Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
AVG §74Spruch
W183 2157588-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch LEDERER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19.04.2017, Zl. 100 Jv 275/17h – 33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch LEDERER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19.04.2017, Zl. 100 Jv 275/17h – 33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 1 GEG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) war beklagte Partei in einem Zivilverfahren – Urteilsbegehren: Zahlung von EUR 80.521,62 gegen die Übergabe bzw. Verrechnung von Aktien Zug um Zug. Als Streitwert wurde EUR 19.934,97 angegeben. Mit Urteil vom 22.02.2013 wurde dem Urteilsbegehren der beiden Kläger Folge gegeben und die beklagte Partei (BF) zur Zahlung von EUR 80.521,62 gegen die Übergabe bzw. Verrechnung von näher genannten Aktien Zug um Zug verpflichtet. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 26.03.2013 Berufung gegen diese Entscheidung in ihrem gesamten Umfang. Insgesamt wurden Rechtsmittelgebühren in Höhe von EUR 4.280,10 eingezogen.
2. Am 13.01.2017 beantragte die BF die Rückzahlung eines Teils der Gebühren in Höhe von EUR 3.140,50, weil die Bemessungsgrundlage lediglich EUR 19.934,97 betragen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 (zugestellt am 26.04.2017) wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der BF in Höhe von EUR 3.140,50 ab. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe mit ihrer Berufung das Urteil vom 22.03.2013 in seinem gesamten Umfang bekämpft. Am 27.03.2013 sei aufgrund der in der Rechtsmittelschrift angegebenen Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 19.934,97 ein Betrag in Höhe von EUR 1.139,60 an Rechtsmittelgebühr gemäß TP 2 GGG iVm § 19a GGG eingezogen worden. Am 07.12.2016 sei nachträglich die zu wenig entrichtete Rechtsmittelgebühr gemäß TP 2 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von EUR 3.140,50 eingezogen worden, da von einem Berufungsinteresse in Höhe von EUR 80.521,62 auszugehen wäre.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 (zugestellt am 26.04.2017) wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag der BF in Höhe von EUR 3.140,50 ab. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe mit ihrer Berufung das Urteil vom 22.03.2013 in seinem gesamten Umfang bekämpft. Am 27.03.2013 sei aufgrund der in der Rechtsmittelschrift angegebenen Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 19.934,97 ein Betrag in Höhe von EUR 1.139,60 an Rechtsmittelgebühr gemäß TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG eingezogen worden. Am 07.12.2016 sei nachträglich die zu wenig entrichtete Rechtsmittelgebühr gemäß TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in Höhe von EUR 3.140,50 eingezogen worden, da von einem Berufungsinteresse in Höhe von EUR 80.521,62 auszugehen wäre.
4. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Kläger im Urteilsbegehren zwar angegeben hätten, die beklagte Partei solle zur Zahlung von EUR 80.521,62 Zug um Zug gegen Übergabe bzw. Verrechnung von 15.455,2051 Stück Aktien verpflichtet werden. Sie hätten jedoch die eingebrachte Klage nur mit EUR 19.934,97 bewertet. Diese Bewertung des Streitgegenstands sei gemäß § 56 Abs. 1 JN zulässig. Daher sei auch das Berufungsinteresse nur in der Höhe von EUR 19.934,97 aufrecht und dementsprechend zu hohe Gebühren eingezogen worden, deren Rückzahlung beantragt werde. Auch werde Kostenersatz beantragt.4. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Kläger im Urteilsbegehren zwar angegeben hätten, die beklagte Partei solle zur Zahlung von EUR 80.521,62 Zug um Zug gegen Übergabe bzw. Verrechnung von 15.455,2051 Stück Aktien verpflichtet werden. Sie hätten jedoch die eingebrachte Klage nur mit EUR 19.934,97 bewertet. Diese Bewertung des Streitgegenstands sei gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN zulässig. Daher sei auch das Berufungsinteresse nur in der Höhe von EUR 19.934,97 aufrecht und dementsprechend zu hohe Gebühren eingezogen worden, deren Rückzahlung beantragt werde. Auch werde Kostenersatz beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 (eingelangt am 17.05.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Urteil vom 22.02.2013 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Begehren zweier Kläger statt, die BF zur Zahlung von EUR 80.521,62 Zug um Zug gegen Übergabe bzw. Verrechnung von Aktien zu verpflichten.
1.2. Am 26.03.2013 brachte die BF Berufung gegen dieses Urteil in seinem gesamten Umfang ein. Das Berufungsinteresse der BF betrug EUR 80.521,62.
1.3. Das Oberlandesgericht Wien hob am 27.03.2013 EUR 1.139,60 und am 19.12.2016 EUR 3.140,50, somit insgesamt EUR 4.280,10 an Gerichtsgebühren, vom Konto des Vertreters der BF ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.3.2.2. Gemäß Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.
Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).
Gemäß § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.03.2013 geltende Rechtslage anwendbar.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.03.2013 geltende Rechtslage anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN).Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, (JN).
Gemäß § 54 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.Gemäß Paragraph 54, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gemäß § 55 Abs. 2 richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs, wenn der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften.
Gemäß § 56 Abs. 3 JN sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, JN sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.
Gemäß TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000 EUR 3.891,00.
Gemäß Anm. 1 zu TP 2 GGG unterliegen Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2.Gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt – wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt – immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30.03.2000, 97/16/0195). (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142)Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt – wie sich aus Paragraph 56, Absatz eins, JN ergibt – immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (Hinweis E 30.03.2000, 97/16/0195). (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142)
Weder ist es für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich, ob die vom Kläger begehrte Leistung (in dieser Höhe) zu Recht bestand oder nicht, noch ist der Inhalt des erflossenen Urteils für den Wert des Streitgegenstandes von Bedeutung (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142).
Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich – von Änderungen während des Rechtsstreits abgesehen – nicht nach dem Inhalt des erflossenen Urteils, sondern nach dem Umfang des Klagebegehrens, insbesondere des Urteilsantrags. (VwGH 13.10.1958, 1775/57, JABl 1959, 44; ebenso für die heutige Rechtslage VwGH 28.02.2002, 2001/16/0142, 0143, ÖStB 2002/813, 1023).
Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden (Hinweis Fasching, Kommentar I, 351). Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat. (VwGH 30.03.2000, 97/16/0195)Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden (Hinweis Fasching, Kommentar römisch eins, 351). Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat. (VwGH 30.03.2000, 97/16/0195)
Wenn es um die Feststellung des Bestehens einer bestimmten Summe geht, bleibt für die Bewertung durch die Partei kein Raum. (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032)
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die BF hat gegen das Urteil vom 22.03.2013 in seinem gesamten Umfang berufen, daher ist der gesamte Wert des Streitgegenstands Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühr. Das relevante Urteilsbegehren lautete auf die Bezahlung von EUR 80.521,62 (gem. § 56 Abs. 3 JN sind dem Kläger obliegende Gegenleistungen bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht in Abzug zu bringen), dieser Betrag stellt somit die relevante Bemessungsgrundlage dar. Selbst wenn zuerst die Kläger und dann die BF den Streitwert mit EUR 19.934,97 angegeben haben, sind diese Angaben laut ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht dem maßgeblichen Wert des Streitgegenstands nach dem Urteilsbegehren vorzuziehen. Entgegen dem Vorbringen der BF ist § 56 Abs. 1 JN im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da er solche Fälle regelt, in denen eine Sache gefordert und alternativ eine Geldsumme bestimmt wird. Im gegenständlichen Fall wurde von Anfang an die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, nämlich EUR 80.521,62, gefordert.Die BF hat gegen das Urteil vom 22.03.2013 in seinem gesamten Umfang berufen, daher ist der gesamte Wert des Streitgegenstands Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühr. Das relevante Urteilsbegehren lautete auf die Bezahlung von EUR 80.521,62 (gem. Paragraph 56, Absatz 3, JN sind dem Kläger obliegende Gegenleistungen bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht in Abzug zu bringen), dieser Betrag stellt somit die relevante Bemessungsgrundlage dar. Selbst wenn zuerst die Kläger und dann die BF den Streitwert mit EUR 19.934,97 angegeben haben, sind diese Angaben laut ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht dem maßgeblichen Wert des Streitgegenstands nach dem Urteilsbegehren vorzuziehen. Entgegen dem Vorbringen der BF ist Paragraph 56, Absatz eins, JN im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da er solche Fälle regelt, in denen eine Sache gefordert und alternativ eine Geldsumme bestimmt wird. Im gegenständlichen Fall wurde von Anfang an die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, nämlich EUR 80.521,62, gefordert.
Da die Bemessungsgrundlage somit EUR 80.521,62 betrug und gem. § 19a GGG 10% auf die Gebühren gem. TP 2 GGG in Höhe von EUR 3.891,00 aufzuschlagen waren, sind die Gebühren in Höhe von EUR 4.280,10 zu Recht entstanden. Sie wurden auch schon entrichtet. Der Rückzahlungsanspruch der BF hat sich nicht als berechtigt erwiesen.Da die Bemessungsgrundlage somit EUR 80.521,62 betrug und gem. Paragraph 19 a, GGG 10% auf die Gebühren gem. TP 2 GGG in Höhe von EUR 3.891,00 aufzuschlagen waren, sind die Gebühren in Höhe von EUR 4.280,10 zu Recht entstanden. Sie wurden auch schon entrichtet. Der Rückzahlungsanspruch der BF hat sich nicht als berechtigt erwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 1 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Geldforderung, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2157588.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017