Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 1438913-1/51E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Marlene Stürzenbacher, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Marlene Stürzenbacher, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Der männliche Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 22.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei 16 Jahre, in Kabul, in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitscher Moslem und ledig.
Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Afghanistan von einem Taliban namens Nader vergewaltigt worden. Er sei einige Tage im Krankenhaus stationiert gewesen. Zu Hause hätte er nicht leben können, weil er diesen Vorfall immer vor Augen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab an, einige Zeit nach Mazar-e-Sharif gegangen zu sein. Er sei dann in den Iran geflüchtet. Von dort sei er nach eineinhalb Jahren abgeschoben worden. Er habe sich nicht mehr getraut, zu seiner Familie zurückzukehren. Er habe nur zwei Möglichkeiten gesehen: Selbstmord zu begehen oder Nader zu töten. Er habe sich in Bagar eine Waffe besorgt und sei nach Kabul weitergereist. Er hätte den Wunsch gehabt, seinen Vergewaltiger zu erschießen. Die Kugel hätte ihn zwar getroffen, ab er wisse nicht was ihm passiert sei, weil dessen Leute gekommen seien und der Beschwerdeführer fliehen hätte müssen. Aus Angst vor Nader und, dass er etwas der Familie des Beschwerdeführers antun könnte, sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen.
1.2 In der Einvernahme am 12.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei 20 Jahre alt. Er habe auf Rat des Schleppers und aus Angst vor einer etwaigen Ausweisung angegeben, dass er minderjährig sei.
Der Beschwerdeführer gab an, bei der Ersteinvernahme die Wahrheit hinsichtlich des Fluchtgrundes gesagt zu haben. Er habe nur bei der Altersangabe nicht die Wahrheit gesagt.
1.3 In der Einvernahme am 02.08.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Afghanistan hart gearbeitet. Er habe jeden Tag um acht Uhr angefangen und sei gegen zwanzig Uhr nach Hause zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer etwa 17 Jahre alt gewesen sei, sei er auf dem Weg nach Hause etwa dreihundert Meter vor seinem Haus entfernt von einem sehr kräftigen Mann angehalten und angesprochen werden. Der Mann sei maskiert und bewaffnet gewesen und hätte Soldatenstiefel angehabt. Am Freitag hätte der Beschwerdeführer frei gehabt. Da habe er mit den anderen Jugendlichen auf der Straße gespielt und sei von dem Mann beobachtet worden. Hinter der Straße hätte es eine kleine Fabrik gegeben. Dort seien auch Felder. Dorthin hätte der Fremde den Beschwerdeführer gebracht. Dieser Mann hätte den Beschwerdeführer aufgefordert und bedroht sich auszuziehen. Er hätte den Beschwerdeführer den Mund zugehalten und ihn einen Faustschlag beim Auge versetzt. Der Beschwerdeführer sei wieder zu sich gekommen, als er völlig nackt am Boden gelegen sei. Er habe Schmerzen gehabt und es sei offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer vergewaltigt worden sei. Er habe sich irgendwie nach Hause geschleppt. Die Mutter habe gefühlt, dass etwas los sei. Er habe sich aber nicht angreifen lassen und sich im Bad eingesperrt. Als er seiner Mutter später erzählt hätte, was passiert sei, habe sich diese um die Ehre der Familie gesorgt. Die Mutter habe aber den älteren Bruder des Beschwerdeführers, einem Polizeibeamten von den Geschehnissen berichtet. Der Beschwerdeführer sei erst nach einer Woche arbeiten gehen, weil er psychisch nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Der Mann habe den Beschwerdeführer angesprochen und ihm gedroht, ihn zu vernichten, wenn er jemanden über das Geschehnisse berichten würde.
Der Beschwerdeführer sei 2011 in den Iran geflüchtet und sei eineinhalb Jahre später wieder ausgewiesen worden, da er sich dort illegal aufgehalten habe. In Afghanistan sei es dem Beschwerdeführer wieder psychisch schlecht gegangen. In der Nähe des Hauses der Familie sei ein Platz gewesen, an welchem Hundekämpfe stattgefunden hätten. Der Bruder des Mannes hätte auch einen Hund für Hundekämpfe besessen und sich dort aufgehalten. Als jener Mann der den Beschwerdeführer vergewaltigt hatte, und sein Bruder sich auf dem Weg nach Hause befunden hätten, hätte der Beschwerdeführer eine Waffe gezogen und abgefeuert. Der Beschwerdeführer hätte davor noch nie eine Waffe besessen oder geschossen. Er hätte gesehen, dass ein Mann, der Bruder des Vergewaltigers, zu Boden ging und sei sofort geflüchtet. Er hätte seinen Bruder über das Geschehene informiert. Dieser hätte ihn ein wenig Geld zur Verfügung gestellt und ihm zur Flucht geraten.
1.4 Der Beschwerdeführer übermittelte eine Geburtsurkunde, welche übersetzt worden ist. Nach der Geburtsurkunde war der Beschwerdeführer im Jahr 2007 15 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer übermittelte auch eine Bittschrift über die Bestätigung der familiären Probleme und die Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und XXXX . Darin wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nach Österreich flüchtete, weil das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr sei.Der Beschwerdeführer übermittelte auch eine Bittschrift über die Bestätigung der familiären Probleme und die Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und römisch 40 . Darin wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nach Österreich flüchtete, weil das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr sei.
Der Beschwerdeführer übermittelte ein Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers, welches übersetzt wurde.
2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden konnte. Unter Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte handle es sich um Verfolgung von privaten Personen, die nicht von staatlichen Behörden ausgehe. Aus den landeskundlichen Feststellungen ergäbe sich auch nicht das Bild, dass der afghanische Staat solche Straftaten dulden würde. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Datumsangaben in seiner Erzählung widersprochen. Es würde sich eine zeitliche Divergenz von zwei Monaten ergeben.
Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht feststellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung verfolgt werde.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe Anknüpfungspunkte in seiner Heimat.Es habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe Anknüpfungspunkte in seiner Heimat.
2.2 Der durch seinen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer focht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Der Beschwerdeführer sei psychisch aufgrund der Vorkommnisse, die zu seiner Flucht aus Afghanistan geführt hätten, schwer belastet. Deswegen werde ein Gutachten gefordert. Eine Auseinandersetzung mit den scheinbaren Widersprüchen sei dem Beschwerdeführer zurzeit nicht möglich.
3.1 Am 29.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie in Afghanistan leben würde. Zurzeit würde es seiner Familie eher schlecht gehen. Er hätte seine Familie angerufen, um Bescheid zu geben, dass er in Österreich sei. Sein Vater hätte ihm am Telefon mitgeteilt, dass er ihn töten werde, sollte er den Beschwerdeführer irgendwo in Afghanistan sehen. Auf die Frage des Richters erklärte der Beschwerdeführer, dass der Vater aufgrund der Vergewaltigung des Sohnes in Afghanistan sein Gesicht verloren hätte. Anm. des Dolmetschers: In Österreich würde man dazu sagen: "Ich kann mir nicht mehr in den Spiegel sehen".Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie in Afghanistan leben würde. Zurzeit würde es seiner Familie eher schlecht gehen. Er hätte seine Familie angerufen, um Bescheid zu geben, dass er in Österreich sei. Sein Vater hätte ihm am Telefon mitgeteilt, dass er ihn töten werde, sollte er den Beschwerdeführer irgendwo in Afghanistan sehen. Auf die Frage des Richters erklärte der Beschwerdeführer, dass der Vater aufgrund der Vergewaltigung des Sohnes in Afghanistan sein Gesicht verloren hätte. Anmerkung des Dolmetschers: In Österreich würde man dazu sagen: "Ich kann mir nicht mehr in den Spiegel sehen".
Der Beschwerdeführer gab auf die Frage des Richters an, er hätte der Mutter von der Vergewaltigung erzählt, diese hätte es dem älteren Bruder des Beschwerdeführers erzählt und dieser hätte es dem Vater erzählt. Vorher sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Persönlichen Kontakt zu seinem Vater nach der Vergewaltigung hätte der Beschwerdeführer erst gehabt, als er hier in Österreich seinen Vater angerufen hätte. In Kabul sei kein Platz mehr für den Beschwerdeführer, um dort zu leben, einerseits wegen seines Vaters, andererseits wegen des Mannes, der ihn vergewaltigt hätte. Dieser Mann sei ein Taliban.
Auf die Frage warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, antwortete er, er habe Afghanistan nur wegen dem Vorfall (Vergewaltigung) verlassen. Er hätte in Kabul seinen Lebensunterhalt als Schneider verdient. In Afghanistan seien die Straßen nicht beleuchtet. Es gäbe dort einen Mann namens Nadar. Er sei ein paar Mal verhaftet worden, aber immer wieder frei gekommen. Dieser Mann hätte ihn zu einem Maisfeld gelockt und dort bedroht. Nachdem der Beschwerdeführer vergewaltigt worden sei, habe er dem Mann gesagt, er solle ihn auch töten. Der Vergewaltiger habe den Beschwerdeführer zurückgelassen. Dem Beschwerdeführer sei es sehr schlecht gegangen. Er sei irgendwie nach Hause gegangen. Die Mutter hätte ihm die Tür geöffnet. Da es dunkel war, hätte sie sein Gesicht nicht so sehen können. Er sei sofort ins Badezimmer gegangen und hätte sich gehasst. Nach dem Duschen hätte er nur geweint und überlegt, war er machen solle. Die Mutter hätte ihn getröstet, als sie es mitbekommen hätte. Der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall unter 18 Jahre gewesen.
Auf die leerstehende Fabrik angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, es sei keine richtige Fabrik, sondern ein Platz wo Lehmziegel hergestellt werden würden.
3.2 Am 24.10.2015 wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten übermittelt. Der Beschwerdeführer leide nach dem neurologisch-psychiatrischen Status an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgardigen depressiven Reaktion. Diese psychische Störung stehe im Zusammenhang im dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens, psychosozialen Schwierigkeiten und den derzeitigen Lebensumständen. Es könne nach neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht festgestellt werden, ob die Vergewaltigung und die geschilderten Misshandlungen stattgefunden hätten.
3.3 Der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren Zl. 38 Hv 59/16k – 21 vom Landesgericht Salzburg freigesprochen.
3.4 Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers, übermittelte am 25.01.2017 Unterlagen zur Konvertierung zum katholischen Glauben des Beschwerdeführers:
Bestätigung des Seelsorgers des Bildungzentrums Juvavum vom 12.10.2016
Dokumentation der bisherigen Unterweisung im katholischen Glauben
Taufschein des Beschwerdeführers vom 18.01.2017
Zusätzlich wurde eine Einstellungsbestätigung vorgelegt.
4.1 Am 19.06.2017 fand eine weitere mündliche Verhandlung im BVwG statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teil.
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage des Richters an, sein verstorbener Bruder sei Polizist gewesen.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben aus der Verhandlung vom 29.05.2015 mit Ausnahme des folgenden Vorbringens durch die Rechtsvertreterin:
"Auf Seite 13 gibt der BF an, dass der Vater von Nader ein Feld gemietet hätte, das stimmt so nicht. Auf Seite 15 gibt der BF an, Nader hätte ihm gedroht zur Polizei zu gehen, auch das stimmt nicht. Es sollte heißen, Nader hat mir gedroht, sollte ich zur Polizei gehen. Auf Seite 16 gab er an, einen Schusswechsel zwischen Nader oder dessen Bruder gehabt zu haben, dieser haben aber nicht stattgefunden. Er hat das aus Verzweiflung erzählt, als er nach Österreich gekommen ist, hatte er hatte Angst, wieder zurückgeschickt zu werden, da er wusste, dass dort sein Leben bedroht ist. Aus dieser Verzweiflung heraus hatte er sich dazu entschieden, das zu erzählen und hat sich dann nicht mehr getraut es richtig zu stellen, da er Angst hatte, dass man ihm sonst die andere Geschichte auch nicht glauben würde."
Weiters gab die Rechtsvertreterin an, dass der Beschwerdeführer eine afghanische Lebensgefährtin habe, die schon vor Jahren in Ungarn Asyl erhalten habe. Die beiden hätten eine gemeinsame 11 Monate alte Tochter. Beide halten sich in Ungarn auf und würden ihn häufig und regelmäßig besuchen. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werden, hätte er keine Möglichkeit mehr seine Tochter und Lebensgefährtin zu sehen, da diese aufgrund ihres Asylstatus in Ungarn nicht nach Afghanistan reisen könnten.
Es wurde vorgelegt: Bestätigung BFI, Salzburg, vom 14.06.2017, Schreiben des Stadtpfarrers Dr. P vom 13.06.2017, Teilnahmebestätigung Projekt "Gesundheit für Alle" vom 31.05.2017.
Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben angenommen habe. Er besuche regelmäßig die Gottesdienste, in der Kirche in Maxglan in Salzburg und würde regelmäßig die Bibel lesen und beten. Er gab an, dass der Rosenkranz eine Hilfe zum Beten sei. So etwas hätte er zu Hause. Am Rosenkranz sei auch ein Kreuz. Als christliche Feiertage gab der Beschwerdeführer an: "Der Sonntag ist ein Feiertag. Es gibt vier große Feste; Weihnachten. Bei einem Fest wird die Auferstehung Jesu gefeiert."
Die Rechtsvertreterin gab an, dass die Mutter des Beschwerdeführers inzwischen illegal im Iran lebe und der Beschwerdeführer dort nicht habe bleiben könne. Sein Vater sei äußerst brutal und habe den Beschwerdeführer regelmäßig geschlagen. So habe er etwa den Kopf des Beschwerdeführers auf den Boden aufgeschlagen, sodass dieser dadurch regelmäßig Kopfschmerzen habe. Es wurde kürzlich auch ein CT gemacht, auf dem ein älteres Blutgerinnsel ersichtlich wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch die Nase vom Vater gebrochen. Der Beschwerdeführer habe sich einer OP unterzogen, weil er kaum Luft durch die Nase bekommen habe.
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, nunmehr volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 22.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer war Moslem. Er ist zum christlichen Glauben konvertiert. Er wurde am 18.01.2017 nach Unterweisung im katholischen Glauben getauft.
Der Beschwerdeführer konnte auch sein Fluchtvorbringen, die Vergewaltigung durch einen Mann und das Nichtverständnis seines Vaters glaubwürdig vorbringen.
1.2 Länderfeststellungen zu Afghanistan: Auszug zu Konversion:
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Volljährigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine Tazkira vorgelegt.
Der Beschwerdeführer war in seinen Ausführungen sehr weitwendig. Er wirkte persönlich glaubwürdig, in seinem Vorbringen war er sehr detailliert und schilderte seine Situation in Einzelheiten. Seine Glaubensüberzeugung ist ihm persönlich anzuspüren.
Die Feststellungen zur Konversion zum christlichen Glauben beruhen einerseits auf die persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So gab er in der Verhandlung an, dass er regelmäßig betet, die Gottesdienste besucht und in der Bibel liest. Er beschrieb den Zweck des Rosenkranzes, welchen er zu Hause hat. Der Beschwerdeführer brachte auch die christlichen Feiertage vor.
Es wurde der Taufschein vorgelegt und die Konversion durch ein vorgelegtes Schreiben des zuständigen Pfarrers bestätigt.
2.2 Zu den Länderfeststellungen
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Zu A) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung GFK) droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er zum katholischen Glauben gewechselt ist. Er wurde in einer Pfarrei in Salzburg getauft. Der Wechsel zum katholischen Glauben und die Vergewaltigung in Afghanistan schwächen das Ansehen des Beschwerdeführers, besonders da sein Vater gewalttätig ist. In der afghanischen Gesellschaft wird er missachtet sobald seine Vorgeschichte zu Tage tritt. Der Abfall vom islamischen Glauben ist schwer verpönt. Die staatliche Macht kann die Religionsfreiheit nicht im Sinne der GFK garantieren. Hinzu tritt die erlebte Vergewaltigung durch einen Mann.
Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von § 3 Abs. 1, bedroht.Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Beschwerdeführer aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen außerhalb seines Heimatlandes. Der Beschwerdeführer ist damit im Falle seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung i.S. von Paragraph 3, Absatz eins,, bedroht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Nachfluchtgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W177.1438913.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017