TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/6 W229 2108100-1

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Veröffentlicht am 06.10.2017
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Entscheidungsdatum

06.10.2017

Norm

AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §8
ASVG §255
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2108100-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 04.03.2015, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2015, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 04.03.2015, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2015, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 13.10.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. In der vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden AMS) am 15.10.2014 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass er aufgrund von Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit zum Kompetenzzentrum zugewiesen werde. Es sei eine Vermittlung durch sein Alter erschwert.

3. Am 15.10.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer zudem eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Arbeitslose seien gem. § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen und sei ihm als Termin für die Untersuchung der 16.12.2014 zugewiesen worden.3. Am 15.10.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer zudem eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Arbeitslose seien gem. Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen und sei ihm als Termin für die Untersuchung der 16.12.2014 zugewiesen worden.

4. Am 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS im Rahmen einer Vorsprache das Gutachten des Kompetenzzentrums "Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt" zur Kenntnis gebracht, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass mit diesem Tag seine Vormerkung beendet und sein Leistungsbezug eingestellt werde. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst erfolgen, wenn eine Pensionsbeantragung erfolgt sei, dem AMS die Bestätigung über die Pensionseinreichung vorgelegt und die Wartezeit für die Pension erfüllt sei.

5. Mit Schreiben vom 23.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über seinen Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung ab 07.01.2015 und wies darauf hin, dass sich die Einstellung seines Leistungsbezuges auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das ärztliche Gutachten sehr wohl darauf hinweise, dass er arbeitsfähig sei, aber die chefärztliche Stellungnahme eine dauernde Invalidität bestätige. Es könne eine Invalidität gem. § 255 Abs. 3 ASVG gar nicht vorliegen, da er keinen erlernten Beruf vorweisen könne, sodass der Tatbestand nicht erfüllt sei.5. Mit Schreiben vom 23.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über seinen Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung ab 07.01.2015 und wies darauf hin, dass sich die Einstellung seines Leistungsbezuges auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das ärztliche Gutachten sehr wohl darauf hinweise, dass er arbeitsfähig sei, aber die chefärztliche Stellungnahme eine dauernde Invalidität bestätige. Es könne eine Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gar nicht vorliegen, da er keinen erlernten Beruf vorweisen könne, sodass der Tatbestand nicht erfüllt sei.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 04.03.2015, VSNR XXXX , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 08.01.2015 eingestellt.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 04.03.2015, VSNR römisch 40 , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 08.01.2015 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens des Kompetenzzentrums "Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt" der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sich die belangte Behörde auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das beiliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 16.12.2014 keine Beeinträchtigungen festgestellt habe, die eine Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Es sei dem Punkt 10 "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit" zu entnehmen, dass er ein agiler 67-jähriger sei und er keine Beschwerden angegeben habe. Es seien keine Bewegungseinschränkungen festgestellt worden und seien ihm laut ärztlichem Gutachten Tätigkeiten laut Leistungskalkül zumutbar. Es liege somit nach dem ärztlichen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die chefärztliche Stellungnahme sei schon aufgrund des fehlenden Ausstellers rechtwidrig und die Feststellung, dass er dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG sei, sei rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Hinsichtlich der Niederschrift vom 07.01.2015 teilte er nochmals mit, dass ein Antrag auf Pension nicht möglich sei und könne ein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitslose einen Pensionsantrag stelle, wenn überhaupt kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe. Es sei auch der Untersuchungsauftrag der belangten Behörde an die PVA fragwürdig. Es sei als Grund für die Arbeitsunfähigkeit lediglich angegeben "über 65-jähriger Kunde", und sei dies als Grund nicht ausreichend, da das Alter kein Hinderungsgrund sei, arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht im Belieben der Behörde stehe, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0357).7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sich die belangte Behörde auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das beiliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 16.12.2014 keine Beeinträchtigungen festgestellt habe, die eine Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Es sei dem Punkt 10 "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit" zu entnehmen, dass er ein agiler 67-jähriger sei und er keine Beschwerden angegeben habe. Es seien keine Bewegungseinschränkungen festgestellt worden und seien ihm laut ärztlichem Gutachten Tätigkeiten laut Leistungskalkül zumutbar. Es liege somit nach dem ärztlichen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die chefärztliche Stellungnahme sei schon aufgrund des fehlenden Ausstellers rechtwidrig und die Feststellung, dass er dauernd invalid gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei, sei rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Hinsichtlich der Niederschrift vom 07.01.2015 teilte er nochmals mit, dass ein Antrag auf Pension nicht möglich sei und könne ein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitslose einen Pensionsantrag stelle, wenn überhaupt kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe. Es sei auch der Untersuchungsauftrag der belangten Behörde an die PVA fragwürdig. Es sei als Grund für die Arbeitsunfähigkeit lediglich angegeben "über 65-jähriger Kunde", und sei dies als Grund nicht ausreichend, da das Alter kein Hinderungsgrund sei, arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht im Belieben der Behörde stehe, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0357).

8. Am 04.05.2015 übermittelte die PVA erneut die nunmehr mit Datum und Unterschrift versehene Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.05.2015 gem. § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.03.2015 abgewiesen wurde. Darin führt die belangte Behörde aus, dass ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt werden, vom AMS anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zugrunde zu legen seien. Das AMS habe die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes mit dem Inhalt, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei und er gem. § 255 Abs. 3 ASVG dauernd invalid sei, anzuerkennen. Das Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA sei ihm am 07.01.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mit diesem Tag sein Bezug eingestellt worden. Der Beschwerdeeinwand, dass das AMS seine Entscheidung auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, sei entgegenzuhalten, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.12.2014 eindeutig sei und eben angeführt werde, dass er dauernd invalid sei. Bezüglich seines Einwandes, dass diese Stellungnahme aufgrund des fehlenden Ausstellers rechtswidrig sei, sei auszuführen, dass am 04.05.2015 die PVA neuerlich diese Stellungnahme mit Datum und Unterschrift des Chefarztes übermittelt habe. Zu seinem Einwand, dass es nicht im Belieben der Behörde stehe, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, sei auszuführen, dass er seit 13.10.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe, seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe und das AMS daher begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit gehabt habe.9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.05.2015 gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.03.2015 abgewiesen wurde. Darin führt die belangte Behörde aus, dass ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt werden, vom AMS anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zugrunde zu legen seien. Das AMS habe die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes mit dem Inhalt, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei und er gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG dauernd invalid sei, anzuerkennen. Das Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA sei ihm am 07.01.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mit diesem Tag sein Bezug eingestellt worden. Der Beschwerdeeinwand, dass das AMS seine Entscheidung auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, sei entgegenzuhalten, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.12.2014 eindeutig sei und eben angeführt werde, dass er dauernd invalid sei. Bezüglich seines Einwandes, dass diese Stellungnahme aufgrund des fehlenden Ausstellers rechtswidrig sei, sei auszuführen, dass am 04.05.2015 die PVA neuerlich diese Stellungnahme mit Datum und Unterschrift des Chefarztes übermittelt habe. Zu seinem Einwand, dass es nicht im Belieben der Behörde stehe, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, sei auszuführen, dass er seit 13.10.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe, seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe und das AMS daher begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit gehabt habe.

10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte nochmals vor, dass aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, dass gravierende Widersprüche zwischen dem Gutachten und der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vorliegen und er arbeitsfähig iSd § 8 AlVG sei.10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte nochmals vor, dass aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, dass gravierende Widersprüche zwischen dem Gutachten und der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vorliegen und er arbeitsfähig iSd Paragraph 8, AlVG sei.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Mit Schreiben vom 27.05.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein, in der er die Einvernahme der Gutachterin der PVA und des Chefarztes der PVA als Zeugen beantragt.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme wurden gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme wurden gem. Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

13. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, bekannt gegeben.

14. Mit Schreiben vom 20.05.2016 wurde die Pensionsversicherungsanstalt, Chefärztlicher Dienst, um Darlegung ersucht, wie der chefärztliche Dienst vor dem Hintergrund des gesamtärztlichen Gutachtens zum Ergebnis in seiner Stellungnahme gelangt ist. Eine diesbezügliche Stellungnahme hat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich nicht erreicht und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 als Anlage 1 in den Akt aufgenommen.

15. Mit Schreiben vom 17.03.2017 erging ein Ersuchen um Stellungnahme an das AMS zum Umstand, dass von der Pensionsversicherungsanstalt bzw. dem chefärztlichen Dienst keine Stellungnahme ergangen ist.

16. Mit Schreiben vom 28.3.2017 teilte das AMS ua mit, dass laut Angaben der PVA Kunden nach dem 65. Lebensjahr nicht mehr als invalid bei der PVA eingestuft werden können, laut chefärztlichen Dienst sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 sei. Der Beschwerdeführer weigere sich, als invalid eingestuft zu werden, dies auch aus gutem Grund, bei der Annahme einer Invalidität seien Probleme in Hinblick auf seinen gültigen Aufenthaltstitel möglich und er müsse aus diesem Grund auch negative Konsequenzen in diesem Bereich befürchten. Dies mag auch der Grund gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer am Untersuchungstag äußerst fit und agil dargestellt habe. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt sei der vorläufige Stichtag mit 01.04.2023 festgesetzt, wobei allerdings ab 08/2016 noch mindestens 80 Versicherungsmonate erworben werden müssten. Das hieße, es sei damit zu rechnen, dass der Kunde keinen tatsächlichen Pensionsanspruch in Österreich erwerben werde.16. Mit Schreiben vom 28.3.2017 teilte das AMS ua mit, dass laut Angaben der PVA Kunden nach dem 65. Lebensjahr nicht mehr als invalid bei der PVA eingestuft werden können, laut chefärztlichen Dienst sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid gem. Paragraph 255, Absatz 3, sei. Der Beschwerdeführer weigere sich, als invalid eingestuft zu werden, dies auch aus gutem Grund, bei der Annahme einer Invalidität seien Probleme in Hinblick auf seinen gültigen Aufenthaltstitel möglich und er müsse aus diesem Grund auch negative Konsequenzen in diesem Bereich befürchten. Dies mag auch der Grund gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer am Untersuchungstag äußerst fit und agil dargestellt habe. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt sei der vorläufige Stichtag mit 01.04.2023 festgesetzt, wobei allerdings ab 08 aus 2016, noch mindestens 80 Versicherungsmonate erworben werden müssten. Das hieße, es sei damit zu rechnen, dass der Kunde keinen tatsächlichen Pensionsanspruch in Österreich erwerben werde.

17. Am 25.07.2017 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2017, Fr 2017708/0019-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.08.2017, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben, sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.18. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2017, Fr 2017708/0019-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.08.2017, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben, sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

19. Am 20.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen und Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt Dr. Damjancic als Zeuge einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 24.09.1947 geboren.

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 13.10.2011 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 16.08.2005 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch kurzfristige Arbeitsverhältnisse oder Zeiten, in denen er selbstversichert gem. § 16 ASVG war.Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 13.10.2011 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 16.08.2005 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch kurzfristige Arbeitsverhältnisse oder Zeiten, in denen er selbstversichert gem. Paragraph 16, ASVG war.

Dem Beschwerdeführer wurden im Vorfeld zur Untersuchung die Gründe für die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit offengelegt und konkretisiert.

Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.12.2014 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.12.2014 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anträgen, dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer gegenüber die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit offengelegt und konkretisiert wurden, ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 15.10.2014, in der insbesondere auf das Alter des Beschwerdeführers rekurriert wird, sowie aus der hierzu aufgenommen Niederschrift vom 15.10.2014, in der auch gesundheitliche Einschränkungen für die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit angeführt werden.

Die Feststellungen betreffend das Ergebnis der Begutachtung beim Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt ergeben sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das ärztliche Gesamtgutachten gem. § 8 AlVG ein anderes Bild ergibt und insofern die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes auf den ersten Blick unschlüssig sein mag, jedoch vermochte der zuständige Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt, diese Divergenzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erläutern und hat er seine Stellungnahme insofern ergänzt. Hierzu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, 2012/08/0311 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Fall ua ausgesprochen hat, dass für den Fall, dass das Gutachten Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweist, das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene Chefarzt die Stellungnahme ergänzend zunächst seine Funktion und Aufgabe als Obergutachter dargelegt und ausgeführt, dass er als solcher auch die gesetzlichen und berufskundlichen Voraussetzungen in seine Beurteilung miteinbezieht. Zudem vermochte er für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche Kriterien – nämlich Gesundheitszustand, Alter, Berufshistorie, und letztlich auch Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt – er bei seiner Beurteilung, ob Invalidität gegeben ist oder nicht, herangezogen hat und weshalb er dies ins Kalkül ziehend abweichend zum ärztlichen Gesamtgutachten zu dem Schluss gekommen ist und, dass beim Beschwerdeführer Invalidität gem. § 255 Abs. 3 ASVG gegeben ist (siehe S 6 f der Verhandlungsschrift). So wies er darauf hin, dass er bei seiner Beurteilung zunächst den Umstand der Simulation bzw. Dissimulation zu berücksichtigen hat, die sich darin ausdrückt, dass Kunden je nach Intention ihre Beschwerden verstärkt zum Ausdruck bringen oder diese verharmlosen. Schließlich legte er zusammengefasst dar, dass selbst ein gesunder 67-jähriger Mann mit der Größe und dem Gewicht des Beschwerdeführers bloß eine Maximalleistung von 110 Watt habe, als Dauerleistung jedoch maximal 60% davon in Betracht kommen. Bei diesem Leistungsvolumen kann der Beschwerdeführer bloß leichte Arbeiten an unterster Schwelle bewerkstelligen, mit denen er ebenfalls altersbedingt am Arbeitsmarkt nicht reüssieren könne. Aufgrund der ergänzenden Ausführungen ist das Ergebnis der Begutachtung für den erkennenden Senat nachvollziehbar und wird es der Beurteilung zugrunde gelegt.Die Feststellungen betreffend das Ergebnis der Begutachtung beim Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt ergeben sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das ärztliche Gesamtgutachten gem. Paragraph 8, AlVG ein anderes Bild ergibt und insofern die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes auf den ersten Blick unschlüssig sein mag, jedoch vermochte der zuständige Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt, diese Divergenzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erläutern und hat er seine Stellungnahme insofern ergänzt. Hierzu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, 2012/08/0311 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Fall ua ausgesprochen hat, dass für den Fall, dass das Gutachten Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweist, das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene Chefarzt die Stellungnahme ergänzend zunächst seine Funktion und Aufgabe als Obergutachter dargelegt und ausgeführt, dass er als solcher auch die gesetzlichen und berufskundlichen Voraussetzungen in seine Beurteilung miteinbezieht. Zudem vermochte er für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche Kriterien – nämlich Gesundheitszustand, Alter, Berufshistorie, und letztlich auch Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt – er bei seiner Beurteilung, ob Invalidität gegeben ist oder nicht, herangezogen hat und weshalb er dies ins Kalkül ziehend abweichend zum ärztlichen Gesamtgutachten zu dem Schluss gekommen ist und, dass beim Beschwerdeführer Invalidität gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gegeben ist (siehe S 6 f der Verhandlungsschrift). So wies er darauf hin, dass er bei seiner Beurteilung zunächst den Umstand der Simulation bzw. Dissimulation zu berücksichtigen hat, die sich darin ausdrückt, dass Kunden je nach Intention ihre Beschwerden verstärkt zum Ausdruck bringen oder diese verharmlosen. Schließlich legte er zusammengefasst dar, dass selbst ein gesunder 67-jähriger Mann mit der Größe und dem Gewicht des Beschwerdeführers bloß eine Maximalleistung von 110 Watt habe, als Dauerleistung jedoch maximal 60% davon in Betracht kommen. Bei diesem Leistungsvolumen kann der Beschwerdeführer bloß leichte Arbeiten an unterster Schwelle bewerkstelligen, mit denen er ebenfalls altersbedingt am Arbeitsmarkt nicht reüssieren könne. Aufgrund der ergänzenden Ausführungen ist das Ergebnis der Begutachtung für den erkennenden Senat nachvollziehbar und wird es der Beurteilung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gem. §§ 6 und 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gem. § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.3.1.1. Gem. Paragraphen 6 und 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gem. § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gem. § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gem. Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gem. Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1 Gem. § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gem § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§12) ist.3.2.1 Gem. Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gem Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (§8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§12) ist.

Gem. § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Gem. § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Gem. § 8 Abs. 3 AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

Gem. § 8 Abs. 4 AlVG sind auf Personen, die die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gem. Abs. 2 Folge leisten, § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AlVG sind auf Personen, die die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gem. Absatz 2, Folge leisten, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Gem. § 255 Abs. 3 ASVG gilt der Versicherte, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt der Versicherte, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

Gem. § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Gem. § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gem. Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Bescheid des AMS im Wesentlichen mit dem Argument bekämpft, dass es sich zu Unrecht auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das beiliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 16.12.2014 keine Beeinträchtigungen festgestellt habe, die eine Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Auch sei die Feststellung, dass er gem. § 255 Abs. 3 ASVG dauernd invalid sei, rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Bescheid des AMS im Wesentlichen mit dem Argument bekämpft, dass es sich zu Unrecht auf eine fehlerhafte chefärztliche Stellungnahme stütze, da das beiliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 16.12.2014 keine Beeinträchtigungen festgestellt habe, die eine Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Auch sei die Feststellung, dass er gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG dauernd invalid sei, rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das AMS bei Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen auch verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.11.2016 Ra 2016/08/01 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0356). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat das AMS diese Zweifel gegenüber dem Beschwerdeführer auch offengelegt und konkretisiert und hatte er insbesondere im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung sowie der Niederschrift, die Möglichkeit sich hierzu zu äußern (vgl. Schrattbauer in Pfeil, AlVG-Komm, § 8 Rz 34 mHa VwGH 98/08/0357).Zunächst ist festzuhalten, dass das AMS bei Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen auch verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.11.2016 Ra 2016/08/01 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0356). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat das AMS diese Zweifel gegenüber dem Beschwerdeführer auch offengelegt und konkretisiert und hatte er insbesondere im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung sowie der Niederschrift, die Möglichkeit sich hierzu zu äußern vergleiche Schrattbauer in Pfeil, AlVG-Komm, Paragraph 8, Rz 34 mHa VwGH 98/08/0357).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten des Kompetenzzentrums "Begutachtung" bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Diese Untersuchung vom 16.12.2014 hat – wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten des Kompetenzzentrums "Begutachtung" bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Diese Untersuchung vom 16.12.2014 hat – wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

Dass in der Stellungnahme auf § 255 Abs. 3 ASVG Bezug genommen wird, kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht als fehlerhaft angesehen werden, da es sich beim Beschwerdeführer gerade – wie er auch selbst argumentiert – um jemanden handelt, der nicht überwiegend in erlernten Berufen tätig war, so dass diese Bestimmung vorliegend einschlägig ist.Dass in der Stellungnahme auf Paragraph 255, Absatz 3, ASVG Bezug genommen wird, kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht als fehlerhaft angesehen werden, da es sich beim Beschwerdeführer gerade – wie er auch selbst argumentiert – um jemanden handelt, der nicht überwiegend in erlernten Berufen tätig war, so dass diese Bestimmung vorliegend einschlägig ist.

Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der mündlichen Verhandlung ergänzte Gutachten stützt, verkennt es dabei nicht, dass Gutachten des Kompetenzzentrums an sich nicht bindend sind (vgl. die entsprechenden Ausführungen des VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich jedoch, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat.Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der mündlichen Verhandlung ergänzte Gutachten stützt, verkennt es dabei nicht, dass Gutachten des Kompetenzzentrums an sich nicht bindend sind vergleiche die entsprechenden Ausführungen des VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich jedoch, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat.

Erforderlichenfalls hat die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mHa VwGH 14.3.2012, 2012/08/0311).Erforderlichenfalls hat die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142 mHa VwGH 14.3.2012, 2012/08/0311).

Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung ein schlüssiges Gutachten vor, das nach Ansicht des erkennenden Senats zur Beurteilung heran gezogen werden kann. Die Einholung eines weiteren berufskundlichen Sachverständigengutachtens erscheint im vorliegenden Fall auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der das Regelpensionsalter vor dem Untersuchungszeitpunkt schon seit mehreren Jahren überschritten hatte, seiner Berufshistorie sowie seiner Arbeitsmarktferne – so war der Beschwerdeführer seit 2005 lediglich mit kurzen Unterbrechungen durch Arbeit oder Zeiten, in denen er bloß krankenversichert war, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – nicht erforderlich. Somit war dem Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu leisten.

Basierend auf dem festgestellten Ergebnis des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid ist, war die Arbeitsfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 AlVG iVm. § 255 ASVG nicht gegeben und stand er gem. § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Da somit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen ist, hat die belangte Behörde der Bezug gem. § 24 Abs. 1 AlVG zu Recht eingestellt.Basierend auf dem festgestellten Ergebnis des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid ist, war die Arbeitsfähigkeit gem. Paragraph 8, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 255, ASVG nicht gegeben und stand er gem. Paragraph 7, Absatz 2, AlVG der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Da somit eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen ist, hat die belangte Behörde der Bezug gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu Recht eingestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung, welche die Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Inhalt hat, beruht auf entsprechenden gesetzlichen Regelungen (insb. § 8 Abs. 1 und Abs 2 AlVG) und einer dazu ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierte Rechtsprechung unter Pkt. II.2 und Pkt. II.3.2.2. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung, welche die Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Inhalt hat, beruht auf entsprechenden gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AlVG) und einer dazu ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierte Rechtsprechung unter Pkt. römisch zwei.2 und Pkt. römisch zwei.3.2.2. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, Einstellung, Gutachten, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2108100.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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