Entscheidungsdatum
04.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2153200-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rektor XXXX (BF 1) und der XXXX , vertreten durch XXXX (BF 2), beide vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.02.2017, Zl. BDA-08903.obj/0011-WIEN/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rektor römisch 40 (BF 1) und der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (BF 2), beide vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.02.2017, Zl. BDA-08903.obj/0011-WIEN/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 4 DMSG Folge gegeben und die Veränderung der Kirche " XXXX , so genannte XXXX -Kirche", XXXX , gemäß dem Antrag vom 13.08.2015 und den einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Einreichplänen Nr. 777-E-05 und 777-E-06 (Planverfasser: XXXX , datiert jeweils 15.07.2015) bewilligt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 4 DMSG Folge gegeben und die Veränderung der Kirche " römisch 40 , so genannte römisch 40 -Kirche", römisch 40 , gemäß dem Antrag vom 13.08.2015 und den einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Einreichplänen Nr. 777-E-05 und 777-E-06 (Planverfasser: römisch 40 , datiert jeweils 15.07.2015) bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Ab dem Jahr 2011 fanden erste informelle Gespräche der nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) mit dem BDA betreffend Liftbau, in der Folge auch betreffend ein Eingangsbauwerk statt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 stellten die BF einen Antrag auf Bewilligung der barrierefreien Erschließung der Kirche sowie Erweiterung der Unterkirche; auch legten sie eine das Projekt befürwortenden fachliche Stellungnahme der XXXX Privatstiftung vom 03.11.2014 (1. Ab dem Jahr 2011 fanden erste informelle Gespräche der nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) mit dem BDA betreffend Liftbau, in der Folge auch betreffend ein Eingangsbauwerk statt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 stellten die BF einen Antrag auf Bewilligung der barrierefreien Erschließung der Kirche sowie Erweiterung der Unterkirche; auch legten sie eine das Projekt befürwortenden fachliche Stellungnahme der römisch 40 Privatstiftung vom 03.11.2014 (
XXXX ) vor. Im Akt befinden sich Erklärungen betreffend die Unterstützung des Projekts durch zahlreiche Mitglieder der Kirchengemeinde in Form von Schreiben an das BDA und Unterschriftenlisten. Es wurde ein denkmalpflegerisches Gutachtens zum geplanten Projekt von Univ. Prof. Dr. XXXX im Auftrag des BDA und des Bauamtes der Erzdiözese Wien, datiert 17.01.2016, erstellt.römisch 40 ) vor. Im Akt befinden sich Erklärungen betreffend die Unterstützung des Projekts durch zahlreiche Mitglieder der Kirchengemeinde in Form von Schreiben an das BDA und Unterschriftenlisten. Es wurde ein denkmalpflegerisches Gutachtens zum geplanten Projekt von Univ. Prof. Dr. römisch 40 im Auftrag des BDA und des Bauamtes der Erzdiözese Wien, datiert 17.01.2016, erstellt.
Dieses gelangt zu dem Ergebnis: Zubau und Lift seien ein beträchtlicher Eingriff in die autonome skulpturale Architektur in Wechselwirkung mit ihrer Umgebung, ein Lift sollte möglichst weit weg von der Kirche situiert sein.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 legte der Rechtsvertreter ein Gegengutachten von a.o.Univ. Prof. Dr. XXXX vom 25.04.2016 und eine Bescheinigung des Bauamtes der Erzdiözese Wien gem. § 5 Abs. 4 DMSG vom 08.05.2016 vor. XXXX gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kirche um ein skulpturales Werk handle, und der Pfarrsaal ein sekundärer Bauteil sei; durch die Maßnahme werden nur Veränderungen im nordwestlichen Teil bewirkt; die Veränderung sei für einen zukunftsfähigen Pfarrbetrieb notwendig. Die Bescheinigung hält fest, dass eine barrierefreie Erschließung erforderlich sei, die pastoralen Räume zu erweitern seien und natürliche Belichtung erforderlich sei; durch die Öffnung des Unterbaus soll eine Verbindung zur Außenwelt hergestellt werden, gerade Kinder sollen willkommen sein, ein beheizbarer, adäquater und würdiger Raum für den Gottesdienst sei erforderlich.Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 legte der Rechtsvertreter ein Gegengutachten von a.o.Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 25.04.2016 und eine Bescheinigung des Bauamtes der Erzdiözese Wien gem. Paragraph 5, Absatz 4, DMSG vom 08.05.2016 vor. römisch 40 gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Kirche um ein skulpturales Werk handle, und der Pfarrsaal ein sekundärer Bauteil sei; durch die Maßnahme werden nur Veränderungen im nordwestlichen Teil bewirkt; die Veränderung sei für einen zukunftsfähigen Pfarrbetrieb notwendig. Die Bescheinigung hält fest, dass eine barrierefreie Erschließung erforderlich sei, die pastoralen Räume zu erweitern seien und natürliche Belichtung erforderlich sei; durch die Öffnung des Unterbaus soll eine Verbindung zur Außenwelt hergestellt werden, gerade Kinder sollen willkommen sein, ein beheizbarer, adäquater und würdiger Raum für den Gottesdienst sei erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 forderte das BDA die BF auf, für den Lift einen Standort möglichst weit weg vom Kirchengebäude zu wählen, den Hügel geschlossen zu halten und Substanz und Erscheinung des Nordeingangs zu erhalten.
Mit Schreiben vom 15.01.2017 nahm XXXX auf das Gutachten XXXX Bezug und hielt fest: Die weltberühmte XXXX kirche ertrage keine Erweiterung und eigentlich auch keinen Lift in abgesetzter Lage.Mit Schreiben vom 15.01.2017 nahm römisch 40 auf das Gutachten römisch 40 Bezug und hielt fest: Die weltberühmte römisch 40 kirche ertrage keine Erweiterung und eigentlich auch keinen Lift in abgesetzter Lage.
2. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 erhoben die BF eine Säumnisbeschwerde.
3. Der nun angefochtene Bescheid (datiert 27.02.2017) wurde nachgeholt und erlassen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Veränderung mit einer zu großen Beeinträchtigung der Anlage verbunden wäre. § 5 Abs. 4 DMSG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil in der XXXX kirche regelmäßig Gottesdienste abgehalten werden und das BDA Gegenvorschläge erstatten könne, was es auch gemacht habe. Kirche, Unterkirche und Hügel seien eine Einheit. Der Dokumentationswert würde verloren gehen.3. Der nun angefochtene Bescheid (datiert 27.02.2017) wurde nachgeholt und erlassen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Veränderung mit einer zu großen Beeinträchtigung der Anlage verbunden wäre. Paragraph 5, Absatz 4, DMSG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil in der römisch 40 kirche regelmäßig Gottesdienste abgehalten werden und das BDA Gegenvorschläge erstatten könne, was es auch gemacht habe. Kirche, Unterkirche und Hügel seien eine Einheit. Der Dokumentationswert würde verloren gehen.
4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend wie folgt ausgeführt: Verletzung des Parteiengehörs, weil die Stellungnahme XXXX vom 15.01.2017 nicht bekannt gegeben worden sei. Es hätte vorab geklärt werden müssen, was tatsächlich unter Denkmalschutz zu stellen ist und ob Kirche und Unterkirche eine Einheit darstellen. XXXX und das BDA haben auch keine konkreten Alternativen vorgeschlagen, sondern sei das Gutachten XXXX kritiklos übernommen worden. Die Position des Liftes sei alternativlos. Aufgrund einer Interessensabwägung sei die Veränderung verträglich. Aufgrund von § 5 Abs. 4 DMSG wäre eine Bewilligung zu erteilen gewesen. Ein barrierefreier Zugang sei notwendig, Kinderwortgottesdienste ohne Tageslicht seien unwürdig.4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend wie folgt ausgeführt: Verletzung des Parteiengehörs, weil die Stellungnahme römisch 40 vom 15.01.2017 nicht bekannt gegeben worden sei. Es hätte vorab geklärt werden müssen, was tatsächlich unter Denkmalschutz zu stellen ist und ob Kirche und Unterkirche eine Einheit darstellen. römisch 40 und das BDA haben auch keine konkreten Alternativen vorgeschlagen, sondern sei das Gutachten römisch 40 kritiklos übernommen worden. Die Position des Liftes sei alternativlos. Aufgrund einer Interessensabwägung sei die Veränderung verträglich. Aufgrund von Paragraph 5, Absatz 4, DMSG wäre eine Bewilligung zu erteilen gewesen. Ein barrierefreier Zugang sei notwendig, Kinderwortgottesdienste ohne Tageslicht seien unwürdig.
5. Beschwerdevorlage vom BDA an das BVwG, eingelangt am 18.04.2017. Vorlage einer Bestätigung von Erzbischof Kardinal Dr. XXXX gem. § 5 Abs. 4 DMSG durch die BF, datiert 24.04.2017; Vorlage von das Projekt bewilligenden Bescheiden gemäß anderen Rechtsmaterien am 04.09.2017.5. Beschwerdevorlage vom BDA an das BVwG, eingelangt am 18.04.2017. Vorlage einer Bestätigung von Erzbischof Kardinal Dr. römisch 40 gem. Paragraph 5, Absatz 4, DMSG durch die BF, datiert 24.04.2017; Vorlage von das Projekt bewilligenden Bescheiden gemäß anderen Rechtsmaterien am 04.09.2017.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.09.2017 einen Augenschein durch, dessen Ergebnisse in Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht wurden.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2017 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Verfahrensparteien durch. Wesentliche Bestandteile des Beweisverfahrens werden wie folgt wiedergegeben:
"RI bringt gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Augenscheins vom 18.09.2017 wie folgt zum Parteiengehör:"RI bringt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Ergebnisse des Augenscheins vom 18.09.2017 wie folgt zum Parteiengehör:
Teilnehmer waren die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER sowie Mag. XXXX (Bundesverwaltungsgericht) und seitens der BF RA Dr. Wolfram PROKSCH , DI XXXX , DI XXXX , DI XXXX und DI XXXX .Teilnehmer waren die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER sowie Mag. römisch 40 (Bundesverwaltungsgericht) und seitens der BF RA Dr. Wolfram PROKSCH , DI römisch 40 , DI römisch 40 , DI römisch 40 und DI römisch 40 .
Im Rahmen des Augenscheins wurde die sog. XXXX kirche von außen und in ihrem Inneren samt Unterkirche besichtigt, wurden die antragsgegenständlichen Pläne eingehend erläutert, Visualisierungen betrachtet und im Wesentlichen festgestellt, dass durch die beantragte Veränderung zum einen eine Veränderung des Eingangsbereichs der Unterkirche erfolgt, zum anderen, abgerückt von der XXXX kirche, ein in Glas ausgeführter Liftausstieg errichtet wird. Damit in Zusammenhang steht eine barrierefreie Erschließung (befestigter Weg) der XXXX kirche im Westen ("Hintereingang"). Die Erweiterung der Unterkirche erstreckt sich von Norden betrachtet rechts vom aktuellen Zugang zur Unterkirche. Die Quader im Eingangsbereich links (Planung Architekt XXXX ) werden auch nach der aktuellen Planung erhalten bleiben. Bei einer Betrachtung der XXXX kirche von Osten (Haupteingang), Süden und Westen erfolgt durch die geplante Baumaßnahme keine Veränderung der bisherigen Erscheinung. Der Erweiterungsbau wird lediglich bei einer Betrachtung der Kirche von Norden (im Wesentlichen im linken, westlichen Bereich) gegeben sein. Seitens der BF wurden im Rahmen des Augenscheins Visualisierungen vorgelegt, welche zum Akt genommen wurden. Erklärend wurde von den Planverfassern mitgeteilt, dass entgegen früherer Planungen in der nun gegenständlichen keine "Betonbank" links des Eingangs in die Unterkirche geplant ist und zwischen Außenmauer des Erweiterungsbaus (im Bereich des Lagers 1) und der außen liegenden Stiege eine Grünbepflanzung vorgesehen ist.Im Rahmen des Augenscheins wurde die sog. römisch 40 kirche von außen und in ihrem Inneren samt Unterkirche besichtigt, wurden die antragsgegenständlichen Pläne eingehend erläutert, Visualisierungen betrachtet und im Wesentlichen festgestellt, dass durch die beantragte Veränderung zum einen eine Veränderung des Eingangsbereichs der Unterkirche erfolgt, zum anderen, abgerückt von der römisch 40 kirche, ein in Glas ausgeführter Liftausstieg errichtet wird. Damit in Zusammenhang steht eine barrierefreie Erschließung (befestigter Weg) der römisch 40 kirche im Westen ("Hintereingang"). Die Erweiterung der Unterkirche erstreckt sich von Norden betrachtet rechts vom aktuellen Zugang zur Unterkirche. Die Quader im Eingangsbereich links (Planung Architekt römisch 40 ) werden auch nach der aktuellen Planung erhalten bleiben. Bei einer Betrachtung der römisch 40 kirche von Osten (Haupteingang), Süden und Westen erfolgt durch die geplante Baumaßnahme keine Veränderung der bisherigen Erscheinung. Der Erweiterungsbau wird lediglich bei einer Betrachtung der Kirche von Norden (im Wesentlichen im linken, westlichen Bereich) gegeben sein. Seitens der BF wurden im Rahmen des Augenscheins Visualisierungen vorgelegt, welche zum Akt genommen wurden. Erklärend wurde von den Planverfassern mitgeteilt, dass entgegen früherer Planungen in der nun gegenständlichen keine "Betonbank" links des Eingangs in die Unterkirche geplant ist und zwischen Außenmauer des Erweiterungsbaus (im Bereich des Lagers 1) und der außen liegenden Stiege eine Grünbepflanzung vorgesehen ist.
Anmerkung: RI zeigt BehV die im Rahmen des Augenscheins vorgelegten Visualisierungen.
RI an BF und BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
RV und BehV: Nein.Regierungsvorlage und BehV: Nein.
RI an RV: Begründen Sie, was seitens der BF die Gründe, welche für die geplante Veränderung sprechen, sind? Inwiefern ist eine liturgische Notwendigkeit iSd § 5 Abs. 4 DMSG gegeben? Gibt es Alternativen zu dem beantragten Projekt?RI an Regierungsvorlage, Begründen Sie, was seitens der BF die Gründe, welche für die geplante Veränderung sprechen, sind? Inwiefern ist eine liturgische Notwendigkeit iSd Paragraph 5, Absatz 4, DMSG gegeben? Gibt es Alternativen zu dem beantragten Projekt?
RV: Die Gründe für die Veränderung sind mehrere: Erstens benötigt die lebendige Gemeinde, die sich durch eine Vielzahl von Familien auszeichnet, wesentlich mehr Platz. Darüber hinaus benötigt die Gemeinde zweitens, die jetzt schon seit der Errichtung der Kirche besteht und nicht nur gewachsen, sondern auch gealtert ist, einen barrierefreien, behindertengerechten Zugang, nicht nur zur Oberkirche, sondern auch zur Unterkirche. Die Erweiterung und Errichtung eines Liftes ist, wie die Bestätigungen des Bauamtes der Erzdiözese, des Ordinariatskanzlers und des Kardinals selbst bestätigen, von liturgischer Notwendigkeit getragen. Zu einer würdigen Teilnahme an einem Gottesdienst gehört es, dass ich überhaupt zum Gottesdienst komme, was einem gehbehinderten Menschen, wie der Ortsaugenschein zeigte, auch heute nicht mehr möglich ist. Auch die Kinderwortgottesdienste, die derzeit platzbedingt nur in der Unterkirche und völlig abgeschottet von der Außenwelt stattfinden, sind unwürdig. Darüber hinaus ist eine Beheizbarkeit der Oberkirche in der kalten Jahreszeit nur äußerst eingeschränkt möglich. Auch dieser Umstand beeinträchtigt die Abhaltung von Gottesdiensten der anerkannten Kirche als Trägerin/Eigentümerin der XXXX kirche. Zur dritten Frage möchte ich festhalten, dass Alternativen nicht zur Verfügung stehen und von der belangten Behörde, entgegen der getätigten Behauptung, auch nie konkret aufgezeigt wurden. Der ursprünglich noch getätigte Vorschlag, einen Lift "möglichst weit entfernt von der Kirche" zu errichten, ist einerseits weder konkret, noch – wenn man die Grundstücks-und Eigentumsverhältnisse vor Ort kennt – machbar: Unmittelbar rechts an dem nun geplanten Erweiterungsbau schließt bereits Fremdeigentum an. Links bzw. östlich wäre eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung des Denkmals gegeben. Der Lift würde dann sogar den Blick auf das Denkmal verstellen. Es müssten unter Umständen sehr lange Tunnel gegraben werden. All dies wäre auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Auf der Südseite des Bauwerks bringt ein Lift schon deswegen nichts, weil kein öffentlicher Zugang zu einem Lift südlich des Bauwerks gegeben wäre. In diesem Bereich ist Grünland, Wald, Erholungsgebiet und die nächste Straße mehr als einen Kilometer entfernt. Der Ortsaugenschein, die Erläuterung durch die Architekten und die Visualisierung, wie auch das Gutachten XXXX belegen, dass die Situierung des Liftes und die projektierte Erweiterung zur Unterkirche den geringstmöglichen Eingriff zur Erreichung der begründeten Ziele darstellen. Gewünscht und notwendig ist es auch, einen gemeinsamen Eingang für alle Gläubigen aller Altersgruppen zu schaffen. Die Topographie erlaubt eine andere Lösung als die projektierte ebenfalls nicht. Ich verweise bezüglich der Beschwerde auf das Vorbringen in der ohnedies umfassenden Beschwerdeschrift. Die Kirche zur XXXX ( XXXX kirche) ist unbestreitbar ein bedeutendes Denkmal. Die belangte Behörde, wie auch der Gutachter XXXX verkennen aber, dass von der Unterschutzstellung nach § 2a DMSG nur die "Skulptur oben auf der Platte", nicht aber der Hügel oder gar der mittlerweile völlig verwachsene tunnelförmige Nordeingang zur Unterkirche oder die Unterkirche selbst umfasst sind. Weder der Hügel, noch die Unterkirche werden in der Verordnung erwähnt. Die XXXX kirche war nicht einmal für diesen konkreten Hügel geplant. Selbst wenn aber die Unterkirche und auch der Nordeingang als Teil des Denkmals zu sehen wären, werden weder die Unterkirche, noch der Eingang wirklich geändert. Durch das Projekt kommen ein in den Hügel eingebundener neuer Pfarrsaal und eben ein Lift hinzu und stellt diese Änderung eine schon nach § 5 Abs. 1 DMSG völlig zulässige geringfügige Änderung des Denkmals dar, die überdies auch die Erreichbarkeit nicht nur für Gläubige, sondern auch für Kunstinteressierte aus aller Welt, verbessert. Schlussendlich ist die beantragte Änderung in jedem Fall nach § 5 Absatz 4 zu genehmigen. Die zuständige kirchliche Oberbehörde hat die Notwendigkeit der geplanten Änderungen bestätigt und handelt es sich bei § 5 Absatz 4 aus Sicht der BFV nicht um eine Kann-, sondern um eine Istbestimmung.Regierungsvorlage, Die Gründe für die Veränderung sind mehrere: Erstens benötigt die lebendige Gemeinde, die sich durch eine Vielzahl von Familien auszeichnet, wesentlich mehr Platz. Darüber hinaus benötigt die Gemeinde zweitens, die jetzt schon seit der Errichtung der Kirche besteht und nicht nur gewachsen, sondern auch gealtert ist, einen barrierefreien, behindertengerechten Zugang, nicht nur zur Oberkirche, sondern auch zur Unterkirche. Die Erweiterung und Errichtung eines Liftes ist, wie die Bestätigungen des Bauamtes der Erzdiözese, des Ordinariatskanzlers und des Kardinals selbst bestätigen, von liturgischer Notwendigkeit getragen. Zu einer würdigen Teilnahme an einem Gottesdienst gehört es, dass ich überhaupt zum Gottesdienst komme, was einem gehbehinderten Menschen, wie der Ortsaugenschein zeigte, auch heute nicht mehr möglich ist. Auch die Kinderwortgottesdienste, die derzeit platzbedingt nur in der Unterkirche und völlig abgeschottet von der Außenwelt stattfinden, sind unwürdig. Darüber hinaus ist eine Beheizbarkeit der Oberkirche in der kalten Jahreszeit nur äußerst eingeschränkt möglich. Auch dieser Umstand beeinträchtigt die Abhaltung von Gottesdiensten der anerkannten Kirche als Trägerin/Eigentümerin der römisch 40 kirche. Zur dritten Frage möchte ich festhalten, dass Alternativen nicht zur Verfügung stehen und von der belangten Behörde, entgegen der getätigten Behauptung, auch nie konkret aufgezeigt wurden. Der ursprünglich noch getätigte Vorschlag, einen Lift "möglichst weit entfernt von der Kirche" zu errichten, ist einerseits weder konkret, noch – wenn man die Grundstücks-und Eigentumsverhältnisse vor Ort kennt – machbar: Unmittelbar rechts an dem nun geplanten Erweiterungsbau schließt bereits Fremdeigentum an. Links bzw. östlich wäre eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung des Denkmals gegeben. Der Lift würde dann sogar den Blick auf das Denkmal verstellen. Es müssten unter Umständen sehr lange Tunnel gegraben werden. All dies wäre auch wirtschaftlich nicht vertretbar. Auf der Südseite des Bauwerks bringt ein Lift schon deswegen nichts, weil kein öffentlicher Zugang zu einem Lift südlich des Bauwerks gegeben wäre. In diesem Bereich ist Grünland, Wald, Erholungsgebiet und die nächste Straße mehr als einen Kilometer entfernt. Der Ortsaugenschein, die Erläuterung durch die Architekten und die Visualisierung, wie auch das Gutachten römisch 40 belegen, dass die Situierung des Liftes und die projektierte Erweiterung zur Unterkirche den geringstmöglichen Eingriff zur Erreichung der begründeten Ziele darstellen. Gewünscht und notwendig ist es auch, einen gemeinsamen Eingang für alle Gläubigen aller Altersgruppen zu schaffen. Die Topographie erlaubt eine andere Lösung als die projektierte ebenfalls nicht. Ich verweise bezüglich der Beschwerde auf das Vorbringen in der ohnedies umfassenden Beschwerdeschrift. Die Kirche zur römisch 40 ( römisch 40 kirche) ist unbestreitbar ein bedeutendes Denkmal. Die belangte Behörde, wie auch der Gutachter römisch 40 verkennen aber, dass von der Unterschutzstellung nach Paragraph 2 a, DMSG nur die "Skulptur oben auf der Platte", nicht aber der Hügel oder gar der mittlerweile völlig verwachsene tunnelförmige Nordeingang zur Unterkirche oder die Unterkirche selbst umfasst sind. Weder der Hügel, noch die Unterkirche werden in der Verordnung erwähnt. Die römisch 40 kirche war nicht einmal für diesen konkreten Hügel geplant. Selbst wenn aber die Unterkirche und auch der Nordeingang als Teil des Denkmals zu sehen wären, werden weder die Unterkirche, noch der Eingang wirklich geändert. Durch das Projekt kommen ein in den Hügel eingebundener neuer Pfarrsaal und eben ein Lift hinzu und stellt diese Änderung eine schon nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG völlig zulässige geringfügige Änderung des Denkmals dar, die überdies auch die Erreichbarkeit nicht nur für Gläubige, sondern auch für Kunstinteressierte aus aller Welt, verbessert. Schlussendlich ist die beantragte Änderung in jedem Fall nach Paragraph 5, Absatz 4 zu genehmigen. Die zuständige kirchliche Oberbehörde hat die Notwendigkeit der geplanten Änderungen bestätigt und handelt es sich bei Paragraph 5, Absatz 4 aus Sicht der BFV nicht um eine Kann-, sondern um eine Istbestimmung.
RI an BehV: Wollen Sie dazu Stellung nehmen bzw. Ihre Position darlegen?
BehV: Die XXXX kirche wurde als Gesamtes in die Verordnung gemäß § 2a DMSG aufgenommen. Eine Einschränkung des Denkmalschutzumfanges wurde nicht vorgenommen. Ein Feststellungsantrag, ob das Objekt zu Recht zur Gänze in die Verordnung aufgenommen worden ist oder nicht, wurde nicht gestellt. Die auch heute vorgebrachten Gründe decken sich mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen. Dazu möchte ich nochmals feststellen, dass das Bundesdenkmalamt nicht die barrierefreie Erschließung der Kirche verhindern möchte. Aus Sicht des BDA, und wie sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, ist sehr wohl eine denkmalverträglichere Lösung zur barrierefreien Erschließung der Kirche möglich. Das heißt, es gibt ein gelinderes Mittel zur Realisierung der vorgebrachten Veränderungsabsichten. Es ist nicht Aufgabe des BDA, selbst eine Planung darzustellen. Die verschiedenen Parameter, die zu einer denkmalverträglichen Lösung zur barrierefreien Erschließung der Kirche erforderlich sind, wurden im Verfahren mehrmals dargestellt.BehV: Die römisch 40 kirche wurde als Gesamtes in die Verordnung gemäß Paragraph 2 a, DMSG aufgenommen. Eine Einschränkung des Denkmalschutzumfanges wurde nicht vorgenommen. Ein Feststellungsantrag, ob das Objekt zu Recht zur Gänze in die Verordnung aufgenommen worden ist oder nicht, wurde nicht gestellt. Die auch heute vorgebrachten Gründe decken sich mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen. Dazu möchte ich nochmals feststellen, dass das Bundesdenkmalamt nicht die barrierefreie Erschließung der Kirche verhindern möchte. Aus Sicht des BDA, und wie sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, ist sehr wohl eine denkmalverträglichere Lösung zur barrierefreien Erschließung der Kirche möglich. Das heißt, es gibt ein gelinderes Mittel zur Realisierung der vorgebrachten Veränderungsabsichten. Es ist nicht Aufgabe des BDA, selbst eine Planung darzustellen. Die verschiedenen Parameter, die zu einer denkmalverträglichen Lösung zur barrierefreien Erschließung der Kirche erforderlich sind, wurden im Verfahren mehrmals dargestellt.
RI: Was sind die konkreten Alternativvorschläge der belangten Behörde?
BehV: Den Standort für den Liftturm möglichst weit vom Kirchengebäude entfernt zu wählen, die Kontur des als Sockel für die Kirche fungierenden Hügels ist möglichst geschlossen zu erhalten, die Substanz und das überkommene Erscheinungsbild des Nordeingangs sind zu erhalten.
RI: Das heißt, Sie beziehen sich auf das Schreiben des BDA vom 09.06.2016?
BehV: Ja.
RV: Ich bestreite das Vorbringen der belangten Behörde. Es ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Zunächst verschweigt das BDA, dass es eine Zustimmung, einen avisierten positiven Bescheid des BDA zum Projekt gab, von dem erst nach Intervention von dritter Seite abgegangen wurde. Der Vorschlag, den Lift "möglichst weit weg" zu errichten, ist, wie gesagt, nicht konkret – ist damit nun Hawaii oder Kaltenleutgeben gemeint? Dem Wunsch des Denkmalamts, den Hügel möglichst geschlossen zu halten, wird durch das Nachvorneziehen des Hügels und die sehr eingeschränkte Öffnung voll entsprochen. Der Blick auf das Denkmal wird dadurch in keiner Weise verschlechtert, sondern, wie aus der Visualisierung erkennbar und auch beim Ortsaugenschein festgestellt, oben auf dem Hügel stehend, sogar verbessert. Die Errichtung des Pfarrsaales und die Situierung des Liftes sind somit ohne Alternative. Dabei hilft die "Ausrede" des BDA auch nicht, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, Planungen zu erstellen. Tatsächlich kam von der belangten Behörde in zahlreichen Besprechungen nur der Vorschlag, man solle andere Architekten beauftragen, oder einen Wettbewerb durchführen und der Einwand, dass es sich – was die Kinderwortgottesdienste angehe – ohnedies nur um Kinder handle und dass man ja irgendwo anders einen Raum für die Kinder mieten könne. Konkrete wirtschaftlich leistbare und sinnvolle Alternativen wurden zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt. Das vermeintliche Entgegenkommen wurde in der letzten Stellungnahme von Prof. XXXX sogar noch einmal relativiert, nämlich mit der Aussage "die XXXX kirche verträgt eigentlich auch gar keinen Lift". Das Projekt wurde sehr lange und immer in Abstimmung mit dem BDA entwickelt. Die Rücknahme der Zustimmung ist schlicht willkürlich. Die Verweigerung der Genehmigung aus den in der Beschwerde aufgezeigten Gründen ist unbegründet. Die Anträge bleiben daher vollinhaltlich aufrecht.Regierungsvorlage, Ich bestreite das Vorbringen der belangten Behörde. Es ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Zunächst verschweigt das BDA, dass es eine Zustimmung, einen avisierten positiven Bescheid des BDA zum Projekt gab, von dem erst nach Intervention von dritter Seite abgegangen wurde. Der Vorschlag, den Lift "möglichst weit weg" zu errichten, ist, wie gesagt, nicht konkret – ist damit nun Hawaii oder Kaltenleutgeben gemeint? Dem Wunsch des Denkmalamts, den Hügel möglichst geschlossen zu halten, wird durch das Nachvorneziehen des Hügels und die sehr eingeschränkte Öffnung voll entsprochen. Der Blick auf das Denkmal wird dadurch in keiner Weise verschlechtert, sondern, wie aus der Visualisierung erkennbar und auch beim Ortsaugenschein festgestellt, oben auf dem Hügel stehend, sogar verbessert. Die Errichtung des Pfarrsaales und die Situierung des Liftes sind somit ohne Alternative. Dabei hilft die "Ausrede" des BDA auch nicht, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, Planungen zu erstellen. Tatsächlich kam von der belangten Behörde in zahlreichen Besprechungen nur der Vorschlag, man solle andere Architekten beauftragen, oder einen Wettbewerb durchführen und der Einwand, dass es sich – was die Kinderwortgottesdienste angehe – ohnedies nur um Kinder handle und dass man ja irgendwo anders einen Raum für die Kinder mieten könne. Konkrete wirtschaftlich leistbare und sinnvolle Alternativen wurden zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt. Das vermeintliche Entgegenkommen wurde in der letzten Stellungnahme von Prof. römisch 40 sogar noch einmal relativiert, nämlich mit der Aussage "die römisch 40 kirche verträgt eigentlich auch gar keinen Lift". Das Projekt wurde sehr lange und immer in Abstimmung mit dem BDA entwickelt. Die Rücknahme der Zustimmung ist schlicht willkürlich. Die Verweigerung der Genehmigung aus den in der Beschwerde aufgezeigten Gründen ist unbegründet. Die Anträge bleiben daher vollinhaltlich aufrecht.
BehV: Bereits in den Jahren 2011 und 2012 fanden mehrere Besprechungen mit dem BDA statt, an welchen Vertreter der Pfarrgemeinde, DI XXXX und planende Architekten teilgenommen haben. Dabei wurden Fragen der barrierefreien Erschließung der Oberkirche und die Positionierung eines Lifts erörtert. Nach einer Simulation des Liftschachtes mit einem hölzernen Lattengerüst im Maßstab 1:1, welches auch fotografisch dokumentiert wurde, konnte eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden, die eine barrierefreie Erschließung der Kirche ermöglicht hätte. Nach Vorlage von darauf abgestimmten Planunterlagen wurde mit Schreiben des BDA vom 11.03.2013 einer diesbezüglichen Einreichung beim BDA entgegengesehen. Von einer Neuplanung unter grundlegend geänderten Nutzungserfordernissen (bezieht sich auf Pkte 14-17 der Beschwerde), die auch den bereits festgelegten und genehmigungsfähigen Standort des Liftes ignoriert, hatte das BDA keine Kenntnis und war daher auch nicht in die Planung einbezogen. Der Umstand, dassBehV: Bereits in den Jahren 2011 und 2012 fanden mehrere Besprechungen mit dem BDA statt, an welchen Vertreter der Pfarrgemeinde, DI römisch 40 und planende Architekten teilgenommen haben. Dabei wurden Fragen der barrierefreien Erschließung der Oberkirche und die Positionierung eines Lifts erörtert. Nach einer Simulation des Liftschachtes mit einem hölzernen Lattengerüst im Maßstab 1:1, welches auch fotografisch dokumentiert wurde, konnte eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden, die eine barrierefreie Erschließung der Kirche ermöglicht hätte. Nach Vorlage von darauf abgestimmten Planunterlagen wurde mit Schreiben des BDA vom 11.03.2013 einer diesbezüglichen Einreichung beim BDA entgegengesehen. Von einer Neuplanung unter grundlegend geänderten Nutzungserfordernissen (bezieht sich auf Pkte 14-17 der Beschwerde), die auch den bereits festgelegten und genehmigungsfähigen Standort des Liftes ignoriert, hatte das BDA keine Kenntnis und war daher auch nicht in die Planung einbezogen. Der Umstand, dass
der Lift samt Überfahrt näher an den Kirchenbau herangerückt wurde, war nicht das Ergebnis von Planungsbesprechungen mit dem BDA. Eine Intervention von Architekt XXXX hat nicht stattgefunden.der Lift samt Überfahrt näher an den Kirchenbau herangerückt wurde, war nicht das Ergebnis von Planungsbesprechungen mit dem BDA. Eine Intervention von Architekt römisch 40 hat nicht stattgefunden.
RI an BehV: Der soeben genannte Alternativvorschlag (Holzgerüst) wurde vor der Antragstellung behandelt?
BehV: Ja.
RV: Ich bestreite. Ich verweise auf die Beschwerde Rz 12 ff (S 4 beginnend). Hervorheben möchte ich, dass der Landeskonservator HR Dr. XXXX selbst und ausdrücklich gewünscht hat, den Pfarrsaal möglichst weit in den Hügel einzubinden und damit eben den Lift samt Überfahrt näher an den Kirchenbau heranzurücken (vgl. insbesondere Rz 17 und 18 der Beschwerde). Die gegenteiligen Behauptungen der belangten Behörde sind schlicht falsch. Auch wenn es rechtlich nicht relevant ist, hat Architekt XXXX seine Intervention im Rahmen einer TV-Diskussion selbst zugestanden.Regierungsvorlage, Ich bestreite. Ich verweise auf die Beschwerde Rz 12 ff (S 4 beginnend). Hervorheben möchte ich, dass der Landeskonservator HR Dr. römisch 40 selbst und ausdrücklich gewünscht hat, den Pfarrsaal möglichst weit in den Hügel einzubinden und damit eben den Lift samt Überfahrt näher an den Kirchenbau heranzurücken vergleiche insbesondere Rz 17 und 18 der Beschwerde). Die gegenteiligen Behauptungen der belangten Behörde sind schlicht falsch. Auch wenn es rechtlich nicht relevant ist, hat Architekt römisch 40 seine Intervention im Rahmen einer TV-Diskussion selbst zugestanden.
RV an BehV: Können Sie mir sagen, wo der Lift genau situiert gewesen wäre?Regierungsvorlage an BehV: Können Sie mir sagen, wo der Lift genau situiert gewesen wäre?
BehV: Nein. Ich bin keine SV. Ich kann lediglich auf die im Akt befindlichen Fotos der Simulation verweisen."
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet. Die BF verzichtete auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde, die belangte Behörde nicht.
8. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des mündlich erlassenen Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind aufgrund ihrer Parteistellung (§ 26 DMSG) zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.1.1. Die BF sind aufgrund ihrer Parteistellung (Paragraph 26, DMSG) zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
1.2. Die gegenständliche sog. XXXX kirche (Fertigstellung 1976) steht gem. § 2a DMSG unter Denkmalschutz. Es handelt sich um ein dem Gottesdienst gewidmetes Denkmal der Katholischen Kirche. Sie ist ein auch über die Landesgrenzen hinaus bedeutendes Bauwerk. Durch die beantragte barrierefreie Erschließung der Kirche und Erweiterung der Unterkirche kommt es zu Eingriffen in denkmalgeschützte Bausubstanz. Bei den Maßnahmen handelt es sich um den Bau eines Liftes, die Errichtung neuer Erschließungswege und die Erweiterung der Unterkirche (teilweise Abbruch des Eingangsbereiches).1.2. Die gegenständliche sog. römisch 40 kirche (Fertigstellung 1976) steht gem. Paragraph 2 a, DMSG unter Denkmalschutz. Es handelt sich um ein dem Gottesdienst gewidmetes Denkmal der Katholischen Kirche. Sie ist ein auch über die Landesgrenzen hinaus bedeutendes Bauwerk. Durch die beantragte barrierefreie Erschließung der Kirche und Erweiterung der Unterkirche kommt es zu Eingriffen in denkmalgeschützte Bausubstanz. Bei den Maßnahmen handelt es sich um den Bau eines Liftes, die Errichtung neuer Erschließungswege und die Erweiterung der Unterkirche (teilweise Abbruch des Eingangsbereiches).
1.3. Die (Ober)kirche, welche auf einen Entwurf (Gipsmodell) XXXX s zurückgeht, wird durch die geplante Baumaßnahme nur geringfügig tangiert (barrierefreier Hintereingang). Im Bereich der Unterkirche wird an der Eingangssituation eine Veränderung vorgenommen, wobei die den Eingang flankierenden Quader an der linken Seite sowie die Räumlichkeiten der Unterkirche erhalten bleiben. Die baulichen Maßnahmen sind von außen lediglich von Norden sichtbar, an den drei anderen Seiten (Osten, Süden, Westen) ist die XXXX kirche in ihrer Erscheinung unverändert als auf einem Hügel situiert wahrnehmbar. Der Haupteingang zur Kirche erfolgt von Osten.1.3. Die (Ober)kirche, welche auf einen Entwurf (Gipsmodell) römisch 40 s zurückgeht, wird durch die geplante Baumaßnahme nur geringfügig tangiert (barrierefreier Hintereingang). Im Bereich der Unterkirche wird an der Eingangssituation eine Veränderung vorgenommen, wobei die den Eingang flankierenden Quader an der linken Seite sowie die Räumlichkeiten der Unterkirche erhalten bleiben. Die baulichen Maßnahmen sind von außen lediglich von Norden sichtbar, an den drei anderen Seiten (Osten, Süden, Westen) ist die römisch 40 kirche in ihrer Erscheinung unverändert als auf einem Hügel situiert wahrnehmbar. Der Haupteingang zur Kirche erfolgt von Osten.
Die Materialien des geplanten Projekts (insb. Glas, Beton) nehmen Bezug auf die bereits vorhandenen Materialien und gewährleisten möglichste Transparenz. Auch wird durch das begrünte Dach der Unterkirche die Hügellage der XXXX kirche aufgenommen.Die Materialien des geplanten Projekts (insb. Glas, Beton) nehmen Bezug auf die bereits vorhandenen Materialien und gewährleisten möglichste Transparenz. Auch wird durch das begrünte Dach der Unterkirche die Hügellage der römisch 40 kirche aufgenommen.
1.4. Seitens der BF wurden als Argumente für die Veränderung vorgebracht: Barrierefreiheit, beheizbarer Raum mit Tageslicht in der Unterkirche zwecks Abhaltung von Gottesdiensten sowie Platzschwierigkeiten. Eine Bescheinigung für die liturgische Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen wurde vorgelegt. Bauliche Alternativen zur Erreichung dieser Ziele gibt es keine.
1.5. Seitens des BDA wurden im behördlichen Verfahren keine konkreten Gegenvorschläge erstattet, sondern bloße Anregungen erteilt.
1.6. Die Kirchengemeinde führt ein aktives Kirchenleben, an dem auch Familien mit Kindern und ältere sowie gehbehinderte Personen teilnehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein am 18.09.2017 sowie der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017. 3.
Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die relevanten Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), lauten (Hervorhebungen BVwG):3.2.2. Die relevanten Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), lauten (Hervorhebungen BVwG):
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch -ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 -mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.Paragraph 5, (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch -ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, -mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.
Die Materialien zu § 5 Abs. 4 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) lauten wie folgt (Hervorhebungen BVwG):Die Materialien zu Paragraph 5, Absatz 4, DMSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) lauten wie folgt (Hervorhebungen BVwG):
Die im Jahr 1978 aufgenommene Bestimmung, dass "dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben ist, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist” sollte verhindern, dass Kirchengebäude einfach deshalb, da sie nach den liturgischen Vorschriften für einen regelmäßigen Gottesdienst (das heißt, für einen Gottesdienst ohne kirchenrechtliche Ausnahmebewilligung) nicht mehr geeignet sind, zu Museen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einerseits versucht wurde, kirchenrechtliche Vorschriften, die nur für Neubauten gelten sollen, als zwingend auch für gewünschte Umbauten zu deklarieren, andererseits aber wurden auch durchaus berechtigte Wünsche auf Veränderungen, die lediglich nicht unbedingt zwingend streng liturgische Vorschriften betrafen, über Gebühr zwischen den kirchlichen Vertretern und der Denkmalschutzbehörde diskutiert. Durch eine zusätzliche erweiterte Formulierung soll klargestellt werden, dass dieser Rechtsanspruch sich auch auf jene Veränderungen erstreckt, die zwar nicht durch zwingende liturgische Vorschriften im eigentlichen Sinn bedingt werden, wohl aber "beachtet werden müssen, um den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße zu ermöglichen”, also vor allem auch auf notwendige Kirchenerweiterungen, insbesondere bei Pfarrkirchen, wenn etwa für die Erfüllung der sonntäglichen Messverpflichtung für die Pfarrangehörigen zu wenig Platz ist. Denn auch die direkte Teilnahme ist Teil liturgischer Notwendigkeit. "Ausreichend” bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "bequemer”, aber doch auch "zumutbar”.
Das Motiv für diesen grundsätzlichen Rechtsanspruch aus der Novelle 1978 war es, wie dem Ausschussbericht zu entnehmen ist, zu verhindern, dass aus Kirchenobjekten Museen werden. In der Praxis zeigten sich insofern Mängel bei dieser Bestimmung, als die "Notwendigkeit” Gegenstand von Diskussionen war, indem nämlich die Gründe, die vorgebracht wurden, nicht unmittelbar streng liturgischer Art waren, wohl aber mangelnde Brauchbarkeit und übliche Verwendbarkeit des Denkmals zur Abhaltung des Gottesdienstes –etwa als Pfarrkirche –zum Inhalt hatten, was vielfach wesentlich von möglichen Veränderungen generell abhängt. Diesen notwendigen Veränderungen, die zugleich durchaus auch einen Teil der Freiheit der Religionsausübung und einen bereits aus Art. 15 Staatsgrundgesetz entspringenden Rechtsanspruch darstellen können, soll mit der vorliegenden, deutlicher und zugleich weiter gefaßten Bestimmung des Rechtsanspruches auch auf Grund des Denkmalschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Dies schliesst auch notwendige Kirchenerweiterungen mit ein, ist doch die unmittelbare persönliche Teilnahme am Gottesdienst –und nicht nur Teilnahme durch mediale Übertragung –zumeist Voraussetzung für die Teilnahme daran im liturgischen Sinn. Nicht unbeachtlich ist auch die würdevolle Teilnahme.Das Motiv für diesen grundsätzlichen Rechtsanspruch aus der Novelle 1978 war es, wie dem Ausschussbericht zu entnehmen ist, zu verhindern, dass aus Kirchenobjekten Museen werden. In der Praxis zeigten sich insofern Mängel bei dieser Bestimmung, als die "Notwendigkeit” Gegenstand von Diskussionen war, indem nämlich die Gründe, die vorgebracht wurden, nicht unmittelbar streng liturgischer Art waren, wohl aber mangelnde Brauchbarkeit und übliche Verwendbarkeit des Denkmals zur Abhaltung des Gottesdienstes –etwa als Pfarrkirche –zum Inhalt hatten, was vielfach wesentlich von möglichen Veränderungen generell abhängt. Diesen notwendigen Veränderungen, die zugleich durchaus auch einen Teil der Freiheit der Religionsausübung und einen bereits aus Artikel 15, Staatsgrundgesetz entspringenden Rechtsanspruch darstellen können, soll mit der vorliegenden, deutlicher und zugleich weiter gefaßten Bestimmung des Rechtsanspruches auch auf Grund des Denkmalschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Dies schliesst auch notwendige Kirchenerweiterungen mit ein, ist doch die unmittelbare persönliche Teilnahme am Gottesdienst –und nicht nur Teilnahme durch mediale Übertragung –zumeist Voraussetzung für die Teilnahme daran im liturgischen Sinn. Nicht unbeachtlich ist auch die würdevolle Teilnahme.
Durch das Wort "regelmäßig” soll einerseits sichergestellt werden, dass nicht etwa der Umstand, dass an ein oder zwei besonderen Festtagen die Kirche zu klein ist, Grund für die Berufung auf den Rechtsanspruch sein könnte, und andererseits klargestellt werden, dass nicht etwa die Möglichkeit, mit Sondererlaubnis fallweise Gottesdienste abzuhalten, den Rechtsanspruch zerstört.
Aber auch die Einbeziehung "allgemein angewandter liturgischer Vorschriften” ist notwendig. Es wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens (etwa vom Verfassungsdienst, nicht jedoch von Seiten, die von der Regelung des § 5 Abs. 4 betroffen sind!) die berechtigte Frage aufgeworfen, ob es aus der Sicht des Art. 15 Staatsgrundgesetz vertreten werden könne, den Rechtsanspruch auf Veränderung auf die Rücksichtnahme auf die zwingende Liturgie zu beschränken und wieweit dies aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften darstellt. Gerade im Hinblick auf die in den konkreten Fällen doch vielfach auch fließenden Grenzen, scheint eine klare und zugleich klärende Bescheinigung ganz besonders wichtig.Aber auch die Einbeziehung "allgemein angewandter liturgischer Vorschriften” ist notwendig. Es wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens (etwa vom Verfassungsdienst, nicht jedoch von Seiten, die von der Regelung des Paragraph 5, Absatz 4, betroffen sind!) die berechtigte Frage aufgeworfen, ob es aus der Sicht des Artikel 15, Staatsgrundgesetz vertreten werden könne, den Rechtsanspruch auf Veränderung auf die Rücksichtnahme auf die zwingende Liturgie zu beschränken und wieweit dies aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften darstellt. Gerade im Hinblick auf die in den konkreten Fällen doch vielfach auch fließenden Grenzen, scheint eine klare und zugleich klärende Bescheinigung ganz besonders wichtig.
Bei den "jedenfalls” als notwendig geltenden Vorschriften handelt es sich daher auch nur um besonders gravierende Beispiele. Die Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft (in der röm.-kath. Kirche daher jener Bischof, der Ortsordinarius ist oder sein Stellvertreter in dieser Sache) in nicht eindeutigen Fällen ist auf Grund der nunmehrigen Erweiterung des Rechtsanspruches notwendiger denn je und wird sich –wie dies schon im Ausschussbericht bei der Einführung durch die Novelle 1978 bemerkt wurde –stets nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft zu richten haben. Wird trotz des Verlangens des Bundesdenkmalamtes nach einer solchen Bescheinigung –aus welchen Gründen immer –diese nicht beigebracht, so wird das Verfahren vielfach nur nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu Ende geführt werden können, wobei allerdings der Umstand, ob eine Maßnahme im Hinblick auf Art. 15 Staatsgrundgesetz überhaupt verweigert werden kann, wenn etwa eine Notwendigkeit auf der Hand liegt, zu beachten sein wird.Bei den "jedenfalls” als notwendig geltenden Vorschriften handelt es sich daher auch nur um besonders gravierende Beispiele. Die Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft (in der röm.-kath. Kirche daher jener Bischof, der Ortsordinarius ist oder sein Stellvertreter in dieser Sache) in nicht eindeutigen Fällen ist auf Grund der nunmehrigen Erweiterung des Rechtsanspruches notwendiger denn je und wird sich –wie dies schon im Ausschussbericht bei der Einführung durch die Novelle 1978 bemerkt wurde –stets nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft zu richten haben. Wird trotz des Verlangens des Bundesdenkmalamtes nach einer solchen Bescheinigung –aus welchen Gründen immer –diese nicht beigebracht, so wird das Verfahren vielfach nur nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu Ende geführt werden können, wobei allerdings der Umstand, ob eine Maßnahme im Hinblick auf Artikel 15, Staatsgrundgesetz überhaupt verweigert werden kann, wenn etwa eine Notwendigkeit auf der Hand liegt, zu beachten sein wird.
Die Bestimmung, dass in der Bescheinigung die Konsequenzen einer Nichtveränderung darzulegen sind, ist wesentlich dafür, dass das Bundesdenkmalamt Gegenvorschläge machen kann und die Darlegungen in der Bescheinigung allenfalls noch differenziert werden könnten. Es sei aber bemerkt, dass auch die Bescheinigung der zuständigen Oberbehörde durchaus zu anderen als den beantragten Ergebnissen kommen kann. Die Wünsche der Antragsteller und die Aussagen der Bescheinigung können differieren. Es ist durchaus möglich, dass von einer Pfarre Veränderungen gewünscht werden, die die Oberbehörde ablehnt.
Nicht vom Rechtsanspruch auf Veränderung umfasst sind Änderungen, die lediglich auf Grund des wechselnden Zeitgeschmacks vorgenommen werden sollen. Es sei hier nur aus den letzten 150 Jahren an die Ersetzung vieler barocker Altäre durch neugotische Einrichtungen und die Entfernung vieler neugotischer Einrichtungen und sonstiger nicht mehr als "zeitgemäß” empfundener Einrichtungen in vielen Gotteshäusern in der Mitte dieses Jahrhunderts hingewiesen. Unbeachtlich ist der Wunsch nach einer zeitgemäßen Gestaltung des Gotteshauses aber deshalb von vornherein noch nicht. Nicht umfasst vom Rechtsanspruch sind selbstverständlich alle Arten liturgischer Besonderheiten der Gestaltung des Gottesdienstes, die mehr oder minder lokale Eigenheiten darstellen, nicht selten kurzfristig gefordert, bald wieder unbeliebt sind und selbst von der Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft bestenfalls geduldet werden.
Häufig wird ein Kompromiss auf der Basis der Aufbewahrung (Einlagerung) einzelner Einrichtungsgegenstände als Bedingung für Veränderungen möglich sein. Voraussetzung ist aber erfahrungsgemäß, dass zentrale, geeignete Lagerungsmöglichkeiten bestehen, wie dies verschiedentlich bereits der Fall ist. Nicht selten kommen bereits solcher Art aufbewahrte Einrichtungsgegenstände wieder in Gotteshäuser (dieselben oder andere) zurück. Dass solcherart dem Bundesdenkmalamt wichtige Aufgaben im Sinne des § 30 zukommen, versteht sich von selbst. Die in diesem Absatz erwähnten "Nebenobjekte” werden in erster Linie den Einbau von "Werktagskapellen” in Pfarrhöfe betreffen.Häufig wird ein Kompromiss auf der Basis der Aufbewahrung (Einlagerung) einzelner Einrichtungsgegenstände als Bedingung für Veränderungen möglich sein. Voraussetzung ist aber erfahrungsgemäß, dass zentrale, geeignete Lagerungsmöglichkeiten bestehen, wie dies verschiedentlich bereits der Fall ist. Nicht selten kommen bereits solcher Art aufbewahrte Einrichtungsgegenstände wieder in Gotteshäuser (dieselben oder andere) zurück. Dass solcherart dem Bundesdenkmalamt wichtige Aufgaben im Sinne des Paragraph 30, zukommen, versteht sich von selbst. Die in diesem Absatz erwähnten "Nebenobjekte” werden in erster Linie den Einbau von "Werktagskapellen” in Pfarrhöfe betreffen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs. 1 DMSG folgt, dass sich die Behörde auch mit Aspekten der dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objekts befassen muss. Wirtschaftlichkeit bedeutet Nutzungsfähigkeit eines Denkmals im Interesse der gesicherten Erhaltung (VwGH 22.06.2005, 2002/09/0025).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 5, Absatz eins, DMSG folgt, dass sich die Behörde auch mit Aspekten der dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objekts befassen muss. Wirtschaftlichkeit bedeutet Nutzungsfähigkeit eines Denkmals im Interesse der gesicherten Erhaltung (VwGH 22.06.2005, 2002/09/0025).
VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204: Seit der Novelle 1999 ist verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen. Sie sind, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Veränderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals ankommt, für die vielfach die Vermögens-und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe (ähnlich auch VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108; VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).
VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108: Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. den Beschluss des EGMR vom 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens-oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. (auch VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108: Aus der Rechtsprechung des VfGH vergleiche die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189 aus 1981,, VfSlg 11019 aus 1986,, VfSlg 7759 aus 1976,, VfSlg 17071 aus 2003, und VfSlg 17817 aus 2006,), des EGMR vergleiche den Beschluss des EGMR vom 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des Paragraph 5, DMSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß Paragraph 5, DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens-oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. (auch VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach Anwendung der einschlägigen Judikatur des VwGH bereits bei einer gesonderten Prüfung des vorliegenden Antrags nach § 5 Abs. 1 DMSG das Interesse an der Veränderung der Kirche jenes an einer unveränderten Erhaltung überwiegt. So ist – wie festgestellt – der bauliche Eingriff nur in einem kleinen Bereich des Eingangs zur Unterkirche sowie beim Eingangstor an der Hinterseite der Kirche gegeben. Die von XXXX entworfene Kirche bleibt allerdings in ihrer Bausubstanz und vor allem Erscheinung im Wesentlichen unverändert. Das Interesse an einem barrierefreien Zugang sowie einer lebendigen Nutzung durch die Kirchengemeinde überwiegt daher das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung. Schließlich wird durch den geplanten Umbau auch die weitere Erhaltung der Kirche wirtschaftlich gesichert.3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach Anwendung der einschlägigen Judikatur des VwGH bereits bei einer gesonderten Prüfung des vorliegenden Antrags nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG das Interesse an der Veränderung der Kirche jenes an einer unveränderten Erhaltung überwiegt. So ist – wie festgestellt – der bauliche Eingriff nur in einem kleinen Bereich des Eingangs zur Unterkirche sowie beim Eingangstor an der Hinterseite der Kirche gegeben. Die von römisch 40 entworfene Kirche bleibt allerdings in ihrer Bausubstanz und vor allem Erscheinung im Wesentlichen unverändert. Das Interesse an einem barrierefreien Zugang sowie einer lebendigen Nutzung durch die Kirchengemeinde überwiegt daher das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung. Schließlich wird durch den geplanten Umbau auch die weitere Erhaltung der Kirche wirtschaftlich gesichert.
Dem Gutachten XXXX ist nicht zu folgen, weil – wie sich anhand der Pläne und des Augenscheins zeigte – die Baumaßnahme zwar einen Eingriff darstellt, dieser aber nicht so erheblich ist, dass die Wirkung der Architektur zerstört wäre, weil es weiterhin mehrere Ansichtsseiten gibt, die die Kirche unverändert erscheinen lassen. Gerade indem die Kirche skulptural ausgeführt ist, gibt es nicht nur eine Hauptansichtsseite. Wenn nun nur an der Nordseite Eingriffe erfolgen, ist dies im Verhältnis zum Interesse der BF an einer barrierefreien Erschließung und einer zumutbaren liturgischen Nutzung der Unterkirche als untergeordnet zu bewerten. Wenn das Gutachten XXXX auf die Umgebung der Kirche Bezug nimmt, so ist dem entgegen zu halten, dass das DMSG keinen umfassenden Umgebungsschutz kennt (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 29. September 1995, G 50/95).Dem Gutachten römisch 40 ist nicht zu folgen, weil – wie sich anhand der Pläne und des Augenscheins zeigte – die Baumaßnahme zwar einen Eingriff darstellt, dieser aber nicht so erheblich ist, dass die Wirkung der Architektur zerstört wäre, weil es weiterhin mehrere Ansichtsseiten gibt, die die Kirche unverändert erscheinen lassen. Gerade indem die Kirche skulptural ausgeführt ist, gibt es nicht nur eine Hauptansichtsseite. Wenn nun nur an der Nordseite Eingriffe erfolgen, ist dies im Verhältnis zum Interesse der BF an einer barrierefreien Erschließung und einer zumutbaren liturgischen Nutzung der Unterkirche als untergeordnet zu bewerten. Wenn das Gutachten römisch 40 auf die Umgebung der Kirche Bezug nimmt, so ist dem entgegen zu halten, dass das DMSG keinen umfassenden Umgebungsschutz kennt vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 29. September 1995, G 50/95).
Das BVwG stützt seine Entscheidung darüber hinaus auf § 5 Abs. 4 DMSG. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, ist für die Prüfung der liturgischen Notwendigkeit auch die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise maßgeblich. Den Materialien zufolge bedeutet ausreichend "zumutbar" und sind auch Platzschwierigkeiten beachtlich, ebenso ist die direkte Teilnahme Teil der liturgischen Notwendigkeit. Das BVwG hält fest, dass gerade eine Kirchengemeinde geprägt ist durch die Pluralität ihrer Mitglieder und sind – wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen –gerade Familien mit Babys und Kleinkindern sowie ältere, gebrechliche und kranke Menschen aktiver Bestandteil der Kirche, welche von den gemeinsamen liturgischen Veranstaltungen nicht separiert werden sollen. Im aktuellen Zustand ist – wie sich das BVwG aufgrund der Aktenlage aber auch des Augenscheins versichern konnte – eine umfassende Teilhabe am gesamten Kirchenleben, welches sich in der Kirche wie auch der Unterkirche abspielt, nicht in ausreichender, zumutbarer und würdiger Weise für alle Mitglieder der Kirchengemeinde möglich.Das BVwG stützt seine Entscheidung darüber hinaus auf Paragraph 5, Absatz 4, DMSG. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, ist für die Prüfung der liturgischen Notwendigkeit auch die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise maßgeblich. Den Materialien zufolge bedeutet ausreichend "zumutbar" und sind auch Platzschwierigkeiten beachtlich, ebenso ist die direkte Teilnahme Teil der liturgischen Notwendigkeit. Das BVwG hält fest, dass gerade eine Kirchengemeinde geprägt ist durch die Pluralität ihrer Mitglieder und sind – wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen –gerade Familien mit Babys und Kleinkindern sowie ältere, gebrechliche und kranke Menschen aktiver Bestandteil der Kirche, welche von den gemeinsamen liturgischen Veranstaltungen nicht separiert werden sollen. Im aktuellen Zustand ist – wie sich das BVwG aufgrund der Aktenlage aber auch des Augenscheins versichern konnte – eine umfassende Teilhabe am gesamten Kirchenleben, welches sich in der Kirche wie auch der Unterkirche abspielt, nicht in ausreichender, zumutbarer und würdiger Weise für alle Mitglieder der Kirchengemeinde möglich.
Seitens der BF wurde eine Bescheinigung des Erzbischofs Kardinal Dr. XXXX vorgelegt, welcher die Argumente betreffend die liturgische Notwendigkeit der Baumaßnahmen gemäß der Bescheinigung vom 08.05.2016 (Bauamt) bestätigt. Nach Ansicht des BVwG sind die darin angeführten Argumente nachvollziehbar und kann nur durch eine entsprechende Veränderung der Kirche eine würdige Teilnahme aller Gemeindemitglieder an liturgischen Veranstaltungen erfolgen, weshalb ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Maßnahme besteht.Seitens der BF wurde eine Bescheinigung des Erzbischofs Kardinal Dr. römisch 40 vorgelegt, welcher die Argumente betreffend die liturgische Notwendigkeit der Baumaßnahmen gemäß der Bescheinigung vom 08.05.2016 (Bauamt) bestätigt. Nach Ansicht des BVwG sind die darin angeführten Argumente nachvollziehbar und kann nur durch eine entsprechende Veränderung der Kirche eine würdige Teilnahme aller Gemeindemitglieder an liturgischen Veranstaltungen erfolgen, weshalb ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Maßnahme besteht.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist seitens der BF schlüssig dargelegt worden, dass es keine Alternativen zu dem geplanten Projekt gibt. Dies folgt insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und vor dem Hintergrund der Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins. Seitens des BDA wurden keine konkreten Gegenvorschläge, sondern lediglich Anregungen, welche weitestgehend von den BF umgesetzt wurden, erstattet. Ein weitergehendes Abrücken des Liftes von der Kirche wäre nicht möglich – weder technisch noch wirtschaftlich. Auch ist für die Einfügung eines beheizbaren, liturgisch nutzbaren Raumes mit Tageslicht einzig die in der Planung vorgesehene Positionierung logisch nachvollziehbar. Obzwar es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, eine ausgereifte Planung als Alternative vorzulegen, so impliziert der in § 5 Abs. 4 DMSG enthaltene Begriff "Gegenvorschlag" doch eine über eine bloße Anregung zur Neuplanung hinausgehende Alternative. Ein Gegenvorschlag sollte auch geeignet sein, die grundsätzlichen Zielsetzungen des Antragstellers umzusetzen und ist dieser im behördlichen Verfahren zu erstatten. Seitens der belangten Behörde wurde ein solcher, nachvollziehbarer und geeigneter Gegenvorschlag aber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.Für das Bundesverwaltungsgericht ist seitens der BF schlüssig dargelegt worden, dass es keine Alternativen zu dem geplanten Projekt gibt. Dies folgt insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und vor dem Hintergrund der Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins. Seitens des BDA wurden keine konkreten Gegenvorschläge, sondern lediglich Anregungen, welche weitestgehend von den BF umgesetzt wurden, erstattet. Ein weitergehendes Abrücken des Liftes von der Kirche wäre nicht möglich – weder technisch noch wirtschaftlich. Auch ist für die Einfügung eines beheizbaren, liturgisch nutzbaren Raumes mit Tageslicht einzig die in der Planung vorgesehene Positionierung logisch nachvollziehbar. Obzwar es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, eine ausgereifte Planung als Alternative vorzulegen, so impliziert der in Paragraph 5, Absatz 4, DMSG enthaltene Begriff "Gegenvorschlag" doch eine über eine bloße Anregung zur Neuplanung hinausgehende Alternative. Ein Gegenvorschlag sollte auch geeignet sein, die grundsätzlichen Zielsetzungen des Antragstellers umzusetzen und ist dieser im behördlichen Verfahren zu erstatten. Seitens der belangten Behörde wurde ein solcher, nachvollziehbarer und geeigneter Gegenvorschlag aber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und der Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 4 DMSG Folge zu geben war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und der Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 4 DMSG Folge zu geben war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Baudenkmal, bauliche Veränderung, Bausubstanz, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2153200.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017