TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/2 G308 2003967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.10.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20a
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20a heute
  2. BSVG § 20a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  3. BSVG § 20a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BSVG § 20a gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2003967-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 10.04.2013, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 10.04.2013, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einnahmen aus der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln im Jahr 2008 EUR 4.488,83 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.04.2013, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.04.2013, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF fest (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF an der Betriebsanschrift XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit ausübe. Diese Tätigkeit sei aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern stelle ein Nebengewerbe dar. Aufgrund der Angaben des BF vom 21.09.2012 stehe fest, dass die Nebentätigkeit auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges dem Hauptbetrieb untergeordnet sei. Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen)Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF an der Betriebsanschrift römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit ausübe. Diese Tätigkeit sei aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern stelle ein Nebengewerbe dar. Aufgrund der Angaben des BF vom 21.09.2012 stehe fest, dass die Nebentätigkeit auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges dem Hauptbetrieb untergeordnet sei. Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen)

? im Jahr 2006: EUR 20.118,51

? im Jahr 2007: EUR 16.533,85

? im Jahr 2008: EUR 17.046,42

? im Jahr 2009: EUR 17.838,12

? im Jahr 2010: EUR 18.225,17

? im Jahr 2011: EUR 15.331,40

erzielt. Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.erzielt. Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:

 

Ausmaß in ha

 

 

Einheitswert in EUR

 

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

 

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.01.2006 - 31.03.2007

34,2022

-

2,2468

11.300,00

-

962,20

01.04.2007 - 31.03.2009

34,2022

-

2,2468

11.300,00

-

944,77

01.04.2009 - 30.11.2011

34,0062

-

2,2468

10.400,00

-

944,77

01.12.2011 - 31.12.2011

32,8154

-

2,2468

10.200,00

-

944,77

Die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten würden betragen:

Kalenderjahr

Einnahmen aus der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln in EURO

2006

572,00

2007

1.771,92

2008

4.729,01

2009

8.433,00

2010

6.683,28

2011

7.623,95

Die belangte Behörde stellte sodann zusammengefasst die konkrete Zusammensetzung der beitragspflichtigen Einnahmen pro Kalenderjahr genau dar, und führte sodann zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes aus, dass das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO) sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF sei als Dienstleister für die XXXX und die XXXX (im Folgenden: MRS) als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer tätig und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Die belangte Behörde stellte sodann zusammengefasst die konkrete Zusammensetzung der beitragspflichtigen Einnahmen pro Kalenderjahr genau dar, und führte sodann zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen des gewerblichen Winterdienstes aus, dass das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO) sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG zwingend aufzuzeichnen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF sei als Dienstleister für die römisch 40 und die römisch 40 (im Folgenden: MRS) als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer tätig und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.

Auszug der Versicherungszeiten als Dienstleister:

10.01.2006

10.01.2006

10 - Arbeiter

01.02.2006

04.02.2006

10 - Arbeiter

14.02.2006

14.02.2006

10 - Arbeiter

16.02.2006

17.02.2006

10 - Arbeiter

20.02.2006

20.02.2006

10 - Arbeiter

03.04.2006

05.04.2006

10 - Arbeiter

01.08.2006

01.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

02.01.2007

04.01.2007

10 - Arbeiter

02.02.2007

02.02.2007

10 - Arbeiter

07.02.2007

09.02.2007

10 - Arbeiter

12.02.2007

13.02.2007

10 - Arbeiter

01.03.2007

02.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

23.05.2007

23.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

29.06.2007

29.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

19.11.2007

02.05.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

09.05.2008

19.08.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2008

18.11.2008

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

12.11.2008

01.04.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

02.07.2009

31.12.2009

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.01.2010

31.01.2010

10 - Arbeiter

01.02.2010

31.03.2010

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

08.06.2010

31.08.2010

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.11.2010

14.04.2011

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

15.11.2011

30.11.2011

G8 - geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.12.2011

31.12.2011

10 - Arbeiter

Werde

neben den Maschinenselbstkosten auch ein Arbeitslohn (persönliche Dienstleistung) vergütet oder würden Tarife über den ÖKL-Richtwert verrechnet, sei von den Gesamteinnahmen (inkl. USt) der pauschale Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt) vorzunehmen und von den verbleibenden 30 % der Einnahmen die Ermittlung der Beitragsgrundlage vorzunehmen.

Die ÖKL-Richtwerte würden sich in Euro pro tatsächlicher Zeit verstehen. Da der BF bei der Vermietung seiner land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel die jeweiligen ÖKL-Richtwerte überschritten und darüber hinaus Pauschalen verrechnet habe, bestünde daher Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 24.04.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch des BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Bei der Betriebsprüfung seien die vielen Kontrollfahrten des BF mit gefülltem Streugerät ohne Streugutverbrauch nicht berücksichtigt worden. Diese wären notwendig, um Schnee- und Eisfreiheit im Winter zu gewährleisten, da der BF von zuhause aus die jeweilige Bodenbeschaffenheit nicht beurteilen könne. Dieser Pflicht müsse er auch hinsichtlich Haftungsfragen bei Verletzungen durch Eisglätte nachkommen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses erheblichen Stundenaufwandes teile sich der monatliche Abrechnungsbetrag natürlich auf weniger Traktorstunden auf, wodurch es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtsätze komme. Weiters sei dem BF für das Jahr 2007 eine Abrechnung für Baumpflege in Höhe von EUR 240,18 angerechnet worden, die irrtümlicherweise von der MRS überwiesen, vom BF nachweislich aber wieder zurückerstattet worden sei. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 24.04.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch des BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Bei der Betriebsprüfung seien die vielen Kontrollfahrten des BF mit gefülltem Streugerät ohne Streugutverbrauch nicht berücksichtigt worden. Diese wären notwendig, um Schnee- und Eisfreiheit im Winter zu gewährleisten, da der BF von zuhause aus die jeweilige Bodenbeschaffenheit nicht beurteilen könne. Dieser Pflicht müsse er auch hinsichtlich Haftungsfragen bei Verletzungen durch Eisglätte nachkommen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses erheblichen Stundenaufwandes teile sich der monatliche Abrechnungsbetrag natürlich auf weniger Traktorstunden auf, wodurch es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtsätze komme. Weiters sei dem BF für das Jahr 2007 eine Abrechnung für Baumpflege in Höhe von EUR 240,18 angerechnet worden, die irrtümlicherweise von der MRS überwiesen, vom BF nachweislich aber wieder zurückerstattet worden sei. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Das Rechtsmittel des BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 13.06.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das Vorbringen des BF lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richte. Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden. Strittig sei verfahrensgegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Die belangte Behörde bezog sich auf die Bestimmungen § 20a iVm. § 23 Abs. 4b BSVG und stellte sodann erneut die Versicherungszeiten des BF als Dienstnehmer der MRS im Rahmen der von ihm ausgeführten Maschinenvermietung und die vom BF im Nebengewerbe vermieteten Maschinen dar. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid festgestellten Versicherungszeiten wurde auch noch angeführt, dass der BF nunmehr auch im Zeitraum 01.01.2012 bis 11.04.2012 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der MRS beschäftigt gewesen sei.3. Das Rechtsmittel des BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 13.06.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das Vorbringen des BF lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richte. Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden. Strittig sei verfahrensgegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Die belangte Behörde bezog sich auf die Bestimmungen Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG und stellte sodann erneut die Versicherungszeiten des BF als Dienstnehmer der MRS im Rahmen der von ihm ausgeführten Maschinenvermietung und die vom BF im Nebengewerbe vermieteten Maschinen dar. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid festgestellten Versicherungszeiten wurde auch noch angeführt, dass der BF nunmehr auch im Zeitraum 01.01.2012 bis 11.04.2012 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der MRS beschäftigt gewesen sei.

Die für den gewerblichen Winterdienst erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig.Die für den gewerblichen Winterdienst erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.

Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden.

Im gegenständlichen Fall sei nur für jene Einsätze die Beitragspflicht festgestellt worden, die pauschal abgerechnet worden seien, da sich die ÖKL-Richtsätze in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen würden. Jene Umsätze, die nach Stunden zu bzw. unter ÖKL abgerechnet worden seien, seien beitragsfrei belassen worden.

Es werde beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.06.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 13.06.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde abgewiesen, da zwischenzeitlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erfolgt sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.06.2013 wurde dem Antrag des BF vom 24.04.2013, seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Der BF nahm mit Schreiben vom 16.07.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 02.08.2013 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung. Er sei der Auffassung, dass die Beitragsvorschreibung seitens der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt sei, da der die ÖKL-Richtsätze nach seinen Berechnungen nicht überschritten habe. Nach Auskunft der MRS habe es ein Übereinkommen zwischen dieser und der belangten Behörde gegeben, dass auch pauschale Abrechnungen nicht beitrags- und aufzeichnungspflichtig seien, wenn die Selbstkostentarife nicht überschritten werden. Dieses Übereinkommen sei von der belangten Behörde einseitig außer Kraft gesetzt worden. Aufgrund der Nichtberücksichtigung regelmäßiger Kontrollfahrten mit gefülltem Streugerät zur Gewährleistung der Schnee- und Eisfreiheit seien dem BF zahlreiche Stunden nicht anerkannt worden. Somit sei die Abrechnungssumme auf wenige Stunden aufgeteilt worden, wodurch sich rechnerisch eine Überschreitung der geltenden ÖKL-Richtsätze ergebe. Diese Kontrollfahrten müsse der BF aber zur Beurteilung der Straßenbeschaffenheit dringend durchführen. Unter Berücksichtigung der Einsatzstunden würden die Verrechnungssätze unter die ÖKL-Werte sinken und somit nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die Tätigkeit als Dienstleister sei nicht ident mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Darüber hinaus sei dem BF bei der Beitragsvorschreibung irrtümlich eine Abrechnung für Baumpflege angerechnet worden, die jedoch von der MRS nachweislich wieder zurückgerechnet worden sei. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben.

6. Die Stellungnahme des BF vom 16.07.2013 wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2016 binnen einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 11.03.2014 zur Entscheidung vor.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständliche Verfahren wurde daher fortgeführt.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.

Die MRS kam der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und legte einen Ordner mit Rechnungsstatistiken der Jahre 2007 bis 2011 sowie einigen Rechnungen und Lieferscheinen für die Jahre 2008 bis 2011 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Schreiben vom 04.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

11. In der am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 04.05.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären. Darüber hinaus seien Umsätze pauschal abgerechnet worden. Umsätze für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß § 20a BSVG nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen sei von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen.11. In der am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 04.05.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären. Darüber hinaus seien Umsätze pauschal abgerechnet worden. Umsätze für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen sei von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen.

Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012 festgestellt. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 2006 (fällig mit 31.10.2007) mit 30.06.2012 noch nicht verjährt gewesen, bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Juni 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 10.04.2013 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012 festgestellt. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 2006 (fällig mit 31.10.2007) mit 30.06.2012 noch nicht verjährt gewesen, bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Juni 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 10.04.2013 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Stellungnahme der belangten Behörde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:

? Aufstellung der Umsätze aus der Maschinenvermietung - über ÖKL bzw. pauschal verrechnet

? Niederschrift der belangten Behörde mit dem BF vom 20.07.2012

? Aktenvermerk der belangten Behörde über die Betriebsprüfung vom 30.07.2012

? das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 26.06.2012

12. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.05.2016 wurde dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.01.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Das Schreiben wurde von der BF nachweislich am 30.01.2017 übernommen. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht unbestritten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 , auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht unbestritten Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2006 bis 31.12.2011 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.

Der BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:

? Allradtraktor 105 PS (im Jahr 2006)

? Allradtraktor 120 PS (ab 2007)

? Kippmulde 1,20 m

? Anbauschneepflug 3,00 m

? Schneeketten hinten (600/65/34)

? Streugerät (Einscheiben-Schleuderstreuer 500 Liter)

? Motorsense 2,0 kW

Der BF betrieb mit diesen Gerätschaften zumindest in den Jahren 2006 bis 2011 jeweils die Tätigkeit "gewerblicher Winterdienst", "Kanal- und Grubendienst" in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010, "Kulturpflege im ländlichen Raum" im Jahr 2008 sowie "Objektbetreuung" in den Jahren 2010 und 2011.

Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinen oben genannten Tätigkeiten bei der MRS als Dienstleister beschäftigt und als solcher bei der Gebietskrankenkasse sowohl als Arbeiter als auch als geringfügig beschäftigter Arbeiter in den nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet:

10.01.2006

10.01.2006

10 - Arbeiter

01.02.2006

04.02.2006

10 - Arbeiter

14.02.2006

14.02.2006

10 - Arbeiter

16.02.2006

17.02.2006

10 - Arbeiter

20.02.2006

20.02.2006

10 - Arbeiter

03.04.2006

05.04.2006

10 - Arbeiter

01.08.2006

01.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

02.01.2007

04.01.2007

10 - Arbeiter

02.02.2007

02.02.2007

10 - Arbeiter

07.02.2007

09.02.2007

10 - Arbeiter

12.02.2007

13.02.2007

10 - Arbeiter

01.03.2007

02.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

23.05.2007

23.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

29.06.2007

29.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

19.11.2007

02.05.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

09.05.2008

19.05.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

01.11.2008

18.11.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

12.11.2008

01.04.2009

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

02.07.2009

31.12.2009

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

01.01.2010

31.01.2010

10 - Arbeiter

01.02.2010

31.03.2010

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

08.06.2010

31.08.2010

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

01.11.2010

14.04.2011

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

15.11.2011

30.11.2011

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

01.12.2011

31.12.2011

10 - Arbeiter

01.01.2012

11.04.2012

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

29.10.2012

30.11.2012

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiter

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.

Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.

Vom BF wurden im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2011 Rechnungen der MRS, Lieferscheine sowie Stundenlisten über die vom BF absolvierten Einsatzzeiten vorgelegt und liegen diese im Verwaltungsakt ein. Von der MRS wurden für die Jahre 2007 bis 2011 jeweils die Rechnungsstatistik, für die Jahre 2008 bis 2011 auch Rechnungen und teilweise Lieferscheine zur Vorlage gebracht.

Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungen und Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisse die Abrechnung der Leistungen sowohl mit Pauschalbeträgen als auch zu Einzelstunden erfolgte.

Festgestellt wird, dass mit Rechnung vom 21.05.2008 die vom BF der MRS in Rechnung gestellte Baumpflege (Kulturpflege im ländlichen Raum) zur Lieferscheinnummer XXXX in Höhe von EUR 240,18 rückverrechnet wurde. Die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2008 ursprünglich festgestellten Einkünfte von EUR 4.729,01 waren daher um EUR 240,18 auf EUR 4.488,83 zu korrigieren.Festgestellt wird, dass mit Rechnung vom 21.05.2008 die vom BF der MRS in Rechnung gestellte Baumpflege (Kulturpflege im ländlichen Raum) zur Lieferscheinnummer römisch 40 in Höhe von EUR 240,18 rückverrechnet wurde. Die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2008 ursprünglich festgestellten Einkünfte von EUR 4.729,01 waren daher um EUR 240,18 auf EUR 4.488,83 zu korrigieren.

Festgestellt wird, dass die nach konkreten Einsatzstunden verrechneten Umsätze des BF in den Jahren 2006 sowie 2009 bis 2011 unter ÖKL-Richtwerten verrechnet wurden und bereits von der belangten Behörde nicht in die Berechnung der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen einbezogen wurden.

Für einige der vom BF pauschal verrechneten Umsätze liegen keine Aufzeichnungen vor, die eine Zuordnung oder Prüfung, ob zu, über oder unter ÖKL-Richtwerten verrechnet wurde, ermöglichen. Mangels entsprechendem Vorbringen oder vorliegender Nachweise konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vermietung zu tatsächlichen Selbstkosten erfolgte, die höher als die ÖKL-Richtsätze waren.

Hinsichtlich der in den Jahren 2007 bis 2011 den Einnahmen hinzugerechneten pauschalen und stundenweise abgerechneten Umsätzen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufzeichnungen der Einsatzzeiten auszugsweise und repräsentativ für diese Jahre:

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: B.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

04:30

0,5

03.01.2008

 

 

04:30

0,5

04.01.2008

 

 

04:30

0,5

07.01.2008

 

 

04:30

0,5

08.01.2008

 

 

04:30

0,5

09.01.2008

 

 

04:30

0,5

15.01.2008

 

 

04:30

0,5

22.01.2008

 

 

04:30

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: A.S.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

04:45

0,5

03.01.2008

 

 

04:45

0,5

04.01.2008

 

 

04:45

0,5

07.01.2008

 

 

04:45

0,5

08.01.2008

 

 

04:45

0,5

09.01.2008

 

 

04:45

0,5

15.01.2008

 

 

04:45

0,5

22.01.2008

 

 

04:45

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: R.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

05:00

0,5

03.01.2008

 

 

05:00

0,5

04.01.2008

 

 

05:00

0,5

07.01.2008

 

 

05:00

0,5

08.01.2008

 

 

05:00

0,5

09.01.2008

 

 

05:00

0,5

15.01.2008

 

 

05:00

0,5

22.01.2008

 

 

05:00

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: P.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

05:30

0,5

03.01.2008

 

 

05:30

0,5

04.01.2008

 

 

05:30

0,5

07.01.2008

 

 

05:30

0,5

08.01.2008

 

 

05:30

0,5

09.01.2008

 

 

05:30

0,5

15.01.2008

 

 

05:30

0,5

22.01.2008

 

 

05:30

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: Z.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

05:45

0,5

03.01.2008

 

 

05:45

0,5

04.01.2008

 

 

05:45

0,5

07.01.2008

 

 

05:45

0,5

08.01.2008

 

 

05:45

0,5

09.01.2008

 

 

05:45

0,5

15.01.2008

 

 

05:45

0,5

22.01.2008

 

 

05:45

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: B.M.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

06:00

0,5

03.01.2008

 

 

06:00

0,5

04.01.2008

 

 

06:00

0,5

07.01.2008

 

 

06:00

0,5

08.01.2008

 

 

06:00

0,5

09.01.2008

 

 

06:00

0,5

15.01.2008

 

 

06:00

0,5

22.01.2008

 

 

06:00

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

 

Jänner 2008

 

Winterdienst 2007/2008

 

Kunde: A. F.

 

Schneeräumung

 

Streudienst

 

Datum

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

Beginn (Uhrzeit)

Dauer/Stunden

02.01.2008

 

 

06:30

0,5

03.01.2008

 

 

06:30

0,5

04.01.2008

 

 

06:30

0,5

07.01.2008

 

 

06:30

0,5

08.01.2008

 

 

06:30

0,5

09.01.2008

 

 

06:30

0,5

15.01.2008

 

 

06:30

0,5

22.01.2008

 

 

06:30

0,5

Gesamt

 

 

 

4

Gesamteinsatzstunden

 

 

4

 

Der BF hat des Öfteren und teilweise auch durchwegs Einsatzzeiten von einer halben Stunde, Stunde oder eineinhalb Stunden in die Monatsliste des jeweiligen Kunden eingetragen, hat dann aber beim nächsten Kunden einen Einsatzbeginn eingetragen, der noch in der Einsatzzeit des Vorkunden lag. So hat der BF - entsprechend den hier festgestellten Auszügen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Stundenaufzeichnungen - im Jänner 2008 etwa beim Kunden "P." jeweils um 05:30 Uhr mit dem Streudienst begonnen und als Einsatzdauer eine halbe Stunde vermerkt, beim nächsten Kunden "Z." jedoch an denselben Tagen den Beginn der Einsatzdauer mit jeweils 05:45 Uhr vermerkt, sodass die Einsatzdauer beim Kunden "Z." zwangsläufig nur 15 Minuten statt der verrechneten 30 Minuten betragen konnte.

Es wird festgestellt, dass der BF beim Vermerk der Einsatzzeiten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrfach eine Einsatzdauer verrechnet hat, die sich mit den ebenfalls selbst verzeichneten Beginn-Zeiten überschneiden. Die belangte Behörde hat entsprechend der vermerkten tatsächlichen Beginn-Zeiten die verrechneten Einsatzstunden herabgesetzt, sodass sich für diese Maschinenvermietungen eine rechnerische Überschreitung der betroffenen ÖKL-Richtsätze ergibt.

Die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen des BF betragen daher:

? im Kalenderjahr 2006: EUR 572,00

? im Kalenderjahr 2007 EUR 1.771,92

? im Kalenderjahr 2008 EUR 4.488,83

? im Kalenderjahr 2009 EUR 8.433,00

? im Kalenderjahr 2010 EUR 6.683,28

? im Kalenderjahr 2011 EUR 7.623,95

Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

Kalenderjahr:

Einnahmen:

2006

Bereitstellungspauschale ohne Zuordnung von Stunden bzw. Objekten, laut Mitteilung der MRS vom 26.02.2007, EUR 572,00 (Anrechnung von 2/5 aus insgesamt EUR 1.430,00); gesamt 2006 EUR 572,00

2007

Bereitstellungspauschale ohne Zuordnung von Stunden bzw. Objekten, laut Mitteilung der MRS vom 26.02.2007, EUR 858,00 (Anrechnung von 3/5 aus insgesamt EUR 1.430,00); Objekte B., Z. und P. mit den jeweils gleichen Auftragsnummern wie im Jänner 2008 (XXXX, XXXX und XXXX), da Berechnung im Jänner 2008 über ÖKL-Werten, daher Anrechnung von EUR 913,92; gesamt 2007 EUR 1.771,92 Bereitstellungspauschale ohne Zuordnung von Stunden bzw. Objekten, laut Mitteilung der MRS vom 26.02.2007, EUR 858,00 (Anrechnung von 3/5 aus insgesamt EUR 1.430,00); Objekte B., Z. und P. mit den jeweils gleichen Auftragsnummern wie im Jänner 2008 (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), da Berechnung im Jänner 2008 über ÖKL-Werten, daher Anrechnung von EUR 913,92; gesamt 2007 EUR 1.771,92

2008

ÖKL-Richtwerte 2008 pro Stunde: Allradtraktor 120 PS EUR 34,33 Schneeketten hinten EUR 13,65 Schleuderstreuer 500l EUR 8,19 gesamt ohne MwSt. EUR 56,17 Pauschale Abrechnung für Abschlusskehrungen, EUR 1.270,00 laut Rechnung XXXX; Rechnung Nr. XXXX über EUR 609,28 über ÖKL-Richtwerten verrechnet (EUR 68,00 pro Stunde); Rechnung Nr. XXXX über EUR 219,18, Objekte A. und P. über ÖKL-Richtwert (EUR 58,71 pro Stunde) verrechnet; Pauschale Abrechnung EUR 2.243,37 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 147,00 laut Rechnung Nr. XXXX; gesamt 2008 EUR 4.488,83 ÖKL-Richtwerte 2008 pro Stunde: Allradtraktor 120 PS EUR 34,33 Schneeketten hinten EUR 13,65 Schleuderstreuer 500l EUR 8,19 gesamt ohne MwSt. EUR 56,17 Pauschale Abrechnung für Abschlusskehrungen, EUR 1.270,00 laut Rechnung römisch 40 ; Rechnung Nr. römisch 40 über EUR 609,28 über ÖKL-Richtwerten verrechnet (EUR 68,00 pro Stunde); Rechnung Nr. römisch 40 über EUR 219,18, Objekte A. und P. über ÖKL-Richtwert (EUR 58,71 pro Stunde) verrechnet; Pauschale Abrechnung EUR 2.243,37 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 147,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; gesamt 2008 EUR 4.488,83

2009

Pauschale Abrechnung EUR 1.643,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.643,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 2.193,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX; gesamt 2009 EUR 8.433,00 Pauschale Abrechnung EUR 1.643,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 1.643,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 2.193,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; gesamt 2009 EUR 8.433,00

2010

Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 836,00 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekte R., Z., A., K.W.; Pauschale Abrechnung EUR 1.416,28 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekte R., Z., A., K.W.; gesamt 2010 EUR 6.683,28 Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 1.477,00 laut Rechnung Nr. römisch 40 ; Pauschale Abrechnung EUR 836,00 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekte R., Z., A., K.W.; Pauschale Abrechnung EUR 1.416,28 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekte R., Z., A., K.W.; gesamt 2010 EUR 6.683,28

2011

Pauschale Abrechnung EUR 844,70 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekt Z.; Pauschale Abrechnung EUR 844,70 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekt R.; Pauschale Abrechnung EUR 844,70 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekt A.; Pauschale Abrechnung EUR 844,70 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX für Objekt K.W.; Pauschale Abrechnung EUR 788,02 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX; Pauschale Abrechnung EUR 2.812,01 laut Rechnung Nr. XXXX/XXXX; Grünraumpflege mit Motorsense 2kW laut Lieferschein vom 30.10.2011 EUR 645,12 über ÖKL-Wert (EUR 24,00 pro Stunde) verrechnet; ÖKL-Richtwert 2011 pro Stunde Motorsense 2kW EUR 5,98 gesamt 2011 EUR 7.623,95

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der belangten Behörde (alljährlich) gemeldet hätte.

Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10.04.2013 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2012 wurde der BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über seine Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 20, 20a BSVG informiert und der BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2005 bis 2011 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde von der belangten Behörde telefonisch am 09.07.2012 urgiert. Im Rahmen der mit dem BF aufgenommen Niederschrift am 20.07.2012 wurden vom BF sämtliche Unterlagen (Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen und Abrechnungen) des Zeitraumes 2005 bis 2011 der belangten Behörde vorgelegt.Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10.04.2013 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2012 wurde der BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über seine Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraphen 20, 20 a, BSVG informiert und der BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2005 bis 2011 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde von der belangten Behörde telefonisch am 09.07.2012 urgiert. Im Rahmen der mit dem BF aufgenommen Niederschrift am 20.07.2012 wurden vom BF sämtliche Unterlagen (Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen und Abrechnungen) des Zeitraumes 2005 bis 2011 der belangten Behörde vorgelegt.

Basierend auf den vorgelegten Unterlagen konnte die belangte Behörde für die insbesondere zu Einzelstunden verrechneten Tätigkeiten des BF ÖKL-Richtwerte berechnen und auch feststellen, dass die jeweilige Vermietung konkret zu/unter ÖKL-Werten oder über ÖKL-Werten erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch die im Akt einliegenden Unterlagen des BF, insbesondere Aufzeichnungen über Einsatzzeiten, MRS-Rechnungen und Lieferscheine, die von der MRS nachträglich vorgelegten Rechnungsstatistiken der Jahre 2007 bis 2011 sowie Rechnungsnachweise der belangten Behörde für den gegenständlich relevanten Zeitraum, insbesondere den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 09.07.2012 und vom 30.07.2012 sowie die Niederschrift vom 20.07.2012 und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Aufstellung der Umsätze aus der Maschinenvermietung über ÖKL-Werten bzw. ohne vorhandene Nachweise. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF.

Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 an der festgestellten Lageadresse auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie die daraus resultierende Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung blieb unbestritten. Unbestritten blieben weiters die Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb (Versicherungswerte).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug, wonach der BF bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus lässt sich schließen, dass der BF aus dem Dienstverhältnis zur MRS einen Lohn bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht. Darüber hinaus finden sich diesbezüglich auch keinerlei Hinweise im Verwaltungsakt.

Dass der BF eine Gewerbeberechtigung besessen hätte, wurde zu keiner Zeit von keiner Partei vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Die Feststellungen zu den verrichteten Tätigkeiten, den konkret vermieteten Maschinen und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf den vom BF selbst der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken. Wie festgestellt ergeben sich insbesondere aus den aufgezeichneten Beginn-Zeiten der jeweiligen Einsätze des BF und den aber tatsächlich verrechneten Stunden der Maschinenvermietung teils erhebliche Differenzen, sodass der belangten Behörde - auch mangels substanziiertem Vorbringen des BF - nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese ausführt, dass die nachverrechneten Stundensätze der Maschinenvermietung zwar grundsätzlich unter bzw. zu ÖKL-Werten gelegen wären, aufgrund der massiven Stundendifferenzen zwischen verrechneten und tatsächlich möglichen Stunden aber angenommen werden muss, dass die Maschinen zu mehr Stunden abgerechnet worden sind, als sie tatsächlich vermietet wurden, um damit die ÖKL-Richtwerte zu unterschreiten.

Die belangte Behörde hat weiters von sich aus jene Umsätze, die zu tatsächlichen Einsatzstunden verrechnet wurden und für die ÖKL-Richtwerte sowohl feststellbar waren, als auch zu oder unter diesen Werten verrechnet wurden, bei der Nachverrechnung außer Ansatz gelassen.

Aus den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass mit Rechnung vom 21.05.2008 die vom BF der MRS in Rechnung gestellte Baumpflege (Kulturpflege im ländlichen Raum) zur Lieferscheinnummer XXXX in Höhe von EUR 240,18 rückverrechnet wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF war daher zu folgen und die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2008 ursprünglich festgestellten Einkünfte von EUR 4.729,01 waren daher um EUR 240,18 auf EUR 4.488,83 zu korrigieren.Aus den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass mit Rechnung vom 21.05.2008 die vom BF der MRS in Rechnung gestellte Baumpflege (Kulturpflege im ländlichen Raum) zur Lieferscheinnummer römisch 40 in Höhe von EUR 240,18 rückverrechnet wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF war daher zu folgen und die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2008 ursprünglich festgestellten Einkünfte von EUR 4.729,01 waren daher um EUR 240,18 auf EUR 4.488,83 zu korrigieren.

Der BF hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass seine tatsächlichen Selbstkosten über ÖKL-Richtsätzen gelegen wären und er zu diesen tatsächlichen Kosten verrechnet hätte.

Die festgestellten Einnahmen des BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel basieren auf den entsprechenden Berechnungen und Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, abzüglich der rückverrechneten EUR 240,18 für Baumpflege. Der BF ist der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten. Wie sich darüber hinaus aus den festgestellten Differenzen aus verrechneten und tatsächlich vermieteten Stunden ergibt, hat die belangte Behörde - entgegen dem Vorbringen des BF - nicht einfach Kontrollfahrten des BF nicht angerechnet, sondern hat vielmehr die verrechnete Stundenanzahl auf die tatsächlich vermietete Anzahl korrigiert.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF jährlich seine Umsätze aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich schon daraus, dass der BF überhaupt bestreitet, dass eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit vorlag und er demensprechend keine vollständigen Aufzeichnungen geführt hat. Dass er eine jährliche Meldung an die belangte Behörde veranlasst hätte, wurde zudem auch nicht vorgebracht.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die von der belangten Behörde vorgenommenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Berechnungen wurden hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),

BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 eine gesonderte Beitragspflicht besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...) Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt (Spruchpunkt 1).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den BF fest (Spruchpunkt 2.).

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führt der BF im Kern aus, dass seiner Meinung nach die Vermietung seiner land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten verrechnet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

3.4. Wie bereits oben festgestellt, führte der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

Neben der laufenden Betriebsführung übte er im selben Zeitraum die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum stehende land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MRS vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen der von ihm als nach ASVG versichertem Dienstleister für die MRS in den Bereichen gewerblicher Winterdienst, Kanal- und Grubendienst, Objektbetreuung und Kulturpflege im ländlichen Raum verrichteten Tätigkeiten zum Einsatz brachte.

Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

Bereits im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Betriebsprüfung aber auch im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist - wie bereits festgestellt - aufgrund der aufgelisteten Einsatzzeiten des BF hervorgekommen, dass die tatsächlichen und verrechneten Stunden der Maschinenvermietung erhebliche Differenzen aufweisen. Auch wenn die Vermietung der Maschinen - soweit aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen feststellbar - grundsätzlich zu oder unter ÖKL-Richtwerten erfolgte, ergibt sich aus der notwendigen Umrechnung auf die tatsächlichen Stunden der Vermietung ein weitaus höherer Stundensatz der vermieteten Maschinen, sodass diesbezüglich von einer Vermietung über ÖKL-Richtwerten gesprochen werden muss. Die Stundendifferenzen sind darüber hinaus offensichtlich und brachte der BF auch zu keiner Zeit vor, dass ihm diese nicht bewusst gewesen wären. Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass seine tatsächlichen Selbstkosten über den ÖKL-Richtsätzen gelegen wären. Weiters liegen für etliche pauschal verrechnete Umsätze keine Aufzeichnungen vor, die eine Überprüfung hinsichtlich der einzuhaltenden ÖKL-Richtsätze überhaupt ermöglichen würde. Die zu Einzelstunden abgerechneten Tätigkeiten, die einer Überprüfung zugänglich waren und deren Verrechnung zu oder unter ÖKL-Richtsätzen stattfand, blieben schon seitens der belangten Behörde außer Ansatz.

Aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG folgt, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde - mit Ausnahme der zu Unrecht miteinbezogenen Tätigkeit der Baumpflege - nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb im festgestellten Ausmaß der Beitragspflicht unterliegen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG folgt, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, entsprechend nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde - mit Ausnahme der zu Unrecht miteinbezogenen Tätigkeit der Baumpflege - nicht substanziiert entgegengetreten, womit die Einnahmen des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb im festgestellten Ausmaß der Beitragspflicht unterliegen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

3.5. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.5. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Der BF hat nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.

Der BF hat sich vielmehr auf die Auskunft der MRS als seinen Vertragspartner verlassen. Auch wenn das Vorbringen des BF, er habe auf die Auskünfte der MRS vertraut, da diese sowohl mit Landwirtschaftskammer als auch belangter Behörde in enger Zusammenarbeit stehe, nicht gänzlich außer Acht gelassen und die an Meldepflichtige gerichtete Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf, so muss dem BF im gegenständlichen Fall jedoch vorgehalten werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ihm die Differenzen der Stunden zwischen tatsächlich (rechnerisch) möglicher und verrechneter Maschinenvermietung und sich die draus ergebenden möglichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.

In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012) eingetreten.

Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.

Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Mit ihrem Aufforderungsschreiben vom 26.06.2012 (OZ 7 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.

Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus vom BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus vom BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel,
landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,
Teilstattgebung, Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2003967.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten