TE Bvwg Beschluss 2017/10/4 W240 2153472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2153472-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/2713/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.01.2017, beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/2713/2015, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.01.2017, beschlossen

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 30.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie gab als in Österreich aufhältige Bezugsperson XXXX, StA von Afghanistan, an (in der Folge als Bezugsperson bezeichnet), welcher ihr Ehemann sei (Asylstatus in Österreich mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.12.2014, Zl. W200 1413168-2/8E,).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 30.09.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Sie gab als in Österreich aufhältige Bezugsperson römisch 40 , StA von Afghanistan, an (in der Folge als Bezugsperson bezeichnet), welcher ihr Ehemann sei (Asylstatus in Österreich mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.12.2014, Zl. W200 1413168-2/8E,).

1.2. Nachdem die Antragsunterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden waren, teilte das BFA der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 17.11.2016 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinIich sei. Das BFA begründete seine Einschätzung insbesondere damit, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden hätte können. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre.1.2. Nachdem die Antragsunterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden waren, teilte das BFA der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 17.11.2016 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinIich sei. Das BFA begründete seine Einschätzung insbesondere damit, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden hätte können. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre.

1.3. Am 01.12.2016 langte eine Information der Botschaft Islamabad beim Österreichischen Roten Kreuz ein, wonach für den Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ausgestellt wurde. Es könne hinsichtlich des Sohnes um ein D-Visum angesucht werden. Zur Ausreise des Kindes würde jedenfalls eine Einverständniserklärung der Mutter (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) erforderlich sein.1.3. Am 01.12.2016 langte eine Information der Botschaft Islamabad beim Österreichischen Roten Kreuz ein, wonach für den Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ausgestellt wurde. Es könne hinsichtlich des Sohnes um ein D-Visum angesucht werden. Zur Ausreise des Kindes würde jedenfalls eine Einverständniserklärung der Mutter (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) erforderlich sein.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2016, versandt am 01.12.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, die in der Stellungnahme des BFA angeführten Ablehnungsgründe, durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 06.12.2016 Stellung genommen und im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

"Die Antragstellerin ist die rechtmäßige Ehefrau der Bezugsperson, StA. Afghanistan, der in Österreich durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das Paar hatte in Afghanistan etwa ein Jahr lang eine Beziehung geführt, soweit dies angesichts der strengen gesellschaftlichen Vorschriften in ihrer Heimat möglich war. Beide hatten den Wunsch zu heiraten und die Bezugsperson und seine Familie hatten bereits einen Heiratsantrag geplant. Eine Hochzeit war jedoch nicht möglich, da die Eltern der Beschwerdeführerin sie zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verlobt hatten.

Da die Antragstellerin über die arrangierte Verlobung nicht glücklich war, floh das Paar gemeinsam nach Pakistan. Dort heirateten sie am XXXX2007 traditionell vor einem Mullah.

Nach der Eheschließung lebten die Ehepartner im gemeinsamen Haushalt in Pakistan. Sie konnten sich dort jedoch keine gemeinsame Existenz aufbauen, da die Bezugsperson der Landessprache nicht mächtig war und das Paar sich zudem illegal in Pakistan aufhielt. Nachdem die Beschwerdeführerin schwanger wurde, musste ihr Mann daher in·den Iran reisen, wo er als Schuhmacher arbeiten konnte. Seine schwangere Frau konnte ihn nicht begleiten, da die illegale Einreise sowie der illegale Aufenthalt im Iran mit großer Gefahr verbunden waren.

Bevor die Bezugsperson ausreiste bat die Bezugsperson ihren Vater, nach Pakistan zu kommen um die Frau (die nunmehrige Beschwerdeführerin) zu unterstützen. Zudem schickte der nunmehrige Ehemann ihr während seines Arbeitsaufenthaltes im Iran regelmäßig Geld. Aufgrund der Schwierigkeiten, illegal die iranisch-pakistanische Grenze zu passieren, war es der Bezugsperson nicht möglich die Ehefrau zu besuchen, selbst als der gemeinsame Sohn geboren wurde. Das Paar sei jedoch in ständigem Kontakt gestanden und beide Ehepartner hätten sich gewünscht, ihr gemeinsames Familienleben am selben Ort fortzuführen.

Nachdem der nunmehrige Ehemann ein Jahr im Iran gearbeitet hatte, floh er nach Österreich, wo er am 18.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mehr als fünf Jahre später, am 11.12.2014 wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt."

Verwiesen wurde abschließend darauf, dass dem minderjährigen Sohn die Einreise gewährt worden sei, und sei der Beschwerdeführerin nunmehr mitgeteilt worden, dass es geplant sei, den Einreiseantrag abzulehnen. Eine gebührende Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine Fortführung des in Pakistan geführten Ehelebens nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, sei im vorliegenden Fall unterblieben. Es sei damit begründet worden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit ca. Dezember 2006 nicht mehr gesehen hätten. Es sei unstrittig, dass die Ehegatten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die lang andauernde Trennung sei jedoch keineswegs freiwillig erfolgt. Vielmehr sei die Bezugsperson gezwungen gewesen, in den Iran zu reisen, um die Existenz der Ehefrau und des neu geborenen Sohnes durch regelmäßige finanzielle Unterhaltsleistungen zu sichern. Entgegen der Auffassung des BFA seien keine gegenseitigen Besuche möglich gewesen aufgrund der mit dem illegalen Grenzübergang verbundenen Gefahr. Während der jahrelangen Trennung seien die Ehepartner im ständigen Kontakt gestanden. Auch wenn aufgrund von Umständen, die außerhalt des Einflusses gelegen seien, kein persönlicher Kontakt möglich gewesen sei, habe das Eheleben nicht aufgehört zu bestehen. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall prüfen müssen, ob es nach Art. 8 EMRK geboten sein könne, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt worden sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortzusetzen. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis vom BVwG vom 20.08.2015, W211 2110604-1/3E.Verwiesen wurde abschließend darauf, dass dem minderjährigen Sohn die Einreise gewährt worden sei, und sei der Beschwerdeführerin nunmehr mitgeteilt worden, dass es geplant sei, den Einreiseantrag abzulehnen. Eine gebührende Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine Fortführung des in Pakistan geführten Ehelebens nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, sei im vorliegenden Fall unterblieben. Es sei damit begründet worden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seit ca. Dezember 2006 nicht mehr gesehen hätten. Es sei unstrittig, dass die Ehegatten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die lang andauernde Trennung sei jedoch keineswegs freiwillig erfolgt. Vielmehr sei die Bezugsperson gezwungen gewesen, in den Iran zu reisen, um die Existenz der Ehefrau und des neu geborenen Sohnes durch regelmäßige finanzielle Unterhaltsleistungen zu sichern. Entgegen der Auffassung des BFA seien keine gegenseitigen Besuche möglich gewesen aufgrund der mit dem illegalen Grenzübergang verbundenen Gefahr. Während der jahrelangen Trennung seien die Ehepartner im ständigen Kontakt gestanden. Auch wenn aufgrund von Umständen, die außerhalt des Einflusses gelegen seien, kein persönlicher Kontakt möglich gewesen sei, habe das Eheleben nicht aufgehört zu bestehen. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall prüfen müssen, ob es nach Artikel 8, EMRK geboten sein könne, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt worden sei, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortzusetzen. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis vom BVwG vom 20.08.2015, W211 2110604-1/3E.

1.5. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.01.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher festgehalten wird, dass die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. In der Stellungnahme wird insbesondere dargelegt, dass als Beweismittel das Antragsformular samt Beilagen, der Verfahrensakt der angeführten Bezugsperson sowie die Einvernahme der Bezugsperson herangezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Ehefrau der Bezugsperson, der in Österreich am 15.12.2014 der Asylstatus zuerkannt worden sei, zu sein. Als Nachweis habe sie ein "Sharia Marriage Certificate" aus dem Jahr 2015 vorgelegt, aus der sich eine Eheschließung im Jahr 2007 ergebe.1.5. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.01.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher festgehalten wird, dass die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. In der Stellungnahme wird insbesondere dargelegt, dass als Beweismittel das Antragsformular samt Beilagen, der Verfahrensakt der angeführten Bezugsperson sowie die Einvernahme der Bezugsperson herangezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Ehefrau der Bezugsperson, der in Österreich am 15.12.2014 der Asylstatus zuerkannt worden sei, zu sein. Als Nachweis habe sie ein "Sharia Marriage Certificate" aus dem Jahr 2015 vorgelegt, aus der sich eine Eheschließung im Jahr 2007 ergebe.

Weiters wurde insbesondere ausgeführt:

"(...)

Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden konnte, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist.Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden konnte, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist.

Hierzu ist neuerlich Folgendes näher auszuführen:

Laut niederschriftlicher Einvernahme der Bezugsperson vom 28.10.2009 kannte er die Antragstellerin lediglich von Fahrten mit seinem Taxi bzw. Besuchen im Haus ihrer Familie seit Oktober 2005, als er dann (nach einem Jahr) mit ihr nach Pakistan ausreiste. Ca. 1 Woche nach Ankunft fand dort im Haus eines Großonkels in Anwesenheit eines Mullahs angeblich die Heirat statt. Bereits drei Monate später, wie die Antragstellerin auf dem Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren angibt, hatte die Bezugsperson Pakistan verlassen, sie sei erst in den Iran, dann weiter nach Europa gereist. Laut der Bezugsperson hatte dieser nicht einmal sein Kind persönlich gesehen, lediglich Fotos desselben. Die Antragstellerin und der gemeinsame Sohn seien in Pakistan mit dem Vater des Lebensgefährten verblieben, später zogen die beiden wieder nach Afghanistan, wo sie mit der Mutter und dem Bruder der Bezugsperson in Kabul gelebte hätten.

Das vorgelegte Sharia Marriage Certificate aus Kabul weist kein Ausstellungsdatum auf, aber anhand des angebrachten Fotos der Antragstellerin, das dasselbe ist wie auf der englischen Version der Tazkira, kann von einer Ausfertigung im Jahr 2015 (äquivalent zu Tazkira und Reisepass) ausgegangen werden. Darin wird bestätigt, dass eine permanente Ehe nach dem Schariarecht am XXXX2007 (laut beigelegter, falscher Übersetzung und Angabe der Parteien) bzw. am XXXX1385 (laut Dari-Ausfertigung), was dem XXXX2006 entspricht, zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin geschlossen worden sei. Dieses Zertifikat wurde verfälscht, wie die Antragstellerin selbst zugab, da die Unterschrift des Mannes gefälscht worden war.

Zum Zeitpunkt der angeführten Eheschließung befanden sich beide Parteien nicht mehr in Afghanistan, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates im Jahr 2015 hielt sich der Mann bereits seit ca. 6 Jahren in Österreich auf.

Laut bestehendem österreichischem Recht muss die Ehegatteneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben (§ 35 Abs. 5 AsylG), d.h. es muss im Herkunftsstaat ein Eheleben stattgefunden haben, wobei es eine Frage der Abwägung ist, wie lange sich das Paar im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss, um von einem Eheleben sprechen zu können. Jedenfalls muss der deutliche Wille sichtbar sein, sich im Herkunftsstaat ein Leben einzurichten, d.h. Urlaubsaufenthalte zählen nicht dazu. Wenn - so wie im vorliegenden Fall - nie beide Ehepartner miteinander im Herkunftsstaat gelebt haben, kann nicht von einem Eheleben im Herkunftsstaat gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für das Botschaftsverfahren nicht gegeben sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht eine gültige Eheschließung vorliegt. Der Gesetzesgeber hat klargestellt:Laut bestehendem österreichischem Recht muss die Ehegatteneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG), d.h. es muss im Herkunftsstaat ein Eheleben stattgefunden haben, wobei es eine Frage der Abwägung ist, wie lange sich das Paar im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss, um von einem Eheleben sprechen zu können. Jedenfalls muss der deutliche Wille sichtbar sein, sich im Herkunftsstaat ein Leben einzurichten, d.h. Urlaubsaufenthalte zählen nicht dazu. Wenn - so wie im vorliegenden Fall - nie beide Ehepartner miteinander im Herkunftsstaat gelebt haben, kann nicht von einem Eheleben im Herkunftsstaat gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für das Botschaftsverfahren nicht gegeben sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht eine gültige Eheschließung vorliegt. Der Gesetzesgeber hat klargestellt:

§ 2 Abs. 1 Z.22 AsylGParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;

In diesem Fall liegt zwar eine gültige Eheschließung vor, da in Afghanistan erst ab 2008 eine amtliche Registrierung von Hochzeiten verpflichtend war - nachdem die Ehegatten im Herkunftsstaat aber nie ein Eheleben geführt haben, liegt keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vor, sodass die Behörde zu einer negativen Prognose kommt.

Zum vorbringen des OeRK sei erwähnt, dass es sich bei diesem Verfahren noch um ein Verfahren nach "altem" Gesetz handelt, da aufgrund des Antragszeitpunktes § 75 AsylG Übergangsbestimmung zutrifft. Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels, die vom Familienangehörigen bis zum 31. Mai 2016 bei der Vertretungsbehörde gestellt wurden, sind nach der alten Rechtslage des§ 35 AsylG in der Fassung des BGBL. 1. Nr . 70/2015 zu Ende zu führen, womit eine Überprüfung nach Art. 8 EMRK die sonstigen Voraussetzungen nicht aufhebt.Zum vorbringen des OeRK sei erwähnt, dass es sich bei diesem Verfahren noch um ein Verfahren nach "altem" Gesetz handelt, da aufgrund des Antragszeitpunktes Paragraph 75, AsylG Übergangsbestimmung zutrifft. Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels, die vom Familienangehörigen bis zum 31. Mai 2016 bei der Vertretungsbehörde gestellt wurden, sind nach der alten Rechtslage des§ 35 AsylG in der Fassung des BGBL. 1. Nr . 70 aus 2015, zu Ende zu führen, womit eine Überprüfung nach Artikel 8, EMRK die sonstigen Voraussetzungen nicht aufhebt.

Zudem kann bei der Antragstellerin auch nicht von einem aufrechten Familienleben ausgegangen werden, da sie und ihr Lebensgefährte seit ca. Dezember 2006 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr leben und sich auch nicht mehr persönlich gesehen haben, obwohl die Bezugsperson danach lange Zeit noch im Iran lebte, um dort ein gemeinsames Leben aufzubauen. Die Bezugsperson kehrte aber nicht einmal zur Geburt seines Sohnes - was in der patriarchalischen Gesellschaft der Afghanen eigentlich ein Grund zur Feier ist - zu seiner Frau zurück. Ein Eheleben fand somit lediglich in den drei Monaten nach der Eheschließung in Pakistan statt, danach nicht mehr, obwohl dazu die Möglichkeit bestanden hätte, die Lebensgefährtin in Pakistan zu besuchen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2017 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG; iVm § 35 AsylG. Begründend wurde auf die (vorzitierten) Stellungnahme des BFA vom 17.11.2016 und vom 02.01.2017 verwiesen. Für die belangte Behörde ergab sich somit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen sei.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2017 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG; in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Begründend wurde auf die (vorzitierten) Stellungnahme des BFA vom 17.11.2016 und vom 02.01.2017 verwiesen. Für die belangte Behörde ergab sich somit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen sei.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe des Verfahrensganges angeführt wurde, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Im Wesentlichen wurde wie folgt ausgeführt:

"(...) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass die Eheschließung nicht bereits im Herkunftsland, sondern in Pakistan stattgefunden hat. Ausgeführt wird, dass gem. § 35 Abs. 5 AsylG die Ehegatteneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Es liege zwar eine gültige Eheschließung vor, nachdem die Ehegatten aber nie im Herkunftsland ein Eheleben geführt hätten, liege keine Familienangehörigeneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG vor. Eine gebührende Prüfung, ob in dem vorliegenden Fall eine Fortführung des in Pakistan geführten Ehelebens nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, ist im vorliegenden Fall unterblieben. Dies wird damit begründet, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson sich seit ca. Dezember 2006 nicht mehr gesehen hätten."(...) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass die Eheschließung nicht bereits im Herkunftsland, sondern in Pakistan stattgefunden hat. Ausgeführt wird, dass gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG die Ehegatteneigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Es liege zwar eine gültige Eheschließung vor, nachdem die Ehegatten aber nie im Herkunftsland ein Eheleben geführt hätten, liege keine Familienangehörigeneigenschaft i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vor. Eine gebührende Prüfung, ob in dem vorliegenden Fall eine Fortführung des in Pakistan geführten Ehelebens nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, ist im vorliegenden Fall unterblieben. Dies wird damit begründet, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson sich seit ca. Dezember 2006 nicht mehr gesehen hätten.

Unstrittig ist, dass die Ehegatten seit dem genannten Zeitraum nicht mehr in gemeinsamem Haushalt gelebt haben. Die lang andauernde Trennung fand jedoch keineswegs freiwillig statt. Vielmehr war der P gezwungen, in den Iran zu reisen, um die Existenz seiner Ehefrau und seines neu geborenen Sohnes durch regelmäßige finanzielle Unterhaltsleistungen zu sichern. Aufgrund der mit dem illegalen Grenzübergang verbundenen Gefahr waren -entgegen der Auffassung des Bundesamtes - keine gegenseitigen Besuche möglich.

Am 18.09.2009 stellte die Bezugsperson in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, mit der Absicht seine Frau und seinen minderjährigen Sohn so bald wie möglich nachzuholen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde ihm jedoch erst nach über fünf Jahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch die Bearbeitung der Einreiseanträge seiner Familie nahm über ein Jahr in Anspruch, was weit über der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsdauer liegt.

Während der jahrelangen Trennung, standen die Ehepartner in ständigem Kontakt. Auch wenn aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Einflusses lagen, kein persönlicher Kontakt möglich war, hat ihr Eheleben nicht aufgehört zu bestehen.

Darüber hinaus, sei darauf hingewiesen, dass dem gleichzeitig eingebrachten Einreiseantrag des gemeinsamen minderjährigen Kindes XXXX bereits stattgegeben wurde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, hat die Behörde in derartig gelagerten Fällen jedoch zu prüfen, ob es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortsetzt.Darüber hinaus, sei darauf hingewiesen, dass dem gleichzeitig eingebrachten Einreiseantrag des gemeinsamen minderjährigen Kindes römisch 40 bereits stattgegeben wurde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, hat die Behörde in derartig gelagerten Fällen jedoch zu prüfen, ob es nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortsetzt.

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist also im gegenständlichen - gleichgearteten - Fall der Antragstellerin zur Fortführung ihres Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn auch dann ein Einreisetitel zu gewähren, wenn die - unstrittige - Eheschließung statt in Afghanistan in Pakistan stattgefunden hatte.

Sollte das Bundesamt entgegen der ständigen Rechtsprechung an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalten, wird es die Gründe dafür entsprechend und ausführlich darlegen müssen."

Das Einreiseverfahren sei zwar nach dem "altem" Gesetz zu behandelt, jedoch bedeute dies keinesfalls, dass eine Überprüfung nach Art. 8 EMRK entfallen könne. Es sei gefordert, dass im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Da die Beschwerdeführerin Mutter eines minderjährigen Kindes sei, dem die Einreise bereits gewährt worden sei, sei eine derartige Prüfung erforderlich. Die Trennung des Kindes von der Mutter sei im gegenständlichen Fall zu würdigen.Das Einreiseverfahren sei zwar nach dem "altem" Gesetz zu behandelt, jedoch bedeute dies keinesfalls, dass eine Überprüfung nach Artikel 8, EMRK entfallen könne. Es sei gefordert, dass im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. Da die Beschwerdeführerin Mutter eines minderjährigen Kindes sei, dem die Einreise bereits gewährt worden sei, sei eine derartige Prüfung erforderlich. Die Trennung des Kindes von der Mutter sei im gegenständlichen Fall zu würdigen.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2017 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2017 wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Verweis auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Stellungnahmen des BFA wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

"Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach

§ 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 1 7.10.2013, 2013/21/0152).Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamte für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 1 7.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über [...] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA "auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über [...] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen" (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hat und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl auch dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W212 2010725-1-2E, W212 2010726-1/2E). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäßAuch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hat und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche auch dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, W212 2010725-1-2E, W212 2010726-1/2E). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß

§ 35 Abs. 1 AsylG kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/ 21/ 0113, mwN) Bezug genommen.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/ 21/ 0113, mwN) Bezug genommen.

Jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom BFA in seinen Stellungnahmen angeführten Gründen nicht Familienangehörige i.S.d. AsylG ist.

Die Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin erfolgt also allein deshalb, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist (vgl. auch BVwG 02.02.2016, W192 2111830-1). Im Sinne des Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1, lässt sich damit - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - aus der Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil sich der Sachverhalt im dortigen Beschwerdeverfahren (vor dem VfGH) von jenem des vorliegenden Verfahrens dadurch maßgeblich unterscheidet, dass der im Verfahren vor dem VfGH angefochtene abweisende Bescheid gegenüber einer Mutter von vier Kindern ergangen war, denen zugleich ein Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005 erteilt wurde, wobei in der abweisenden Entscheidung über den Antrag der Mutter keine Gründe dafür dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt (und entspricht dies dem Sachverhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1).Die Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin erfolgt also allein deshalb, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist vergleiche auch BVwG 02.02.2016, W192 2111830-1). Im Sinne des Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1, lässt sich damit - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - aus der Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil sich der Sachverhalt im dortigen Beschwerdeverfahren (vor dem VfGH) von jenem des vorliegenden Verfahrens dadurch maßgeblich unterscheidet, dass der im Verfahren vor dem VfGH angefochtene abweisende Bescheid gegenüber einer Mutter von vier Kindern ergangen war, denen zugleich ein Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt wurde, wobei in der abweisenden Entscheidung über den Antrag der Mutter keine Gründe dafür dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt (und entspricht dies dem Sachverhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1).

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu."Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu."

1.9. Am 14.03.2017 wurde bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde darin insbesondere darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass das zitierte Erkenntnis des VfGH zur Zahl 8369/2013 vom 06.06.2014 im Sachverhalt maßgeblich von dem gegenständlichen Fall unterscheide und somit nicht relevant sei. Der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene abweisende Bescheid sei gegenüber einer Mutter von vier Kindern ergangen, denen zugleich eine Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005 erteilt wurde. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Im gegenständlichen Fall sei im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Sachverhalt entspreche somit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016, Zahl W192 2114736-1. Dieser Begründung sei nicht zu folgen. Im gegenständlichen Fall sei nämlich dem gleichzeitig eingebrachten Einreiseantrag des gemeinsamen minderjährigen Kindes XXXX sehr wohl stattgegeben worden. Der Fall sei insofern gleich geartet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die afghanische Ehegattin und Mutter des gemeinsamen Kindes eines ebenfalls afghanischen Asylberechtigten in Österreich handelt, wobei die Eheschließung in Pakistan stattgefunden habe. Der VfGH habe in der zitierten Entscheidung erkannt, dass die Behörde in derartig gelagerten Fällen jedenfalls zu prüfen habe, ob es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortsetzte. In dem von der Botschaft zitierten Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016 werde über den Einreiseantrag einer ukrainischen, kinderlosen Ehegattin eines syrischen Staatsbürgers entschieden, wobei die Eheschließung in der Ukraine stattgefunden habe. Inwiefern diese Fallkonstellation dem gegenständlichen Verfahren ähnlicher sein sollte als das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014 sei nicht nachvollziehbar.1.9. Am 14.03.2017 wurde bei der Österreichischen Botschaft Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darin insbesondere darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, dass das zitierte Erkenntnis des VfGH zur Zahl 8369 aus 2013, vom 06.06.2014 im Sachverhalt maßgeblich von dem gegenständlichen Fall unterscheide und somit nicht relevant sei. Der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene abweisende Bescheid sei gegenüber einer Mutter von vier Kindern ergangen, denen zugleich eine Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt wurde. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Im gegenständlichen Fall sei im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Sachverhalt entspreche somit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016, Zahl W192 2114736-1. Dieser Begründung sei nicht zu folgen. Im gegenständlichen Fall sei nämlich dem gleichzeitig eingebrachten Einreiseantrag des gemeinsamen minderjährigen Kindes römisch 40 sehr wohl stattgegeben worden. Der Fall sei insofern gleich geartet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die afghanische Ehegattin und Mutter des gemeinsamen Kindes eines ebenfalls afghanischen Asylberechtigten in Österreich handelt, wobei die Eheschließung in Pakistan stattgefunden habe. Der VfGH habe in der zitierten Entscheidung erkannt, dass die Behörde in derartig gelagerten Fällen jedenfalls zu prüfen habe, ob es nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter des minderjährigen Kindes, dem die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich fortsetzte. In dem von der Botschaft zitierten Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016 werde über den Einreiseantrag einer ukrainischen, kinderlosen Ehegattin eines syrischen Staatsbürgers entschieden, wobei die Eheschließung in der Ukraine stattgefunden habe. Inwiefern diese Fallkonstellation dem gegenständlichen Verfahren ähnlicher sein sollte als das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014 sei nicht nachvollziehbar.

1.10. Am 20.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

1.1. § 11a Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:1.1. Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

1.2. § 35 AsylG lautet:1.2. Paragraph 35, AsylG lautet:

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:1.3. Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Anwendungen der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass weder das BFA in seiner Mitteilung, noch die ÖB Islamabad als belangte Behörde an dem tatsächlichen Bestehen der Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem in Österreich asylberechtigten Ehemann zweifelt. Begründend war ausgeführt worden, dass im gegenständlichen Fall zwar eine gültige Eheschließung vorliege, da in Afghanistan erst ab 2008 eine amtliche Registrierung von Hochzeiten verpflichtend war. Nachdem die Ehegatten im Herkunftsstaat jedoch nie ein Eheleben geführt haben, sondern in Pakistan, liege keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vor, sodass die Behörde zu einer negativen Prognose gelange.

Diesbezüglich ist bereits anzumerken, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb eine gültige Eheschließung angenommen wurde, weil das vorgelegte Sharia Marriage Certificate aus Kabul kein Ausstellungsdatum aufweist. Es wurde sogar festgehalten, dass die Antragstellerin selbst zugegeben hatte, dieses Zertifikat sei verfälscht worden, da die Unterschrift des Mannes gefälscht worden war. Daher wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst darzulegen haben, ob und weshalb von einer gültigen Eheschließung im gegenständlichen Fall ausgegangen wird.

Aus der Mitteilung des BFA vom 17.11.2016 ergibt sich, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinIich sei. Das BFA begründete seine Einschätzung insbesondere damit, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden hätte können.

Das BVwG verweist darauf, dass im gegenständlichen Fall auch von der belangten Behörde zwar eine gültige Eheschließung festgestellt wurde, da in Afghanistan erst ab 2008 eine amtliche Registrierung von Hochzeiten verpflichtend war - nachdem die Ehegatten im Herkunftsstaat aber nie ein Eheleben geführt haben, liegt laut belangter Behörde jedoch keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vor, sodass die Behörde zu einer negativen Prognose kommt.

Das BFA hatte am 02.01.2017 eine Stellungnahme abgegeben, wonach bei der Antragstellerin auch nicht von einem aufrechten Familienleben ausgegangen werden könne, da sie und ihr Lebensgefährte seit ca. Dezember 2006 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr leben und sich auch nicht mehr persönlich gesehen haben, obwohl die Bezugsperson danach lange Zeit noch im Iran lebte, um dort ein gemeinsames Leben aufzubauen. Die Bezugsperson kehrte nicht einmal zur Geburt seines Sohnes zu seiner Frau zurück. Ein Eheleben fand somit laut belangter Behörde lediglich in den drei Monaten nach der Eheschließung in Pakistan statt, danach nicht mehr, obwohl dazu laut Einschätzung der belangten Behörde die Möglichkeit bestanden hätte, die Lebensgefährtin in Pakistan zu besuchen.

In der gegen die Beschwerdevorentscheidung verfassten Beschwerde war diesbezüglich eingeräumt worden, dass die Ehegatten auch seit dem genannten Zeitraum nicht mehr in gemeinsamem Haushalt gelebt haben. Die lang andauernde Trennung fand jedoch laut Ausführungen in der Beschwerde keineswegs freiwillig statt. Vielmehr sei die Bezugsperson gezwungen gewesen, in den Iran zu reisen, um die Existenz seiner Ehefrau und seines neu geborenen Sohnes durch regelmäßige finanzielle Unterhaltsleistungen zu sichern. Aufgrund der mit dem illegalen Grenzübergang verbundenen Gefahr seien - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - keine gegenseitigen Besuche möglich gewesen.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013, im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1, - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen lasse, weil sich der Sachverhalt im dortigen Beschwerdeverfahren (vor dem VfGH) von jenem des vorliegenden Verfahrens maßgeblich unterscheidet. Im vorliegenden Fall sei im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt (und entspricht dies dem Sachverhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1).In der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Entscheidung des VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1, - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen lasse, weil sich der Sachverhalt im dortigen Beschwerdeverfahren (vor dem VfGH) von jenem des vorliegenden Verfahrens maßgeblich unterscheidet. Im vorliegenden Fall sei im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt (und entspricht dies dem Sachverhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2016, W192 2114736-1).

Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf hin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - laut am 01.12.2016 eingelangter Information, für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX sehr wohl eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ausgestellt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird diesbezüglich auch festzustellen sein, ob der minderjährige Sohn mittlerweile nach Österreich gelangt ist.Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf hin, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - laut am 01.12.2016 eingelangter Information, für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 sehr wohl eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ausgestellt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird diesbezüglich auch festzustellen sein, ob der minderjährige Sohn mittlerweile nach Österreich gelangt ist.

2.2. Die Beschwerde ist daher dahingehend im Recht, dass d gegenständliche Situation mit jener des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 06.06.2014 zu B369/2013 vergleichbar ist:

(Rechtssatz:)

"Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäß §35 Abs2 und Abs3 AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren.

Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach §35 Abs4 AsylG 2005.

Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; §2 Abs1 Z22 AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs1 Z2 FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei.

Im vorliegenden Fall könnte es nach Art8 EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis - wie in §35 Abs2 AsylG 2005 vorgesehen - nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.

Auf diese spezifische Konstellation des Falles ist weder in der Mitteilung des Bundesasylamtes eingegangen worden noch ist diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad in geeigneter Weise erörtert worden."

2.3. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen - vergleichbaren - Fall erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn die Eheschließung statt in Afghanistan in Pakistan stattgefunden und das gemeinsame Familienleben in Pakistan gelebt wurde.2.3. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen - vergleichbaren - Fall erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn die Eheschließung statt in Afghanistan in Pakistan stattgefunden und das gemeinsame Familienleben in Pakistan gelebt wurde.

Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des

Art. 8 EMRK stattzufinden, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern.Artikel 8, EMRK stattzufinden, und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert.

2.4. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis entwickelten Rechtssätze wird es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt wird, wobei diese Ermittlungen wohl bestmöglich vom BFA durchgeführt werden und bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen können.

Dort ist auch Gelegenheit, gegebenenfalls, also im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die von der ÖB in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden kann.

2.5. Im Lichte der oben zitierten Entscheidung scheint der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Voraussetzung, dass (grundsätzlich) eine Ehe bereits im Herkunftsland bestanden haben soll, zu hegen. Vielmehr scheint er davon auszugehen, dass innerhalb des bestehenden einfachgesetzlichen Rahmens eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK in besonderen Fällen trotzdem dazu führen kann, dass eine Einreisbewilligung auf Basis des § 35 AsylG auch dann erteilt werden kann bzw. muss, wenn eine unstrittige Ehe nicht im Herkunftsland, sondern, wie ad casu (wenn die Eheschließung begründet festgestellt wird), in einem Drittstaat bestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Notwendigkeit, hinsichtlich dieser Regelung eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG vorzunehmen, sondern geht davon aus, dass eine Anwendung dieser Prinzipien bereits im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose erfolgen soll.2.5. Im Lichte der oben zitierten Entscheidung scheint der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Voraussetzung, dass (grundsätzlich) eine Ehe bereits im Herkunftsland bestanden haben soll, zu hegen. Vielmehr scheint er davon auszugehen, dass innerhalb des bestehenden einfachgesetzlichen Rahmens eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, EMRK in besonderen Fällen trotzdem dazu führen kann, dass eine Einreisbewilligung auf Basis des Paragraph 35, AsylG auch dann erteilt werden kann bzw. muss, wenn eine unstrittige Ehe nicht im Herkunftsland, sondern, wie ad casu (wenn die Eheschließung begründet festgestellt wird), in einem Drittstaat bestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Notwendigkeit, hinsichtlich dieser Regelung eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG vorzunehmen, sondern geht davon aus, dass eine Anwendung dieser Prinzipien bereits im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose erfolgen soll.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit der Bezugsperson nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit der Bezugsperson nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Daher war mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.

2.6. Abschließend und für das fortgesetzte Verfahren wesentlich werden die Charakteristika einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in Erinnerung gerufen (siehe dazu § 11 FPG und zum Beispiel BVwG vom 09.03.2015 zu W105 2009643-1/2E).2.6. Abschließend und für das fortgesetzte Verfahren wesentlich werden die Charakteristika einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in Erinnerung gerufen (siehe dazu Paragraph 11, FPG und zum Beispiel BVwG vom 09.03.2015 zu W105 2009643-1/2E).

2.7. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.7. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienleben,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2153472.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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