Entscheidungsdatum
25.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L523 2163439-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.06.2016 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter XXXX beim Bezirksgericht Zell am See im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als Klägerin eine Mahnklage in Höhe von 6000 Euro (Teilschadensbetrag) gegen XXXX als Beklagten ein (Geschäftszahl XXXX )1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.06.2016 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter römisch 40 beim Bezirksgericht Zell am See im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs als Klägerin eine Mahnklage in Höhe von 6000 Euro (Teilschadensbetrag) gegen römisch 40 als Beklagten ein (Geschäftszahl römisch 40 )
2. Gegen den am 27.06.2016 zugestellten Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Zell am See erhob der Beklagte am 21.07.2016 Einspruch. Die Gebühren der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Mahnklange – entsprechend TP1 GGG €
299,-- Pauschalgebühr – konnten nicht durch Abbuchung und Einziehung eingebracht werden.
3. Infolge des fehlgeschlagenen Gebühreneinzuges wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters aufgefordert, mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 8.07.2016, XXXX , für die Mahnklagsüberreichung vom 17.06.2016 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 299,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sowie den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 2 GGG i Höhe von € 21,-- binnen 14 Tagen zu entrichten.3. Infolge des fehlgeschlagenen Gebühreneinzuges wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters aufgefordert, mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 8.07.2016, römisch 40 , für die Mahnklagsüberreichung vom 17.06.2016 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 299,--, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, sowie den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG i Höhe von € 21,-- binnen 14 Tagen zu entrichten.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin erneut die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 299,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sowie der Mehrbetrag nach § 31 Abs. 2 GGG in Höhe von € 21,--, somit insgesamt ein Betrag von € 328,-- , zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, vorgeschrieben. Aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Mahnklage sowie des fehlgeschlagenen Gebühreneinzuges seien letztlich unter Heranziehung der angeführten gesetzlichen Grundlagen die gegenständlichen Gebühren bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin erneut die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 299,--, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, sowie der Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG in Höhe von € 21,--, somit insgesamt ein Betrag von € 328,-- , zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, vorgeschrieben. Aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Mahnklage sowie des fehlgeschlagenen Gebühreneinzuges seien letztlich unter Heranziehung der angeführten gesetzlichen Grundlagen die gegenständlichen Gebühren bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.
6. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen sein. Das System der Gerichtsgebühren würde in Österreich dazu führen, dass vielen Menschen der Zugang zum Recht aufgrund dieser finanziellen Belastung faktisch verwehrt werde. Auch sei die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Das System der Gerichtsgebühren erscheine als nicht verfassungskonform, es verletzte Art 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb das entscheidende Gericht einen Antrag nach Art. 140 B-VG stellen möge. Über dies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff ins Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich werde, da die Begleichung des geforderten Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, auch die aufschiebende Wirkung beantragt.6. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen sein. Das System der Gerichtsgebühren würde in Österreich dazu führen, dass vielen Menschen der Zugang zum Recht aufgrund dieser finanziellen Belastung faktisch verwehrt werde. Auch sei die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Das System der Gerichtsgebühren erscheine als nicht verfassungskonform, es verletzte Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb das entscheidende Gericht einen Antrag nach Artikel 140, B-VG stellen möge. Über dies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff ins Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragt werde. Schließlich werde, da die Begleichung des geforderten Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, auch die aufschiebende Wirkung beantragt.
8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 6.06.2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt, wo sie 10.07.2017 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. angeführten Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.Die unter Punkt römisch eins. angeführten Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 2 Z 1 lit.a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Der Pauschalgebühr nach TP 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren die Kläger zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren die Kläger zahlungspflichtig.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 31 GGG ist von der zur Zahlung verpflichteten Person ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe nach § 2 Z 1 lit a bis c ( ) begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Entsprechend § 31 Abs. 2 GGG haften für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler auch die Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.Gemäß Paragraph 31, GGG ist von der zur Zahlung verpflichteten Person ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c ( ) begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Entsprechend Paragraph 31, Absatz 2, GGG haften für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler auch die Bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.
Gemäß TP 1 GGG (zum Zeitpunkt der Einbringung der Mahnklage am 17.06.2016) betragen die Pauschalgebühren € 299,--.
2.2. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:
Entsprechend der angeführten und gegenständlich heranzuziehenden rechtlichen Grundlagen, konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Das erkennende Gericht schließt sich vielmehr den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde an und stellt die Richtigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren fest.
Die in der Beschwerde ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gerichtsgebühren an sich bzw. deren Bemessung sind aus folgenden Überlegungen nicht zielführend:
Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Geircht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Geircht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Ausgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung ( ) sichern ein ausreichenden Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
All diesen Ausführungen zufolge, teilt das entscheidende Gericht die in der Beschwerde angeführten rechtlichen Bedenken gegen die Gerichtsgebühren an sich und deren Bemessung nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art. 140 B-VG als auch eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zu unterbleiben hat. Diesbezüglich wird noch angemerkt, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht– nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Derartige Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und die Beschwerde hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei.All diesen Ausführungen zufolge, teilt das entscheidende Gericht die in der Beschwerde angeführten rechtlichen Bedenken gegen die Gerichtsgebühren an sich und deren Bemessung nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV zu unterbleiben hat. Diesbezüglich wird noch angemerkt, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht– nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Derartige Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und die Beschwerde hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei.
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2163439.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017