Entscheidungsdatum
27.09.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G308 2004970-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 25.04.2013,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 25.04.2013,
OB: XXXX, zu Recht erkannt:OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2013, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2013, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten der "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" und der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF fest (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF seit 01.07.2008 an der Adresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten bestehe für den BF als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Holzakkord)" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit ausübe. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern würden ein Nebengewerbe darstellen. Aufgrund der Angaben des BF vom 08.08.2012 stehe fest, dass die Nebentätigkeit auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges dem Hauptbetrieb untergeordnet sei. Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen)Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF seit 01.07.2008 an der Adresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten bestehe für den BF als Betriebsführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Holzakkord)" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit ausübe. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern würden ein Nebengewerbe darstellen. Aufgrund der Angaben des BF vom 08.08.2012 stehe fest, dass die Nebentätigkeit auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges dem Hauptbetrieb untergeordnet sei. Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen)
? im Jahr 2008: EUR 20.257,29
? im Jahr 2009: EUR 21.254,59
? im Jahr 2010: EUR 22.077,36
? im Jahr 2011: EUR 17.671,06
nachweislich erzielt.
Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01.07.2008 - 30.06.2011
19,2896
19,2896
7,7090
4.150,00
4.150,00
2.275,43
01.07.2011 - 31.12.2011
19,7460
19,7460
7,7090
4.200,00
4.200,00
2.275,43
Die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten würden betragen:
Kalenderjahr
Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Holzakkord) in EURO
2008
6.573,59
2009
2.435,12
2010
9.820,90
2011
18.493,67
Kalenderjahr
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EURO
2008
340,48
Die belangte Behörde führte sodann zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes aus, dass das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO) sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der vom BF ausgeübte gewerbliche Winterdienst sei großteils zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden. Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestünde diesbezüglich nur für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,18 für die Bereitstellung von Maschinen und Geräten an eine Firma am 31.03.2008. Der BF sei als Dienstleister für die XXXX (im Folgenden: MRS) als Dienstnehmer und geringfügig beschäftigter Dienstnehmer tätig und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Die belangte Behörde führte sodann zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes aus, dass das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO) sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der vom BF ausgeübte gewerbliche Winterdienst sei großteils zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden. Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestünde diesbezüglich nur für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,18 für die Bereitstellung von Maschinen und Geräten an eine Firma am 31.03.2008. Der BF sei als Dienstleister für die römisch 40 (im Folgenden: MRS) als Dienstnehmer und geringfügig beschäftigter Dienstnehmer tätig und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.
Zum Holzakkord führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Anlage 2 in Punkt 3.2. in der Fassung des SRÄG 2004 auf eine Trennung zwischen "persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in auf. Die gesonderte Anführung des Holzakkords bedeute nicht nur dessen ausdrückliche Einbindung in Punkt 3.2. der Anlage 2, sondern sei auch bei der Anwendung des § 20a BSVG wesentlich: Für den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung ergebe sich eine bewusste Trennung in "echte" zwischenbetriebliche Dienstleistungen und dem Holzakkord, bei dem die Gegenleistung in Form eines Akkordlohnes erfolge. Unabhängig von den Abrechnungsmodalitäten indiziere ein nach Laufmetern durchgeführter Holzakkord schon begrifflich die Verrechnung einer Arbeitszeit. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus dem Holzakkord.Zum Holzakkord führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Anlage 2 in Punkt 3.2. in der Fassung des SRÄG 2004 auf eine Trennung zwischen "persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in auf. Die gesonderte Anführung des Holzakkords bedeute nicht nur dessen ausdrückliche Einbindung in Punkt 3.2. der Anlage 2, sondern sei auch bei der Anwendung des Paragraph 20 a, BSVG wesentlich: Für den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung ergebe sich eine bewusste Trennung in "echte" zwischenbetriebliche Dienstleistungen und dem Holzakkord, bei dem die Gegenleistung in Form eines Akkordlohnes erfolge. Unabhängig von den Abrechnungsmodalitäten indiziere ein nach Laufmetern durchgeführter Holzakkord schon begrifflich die Verrechnung einer Arbeitszeit. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus dem Holzakkord.
Auszug der Versicherungszeiten als Dienstnehmer der MRS:
01.12.2007
10.04.2008
geringfügig beschäftigter Arbeiter
03.11.2008
31.01.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.02.2009
28.02.2009
Arbeiter
01.03.2009
30.06.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.02.2010
21.04.2010
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.11.2010
31.03.2011
geringfügig beschäftigter Arbeiter
02.12.2011
31.03.2012
Arbeiter
Zur Berechnung der Einnahmen des BF aus seinen land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten seien seine Brutto-Entgelte aus dem Einsatzbericht der MRS sowie aus den Meldungen seiner Auftraggeber der Waldgenossenschaft XXXX (im Folgenden: Waldgenossenschaft) und dem Verein XXXX (im Folgenden: Verein) herangezogen worden. Zur Berechnung der Einnahmen des BF aus seinen land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten seien seine Brutto-Entgelte aus dem Einsatzbericht der MRS sowie aus den Meldungen seiner Auftraggeber der Waldgenossenschaft römisch 40 (im Folgenden: Waldgenossenschaft) und dem Verein römisch 40 (im Folgenden: Verein) herangezogen worden.
Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 14.05.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch des BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung aufgrund seiner Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel und "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde wolle der BF festhalten, dass alle Einsätze unter ÖKL-Richtwerten durchgeführt worden seien. Unter anderem sei dies auf den Einsatzlisten ersichtlich, welche fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt worden seien. Da der § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 14.05.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch des BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung aufgrund seiner Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel und "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde wolle der BF festhalten, dass alle Einsätze unter ÖKL-Richtwerten durchgeführt worden seien. Unter anderem sei dies auf den Einsatzlisten ersichtlich, welche fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt worden seien. Da der Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Das Rechtsmittel des BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 19.07.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das Vorbringen des BF lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus den Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe und der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richte.
Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden. Strittig sei verfahrensgegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe und die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Die belangte Behörde bezog sich sodann auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 3, § 20a BSVG sowie § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung (GewO 1994). Eine Aufzeichnungspflicht (und Beitragspflicht) gemäß § 20a BSVG sei für Dienstleistungen, bei denen die Selbstkostenbasis nicht überschritten werde und keine Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erfolge, nicht gegeben. Da beim Holzakkord die Gegenleistung in Form eines Akkordlohnes erfolge, komme die in § 20a normierte Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus dem Holzakkord. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen allerdings nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden würden. Der gewerbliche Winterdienst sei großteils zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden. Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestehe lediglich für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,48 für die Bereitstellung von Maschinen am 31.03.2008.Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden. Strittig sei verfahrensgegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe und die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Die belangte Behörde bezog sich sodann auf die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 23, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 20 a, BSVG sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung (GewO 1994). Eine Aufzeichnungspflicht (und Beitragspflicht) gemäß Paragraph 20 a, BSVG sei für Dienstleistungen, bei denen die Selbstkostenbasis nicht überschritten werde und keine Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erfolge, nicht gegeben. Da beim Holzakkord die Gegenleistung in Form eines Akkordlohnes erfolge, komme die in Paragraph 20 a, normierte Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung. Es bestehe daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus dem Holzakkord. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen allerdings nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden würden. Der gewerbliche Winterdienst sei großteils zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden. Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestehe lediglich für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,48 für die Bereitstellung von Maschinen am 31.03.2008.
Es werde beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.07.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.07.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde abgewiesen, da zwischenzeitlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erfolgt sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.07.2013 wurde dem Antrag des BF vom 14.05.2013, seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.03.2014 zur Entscheidung vor.
6 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wurde daher wieder fortgeführt.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.
8. Mit Schreiben vom 28.06.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
9. Am 12.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom selben Tag ein, worin bekannt gegeben wurde, dass der BF in keinerlei Geschäftsbeziehung mit der MRS gestanden habe oder stehe.
10. Die MRS kam der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 14.07.2017 die Dienstleisterstatistik des BF für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2011 sowie die zugehörigen Rechnungen inklusive Lieferscheinen.
11. Der Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 12.07.2017 wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2017 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
In der am 24.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 20.07.2017 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 28.06.2017 und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2017 zur Beitragspflicht der Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit aus, dass der gewerbliche Winterdienst großteils zu oder unter ÖKL verrechnet worden sei. Aus der Bereitstellung von Maschinen und Geräten sei lediglich für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,48 Beitragspflicht festgestellt worden, weil dieser über ÖKL-Werten verrechnet und keine höheren Selbstkosten nachgewiesen worden seien. Die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b BSVG bestehe nur für Einnahmen aus Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden. Sie erstrecke sich nicht auf die Einnahmen aus einer Holzakkordantentätigkeit. Beim Holzakkord erfolge die Gegenleistung in Form eines Akkordlohns. Unabhängig von den Abrechnungsmodalitäten indiziere ein nach Laufmetern durchgeführter Holzakkord schon begrifflich die Verrechnung von Arbeitszeit. Auch die Anlage 2 weise in Punkt 3.2. der Fassung des SRÄG 2004 eine Trennung zwischen "persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in auf. Es unterliege somit das gesamte Entgelt aus der Holzakkordantentätigkeit (sowohl die Maschinen- als auch Arbeitsstunden) der Beitragspflicht. Zum Vorbringen des BF, dass er in keinerlei Geschäftsbeziehung mit der MRS gestanden habe oder stehe, werde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nach den Aktenunterlagen und den eigenen Angaben des BF nicht den Tatsachen entspreche. Zur Verjährung brachte die belangte Behörde vor, dass eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 39 ASVG auch eine Betriebsprüfung darstelle (vgl. VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0009, mwN). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung werde nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestehe. Den Aktenunterlagen zufolge sei der Beschwerdeführer am Dienstag, 11.09.2012, aufgefordert worden, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit bekanntzugeben. Mit Zustellung des Schreibens sei die Verjährung unterbrochen worden. Entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZustellG sei von einer Zustellung am Freitag, 14.09.2012, auszugehen. Melde ein Versicherter seine Einnahmen nicht fristgerecht, sei von einer Fälligkeit derselben spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres auszugehen. Daraus würden sich folgende Fälligkeiten ergeben: fürIn der am 24.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 20.07.2017 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 28.06.2017 und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2017 zur Beitragspflicht der Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit aus, dass der gewerbliche Winterdienst großteils zu oder unter ÖKL verrechnet worden sei. Aus der Bereitstellung von Maschinen und Geräten sei lediglich für einen Umsatz in Höhe von EUR 340,48 Beitragspflicht festgestellt worden, weil dieser über ÖKL-Werten verrechnet und keine höheren Selbstkosten nachgewiesen worden seien. Die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG bestehe nur für Einnahmen aus Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht würden. Sie erstrecke sich nicht auf die Einnahmen aus einer Holzakkordantentätigkeit. Beim Holzakkord erfolge die Gegenleistung in Form eines Akkordlohns. Unabhängig von den Abrechnungsmodalitäten indiziere ein nach Laufmetern durchgeführter Holzakkord schon begrifflich die Verrechnung von Arbeitszeit. Auch die Anlage 2 weise in Punkt 3.2. der Fassung des SRÄG 2004 eine Trennung zwischen "persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in auf. Es unterliege somit das gesamte Entgelt aus der Holzakkordantentätigkeit (sowohl die Maschinen- als auch Arbeitsstunden) der Beitragspflicht. Zum Vorbringen des BF, dass er in keinerlei Geschäftsbeziehung mit der MRS gestanden habe oder stehe, werde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nach den Aktenunterlagen und den eigenen Angaben des BF nicht den Tatsachen entspreche. Zur Verjährung brachte die belangte Behörde vor, dass eine Unterbrechung der Verjährung gemäß Paragraph 39, ASVG auch eine Betriebsprüfung darstelle vergleiche VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0009, mwN). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung werde nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestehe. Den Aktenunterlagen zufolge sei der Beschwerdeführer am Dienstag, 11.09.2012, aufgefordert worden, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit bekanntzugeben. Mit Zustellung des Schreibens sei die Verjährung unterbrochen worden. Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG sei von einer Zustellung am Freitag, 14.09.2012, auszugehen. Melde ein Versicherter seine Einnahmen nicht fristgerecht, sei von einer Fälligkeit derselben spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres auszugehen. Daraus würden sich folgende Fälligkeiten ergeben: für
das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für
das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012. Weder bei Anwendung der dreijährigen noch der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für das Beitragsjahr 2008 (fällig mit 31.10.2009) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungsunterbrechenden Maßnahme am 14.09.2012 verjährt gewesen.
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im September 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 25.04.2013 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im September 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 25.04.2013 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Stellungnahme der belangten Behörde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:
? Einsatzbericht MRS;
? das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012;
? Aktenvermerk der belangten Behörde über die Betriebsprüfung vom 24.09.2012 und 22.10.2012;
? Auftraggeberauskunft Entgelt aus Holzakkordantentätigkeit;
12. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.07.2017 wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.07.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
13. Die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 18.08.2017 langte am 21.08.2017 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich der Bekanntgabe vom 12.07.2017, wonach der BF in keinerlei Geschäftsbeziehung zur MRS stehe oder gestanden habe, werde ein Versehen des BF eingeräumt. Bei Agrarleistungen fungiere die MRS nämlich nur als Verrechnungsstelle und sei dadurch das Missverständnis entstanden. Tatsächlich habe der BF der MRS in den Jahren 2008 bis 2011 Maschinen für den Winterdienst bereitgestellt. Für das Jahr 2008 seien von der belangten Behörde EUR 340,48 zur Beitragsbemessung herangezogen worden. Das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sei jedoch von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b BSVG ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Die ÖKL-Richtwerte seien zu keinem Zeitpunkt überschritten worden. Der BF sei bei allen Aufträgen mit demselben Gerät im Einsatz gewesen:13. Die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom 18.08.2017 langte am 21.08.2017 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich der Bekanntgabe vom 12.07.2017, wonach der BF in keinerlei Geschäftsbeziehung zur MRS stehe oder gestanden habe, werde ein Versehen des BF eingeräumt. Bei Agrarleistungen fungiere die MRS nämlich nur als Verrechnungsstelle und sei dadurch das Missverständnis entstanden. Tatsächlich habe der BF der MRS in den Jahren 2008 bis 2011 Maschinen für den Winterdienst bereitgestellt. Für das Jahr 2008 seien von der belangten Behörde EUR 340,48 zur Beitragsbemessung herangezogen worden. Das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sei jedoch von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ausgenommen, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Die ÖKL-Richtwerte seien zu keinem Zeitpunkt überschritten worden. Der BF sei bei allen Aufträgen mit demselben Gerät im Einsatz gewesen:
? Allradtraktor 100 PS, Belastung schwer, Auszahlungsbetrag etwa EUR 30,00/Std. netto: ÖKL ca. EUR 31,00 - EUR 37,00/Std.
? Zwei Paar Schneeketten, Auszahlungsbetrag etwa EUR 2,00/Paar/Std. netto: ÖKL EUR 3,20 - 5,80/Paar/Std.
? Schneepflug 2,5 m, Auszahlungsbetrag etwa EUR 10,00/Std. netto:
ÖKL EUR 15,00 - 28,00/Std.
Der Auszahlungsbetrag von EUR 40,40 netto für die Winterdienstarbeiten liege somit deutlich unter den ÖKL-Richtwerten.
Für die Jahre 2008 bis 2011 seien von der belangten Behörde für die Einnahmen aus der Tätigkeit als Holzakkordant die angeführten Beträge herangezogen worden. Es könnten seitens des BF die Beträge nicht mehr nachvollzogen werden, da für diesen Zeitraum keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Es seien aber offenbar von der belangten Behörde die Arbeitskraft und die Betriebsmittel in die Berechnungsgrundlage einbezogen worden. Bei der Holzakkordantentätigkeit würden Arbeitskraft und Betriebsmittel gesondert zur Verfügung gestellt. Der MRS würden demnach Arbeitskraft und Betriebsmittel auch gesondert verrechnet werden. Der ausgewiesene Arbeitslohn sei vom BF an die belangte Behörde gemeldet worden. Die Verrechnung der Betriebsmittel sei unter ÖKL-Richtsätzen erfolgt und bleibe daher, wie auch in den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, 13) ausgeführt worden sei, außer Ansatz. Da die Verrechnung der Betriebsmittel unter ÖKL-Richtwerten erfolgt sei, würden diese außer Ansatz bleiben. Der BF beantrage daher die Stattgabe der Beschwerde, allenfalls nach Verfahrensergänzung.
Dem Schriftsatz war ein Konvolut an Abrechnungsunterlagen, nämlich Rechnungen und Lieferscheine sowie eine Rechnungsstatistik der MRS für den Winterdienst, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Adresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht unbestritten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Adresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht unbestritten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.07.2008 bis 31.12.2011 übte der BF die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" in der Form des Winterdienstes sowie "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" in Form des Holzakkords aus.
Der BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:
? Allradtraktor 100 PS
? Seilwinde 6 Tonnen
? Schneeketten hinten (480/70-34)
? Schneeketten vorne (380/70-24)
? Anbauschneepflug 2,4m
Für den Winterdienst wurden dabei der Traktor, die Schneeketten vorne und hinten sowie der Anbauschneepflug vermietet. Die Brutto-ÖKL-Richterwerte betrugen dafür in Euro:
2008
2009
2010
2011
Allradtraktor 100 PS
30,71
32,19
31,81
34,54
Schneeketten vorne
8,55
8,55
8,55
8,55
Schneeketten hinten
11,76
11,76
11,76
11,96
Anbauschneepflug 2,4 m
28,56
30,24
30,24
30,24
Insgesamt
79,58
82,74
82,36
85,29
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich seiner Tätigkeit im gewerblichen Winterdienst bei der MRS als Dienstleister beschäftigt und als solcher bei der Gebietskrankenkasse sowohl als Arbeiter als auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter in den nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet:
01.12.2007
10.04.2008
geringfügig beschäftigter Arbeiter
03.11.2008
31.01.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.02.2009
28.02.2009
Arbeiter
01.03.2009
30.06.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.02.2010
21.04.2010
geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.11.2010
31.03.2011
geringfügig beschäftigter Arbeiter
02.12.2011
31.03.2012
Arbeiter
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im gewerblichen Winterdienst im Rahmen der Nebentätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.
Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.
Vom BF wurde im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 20111 ein Einsatzbericht der MRS für die Tätigkeit des gewerblichen Winterdienstes im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel vorgelegt und liegt diese im Verwaltungsakt ein. Von der MRS wurden dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2011 die zugehörigen Lieferscheine und Rechnungen übermittelt.
Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungen, Lieferscheinen und Einsatzberichten ergibt sich, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisse die Abrechnung der Leistungen ausschließlich zu Einzelstunden erfolgte.
Festgestellt wird, dass der BF am 31.03.2008 für die Firma Schlecker (im Folgenden: S.) im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes die festgestellten Maschinen für zwei Stunden zu einem Stundensatz von brutto EUR 170,24, gesamt somit brutto EUR 340,48 vermietet hat und der Stundensatz von EUR 170,24 den im Jahr 2008 für die gegenständlichen Maschinen geltenden ÖKL-Richtsatz von brutto EUR 79,58 pro Stunde um EUR 90,66 übersteigt. Diese Vermietung von Betriebsmitteln erfolgte daher über ÖKL-Richtsätzen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die übrigen Maschinenvermietungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes zu oder unter ÖKL-Richtwerten erfolgte und bereits von der belangten Behörde nicht in die Berechnung der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen einbezogen wurden.
Der BF erstattete an die belangte Behörde die nachfolgenden Meldungen seiner Einnahmen aus der Nebentätigkeit als Holzakkordant:
? am 11.02.2009 für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 2.250,--;
? am 16.02.2010 für das Jahr 2009: es seien keine Einnahmen erzielt worden wegen eines Stallumbaus;
? am 29.04.2011 für den Zeitraum Juli bis Oktober 2010 in Höhe von EUR 2.853,60;
? am 13.03.2012 für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 3.380,--;
Aus der Betriebsprüfung ergeben sich tatsächlich die nachfolgenden Einnahmen aus Holzakkordantentätigkeit:
? für das Jahr 2008: EUR 6.573,59
? für das Jahr 2009: EUR 2.435,12
? für das Jahr 2010: EUR 9.820,90
? für das Jahr 2011: EUR 18.493,67
Hinsichtlich der Holzakkordantentätigkeit des BF sind die (nachträglich auch korrigierten) Meldungen seiner Gesamteinnahmen durch seine jeweiligen Auftraggeber aktenkundig. Es liegen jedoch keine Aufzeichnungen vor, welcher Anteil der jeweiligen Gesamtsumme dabei auf die Verrechnung der Arbeitskraft des BF oder die Maschinenvermietung entfällt.
Jedenfalls wird aber festgestellt, dass der BF im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Holzakkordant den Auftraggebern auch Arbeitszeit verrechnet hat und nicht ausschließlich die Maschinen vermietete.
Die dem gegenständlichen Bescheid nunmehr zugrundeliegenden Gesamteinnahmen aus den Nebentätigkeiten des BF betragen:
? für das Jahr 2008: EUR 6.914,07
? für das Jahr 2009: EUR 2.435,12
? für das Jahr 2010: EUR 9.820,90
? für das Jahr 2011: EUR 18.493,67
Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
Kalenderjahr:
Einnahmen:
2008
EUR 340,48 aus der Vermietung von lanf(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln am 31.03.2008 an die Firma S. über ÖKL-Richtsätzen; EUR 6.573,59 aus der Tätigkeit als Holzakkordant (davon EUR 1.573,59 des Vereins sowie EUR 5.000,00 der Waldgenossenschaft); gesamt 2008 EUR 6.914,07
2009
EUR 2.435,12 aus der Tätigkeit als Holzakkordant (davon EUR 2.435,12 der Waldgenossenschaft); gesamt 2009 EUR 2.435,12
2010
EUR 9.820,90 aus der Tätigkeit als Holzakkordant (davon EUR 19.820,90 des Vereins); gesamt 2010 EUR 9.820,90
2011
EUR 18.493,67 aus der Tätigkeit als Holzakkordant (davon EUR 9.208,32 des Vereins sowie EUR 9.285,35 der Waldgenossenschaft); gesamt 2011 EUR 18.493,67
Der BF hat Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit als Holzakkordant zwar an die belangte Behörde gemeldet, dabei aber lediglich den - seiner Meinung nach - auf die Vergütung seiner Arbeitskraft entfallenden Teil angegeben. Mangels entsprechender Aufzeichnungen konnte nicht festgestellt werden, welcher Anteil auf die Vergütung der Arbeitsleistung entfällt und welcher auf die Vermietung von Betriebsmitteln.
Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 25.04.2013 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012 wurde der BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über seine Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 20, 20a BSVG informiert und der BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2007 bis 2011 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde von der belangten Behörde telefonisch am 03.10.2012 urgiert. Vom BF konnte in der Folge lediglich der Einsatzbericht der MRS bezüglich des gewerblichen Winterdienstes vorgelegt werden. Unterlagen zum Holzakkord existieren keine mehr.Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 25.04.2013 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012 wurde der BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über seine Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraphen 20, 20 a, BSVG informiert und der BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2007 bis 2011 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde von der belangten Behörde telefonisch am 03.10.2012 urgiert. Vom BF konnte in der Folge lediglich der Einsatzbericht der MRS bezüglich des gewerblichen Winterdienstes vorgelegt werden. Unterlagen zum Holzakkord existieren keine mehr.
Basierend auf den vorgelegten Unterlagen konnte die belangte Behörde für die jeweils zu Einzelstunden verrechneten Tätigkeiten des BF ÖKL-Richtwerte berechnen und auch feststellen, dass die jeweilige Vermietung konkret zu/unter ÖKL-Werten oder über ÖKL-Werten erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere den Einsatzbericht der MRS, die von der MRS nachträglich vorgelegten Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheine betreffend den gewerblichen Winterdienst, die aktenkundige Aufstellung der im jeweiligen Jahr geltenden ÖKL-Richtwerte für die vom BF vermieteten Maschinen sowie die Meldungen der Auftraggeber des BF im Holzakkord (samt Korrektur der Einnahmen für 2011). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF.
Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 an der festgestellten Lageadresse auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie die daraus resultierende Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung blieb unbestritten. Unbestritten blieben weiters die Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb (Versicherungswerte).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes der Nebentätigkeit Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug, wonach der BF bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus lässt sich schließen, dass der BF bezüglich des gewerblichen Winterdienstes aus dem Dienstverhältnis zur MRS einen Lohn bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht. Darüber hinaus finden sich diesbezüglich auch keinerlei Hinweise im Verwaltungsakt.
Dass der BF eine Gewerbeberechtigung besessen hätte, wurde zu keiner Zeit von keiner Partei vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den verrichteten Tätigkeiten, den konkret vermieteten Maschinen und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den vom BF selbst der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheinen.
Wie festgestellt ergibt sich aus den jeweils geltenden ÖKL-Richtsätzen im Vergleich zur Vermietung der Maschinen des BF an die Firma S. am 31.03.2008, dass bei der Vermietung der tatsächlich verrechnete Brutto Preis des BF pro Stunde den geltenden Brutto-ÖKL-Richtsatz um EUR 90,66 übersteigt und somit in diesem einem konkreten Fall eine Verrechnung über ÖKL-Richtsätzen stattfand. Der BF hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass seine tatsächlichen Selbstkosten über ÖKL-Richtsätzen gelegen wären und er zu diesen tatsächlichen Kosten verrechnet hätte.
Hinsichtlich der übrigen Umsätze ergibt sich jedoch eine Vermietung zu oder unter ÖKL-Richtsätzen und wurden diese von der belangten Behörde bei der Nachverrechnung bereits außer Ansatz gelassen.
Die vom BF erstatteten Meldungen seiner Einkünfte aus der Tätigkeit als Holzakkordant sind aktenkundig. Aus diesen Meldungen sowie den Meldungen der Auftraggeber ergibt sich die erhebliche Differenz zwischen vom BF gemeldeten Einnahmen und tatsächlich erwirtschafteten Einnahmen. Mangels genauerer Aufzeichnungen ist eine konkrete Zuordnung der Einnahmen zur Arbeitsleistung und zur Maschinenvermietung nicht möglich.
Die Feststellung, dass der BF als Holzakkordant auch Arbeitszeit verrechnet hat und nicht lediglich Maschinen vermietet hat, ergibt sich schon aus den eigenen Angaben des BF im Telefongespräch mit der belangten Behörde vom 24.09.2012 (OZL 36 des Verwaltungsaktes), wonach im Holzakkord eine Abrechnung getrennt nach Maschinen- und Arbeitsstunden erfolgt sei. Aus dem Aktenvermerk über ein Telefonat der belangten Behörde mit dem BF am 18.05.2012 (OZL 10 des Verwaltungsaktes) ergibt sich zudem die Feststellung, dass der BF der belangten Behörde lediglich den - seiner Ansicht nach - auf die Arbeitsleistung entfallenden Teil (arg. "Lohn") gemeldet hat, da er die Maschinen auf Selbstkostenbasis verrechnet hat und diesen Anteil aus den gemeldeten Einnahmen herausgerechnet hat.
Die festgestellten Einnahmen des BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel sowie aus den Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" in Form des Holzakkords basieren auf den entsprechenden Berechnungen und Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Der BF ist der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten. Wie sich darüber hinaus aus der festgestellten Differenz aus gültigem ÖKL-Richtsatz und tatsächlich verrechneten Stundensatz hinsichtlich der Maschinenvermietung am 31.03.2008 im Winterdienst ergibt, hat der BF auch die von ihm selbst im Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 18.08.2017 errechneten ÖKL-Richtwerte bei dieser einen, konkreten, Maschinenvermietung bei weitem überschritten.
Die Meldungen der Einnahmen des BF aus der Holzakkordantentätigkeit sind aktenkundig, weisen aber - wie bereits ausgeführt - lediglich den auf die verrechnete Arbeitsleistung des BF entfallenden Anteil ohne die Einnahmen aus der zugehörigen Maschinenvermietung aus. Die Meldung ist daher unrichtig.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die von der belangten Behörde vorgenommenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Berechnungen wurden hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF im Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2011 eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:
"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."
In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.
Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:
"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...) Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz.
[...]"
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit den von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den BF fest (Spruchpunkt 2.).
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sowie den nachfolgenden Stellungnahmen führt der BF im Kern aus, dass seiner Meinung nach die Vermietung seiner land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten verrechnet worden seien und bei Holzakkordantentätigkeiten Arbeitskraft und Betriebsmittel gesondert verrechnet werden würden, sodass - unter Verweis auf die Erläuterungen im Initiativantrag zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 (SRÄG 2004) - bei Vermietung der Betriebsmittel unter ÖKL-Richtlinien lediglich die Arbeitskraft der Beitragspflicht unterliege. Den auf die Arbeitskraft entfallenden Einnahmenanteil habe der BF der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
In der Entscheidung vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, hat der VwGH zur nunmehr nach dem SRÄG 2004 geänderten Aufzeichnungspflicht sowie deren Ausnahmen gemäß § 20a BSVG ausgeführt (Anm: Unterstreichungen und Hervorhebungen nicht im Original):In der Entscheidung vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, hat der VwGH zur nunmehr nach dem SRÄG 2004 geänderten Aufzeichnungspflicht sowie deren Ausnahmen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ausgeführt Anmerkung, Unterstreichungen und Hervorhebungen nicht im Original):
"[...] Nach § 20a zweiter Satz (erster Fall) BSVG sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind - nach den Erläuterungen des Initiativantrages - (jedenfalls auch) die persönlichen Dienstleistungen nach Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG zu verstehen. Diese persönlichen Dienstleistungen können mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Es handelt sich sohin hiebei zum einen um ein bloßes Tätigwerden (mit der eigenen Arbeitskraft) und zum anderen um ein Tätigwerden zusätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Nach den Erläuterungen des Initiativantrages soll in diesen Fällen ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant sein. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber nur Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit sind aber Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet wird, jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen und zwar unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich die Selbstkosten verrechnet werden."[...] Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz (erster Fall) BSVG sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind - nach den Erläuterungen des Initiativantrages - (jedenfalls auch) die persönlichen Dienstleistungen nach Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG zu verstehen. Diese persönlichen Dienstleistungen können mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe erbracht werden. Es handelt sich sohin hiebei zum einen um ein bloßes Tätigwerden (mit der eigenen Arbeitskraft) und zum anderen um ein Tätigwerden zusätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Nach den Erläuterungen des Initiativantrages soll in diesen Fällen ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant sein. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind aber nur Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Damit sind aber Dienstleistungen, bei denen die eigene Arbeitskraft verrechnet wird, jedenfalls von der Aufzeichnungspflicht betroffen und zwar unabhängig davon, ob im Übrigen lediglich die Selbstkosten verrechnet werden.
Damit ist vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles abzuleiten, dass im Rahmen der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen (Ziffer 3.2. der Anlage 2 zum BSVG) die gesamten Einnahmen für diese Dienstleistungen dann aufzuzeichnen sind, wenn entweder die eigene Arbeitskraft verrechnet wird oder - für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln die Selbstkosten überschritten werden. [...]"
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
3.4. Wie bereits oben festgestellt, führte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
Neben der laufenden Betriebsführung übte er im selben Zeitraum die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (entsprechend Punkt 3.5. der Anlage 2 zum BSVG) sowie "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" als Holzakkordant (entsprechend Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG) aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum stehende land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MRS vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen der von ihm als nach ASVG versichertem Dienstleister für die MRS im Bereich gewerblicher Winterdienst verrichteten Tätigkeiten zum Einsatz brachte sowie als Holzakkordant unter Verrechnung von Arbeitsleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe tätig wurde.
Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen hinsichtlich der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel dem zweiten Fall, hinsichtlich der Holzakkordantentätigkeit dem ersten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit des gewerblichen Winterdienstes für die MRS keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat, bei der Nebentätigkeit als Holzakkordant aber neben der Vermietung der Betriebsmittel auch Dienstleistungen unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft verrichtete.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen hinsichtlich der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel dem zweiten Fall, hinsichtlich der Holzakkordantentätigkeit dem ersten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit des gewerblichen Winterdienstes für die MRS keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat, bei der Nebentätigkeit als Holzakkordant aber neben der Vermietung der Betriebsmittel auch Dienstleistungen unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft verrichtete.
Bereits im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Betriebsprüfung aber auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ist - wie festgestellt - aufgrund des Einsatzberichtes der MRS und den ausschließlich zu Einzelstunden verrechneten Vermietungen im gewerblichen Winterdienst hervorgekommen, dass der BF seine Maschinen und Gerätschaften, mit einer einzigen - hier beschwerdegegenständlichen - Ausnahme, unter den jeweils geltenden ÖKL-Richtsätzen vermietet hat und blieben diese schon seitens der belangten Behörde bei der Berechnung der Einnahmen des BF aus Nebentätigkeiten außer Ansatz.
Hinsichtlich dieser Ausnahme der Vermietung am 31.03.2008 für die Firma S. hat sich ergeben, dass der gültige ÖKL-Richtsatz um über EUR 90,-- pro Stunde überschritten wurde. Insofern unterlag dieser Umsatz der entsprechend der dargestellten Regelung des § 20a zweiter Satz zweiter Fall BSVG der Aufzeichnungs- und somit Beitragspflicht, zumal der BF - entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, nicht vorgebracht hat, dass seine tatsächlichen Selbstkosten über den ÖKL-Richtsätzen gelegen wären.Hinsichtlich dieser Ausnahme der Vermietung am 31.03.2008 für die Firma S. hat sich ergeben, dass der gültige ÖKL-Richtsatz um über EUR 90,-- pro Stunde überschritten wurde. Insofern unterlag dieser Umsatz der entsprechend der dargestellten Regelung des Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall BSVG der Aufzeichnungs- und somit Beitragspflicht, zumal der BF - entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, nicht vorgebracht hat, dass seine tatsächlichen Selbstkosten über den ÖKL-Richtsätzen gelegen wären.
Die Nachverrechnung des Betrages von EUR 340,48 aus der Nebentätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel durch die belangte Behörde für das Beitragsjahr 2008 erfolgte daher zu Recht.
Die Einbeziehung der gesamten Einnahmen des BF aus seiner Tätigkeit als Holzakkordant begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass Punkt 3.2. in der Fassung des SRÄG 2004 eine Trennung zwischen "persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel" für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in aufweise. Daraus ergebe sich als Konsequenz für die Anwendung des §20a BSVG, dass sich für den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung eine bewusste Trennung in "echte" zwischenbetriebliche Dienstleistungen und dem Holzakkord ergebe, dessen Gegenleistung in einem Akkordlohn bestehe. Unabhängig von den Abrechnungsmodalitäten indiziere ein nach Laufmetern durchgeführter Holzakkord schon begrifflich die Verrechnung einer Arbeitszeit. Es würde somit das gesamte Entgelt aus der Holzakkordantentätigkeit (sowohl Maschinen- als auch Arbeitsstunden) der Beitragspflicht unterliegen.
Die belangte Behörde hat zwar im Ergebnis zutreffend die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für die Einnahmen aus dem Holzakkord ausgesprochen, diese aber aus einer vermeintlichen, sich aus Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG ergebenden, ausdrücklichen "Trennung" von "echten" persönlichen Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges abgeleitet.
Eine solche "Trennung" vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG lautet:
"3.2. persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in"
Entgegen der Begründung der belangten Behörde werden Holzakkordanten durch das Bindewort "sowie" ausdrücklich in die in Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG normierten persönlichen Dienstleistungen einbezogen und nicht von diesen getrennt.
Der BF hat zu keiner Zeit bestritten, dass die Einnahmen aus der Holzakkordantentätigkeit die Abgeltung seiner persönlichen Arbeitsleistung enthalten. Er hat vielmehr den - seiner Ansicht nach - auf die Arbeitsleistung entfallenden Teil der belangten Behörde als Einnahmen aus einer Nebentätigkeit gemeldet. Es liegt daher für den gesamten relevanten Zeitraum hinsichtlich der Holzakkordantentätigkeit auch eine Verrechnung von Arbeitsleistungen neben der Vermietung der zugehörigen Betriebsmittel vor.
Wie bereits ausgeführt, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, ausdrücklich klargestellt, dass im Rahmen der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen nach Punkt
3.2. der Anlage 2 zum BSVG - zu dem (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) ausdrücklich auch die Holzakkordanten zählen - gemäß § 20a zweiter Satz erster Fall BSVG die gesamten Einnahmen für diese Dienstleistungen dann aufzuzeichnen sind, wenn entweder die eigene Arbeitskraft verrechnet wird oder - für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln - die Selbstkosten überschritten werden. Dies gilt somit nicht nur für die "Ausnahme" der Holzakkordanten, sondern für jede persönliche Dienstleistung, die von Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG erfasst ist. Den anders lautenden Erläuterungen im Initiativantrag, wonach nur der auf die Arbeitsleistung entfallende Teil des Entgelts der Aufzeichnungspflicht unterliegen soll, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.3.2. der Anlage 2 zum BSVG - zu dem (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) ausdrücklich auch die Holzakkordanten zählen - gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall BSVG die gesamten Einnahmen für diese Dienstleistungen dann aufzuzeichnen sind, wenn entweder die eigene Arbeitskraft verrechnet wird oder - für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln - die Selbstkosten überschritten werden. Dies gilt somit nicht nur für die "Ausnahme" der Holzakkordanten, sondern für jede persönliche Dienstleistung, die von Punkt 3.2. der Anlage 2 zum BSVG erfasst ist. Den anders lautenden Erläuterungen im Initiativantrag, wonach nur der auf die Arbeitsleistung entfallende Teil des Entgelts der Aufzeichnungspflicht unterliegen soll, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.
Im gegenständlichen Fall ist es daher für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unerheblich, ob der BF im Rahmen der Tätigkeit als Holzakkordant seine Betriebsmittel zu/unter oder über ÖKL-Richtsätzen bzw. Selbstkosten vermietet hat, da er unstrittig seine persönliche Arbeitsleistung verrechnet hat. Somit unterliegen die gesamten Einnahmen des BF aus der Tätigkeit als Holzakkordant der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht, sodass der Umstand, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit keine genauen Aufzeichnungen zur Ermittlung der ÖKL-Richtwerte vorliegen, bei bekannter Summe der jährlichen Gesamteinnahmen, gegenständlich nicht weiter ins Gewicht fällt.
Aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG folgt, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb im festgestellten Ausmaß der Beitragspflicht unterliegen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG folgt, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb im festgestellten Ausmaß der Beitragspflicht unterliegen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
3.5. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.5. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der BF hat nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel bzw. aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2009, 2010, 2011, 2012) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden zwar hinsichtlich der Nebentätigkeit Holzakkordant Meldungen von Einnahmen an die belangte Behörde durchgeführt, jedoch enthielten diese lediglich den - nach persönlicher Meinung des BF - auf die persönliche Arbeitsleistung des BF entfallenden Anteil seiner Gesamteinnahmen. Es liegt sohin für keines der verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre eine annähernd vollständige Meldung der Einnahmen vor.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Aufforderungsschreiben vom 11.09.2012 (OZ 35 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Schlussendlich ergibt sich daraus, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht verjährt ist.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus vom BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus vom BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Betriebsmittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004970.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017