TE Bvwg Beschluss 2017/9/27 I412 2125192-1

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

ASVG §4
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §9 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

I412 2125192-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der XXXX vom 18.12.2015 gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Feststellungsantrag vom 12.06.2015, dass XXXX, als Handelsvertreterin nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 vom 18.12.2015 gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Feststellungsantrag vom 12.06.2015, dass römisch 40 , als Handelsvertreterin nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der XXXX, vertreten durch SCHUPPICH, SPORN & WINISCHHOFER, Rechtsanwälte, Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017,Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der römisch 40 , vertreten durch SCHUPPICH, SPORN & WINISCHHOFER, Rechtsanwälte, Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017,

GZ I404 2124255-1 /85E zur Zahl Ra 2017/08/0101 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Feststellungsantrag gemäß § 410 ASVG vom 12.06.2015 beantragte die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), vertreten durch SCHUPPICH, SPORN & WINISCHHOFER, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Falkestraße 8, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung, dass XXXX, geboren am XXXX, als Handelsvertreterin nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Dieses Schreiben langte am 15.06.2015 bei der belangten Behörde ein.1. Mit Feststellungsantrag gemäß Paragraph 410, ASVG vom 12.06.2015 beantragte die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), vertreten durch SCHUPPICH, SPORN & WINISCHHOFER, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Falkestraße 8, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Handelsvertreterin nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Dieses Schreiben langte am 15.06.2015 bei der belangten Behörde ein.

2. Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag vom 12.06.2015 bis dato nicht entschieden worden sei und der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge (gemäß § 414 Abs. 2 ASVG im Senat) in der Sache selbst entscheiden.2. Mit Schreiben vom 18.12.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag vom 12.06.2015 bis dato nicht entschieden worden sei und der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge (gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG im Senat) in der Sache selbst entscheiden.

3. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, GZ I404 2124255-1/85E anhängig, das dieselbe Firma betrifft sowie dasselbe Thema, nämlich die Dienstnehmereigenschaft gemäß ASVG oder das Tätigwerden als selbstständiger Handelsvertreter. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche weitere Verfahren die gleiche Firma betreffend anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt.Gegenständlich wurde gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen kann. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen kann. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.

Dafür spricht auch die Überlegung, dass der vorliegende Beschluss auch nicht verfahrensbeendend ist. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm.). Da der gegenständliche Beschluss jedenfalls nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Dafür spricht auch die Überlegung, dass der vorliegende Beschluss auch nicht verfahrensbeendend ist. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung Da der gegenständliche Beschluss jedenfalls nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

( )

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E das die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des § 4 ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma zum Gegenstand hat, anhängig.Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E das die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des Paragraph 4, ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma zum Gegenstand hat, anhängig.

Im vorliegenden Fall einer Säumnisbeschwerde ist zuerst über das Vorliegen von Säumnis abzusprechen, und sodann eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungen sind jedoch nur inhaltlich in der rechtlichen Beurteilung, nicht jedoch verfahrensrechtlich von einander getrennt. Selbst im Falle des § 28 Abs. 7 VwGVG ist zumindest grundsätzlich inhaltlich abzusprechen.Im vorliegenden Fall einer Säumnisbeschwerde ist zuerst über das Vorliegen von Säumnis abzusprechen, und sodann eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungen sind jedoch nur inhaltlich in der rechtlichen Beurteilung, nicht jedoch verfahrensrechtlich von einander getrennt. Selbst im Falle des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist zumindest grundsätzlich inhaltlich abzusprechen.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren anhängig, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben.

Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision bereits vorgelegt, dieser hat darüber noch nicht entschieden.

Obwohl die Voraussetzungen für das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG immer im Einzelfall zu prüfen sind, ist anzunehmen, dass bei einer Vielzahl der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren im Vergleich zum beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2017/08/0101 anhängigen Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte vorliegen.Obwohl die Voraussetzungen für das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG immer im Einzelfall zu prüfen sind, ist anzunehmen, dass bei einer Vielzahl der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren im Vergleich zum beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2017/08/0101 anhängigen Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte vorliegen.

Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision und der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens als im Sinne der Effizienz und Verfahrensökonomie erforderlich.

Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Dienstnehmereigenschaft, Revision, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2125192.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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