Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2116068-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 15.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124667791, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124667791, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Am Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX , XXXX , XXXX , wurden im Kalenderjahr 2014 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank ebenfalls potenziell prämienfähige Rinder gehalten.2. Am Betrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurden im Kalenderjahr 2014 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank ebenfalls potenziell prämienfähige Rinder gehalten.
3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von XXXX auf den BF. Im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels wurde mitgeteilt, dass der Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , zum Teilbetrieb des BF werden sollte. Die gesamte Mutterkuhquote sollte mitübertragen werden.3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen von römisch 40 auf den BF. Im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels wurde mitgeteilt, dass der Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , zum Teilbetrieb des BF werden sollte. Die gesamte Mutterkuhquote sollte mitübertragen werden.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124641521, betreffend Rinderprämien 2014 wurden XXXX für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX , bestehend aus der Mutterkuhprämie für 9 Mutterkühe, gewährt.4. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124641521, betreffend Rinderprämien 2014 wurden römisch 40 für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 , bestehend aus der Mutterkuhprämie für 9 Mutterkühe, gewährt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124608329, wurde für den BF die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab 2014 mit 54 Stück festgesetzt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine Mutterkuhquote von 46 Stück zugewiesen wurde. Weitere 8 Stück wurden dem BF aus der nationalen Reserve gemäß § 18 Direktzahlungs-Verordnung zugeteilt.5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124608329, wurde für den BF die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab 2014 mit 54 Stück festgesetzt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine Mutterkuhquote von 46 Stück zugewiesen wurde. Weitere 8 Stück wurden dem BF aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 18, Direktzahlungs-Verordnung zugeteilt.
6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124667791, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX bestehend aus der Mutterkuhprämie für 54 Mutterkühe und 11 Kalbinnen, gewährt.6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124667791, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 bestehend aus der Mutterkuhprämie für 54 Mutterkühe und 11 Kalbinnen, gewährt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin, den angefochten Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.
Begründend führte der BF aus, den Betrieb mit der BNr. XXXX mit 01.04.2014 als Teilbetrieb übernommen zu haben. Mit der Übernahme seien auch die am Betrieb noch vorhandenen Rinder in seine Verfügungsgewalt übergegangen. Es sei für den BF daher nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Mutterkühe nicht prämienfähig angerechnet worden seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass dem Vorbewirtschafter 9 Mutterkühe ausbezahlt worden seien, zumal bei diesem die Halteverpflichtung von 6 Monaten nicht eingehalten worden sei.Begründend führte der BF aus, den Betrieb mit der BNr. römisch 40 mit 01.04.2014 als Teilbetrieb übernommen zu haben. Mit der Übernahme seien auch die am Betrieb noch vorhandenen Rinder in seine Verfügungsgewalt übergegangen. Es sei für den BF daher nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Mutterkühe nicht prämienfähig angerechnet worden seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass dem Vorbewirtschafter 9 Mutterkühe ausbezahlt worden seien, zumal bei diesem die Halteverpflichtung von 6 Monaten nicht eingehalten worden sei.
Der BF ersuche daher, ihm als Halter der Rinder, der die Halteverpflichtung eingehalten habe, die entsprechende Prämie auszubezahlen.
Zudem seien dem Beschwerdeführer CC-Verstöße, welche der Vorbewirtschafter verursacht habe, als Strafsanktion mit 3 % Abzug angelastet worden.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hielt im Antragsjahr 2014 an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 54 Fleischrassekühe und 11 Fleischrassekalbinnen. Er verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 54 Stück.
Am Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , wurden am Antragsstichtag 01.01.2014 neun Fleischrassekühe gehalten.Am Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , wurden am Antragsstichtag 01.01.2014 neun Fleischrassekühe gehalten.
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 wurde der Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , mit Übernahme aller Verpflichtungen auf den Beschwerdeführer übertragen. Dadurch wurde der Betrieb mit der BNr. XXXX zum Teilbetrieb des Hauptbetriebs des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX .Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 wurde der Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , mit Übernahme aller Verpflichtungen auf den Beschwerdeführer übertragen. Dadurch wurde der Betrieb mit der BNr. römisch 40 zum Teilbetrieb des Hauptbetriebs des Beschwerdeführers mit der BNr. römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19, 111 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, 111 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[ ]"
"Artikel 111
Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
"Artikel 113
Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien
(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.
[ ]"
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.Gemäß Artikel 109, Litera e, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, und Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Gemäß Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009,, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111, Absatz 2, UAbs. 2 VO (EG) 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Art. 16 Abs. 3 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
"Artikel 82
Übertragung eines Betriebs
(1) Im Sinne dieses Artikels
a) ist die "Übertragung" eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
b) ist der "Übergeber" der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;
c) ist der "Übernehmer" der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;
b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind.
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.
(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe dem Übergeber zu gewähren. In diesem Fall
a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt;
b) werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet."
§§ 12, 13, 15 und 18 der Direktzahlungs-VO lauten auszugsweise:Paragraphen 12, 13, 15 und 18 der Direktzahlungs-VO lauten auszugsweise:
"Antrag
§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."Paragraph 12, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
"Gemeinsame Bestimmungen
§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Paragraph 13, (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
[ ]"
"Sonderbestimmungen für Kalbinnen
§ 15. [ ]Paragraph 15, [ ]
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück."
"Nationale Reserve
§ 18. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen."Paragraph 18, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen."
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Die §§ 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, im Folgenden INVEKOS-CC-V 2010, lauten:Die Paragraphen 8 und 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, im Folgenden INVEKOS-CC-V 2010, lauten:
"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 8. (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.Paragraph 8, (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden."(2) Abweichend von Absatz eins, kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden."
"Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 9. (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.Paragraph 9, (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.
(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß."(2) Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wem die beantragten Prämien zu gewähren sind, wenn ein Betrieb nach erfolgter Antragstellung den Inhaber wechselt. Als Antragsteller in Zusammenhang mit den Rinderprämien gilt in Österreich, zumal von der Möglichkeit in Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 Gebrauch gemacht wurde ("Autoantrag"), gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-VO der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wem die beantragten Prämien zu gewähren sind, wenn ein Betrieb nach erfolgter Antragstellung den Inhaber wechselt. Als Antragsteller in Zusammenhang mit den Rinderprämien gilt in Österreich, zumal von der Möglichkeit in Artikel 16, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, Gebrauch gemacht wurde ("Autoantrag"), gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-VO der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 82 VO (EG) 1122/2009 bleibt es grundsätzlich dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen, wem im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach erfolgter Antragstellung die Prämien zu gewähren sind. In Österreich hat man sich gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 für den Übergeber entschieden.Gemäß Artikel 82, VO (EG) 1122 aus 2009, bleibt es grundsätzlich dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen, wem im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach erfolgter Antragstellung die Prämien zu gewähren sind. In Österreich hat man sich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 für den Übergeber entschieden.
Im vorliegenden Fall gilt somit XXXX als Antragsteller für die von ihm am 01.01.2014 gehaltenen neun Mutterkühe. Der Umstand, dass von ihm kein Mehrfachantrag-Flächen mehr abgegeben wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand könnte allenfalls dazu führen, dass auch XXXX keine Prämien zu gewähren wären. Der angeführten Bestimmung kann jedoch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 sowie des Art. 82 VO (EG) 1122/2009 nicht unterstellt werden, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Prämiengewährung an XXXX ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil erschiene eine solche Festlegung europarechtswidrig. Mit dem Addendum "und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird" hatte der Gesetzgeber zweifellos solche Fälle vor Augen, in denen nicht der gesamte Betrieb, sondern einzelne Tiere übertragen werden. In diesem Fall sollen keine Prämien gewährt werden können. In keinem Fall jedoch können die Prämien aufgrund der eindeutigen Festlegung in § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 dem BF gewährt werden.Im vorliegenden Fall gilt somit römisch 40 als Antragsteller für die von ihm am 01.01.2014 gehaltenen neun Mutterkühe. Der Umstand, dass von ihm kein Mehrfachantrag-Flächen mehr abgegeben wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand könnte allenfalls dazu führen, dass auch römisch 40 keine Prämien zu gewähren wären. Der angeführten Bestimmung kann jedoch vor dem Hintergrund des Artikel 19, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, sowie des Artikel 82, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht unterstellt werden, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Prämiengewährung an römisch 40 ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil erschiene eine solche Festlegung europarechtswidrig. Mit dem Addendum "und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird" hatte der Gesetzgeber zweifellos solche Fälle vor Augen, in denen nicht der gesamte Betrieb, sondern einzelne Tiere übertragen werden. In diesem Fall sollen keine Prämien gewährt werden können. In keinem Fall jedoch können die Prämien aufgrund der eindeutigen Festlegung in Paragraph 9, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 dem BF gewährt werden.
Damit wurde die Mutterkuhprämie für die in Rede stehenden neun Mutterkühe zu Recht XXXX als Übergeber und nicht dem BF als Übernehmer des Betriebes gewährt, zumal die Haltefrist von sechs Monaten hinsichtlich dieser Mutterkühe gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 am übertragenen Betrieb (als Teilbetrieb des Hauptbetriebes des BF) eingehalten wurde.Damit wurde die Mutterkuhprämie für die in Rede stehenden neun Mutterkühe zu Recht römisch 40 als Übergeber und nicht dem BF als Übernehmer des Betriebes gewährt, zumal die Haltefrist von sechs Monaten hinsichtlich dieser Mutterkühe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 am übertragenen Betrieb (als Teilbetrieb des Hauptbetriebes des BF) eingehalten wurde.
Darüber hinaus ergibt sich aus § 15 Abs. 9 Direktzahlungs-VO, dass alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Da bereits dem Vorbewirtschafter XXXX (zu Recht) die Mutterkuhprämie für die von ihm am 01.01.2014 beantragten neun Mutterkühe gewährt wurde, konnte eine Mutterkuhprämie für dieselben Tiere nicht auch dem BF als Übernehmer des Betriebes gewährt werden.Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 9, Direktzahlungs-VO, dass alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Da bereits dem Vorbewirtschafter römisch 40 (zu Recht) die Mutterkuhprämie für die von ihm am 01.01.2014 beantragten neun Mutterkühe gewährt wurde, konnte eine Mutterkuhprämie für dieselben Tiere nicht auch dem BF als Übernehmer des Betriebes gewährt werden.
Da im angefochtenen Rinderprämienbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124667791, eine Kürzung des Prämienbetrages aufgrund von CC-Verstößen nicht ausgesprochen wurde, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Anzeige, Berechnung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2116068.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017