Entscheidungsdatum
05.10.2017Norm
AVG 1950 §19 Abs1Spruch
W226 2163565-1/2E
W226 2126254-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und
2.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 05.05.2017, Zl. 1051469607-170540274, 2.) vom 08.05.2017, Zl. 1051469705-150142805, zu Recht erkannt:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 05.05.2017, Zl. 1051469607-170540274, 2.) vom 08.05.2017, Zl. 1051469705-150142805, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 46 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine und der russischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 06.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die Erstbeschwerdeführerin (BF1) sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.
Verkürzt wiedergegeben schilderte sie dabei ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Sie stamme aus der Stadt XXXX , Gebiet XXXX . In der Ukraine herrsche Bürgerkrieg, die russische Armee bombardiere die Stadt ständig. Sie sei von bewaffneten Männern nach dem geschiedenen Mann gefragt worden, wo er sei und auf welcher Seite er kämpfe. Der Sohn habe ständig geweint, sie sei bedroht worden, getötet zu werden.Verkürzt wiedergegeben schilderte sie dabei ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Sie stamme aus der Stadt römisch 40 , Gebiet römisch 40 . In der Ukraine herrsche Bürgerkrieg, die russische Armee bombardiere die Stadt ständig. Sie sei von bewaffneten Männern nach dem geschiedenen Mann gefragt worden, wo er sei und auf welcher Seite er kämpfe. Der Sohn habe ständig geweint, sie sei bedroht worden, getötet zu werden.
Am 16.02.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheiden des BFA vom 11.04.2016 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheiden des BFA vom 11.04.2016 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Im Bescheid betreffend BF1 wurde die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sie sei jedoch Staatsbürgerin der Ukraine.
Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Ukraine. Bezüglich der Person der Erstbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass diese geschieden und die Mutter des BF2 sei. Sie sei gesund und leide weder an einer psychischen noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie sei eine arbeitsfähige Frau und habe eine Schulausbildung. Den Lebensunterhalt könne sie durch eigene Arbeitsleistung bestreiten.
Die belangte Behörde zweifelte an den Angaben der BF1, hätte die BF1 doch innerhalb der Ukraine den Wohnsitz ändern können.
In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich habe, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie sei erst kurze Zeit im Bundesgebiet, sei illegal eingereist, habe den Großteil des Lebens in der Ukraine verbracht.In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Spruchpunkt römisch zwei. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Zu Spruchteil römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich habe, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie sei erst kurze Zeit im Bundesgebiet, sei illegal eingereist, habe den Großteil des Lebens in der Ukraine verbracht.
Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Bezüglich des BF2 erging eine gleichlautende Entscheidung im Familienverfahren.
Gegen diesen Bescheid hat die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 20.10.2016 wurde die BF1 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung neuerlich zu den Fluchtgründen befragt, Länderberichte zur Ukraine wurden dabei erörtert und erstattete die BF1 über die damalige rechtsfreundliche Vertretung eine abschließende Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.02.2017 die Beschwerden als unbegründet ab. Dabei traf das Bundesverwaltungsgericht zur Person der Beschwerdeführer folgende – verfahrensrelevante - Feststellungen:
"Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe. Genauere Feststellungen sind in Ermangelung irgendwelcher personenbezogener Dokumente nicht möglich.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht infolge des Fehlens unbedenklicher Dokumente nicht fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit Februar 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
Eine Mitgliedschaft in einem Verein, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurden nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
Im Herkunftsstaat hat die BF1 bis zur Ausreise gearbeitet, sie verfügt über eine Ausbildung.
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Beweiswürdigung:
Wie bereits die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht massive Zweifel an der Identität der beiden Beschwerdeführer. Die BF1 hat sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht keinerlei Dokumente vorgelegt, welches die tatsächliche Identität belegen würde. Für das erkennende Gericht ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum der BF1 in Zeiten moderner Telekommunikation die Vorlage irgendwelcher Bescheinigungs- oder Beweismittel, um zumindest die eigene Identität glaubhaft machen zu können, nicht möglich sein sollte.
Sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht beharrt die BF1 darauf, dass sie zum Vater des BF2, dem angeblich geschiedenen ehemaligen Ehegatten, seit der Scheidung vor einem Gericht in der Stadt XXXX Anfang 2014 keinerlei Kontakt mehr haben will. Unabhängig davon, dass dies auch in der Ostukraine im Jahr 2014 eine seltsame Vorgangsweise ist, mit dem einzigen Verwandten des eigenen Kindes keinerlei Abmachungen zu treffen, wie dessen Unterhalt gesichert wird bzw. wie in dringenden Fällen Kontakt zum Kindesvater aufgenommen werden könnte, ist evident, dass die BF1 sämtliche Angaben zur Verifizierbarkeit relativ stereotyp beantwortet: So führt die BF1 aus, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter bereits verstorben sein sollen, dazu kommt, dass sie das einzige Kind aus dieser Ehe gewesen sein will und sollen auch die beiden Elternteile angeblich beide Waisenkinder gewesen sein, dies ohne jegliche Geschwister. Dies mag im Ergebnis eine denkbare Konstellation sein, dass die BF1 die Eltern bereits verloren hat und die Eltern selbst keinerlei Verwandte hatten, zu dieser seltsamen Konstellation, die das Fehlen jeglicher Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten bewirken würde, kommt jedoch, dass auch zum Kindesvater, somit zum Vater des BF2, angeblich überhaupt kein Kontakt bestehen soll und verweigert die Beschwerdeführerin auch alle Fragen, ob sie nicht beispielsweise nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Ostukraine Freunde oder Berufskollegen haben könnte damit, dass diese nicht mehr erreichbar seien, weil sie ebenfalls die Ukraine verlassen hätten.Sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht beharrt die BF1 darauf, dass sie zum Vater des BF2, dem angeblich geschiedenen ehemaligen Ehegatten, seit der Scheidung vor einem Gericht in der Stadt römisch 40 Anfang 2014 keinerlei Kontakt mehr haben will. Unabhängig davon, dass dies auch in der Ostukraine im Jahr 2014 eine seltsame Vorgangsweise ist, mit dem einzigen Verwandten des eigenen Kindes keinerlei Abmachungen zu treffen, wie dessen Unterhalt gesichert wird bzw. wie in dringenden Fällen Kontakt zum Kindesvater aufgenommen werden könnte, ist evident, dass die BF1 sämtliche Angaben zur Verifizierbarkeit relativ stereotyp beantwortet: So führt die BF1 aus, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter bereits verstorben sein sollen, dazu kommt, dass sie das einzige Kind aus dieser Ehe gewesen sein will und sollen auch die beiden Elternteile angeblich beide Waisenkinder gewesen sein, dies ohne jegliche Geschwister. Dies mag im Ergebnis eine denkbare Konstellation sein, dass die BF1 die Eltern bereits verloren hat und die Eltern selbst keinerlei Verwandte hatten, zu dieser seltsamen Konstellation, die das Fehlen jeglicher Kontaktaufnahme zu anderen Verwandten bewirken würde, kommt jedoch, dass auch zum Kindesvater, somit zum Vater des BF2, angeblich überhaupt kein Kontakt bestehen soll und verweigert die Beschwerdeführerin auch alle Fragen, ob sie nicht beispielsweise nach einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Ostukraine Freunde oder Berufskollegen haben könnte damit, dass diese nicht mehr erreichbar seien, weil sie ebenfalls die Ukraine verlassen hätten.
Auffallend ist weiters, dass die BF1 die Frage nach Dokumenten im Zuge der Beschwerdeverhandlung dahingehend zurückweist, dass sie angeblich alle Dokumente "gleichzeitig verloren" haben will, sie somit überhaupt kein einziges Dokument habe, welches ihre Identität belegen würde. Auf nähere Nachfrage schildert die Erstbeschwerdeführerin dann jedoch, dass diese Dokumente alle gleichzeitig bei einem "Durcheinander" verloren gegangen seien, sie jedoch heute nicht mehr wisse, ob diese Dokumente von ihr in einem Luftschutzbunker in der Ostukraine zurückgelassen worden sein sollen, ob diese Dokumente zu Hause gelassen wurden oder ob sie diese Dokumente möglicherweise "unterwegs" verloren hätte. Diese Angaben erscheinen dem erkennenden Gericht höchst konstruiert, genauso die Angaben zur Reisebewegung.
Für das erkennende Gericht ist nicht zur Gänze nachvollziehbar, dass man im Februar 2015 in der von der BF1 geschilderten Art und Weise von einem Markt in einer ostukrainischen Stadt mit einem Schlepper bis Österreich gelangen könnte, ohne bei dieser Fahrt auch nur eine einzige Grenzüberquerung, Grenzkontrolle etc. wahrgenommen zu haben. Gerade vor dem Hintergrund, dass es im Februar 2015 zwischen den Separatistengebieten und der West-Ukraine eine gut bewachte Waffenstilsstandslinie gegeben haben muss, ist eine Reisebewegung aus dem östlichsten Teil der Ukraine bis Österreich nur dahingehend zu erklären, dass entweder über den Umweg über die Russische Föderation oder aber durch die Westukraine der Weg in die Europäische Union gewählt wurde. Dabei müssen jedoch jedenfalls entweder zahlreiche militärische Kontrollpunkte passiert worden sein oder aber – davon ausgehend, dass die Reise tatsächlich in einem Kleinbus stattgefunden hat – Fahrten über diverse Anrainerstaaten und anschließend etwa über Polen etc. stattgefunden haben.
Zu all diesen Aspekten hat die Beschwerdeführerin einzig stereotyp geantwortet, keine Kontrollen bemerkt zu haben, nur wegen der Toilette fallweise das Auto verlassen zu haben.
Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerderführerin jeglichen Nachweis für ihre eigene Identität schuldig geblieben ist, ebenso für den BF2, wobei nicht zur Gänze nachvollziehbar ist, warum beispielsweise sämtliche Dokumente für beide Personen bei allfälligen kriegerischen Handlungen in einen Luftschutzbunker mitgenommen werden müssten bzw. warum die BF1 nicht wissen will, ob sie nicht vielleicht doch sämtliche Dokumente zu Hause zurückgelassen hat. Es ist somit höchst fraglich, ob die BF die von ihnen angegebene Identiät besitzen und tatsächlich aus einem umkämpften Teil der Ost-Ukraine stammen, wie im Asylverfahren behauptet wurde.
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Auch die sonstigen Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in der im Osten der Ukraine gelegenen Region XXXX bzw. zur Stadt XXXX selbst waren höchst allgemein und im Ergebnis solche, die jeder ukrainische Staatsbürger tätigen könnte, der jemals in seinem Leben etwa in einem Buch oder Einträge im Internet über diese Region gelesen hat. Die BF1, die nach Angaben in der Erstbefragung in der Stadt XXXX eine Ausbildung in einem College absolviert haben will, konnte im Zuge der Beschwerdeverhandlung beispielsweise zu ihrem dortigen Vorleben weder angeben, warum gerade in der Stadt XXXX sie geschieden worden sein soll, bzw. vor welcher Gerichtsabteilung dies in XXXX passiert sein soll und wie der entscheidende Richter geheißen hätte. Die BF1 war weiters nicht in der Lage, den zweiten Fluss zu nennen, der durch XXXX fließt bzw. sind auch die vier von der BF1 genannten Bezirksteile der Stadt XXXX bei einem Vergleich mit den Angaben in WIKIPEDIA nicht zutreffend. Da die BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, sich gerne Sehenswüedigkeiten von Salzburg anzusehen und sich sehr für Kirchen zu interessieren, wurde sie beispielsweise weiters gefragt – erneut nach Studium von WIKIPEDIA –Einträgen - wie denn die bekanntesten orthodoxen Kirchen in XXXX heißen würden und konnte die BF1 auch diese Angaben nicht tätigen. Wenn die BF1 aber von ihrer Bezirksstadt, in der sie angeblich auch gelebt haben will im Zuge der Ausbildung, bei welcher sie auch bestimmte Behördenwege wahrgenommen haben will, nicht einmal die imposantesten und wichtigsten Gebäude nennen kann und auch sonstige Sehenswürdigkeiten (Gorki-Bücherei etc.), die für die Stadt XXXX im Internet die Sehenswürdigkeiten angepriesen werden, schlichtweg nicht erkannt hat, dann ist im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass die BF1 und ihr Sohn tatsächlich aus diesem Teil der Ostukraine stammen.Auch die sonstigen Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in der im Osten der Ukraine gelegenen Region römisch 40 bzw. zur Stadt römisch 40 selbst waren höchst allgemein und im Ergebnis solche, die jeder ukrainische Staatsbürger tätigen könnte, der jemals in seinem Leben etwa in einem Buch oder Einträge im Internet über diese Region gelesen hat. Die BF1, die nach Angaben in der Erstbefragung in der Stadt römisch 40 eine Ausbildung in einem College absolviert haben will, konnte im Zuge der Beschwerdeverhandlung beispielsweise zu ihrem dortigen Vorleben weder angeben, warum gerade in der Stadt römisch 40 sie geschieden worden sein soll, bzw. vor welcher Gerichtsabteilung dies in römisch 40 passiert sein soll und wie der entscheidende Richter geheißen hätte. Die BF1 war weiters nicht in der Lage, den zweiten Fluss zu nennen, der durch römisch 40 fließt bzw. sind auch die vier von der BF1 genannten Bezirksteile der Stadt römisch 40 bei einem Vergleich mit den Angaben in WIKIPEDIA nicht zutreffend. Da die BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, sich gerne Sehenswüedigkeiten von Salzburg anzusehen und sich sehr für Kirchen zu interessieren, wurde sie beispielsweise weiters gefragt – erneut nach Studium von WIKIPEDIA –Einträgen - wie denn die bekanntesten orthodoxen Kirchen in römisch 40 heißen würden und konnte die BF1 auch diese Angaben nicht tätigen. Wenn die BF1 aber von ihrer Bezirksstadt, in der sie angeblich auch gelebt haben will im Zuge der Ausbildung, bei welcher sie auch bestimmte Behördenwege wahrgenommen haben will, nicht einmal die imposantesten und wichtigsten Gebäude nennen kann und auch sonstige Sehenswürdigkeiten (Gorki-Bücherei etc.), die für die Stadt römisch 40 im Internet die Sehenswürdigkeiten angepriesen werden, schlichtweg nicht erkannt hat, dann ist im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass die BF1 und ihr Sohn tatsächlich aus diesem Teil der Ostukraine stammen.
Im Ergebnis kann zur Person der beiden Beschwerdeführer somit einzig festgehalten werden, dass diese angesichts ihrer Sprachkenntnisse möglicherweise der russischen Volksgruppe aus der Ukraine angehören, scheinbar stammen sie jedoch nicht aus der Region XXXX , sondern aus einem anderen Landesteil, den sie nicht preisgeben wollen.Im Ergebnis kann zur Person der beiden Beschwerdeführer somit einzig festgehalten werden, dass diese angesichts ihrer Sprachkenntnisse möglicherweise der russischen Volksgruppe aus der Ukraine angehören, scheinbar stammen sie jedoch nicht aus der Region römisch 40 , sondern aus einem anderen Landesteil, den sie nicht preisgeben wollen.
Führt man sich nunmehr das etwas stereotyp anmutende Vorbringen der BF1 vor Augen, ist evident, dass ein vergleichbares Vorbringen praktisch von jedem Bewohner der Ukraine erstattet werden könnte, dass er nämlich aus einem Teil der Ostukraine stammt, in dem Separatisten die Staatsgewalt vertrieben haben und dass diese unbedingt wissen wollen, auf welcher Seite der eigene ehemalige Ehegatte lebt. Wie bereits die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht an die BF1 die logische Frage gestellt, warum sie die angeblich erschienenen bewaffneten Männer nicht danach gefragt hat, warum sie nicht einfach die Nachbarn befragen, um herauszufinden, dass der eigene Ehegatte seit längerer Zeit nicht mehr an dieser Adresse aufhältig ist. Der BF1 wäre bei Zutreffen ihrer Angaben auch möglich gewesen, die erschienenen Männer darauf hinzuweisen, dass bei einem Bezirksgericht in XXXX (bei welchem angeblich eine Scheidung im Frühjahr 2014 erfolgt sein soll) nähere Angaben zum geschiedenen Gatten und Kindesvater des BF2 aufscheinen müssten, sodass im Bereich der Rebellen, nämlich in der Stadt XXXX , schriftliche Unterlagen über die Person des verschwundenen Ehegatten existieren müssten. Warum vor diesem Hintergrund die BF1 dies nicht gesagt hat bzw. warum die uniformierten Männer mehrmals mit immer der gleichen Fragestellung erschienen sein sollen, dies erscheint dem erkennenden Gericht nicht sehr nachvollziehbar.Führt man sich nunmehr das etwas stereotyp anmutende Vorbringen der BF1 vor Augen, ist evident, dass ein vergleichbares Vorbringen praktisch von jedem Bewohner der Ukraine erstattet werden könnte, dass er nämlich aus einem Teil der Ostukraine stammt, in dem Separatisten die Staatsgewalt vertrieben haben und dass diese unbedingt wissen wollen, auf welcher Seite der eigene ehemalige Ehegatte lebt. Wie bereits die belangte Behörde hat auch das erkennende Gericht an die BF1 die logische Frage gestellt, warum sie die angeblich erschienenen bewaffneten Männer nicht danach gefragt hat, warum sie nicht einfach die Nachbarn befragen, um herauszufinden, dass der eigene Ehegatte seit längerer Zeit nicht mehr an dieser Adresse aufhältig ist. Der BF1 wäre bei Zutreffen ihrer Angaben auch möglich gewesen, die erschienenen Männer darauf hinzuweisen, dass bei einem Bezirksgericht in römisch 40 (bei welchem angeblich eine Scheidung im Frühjahr 2014 erfolgt sein soll) nähere Angaben zum geschiedenen Gatten und Kindesvater des BF2 aufscheinen müssten, sodass im Bereich der Rebellen, nämlich in der Stadt römisch 40 , schriftliche Unterlagen über die Person des verschwundenen Ehegatten existieren müssten. Warum vor diesem Hintergrund die BF1 dies nicht gesagt hat bzw. warum die uniformierten Männer mehrmals mit immer der gleichen Fragestellung erschienen sein sollen, dies erscheint dem erkennenden Gericht nicht sehr nachvollziehbar.
In Summe kommt das erkennende Gericht somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 – möglicherweise nach einer Trennung und damit einhergehenden privaten Problemen vom Kindesvater – beschlossen haben könnte, durch Ausreise in die Europäische Union bzw. nach Österreich einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, wobei sie sich eines Vorbringens bedient haben dürfte, der in der vorgetragenen Form keinesfalls der Wahrheit entspricht. Das erkennende Gericht kommt somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 aus guten Gründen die Vorlage irgendwelcher Dokumente verweigert. Dies wird auch durch die ursprünglichen Angaben der BF1 verstärkt, als diese eine eher zufällige Entscheidung zur Abreise aus der Ukraine schildert (Erstbefragung, Seite 11: "Ich bin in XXXX zum Markt gegangen. Dort standen zwei Männer, die den Menschen die Reise nach Europa angeboten haben. Ich stimmte zu und diese Männer organisierten die weitere Reise.")In Summe kommt das erkennende Gericht somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 – möglicherweise nach einer Trennung und damit einhergehenden privaten Problemen vom Kindesvater – beschlossen haben könnte, durch Ausreise in die Europäische Union bzw. nach Österreich einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, wobei sie sich eines Vorbringens bedient haben dürfte, der in der vorgetragenen Form keinesfalls der Wahrheit entspricht. Das erkennende Gericht kommt somit zum klaren Ergebnis, dass die BF1 aus guten Gründen die Vorlage irgendwelcher Dokumente verweigert. Dies wird auch durch die ursprünglichen Angaben der BF1 verstärkt, als diese eine eher zufällige Entscheidung zur Abreise aus der Ukraine schildert (Erstbefragung, Seite 11: "Ich bin in römisch 40 zum Markt gegangen. Dort standen zwei Männer, die den Menschen die Reise nach Europa angeboten haben. Ich stimmte zu und diese Männer organisierten die weitere Reise.")
Wenn die BF1 jedoch eher zufällig auf einem Markt ihrer Heimatstadt auf die Möglichkeit angesprochen worden sein will, für den Preis von 1.500 Euro in die Europäische Union zu gelangen und wenn sie in weiterer Folge noch die Organisation dieser Ausreise durch Verkauf von Schmuck etc. in Angriff genommen haben will, dann sind in weiterer Folge die Angaben der BF1, dass sie gar nicht mehr weiß, wann und wo bzw. bei welcher Gelegenheit alle personenbezogenen Dokumente verschwunden sind, nicht nachvollziehbar. Bei Zutreffen der Angaben der BF1 über die Umstände der Kontaktaufnahme zu den Schleppern wäre vielmehr davon auszugehen, dass die BF1 nach Hause zurückkehrt, dort die finanziellen Dinge regelt und sich auch mit der Frage befasst, ob im Februar 2015 Dokumente existieren, die sie für die Reise nach der Europäischen Union für sich und den Sohn mitnehmen sollte oder nicht. Wie die BF1 dann in weiterer Folge im Verfahren behaupten kann, dass sie gar nicht weiß, ob im Februar 2015 Dokumente noch existiert haben, bzw. ob sie diese Dokumente erst später auf der Reise mit den Schleppern verloren hätte, dies alles erscheint höchst konstruiert.
Wenn man den Beschwerdeführern jedoch nicht glaubt, dass sie aus einem Teil der von Separatisten besetzten Region in der Ostukraine stammen und wenn man auch das individuelle Vorbringen der BF1 nicht glaubt, dann gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die BF1 nicht gemeinsam mit dem Sohn in den Herkunftsstaat Ukraine zurückkehren sollte. Die BF1 wurde nämlich – abgesehen von den behaupteten Problemen mit uniformierten Männern in der Ostukraine – auch mehrfach danach befragt, ob sie andere Probleme hätte, seien es politische oder Probleme mit Polizei aus anderen Gründen. All diese Fragen hat die BF1 wie dargestellt mehrfach verneint, sie will niemals mit ukrainischen Behörden, Gerichten oder Polizei mit Ausnahme der Ereignisse in der Ostukraine nach Kriegsbeginn irgendwelche Probleme gehabt haben.
Da die Beschwerdeführer auch nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung darüberhinaus auch keinerlei schwerwiegenden Krankheiten behauptet haben, kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass die BF1 und der Sohn, der BF2, im Fall der Rückkehr in die Ukraine, fernab der umkämpften Gebiete in der Ostukraine, somit den Regionen XXXX und XXXX , in eine ausweglose Situation geraten würden. Die BF1 spricht die in der Ukraine weit verbreitete Sprache Russisch, kann sich somit jedenfalls in jenen Gebieten niederlassen, in denen eine große russische Bevölkerungsgruppe aufhältig ist, etwa in Großstädten wie Kiew oder Charkow etc. bzw. auch in Landesteilen, in denen eine namhafte russische Volksgruppe aufhältig ist.Da die Beschwerdeführer auch nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung darüberhinaus auch keinerlei schwerwiegenden Krankheiten behauptet haben, kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass die BF1 und der Sohn, der BF2, im Fall der Rückkehr in die Ukraine, fernab der umkämpften Gebiete in der Ostukraine, somit den Regionen römisch 40 und römisch 40 , in eine ausweglose Situation geraten würden. Die BF1 spricht die in der Ukraine weit verbreitete Sprache Russisch, kann sich somit jedenfalls in jenen Gebieten niederlassen, in denen eine große russische Bevölkerungsgruppe aufhältig ist, etwa in Großstädten wie Kiew oder Charkow etc. bzw. auch in Landesteilen, in denen eine namhafte russische Volksgruppe aufhältig ist.
Auch angesichts der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörterten Rückkehrerprojekte, etwa dargestellt in "UNHCR-Operational Update, September 2016", ist davon auszugehen, dass die BF1 und der Sohn – unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben über ihren tatsächlichen Herkunftsort – in der Lage sein werden, zumindest vorübergehend in zahlreichen "Collective-Centres" Unterkunft zu nehmen, die nach den eingesehenen Dokumenten in größerer Anzahl für Binnenvertriebene existieren und von staatlichen, nicht staatlichen Organisationen und UNHCR geführt und betrieben werden. Dass der völlig unpolitischen BF 1 aus individuellen Gründen eine jedenfalls existierende Notversorgung in temporären Unterkünften sowie die Ausstellung von Dokumenten verwehrt würde, ist nicht zu Tage getreten, solches wurde auch nicht behauptet."
2. Mit Ladungsbescheid vom 05.05. bzw. 08.05.2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer – den mj. Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter - gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf, am 01.06.2017 um 11:00 Uhr "als Partei persönlich" bei der Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, sie damit rechnen müssen, dass gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG die Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.2. Mit Ladungsbescheid vom 05.05. bzw. 08.05.2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer – den mj. Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter - gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf, am 01.06.2017 um 11:00 Uhr "als Partei persönlich" bei der Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, sie damit rechnen müssen, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG die Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Die Ladungsbescheide wurden der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit dem am 22. Mai 2017 bei der Behörde eingelangten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Als belangte Behörde wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannt, die angefochtenen Bescheide würden "Ladungsbescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung" sein, welche der rechtsfreundlichen Vertretung am 18.05.2017 übermittelt worden seien. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.05. bzw. 08.05.2017 sei der Erstbeschwerdeführerin eine freiheitsentziehende Maßnahme angedroht worden, dies stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5 EMRK dar, die Freiheitsentziehung werde auf willkürliche Art und Weise in Aussicht gestellt. Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-VG vermeinte die Erstbeschwerdeführerin, dass als Grund für die Vorladung die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes angeführt sei. Die Erlangung eines solchen Ersatzreisedokumentes "bedürfe jedoch keiner Befragung durch die belangte Behörde".Als belangte Behörde wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannt, die angefochtenen Bescheide würden "Ladungsbescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung" sein, welche der rechtsfreundlichen Vertretung am 18.05.2017 übermittelt worden seien. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.05. bzw. 08.05.2017 sei der Erstbeschwerdeführerin eine freiheitsentziehende Maßnahme angedroht worden, dies stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5 EMRK dar, die Freiheitsentziehung werde auf willkürliche Art und Weise in Aussicht gestellt. Nach Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 4 BFA-VG vermeinte die Erstbeschwerdeführerin, dass als Grund für die Vorladung die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes angeführt sei. Die Erlangung eines solchen Ersatzreisedokumentes "bedürfe jedoch keiner Befragung durch die belangte Behörde".
Die Erstbeschwerdeführerin habe "bereits mehrfach und zuletzt bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Wien am 20.10.2016 ausgesagt, dass sie keine Identitätsdokumente besitze, da sie diese im Zuge der kriegerischen Handlungen in der Ostukraine verloren habe". Sie habe sowohl vor der belangten Behörde, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wahrheitsgemäß Name, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnadresse angegeben und sei deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern sie an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken könne. Es würde sich für die belangte Behörde "eindeutig die Identität ergeben" und es bedürfe keiner gesonderten Ladung, die die Androhung von Zwangsmaßnahmen enthalte, um erneut eine persönliche Befragung zur Identität durchzuführen.
Darüber hinaus vermeint die Erstbeschwerdeführerin, dass das Erscheinen der geladenen Person gar nicht nötig sei, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine "simple Identitätsfeststellung" die persönliche Anwesenheit erfordern würde, zumal sie selbst den eigenen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort angegeben habe. Sie sei der Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen, alle weiteren zu veranlassenden Schritte seien von der belangten Behörde zu setzen.
Im Wesentlichen vermeint somit die Erstbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter durchführen könnte, es bedürfe keines persönlichen Erscheinens vor der Behörde. Die angedrohte Festnahme würde aus näher dargestellten Gründen in Ansehung des Grundrechts auf persönliche Freiheit jedenfalls unverhältnismäßig sein. Ein Zwang zum persönlichen Erscheinen zu einer Einvernahme in einem Verwaltungsverfahren für den Zweck einer Aussage als Partei gebe es in der österreichischen Rechtsordnung nicht.
Darüber hinaus wird ein Gesetzprüfungsverfahren zu § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-VG angeregt. Die angedrohte Zwangsmaßnahme der Festnahme eines sechsjährigen Kindes, des Zweitbeschwerdeführers, sei zudem ein Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 8 EMRK. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 10.04.2017 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei, die belangte Behörde greife einer Entscheidung des VfGH vor, der über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis dato noch nicht entschieden habe.Darüber hinaus wird ein Gesetzprüfungsverfahren zu Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 4 BFA-VG angeregt. Die angedrohte Zwangsmaßnahme der Festnahme eines sechsjährigen Kindes, des Zweitbeschwerdeführers, sei zudem ein Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 8 EMRK. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 10.04.2017 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei, die belangte Behörde greife einer Entscheidung des VfGH vor, der über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis dato noch nicht entschieden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen
Ladungsbescheide:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssacherhalt zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, insbesondere aus den angefochtenen Ladungsbescheiden und dem Beschwerdeschriftsatz der BF.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen der Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Verhandlungspflicht
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten deutlich erkennbar ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des mit der Erstbeschwerdeführerin abgeführten Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zuständigen ausländischen Behörde (hier die Kosularabteilung der ukrainischen Botschaft in Wien) zum Zwecke der Abschiebung der BF in die Ukraine, ein Ermittlungsverfahren durchführt.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens, die Notwendigkeit der Ladung ist in Bezug auf die in § 46 Abs. 2a FPG normierte Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuell.Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens, die Notwendigkeit der Ladung ist in Bezug auf die in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuell.
Somit bringt die Beschwerde keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, und auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).Somit bringt die Beschwerde keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, und auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage in Bezug auf den in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid:
1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:1. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."
2. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG bestimmt:2. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bestimmt:
"Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.""Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 auch mit Beschied auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamts zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, auch mit Beschied auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamts zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
3.4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides:
Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a FPG der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft die Erstbeschwerdeführerin geladen wird, dass sie persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind (auch als gesetzliche Vertreterin des mj. Sohnes).Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft die Erstbeschwerdeführerin geladen wird, dass sie persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind (auch als gesetzliche Vertreterin des mj. Sohnes).
Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung kurz und deutlich zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134) bzw. um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung kurz und deutlich zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134) bzw. um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).
Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG überdies zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin im Amtsbereich der belangten Behörde ihren Aufenthalt hat und ob ihr Erscheinen nötig ist:
Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.
Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.
Wie dargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung ganz massive Zweifel an der Identität der beiden Beschwerdeführer geäußert und diese in der wiedergegebenen Beweiswürdigung auch umfangreich dargestellt.
Sofern die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auf die Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 21.02,2017 an den Verfassungsgerichtshof verweisen, ist festzuhalten, dass dieser mit Beschluss vom 09. Juni 2017 zu Zahl E 1209 bis 1210/2017-5 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
Wenn es aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.02.2017 massive Zweifel daran gibt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Asylverfahrens die wahre Identität angegeben haben, dann bedarf es keiner weitwendigen Überlegungen, dass der belangten Behörde geradezu die Verpflichtung zukommt, durch nochmalige persönliche Einvernahme der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin nach der wahren Identität zu forschen, zumal eben die bisher im Verfahren angegebenen diesbezüglichen Daten erkennbar wahrheitswidrig sind.
Dass die beiden Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über ein – nach wie vor gültiges – Reisedokument verfügen würden und dieses gültige Reisedokument bzw. ein sonstiges, mit Lichtbild versehenes Dokument bei der belangten Behörde bereits vorgelegt hätten, dies alles lässt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, sodass nicht erkannt werden kann, warum eine neuerliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin zur eigenen Identität und zur Existenz von Dokumenten nicht notwendig gewesen wäre.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl: Ro 2017/21/0005, trifft die Erstbeschwerdeführerin nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Zahl: Ro 2017/21/0005, trifft die Erstbeschwerdeführerin nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Das Erscheinen bei der Behörde, die dargestellte Mitwirkung an von der Behörde näher bestimmten Verfahrensschritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde kann ohne Hinzutreffen weiterer Gründe nicht als solche Mitwirkung erkannt werden, die der Erstbeschwerdeführerin gänzlich unmöglich und unzumutbar wäre.
Vor allem sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen der belangten Behörde für eine allfällige Abschiebung, in concreto: die Erwirkung eines Heimreisezertifikates – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht.
Angesichts des Verfahrensgangs kann jedoch nicht erkannt werden, dass zum Zeitpunkt der Ladung keine Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführer bestanden hätte. Dass die für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates üblichen Vorbereitungshandlungen, wie dargestellt die Übermittlung eines entsprechenden Formulars an die Konsularabteilung des Herkunftsstaates, die Abnahme von Fingerabdrücken, Unterschriftenleistung, etc. eben nur durch die Erstbeschwerdeführerin selbst und nicht durch die "Entsendung eines Vertreters" oder Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter erreichbar sind, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen.
Zuletzt sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten Ladungsbescheiden keinesfalls ableitbar ist, dass die belangte Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt auf den Gedanken gekommen wäre, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Sinne des § 34 Absatz 3 BFA-VG in Haft zu nehmen, die angedrohten – im Gesetz vorgesehenen – diesbezüglichen Konsequenzen beziehen sich erkennbar ausschließlich auf die Erstbeschwerdeführerin, auch in ihrer Funktion als gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers.Zuletzt sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten Ladungsbescheiden keinesfalls ableitbar ist, dass die belangte Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt auf den Gedanken gekommen wäre, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3 BFA-VG in Haft zu nehmen, die angedrohten – im Gesetz vorgesehenen – diesbezüglichen Konsequenzen beziehen sich erkennbar ausschließlich auf die Erstbeschwerdeführerin, auch in ihrer Funktion als gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers.
Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung im Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung vermag das erkennende Gericht - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, etwa vom 11.06.2013, Zahl: 2012/21/0121 – nicht zu erkennen.
2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Ladungsbescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Ladungsbescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Identitätsfeststellung, Ladungsbescheid, MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2163565.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017