RS Vfgh 2007/7/27 B1080/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach B v 25.06.07: keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils).

Die vom Beschwerdeführer - neuerlich ohne konkrete Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - behauptete Gefährdung seiner "wirtschaftlichen Existenz" ist kein neuer Umstand, der eine neuerliche Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Das gilt auch - unabhängig vom Zutreffen der Annahme des Beschwerdeführers, zu Unrecht vereinnahmte Beiträge wären ohne Zinsen rückzuerstatten (vgl §69 ASVG und dazu VfSlg 13796/1994) - für die Notwendigkeit der Finanzierung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge, die ihm bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein musste; insoweit wird bloß im Wege eines neuen Antrages das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl zB B v 14.06.00, B285/00).

Entscheidungstexte

  • B 1080/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.07.2007 B 1080/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1080.2007

Dokumentnummer

JFR_09929273_07B01080_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten