TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/27 W213 2122124-1

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

BDG 1979 §4a
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art.3 Abs1 lita
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 4a gültig von 29.12.2011 bis 17.01.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. BDG 1979 § 4a gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 4a gültig von 01.06.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 4a gültig von 01.08.1996 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  6. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  7. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2122124-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 05.10.2015, GZ. P413232/38-PersB/2015 (1), betreffend Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 05.10.2015, GZ. P413232/38-PersB/2015 (1), betreffend Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst in der Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist an der XXXX tätig.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst in der Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist an der römisch 40 tätig.

1.2. Mit Schreiben vom 22.06.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) die Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 4a BDG für eine generelle Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. A 1 und wies mehrere Ausbildungen bzw. Abschlüsse nach, die sich auszugsweise wie folgt darstellten:1.2. Mit Schreiben vom 22.06.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Paragraph 4 a, BDG für eine generelle Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. A 1 und wies mehrere Ausbildungen bzw. Abschlüsse nach, die sich auszugsweise wie folgt darstellten:

  • -Strichaufzählung
    Abschlusszeugnis zum Universitätslehrgang Wehrpädagogik (1994 bis 1996)

  • -Strichaufzählung
    Certificate der University of Derby (Großbritannien) über die Verleihung des Grades "Master of Education" (MEd.) 2005

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 22.11.2007, GZ. P413232/22-PersB/2007, ab.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.03.2009, Zl. 2008/12/0007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der VwGH aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer zu einer Ergänzung seines Antrages dahingehend anzuleiten, dass die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nicht auf generelle Verwendungen, sondern nur auf eine konkrete Verwendung bzw. einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen könne, weshalb der Antrag spezifiziert werden müsse. Im fortgesetzten Verfahren sei überdies zu prüfen, ob der vorgelegte Ausbildungsnachweis in Großbritannien als Sitz der Universität Derby zum unmittelbaren Zugang zu einem entsprechenden Beruf im öffentlichen Dienst berechtige.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag vom 22.06.2007 im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch die Nennung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes zu konkretisieren.

In seinem Schreiben vom 24.02.2010 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es mit der Richtlinie 2005/36/EG unvereinbar sei, wenn in Österreich die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nur in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz gewährt werde. In Modifizierung seines bisherigen Begehrens stellte er daher den Antrag

I. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erfülle, wie sie durch Z 1.12 und Z 12.12 der Anlage 1 zum BDG vorgegeben seien – allenfalls mit Einschränkungen hinsichtlich einzelner solcher Arbeitsplätze bzw. Verwendungen oder Gruppen davon;römisch eins. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erfülle, wie sie durch Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer 12 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG vorgegeben seien – allenfalls mit Einschränkungen hinsichtlich einzelner solcher Arbeitsplätze bzw. Verwendungen oder Gruppen davon;

II. In eventu beantragte er für den Fall der negativen Entscheidung über das Begehren laut vorigem Punkt die Absprache darüber, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung am Institut 1 der XXXX erfülle.römisch zwei. In eventu beantragte er für den Fall der negativen Entscheidung über das Begehren laut vorigem Punkt die Absprache darüber, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung am Institut 1 der römisch 40 erfülle.

1.4. Mit Bescheid vom 03.12.2010, GZ. P413232/29-PersB/2010, wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2007 in der Fassung des ersten Modifikationspunktes als unzulässig zurück. Das Verfahren hinsichtlich des Antrages in der Fassung des zweiten Modifikationspunktes wurde trotz Bezug zu einem konkreten Arbeitsplatz gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte aufgrund einer bereits beim VfGH anhängigen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG im Hinblick auf die Gleichheitswidrigkeit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Zusammenhang mit Verwendungen iSd § 42a BDG (Inländervorbehalt).1.4. Mit Bescheid vom 03.12.2010, GZ. P413232/29-PersB/2010, wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2007 in der Fassung des ersten Modifikationspunktes als unzulässig zurück. Das Verfahren hinsichtlich des Antrages in der Fassung des zweiten Modifikationspunktes wurde trotz Bezug zu einem konkreten Arbeitsplatz gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte aufgrund einer bereits beim VfGH anhängigen Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG im Hinblick auf die Gleichheitswidrigkeit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Zusammenhang mit Verwendungen iSd Paragraph 42 a, BDG (Inländervorbehalt).

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim VfGH das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG und schloss sich mit Anlassfallwirkung dem bereits beim VfGH anhängigen Verfahren an.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim VfGH das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG und schloss sich mit Anlassfallwirkung dem bereits beim VfGH anhängigen Verfahren an.

Der angefochtene Bescheid wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2012, GZ. B123/11, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Dabei rekurrierte der VfGH auf sein Erkenntnis vom 02.03.2012, Zl. G123/11, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs. 4 BDG idF BGBl. I Nr. 53/2007 ausgesprochen wurde.Der angefochtene Bescheid wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2012, GZ. B123/11, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Dabei rekurrierte der VfGH auf sein Erkenntnis vom 02.03.2012, Zl. G123/11, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern vorbehaltene Verwendung" in Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ausgesprochen wurde.

1.6. Mit Schreiben vom 02.07.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde beim BVwG und rügte, dass nach Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2010 durch das VfGH-Erkenntnis vom 05.03.2012 seitens der belangten Behörde noch keine Erledigung erfolgt sei.

Die belangte Behörde führte in der Folge Ermittlungen durch und machte gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG von der Möglichkeit Gebrauch, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid nachzuholen.Die belangte Behörde führte in der Folge Ermittlungen durch und machte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG von der Möglichkeit Gebrauch, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid nachzuholen.

1.7. Die belangte Behörde erließ mit 05.10.2015, GZ. P413232/38-PersB/2015 (1), den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"I. Ihr Antrag vom 22. Juni 2007, in der modifizierten Fassung Ihres Schreibens vom 24. Februar 2010, mit dem Sie um bescheidmäßige Absprache im Hinblick auf die Anrechenbarkeit Ihres an der University of Derby absolvierten Postgraduate-Studiums "Master of Education in Continuing Professional Development" (in der Folge: MEd-Studium) als Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 12.12. in Verbindung mit Z 1.12. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl Nr 333 idgF, für alle Verwendungen – allenfalls eingeschränkt auf nach Gattungsmerkmalen bestimmbare Verwendungen – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport begehrt haben, wird gemäß § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29 idgF, in Verbindung mit § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 idgF, und gemäß § 4a BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen."I. Ihr Antrag vom 22. Juni 2007, in der modifizierten Fassung Ihres Schreibens vom 24. Februar 2010, mit dem Sie um bescheidmäßige Absprache im Hinblick auf die Anrechenbarkeit Ihres an der University of Derby absolvierten Postgraduate-Studiums "Master of Education in Continuing Professional Development" (in der Folge: MEd-Studium) als Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer 12 Punkt 12, in Verbindung mit Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333 idgF, für alle Verwendungen – allenfalls eingeschränkt auf nach Gattungsmerkmalen bestimmbare Verwendungen – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport begehrt haben, wird gemäß Paragraph 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 idgF, in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 idgF, und gemäß Paragraph 4 a, BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen.

II. Ihr Eventualantrag vom 24. Februar 2010, mit dem Sie die bescheidmäßige Absprache im Hinblick auf die Anrechenbarkeit Ihres MEd-Studiums als Anerkennungserfordernis der Hochschulausbildung gemäß Z 12.12. in Verbindung mit Z 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer T02, Truppennummer 6226, Positionsnummer 172 "Referatsleiter & Hauptlehroffizier Pädagogik", Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, an der Theresianischen Militärakademie (in der Folge: AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd") begehrt haben, gemäß § 3 DVG in Verbindung mit § 8 AVG und gemäß § 4a in Verbindung mit § 4 BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen."römisch zwei. Ihr Eventualantrag vom 24. Februar 2010, mit dem Sie die bescheidmäßige Absprache im Hinblick auf die Anrechenbarkeit Ihres MEd-Studiums als Anerkennungserfordernis der Hochschulausbildung gemäß Ziffer 12 Punkt 12, in Verbindung mit Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer T02, Truppennummer 6226, Positionsnummer 172 "Referatsleiter & Hauptlehroffizier Pädagogik", Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, an der Theresianischen Militärakademie (in der Folge: AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd") begehrt haben, gemäß Paragraph 3, DVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG und gemäß Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4, BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen."

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des VwGH vom 13.03.2009 zugegangen sein müsse und ihm daher die unmissverständliche Anordnung, wonach die Anerkennung des MEd.-Studiums nur für eine konkrete Verwendung erfolgen könne, bekannt gewesen sein müsse. Auch habe die Dienstbehörde ihn mit Schreiben vom 18.01.2010 diesbezüglich belehrt und zur Namhaftmachung eines konkreten verfügbaren Arbeitsplatzes aufgefordert. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer mit Hauptantrag vom 24.02.2010 erneut keine konkrete verfügbare Verwendung namhaft gemacht, sodass sei sein Hauptantrag vom 24.02.2010 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des VwGH vom 13.03.2009 zugegangen sein müsse und ihm daher die unmissverständliche Anordnung, wonach die Anerkennung des MEd.-Studiums nur für eine konkrete Verwendung erfolgen könne, bekannt gewesen sein müsse. Auch habe die Dienstbehörde ihn mit Schreiben vom 18.01.2010 diesbezüglich belehrt und zur Namhaftmachung eines konkreten verfügbaren Arbeitsplatzes aufgefordert. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer mit Hauptantrag vom 24.02.2010 erneut keine konkrete verfügbare Verwendung namhaft gemacht, sodass sei sein Hauptantrag vom 24.02.2010 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, da der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Namhaftmachung eines konkreten Arbeitsplatzes nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine mögliche Anrechenbarkeit zu eruieren.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, da der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Namhaftmachung eines konkreten Arbeitsplatzes nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine mögliche Anrechenbarkeit zu eruieren.

Beim AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" handle es sich um eine Verwendung iSd § 42a BDG, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetze, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden könne, und die daher ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sei (Inländervorbehalt), und zwar ungeachtet dessen, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 02.03.2012, Zl. G123/11, die Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 als verfassungswidrig erkannt habe und der Bescheid der belangten Behörde durch Zuerkennung einer Ablassfallwirkung mit Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2012, Zl. B123/11, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben worden sei. Aus § 4a Abs. 1 BDG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 lit b resultiere, dass die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach § 4a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 nur für sonstige Verwendungen, nicht aber für Verwendungen mit Inländervorbehalt iSd § 42a BDG 1979 zulässig seien. Da es sich jedoch beim AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" um eine Verwendung mit Inländervorbehalt handle, sei der Eventualantrag des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Beim AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" handle es sich um eine Verwendung iSd Paragraph 42 a, BDG, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetze, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden könne, und die daher ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sei (Inländervorbehalt), und zwar ungeachtet dessen, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 02.03.2012, Zl. G123/11, die Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, als verfassungswidrig erkannt habe und der Bescheid der belangten Behörde durch Zuerkennung einer Ablassfallwirkung mit Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2012, Zl. B123/11, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben worden sei. Aus Paragraph 4 a, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, resultiere, dass die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Paragraph 4 a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, nur für sonstige Verwendungen, nicht aber für Verwendungen mit Inländervorbehalt iSd Paragraph 42 a, BDG 1979 zulässig seien. Da es sich jedoch beim AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" um eine Verwendung mit Inländervorbehalt handle, sei der Eventualantrag des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Gehe man jedoch von der gegenteiligen Ansicht aus, wonach die Anpassung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in § 4a Abs. 1 BDG mit dem nunmehr dort enthaltenen Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b keine verfassungskonforme Umsetzung der mit Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2012 als verfassungswidrig erkannte Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" darstelle, so sei in weiterer Folge zu eruieren, ob die sonstigen in § 4a BDG enthaltenen und erkennbar nicht mit Verfassungswidrigkeit bedrohten Voraussetzungen zur möglichen Anrechnung des MEd.-Studiums vorlägen.Gehe man jedoch von der gegenteiligen Ansicht aus, wonach die Anpassung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Paragraph 4 a, Absatz eins, BDG mit dem nunmehr dort enthaltenen Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, keine verfassungskonforme Umsetzung der mit Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2012 als verfassungswidrig erkannte Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" darstelle, so sei in weiterer Folge zu eruieren, ob die sonstigen in Paragraph 4 a, BDG enthaltenen und erkennbar nicht mit Verfassungswidrigkeit bedrohten Voraussetzungen zur möglichen Anrechnung des MEd.-Studiums vorlägen.

Es sei zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer absolvierte MEd.-Studium zum unmittelbaren Zugang zu einer mit dem AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" vergleichbaren Verwendung im öffentlichen Dienst in Großbritannien berechtige. Als gemeinsame Voraussetzung für die Aufnahme in eine Verwendungsgruppe A1 vergleichbare akademische Laufbahn in Großbritannien sei zumindest ein "second class degree" (Abschluss eines Regelstudiums im Ausmaß von zumindest 180 ECTS), für manche Positionen auch ein "first class degree" (Abschluss eines Regelstudiums im Ausmaß von rund 300 ECTS) erforderlich. Ein solches Studium habe der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des konkreten AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" hätten seitens der in die Ermittlungen eingebundenen Dienststellen keine vergleichbare Verwendung im öffentlichen Dienst Großbritanniens eruiert werden können, man müsse aber davon ausgehen, dass ein fiktiver vergleichbarer Arbeitsplatz ein "second class degree" voraussetze, sodass das als postgraduales Studium abgeschlossene MEd.-Studium mit 90 ETCS jedenfalls nicht zum unmittelbaren Zugang berechtige.

Zur Namhaftmachung eines konkreten Arbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass sich die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nicht nur auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen müsse, sondern dass dieser konkrete Arbeitsplatz auch angestrebt werden können müsse, dies im Sinne einer Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne der Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG nur dahingehend lauten, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt würden. Diese Rechtsprechung könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nur im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen unbesetzten und zur Disposition stehenden konkreten Arbeitsplatz erfolgen könne. Anderenfalls wäre es einem Bediensteten möglich, für sämtliche nach Gattungsmerkmalen bestimmbare bzw. im äußersten Fall sogar für alle Arbeitsplätze ein jeweils gesondertes Anerkennungsverfahren anzustrengen und dadurch im Umweg über die Anerkennung nach § 4a BDG im Ergebnis zu einer Nostrifizierung zu gelangen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine derart uferlose Möglichkeit von Anrechnungsverfahren vor Augen gehabt zu haben.Zur Namhaftmachung eines konkreten Arbeitsplatzes führte die belangte Behörde aus, dass sich die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nicht nur auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen müsse, sondern dass dieser konkrete Arbeitsplatz auch angestrebt werden können müsse, dies im Sinne einer Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne der Spruchinhalt eines Bescheides nach Paragraph 4 a, BDG nur dahingehend lauten, ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt würden. Diese Rechtsprechung könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nur im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen unbesetzten und zur Disposition stehenden konkreten Arbeitsplatz erfolgen könne. Anderenfalls wäre es einem Bediensteten möglich, für sämtliche nach Gattungsmerkmalen bestimmbare bzw. im äußersten Fall sogar für alle Arbeitsplätze ein jeweils gesondertes Anerkennungsverfahren anzustrengen und dadurch im Umweg über die Anerkennung nach Paragraph 4 a, BDG im Ergebnis zu einer Nostrifizierung zu gelangen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, eine derart uferlose Möglichkeit von Anrechnungsverfahren vor Augen gehabt zu haben.

Wenngleich der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 22.06.2007 in zeitlicher Nähe mit seiner Bewerbung um den AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" gestellt habe, so sei festzuhalten, dass sich sein Antrag nicht konkret auf diesen Arbeitsplatz bezogen habe und es sich überdies um einen Arbeitsplatz mit Inländervorbehalt handle. Zum Zeitpunkt der Nachbesetzung des AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" sei weder von einer Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in § 4a Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007, noch von einer Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 22.11.2007, Zl. P413232/22-PersB/2007, auszugehen gewesen, wodurch dieser Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.04.2008 mit einem Mitbewerber besetzt worden sei und noch immer besetzt sei. Die Konkretisierung des Arbeitsplatzes, für den der Beschwerdeführer eine Anrechnung seines MEd.-Studiums begehre, habe er mit Schreiben vom 24.02.2010 und somit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" nicht mehr zur Disposition gestanden sei. Da dieser Arbeitsplatz auch im Verlauf der gesamten bisherigen Verfahrensdauer nicht mehr verfügbar gewesen sei und auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen werde, sei der Eventualantrag des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Wenngleich der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 22.06.2007 in zeitlicher Nähe mit seiner Bewerbung um den AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" gestellt habe, so sei festzuhalten, dass sich sein Antrag nicht konkret auf diesen Arbeitsplatz bezogen habe und es sich überdies um einen Arbeitsplatz mit Inländervorbehalt handle. Zum Zeitpunkt der Nachbesetzung des AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" sei weder von einer Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, noch von einer Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 22.11.2007, Zl. P413232/22-PersB/2007, auszugehen gewesen, wodurch dieser Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.04.2008 mit einem Mitbewerber besetzt worden sei und noch immer besetzt sei. Die Konkretisierung des Arbeitsplatzes, für den der Beschwerdeführer eine Anrechnung seines MEd.-Studiums begehre, habe er mit Schreiben vom 24.02.2010 und somit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der AP1 PosNr 172 "RefLtr & HLO Päd" nicht mehr zur Disposition gestanden sei. Da dieser Arbeitsplatz auch im Verlauf der gesamten bisherigen Verfahrensdauer nicht mehr verfügbar gewesen sei und auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen werde, sei der Eventualantrag des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Zurückweisung des Hauptantrages in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt und sieht darin einen Verstoß gegen das Primärrecht der Europäischen Union. Bei einer derartigen Rechtsmeinung wäre ihm als Anerkennungswerber überhaupt kein effektives Anerkennungsverfahren zugänglich, da ihm kein tauglicher Rechtsschutz zukomme. Das Anerkennungsverfahren dauere mittlerweile acht Jahre, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewerbung eine bescheidmäßige Absprache über die Anerkennung zu erlangen und somit eine faire Chance im Stellenbesetzungsverfahren zu haben.

Zur Zurückweisung des Eventualantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erstmals zu erkennen gegeben habe, dass es sich bei der angestrebten Position um einen Arbeitsplatz mit Inländervorbehalt handle. Auch der VwGH sei in seinem Erkenntnis vom 13.03.2009 nicht von einer Verwendung mit Inländervorbehalt ausgegangen. Die Zurückweisung widerspreche dem Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2012, wo jener ausgesprochen habe, keine sachliche Begründung dafür zu erkennen, dass eine im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung vorgesehene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur bei Verwendungen, die österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehalten seien, zulässig sei. Da diesem Grundgedanke durch die Dienstrechts-Novelle 2011 nur ungenügend Rechnung getragen worden sei, bestehe nach wie vor eine Ungleichbehandlung in der Anrechnung von Ausbildungsnachweisen.

Der Beschwerdeführer regte daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Gesetzesprüfungsantrag iSd Art. 140 B-VG an den VfGH stellen. Es werde sich ergeben, dass die Einschränkungen auf "von Abs. 1 Z 1 lit b erfasste Personen" in dieser Gesetzesstelle verfassungswidrig sei.Der Beschwerdeführer regte daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Gesetzesprüfungsantrag iSd Artikel 140, B-VG an den VfGH stellen. Es werde sich ergeben, dass die Einschränkungen auf "von Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen" in dieser Gesetzesstelle verfassungswidrig sei.

Der vom Beschwerdeführer angestrebte Arbeitsplatz sei der Verwendungsgruppe M BO 1 zuzuordnen und keinesfalls mit einem Arbeitsplatz der allgemeinen Verwaltung zu vergleichen. Auch unterliege die belangte Behörde einem Irrtum, wenn die annehme, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte MEd.-Studium nur 90 ECTS-Punkte umfasse und somit nicht das Erfordernis eines "second class degrees" erfülle. Vielmehr handle es sich um ein Vollzeitstudium von (mindestens) drei Jahren, das der Beschwerdeführer aber schneller absolviert habe, weil ihm bereits früher abgeschlossene Ausbildungslehrgänge angerechnet worden seien. Wesentlich sei auch nicht, ob das MEd.-Studium für sich alleine, sondern ob seine Gesamtausbildung einen unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates eröffne.

Ferner bezeichnete der Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde, eine Anerkennung eines Ausbildungsnachweises für einen bestimmten Arbeitsplatz gemäß § 4a BDG könne nur in Zusammenhang mit einer Bewerbung um einen unbesetzten und zur Disposition stehenden Arbeitsplatz erfolgen, als überschießend, legte aber dar, dass er seinen Antrag ohnehin in zeitlicher Nähe zu seiner Bewerbung gestellt habe. Da jeder Arbeitsplatz irgendwann wieder frei werde, müsse der Bedienstete das Recht haben, die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises für jeden konkreten Arbeitsplatz zu beantragen. Dies auch, um einen später ausgeschriebenen, unbesetzten Arbeitsplatz möglichst schnell nachbesetzen zu können.Ferner bezeichnete der Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde, eine Anerkennung eines Ausbildungsnachweises für einen bestimmten Arbeitsplatz gemäß Paragraph 4 a, BDG könne nur in Zusammenhang mit einer Bewerbung um einen unbesetzten und zur Disposition stehenden Arbeitsplatz erfolgen, als überschießend, legte aber dar, dass er seinen Antrag ohnehin in zeitlicher Nähe zu seiner Bewerbung gestellt habe. Da jeder Arbeitsplatz irgendwann wieder frei werde, müsse der Bedienstete das Recht haben, die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises für jeden konkreten Arbeitsplatz zu beantragen. Dies auch, um einen später ausgeschriebenen, unbesetzten Arbeitsplatz möglichst schnell nachbesetzen zu können.

Abschließend rügte der Beschwerdeführer, dass ihm zu den Ermittlungsergebnissen über den unmittelbaren Zugang zu einer Vergleichsverwendung im Herkunftsland kein Parteiengehör gewährt worden sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob allfällige Ausbildungsdefizite im Rahmen der durch die in § 4a BDG gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgegebenen Grenzen ausgeglichen werden könnten. Sollte die Mindeststudiendauer bei vier Jahren liegen, könnte nach der im Beschwerdefall maßgebenden Richtlinie (2005/36/EG) auch eine nichtuniversitäre Ausbildung in geringerem zeitlichen Ausmaß durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu einer Anerkennung nach § 4a BDG führen (VwGH vom 13.03.2009, Zl. 2008/12/0007).Abschließend rügte der Beschwerdeführer, dass ihm zu den Ermittlungsergebnissen über den unmittelbaren Zugang zu einer Vergleichsverwendung im Herkunftsland kein Parteiengehör gewährt worden sei. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob allfällige Ausbildungsdefizite im Rahmen der durch die in Paragraph 4 a, BDG gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien vorgegebenen Grenzen ausgeglichen werden könnten. Sollte die Mindeststudiendauer bei vier Jahren liegen, könnte nach der im Beschwerdefall maßgebenden Richtlinie (2005/36/EG) auch eine nichtuniversitäre Ausbildung in geringerem zeitlichen Ausmaß durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu einer Anerkennung nach Paragraph 4 a, BDG führen (VwGH vom 13.03.2009, Zl. 2008/12/0007).

1.9. Der Anregung des Beschwerdeführers folgend stellte das Bundesverwaltungsgericht an des Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG den Antrag, die Wortfolge "für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit b erfasste Personen" in § 4a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2011 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Da mit der Dienstrechtsnovelle 2016, BGBl. I 64/2016, § 4a BDG in seiner Gesamtheit entfiel, wurde der Antrag auf Gesetzesprüfung mit Erledigung vom 18.08.2016 zurückgezogen.1.9. Der Anregung des Beschwerdeführers folgend stellte das Bundesverwaltungsgericht an des Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikel 140, B-VG den Antrag, die Wortfolge "für von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen" in Paragraph 4 a, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2011 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Da mit der Dienstrechtsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, Paragraph 4 a, BDG in seiner Gesamtheit entfiel, wurde der Antrag auf Gesetzesprüfung mit Erledigung vom 18.08.2016 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 113/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, lauten auszugsweise:

"Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,1. a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.

(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

[ ]

3. Abschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Einteilung

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfaßt als MilitärpersonenParagraph 146, (1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen

1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO sowie

2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.

[ ]

Anlage 1

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (Paragraph 4, Absatz eins bis eins b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

[ ]

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

[ ]

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 odera) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

[ ]

12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ausbildung und Verwendung

12.12.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 unda) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und

b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes."

Mit Schreiben vom 22.06.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 4a BDG für eine generelle Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. A 1. Mit Schreiben vom 24.02.2010 modifizierte er seinen Antrag dahingehend,Mit Schreiben vom 22.06.2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Anerkennung einer Ausbildung gemäß Paragraph 4 a, BDG für eine generelle Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. A 1. Mit Schreiben vom 24.02.2010 modifizierte er seinen Antrag dahingehend,

1. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erfülle, wie sie durch Z 1.12 und Z 12.12 der Anlage 1 zum BDG vorgegeben seien, und1. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erfülle, wie sie durch Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer 12 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG vorgegeben seien, und

2. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung am Institut 1 der XXXX erfülle. Angestrebt wurde damit die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen.2. bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung am Institut 1 der römisch 40 erfülle. Angestrebt wurde damit die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen.

Diese Anträge des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" der Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Erfüllung der Ernennungserfordernisse (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH).Diese Anträge des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" der Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Erfüllung der Ernennungserfordernisse vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 16.09.2010, 2009/12/0170, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 16.09.2010, 2009/12/0170, mwN).

Die Bestimmung des § 4a BDG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2016 regelte die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen dahingehend, dass Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigte, auch die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, erfüllten, wenn diese Entsprechung gemäß § 4a Abs. 4 leg. cit. festgestellt wurde. Aufgrund des § 4a Abs. 4 leg. cit. war eine bescheidmäßige Absprache darüber, ob ein Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprach, bei Verwendungen ohne Inländervorbehalt möglich. Diese Bestimmung des § 4a BDG wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2016 (BGBl. I Nr. 64/2016) aufgehoben. In den Materialien wurde dazu Folgendes ausgeführt: "Die bisherige Bestimmung des § 4a BDG 1979 entfällt und es wird die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nunmehr im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht neu geregelt; dies vor dem Hintergrund, als der Beruf der Lehrperson derzeit den einzig reglementierten Beruf im Bund darstellt" (RV 1188 BlgNR 25. GP, 2).Die Bestimmung des Paragraph 4 a, BDG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2016 regelte die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen dahingehend, dass Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigte, auch die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, erfüllten, wenn diese Entsprechung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, leg. cit. festgestellt wurde. Aufgrund des Paragraph 4 a, Absatz 4, leg. cit. war eine bescheidmäßige Absprache darüber, ob ein Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprach, bei Verwendungen ohne Inländervorbehalt möglich. Diese Bestimmung des Paragraph 4 a, BDG wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,) aufgehoben. In den Materialien wurde dazu Folgendes ausgeführt: "Die bisherige Bestimmung des Paragraph 4 a, BDG 1979 entfällt und es wird die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nunmehr im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht neu geregelt; dies vor dem Hintergrund, als der Beruf der Lehrperson derzeit den einzig reglementierten Beruf im Bund darstellt" Regierungsvorlage 1188 BlgNR 25. GP, 2).

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, 30.03.2017, mit zahlreichen Hinweisen).

Die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache - im Beschwerdefall die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung - wäre im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – da die vom Beschwerdeführer ursprünglich in Betracht gezogene Grundlage des § 4a BDG nun nicht mehr in Kraft steht - auf Grund einer anderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche kann jedoch weder aus österreichischen Rechtsvorschriften noch aus dem EU-Recht abgeleitet werden.Die bescheidmäßige Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache - im Beschwerdefall die Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe M BO 1 bzw. für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung - wäre im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – da die vom Beschwerdeführer ursprünglich in Betracht gezogene Grundlage des Paragraph 4 a, BDG nun nicht mehr in Kraft steht - auf Grund einer anderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche kann jedoch weder aus österreichischen Rechtsvorschriften noch aus dem EU-Recht abgeleitet werden.

Unter den für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) zentralen Begriff des "reglementierten Berufes" fallen alle beruflichen Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a Berufsqualifikationsrichtlinie); dazu gehören sowohl Ausbildungsnachweise für Abschlüsse, die von einer Behörde ausgestellt werden, als auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0087).Unter den für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) zentralen Begriff des "reglementierten Berufes" fallen alle beruflichen Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Artikel 3, Absatz eins, Litera a, Berufsqualifikationsrichtlinie); dazu gehören sowohl Ausbildungsnachweise für Abschlüsse, die von einer Behörde ausgestellt werden, als auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0087).

Fallbezogen ist als Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Referatsleiters Pädagogik und Hauptlehroffiziers im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung als Ernennungserfordernis lediglich der Abschluss (irgend)eines fachspezifischen Universitätsstudiums vorgesehen. An den direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten "Besitz bestimmter Berufsqualifikationen" ist die Aufnahme bzw. Ausübung der Tätigkeit damit nicht gebunden. Es handelt sich somit gegenständlich nicht um einen reglementierten Beruf.

Hinsichtlich nicht reglementierter Berufe ist die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (vgl. insbesondere deren Art. 51); diese wurde in Österreich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund ursprünglich in § 4a Abs. 4 bis 6 BDG umgesetzt, findet sich nunmehr aber im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht in § 204 BDG 1979, der im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - in § 204 BDG umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise 'bei klarer Sach- und Rechtslage', nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0082; 16.09.2010, 2009/12/0170).Hinsichtlich nicht reglementierter Berufe ist die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält vergleiche insbesondere deren Artikel 51,); diese wurde in Österreich für den Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund ursprünglich in Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BDG umgesetzt, findet sich nunmehr aber im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht in Paragraph 204, BDG 1979, der im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - in Paragraph 204, BDG umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise 'bei klarer Sach- und Rechtslage', nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/12/0082; 16.09.2010, 2009/12/0170).

Die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist daher weder im Gesetz vorgesehen, noch hat der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides dargelegt. Fallbezogen wäre über die strittige Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Sinne der Z 1.12 und Z 12.12 der Anlage 1 zum BDG bzw. die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung erfülle, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich im Rahmen des Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens, zu entscheiden und ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf daher jedenfalls nicht zulässig.Die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist daher weder im Gesetz vorgesehen, noch hat der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides dargelegt. Fallbezogen wäre über die strittige Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer 12 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG bzw. die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz Referatsleiter Pädagogik und Hauptlehroffizier im Fachbereich 2 Pädagogik, Psychologie und Körperausbildung erfülle, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich im Rahmen des Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens, zu entscheiden und ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf daher jedenfalls nicht zulässig.

Die Behörde hat daher zurecht sowohl den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Sinne der Z 1.12 und Z 12.12 der Anlage 1 zum BDG erfülle, als auch den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem konkret genannten Arbeitsplatz erfülle, als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Zurückweisung von der belangten Behörde anders begründet wurde als die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, weil der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wurde (vgl. zB. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).Die Behörde hat daher zurecht sowohl den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer durch sein MEd.-Studium die Voraussetzung für alle Verwendungen im Sinne der Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer 12 Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG erfülle, als auch den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob er durch das besagte Studium die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem konkret genannten Arbeitsplatz erfülle, als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Zurückweisung von der belangten Behörde anders begründet wurde als die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, bewirkt keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, weil der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wurde vergleiche zB. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).

Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, kann die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage sowie der entsprechend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt betrachtet werden.

Schlagworte

allgemeine Ernennungserfordernisse, Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen, ausländisches Studium, Berufsqualifikation,
Feststellungsantrag, Gemeinschaftsrecht, Militärischer Dienst, nicht
reglementierter Beruf, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2122124.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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