Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
ASVG §113Spruch
W164 2165377-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, gegen den an XXXX adressierten Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 31.05.2017, Zl. 13-2017-BW-MS2BN-000DT, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , gegen den an römisch 40 adressierten Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 31.05.2017, Zl. 13-2017-BW-MS2BN-000DT, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 31.05.2017, Zl. 13-2017-BW-MS2BN-000DT, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse der Dienstgeberin XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG Beitragszuschläge in Höhe von EUR 80,- wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen vor.1. Mit Bescheid vom 31.05.2017, Zl. 13-2017-BW-MS2BN-000DT, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse der Dienstgeberin römisch 40 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG Beitragszuschläge in Höhe von EUR 80,- wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen vor.
Begründend wurde ausgeführt, XXXX sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitrum April 2017 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.Begründend wurde ausgeführt, römisch 40 sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitrum April 2017 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Mit Schreiben vom 12.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass sie Sachbearbeiterin bei XXXX sei. Sie habe die monatliche Beitragsnachweisung für April übersehen, da sie krank gewesen sei.2. Mit Schreiben vom 12.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus, dass sie Sachbearbeiterin bei römisch 40 sei. Sie habe die monatliche Beitragsnachweisung für April übersehen, da sie krank gewesen sei.
XXXX wisse nicht, dass sie die Beitragsmeldung vergessen habe. Sie ersuche um Erlassung des Beitragszuschlages.römisch 40 wisse nicht, dass sie die Beitragsmeldung vergessen habe. Sie ersuche um Erlassung des Beitragszuschlages.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2017 wurde die BF aufgefordert, eine schriftliche von XXXX unterschriebene Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgehe, dass diese sie ermächtigt habe gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass - sollte diese geforderte Verbesserung nicht binnen zwei Wochen vorgenommen werden - die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2017 wurde die BF aufgefordert, eine schriftliche von römisch 40 unterschriebene Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgehe, dass diese sie ermächtigt habe gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass - sollte diese geforderte Verbesserung nicht binnen zwei Wochen vorgenommen werden - die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
4. Es erfolgte keine Rückmeldung der BF binnen dieser Frist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF erhob mit Schreiben vom 12.06.2017 Beschwerde gegen einen an XXXX adressierten Bescheid.Die BF erhob mit Schreiben vom 12.06.2017 Beschwerde gegen einen an römisch 40 adressierten Bescheid.
Mit Schreiben vom 28.07.2017 wurde die BF unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, ihre Beschwerde durch Vorlage einer Vollmacht von XXXX zu verbessern.Mit Schreiben vom 28.07.2017 wurde die BF unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, ihre Beschwerde durch Vorlage einer Vollmacht von römisch 40 zu verbessern.
Die BF kam dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Da der von der BF angefochtene Bescheid an XXXX adressiert ist, mangelt es der BF an Beschwer durch diesen Bescheid, da weder ihre Rechtsansprüche noch ihre rechtlichen Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 38). Es war daher davon auszugehen, dass die BF die Beschwerde fürXXXX erhoben hat.Da der von der BF angefochtene Bescheid an römisch 40 adressiert ist, mangelt es der BF an Beschwer durch diesen Bescheid, da weder ihre Rechtsansprüche noch ihre rechtlichen Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 38). Es war daher davon auszugehen, dass die BF die Beschwerde fürXXXX erhoben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG (2) richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG (2) richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Im gegenständlichen Fall ist die BF weder berufsmäßige Parteienvertreterin, noch amtsbekannt. Sie wäre also verpflichtet gewesen sich betreffend ihre Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dieser Verpflichtung ist die BF im Rahmen ihrer Beschwerde nicht nachgekommen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In Entsprechung dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht nachzureichen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde andernfalls zurückzuweisen ist.
Da die BF dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht binnen der Frist nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall waren § 10 und § 13 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall waren Paragraph 10 und Paragraph 13, AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2165377.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017