TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/28 W138 2166961-1

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

ABGB §853a
B-VG Art.133 Abs4
VermG §17 Z1
VermG §18
VermG §18a Abs1
VermG §18a Abs2
VermG §20
VermG §3 Abs3
VermG §3 Abs4
VermG §43 Abs6
VermG §49
VermG §50
VermG §57
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. ABGB § 853a heute
  2. ABGB § 853a gültig ab 01.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1968
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18 heute
  2. VermG § 18 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 18 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18a heute
  2. VermG § 18a gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 18a gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 18a gültig von 01.07.1975 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 20 heute
  2. VermG § 20 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 20 gültig von 01.01.2009 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. VermG § 20 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 57 heute
  2. VermG § 57 gültig ab 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022
  3. VermG § 57 gültig von 20.07.2022 bis 27.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  4. VermG § 57 gültig von 09.07.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  5. VermG § 57 gültig von 17.07.2013 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  6. VermG § 57 gültig von 07.05.2012 bis 16.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  7. VermG § 57 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  8. VermG § 57 gültig von 04.07.2008 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  9. VermG § 57 gültig von 10.01.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2008
  10. VermG § 57 gültig von 28.02.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  11. VermG § 57 gültig von 28.11.2001 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VermG § 57 gültig von 01.01.1969 bis 27.11.2001

Spruch

W138 2166961-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, XXXX vom 27.04.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten, Geschäftsfallnummer (GFN): 4330/2015/19 vom 11.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 vom 27.04.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten, Geschäftsfallnummer (GFN): 4330/2015/19 vom 11.04.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten GFN 4330/2015/19 vom 11.04.2017 wird gem. §§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 17 Z 1, 18, 20, 43 Abs. 6 Vermessungsgesetzt (VermG), BGBl Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016 und § 18a VermG idF. BGBl I Nr. 129/2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten GFN 4330/2015/19 vom 11.04.2017 wird gem. Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 17, Ziffer eins, 18, 20, 43, Absatz 6, Vermessungsgesetzt (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, und Paragraph 18 a, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wurde das Grundstück XXXX, KG 14201, Altenmarkt aufgrund des Antrages von XXXX und XXXX,XXXX, XXXX nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 18.08.2015 mit der GZ: 2378/2015-B des Planverfassers DI XXXX XXXX. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke an deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen, seien im Verfahren gem. § 18a VermG von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden. Die verständigten Grundeigentümer hätten gegen den Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wurde das Grundstück römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt aufgrund des Antrages von römisch 40 und römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 18.08.2015 mit der GZ: 2378/2015-B des Planverfassers DI römisch 40 römisch 40 . Im angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Grundstücke an deren Grenzverlauf in dem vorgenannten Plan dargestellt seien. Die Eigentümer der Grundstücke, von denen keine Zustimmungserklärungen vorlagen, seien im Verfahren gem. Paragraph 18 a, VermG von der beabsichtigten Umwandlung in Kenntnis gesetzt worden. Die verständigten Grundeigentümer hätten gegen den Grenzverlauf keine Einwendungen erhoben. Die Zustimmungserklärungen der übrigen betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Damit würden die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Beschwerde bezüglich der Umwandlung des Grundstückes XXXX, KG 14201, Altenmarkt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grenzverlauf, insbesondere die Grenze zwischen dem dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstück XXXX und dem umzuwandelnden Grundstück aus dem Plandokument nicht zu entnehmen wäre und daher nicht außer Streit gestellt werden könne. Das umzuwandelnde Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers an. Im Verlauf des letzten Jahres sei Erdreich auf das dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück abgerutscht und sei der Zufahrts- bzw. Zugangsbereich erheblich verkleinert worden. Die bestehende Stützenmauer, welche ursprünglich vermutlich auf dem Grundstück des Nachbarn gestanden hätte, sei durch den Erddruck immer weiter in das dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück verschoben worden. Von Seiten der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes werde behauptet, dass der Grenzverlauf so sei, dass das ausgeschwemmte Erdreich sich noch auf dem Nachbargrundstück befinden würde.Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Beschwerde bezüglich der Umwandlung des Grundstückes römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grenzverlauf, insbesondere die Grenze zwischen dem dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstück römisch 40 und dem umzuwandelnden Grundstück aus dem Plandokument nicht zu entnehmen wäre und daher nicht außer Streit gestellt werden könne. Das umzuwandelnde Grundstück grenze unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers an. Im Verlauf des letzten Jahres sei Erdreich auf das dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück abgerutscht und sei der Zufahrts- bzw. Zugangsbereich erheblich verkleinert worden. Die bestehende Stützenmauer, welche ursprünglich vermutlich auf dem Grundstück des Nachbarn gestanden hätte, sei durch den Erddruck immer weiter in das dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück verschoben worden. Von Seiten der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes werde behauptet, dass der Grenzverlauf so sei, dass das ausgeschwemmte Erdreich sich noch auf dem Nachbargrundstück befinden würde.

Vom Vermessungsamt St. Pölten wurden die nunmehrigen grundbücherlichen Miteigentümer des umzuwandelnden Grundstückes XXXX und XXXX, XXXX von der Beschwerde verständigt und diesen die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerde von dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser zu äußern.Vom Vermessungsamt St. Pölten wurden die nunmehrigen grundbücherlichen Miteigentümer des umzuwandelnden Grundstückes römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 von der Beschwerde verständigt und diesen die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerde von dieser Kenntnis zu nehmen und sich zu dieser zu äußern.

Mit Schreiben vom 31.05.2017 nahmen die grundbücherlichen Miteigentümer des umzuwandelnden Grundstückes zur Beschwerde wie folgt Stellung:

Die beiden betroffenen Grenzpunkte ER 7308 und ER 3375 seien eindeutig markiert und vom Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit bestätigt worden. Der dazwischen liegende Grenzlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers sei durch den starken Staudenbewuchs des Grundstückes des Beschwerdeführers derzeit nicht ersichtlich. Die Grenzmauer habe sich zum Zeitpunkt des Kaufes des umzuwandelnden Grundstückes durch den nunmehrigen Grundeigentümer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden.

Vom BVwG wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes vom 31.05.2017 zur Wahrung des Parteiengehöres übermittelt.

Mit Schreiben vom 14.09.2017 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ihm nach Einsichtnahme des Aktes im Vermessungsamt St. Pölten die Grenzen erläutert worden seien. Die Stützmauer zum Nachbargrundstück sei im Laufe der Zeit gut einen Meter verschoben worden, sodass die Hauseinfahrt des Beschwerdeführers nur mehr schwer zu befahren sei. Der Beschwerdeführer werde daher die Mauer entfernen, da diese sich auf seinem Grundstück befinden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 23.12.2015 beantragten die damaligen grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes XXXX, KG 14201, Altenmarkt beim Vermessungsamt St. Pölten die Umwandlung ihres Grundstückes gem. § 17 Z 1 VermG in den Grenzkataster gemäß dem Plan GZ 2378/2015-B vom 18.08.2015 des Planverfassers DI XXXX XXXX. Angeschlossen waren diesem Antrag die Vermessungsurkunde des DI XXXX XXXX von 18.08.2015, sowie ein Protokoll zur Grenzverhandlung vom 14.08.2015 zu GZ 2378/2015-B. Diesem Protokoll ist eine nicht maßstäbliche Skizze angeschlossen aus welcher ersichtlich ist, dass die in Rede stehende Mauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers steht. Dem Protokoll angeschlossen ist eine Liste von Zustimmungsklärungen gem. § 43 Abs. 6 VermG aus welcher ersichtlich ist, dass bis auf den Beschwerdeführer sämtliche betroffenen Grundeigentümer die Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gem. § 43 Abs. 6 VermG abgegeben haben.Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 23.12.2015 beantragten die damaligen grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt beim Vermessungsamt St. Pölten die Umwandlung ihres Grundstückes gem. Paragraph 17, Ziffer eins, VermG in den Grenzkataster gemäß dem Plan GZ 2378/2015-B vom 18.08.2015 des Planverfassers DI römisch 40 römisch 40 . Angeschlossen waren diesem Antrag die Vermessungsurkunde des DI römisch 40 römisch 40 von 18.08.2015, sowie ein Protokoll zur Grenzverhandlung vom 14.08.2015 zu GZ 2378/2015-B. Diesem Protokoll ist eine nicht maßstäbliche Skizze angeschlossen aus welcher ersichtlich ist, dass die in Rede stehende Mauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers steht. Dem Protokoll angeschlossen ist eine Liste von Zustimmungsklärungen gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG aus welcher ersichtlich ist, dass bis auf den Beschwerdeführer sämtliche betroffenen Grundeigentümer die Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG abgegeben haben.

Beim Beschwerdeführer ist in der Liste vermerkt "bereits anerkannte Grenze, nicht unterschrieben". Da vom Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf nicht zu erlangen war, wurde der Beschwerdeführer vom Vermessungsamt St. Pölten nachweislich gem. § 18a VermG verständigt. Dem Akt des Vermessungsamtes St. Pölten ist zu entnehmen, dass am 17.02.2016 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer erfolgte. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt und begann die Abholfrist am 17.02.2016 zu laufen.Beim Beschwerdeführer ist in der Liste vermerkt "bereits anerkannte Grenze, nicht unterschrieben". Da vom Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf nicht zu erlangen war, wurde der Beschwerdeführer vom Vermessungsamt St. Pölten nachweislich gem. Paragraph 18 a, VermG verständigt. Dem Akt des Vermessungsamtes St. Pölten ist zu entnehmen, dass am 17.02.2016 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer erfolgte. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt und begann die Abholfrist am 17.02.2016 zu laufen.

Innerhalb der vierwöchigen Frist des § 18a Abs. 2 VermG wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Die im gegenständlichen Plan GZ 2378/2015-B vom 18.08.2015 dargestellten Grenzen gelten daher auch vom Beschwerdeführer als anerkannt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wurde das Grundstück XXXX, KG 14201, Altenmarkt gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG nicht rechtskräftig vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke, bis auf den Beschwerdeführer, liegen vor. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der vierwöchigen Frist des § 18a Abs. 2 VermG keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, sodass die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten und die Umwandlung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben.Innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Die im gegenständlichen Plan GZ 2378/2015-B vom 18.08.2015 dargestellten Grenzen gelten daher auch vom Beschwerdeführer als anerkannt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten wurde das Grundstück römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG nicht rechtskräftig vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke, bis auf den Beschwerdeführer, liegen vor. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, sodass die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt gelten und die Umwandlung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben.

Keiner der Parteien des Verfahrens hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung lagen vor.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Auch wurde der Grenzverlauf vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert bestritten bzw. ein von den Unterlagen des Vermessungsamtes abweichender Grenzverlauf aufgezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF. BGBl I Nr. 51/2016 und hinsichtlich § 18a VermG idF. BGBl I Nr. 129/2013 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, und hinsichtlich Paragraph 18 a, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

Die § 17, 18, 20,43 und 57 VermG BGBl 306/1968 idF BGBl I Nr. 51/2016 lauten:Die Paragraph 17, 18, 20,,43 und 57 VermG Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.5. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41,

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.

§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20, (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß § 17 Z 4 auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß § 10 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. § 31 Abs. 3 ist anzuwenden.(2) Die Umwandlung erfolgt bei Agrarverfahren gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, oder des rechtskräftigen Flurbereinigungsplanes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 mit Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes erlassen wird. Paragraph 31, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen ArbeitenParagraph 43, (1) Die Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.(3) Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.(4) Vermessungen für die in den Paragraphen 34, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.(5) Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.Paragraph 57, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:

(Anm.: es folgt eine Auflistung von Außerkrafttretensbestimmungen)Anmerkung, es folgt eine Auflistung von Außerkrafttretensbestimmungen)

(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(4) Paragraph 51, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.(5) Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins, 4 und 6, die Paragraphen 9 a und 10, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz, 47a Absatz 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Paragraph 47 a, Absatz eins und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß Paragraph 47 a, gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2,

(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.(6) Paragraph 8, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20,, Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 43 A, b, s, 5 und 6, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, sowie der Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Litera c, wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.

(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.

(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, bleibt Paragraph 46, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, in Kraft.

(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.

(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.(10) Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012, treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.

(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.(11) Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 51 Absatz 4, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.(12) Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 8, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Ziffer 5,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 32 b,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 6 und 7, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 7 und Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 1. November 2016 in Kraft. Paragraph 32 a,, Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß Paragraph 18 a,, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, fortzuführen.

Der § 18a VermG BGBl 306/1968 in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 129/2013 lautet:Der Paragraph 18 a, VermG Bundesgesetzblatt 306 aus 1968, in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, lautet:

§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.Paragraph 18 a, (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

1. der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,1. der Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, zurückzuweisen,

2. im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.2. im Falle des Paragraph 17, Ziffer 3, die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 11.04.2017 (GFN: 4330/2015/19) wurde das Grundstück XXXX, KG 14201, Altenmarkt in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist allerdings aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 11.04.2017 (GFN: 4330/2015/19) wurde das Grundstück römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt in den rechtsverbindlichen Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist allerdings aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind insbesondere Zustimmungsklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers XXXX an das umzuwandelnde Grundstück XXXX an, sodass an sich eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind insbesondere Zustimmungsklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers römisch 40 an das umzuwandelnde Grundstück römisch 40 an, sodass an sich eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.

Anmerkung (Anm) 5 zu § 17 VermG im Kommentar Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2., überarbeitete Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG im Kommentar Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2., überarbeitete Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG.

Dort wird in Anm 25 zu § 43 VermG festgehalten:Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten:

"Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das VermA [Vermessungsamt] hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." In Berufungsverfahren tritt an Stelle des erstinstanzlichen Vermessungsamtes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Berufungsbehörde.

Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen diese Grenzen Rechtsverbindlichkeit. Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung u.a. zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen "Vertrauensschutz" genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig."Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen diese Grenzen Rechtsverbindlichkeit. Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung u.a. zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen "Vertrauensschutz" genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind vergleiche Paragraphen 49, 50, VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich vergleiche Paragraph 853 a, ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig."

Dem Plan GZ 4378/2015-B des DI XXXX XXXX ist ein Protokoll zur Grenzverhandlung von 14.08.2015 angeschlossen aus welchem ersichtlich ist, dass bis auf den Beschwerdeführer alle Unterschriften der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) iSd § 43 Abs. 6 VermG geleistet wurden.Dem Plan GZ 4378/2015-B des DI römisch 40 römisch 40 ist ein Protokoll zur Grenzverhandlung von 14.08.2015 angeschlossen aus welchem ersichtlich ist, dass bis auf den Beschwerdeführer alle Unterschriften der Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) iSd Paragraph 43, Absatz 6, VermG geleistet wurden.

Beim Beschwerdeführer ist vermerkt "bereits anerkannte Grenze, nicht unterschrieben".

Dem Protokoll ist somit zu entnehmen, dass die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf iSd § 43 Abs. 6 VermG nicht zu erlangen war. Aus diesem Grunde wurde vom Vermessungsamt St. Pölten der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2016 nachweislich iSd § 18a VermG in Kenntnis gesetzt. Vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der Frist von vier Wochen des § 18a Abs. 2 VermG keine Einwendungen erhoben.Dem Protokoll ist somit zu entnehmen, dass die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf iSd Paragraph 43, Absatz 6, VermG nicht zu erlangen war. Aus diesem Grunde wurde vom Vermessungsamt St. Pölten der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2016 nachweislich iSd Paragraph 18 a, VermG in Kenntnis gesetzt. Vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der Frist von vier Wochen des Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG keine Einwendungen erhoben.

Diesbezüglich hält Anm 2 zu § 18a VermG im Kommentar Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. überarbeitete Auflage fest:Diesbezüglich hält Anmerkung 2 zu Paragraph 18 a, VermG im Kommentar Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. überarbeitete Auflage fest:

"Die Frist zur Äußerung beträgt vier Wochen um den Parteien einen ausreichenden Zeitraum für eine Überprüfung des Planes zu gewähren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf oder dessen planliche Darstellung erhoben, so ist die Umwandlung gem. § 20 zu vollziehen. Im anderen Fall muss jedoch ohne Prüfung der Gründe ein solcher Antrag zurückgewiesen werden, da eine Entscheidung über bestrittene oder unkennbare Grenzen (und nur solche können dann gegebenen sein) vor einer Umwandlung ausschließlich den Gerichten zukommt (EB 508 BlgNR 11.GP)"."Die Frist zur Äußerung beträgt vier Wochen um den Parteien einen ausreichenden Zeitraum für eine Überprüfung des Planes zu gewähren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf oder dessen planliche Darstellung erhoben, so ist die Umwandlung gem. Paragraph 20, zu vollziehen. Im anderen Fall muss jedoch ohne Prüfung der Gründe ein solcher Antrag zurückgewiesen werden, da eine Entscheidung über bestrittene oder unkennbare Grenzen (und nur solche können dann gegebenen sein) vor einer Umwandlung ausschließlich den Gerichten zukommt (EB 508 BlgNR 11.GP)".

Anm 4 des Kommentares lautet wie folgt: "Die Verschweigung (Präklusion) ist dem Verlust eines Rechtes durch nicht Geltendmachung gleichzusetzen. Durch das Benachrichtigungsverfahren wird die fehlende Zustimmungserklärung substituiert. Machen die Anrainer von ihrem Einwendungsrecht keinen Gebrauch, ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten."Anmerkung 4 des Kommentares lautet wie folgt: "Die Verschweigung (Präklusion) ist dem Verlust eines Rechtes durch nicht Geltendmachung gleichzusetzen. Durch das Benachrichtigungsverfahren wird die fehlende Zustimmungserklärung substituiert. Machen die Anrainer von ihrem Einwendungsrecht keinen Gebrauch, ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten."

Zu den im gegenständlichen Plan GZ 2378/2015-B des Planverfassers DI XXXX XXXX dargestellten Grenzverläufen gaben somit sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG ab und ist auch der Beschwerdeführer als dem Grenzverlauf zustimmend anzusehen, da der Beschwerdeführer von seinem Einwendungsrecht iSd § 18a Abs. 2 VermG keinen Gebrauch gemacht hat. Dies ist der rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung iSd § 43 Abs. 6 VermG gleichzuhalten.Zu den im gegenständlichen Plan GZ 2378/2015-B des Planverfassers DI römisch 40 römisch 40 dargestellten Grenzverläufen gaben somit sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer die Zustimmungserklärung gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG ab und ist auch der Beschwerdeführer als dem Grenzverlauf zustimmend anzusehen, da der Beschwerdeführer von seinem Einwendungsrecht iSd Paragraph 18 a, Absatz 2, VermG keinen Gebrauch gemacht hat. Dies ist der rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung iSd Paragraph 43, Absatz 6, VermG gleichzuhalten.

Damit war eine übereinstimmende Vorstellung über den Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes und somit eine wechselseitige Willenserklärung darüber gegeben. Aus diesem Grunde erfolgte die Umwandlung des Grundstückes XXXX, KG 14201, Altenmarkt vom Grundsteuer- in den Grenzkataster zu Recht.Damit war eine übereinstimmende Vorstellung über den Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes und somit eine wechselseitige Willenserklärung darüber gegeben. Aus diesem Grunde erfolgte die Umwandlung des Grundstückes römisch 40 , KG 14201, Altenmarkt vom Grundsteuer- in den Grenzkataster zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen und die zwar zulässige, in der Sache aber unbegründete Beschwerde abzuweisen.

Von Seiten der Parteien wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und hält das erkennende Gericht eine solche aus nachfolgenden Erwägungen auch nicht für erforderlich.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Dieser hat zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wiederholt vergleiche u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einwendungen, Grenzkataster, Grenzverhandlung, Grenzverlauf,
Grenzvermessung, Grundsteuerkataster, Umwandlung, Vermessung,
Zustellung, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2166961.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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