TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/27 W109 2147457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 Anh.1 Z19
UVP-G 2000 Anh.1 Z21
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W109 2147457-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Mag. ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerden

XXXX alle vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Feststellung, dass für das Straßenbauvorhaben des "Projekts SXXXX" sowie für das Wohnbauvorhaben des "Projekts SXXXX" jeweils der WXXXX reg. Gen.m.b.H. als mitbeteiligte Partei, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:römisch 40 alle vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass für das Straßenbauvorhaben des "Projekts SXXXX" sowie für das Wohnbauvorhaben des "Projekts SXXXX" jeweils der WXXXX reg. Gen.m.b.H. als mitbeteiligte Partei, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen. Für das Vorhaben ist keine

Umweltver träglichkeitsprüfung durchzuführen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.08.2015 begehrte die Antragstellerin und nunmehrige mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung, dass für das geplante "Projekt SXXXX" keine UVP-Pflicht besteht. Das Projekt wurde wie folgt beschrieben:

? Errichtung eines Wohnbauvorhabens mit 1.150 Wohnungen (114.800 m2 Bruttogeschoßfläche) einschließlich

? eines Kindergartens (1.000 m2 Bruttogeschoßfläche),

? einer Schule (2.650 m2 Bruttogeschoßfläche),

? eines Nahversorgers (800 m2 Bruttogeschoßfläche)

? einer sozialen Einrichtung (750 m2 Bruttogeschoßfläche)

? bei einer insgesamten Flächeninanspruchnahme von 82.085 m2 und

? einer insgesamten Bruttogeschoßfläche von 120.000 m2 sowie weiter

? die Errichtung einer Tiefgarage mit 800 KFZ-Stellplätzen, von denen 760 ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner der neuen Wohnhausanlage vorgesehen seien Von den übrigen 40 Stellplätzen seien 10 für Kundinnen des Nahversorgers und 30 als Stellplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartens, der Schule und der sozialen Einrichtung reserviert. Ferner sollten zur besseren Anbindung an das Verkehrsnetz

? die LXXXX und die FXXXX um jeweils 300 m verlängert werden.

Die UVP-Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und befasste verschiedene Amtssachverständige zu den Bereichen Verkehr, Luftreinhaltung und Umweltmedizin.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2016 stellte die Wiener Landesregierung, die nunmehr belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fest, dass für das Straßenbauvorhaben des "Projekts SXXXX" (Spruchpunkt I.) sowie für das Wohnbauvorhaben des "Projekts SXXXX" (Spruchpunkt II.) jeweils keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 3 Abs. 7 iVm. Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 (Spruchpunkt I.) bzw. § 3 Abs. 7 iVm. § 3 Abs. 2 und 4 sowie Anhang 1 Z 19 lit. b und Z 21 lit. b UVP-G 2000 (Spruchpunkt II.) jeweils "in der geltenden Fassung". Die Beilage 1 bis 7 (Firmenbuchsauzug zur mitbeteiligten Partei, planliche Darstellung des Vorhabensgebietes, Grundbuchsauszüge, Unterlagen zur voraussichtlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung, Luftschadstoffuntersuchung und ein Endbericht eines interdisziplären Projektentwicklungsverfahrens zum Projekt SXXXX) wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2016 stellte die Wiener Landesregierung, die nunmehr belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fest, dass für das Straßenbauvorhaben des "Projekts SXXXX" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie für das Wohnbauvorhaben des "Projekts SXXXX" (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Sie stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und 4 sowie Anhang 1 Ziffer 19, Litera b und Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils "in der geltenden Fassung". Die Beilage 1 bis 7 (Firmenbuchsauzug zur mitbeteiligten Partei, planliche Darstellung des Vorhabensgebietes, Grundbuchsauszüge, Unterlagen zur voraussichtlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung, Luftschadstoffuntersuchung und ein Endbericht eines interdisziplären Projektentwicklungsverfahrens zum Projekt SXXXX) wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

Zum Tatbestand "Straßenbauvorhaben" wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung der beiden Straßenabschnitte stelle ein einheitliches Vorhaben dar. Die aus der Überschreitung des Längenkriteriums von 500 m sowie der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2.000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren resultierende Einzelfallprüfung habe auf Basis entsprechender Gutachten eine Überschreitung der Irrelevanzkriterien bei NO2 und PM10 ergeben. Aufgrund der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen und des nichtamtlichen Sachverständigen sei jedoch durch den Straßenneubau nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechen.

Zum Tatbestand "Städtebauvorhaben" wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das Vorliegen eines solchen Vorhabens seien Multifunktionalität und Gesamtwille bzw. gemeinsame Planung des Vorhabens ausschlaggebend. Für das Vorliegen eines Städtebauvorhabens seien zwingend Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich erforderlich. Ein entsprechendes Gutachten habe ergeben, dass dies hier nicht der Fall sei, weshalb nicht von einem Städtebauvorhaben auszugehen sei. Zur Beurteilung der Frage, ob auf den umliegenden Arealen andere Erschließungsprojekte in vergleichbaren Stadien vorlägen, hätten die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergeben, dass das Projekt "NXXXX" und das Projekt "SchXXXX" sich in unterschiedlichen Stadien der Planung bzw. Detaillierung befänden. Für einen planerischen Gesamtwillen gebe es keine Anhaltspunkte. Für die "WXXXX" liege noch gar keine Planung vor. Die angeführten Vorhaben seien also nicht als einheitliches Vorhaben zu betrachten. Da das Städtebauvorhaben des "Projekts SXXXX" keine Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich aufweise, liege kein Städtebauvorhaben iSd. Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 vor.Zum Tatbestand "Städtebauvorhaben" wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das Vorliegen eines solchen Vorhabens seien Multifunktionalität und Gesamtwille bzw. gemeinsame Planung des Vorhabens ausschlaggebend. Für das Vorliegen eines Städtebauvorhabens seien zwingend Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich erforderlich. Ein entsprechendes Gutachten habe ergeben, dass dies hier nicht der Fall sei, weshalb nicht von einem Städtebauvorhaben auszugehen sei. Zur Beurteilung der Frage, ob auf den umliegenden Arealen andere Erschließungsprojekte in vergleichbaren Stadien vorlägen, hätten die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergeben, dass das Projekt "NXXXX" und das Projekt "SchXXXX" sich in unterschiedlichen Stadien der Planung bzw. Detaillierung befänden. Für einen planerischen Gesamtwillen gebe es keine Anhaltspunkte. Für die "WXXXX" liege noch gar keine Planung vor. Die angeführten Vorhaben seien also nicht als einheitliches Vorhaben zu betrachten. Da das Städtebauvorhaben des "Projekts SXXXX" keine Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich aufweise, liege kein Städtebauvorhaben iSd. Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 vor.

Auch die Tatbestände "Einkaufszentren" gemäß Anhang 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 sowie "Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen" gemäß Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000 seien mangels Erreichung der Schwellenwerte nicht erfüllt.Auch die Tatbestände "Einkaufszentren" gemäß Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, UVP-G 2000 sowie "Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen" gemäß Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 seien mangels Erreichung der Schwellenwerte nicht erfüllt.

3. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern innerhalb offener Frist angefochten.

3.1. Begründend wird zum Tatbestand Straßenbauvorhaben ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Umweltsenates bei jeder Überschreitung der Irrelevanzkriterien eine UVP durchzuführen sei. Darüber hinaus hätte die Prognose hinsichtlich der Schadstoffbelastung nicht bloß bis 2020 sondern bis zum Jahr 2021 erstellt werden müssen. Weiters hätte sich die Fragestellung an den Sachverständigen auf beide Vorhaben beziehen müssen.

Zum Städtebauvorhaben wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Prüfung verabsäumt, ob das Vorhaben Teil eines größeren Vorhabens sei. Tatsächlich sei das Projekt "SXXXX" Teil eines viel größeren Städtebauvorhabens. So sei SXXXX als Mitantragsteller anzusehen, zumal SXXXX nach den Feststellungen der belangten Behörde selbst Teile des bescheidgegenständlichen Projektes "beauftragt und finanziert" habe. Die belangte Behörde hätte jedenfalls Ermittlungen zu SXXXX vornehmen müssen. Im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabensareals sei aktuell ein Vorhaben der KXXXX GmbH mit 244 Wohnungen im Entstehen. Die bereits erteilte Baubewilligung sei mit Nichtigkeit bedroht. Ferner sei nicht geprüft worden, ob der Kindergarten und die Schule einen über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich hätten. Dies sei jedoch erforderlich, da es sich bei Kindergarten und Schule schon dem Wortsinn nach um Versorgungseinrichtungen handle. Terminologisch liege jedenfalls ein Städtebauvorhaben vor, da das Vorhaben sowohl Wohn- als auch Geschäftsbauten umfasse. Eine Würdigung des geplanten Administrationsbüros des AXXXX sei zur Gänze unterlassen worden. Und selbst die vorgenommenen Untersuchungen seien grob mangelhaft und aktenwidrig. Das eingeholte Gutachten gehe von falschen Prämissen aus. Es werde angenommen, dass eine Verkaufsfläche von 480 m2 vorliege. Der Projektwerber habe aber ausdrücklich angegeben, dass die Fläche 700 m2 betrage.

Weiters sei die MA 21 der Stadt Wien mit der Frage der UVP-Pflicht befangen. Schließlich sei der Feststellungsbescheid mangelhaft kundgemacht worden. Auch sei das gesamte Vorhaben noch nicht hinreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, das gesamte Verfahren entspreche nicht dem Grundsatz des "fair trials". Obwohl der Bescheidentwurf bereits "an die geschätzte Wiener Landesregierung" übermittelt worden sei, sei dies seitens der MA 22 den Beschwerdeführern, selbst auf deren Anfrage hin, nicht mitgeteilt worden. Weiters seien Gutachten im Verfahren wiederholt ausgetauscht worden, bis ein "prima facie" die UVP-Freiheit bescheinigendes Ergebnis vorgelegen sei.

3.2. Mit Gutachten vom 24.07.2017 führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für den Bereich Raumordnung DI XXXX aus, dass das Vorhaben monofunktional auf die Wohnnutzung ausgerichtet sei. Die vorgesehenen Versorgungseinrichtungen (Nahversorgung, Gemeinschaftsflächen und Kindergarten) seien so dimensioniert, dass sie den unmittelbar durch das Vorhaben entstehenden Bedarf deckten. Ein über das Gebiet hinausgehender Einzugsbereich sei aus der Dimensionierung nicht ersichtlich.3.2. Mit Gutachten vom 24.07.2017 führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für den Bereich Raumordnung DI römisch 40 aus, dass das Vorhaben monofunktional auf die Wohnnutzung ausgerichtet sei. Die vorgesehenen Versorgungseinrichtungen (Nahversorgung, Gemeinschaftsflächen und Kindergarten) seien so dimensioniert, dass sie den unmittelbar durch das Vorhaben entstehenden Bedarf deckten. Ein über das Gebiet hinausgehender Einzugsbereich sei aus der Dimensionierung nicht ersichtlich.

Am 31.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Vorhaben "SXXXX" besteht aus folgenden Projektsbestandteilen bzw. es ist von folgenden Größenangaben auszugehen:

Die Größe des Projektgebiets beträgt ca. 8,5 ha.

Die geplante Bruttogeschoßfläche der Gebäude beträgt maximal ca. 120.000 m2.

Es sind 1.150 Wohnungen mit einer Bruttogeschoßfläche von 114.800 m2 geplant.

Folgende zentrale Einrichtungen sind vorgesehen:

? ein Kindergarten mit einer Bruttogeschoßfläche 1.000 m2,

? ein Nahversorger mit einer Bruttogeschoßfläche von 700 m2,

? eine soziale Einrichtung Bruttogeschoßfläche von 750 m2.

Es ist überwiegende Wohnbebauung geplant.

Es ist eine Tiefgarage mit 800 KFZ-Stellplätzen, von denen 760 ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner der neuen Wohnhausanlage vorgesehen und in der Natur abgeschrankt sind. Von den übrigen 40 Stellplätzen sind 10 für Kundinnen und Kunden des Nahversorgers und 30 als Stellplätze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartens reserviert.

Das geplante Administrationsbüro des AXXXX ist städtebaulich von untergeordneter Bedeutung.

Beim Vorhaben "SXXXX" ist ausschließlich eine Wohnbebauung vorgesehen. Es ist somit monofunktional ausgerichtet. Weiters sind keine Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die über das Projektsgebiet hinaus einen Einzugsbereich haben.

Die LXXXX und die FXXXX sollen um jeweils 300 m verlängert werden, um für eine bessere Anbindung an das Verkehrsnetz zu sorgen. Durch den Straßenneubau ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechen.

Es ist kein Einkaufszentrum geplant.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Straßenbauvorhaben hat die belangte Behörde - unbestritten - das Vorliegen eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) zugrunde gelegt. Auch ist die belangte Behörde von einem Überschreiten des Längenkriteriums von mindestens 500 m sowie des Schwellenwertes von 2000 DTV Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren durch den Neubau einer Straße ausgegangen.

Die belangte Behörde führte demgemäß die gesetzlich geforderte Einzelfallprüfung durch und holte in der Folge Gutachten zu den Bereichen Verkehr, Luftreinhaltung und Humanmedizin ein.

Aus dem Gutachten für Luftreinhaltung vom 07.03.2016 geht im Wesentlichen hervor, dass die projektbedingten Zusatzimmissionen für den HMW an N02 durchwegs unter 3 % des Grenzwerts liege und aus technischer Sicht als irrelevant zu bewerten seien. Unter Heranziehung der Messstelle Stephansplatz ergäbe sich der höchste Wert im Bereich der Neubebauung beim Immissionspunkt IP 05 LXXXX Bauplatz A - SXXXX mit 4,03 µg/m3 und liege mit 2,02 % des nach Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) höchst zulässigen Werts von 200 µg/m3 unterhalb der Irrelevanzgrenzen. Unter Heranziehung der Messstelle Kendlerstraße ergäbe sich der höchste Wert ebenfalls im Bereich der Neubebauung bei IP 05 LXXXX Bauplatz A - SXXXX mit 3,78 µg/m3 und liege mit 1,89 % des nach IG-L höchst zulässigen Werts von 200 µg/m3 unterhalb der Irrelevanzgrenzen.

Das Gutachten für Luftreinhaltung kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die projektbedingten Zusatzimmissionen für den HMW an N02 durchwegs unter 3 % des Grenzwerts lägen und aus technischer Sicht als irrelevant zu bewerten seien. Auch die projektbedingten Zusatzimmissionen für den JMW an N02 lägen im Bereich der Bestandsverbauung unter 3 % des für die Einzelfallprüfung maßgeblichen Werts von 35 µg/m3 (Grenzwert von 30 µg/m3 + Toleranzmarge von 5 µg/m3) und seien aus technischer Sicht als irrelevant zu bewerten; die projektbedingten Zusatzimmissionen für den JMW an N02 lägen im Bereich der Neubebauung über 3 % des für die Einzelfallprüfung maßgeblichen Werts von 35 µg/m3 (Grenzwert von 30 µg/m3 + Toleranzmarge von 5 µg/m3) und seien aus technischer Sicht als relevant zu bewerten. Die projektbedingten Zusatzimmissionen lägen für den JMW an PM10 an allen Immissionspunkten unter 3 % des Grenzwertes und seien aus technischer Sicht als irrelevant zu bewerten. Im Bereich der Bestandsverbauung sei statistisch gesehen mit keinen zusätzlichen Überschreitungstagen zu rechnen; im Bereich der Neuverbauung sei statistisch mit ein bis zwei zusätzlichen Überschreitungstagen zu rechnen.

Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass hinsichtlich der teilweise mehr als irrelevanten Immissionszusatzbelastunqen an NO2 (JMW) im Bereich der Neubebauung (wobei die aus Vor- und Zusatzbelastung resultierende Gesamtbelastung den maßgeblichen Wert von 35 µg/m3 nicht überschreiten würde) und der Anzahl der zusätzlichen PM10-Überschreitungen ein Gutachten eines humanmedizinischen Sachverständigen zur Frage einzuholen sei, ob es durch den Straßenneubau mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen zu rechnen ist.

Der humanmedizinische Gutachter kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die vom gegenständlichen Straßenbauprojekt ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen sei. Auch die vom Vorhaben ausgehende Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung sei nicht als gesundheitsgefährdend anzusehen. Die Fragen der Behörde, ob die zu erwartende relevante Immissionszusatzbelastung an N02-Jahresmittelwert (JMW) sowie die statistisch zu erwartenden ein bis zwei zusätzlichen Überschreitungstage des Tagesmittelwerts (TMW) von PM10 in der Lage seien, das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu beeinträchtigen, seien daher mit einem Nein zu beantworten.

In der Beschwerde wird zum Straßenbauvorhaben ausgeführt, dieses müsse zwingend einer UVP unterzogen werden, da der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten zum Ergebnis komme, dass die projektbedingten Zusatzimmissionen für den JMW an NO2 im Bereich der Neubebauung über 3 % des Grenzwertes lägen und aus technischer Sicht als relevant zu bewerten seien. Es läge daher eine über der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastung vor, weshalb aufgrund der Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (in der überarbeiteten Version) zwingend eine UVP durchzuführen sei.

Diesem Beschwerdevorwurf ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtbelastung - also der sich aus Vor- und Zusatzbelastung ergebenden Gesamtbelastung - im relevanten Prognosejahr 2020 ausführte, dass diese jedenfalls unter dem derzeit gültigen Grenzwert für den Jahresmittelwert von 30 µg/m3 + 5 µg/m3 Toleranzmarge gemäß Anlage la IG-L und deutlich unter dem Beurteilungskriterium der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 3 IG-L liege. Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, ergeben sich unter Heranziehung der Messstelle Kendlerstraße (also der höchsten Vorbelastung) die höchsten Werte bei IP 05 mit 31,46 µg/m3 und IP 06 mit 31,36 µg/m3 NO2.Diesem Beschwerdevorwurf ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hinsichtlich der zu erwartenden Gesamtbelastung - also der sich aus Vor- und Zusatzbelastung ergebenden Gesamtbelastung - im relevanten Prognosejahr 2020 ausführte, dass diese jedenfalls unter dem derzeit gültigen Grenzwert für den Jahresmittelwert von 30 µg/m3 + 5 µg/m3 Toleranzmarge gemäß Anlage la IG-L und deutlich unter dem Beurteilungskriterium der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, IG-L liege. Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, ergeben sich unter Heranziehung der Messstelle Kendlerstraße (also der höchsten Vorbelastung) die höchsten Werte bei IP 05 mit 31,46 µg/m3 und IP 06 mit 31,36 µg/m3 NO2.

Dass die Behörde sodann zusätzlich ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt hat, ist ihr nicht anzulasten und führt auch nicht zu einem rechtswidrigen Ergebnis, da dies offensichtlich zur Absicherung ihrer Entscheidung erfolgte.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, die Prognose hinsichtlich der Schadstoffbelastung hätte wegen der Antragstellung zur UVP-Feststellung aus dem Jahr 2016 für fünf Jahre bis zum Jahr 2021 (und nicht bis 2020) erstellt werden müssen. Demgemäß hätte sich auch die Fragestellung an die Sachverständigen auf den Zeitraum bis zum Jahr 2021 beziehen müssen.

Dazu ist auszuführen, dass die Berechnung des Prognosezeitraums im UVP-G 2000 nicht festgelegt ist. Deshalb können - wie von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird - verschiedene Daten, wie das Datum der Antragstellung, UVP-Feststellung oder die voraussichtliche Verkehrsfreigabe herangezogen werden. Richtigerweise verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass in einem Fall des Umweltsenats das Datum der UVP-Feststellung herangezogen wurde (US 26.07.2006/ US 4B/2006/11, B7 neu 1). Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber, dass in diesem Fall die UVP-Feststellung und Antragstellung im selben Jahr erfolgt sind. Dies ist im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Antragstellung im gegenständlichen Fall im Jahr 2015, weshalb auch der Prognosehorizont von fünf Jahren bis 2020 herangezogen wurde. Aber auch sonst ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wenn diese von einem zwingenden Prognosezeitraum bis 2021 ausgehen. Wesentliches Kriterium für die Berechnung des Prognosezeitraums ist nämlich, dass die in diesem Zeitraum vorhersehbaren Entwicklungen - insbesondere generelle wirtschaftliche Entwicklungen, regionale Entwicklungen, Infrastrukturentwicklung - zu berücksichtigen sind. Dazu gehört auch, dass bei Einzelfallprüfungen von Straßenbauvorhaben jene Auswirkungen zugrunde zu legen sind, die nach der konkreten Planung wahrscheinlich sind, und auch der erhöhte Mobilitätsbedarf der erschlossenen Gebiete zu berücksichtigen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls erfolgt, da auch im Prognosezeitraum bis 2020 die Erschließung und Bebauung der SXXXX - somit die Verwirklichung des Wohnbauvorhabens - bereits berücksichtigt wurde.

Die Beschwerdeführer sind den Schlussfolgerungen zu den Gutachten zum Straßenbauvorhaben auch nicht grundsätzlich entgegengetreten. Zu Recht ist daher die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Gutachten davon ausgegangen, dass für das Straßenbauvorhaben im Zusammenhang mit dem Projekt SXXXX keine UVP nach dem UVP-G 2000 notwendig ist.

Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen aus den Bereichen Verkehr, Luftreinhaltung und Humanmedizin, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt.

2.2. Zum Städtebauvorhaben bringen die Beschwerdeführer vor, das Vorhaben sei "Teil eines größeren Städtebauvorhabens", und stützen dies auf einen Auszug aus der Rathauskorrespondenz und einen Ausdruck aus dem Intranet der SXXXX AG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, wonach die Firma Wienwert ein Grundstück in der Größe von 6,4 ha im sogenannten "Westspangenbereich" des SXXXX erworben habe; die Firma rechne bereits mit einer sicheren Wohnbauwidmung. Des Weiteren gäbe es Informationen aus einer anonymen Quelle, dass nördlich des als "Triangel" bezeichneten 3. Teils bereits Finanzierungsgespräche mit einem großen Lebensmittelgroßmarkt gäbe; auch sei ein Fitnessstudio vorgesehen. Daraus sei erwiesen, dass ein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Damit werde klargestellt, dass es einen multifunktionalen Gesamtwillen für das Projekt "Europan 12" gäbe und das Projekt SXXXX nur Teil eines größeren Vorhabens sei.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ein "Teil eines größeren Städtebauvorhabens" ist. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Dokument lässt sich nicht erschließen, dass das Projekt "SXXXX" Teil eines größeren Vorhabens ist. In der Rathauskorrespondenz werden die SXXXX lediglich als Beispiel für ein großvolumiges Projekt genannt. Auch aus dem Artikel im Intranet von SXXXX ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine konkrete Planung bzw. ein konkret greifbares Vorhaben. Auch der bloße Verweis auf ein Administrativbüro des AXXXX vermag keinerlei Hinweise auf eine konkrete Planung bzw. ein konkretes Vorhaben darzutun. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, erst kürzlich ausführte, kommt es nicht auf "beabsichtige" Vorhaben an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Im Zusammenhang mit der Betrachtung einer behaupteten kumulativen Wirkung von Projekten sei allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt entscheidend, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben komme es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliege, nicht an. Im Zusammenhang mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20.07.2004, 2004/05/0100, und vom 20.12.2005, 2004/05/0317).Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ein "Teil eines größeren Städtebauvorhabens" ist. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Dokument lässt sich nicht erschließen, dass das Projekt "SXXXX" Teil eines größeren Vorhabens ist. In der Rathauskorrespondenz werden die SXXXX lediglich als Beispiel für ein großvolumiges Projekt genannt. Auch aus dem Artikel im Intranet von SXXXX ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine konkrete Planung bzw. ein konkret greifbares Vorhaben. Auch der bloße Verweis auf ein Administrativbüro des AXXXX vermag keinerlei Hinweise auf eine konkrete Planung bzw. ein konkretes Vorhaben darzutun. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, erst kürzlich ausführte, kommt es nicht auf "beabsichtige" Vorhaben an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Im Zusammenhang mit der Betrachtung einer behaupteten kumulativen Wirkung von Projekten sei allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt entscheidend, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben komme es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliege, nicht an. Im Zusammenhang mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20.07.2004, 2004/05/0100, und vom 20.12.2005, 2004/05/0317).

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten von DI EXXXX geht hervor, dass die Flächeninanspruchnahme des Vorhabens bei maximal ca. 8,5 ha liegt, die zu errichtende Bruttogeschoßfläche beträgt maximal 120.000 m². Entsprechend den Unterlagen zum Antrag, sind allerdings keine Geschäftsbauten vorgesehen. Dazu wurde vom Sachverständigen aus raumordnungsfachlicher Sicht angemerkt, dass es sich bei dem vorliegenden Projekt um ein grundsätzlich monofunktionales, d.h. ausschließlich auf Wohnen ausgerichtetes Vorhaben handele. Das könne man aus stadtplanerischer Sicht bedauern, sei es doch ein wesentliches Ziel der Stadtplanung, eine größtmögliche funktionale Mischung zu erreichen. Andererseits sei das Projekt als Ergänzung zu den im Umfeld bereits befindlichen Arbeitsplatzangeboten und zentralen Versorgungseinrichtungen zu sehen. Hinsichtlich der im Projekt befindlichen Versorgungseinrichtungen und deren Qualität, insbesondere, ob deren Einzugsbereich "über das Gebiet des Vorhabens" hinausreicht, wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass Versorgungseinrichtungen sich grob in zwei Typen einteilen ließen:

Erstens jene, die anlässlich der Versorgung eines bestimmten Gebietes oder Vorhabens errichtet werden und die dort unmittelbar entstehenden Bedürfnisse abdecken. Zweitens jene, die von ihrer Anlage und Größe bzw. den anzusprechenden Zielgruppen auf ein größeres Einzugsgebiet ausgelegt sind, also eine über ein abgrenzbares Projektgebiet hinausreichende Bedeutung intendieren. Diese benötigen für einen wirtschaftlichen Betrieb auch unmittelbar dieses intendierte größere Einzugsgebiet - in jedem Fall größer als ein begrenztes, konkretes Projekt oder Vorhaben. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang lasse sich klar an der Größe (in m² Bruttogeschoßfläche, Verkaufsfläche etc.) der jeweiligen Versorgungseinrichtung im Verhältnis zu einem Projekt oder Vorhaben ablesen. Neben dem intendierten Einzugsbereich, der sich, wie angesprochen, aus der Größe der jeweiligen Versorgungseinrichtung ablesen lasse, sei es unmöglich auszuschließen, dass einzelne Personen von außerhalb eines Projekts oder Vorhabens eine bestimmte Einrichtung in Anspruch nehmen, deren Intention die lokale Versorgung ist. Genauso sei es nicht auszuschließen, dass Personen, für die diese gebietsbezogene Versorgungseinrichtung eigentlich vorgesehen sei, sich außerhalb des Projekts "versorgen".

Zur Quantifizierung der Versorgungseinrichtung führte der Sachverständige weiter aus, beim gegenständlichen Projekt erwarte man aufgrund seiner Größe ca. 2.500 Bewohnerinnen und Bewohner. Geplant sei ein Nahversorger mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 700 m². Dies entspreche einer Verkaufsfläche von ca. 540 bis 580 m² und sei somit für die unmittelbare Versorgung von ca. 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern mit Gütern des vornehmlich täglichen Bedarfs als adäquat anzusehen (ca. 0,22 - 0,23 m² Verkaufsfläche/EinwohnerIn). Im Antrag würden weiters ca. 750 m² Bruttogeschoßfläche für soziale Einrichtungen angeführt. Wie den Unterlagen zu entnehmen sei, soll es sich hierbei um Flächen für "Nachbarschaftsinitiativen, bauplatzübergreifenden Konfiguration von Gemeinschaftsräumen, Quartiersmanagement" handeln. Auch hier erscheine die Dimensionierung gegenüber dem dargestellten Anspruch als adäquat (ca. 0,3 m² Bruttogeschoßfläche/EinwohnerIn). Der Kindergarten mit 1.000 m² Bruttogeschoßfläche stelle ebenfalls eine auf das Vorhaben bezogen adäquate Größe dar. Die im Antrag angesprochene Schule werde im aktuellen Projekt nicht weiter verfolgt.

Zusammenfassend kam das Gutachten zum Ergebnis, dass aus fachplanerischer Sicht insbesondere die Bebauung lediglich mit Wohnbauten, jedoch ohne Geschäftsbauten erfolge und gesamthaft diese grundsätzlich als monofunktional in Richtung "Wohnen" einzustufen sei. Die vorgesehenen Versorgungseinrichtungen, Nahversorger, Gemeinschaftsflächen und Kindergarten seien so dimensioniert, dass sie den unmittelbar durch das Vorhaben entstehenden zusätzlichen Bedarf abdecken. Weiters sei mit diesen Versorgungseinrichtungen, an ihrer Dimensionierung ablesbar, nicht intendiert, einen über das Gebiet hinausreichenden Einzugsbereich abzudecken. Somit lasse sich aus raumordnungsfachlicher Sicht die vom Verwaltungsgericht gestellte Frage, ob im Projektsgebiet Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung vorgesehen seien, mit Nein beantworten.

Der Gutachter präzisierte in der mündlichen Verhandlung den Begriff "Geschäftsbauten" dahingehend, dass im städtebaulichen Kontext darunter insbesondere Bürogebäude zu verstehen seien. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem raumordnungsfachlichen Gutachten von DI EXXXX unzweifelhaft, dass beim Vorhaben "SXXXX" ausschließlich Wohnbebauung vorgesehen und dieses somit monofunktional ausgerichtet ist; es sind keine Bürogebäude und somit auch keine Geschäftsbauten vorgesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem rauordnungsfachlichen Gutachten, dass auch keine Versorgungseinrichtungen vorgesehen sind, die über das Projektsgebiet "SXXXX" hinaus einen Einzugsbereich haben. So hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass das Verhältnis von Verkaufsflächen, Kindergarten und Gemeinschaftsräumen so dimensioniert ist, dass sie den unmittelbar durch das Vorhaben entstehenden zusätzlichen Bedarf abdecken. Sie stehen somit in einem adäquaten Verhältnis zu den Einwohnerinnen bzw. Einwohnern des Wohnvorhabens. Diese Einrichtungen sind somit auf die Bewohner des neuen Wohnprojektes dimensioniert. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Wohnungsfläche mit einer Bruttogeschoßfläche von 114.800 m2 oder von 120.000 m2 (so die Divergenz in der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) geplant ist oder ob ein Schule errichtet wird (so im Antrag vorgesehen) oder nicht (diese wird nach den Recherchen des Sachverständigen nicht mehr errichtet).

Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für den Bereich Raumordnung in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Parteistellung:

Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn i.S. des § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn i.S. des Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.

3.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. [...].(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. [...].

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. [...]"(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. [...]"

Anhang 1 lautet auszugsweise:

? Z 9 (Straßenbauvorhaben) lit. h und i (Spalte 3, UVP im vereinfachten Verfahren) lautet auszugsweise:? Ziffer 9, (Straßenbauvorhaben) Litera h und i (Spalte 3, UVP im vereinfachten Verfahren) lautet auszugsweise:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Infrastrukturprojekte

 

 

Z 9Ziffer 9

[...]

[...]

[...] h) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. [...] [...] h) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. [...]

? Z 18 lit. b (Städtebauvorhaben) (Spalte 2, UVP im vereinfachten Verfahren) samt Fußnote 3a lautet: ? Ziffer 18, Litera b, (Städtebauvorhaben) (Spalte 2, UVP im vereinfachten Verfahren) samt Fußnote 3a lautet:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 18Ziffer 18

 

[...] b) Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

[...]

"3a) Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote."

Z 21 (öffentlich zugängliche Parkplätze) samt Fußnote 4a lautet:Ziffer 21, (öffentlich zugängliche Parkplätze) samt Fußnote 4a lautet:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 21Ziffer 21

 

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

"4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes - d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze."

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Zur Kundmachung:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung, auch der Beilagen (allenfalls auch umfangreicher Planunterlagen), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführern ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht - und somit in die Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind - zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie - nicht zuletzt unter Bezug auf die ins Treffen geführten Beilagen - in offener Frist Beschwerde erhoben haben.

Der Kundmachungsvorgang erfüllt im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen.

3.2.2. Zur Befangenheit der Magistratsabteilung 21 der Stadt Wien:

Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, die MA 21 der Stadt Wien sei befangen. Hätte diese richtigerweise festgehalten, dass das Vorhaben Teil eines größeren Städtebauvorhabens sei bzw. auch allein ein Städtebauvorhaben darstelle, hätte sie dokumentiert, dass die Nichtdurchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) rechtswidrig erfolgt sei.

Dazu ist festzuhalten, dass lediglich ein individuelles Verwaltungsorgan (Organwalter) befangen sein kann, nicht jedoch eine Behörde oder die Gliederungseinheit einer Behörde (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171; 26.09.2013, 2013/07/0092, 26.09.2013, 2013/07/0092; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 7, RZ 3 f mwN).Dazu ist festzuhalten, dass lediglich ein individuelles Verwaltungsorgan (Organwalter) befangen sein kann, nicht jedoch eine Behörde oder die Gliederungseinheit einer Behörde (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171; 26.09.2013, 2013/07/0092, 26.09.2013, 2013/07/0092; vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7,, RZ 3 f mwN).

3.2.3. Zum Tatbestand "Ausbau von Straßen in schutzwürdigen Gebieten" (Anhang 1 Z 9 lit. h):3.2.3. Zum Tatbestand "Ausbau von Straßen in schutzwürdigen Gebieten" (Anhang 1 Ziffer 9, Litera h,):

Der angeführte Tatbestand findet sich in Spalte 3 und regelt Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen, den Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist.

Die belangte Behörde hat gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob u.a. zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob u.a. zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - unbestritten - das Vorliegen eines schutzwürdigen Gebiets der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) zugrunde gelegt. Aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte trat die belangte Behörde in eine Einzelfallprüfung ein. Da die Irrelevanzschwellen bei der Ermittlung der zu erwartenden zusätzlichen Immissionen überschritten wurden, beauftragte die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zielt im Wesentlichen darauf ab, die Einzelfallprüfung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Der belangten Behörde obliege im Feststellungsverfahren lediglich die Durchführung einer Grobprüfung. Vielmehr hätte die belangte Behörde nach Überschreitung der Irrelevanzschwellen sofort vom Vorliegen einer UVP-Pflicht ausgehen und die Detailprüfung im Rahmen einer UVP vorzunehmen gehabt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Aus § 3 Abs. 4 UVP-G ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte nach derDem kann nicht gefolgt werden. Aus Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte nach der

3. Spalte des Anhangs 1 seitens der belangten Behörde in eine Einzelfallprüfung einzutreten ist. Beurteilungsgegenstand ist dabei der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes. Zu prüfen ist, ob der Schutzzweck durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt würde; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) § 3 Rz. 53. Bei Immissionen ist zu prüfen, ob diese für die Bevölkerung in einem Siedlungsgebiet gesundheitsgefährlich sind; Schmelz/Schwarzer, aaO § 3 Rz 69. Auch wenn die Einzelfallprüfung im Rahmen einer Grobprüfung erfolgen soll, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen dieser Rahmen verlassen wurde.3. Spalte des Anhangs 1 seitens der belangten Behörde in eine Einzelfallprüfung einzutreten ist. Beurteilungsgegenstand ist dabei der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes. Zu prüfen ist, ob der Schutzzweck durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt würde; vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) Paragraph 3, Rz. 53. Bei Immissionen ist zu prüfen, ob diese für die Bevölkerung in einem Siedlungsgebiet gesundheitsgefährlich sind; Schmelz/Schwarzer, aaO Paragraph 3, Rz 69. Auch wenn die Einzelfallprüfung im Rahmen einer Grobprüfung erfolgen soll, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde durch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen dieser Rahmen verlassen wurde.

Präzisierend nämlich ist auszuführen, dass die im Rahmen des sog. "Schwellenkonzepts" gebildeten Irrelevanzschwellen herangezogen wurden (etwa US 5B/2006/14, Wien Aderklaaerstraße, US 02.07.2010, 9B/2010/9, Nußdorf/Traisen, BVwG 26.02.2015, W143 2008995-1, Intensivtierhaltung Oberschwarza), doch kann sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - die UVP-Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar auf solche in Leitfäden vorgeschlagenen Schwellen stützen, ein bloßes Abstellen auf das Überschreiten der Bagatellschwelle ist unzulässig. Vielmehr war folgerichtig auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1, Salzburg Mönchsberggarage).

Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass durch die geringe vom Vorhaben, selbst in Kumulation mit anderen bestehenden gleichartigen Vorhaben, verursachte PM10-Zusatzbelastung, verbunden mit der bestehenden Grundbelastung, keine relevanten gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der Schutzzweck des in der betreffenden Katastralgemeinde bestehenden belasteten Gebiets - Luft nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen. Die Frage, ob der Prognosezeitraum für die Bestimmung der DTV sei falsch festgesetzt wurde, kann dahinstehen, da die belangte Behörde ohnedies von einer Überschreitung des Schwellenwerts ausgegangen ist.

3.2.4. Zum Tatbestand "Städtebauvorhaben" (Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000):3.2.4. Zum Tatbestand "Städtebauvorhaben" (Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000):

Der angeführte Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 vorliegt. "Städtebauvorhaben" werden näher definiert als Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich.

Nähere Ausführungen zum Begriff des Städtebauvorhabens finden sich im "Leitfaden UVP für Städtebauvorhaben" (Stand 2013) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft). Erfasst seien demnach Städtebauvorhaben mit Handelseinrichtungen, die auch Kunden außerhalb des lokalen Einzugsbereichs anziehen und damit möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen erzeugen. Insbesondere sei hier an große Stadterweiterungsprojekte sowie auch an innerstädtische Bauvorhaben zu denken, bei denen eine großflächige Umwidmung und damit verbunden eine umfangreiche Bautätigkeit stattfinden wird.

Nach Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 1/2015, 2, wird unter Multifunktionalität das Nebeneinander von unterschiedlichen "Stadtteilfunktionen" wie Wohnen, Nahversorgung und Freizeitmöglichkeiten verstanden. Weiters verlange der Tatbestand nach dem Vorhandensein von "Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich", worunter Handelseinrichtungen zu verstehen seien, welche Kunden aus entfernteren Gebieten anziehen, woraus sich die Möglichkeit erheblicher Verkehrsbelastung ergibt. Zu denken ist hier insb. an den Lebensmitteleinzelhandel, denkbar sind jedoch auch andere Versorgungseinrichtungen wie Trafiken, Drogerien oder Apotheken.Nach Hartlieb, Die Genehmigung von Städtebauvorhaben: Besonderheiten des UVP-Verfahrens, RdU-UT 1 aus 2015,, 2, wird unter Multifunktionalität das Nebeneinander von unterschiedlichen "Stadtteilfunktionen" wie Wohnen, Nahversorgung und Freizeitmöglichkeiten verstanden. Weiters verlange der Tatbestand nach dem Vorhandensein von "Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich", worunter Handelseinrichtungen zu verstehen seien, welche Kunden aus entfernteren Gebieten anziehen, woraus sich die Möglichkeit erheblicher Verkehrsbelastung ergibt. Zu denken ist hier insb. an den Lebensmitteleinzelhandel, denkbar sind jedoch auch andere Versorgungseinrichtungen wie Trafiken, Drogerien oder Apotheken.

Das Projekt SXXXX erfüllt mehrfach nicht die Voraussetzungen für ein Städtebauvorhaben nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000. So fehlt dem Vorhaben (erstens) der in Fußnote 3a zur Z 18 statuierte Außenbezug; das Vorhaben hat keinen über das Projektsgebiet "SXXXX" hinaus gehenden Einzugsbereich. Dann ist (zweitens) das Vorhaben monofunktional auf Wohnnutzung ausgerichtet; es sind keine Geschäftsbauten vorgesehen. Und schließlich sind (drittens) die Schwellenwerte der Z 18 lit. b von mindestens 15 ha (die Größe des Projektgebiets beträgt ca. 8,5 ha) und - zusätzlich - einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 nicht erreicht (das Vorhaben ist maximal mit ca. 120.000 m2 geplant).Das Projekt SXXXX erfüllt mehrfach nicht die Voraussetzungen für ein Städtebauvorhaben nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000. So fehlt dem Vorhaben (erstens) der in Fußnote 3a zur Ziffer 18, statuierte Außenbezug; das Vorhaben hat keinen über das Projektsgebiet "SXXXX" hinaus gehenden Einzugsbereich. Dann ist (zweitens) das Vorhaben monofunktional auf Wohnnutzung ausgerichtet; es sind keine Geschäftsbauten vorgesehen. Und schließlich sind (drittens) die Schwellenwerte der Ziffer 18, Litera b, von mindestens 15 ha (die Größe des Projektgebiets beträgt ca. 8,5 ha) und - zusätzlich - einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m2 nicht erreicht (das Vorhaben ist maximal mit ca. 120.000 m2 geplant).

Es liegt somit kein Vorhaben nach Z 18 vor.Es liegt somit kein Vorhaben nach Ziffer 18, vor.

Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass das Vorhaben Teil eines größeren Vorhabens ist (oben Punkt II.2.2.).Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass das Vorhaben Teil eines größeren Vorhabens ist (oben Punkt römisch zwei.2.2.).

Vor diesem Hintergrund ist auch keine Prüfung erforderlich, ob das Vorhaben mit anderen Bauprojekten im Umfeld kumuliert.

3.2.5. Zu den Tatbeständen "Einkaufszentren" (Anhang 1 Z 19 lit. b) und "Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze" (Anhang 1 Z 21 lit. b):3.2.5. Zu den Tatbeständen "Einkaufszentren" (Anhang 1 Ziffer 19, Litera b,) und "Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze" (Anhang 1 Ziffer 21, Litera b,):

Gemäß Z 19 lit. b (Spalte 3) des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu unterziehen. Auf diese Frage ist nicht weiter einzugehen, da zu diesem Tatbestand in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde.Gemäß Ziffer 19, Litera b, (Spalte 3) des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu unterziehen. Auf diese Frage ist nicht weiter einzugehen, da zu diesem Tatbestand in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde.

Nach Anhang 1 Z 21 lit. b (Spalte 3) UVP-G 2000 ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge UVP-pflichtig.Nach Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, (Spalte 3) UVP-G 2000 ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge UVP-pflichtig.

Die Größengrenzen wurden unbestrittener Maßen nicht erreicht.

3.2.6. Ergebnis:

Für das Straßenbauvorhaben ist aufgrund der nicht zu beanstandenden Einzelfallprüfung der belangten Behörde keine UVP durchzuführen. Das Städtebauvorhaben erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 18 lit. b Anhang 1 iVm Fußnote 3a UVP-G 2000. Insgesamt erfüllt das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keinen Tatbestand des UVP-G 2000.Für das Straßenbauvorhaben ist aufgrund der nicht zu beanstandenden Einzelfallprüfung der belangten Behörde keine UVP durchzuführen. Das Städtebauvorhaben erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 18, Litera b, Anhang 1 in Verbindung mit Fußnote 3a UVP-G 2000. Insgesamt erfüllt das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keinen Tatbestand des UVP-G 2000.

Insgesamt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde mit ihrem Verfahren gegen den Grundsatz des "fair trials" verstoßen hat. Beim Vorwurf der Beschwerdeführer, der Bescheidentwurf sei bereits "an die geschätzte Wiener Landesregierung" übermittelt worden und dies sei seitens der Magistratsabteilung 22 (MA 22) den Beschwerdeführern, "selbst auf deren Anfrage hin", nicht mitgeteilt worden, übersehen diese, dass zum einen Anrainer im Feststellungsverfahren vor der UVP-Behörde keine Parteistellung zukommt; ihnen steht lediglich (seit der Novelle des UVP-G 2000 mit BGBl. I Nr. 4/2016) die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Zum anderen sind behördeninterne (Bescheid-)Entwürfe der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da dies einen Bruch der Amtsverschwiegenheit bedeuten würde.Insgesamt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde mit ihrem Verfahren gegen den Grundsatz des "fair trials" verstoßen hat. Beim Vorwurf der Beschwerdeführer, der Bescheidentwurf sei bereits "an die geschätzte Wiener Landesregierung" übermittelt worden und dies sei seitens der Magistratsabteilung 22 (MA 22) den Beschwerdeführern, "selbst auf deren Anfrage hin", nicht mitgeteilt worden, übersehen diese, dass zum einen Anrainer im Feststellungsverfahren vor der UVP-Behörde keine Parteistellung zukommt; ihnen steht lediglich (seit der Novelle des UVP-G 2000 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,) die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Zum anderen sind behördeninterne (Bescheid-)Entwürfe der Öffentlichkeit nicht zugänglich, da dies einen Bruch der Amtsverschwiegenheit bedeuten würde.

Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde Gutachten "ausgetauscht" habe. Zu diesem schwerwiegenden Vorwurf bringen die Beschwerdeführer keine näheren Anhaltspunkte vor bzw. spiegelt sich dies nicht im Verwaltungsakt der belangten Behörde wider.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine mögliche UVP-Pflicht für ein Städtebauvorhaben nicht erfüllt sind, kann es auch nicht zu einer Kumulation mit dem Straßenbauvorhaben kommen. Es erübrigt sich daher, näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, ob sich die Fragestellung an den Sachverständigen für Luftreinhaltung bzw. Umweltmedizin auf beide Vorhaben hätte beziehen müssen.

Die Beschwerden sind somit insgesamt abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zum Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.4. Zu Spruchpunkt B: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zum Tatbestand des Städtebauvorhabens nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Befangenheit, Einzelfallprüfung, faires Verfahren,
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Gutachten, Immissionen,
Irrelevanzschwelle, Kundmachung, mündliche Verhandlung,
Nachbarrechte, Sachverständigengutachten, Schutzzweck,
Schwellenwert, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,
UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W109.2147457.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten