TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/3 W257 2144920-1

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Entscheidungsdatum

03.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W257 2144917-1/15E

W257 2144924-1/15E

W257 2144923-1/14E

W257 2144919-1/13E

W257 2144920-1/13E

W257 2144918-1/13E

Schriftliche Ausfertigung der am 21.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX und 6. XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, 1. Zl. 1133190005-161451175, 2. Zl. 1133189603-161451213, 3. Zl. 1133189810-161451191, 4. Zl. 1133189701-161451205, 5. Zl. 1133189908-161451183 und 6. Zl. 1133189407-161451167 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 und am 21.08.2017:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2016, 1. Zl. 1133190005-161451175, 2. Zl. 1133189603-161451213, 3. Zl. 1133189810-161451191, 4. Zl. 1133189701-161451205, 5. Zl. 1133189908-161451183 und 6. Zl. 1133189407-161451167 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 und am 21.08.2017:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird stattgegeben und 2. XXXX , 3. XXXX und 5. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 1. XXXX , 4. XXXX und 6. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 5. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und 1. römisch 40 , 4. römisch 40 und 6. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

a) Die mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144924-1/10Z (BF2), W2572144923-1/10Z (BF3) und W257 2144920-1/9Z (BF5), werden gemäß § 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) I. die Wortfolge: "Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2020 erteilt" ergänzt wird.a) Die mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144924-1/10Z (BF2), W2572144923-1/10Z (BF3) und W257 2144920-1/9Z (BF5), werden gemäß Paragraph 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) römisch eins. die Wortfolge: "Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2020 erteilt" ergänzt wird.

b) Die mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144917-1/10Z (BF1), W257 2144919-1/9Z (BF4) und W257 2144918-1/9Z (BF6), werden gemäß § 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) I. die Wortfolge: "Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2020 erteilt" ergänzt wird.b) Die mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144917-1/10Z (BF1), W257 2144919-1/9Z (BF4) und W257 2144918-1/9Z (BF6), werden gemäß Paragraph 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) römisch eins. die Wortfolge: "Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2020 erteilt" ergänzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 23.10.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 (im Folgenden kurz "AsylG 2005" genannt). Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet, beide sind Eltern der BF3, des BF4, der BF5 und des BF6.Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 23.10.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, (im Folgenden kurz "AsylG 2005" genannt). Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet, beide sind Eltern der BF3, des BF4, der BF5 und des BF6.

Im Zuge der Erstbefragung am 23.10.2016 gaben die BF übereinstimmend an, dass sie Muslime in schiitischer Glaubensausrichtung seien sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehören und aus Afghanistan stammen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führten sie alle konvergierend aus, sie hätten Kabul verlassen, weil die BF2 bei der XXXX Firma " XXXX " gearbeitet habe und aufgrund dessen von den Taliban telefonisch und schriftlich bedroht worden sei. Die Taliban hätten auch versucht, den BF6 zu entführen. Daraufhin hätte der BF1 einen Anfall erlitten und habe seither Herzbeschwerden. Die BF2, BF3 und der BF4 führten noch ergänzend aus, dass auch die Arbeitstätigkeiten der Tochter bzw. Schwester XXXX und des Sohnes bzw. Bruders XXXX bei der XXXX Probleme mit den Taliban verursacht hätten. Die BF5 ergänzte das Vorbringen noch dahingehend, dass sie zwar in Kabul eine Schule besucht habe, dies jedoch auf Widerspruch in der Gesellschaft gestoßen sei und dass Frauen sich generell nicht frei bewegen können.Im Zuge der Erstbefragung am 23.10.2016 gaben die BF übereinstimmend an, dass sie Muslime in schiitischer Glaubensausrichtung seien sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehören und aus Afghanistan stammen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führten sie alle konvergierend aus, sie hätten Kabul verlassen, weil die BF2 bei der römisch 40 Firma " römisch 40 " gearbeitet habe und aufgrund dessen von den Taliban telefonisch und schriftlich bedroht worden sei. Die Taliban hätten auch versucht, den BF6 zu entführen. Daraufhin hätte der BF1 einen Anfall erlitten und habe seither Herzbeschwerden. Die BF2, BF3 und der BF4 führten noch ergänzend aus, dass auch die Arbeitstätigkeiten der Tochter bzw. Schwester römisch 40 und des Sohnes bzw. Bruders römisch 40 bei der römisch 40 Probleme mit den Taliban verursacht hätten. Die BF5 ergänzte das Vorbringen noch dahingehend, dass sie zwar in Kabul eine Schule besucht habe, dies jedoch auf Widerspruch in der Gesellschaft gestoßen sei und dass Frauen sich generell nicht frei bewegen können.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "die belangte Behörde" genannt) am 11.11.2016 führte der BF1 – soweit hier wesentlich – ergänzend aus, dass er gesundheitliche Probleme habe. Ua. sei er in Indien bereits am Herzen operiert worden, nehme dafür regelmäßig Medikamente und sei vergesslich. In Kabul habe er zwölf Jahre die Schule besucht und danach bei der Firma XXXX – mit Unterbrechungen – bis zu seiner Pensionierung vor ca. acht bis zehn Jahren gearbeitet. Mit der BF2 sei er seit ca. XXXX oder XXXX Jahren verheiratet, wobei er nicht wisse, ob die Ehe von Behörden bestätigt worden sei. Die Heiratsurkunde sei jedenfalls legal. Insgesamt habe er vier Töchter und drei Söhne, wobei nur vier Kinder gemeinsam mit ihm und seiner Frau aus Kabul ausgereist seien. Eine weitere Tochter, XXXX , wohne in XXXX , sein Sohn XXXX in XXXX und eine weitere Tochter, XXXX , wohne derzeit in XXXX , zu welcher allerdings derzeit kein Kontakt bestehe. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben bei der Erstbefragung. Zuerst sei seine Frau lediglich telefonisch und danach schriftlich bedroht worden. Daraufhin hätten sie den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Sein jüngerer Sohn sei nur deswegen einer Entführung vor ca. XXXX oder XXXX Jahren entkommen, da ihn Nachbarn gerettet hätten. Er wüsste nicht, ob die Entführer irgendeine Feindschaft mit der Familie gehabt hätten oder ob sie von der Regierung gewesen seien. Seine Frau habe die Stadtpolizei informiert, welche jedoch untätig geblieben sei.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "die belangte Behörde" genannt) am 11.11.2016 führte der BF1 – soweit hier wesentlich – ergänzend aus, dass er gesundheitliche Probleme habe. Ua. sei er in Indien bereits am Herzen operiert worden, nehme dafür regelmäßig Medikamente und sei vergesslich. In Kabul habe er zwölf Jahre die Schule besucht und danach bei der Firma römisch 40 – mit Unterbrechungen – bis zu seiner Pensionierung vor ca. acht bis zehn Jahren gearbeitet. Mit der BF2 sei er seit ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahren verheiratet, wobei er nicht wisse, ob die Ehe von Behörden bestätigt worden sei. Die Heiratsurkunde sei jedenfalls legal. Insgesamt habe er vier Töchter und drei Söhne, wobei nur vier Kinder gemeinsam mit ihm und seiner Frau aus Kabul ausgereist seien. Eine weitere Tochter, römisch 40 , wohne in römisch 40 , sein Sohn römisch 40 in römisch 40 und eine weitere Tochter, römisch 40 , wohne derzeit in römisch 40 , zu welcher allerdings derzeit kein Kontakt bestehe. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben bei der Erstbefragung. Zuerst sei seine Frau lediglich telefonisch und danach schriftlich bedroht worden. Daraufhin hätten sie den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Sein jüngerer Sohn sei nur deswegen einer Entführung vor ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahren entkommen, da ihn Nachbarn gerettet hätten. Er wüsste nicht, ob die Entführer irgendeine Feindschaft mit der Familie gehabt hätten oder ob sie von der Regierung gewesen seien. Seine Frau habe die Stadtpolizei informiert, welche jedoch untätig geblieben sei.

Die BF2 führte im Rahmen ihrer Einvernahme am 10.11.2016 ergänzend zu ihren bisherigen Angaben aus, dass bis zu ihrer Ausreise bei der Transport und Logistikfirma " XXXX " als XXXX eiterin gearbeitet habe. XXXX . Dabei sei sie in verschiedenen Provinzen unterwegs gewesen. Die Taliban seien damit nicht einverstanden, wenn eine Frau eine Führungsposition innehabe. Auch seien sie gegen die Bildung der Frauen. Da ihre Töchter jedoch gearbeitet bzw. studiert hätten und sie selbst als XXXX leiterin tätig gewesen sei, wäre sie von den Taliban bedroht worden. Zuerst sei sie telefonisch beschimpft worden, dass sie eine Frau sei und zuhause arbeiten solle. Trotz Nummernwechsels sei sie erneut angerufen und bedroht worden. Wenn sie nicht mit der Arbeit aufhöre, würde sie geköpft werden. Danach habe sie ihre Chefin und den Sicherheitsbeauftragten der Firma darüber informiert, welche ihr rieten, für ein bis zwei Wochen zuhause zu bleiben. Nach etwas mehr als zwei Wochen, habe die missglückte Entführung des BF6 stattgefunden. Den Vorfall habe sie der Polizei gemeldet und ein Foto ihres Sohnes in den Medien veröffentlicht. Danach habe sie einen Drohbrief erhalten, wonach ihr selbst, ihrem Mann und ihrem Sohn mit dem Umbringen gedroht worden sei. Unmittelbar darauf hätten sie das Land verlassen.Die BF2 führte im Rahmen ihrer Einvernahme am 10.11.2016 ergänzend zu ihren bisherigen Angaben aus, dass bis zu ihrer Ausreise bei der Transport und Logistikfirma " römisch 40 " als römisch 40 eiterin gearbeitet habe. römisch 40 . Dabei sei sie in verschiedenen Provinzen unterwegs gewesen. Die Taliban seien damit nicht einverstanden, wenn eine Frau eine Führungsposition innehabe. Auch seien sie gegen die Bildung der Frauen. Da ihre Töchter jedoch gearbeitet bzw. studiert hätten und sie selbst als römisch 40 leiterin tätig gewesen sei, wäre sie von den Taliban bedroht worden. Zuerst sei sie telefonisch beschimpft worden, dass sie eine Frau sei und zuhause arbeiten solle. Trotz Nummernwechsels sei sie erneut angerufen und bedroht worden. Wenn sie nicht mit der Arbeit aufhöre, würde sie geköpft werden. Danach habe sie ihre Chefin und den Sicherheitsbeauftragten der Firma darüber informiert, welche ihr rieten, für ein bis zwei Wochen zuhause zu bleiben. Nach etwas mehr als zwei Wochen, habe die missglückte Entführung des BF6 stattgefunden. Den Vorfall habe sie der Polizei gemeldet und ein Foto ihres Sohnes in den Medien veröffentlicht. Danach habe sie einen Drohbrief erhalten, wonach ihr selbst, ihrem Mann und ihrem Sohn mit dem Umbringen gedroht worden sei. Unmittelbar darauf hätten sie das Land verlassen.

Ein Mullah habe sie vor XXXX Jahren mit dem BF1 verheiratet. Zu ihren Kindern führte sie –ergänzend zu den Angaben des BF1 – näher aus, dass sowohl XXXX als auch XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der XXXX in Kabul von den Taliban bedroht und deswegen geflüchtet seien. Ihr Sohn habe deswegen sogar enthauptet werden sollen, habe jedoch flüchten können und in XXXX Asyl bekommen. Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie würde auch dann nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, wenn es keine Taliban geben würde, da für Frauen keine Bildungsmöglichkeiten existieren und Afghanistan für Frauen, die arbeiten, kein sicheres Land wäre.Ein Mullah habe sie vor römisch 40 Jahren mit dem BF1 verheiratet. Zu ihren Kindern führte sie –ergänzend zu den Angaben des BF1 – näher aus, dass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 in Kabul von den Taliban bedroht und deswegen geflüchtet seien. Ihr Sohn habe deswegen sogar enthauptet werden sollen, habe jedoch flüchten können und in römisch 40 Asyl bekommen. Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie würde auch dann nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, wenn es keine Taliban geben würde, da für Frauen keine Bildungsmöglichkeiten existieren und Afghanistan für Frauen, die arbeiten, kein sicheres Land wäre.

Ansonsten hätten sie ein gutes Leben in Afghanistan führen können, da sie finanziell keine Probleme und eine gute Ausbildung gehabt hätten. Sie selbst habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, sei danach für elf Jahre bei der XXXX XXXX firma XXXX tätig gewesen. Als die Mudschahedin an die Macht gekommen seien, seien sie nach Pakistan geflüchtet, wo sie XXXX gewesen sei. Als Karzai 2001 an die Macht gekommen sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie habe bei der XXXX gearbeitet und danach bei der Firma XXXX begonnen. Seit ihrer Flucht aus Kabul leide sie an psychischen Problemen und an Atemnot. In Indien habe sie einen künstlichen Wirbel gegen Lähmungserscheinungen eingesetzt bekommen.Ansonsten hätten sie ein gutes Leben in Afghanistan führen können, da sie finanziell keine Probleme und eine gute Ausbildung gehabt hätten. Sie selbst habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, sei danach für elf Jahre bei der römisch 40 römisch 40 firma römisch 40 tätig gewesen. Als die Mudschahedin an die Macht gekommen seien, seien sie nach Pakistan geflüchtet, wo sie römisch 40 gewesen sei. Als Karzai 2001 an die Macht gekommen sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie habe bei der römisch 40 gearbeitet und danach bei der Firma römisch 40 begonnen. Seit ihrer Flucht aus Kabul leide sie an psychischen Problemen und an Atemnot. In Indien habe sie einen künstlichen Wirbel gegen Lähmungserscheinungen eingesetzt bekommen.

Die BF3 bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme am 10.11.2016 die Angaben ihrer Mutter zu den Fluchtgründen und ihren Familienangehörigen. Sie selbst sei keiner direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Befragt zu ihren Gesundheitszustand gab sie an, seit ihrem XXXX . Lebensjahr an Epilepsie zu leiden. Für die Behandlung habe sie nach Pakistan reisen müssen. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach XXXX und zuletzt bis zu ihrer Ausreise XXXX in Kabul studiert.Die BF3 bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme am 10.11.2016 die Angaben ihrer Mutter zu den Fluchtgründen und ihren Familienangehörigen. Sie selbst sei keiner direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Befragt zu ihren Gesundheitszustand gab sie an, seit ihrem römisch 40 . Lebensjahr an Epilepsie zu leiden. Für die Behandlung habe sie nach Pakistan reisen müssen. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach römisch 40 und zuletzt bis zu ihrer Ausreise römisch 40 in Kabul studiert.

Der BF4 wiederholte im Zuge seiner Einvernahme am 11.11.2016 die Angaben seiner Mutter zu den Fluchtgründen und ihren Familienangehörigen. Er selbst sei keiner direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. In Indien habe er XXXX studiert.Der BF4 wiederholte im Zuge seiner Einvernahme am 11.11.2016 die Angaben seiner Mutter zu den Fluchtgründen und ihren Familienangehörigen. Er selbst sei keiner direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen. In Indien habe er römisch 40 studiert.

Die BF5 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 11.11.2016 im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie ihre Mutter und Geschwister an. An das genaue Datum der versuchten Entführung ihres Bruders (BF6) könne sie sich nicht erinnern. Ebenso wisse sie nicht mehr, auf welcher Seite sich der Bruder am Kopf verletzt habe. Zuletzt habe sie eine Schule besucht. Einer direkten Bedrohung sei sie nicht ausgesetzt gewesen.

Der BF6 gab im Zuge seiner Einvernahme am 11.11.2016 zum Fluchtgrund befragt, an, dass man versucht habe, ihn auf dem Nachhauseweg XXXX zu entführen. Zwei Personen mit einem Fahrzeug hätten ihn zu sich gerufen. Als er dem schlussendlich Folge geleistet habe, hätten sie ihm Ohrfeigen und Faustschläge verpasst. Zusätzlich sei er mit einem Stein auf den Kopf geschlagen worden, die Narbe sei nach wie vor sichtbar. Als ihm umstehende Personen zu Hilfe geeilt seien, wären die Angreifer mit dem Auto geflohen. Er sei dann nachhause gebracht worden, wo sein Vater einen Anfall erlitten habe. Seit diesem Vorfall habe er Alpträume und habe auch nicht mehr zur Schule gehen können.Der BF6 gab im Zuge seiner Einvernahme am 11.11.2016 zum Fluchtgrund befragt, an, dass man versucht habe, ihn auf dem Nachhauseweg römisch 40 zu entführen. Zwei Personen mit einem Fahrzeug hätten ihn zu sich gerufen. Als er dem schlussendlich Folge geleistet habe, hätten sie ihm Ohrfeigen und Faustschläge verpasst. Zusätzlich sei er mit einem Stein auf den Kopf geschlagen worden, die Narbe sei nach wie vor sichtbar. Als ihm umstehende Personen zu Hilfe geeilt seien, wären die Angreifer mit dem Auto geflohen. Er sei dann nachhause gebracht worden, wo sein Vater einen Anfall erlitten habe. Seit diesem Vorfall habe er Alpträume und habe auch nicht mehr zur Schule gehen können.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Den BF wurden gemäß § 57 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurden gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die abweisende Entscheidung wurde – soweit wesentlich – damit begründet, dass die BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnten. Insbesondere habe die behauptete Entführung des BF6 nicht festgestellt werden können. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des BF4 und der BF5 (betreffend der Abfolge des Eintreffens des BF6), den wenig detailreichen Angaben des BF6 und den unglaubwürdigen Zeitungsartikel. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Zeitungsartikel in Auftrag gegeben worden sei, um die Fluchtgeschichte der Familie zu dramatisieren. Auch sei die Bedrohung der BF2 nicht glaubhaft. Die belangte Behörde ging auch nicht davon aus, dass Frauen in Afghanistan einer Unterdrückung ausgesetzt wären, die einer Verfolgung gleich kommen würde. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Als eigentlicher Beweggrund für das Verlassen ihres Heimatlandes wurden von der belangten Behörde die allgemein schlechte Situation und der Wille in Europa zu leben und arbeiten, angenommen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass den BF eine Rückkehr in ihr Heimatgebiet zumutbar sei. Bezüglich Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, der Eingriff in das Privatleben hingegen verhältnismäßig sei, und damit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig seien.Die abweisende Entscheidung wurde – soweit wesentlich – damit begründet, dass die BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnten. Insbesondere habe die behauptete Entführung des BF6 nicht festgestellt werden können. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des BF4 und der BF5 (betreffend der Abfolge des Eintreffens des BF6), den wenig detailreichen Angaben des BF6 und den unglaubwürdigen Zeitungsartikel. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Zeitungsartikel in Auftrag gegeben worden sei, um die Fluchtgeschichte der Familie zu dramatisieren. Auch sei die Bedrohung der BF2 nicht glaubhaft. Die belangte Behörde ging auch nicht davon aus, dass Frauen in Afghanistan einer Unterdrückung ausgesetzt wären, die einer Verfolgung gleich kommen würde. Auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Als eigentlicher Beweggrund für das Verlassen ihres Heimatlandes wurden von der belangten Behörde die allgemein schlechte Situation und der Wille in Europa zu leben und arbeiten, angenommen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass den BF eine Rückkehr in ihr Heimatgebiet zumutbar sei. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, der Eingriff in das Privatleben hingegen verhältnismäßig sei, und damit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig seien.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im vollen Umfang angefochten wurde. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF aufgrund ihres schiitischen Glaubens, die BF2 wegen ihrer Führungsposition, der BF4 aufgrund seines wehrfähigen Alters, der BF1 wegen seiner psychischen Erkrankung in Risikoprofile der UNHCR-Richtlinie fallen würden. Die Asylrelevanz wird damit begründet, dass die BF2 und deren Familie aufgrund ihrer Führungsposition in einem XXXX Unternehmen von den Taliban verfolgt werden. Trotz weiterer Drohungen und einem Entführungsversuch des BF6 habe sie ihren Beruf nicht aufgeben wollen. Diesbezüglich werde der Beweiswürdigung der Behörde widersprochen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da die BF im gesamten Staatsgebiet der gleichen Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF beantragten, das BVwG möge, die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtene Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im vollen Umfang angefochten wurde. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF aufgrund ihres schiitischen Glaubens, die BF2 wegen ihrer Führungsposition, der BF4 aufgrund seines wehrfähigen Alters, der BF1 wegen seiner psychischen Erkrankung in Risikoprofile der UNHCR-Richtlinie fallen würden. Die Asylrelevanz wird damit begründet, dass die BF2 und deren Familie aufgrund ihrer Führungsposition in einem römisch 40 Unternehmen von den Taliban verfolgt werden. Trotz weiterer Drohungen und einem Entführungsversuch des BF6 habe sie ihren Beruf nicht aufgeben wollen. Diesbezüglich werde der Beweiswürdigung der Behörde widersprochen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da die BF im gesamten Staatsgebiet der gleichen Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF beantragten, das BVwG möge, die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den BF den Status von Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtene Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.

Am 02.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, wonach die BF durch XXXX rechtsfreundlich vertreten werden. Mit Schreiben vom 21.07.2017 wurde die Vertretungs- und Zustellvollmacht der ARGE Rechtsberatung zurückgelegt.Am 02.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, wonach die BF durch römisch 40 rechtsfreundlich vertreten werden. Mit Schreiben vom 21.07.2017 wurde die Vertretungs- und Zustellvollmacht der ARGE Rechtsberatung zurückgelegt.

Den BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, aktualisiert am 22.06.2017, eine Kurzinformation der Staatendokumentation zur Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan, Q2.2017, eine Analyse der Staatendokumentation zum Thema "Frauen in Afghanistan" vom 22.07.2014 sowie ein Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, samt Ergänzung vom 15.05.2017, im Rahmen des Parteigengehörs mit Schreiben vom 08.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde zur mündlichen Verhandlung eingeladen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 11.08.2017 und am 21.08.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 wiederholte der BF1 im Wesentlichen seine im Zuge der Einvernahme getätigten Angaben. Näher zum Entführungsversuch des BF6 befragt, gab dieser an, dass es dies ca. vor eineinhalb Jahren vor der Einreise nach Österreich passiert sei. Sein Sohn sei ihm blutend von einer anderen Person zuhause übergeben worden. Er sei am Kopf und an der Schulter verletzt gewesen. Daraufhin sei ihm schlecht geworden und in Ohnmacht gefallen. Sein anderer Sohn, welcher telefonisch kontaktiert worden sei, hätte den BF6 dann später ins Krankenhaus gebracht. Seine Töchter und seine Frau waren zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause. Ein paar Tage später sei die Polizei verständigt worden, welche jedoch nichts unternommen habe. Zu den Drohbriefen befragt, führte der BF1 näher aus, dass sie anfangs telefonisch und danach mit Briefen bedroht worden seien. Dabei sei seine Frau beschimpft und erniedrigt worden. Ob das davor oder nach dem Überfall auf seinen Sohn passiert sei, könne er zeitlich nicht mehr einordnen. Im Zuge dessen stellte der Rechtsvertreter einen Antrag zur Einholung eines neurologischen Gutachtens, welcher jedoch vom erkennenden Richter abgewiesen wurde.

Der BF4 gab zur versuchten Entführung seines Bruders an, dass der BF6 bereits zum Zeitpunkt seines Eintreffens im Krankenhaus behandelt worden und sein Vater in Ohnmacht gewesen sei. Aufgrund einer Bandage habe man die blutendende Platzwunde seines Bruders nicht gut gesehen. Ob die Wunde rechts oder links gewesen sei, wisse er nicht genau. Er habe daraufhin seine Mutter verständigt und als diese eingetroffen sei, habe sein Vater einen psychischen Schock erlitten. Über den Entführungsversuch sei in der Tageszeitung und in der Wochenzeitung berichten worden, was eine Niederlage für die Taliban wäre. Da sie nach der Anzeige an die Kriminalpolizei Drohbriefe erhalten hätten, sei ihnen bewusst geworden, dass sie auf keinen Schutz durch die Polizei setzen können und daher das Land verlassen müssen. In den Drohbriefen sei ihnen mit dem Umbringen gedroht worden. Betreffend die telefonischen Bedrohungen wisse er nur von seiner Mutter, dass diese dazu aufgefordert worden sei, zuhause zu bleiben und nicht das Haus zu verlassen. Einer persönlichen Bedrohung sei er nicht ausgesetzt gewesen. Er befinde sich dennoch in Gefahr, weil seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester bedroht worden seien. Auf Vorhalt, dass seine Mutter zu arbeiten aufgehört hat, entgegnete der BF4, dass sie sie öfters bedroht hätten. Sie seien schon immer hinter ihnen "her" gewesen. Ihre Lebensart hätte ihnen nicht gepasst. Die afghanische Gesellschaft und die Taliban würden gebildete und aufgeklärte Menschen ablehnen. Insbesondere seien Frauen davon betroffen. Er werde als männlicher Familienangehöriger für das Verhalten seiner weiblichen Familienmitglieder verantwortlich gemacht.

Der BF6 wiederholte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.08.2017 seine Angaben zu seinem Entführungsversuch und gab ergänzend an, dass er den Verdacht hege, dass seine zwei Peiniger mit den Urhebern der Drohungen, welche gegen seine Mutter und seinen Bruder ausgesprochen worden seien, in Verbindung stehen würden. Seine Angreifer hätten eine afghanische Kleidung und lange Bärte gehabt. Bei dem Überfall habe er Todesangst gelitten. Als er zu schreien angefangen habe, hätten die zwei Angreifer mit einem Stein auf seinen Kopf geschlagen, wovon heute noch an der rechten Seite des Scheitels eine Narbe sichtbar sei. Umstehende Personen hätten die Angreifer vertrieben und hätten ihn in eine Klinik gebracht, wo seine Wunde genäht und sein Kopf einbandagiert worden sei. Wieder zuhause angekommen, sei er bloß auf seinen Vater getroffen, welcher gleich darauf in Ohnmacht gefallen sei. Daraufhin habe er die Nummer seines Bruders hergegeben. Später hätten sie dann ihren Vater in Krankenhaus gebracht.

Zu den Drohanrufen der Taliban befragt, gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 an, dass sie sich nicht genaue erinnere, wann sie zum ersten Mal angerufen worden sei. Sie hätte die Anrufe aber nicht ernst genommen, es sei so üblich gewesen. Sie sei dazu aufgefordert worden, ihre Arbeit aufzugeben und das Haus nicht zu verlassen. Die BF2 habe sich dem jedoch nicht unterworfen. Trotz Nummernwechsels sei sie erneut angerufen und weiterhin beschimpft sowie erniedrigt worden. Ihre Chefin habe ihr den Rat gegeben für drei Wochen zuhause zu bleiben. Nach zehn Tagen sei sie wieder zur Arbeit gegangen und weitere zwei Wochen später, habe der Entführungsversuch ihres Sohnes stattgefunden. Der Vorfall sei am XXXX . gewesen und am XXXX habe sie Anzeige bei der Sicherheitsbehörde in Kabul erstattet. Ein paar Tage später hätten sie den Drohbrief erhalten. Danach seien sie am XXXX .2016 geflüchtet.Zu den Drohanrufen der Taliban befragt, gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 an, dass sie sich nicht genaue erinnere, wann sie zum ersten Mal angerufen worden sei. Sie hätte die Anrufe aber nicht ernst genommen, es sei so üblich gewesen. Sie sei dazu aufgefordert worden, ihre Arbeit aufzugeben und das Haus nicht zu verlassen. Die BF2 habe sich dem jedoch nicht unterworfen. Trotz Nummernwechsels sei sie erneut angerufen und weiterhin beschimpft sowie erniedrigt worden. Ihre Chefin habe ihr den Rat gegeben für drei Wochen zuhause zu bleiben. Nach zehn Tagen sei sie wieder zur Arbeit gegangen und weitere zwei Wochen später, habe der Entführungsversuch ihres Sohnes stattgefunden. Der Vorfall sei am römisch 40 . gewesen und am römisch 40 habe sie Anzeige bei der Sicherheitsbehörde in Kabul erstattet. Ein paar Tage später hätten sie den Drohbrief erhalten. Danach seien sie am römisch 40 .2016 geflüchtet.

Auf Vorhalt, warum die Taliban sie weiter verfolgen würden, da sie nicht mehr arbeiten würde, entgegnete die BF2, dass die Drohung auch gegen sie als freidenkende Frau gerichtet sei. Auch all ihre Töchter hätten studiert und gearbeitet, was nicht mit den Vorstellungen der Taliban vereinbar wäre. Sie habe auch nie alleine zur Arbeit fahren können, sondern habe immer von einem Firmenauto abgeholt werden müssen. Sie habe lediglich eine Kopfbedeckung getragen, weil es die Vorschriften so vorgesehen hätten. Auch habe sie sich in Afghanistan nicht modisch kleiden können, wie es ihr in Österreich bereits möglich sei. Sie möchte, dass ihre Kinder in einer Gesellschaft aufwachsen, wo Frauen und Männer gleichberechtigt sind. Die Partnerwahl überlasse sie ihren Kindern selbst, so wie sie es bei ihren verheirateten Kindern bereits getan habe. Auch dass eine Tochter von deren Mann getrennt lebe, störe sie nicht. Sie betrachte sich als Oberhaupt der Familie, da sie für die Bildung und Finanzierung der Kinder aufgekommen sei. Sie würde auch gerne in Österreich wieder arbeiten gehen. An Deutschkursen nehme sie derzeit nicht teil. Ein Vorfall mit der Polizei, sei diversionell erledigt worden.

Die BF3 gab im Zuge er mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 an, zwei Jahre XXXX studiert zu haben. Zurzeit lerne sie Deutsch, arbeite in einem Altersheim und in ihrer Unterkunft in der Wäscherei. Sie sei zwar mittelmäßig gläubig, würde der Arbeit gegenüber der Religion den Vorrang einräumen. Sie würde gerne als Krankenschwester und in einem Altersheim arbeiten. Zum Entführungsversuch befragt, gab die BF3 ergänzend an, dass die BF die Presse nicht über den Entführungsversuch verständigt hätten. Die Presse (die Redakteure des entsprechenden Zeitungsartikels und ein Kameramann) sei noch am selben Tag der vereitelten Entführung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten um ein Foto des BF6 gebeten Die Zeitung habe selbst vom Entführungsversuch Kenntnis erlangt, die Polizei hätten sie nicht verständigt. Auf Vorhalt, wie sie sich erklären könne, warum sich die Presse auf die Polizei berufe, welche jedoch davon noch gar nichts gewusst habe, entgegnete die BF3, dass es sein könne, dass die Polizei durch die Presse oder durch Einheimische über den Entführungsversuch erfahren habe. Sie hätten die Polizei nicht verständigt. Auf Vorhalt, warum die Familie den BF6 durch die Veröffentlichung seines Fotos in der Zeitung einer größeren Gefahr ausgesetzt hätten, führte die BF3 aus, dass es wichtig sei, die Leute auf die Gefahren aufmerksam zu machen.Die BF3 gab im Zuge er mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 an, zwei Jahre römisch 40 studiert zu haben. Zurzeit lerne sie Deutsch, arbeite in einem Altersheim und in ihrer Unterkunft in der Wäscherei. Sie sei zwar mittelmäßig gläubig, würde der Arbeit gegenüber der Religion den Vorrang einräumen. Sie würde gerne als Krankenschwester und in einem Altersheim arbeiten. Zum Entführungsversuch befragt, gab die BF3 ergänzend an, dass die BF die Presse nicht über den Entführungsversuch verständigt hätten. Die Presse (die Redakteure des entsprechenden Zeitungsartikels und ein Kameramann) sei noch am selben Tag der vereitelten Entführung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten um ein Foto des BF6 gebeten Die Zeitung habe selbst vom Entführungsversuch Kenntnis erlangt, die Polizei hätten sie nicht verständigt. Auf Vorhalt, wie sie sich erklären könne, warum sich die Presse auf die Polizei berufe, welche jedoch davon noch gar nichts gewusst habe, entgegnete die BF3, dass es sein könne, dass die Polizei durch die Presse oder durch Einheimische über den Entführungsversuch erfahren habe. Sie hätten die Polizei nicht verständigt. Auf Vorhalt, warum die Familie den BF6 durch die Veröffentlichung seines Fotos in der Zeitung einer größeren Gefahr ausgesetzt hätten, führte die BF3 aus, dass es wichtig sei, die Leute auf die Gefahren aufmerksam zu machen.

Diesbezüglich brachte die Auskunftsperson XXXX , welche selbst zehn Jahre als Journalistin bei XXXX gearbeitet haben soll, wörtlich Folgendes vor: "Wir müssen eine vertrauenswürdige Quelle angeben, von der wir die Informationen haben. Das läuft so ab: Wenn in einer Ortschaft etwas passiert, gehen wir zu der zuständigen Polizeistelle und sprechen mit der Polizei und müsse sogar den Namen angeben. Wenn wir von diesem Bezirk etwas erfahren und etwas unterschreiben muss unbedingt die zuständige Polizei auch mit einbezogen werden. Vor allem Entführungen und Kriminalfälle."Diesbezüglich brachte die Auskunftsperson römisch 40 , welche selbst zehn Jahre als Journalistin bei römisch 40 gearbeitet haben soll, wörtlich Folgendes vor: "Wir müssen eine vertrauenswürdige Quelle angeben, von der wir die Informationen haben. Das läuft so ab: Wenn in einer Ortschaft etwas passiert, gehen wir zu der zuständigen Polizeistelle und sprechen mit der Polizei und müsse sogar den Namen angeben. Wenn wir von diesem Bezirk etwas erfahren und etwas unterschreiben muss unbedingt die zuständige Polizei auch mit einbezogen werden. Vor allem Entführungen und Kriminalfälle."

In weiterer Folge wurde die og. Person als Zeugin einvernommen. Dazu wörtlich:

"R: Kennen Sie diese Zeitung?

Z: Ich kenne sie nicht persönlich, aber ich weiß dass es diese Zeitung gibt.

R: Ist das eine Tageszeitung?

Z: Ja, ich kann bestätigen, dass es diese Zeitung in Afghanistan gibt. Ich habe aber nicht mit diesen zusammengearbeitet.

R: Ich habe von der Behörde sehr viele solche Zeitungsinserate bekommen. Die Behörde meint, dass man solche Inserate kaufen kann. Solche Inserate wie hier von der Entführung.

Z: Ich als Journalistin würde mein Vertrauen nicht aus Spiel setzen. Ich glaube nicht, dass in Afghanistan Journalisten geben würden, die so etwas machen würden. Ich als Journalist würde nie so etwas riskieren und ich glaube auch nicht, dass in Afghanistan so ein Journalist machen würde, weil er sonst seine Zulassung verlieren würde. Er müsste, dass vor der Organisation wo er arbeitet, verantworten. In Afghanistan ist es so, wenn man nicht die Vorschriften berücksichtigen, liegen die Vorschriften arbeitet, dann hat es strafrechtliche Folgen.

R: Eine Wochenzeitung ist der XXXX , diese Wochenzeitung berichtet am nächsten Tag bereits eine Geschichte aus Kabul. Das ist für mich nicht glaubhaft.R: Eine Wochenzeitung ist der römisch 40 , diese Wochenzeitung berichtet am nächsten Tag bereits eine Geschichte aus Kabul. Das ist für mich nicht glaubhaft.

Z: Es gibt zwei Arten von Zeitungen. Eine Zeitung ist zuständig nur für diesen Bezirk. Und dann gibt es eine Zeitung die zuständig ist für das ganze Land Afghanistan. Die Zeitung heißt zwar XXXX , aber es handelt sich nicht, um die Provinz XXXX sondern sie schreiben über das ganze Land Afghanistan.Z: Es gibt zwei Arten von Zeitungen. Eine Zeitung ist zuständig nur für diesen Bezirk. Und dann gibt es eine Zeitung die zuständig ist für das ganze Land Afghanistan. Die Zeitung heißt zwar römisch 40 , aber es handelt sich nicht, um die Provinz römisch 40 sondern sie schreiben über das ganze Land Afghanistan.

RV: Kann es sein, dass ein Journalist der einen Artikel verfasst an mehrere Zeitungen verkauft?Regierungsvorlage, Kann es sein, dass ein Journalist der einen Artikel verfasst an mehrere Zeitungen verkauft?

Z: Nein."

In diesem Zusammenhang stellte die Rechtsvertretung den Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass die Artikel in den besagten Zeitschriften nach erfolgter Recherche vor Ort veröffentlicht worden seien.

Die Verhandlung wurde am 21.08.2017 fortgesetzt, wobei im Wesentlichen allgemeine Fragen zur Lebenssituation in Österreich und Afghanistan und zu den Zukunftsaussichten geklärt wurden. Der BF4 gab noch ergänzend an, dass er in Afghanistan auch des Öfteren auf den Umstand angesprochen worden sei, warum es den Frauen in seiner Familie erlaubt sei, arbeiten zu gehen bzw. sich frei bewegen zu können. Zusätzlich brachte der BF4 noch vor, dass er Bodybuilding betrieben habe. Das sei allerdings in Afghanistan verpönt. Einer direkten Bedrohung sei er deswegen jedoch nicht ausgesetzt gewesen, man habe lediglich über ihn gelästert.

Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144924-1/OZZ (BF2), W2572144923-1/OZZ (BF3) und W257 2144920-1/OZZ (BF5), gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 12.12.2016, statt und erkannte XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 21.08.2017, GZ W257 2144917-1/OZZ (BF1), W257 2144919-1/OZZ (BF4) und W257 2144918-1/OZZ (BF6), den Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 12.12.2016, statt und erkannte XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, GZ W257 2144924-1/OZZ (BF2), W2572144923-1/OZZ (BF3) und W257 2144920-1/OZZ (BF5), gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 12.12.2016, statt und erkannte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ebenso gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 21.08.2017, GZ W257 2144917-1/OZZ (BF1), W257 2144919-1/OZZ (BF4) und W257 2144918-1/OZZ (BF6), den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 12.12.2016, statt und erkannte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Beschwerde gegen den Bescheid,

  • -Strichaufzählung
    die dem BF übersandten Länderberichte, welche im Verfahrensgang beschrieben sind,

  • -Strichaufzählung
    sämtliche vorgelegten Dokumente und Urkunden der BF

  • -Strichaufzählung
    der Inhalt der mündlichen Verhandlung (11.08.2017, fortgesetzt am 21.08.2017) beim BVwG,

  • -Strichaufzählung
    Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

Die BF, Staatsangehörige von Afghanistan, sind Muslime in schiitischer Glaubensausrichtung und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Alle stammen aus Kabul; ihre Muttersprache ist Dari. Sie stellten am 23.10.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF2 ist die Ehefrau des BF1, beide sind Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Die in Afghanistan geschlossene Ehe des BF1 und der BF2 ist nach wie vor aufrecht. Beide sind Eltern der BF3, des BF4, der minderjährigen BF5 und des minderjährigen BF6. Eine weitere gemeinsame Tochter lebt in den XXXX , eine verheiratete – aber von ihrem Mann getrennt lebende Tochter – wohnt in XXXX , ein weiterer Sohn in XXXX .Die BF2 ist die Ehefrau des BF1, beide sind Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Die in Afghanistan geschlossene Ehe des BF1 und der BF2 ist nach wie vor aufrecht. Beide sind Eltern der BF3, des BF4, der minderjährigen BF5 und des minderjährigen BF6. Eine weitere gemeinsame Tochter lebt in den römisch 40 , eine verheiratete – aber von ihrem Mann getrennt lebende Tochter – wohnt in römisch 40 , ein weiterer Sohn in römisch 40 .

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Vergehen der BF2 nach XXXX wurde diversionell erledigt. Die Familie besucht – sofern die Möglichkeit besteht – regelmäßig Deutschkurse.Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein Vergehen der BF2 nach römisch 40 wurde diversionell erledigt. Die Familie besucht – sofern die Möglichkeit besteht – regelmäßig Deutschkurse.

Die BF2 verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat von XXXX bis zum XXXX bei dem Unternehmen " XXXX " in der Transitabteilung gearbeitet. 1994 ist die Familie nach Pakistan geflüchtet. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch Präsident Karzai, ist die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Von XXXX bis XXXX hat die BF2 bei dem internationalen Logistikunternehmen " XXXX " als XXXX leiterin gearbeitet. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan, XXXX 2016, ist die BF2 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen.Die BF2 verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat von römisch 40 bis zum römisch 40 bei dem Unternehmen " römisch 40 " in der Transitabteilung gearbeitet. 1994 ist die Familie nach Pakistan geflüchtet. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch Präsident Karzai, ist die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Von römisch 40 bis römisch 40 hat die BF2 bei dem internationalen Logistikunternehmen " römisch 40 " als römisch 40 leiterin gearbeitet. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan, römisch 40 2016, ist die BF2 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen.

Die BF3 hat eine zwölfjährige Schulausbildung hinter sich und die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Der BF4 verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat das Bachelor-Studium " XXXX " an der XXXX Universität in Indien abgeschlossen. Die BF5 und der BF6 sind in ebenfalls in Afghanistan zur Schule gegangen, wobei deren Grundausbildung noch nicht abgeschlossen war.Die BF3 hat eine zwölfjährige Schulausbildung hinter sich und die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Der BF4 verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat das Bachelor-Studium " römisch 40 " an der römisch 40 Universität in Indien abgeschlossen. Die BF5 und der BF6 sind in ebenfalls in Afghanistan zur Schule gegangen, wobei deren Grundausbildung noch nicht abgeschlossen war.

Beim BF1 wurde 2012 eine Herzoperation durchgeführt. Zudem hatte er einen Schlaganfall, wodurch er nur eingeschränkt mobil ist. Zurzeit entwickelt er eine Demenz XXXX . Die BF2 leidet an chronischen Lendenwirbelschmerzen. Die BF3 leidet an einer Epilepsie XXXX . Der BF4 ist von einer XXXX Belastungsstörung und einer XXXX Anpassungsstörung betroffen.Beim BF1 wurde 2012 eine Herzoperation durchgeführt. Zudem hatte er einen Schlaganfall, wodurch er nur eingeschränkt mobil ist. Zurzeit entwickelt er eine Demenz römisch 40 . Die BF2 leidet an chronischen Lendenwirbelschmerzen. Die BF3 leidet an einer Epilepsie römisch 40 . Der BF4 ist von einer römisch 40 Belastungsstörung und einer römisch 40 Anpassungsstörung betroffen.

Bei den BF2, BF3 und BF5 handelt es sich um selbstbestimmte Frauen, die ein individuelles Leben gemeinsam mit ihrer Familie leben möchten. Alle Frauen in der Familie sind ehrenamtlich im Alten- und Pflegeheim in XXXX tätig.Bei den BF2, BF3 und BF5 handelt es sich um selbstbestimmte Frauen, die ein individuelles Leben gemeinsam mit ihrer Familie leben möchten. Alle Frauen in der Familie sind ehrenamtlich im Alten- und Pflegeheim in römisch 40 tätig.

Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass konkret die BF als Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie als schiitische Muslime bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie jeder schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insbesondere kann keine individuelle Bedrohungssituation der BF2 durch die Taliban – sei es durch den Erhalt diverser Telefonanrufe oder Briefe – und einer daraus resultierenden Bedrohung der restlichen Familienmitglieder festgestellt werden. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der BF6 Opfer einer versuchten Entführung wurde.

Zur Situation der Frauen im Herkunftsstaat Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02. März 2017):

"[ ] Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). [ ]Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). [ ]

Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

[ ] Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).[ ] Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

Frauen im öffentlichen Dienst

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).

Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016). [ ]

Strafverfolgung und Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).

Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).

Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt.Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt.

[ ] Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).

[ ] Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).

Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täter bei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).

Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016). [ ]

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "Davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden (USDOS 13.4.2016).

[ ] In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

Frauenhäuser

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016). [ ]"

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02. März 2017):

"[ ] Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016).

[ ] Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).

Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).

[ ] Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).[ ] Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).

Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). [ ]

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

[ ] Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). [ ]

Kabul

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Verfahrensakte des BVwG.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die den Parteien übermittelten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur familiären Situation ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben der BF im Verfahren vor belangten Behörde sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen der BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur beruflichen und schulischen Ausbildung der BF gründen auf die diesbezüglich vorgelegten und unbedenklichen Dokumente der BF. Dass die BF je nach Verfügbarkeit Deutschkurse besuchen, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie abhängig von ihrer Arbeitszeit und jeweiligen Lehrern, Deutschkurse in ihrer Unterkunft besuchen.

Die Identität der BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher staatlicher Dokumente, es wurden lediglich die Tazkira vorgelegt, nicht festgestellt werden; die im Spruch angeführten Namen dienen lediglich zur Identifizierung der BF als Verfahrensparteien.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die diversionelle Erledigung eines Vergehens nach XXXX seitens der BF2 wird auf die glaubhafte Aussage der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gestützt.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die diversionelle Erledigung eines Vergehens nach römisch 40 seitens der BF2 wird auf die glaubhafte Aussage der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gestützt.

Soweit das von den BF behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte ("non liquet"), ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN).

Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Die Glaubwürdigkeitsprüfung der BF5 und des BF6 ist allerdings anders anzusetzen, da sie das fluchtauslösende Ereignis als Minderjährige erlebt haben (vgl. VwGH vom 24.09.2014, 2014/19/0020). Die BF5 und der BF6 waren zu der Zeit der geschilderten Bedrohung noch minderjährig. Vor diesem Hintergrund sind ihre Wahrnehmungen anders zu beurteilen als bei einem Erwachsenen. Das von einem Minderjährigen erlebte und gespeicherte Wissen über Sachverhalte, das Verarbeiten und die Wiedergabe dessen kann durchwegs nicht immer den logischen Denkgesetzen, wie es ein Erwachsener sehen würde, entsprechen. Aus diesem Grund wurden seine Aussagen auch entsprechend gewertet.Die Glaubwürdigkeitsprüfung der BF5 und des BF6 ist allerdings anders anzusetzen, da sie das fluchtauslösende Ereignis als Minderjährige erlebt haben vergleiche VwGH vom 24.09.2014, 2014/19/0020). Die BF5 und der BF6 waren zu der Zeit der geschilderten Bedrohung noch minderjährig. Vor diesem Hintergrund sind ihre Wahrnehmungen anders zu beurteilen als bei einem Erwachsenen. Das von einem Minderjährigen erlebte und gespeicherte Wissen über Sachverhalte, das Verarbeiten und die Wiedergabe dessen kann durchwegs nicht immer den logischen Denkgesetzen, wie es ein Erwachsener sehen würde, entsprechen. Aus diesem Grund wurden seine Aussagen auch entsprechend gewertet.

Ebenso wurde bei der Glaubwürdigkeitsprüfung die Demenzerkrankung des BF1 berücksichtigt und dementsprechend die Anforderung an die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen herabgesetzt.

Vor diesem Hintergrund, auch in Wertung der veränderten Sichtweise durch einen Minderjährigen, geht der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG aufgrund seines in den mündlichen Verhandlungen erhaltenen persönlichen Eindrucks der BF davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Bezug auf eine allfällige Bedrohungssituation durch die Taliban und der Entführungsversuch des BF6, nicht glaubwürdig ist:

Was die versuchte Entführung anbelangt, ist es nicht nachvollziehbar, wie sowohl eine Tages- als auch eine Wochenzeitung bereits am XXXX über den Entführungsversuch am Vortag berichten konnte, wenn die BF2 erst am XXXX Anzeige bei der Polizei erstattet hat und die besagten Zeitungsartikel vom XXXX sich aber dezidiert auf eine polizeiliche Quelle berufen. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Polizei eventuell bereits vor der offiziellen Anzeige durch die BF von anderen Bürgern informiert wurde. Denn wäre die Polizei bereits am Vorfallstag informiert gewesen, so wäre es naheliegender, dass sie sich bei den BF meldet, um eine potentielle Straftat aufzuklären anstatt der Presse Auskünfte über eine ihr nicht angezeigte Straftat zu erteilen.Was die versuchte Entführung anbelangt, ist es nicht nachvollziehbar, wie sowohl eine Tages- als auch eine Wochenzeitung bereits am römisch 40 über den Entführungsversuch am Vortag berichten konnte, wenn die BF2 erst am römisch 40 Anzeige bei der Polizei erstattet hat und die besagten Zeitungsartikel vom römisch 40 sich aber dezidiert auf eine polizeiliche Quelle berufen. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Polizei eventuell bereits vor der offiziellen Anzeige durch die BF von anderen Bürgern informiert wurde. Denn wäre die Polizei bereits am Vorfallstag informiert gewesen, so wäre es naheliegender, dass sie sich bei den BF meldet, um eine potentielle Straftat aufzuklären anstatt der Presse Auskünfte über eine ihr nicht angezeigte Straftat zu erteilen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass lediglich die BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 davon erzählte, dass Reporter und ein Kameramann – unaufgefordert – noch am XXXX die BF um ein Foto des BF6 gebeten hätten. Diesbezüglich ist unklar, warum diese ein Foto verlangt hätten, wo doch ein Kameramann anwesend gewesen sein soll. Es ist auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, warum die BF den Reportern ein Foto des BF6 gegeben hätten, um ihn so einer potentiell größeren Gefahr auszusetzen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, zuerst mit der Presse zu sprechen bevor man eine Strafanzeige aufgibt, um bspw. laufende Ermittlung nicht zu vereiteln.In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass lediglich die BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 davon erzählte, dass Reporter und ein Kameramann – unaufgefordert – noch am römisch 40 die BF um ein Foto des BF6 gebeten hätten. Diesbezüglich ist unklar, warum diese ein Foto verlangt hätten, wo doch ein Kameramann anwesend gewesen sein soll. Es ist auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, warum die BF den Reportern ein Foto des BF6 gegeben hätten, um ihn so einer potentiell größeren Gefahr auszusetzen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, zuerst mit der Presse zu sprechen bevor man eine Strafanzeige aufgibt, um bspw. laufende Ermittlung nicht zu vereiteln.

Es ist jedoch auch möglich, dass dieser Entführungsversuch stattfand und die Familie diese durch die Anzeige in der Zeitung verstärkte. Aber selbst dann ist noch nichts gewonnen, weil damit noch keine asylrelevante Verfolgung dargelegt wird, sondern eine rein kriminell motivierte Tat. Nur wenn der Heimatstaat des BF6 aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Dass die Taliban den BF6 versucht hätten zu entführen wurde weder behauptet noch ergibt sich das aus der vorgelegten Anzeige an die Polizei (AS 193). Hier wird ausdrücklich von einer unbekannten Gruppe von Entführern gesprochen. Auch aus der stereotypen Beschreibung des BF6 seiner Angreifer kann sich keine spezifische Personengruppe herauskristallisieren.Es ist jedoch auch möglich, dass dieser Entführungsversuch stattfand und die Familie diese durch die Anzeige in der Zeitung verstärkte. Aber selbst dann ist noch nichts gewonnen, weil damit noch keine asylrelevante Verfolgung dargelegt wird, sondern eine rein kriminell motivierte Tat. Nur wenn der Heimatstaat des BF6 aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Dass die Taliban den BF6 versucht hätten zu entführen wurde weder behauptet noch ergibt sich das aus der vorgelegten Anzeige an die Polizei (AS 193). Hier wird ausdrücklich von einer unbekannten Gruppe von Entführern gesprochen. Auch aus der stereotypen Beschreibung des BF6 seiner Angreifer kann sich keine spezifische Personengruppe herauskristallisieren.

Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht glaubhaft, dass es sich bei dem vorgelegten "Drohbrief" tatsächlich um einen Drohbrief handelt, da das vorgelegte Schriftstück auf den Entführungsversuch des BF 6 Bezug nimmt, welche jedoch aus den eben erläuterten Umständen nicht festgestellt werden konnte. Aber auch wegen folgender Überlegungen, ist der Erhalt eines Drohbriefes wenig überzeugend:

Zuallererst ist auf die unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen betreffend die Anzahl der Drohbriefe zu verweisen: So sprachen der BF1 und der BF4 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 ausdrücklich vom Erhalt mehrerer Drohbriefe, währenddessen die BF2 im gesamten Verfahren lediglich von einem Drohbrief erzählte. Tatsächlich wurde nur ein vermeintlicher Drohbrief vorgelegt, welcher mit XXXX datiert ist. Darin wird die BF2 bezichtigt beim Unternehmen XXXX tätig zu sein, welches mit Amerikanern und ungläubigen Staaten zusammenarbeiten soll. Aufgrund dessen werde sie und ihre Familie bestraft werden. Auch wenn die Entführung des BF6 nicht geglückt sei, werde sie und ihre gesamte Familie umgebracht werden (AS 197). Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF, war ein nach dem Entführungsversuch erhaltener Drohbrief der ausschlaggebende Fluchtauslöser. Die vereitelte Entführung soll nach den Angaben der BF2 und der vorgelegten Zeitungsartikel am XXXX stattgefunden haben. Der Drohbrief wurde dementsprechend am XXXX , also kurze Zeit nach dem behaupteten Entführungsversuch ausgestellt. Gemäß den Feststellungen hat die BF2 von XXXX bis XXXX (AS 223) bei dem Unternehmen XXXX gearbeitet. Die BF2 hat jedoch dem widersprechend angegeben, dass sie kurz nach Erhalt des Drohbriefes Afghanistan verlassen hätten. Damit kann der Drohbrief nicht das ausschlaggebende Fluchtmomentum gewesen sein, wenn die BF2 noch rund ein Jahr nach Erhalt des Drohbriefes unbehelligt weitergearbeitet hat und ist der Erhalt eines Drohbriefes insgesamt fraglich. Somit kann eine daraus resultierende Bedrohung im Hinblick die restlichen Familienmitglieder nicht abgeleitet werden.Zuallererst ist auf die unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen betreffend die Anzahl der Drohbriefe zu verweisen: So sprachen der BF1 und der BF4 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2017 ausdrücklich vom Erhalt mehrerer Drohbriefe, währenddessen die BF2 im gesamten Verfahren lediglich von einem Drohbrief erzählte. Tatsächlich wurde nur ein vermeintlicher Drohbrief vorgelegt, welcher mit römisch 40 datiert ist. Darin wird die BF2 bezichtigt beim Unternehmen römisch 40 tätig zu sein, welches mit Amerikanern und ungläubigen Staaten zusammenarbeiten soll. Aufgrund dessen werde sie und ihre Familie bestraft werden. Auch wenn die Entführung des BF6 nicht geglückt sei, werde sie und ihre gesamte Familie umgebracht werden (AS 197). Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF, war ein nach dem Entführungsversuch erhaltener Drohbrief der ausschlaggebende Fluchtauslöser. Die vereitelte Entführung soll nach den Angaben der BF2 und der vorgelegten Zeitungsartikel am römisch 40 stattgefunden haben. Der Drohbrief wurde dementsprechend am römisch 40 , also kurze Zeit nach dem behaupteten Entführungsversuch ausgestellt. Gemäß den Feststellungen hat die BF2 von römisch 40 bis römisch 40 (AS 223) bei dem Unternehmen römisch 40 gearbeitet. Die BF2 hat jedoch dem widersprechend angegeben, dass sie kurz nach Erhalt des Drohbriefes Afghanistan verlassen hätten. Damit kann der Drohbrief nicht das ausschlaggebende Fluchtmomentum gewesen sein, wenn die BF2 noch rund ein Jahr nach Erhalt des Drohbriefes unbehelligt weitergearbeitet hat und ist der Erhalt eines Drohbriefes insgesamt fraglich. Somit kann eine daraus resultierende Bedrohung im Hinblick die restlichen Familienmitglieder nicht abgeleitet werden.

Was die telefonischen Bedrohungen durch die Taliban anbelangt, waren die Angaben der BF2 nicht substantiiert genug, um festgestellt zu werden. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Drohanrufe der Taliban als "üblich" abgetan werden, sodass schon aus diesem Grund, der Erhalt solcher Anrufe nicht festgestellt werden konnte.

Aber selbst wenn man von der Existenz dieses Drohbriefe bzw. der Drohanrufe ausgeht, ist nicht hinreichend geklärt, inwiefern die BF2 bzw. ihre Familie nach Einstellung ihrer Arbeit weiterhin bedroht wäre, da sie damit der Forderung im Drohbrief bzw. in den Drohanrufen nachgegangen ist.

Die Feststellungen, dass den BF aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich lediglich aus dem allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen der BF zur Situation der schiitischen Tadschiken in Afghanistan, aus welchem eine konkrete Betroffenheit im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Zu einer allfälligen Gruppenverfolgung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Was eine allfällige Verfolgung des BF4 aufgrund seiner Bodybuilding-Laufbahn anbelangt, so ist auf seine Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2017 zu verweisen, wonach er keiner direkten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, sodass auch dazu keine Feststellung zu treffen war.

Die BF2, BF3 und BF5 haben jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vermittelt, dass sie individuell nach ihren eigenen Bedürfnissen und damit selbstbestimmt – wie ihnen in Österreich bisher auch bereits weitgehend möglich – leben möchten. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die BF2 schon in Afghanistan eine solche Lebensführung angestrebt bzw. zum größten Teil bereits gelebt hat. Diesbezüglich ist auf ihre ablehnende Haltung der strengen Kleidungsvorschriften in Afghanistan, ihre über 20-jährige Berufstätigkeit und ihre auf einem gleichberechtigten Rollenmodell basierende Erziehung ihrer Kinder zu verweisen. Diese zeigt sich besonders deutlich in ihrer gefestigten Meinung, all ihren Kindern geschlechtsunabhängig sämtliche Freiheiten (wie insbesondere freie Berufs- und Partnerwahl) und eine weitreichende Schulausbildung zukommen zu lassen. Dazu die BF2 wörtlich (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, OZ 10, Seite 18):

"Ich bin eine Frau, die frei denkt. Ich wollte nicht, dass meine Kinder in Afghanistan in einer geschlossenen Gesellschaft zurückbleiben. Ich wollte, dass sie sich weiterentwickeln. Ich war selbst gebildet und ich wollte, dass meine Kinder auch gebildete Kinder sind."

Ihre Eigenständigkeit, ihre Berufstätigkeit aber auch ihr dargestellter Erziehungsstil und ihre Stellung als Familienoberhaupt zeigen eindrücklich, wie selbstverständlich die BF2 bereits nach einem "europäischen" Muster lebt bzw. bereits gelebt hat, und ist – auch unter Berücksichtigung der von ihr geäußerten Zukunftswünsche – zu erkennen, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt bzw. bereits abgelegt hat.

Die BF3 ist eine junge, selbständige Frau und orientiert sich an dem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und kann sich eine solche Lebensweise auch nicht vorstellen. Sie hat einen konkreten Berufswunsch als Krankenschwester zu arbeiten und ist bereits ehrenamtlich in einem Alten- und Pflegeheim – gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester – ehrenamtlich tätig. Die Partnerwahl trifft sie selbst und braucht dafür auch keine Zustimmung ihrer Eltern. Die BF3 möchte schwimmen und Radfahren lernen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2017 eindrucksvoll geschildert, welche Freiheiten sie hier in Österreich im Vergleich zu Afghanistan hat (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, OZ 10, Seite 7):

"R: Stellen Sie sich vor, Sie müssen nach Afghanistan zurückkehren. Können Sie dort so leben wie hier in Österreich?

BF3: Natürlich könnte ich nicht so weiterleben wie in Österreich. Weil dort möchte man nicht, dass man sich so anzieht, dass man sich schminkt, dass man das Kopftuch abnimmt, dass wir uns frei bewegen, dass frei etwas unternehmen, dass wir so frei denken, dass wir Radfahren, dass wir schwimmen gehen. Diese Möglichkeiten haben wir dort nicht. [ ]

RV: War es Ihnen möglich, sich in Afghanistan frei zu bewegen?Regierungsvorlage, War es Ihnen möglich, sich in Afghanistan frei zu bewegen?

BF3: Nein.

R: Haben Sie sich geschminkt in Afghanistan?

BF3: Ich konnte das nicht."

Von BF2 und BF3 wurde in der mündlichen Verhandlung mit Ihrem Einverständnis Lichtbilder angefertigt.

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Lichtbild BF2 Lichtbild BF3

Auch die BF5 machte insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2017 klar, dass ihr in Afghanistan eine freie Bewegungsmöglichkeit verwehrt geblieben sei. In Österreich könne sie frei bewegen und sportlich aktiv sein. Die BF5 möchte Polizistin werden, was ihr allerdings in Afghanistan verwehrt wäre.

Alle Frauen in der Familie tragen kein Kopftuch, was für sich genommen kein Zeichen der westlichen Orientierung ist, jedoch in das westlich orientierte Gesamtbild der Familie passt. Die BF2 dürfte hier durch ihren Beruf und ihre auf einem gleichberechtigten Rollenmodell basierende Erziehung den Grundstein gelegt haben. Alle drei Frauen haben bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht, da für sie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Wichtigkeit der Bildung und der Berufsausübung der Frau selbstverständlich sind. Sie gehen in Österreich allein außer Haus, kleiden sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates, möchten eine Ausbildung absolvieren bzw. einem Beruf nachgehen und pflegen auch diverse Freizeitaktivitäten. Dieses Verständnis steht jedoch im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Fluchtvorbringen der BF im Hinblick auf eine Bedrohungssituation durch die Taliban und des Entführungsversuchs des BF6 keine Glaubwürdigkeit zu. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 setzt jedoch voraus, dass das Fluchtvorbringen für das erkennende Gericht glaubhaft ist. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den BF aus den eben angeführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Fluchtvorbringen der BF im Hinblick auf eine Bedrohungssituation durch die Taliban und des Entführungsversuchs des BF6 keine Glaubwürdigkeit zu. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 setzt jedoch voraus, dass das Fluchtvorbringen für das erkennende Gericht glaubhaft ist. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den BF aus den eben angeführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zudem eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen muss. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa den Beschluss vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Aufgrund der Feststellung, dass die BF2 ihre Arbeit in Afghanistan aufgegeben hat, kann eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nicht mehr vorliegen, weil sie damit genau der Aufforderung der Taliban nachgekommen ist. Damit sind der BF1, BF3 – BF6 auch nicht mehr unter die Risikogruppe der UNHCR-Richtlinien der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, zu subsumieren.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zudem eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen muss. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa den Beschluss vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Aufgrund der Feststellung, dass die BF2 ihre Arbeit in Afghanistan aufgegeben hat, kann eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nicht mehr vorliegen, weil sie damit genau der Aufforderung der Taliban nachgekommen ist. Damit sind der BF1, BF3 – BF6 auch nicht mehr unter die Risikogruppe der UNHCR-Richtlinien der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, zu subsumieren.

Was die – erstmals in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 und damit ohnehin gegen das Neuerungsverbot verstoßende – behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund westlicher Orientierung des BF4 anbelangt, zeigt sein Vorbringen nicht auf, welche konkreten "als "westlich" erachteten Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken" (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329 mwN). Die in Afghanistan erlittenen Beleidigungen aufgrund der Lebensweise seiner weiblichen Familienmitglieder erreichen nicht die asylrechtlich geforderte Intensität.

Was eine allfällige Verfolgung des BF4 aufgrund seiner Bodybuilding-Laufbahn anbelangt, so war der BF4 keiner direkten Bedrohung ausgesetzt und kann in bloßen Beleidigungen kein Asylgrund erblickt werden.

Eine konkrete gegen ihre Person selbst gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Tadschiken und Schiiten, wird durch die BF nicht behauptet und ergaben sich auch keinerlei Hinweise während des Verfahrens.

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt vor dem Hintergrund des getätigten Fluchtvorbringens im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die BF bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale – konkret wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tadschiken und Schiiten – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung allerdings nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die BF als Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken bzw. wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schiiten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein:

Den oben zitierten Länderberichten ist zwar u.a. zu entnehmen, dass Schiiten Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind, deren Lage hat sich allerdings sowohl ökonomisch, als auch politisch insgesamt verbessert – so sind sämtliche ethnische Minderheiten nach der afghanischen Verfassung geschützt. Sowohl der Gleichheitsgrundsatz, als auch die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Schiiten sind nicht nur im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), sondern auch im Hohen Friedensrat vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; die Tadschiken sind zudem die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht die Gefährdung der Schiiten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Schiiten bzw. der Tadschiken in Afghanistan für gegeben zu erachten.

3.4. zur BF2, BF3 und BF5

In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994 u.v.m.).

Wie festgestellt wurde, ist in Afghanistan eine Teilnahme am öffentlichen Leben für Frauen – schon allein aufgrund der auf sozialen Traditionen basierenden Beschränkungen der Mobilität ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung – stark limitiert. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Zu diesen Normen gehören eben Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Erwerbsmöglichkeit von Frauen. Selbst das "Weglaufen von zu Hause" (auch) im Falle von häuslicher Gewalt wird als ernste Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten angesehen, was oftmals zur Anzeige und in weiterer Folge sogar zur Inhaftierung führen kann. Das Prinzip eines individuellen Lebens ist in Afghanistan – nach den getroffenen Feststellungen – allgemein weitgehend unbekannt.

Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau – wie von der BF2, BF3 und BF5 praktiziert – ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom 20. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht).Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau – wie von der BF2, BF3 und BF5 praktiziert – ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom 20. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht).

Diese die BF2, BF3 und BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen. Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebenseinstellung – wie bereits von der BF2, BF3 und BF5 in Afghanistan gezwungenermaßen gelebt – kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung – wie oben ausgeführt – ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994).Diese die BF2, BF3 und BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen. Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebenseinstellung – wie bereits von der BF2, BF3 und BF5 in Afghanistan gezwungenermaßen gelebt – kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung – wie oben ausgeführt – ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994).

Die oben beschriebenen drohenden Übergriffe stellen zwar keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063 u.v.m; zur spezifischen Situation der Frau vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0018).Die oben beschriebenen drohenden Übergriffe stellen zwar keinen Eingriff von staatlicher Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet bzw. geduldet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063 u.v.m; zur spezifischen Situation der Frau vergleiche VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0018).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind staatliche Akteure aller drei Gewalten - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Ausgehend von den der BF2, BF3 und BF5 drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF2, BF3 und BF5 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF2, BF3 und BF5 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.5. zum BF1, BF4 und BF6

Der BF1, BF4 und BF6 sind Familienangehörige der BF2, BF3 und BF5 im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Ehe des BF1 und der BF2 wurde in Afghanistan geschlossen und ist nach wie vor aufrecht.Der BF1, BF4 und BF6 sind Familienangehörige der BF2, BF3 und BF5 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Ehe des BF1 und der BF2 wurde in Afghanistan geschlossen und ist nach wie vor aufrecht.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Dass das zwischen den BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte, ist nicht hervorgekommen.

Da der BF2, BF3 und BF5 – wie oben dargelegt – der Status von Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem BF1, BF4 und BF6 bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der BF2, BF3 und BF5 – wie oben dargelegt – der Status von Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auch dem BF1, BF4 und BF6 bei denen keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1, BF4 und BF6 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1, BF4 und BF6 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu den Beweisanträgen:

Dem in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass die Artikel in den besagten Zeitschriften nach erfolgter Recherche vor Ort veröffentlicht worden seien (OZ 8, S 25), war mangels Tauglichkeit nicht zu entsprechen. So ist nicht die Veröffentlichung der besagten Zeitungsartikel verfahrensrelevant, sondern allein der Umstand, ob der Entführungsversuch stattgefunden hat oder nicht.

Zur beantragten Einholung eines neurologischen Gutachtens betreffend den BF1 ist darauf zu verweisen, dass die Aussagen des BF1 im Hinblick auf seine Demenzerkrankung entsprechend gewürdigt wurden.

Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.1989, 89/03/0013 und vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.1989, 89/03/0013 und vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis wird auch auf den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2017, Ro 2016/11/0003-5 verwiesen, welcher sich zwar auf § 43 Abs. 7 VwGG stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und ist daher die zitierte Rechtsprechung auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis wird auch auf den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2017, Ro 2016/11/0003-5 verwiesen, welcher sich zwar auf Paragraph 43, Absatz 7, VwGG stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und ist daher die zitierte Rechtsprechung auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.10.2016, gestellt haben. Daher war die Befristung ihres Aufenthaltsrechts als Aslyberechtigte nach §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerinnen gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. anzuwenden.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.10.2016, gestellt haben. Daher war die Befristung ihres Aufenthaltsrechts als Aslyberechtigte nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. anzuwenden.

Demgemäß war das genannte Erkenntnis in dem unter Spruchpunkt A) II. beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.Demgemäß war das genannte Erkenntnis in dem unter Spruchpunkt A) römisch zwei. beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Berichtigung der Entscheidung, gesamtes
Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige,
Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W257.2144920.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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