Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs4Spruch
W241 2155485-1/7E
W241 2155493-1/4E
W241 2155489-1/4E
W241 2155487-1/4E
W241 2155491-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.04.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0684/2017, aufgrund des Vorlageantrages vom 06.04.2017 von 1. XXXX , 2. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 04.04.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0684/2017, aufgrund des Vorlageantrages vom 06.04.2017 von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 ,
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 21.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dass der Erst-BF und die Zweit-BF die Eltern, die Dritt- bis Fünft-BF die minderjährigen Schwestern des minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 12 12.355-BAT, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 21.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dass der Erst-BF und die Zweit-BF die Eltern, die Dritt- bis Fünft-BF die minderjährigen Schwestern des minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , seien, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 12 12.355-BAT, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da in den letzten zehn Jahren kein Familienleben zwischen den BF und der Bezugsperson bestanden habe. Ein Leben im Familienverband diene laut Aussage des gesetzlichen Vertreters nicht dem Kindeswohl.1.2. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 24.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da in den letzten zehn Jahren kein Familienleben zwischen den BF und der Bezugsperson bestanden habe. Ein Leben im Familienverband diene laut Aussage des gesetzlichen Vertreters nicht dem Kindeswohl.
In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die Einreise der BF nicht geboten erscheine, da nicht mit voller Beweiskraft glaubhaft gemacht habe werden können, dass zwischen der Bezugsperson und den BF in den letzten zehn Jahren ein aufrechtes Familienleben vorgelegen bzw. je bestanden habe. Der gesetzliche Vertreter der Bezugsperson habe sich gegen ein Leben der Bezugsperson im Familienverband ausgesprochen. Er habe in einem Schreiben auszugsweise angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Aufwachsen eines Kindes nur im Familienverband dem Wohl des Kindes entspreche, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gründe, warum der Minderjährige sein Elternhaus habe verlassen müssen, darin lägen, dass er von seiner Familie an Menschenhändler verkauft oder vor häuslicher Gewalt geflohen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisse ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger in Sinn des § 35 AsylG gar nicht bestehe. Des Weiteren entspreche es nicht dem Kindeswohl der Bezugsperson.In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die Einreise der BF nicht geboten erscheine, da nicht mit voller Beweiskraft glaubhaft gemacht habe werden können, dass zwischen der Bezugsperson und den BF in den letzten zehn Jahren ein aufrechtes Familienleben vorgelegen bzw. je bestanden habe. Der gesetzliche Vertreter der Bezugsperson habe sich gegen ein Leben der Bezugsperson im Familienverband ausgesprochen. Er habe in einem Schreiben auszugsweise angeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Aufwachsen eines Kindes nur im Familienverband dem Wohl des Kindes entspreche, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gründe, warum der Minderjährige sein Elternhaus habe verlassen müssen, darin lägen, dass er von seiner Familie an Menschenhändler verkauft oder vor häuslicher Gewalt geflohen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisse ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger in Sinn des Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Des Weiteren entspreche es nicht dem Kindeswohl der Bezugsperson.
Dies teilte die ÖB Teheran den BF mit Schreiben vom 29.01.2017, übernommen am 30.01.2017, mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 08.02.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0300/2017, zugestellt am 12.02.2017, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 AsylG abgewiesen.1.3. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 08.02.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0300/2017, zugestellt am 12.02.2017, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.01.2017 verwiesen, die den Bescheiden beilag.
1.4. Am 10.02.2017 wurde eine Stellungnahme der BF übermittelt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehbar sei, da die Bezugsperson die Familienzusammenführung wünsche. Eine nähere Befragung der Bezugsperson oder des Jugendwohlfahrtsträger sowie eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse sei unterlassen worden. Weiters wurde auf mehrere nationale und völkerrechtliche Regelungen zum Kindeswohl verwiesen.
1.5. Gegen die Bescheide erhoben die BF im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 10.03.2017 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin auf die Stellungnahme vom 10.02.2017 verwiesen und vorgebracht, dass ein Ansuchen um Fristverlängerung zur Einbringung einer Stellungnahme abgelehnt worden sei, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Die Behörde sei weder auf die Argumente in der Stellungnahme eingegangen noch habe sie eigene Ermittlungen oder Feststellungen getroffen. Die Entscheidung sei daher mit Willkür belastet. Trotz zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson könne keinesfalls von ausreichender Ermittlungstätigkeit gesprochen werden. Eine DNA-Analyse zur Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses sei nicht angeregt worden.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0684/2017, wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung vermochten die BF das tragende Argument des BFA, dass sich der gesetzliche Vertreter der Bezugsperson gegen eine Familienzusammenführung ausgesprochen habe, nicht zu entkräften. Der Einschätzung des gesetzlichen Vertreters sei weder in den Beschwerden noch in der Stellungnahme begegnet worden. Soweit mit einer Pflichtverletzung der Behörde wegen mangelnder Belehrung über eine DNA-Analyse argumentiert werde, so bleibe unerfindlich, weshalb eine solche gegenständlich relevant sein solle. Abgesehen davon beziehe sich § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf eines einer Vertretungsbehörde.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2017, Zl. Teheran-GK/KONS/0684/2017, wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung vermochten die BF das tragende Argument des BFA, dass sich der gesetzliche Vertreter der Bezugsperson gegen eine Familienzusammenführung ausgesprochen habe, nicht zu entkräften. Der Einschätzung des gesetzlichen Vertreters sei weder in den Beschwerden noch in der Stellungnahme begegnet worden. Soweit mit einer Pflichtverletzung der Behörde wegen mangelnder Belehrung über eine DNA-Analyse argumentiert werde, so bleibe unerfindlich, weshalb eine solche gegenständlich relevant sein solle. Abgesehen davon beziehe sich Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf eines einer Vertretungsbehörde.
1.7. Am 06.04.2017 stellten die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.1.7. Am 06.04.2017 stellten die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag.
1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2017, am 04.05.2017 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
1.9. Am 18.07.2017 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag, da die Geburtsurkunden der BF sowie die Reisepässe nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden waren.
1.10. Am 16.08.2017 wurden die deutschen Übersetzungen der Dokumente vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung der Bescheide und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 68/2013) anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) anzuwendenden Fassung lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der BF hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der BF hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
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Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).2.2.1. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
2.2.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der gesetzliche Vertreter der Bezugsperson sich gegen die Familienzusammenführung ausgesprochen habe, da dies dem Kindeswohl widerspreche. Weiters wurde angeführt, dass zwischen den BF und der Bezugsperson seit zehn Jahren kein Familienleben mehr bestanden habe.
Die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA stützt sich offenbar auf eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 06.05.2013. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2013 wurde veranlasst, dass die Bezugsperson brieflich, telefonisch oder auf elektronischem Weg Kontakt mit seinen Eltern aufnehmen solle, um die Familiensuche und damit das Aufwachsen des Kindes im Familienverband zu ermöglichen. In der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 06.05.2013 lautet die wesentlichen Passage: "Es kann nämlich nicht ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass das Aufwachsen des Kindes nur im Familienverband dem Wohl des Kindes entspricht, solange nicht geklärt ist, ob dies im konkreten Fall auch tatsächlich gegeben wäre. Gerade bei unbegleitete Minderjährigen sind die Umstände, wie, weshalb und unter welchen Voraussetzungen der Minderjährige seine Eltern bzw. seine Familie verlassen musste, unklar, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann dass die Gründe darin liegen, dass der Minderjährige von seiner Familie an einen Menschenhändler verkauft wurde oder dieser vor häuslicher Gewalt geflohen ist. Es ist weiters auch nicht auszuschließen, dass bei einer unter Androhung der Verletzung der Mitwirkungspflicht erzwungenen Suche nach den Eltern bzw. Familienangehörigen es zu einer Gefährdung der Familienangehörigen des Antragstellers kommt, welche wiederum nicht dem Wohl des Kindes entspricht."
Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung am 10.09.2012 an, mit ihren Großeltern auf eine Pilgerreise gefahren zu sein. Bei ihrer Rückkehr seien ihre Eltern und Schwestern verschwunden gewesen. In ihrer Einvernahme am 28.12.2012 gab die Bezugsperson jedoch an, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben. Sie habe bis zur Ausreise 2012 bei Ihren Eltern in Teheran gelebt. Sie habe vier Jahre lang bei einem Schneider gearbeitet. Den Iran habe sie wegen Problemen mit Iranern und um ein besseres Leben zu haben verlassen.
Die Bezugsperson wurde am 22.09.2015 durch das BFA zu den Anträgen der BF einvernommen. Dabei gab sie an, sich mit den Eltern gut zu verstehen und die Familienzusammenführung zu befürworten.
Das BFA stützte seine Entscheidung ausschließlich auf die Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters vom 06.05.2013. In der Stellungnahme ist aber lediglich davon die Rede, dass "die Umstände, wie, weshalb und unter welchen Voraussetzungen der Minderjährige seine Eltern bzw. seine Familie verlassen musste, unklar" seien. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls der Bezugsperson durch die Familienzusammenführung gehen aber aus der Stellungnahme, die lediglich allgemein gewisse Problemstellungen bei geflüchteten unbegleiteten Minderjährigen wiedergibt, wie auch aus dem gesamten Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson nicht hervor. Die Stellungnahme ist daher als alleinige Grundlage für die Annahme, die Einreise der BF werde das Kindeswohl der Bezugsperson gefährden, nicht geeignet.
Darüber hinaus ist das Argument in der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2017, dass nicht mit voller Beweiskraft glaubhaft gemacht habe werden können, dass zwischen der Bezugsperson und den BF während der letzten zehn Jahre ein aufrechtes Familienleben vorgelegen bzw. ein tatsächliches Familienleben überhaupt je bestanden habe, nicht nachvollziehbar. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme an, bis zu ihrer Ausreise 2012 im Familienverband gelebt zu haben. Für die Annahme, dass in den "letzten zehn Jahren" kein aufrechtes Familienleben bestanden habe, bestehen auf Grundlage der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die Umstände der Flucht der Bezugsperson und die Frage, ob die Einreise der BF eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde, zu klären haben. Hierzu sind die Bezugsperson und der Erst-BF sowie die Zweit-BF zu den Gründen der Flucht der Bezugsperson zu befragen.
2.2.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der BF eine Aufklärung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben (vgl. Stellungnahme vom 10.02.2017 und Beschwerde vom 10.03.2017). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine derartige Belehrung offenbar nicht in Erwägung gezogen, da eine Gefährdung des Kindeswohls und das Nichtbestehen eines Familienlebens angenommen wurden. Sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt, und aufgrund der vorgelegten Dokumente Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisse bestehen, wären die BF gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis des behauptete Familienverhältnisse zu belehren.2.2.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der BF eine Aufklärung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben vergleiche Stellungnahme vom 10.02.2017 und Beschwerde vom 10.03.2017). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine derartige Belehrung offenbar nicht in Erwägung gezogen, da eine Gefährdung des Kindeswohls und das Nichtbestehen eines Familienlebens angenommen wurden. Sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu dem Schluss kommen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt, und aufgrund der vorgelegten Dokumente Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisse bestehen, wären die BF gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis des behauptete Familienverhältnisse zu belehren.
2.2.2.2. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall eine weitere Mangelhaftigkeit vor, da die Behörde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt hat, dass die Dritt- bis Fünft-BF als Schwestern der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 oder des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfasst werden. Daher wäre die Behörde gehalten gewesen, im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Dritt- bis Fünft-BF somit grundsätzlich nicht unter die in § 35 Abs. 5 AsylG genannten Familienangehörigen fallen und hätte seine Entscheidung unter diesen Prämissen zu treffen gehabt.2.2.2.2. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall eine weitere Mangelhaftigkeit vor, da die Behörde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt hat, dass die Dritt- bis Fünft-BF als Schwestern der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfasst werden. Daher wäre die Behörde gehalten gewesen, im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Dritt- bis Fünft-BF somit grundsätzlich nicht unter die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG genannten Familienangehörigen fallen und hätte seine Entscheidung unter diesen Prämissen zu treffen gehabt.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen sei (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Im fortgesetzten Verfahren ist das Bundesamt sohin gehalten aufgrund der mangelnden Familienangehörigeneigenschaft im Fall der Dritt- bis Fünft-BF die Einhaltung des Art 8 EMRK zu prüfen. Im Zuge einer solchen Prüfung ist nicht nur eine allfällige Verletzung von durch Art 8 EMRK gewährleistete Rechte in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten – dem Vorbringen zufolge – Bruder und die eventuell im weiteren Verfahren zur Einreise berechtigten Eltern zu beachten, sondern werden auch die Ergebnisse der nunmehr zu treffenden Entscheidungen in den Verfahren des Erst-BF und der Zweit-BF zu berücksichtigen sein.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen sei vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Im fortgesetzten Verfahren ist das Bundesamt sohin gehalten aufgrund der mangelnden Familienangehörigeneigenschaft im Fall der Dritt- bis Fünft-BF die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Im Zuge einer solchen Prüfung ist nicht nur eine allfällige Verletzung von durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Rechte in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten – dem Vorbringen zufolge – Bruder und die eventuell im weiteren Verfahren zur Einreise berechtigten Eltern zu beachten, sondern werden auch die Ergebnisse der nunmehr zu treffenden Entscheidungen in den Verfahren des Erst-BF und der Zweit-BF zu berücksichtigen sein.
Da die Behörde die fehlende Familienangehörigeneigenschaft im Verfahren nicht berücksichtigt hat, fehlen entsprechende Feststellungen dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (bzw. sein könnte), dass das Familienleben der Dritt- bis Fünft-BF in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Art. 8 EMRK zu unterziehen. Insofern waren die Entscheidungen zu beheben und zurückzuverweisen, um Ermittlungen betreffend eine Art. 8 EMRK-Relevanz durchzuführen und hierzu Feststellungen zu treffen.Da die Behörde die fehlende Familienangehörigeneigenschaft im Verfahren nicht berücksichtigt hat, fehlen entsprechende Feststellungen dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (bzw. sein könnte), dass das Familienleben der Dritt- bis Fünft-BF in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu unterziehen. Insofern waren die Entscheidungen zu beheben und zurückzuverweisen, um Ermittlungen betreffend eine Artikel 8, EMRK-Relevanz durchzuführen und hierzu Feststellungen zu treffen.
Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit den BF zu erörtern.Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit den BF zu erörtern.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2155487.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017