Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
AVG 1950 §6Spruch
W110 2127914-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.4.2016, GZ: BMVIT -226.618/0001-IV/SCH2/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.4.2016, GZ: BMVIT -226.618/0001-IV/SCH2/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde u.a. gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 69,640 mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin an. Ferner wurde der mitbeteiligten Partei die Tragung der Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 69,640 mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen gemäß § 42 Abs. 2 EisbG auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde u.a. gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 69,640 mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin an. Ferner wurde der mitbeteiligten Partei die Tragung der Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 69,640 mit einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, EisbG auferlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In weiterer Folge äußerten sich die Parteien zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen.
Mit Beschluss vom 27.03.2017, W110 2127914-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter.Mit Beschluss vom 27.03.2017, W110 2127914-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiter.
Nach Einholung von Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Antragstellerin wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde "gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 17 VwGVG iVm § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammengefasst) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.Nach Einholung von Stellungnahmen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Antragstellerin wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde "gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammengefasst) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vergleiche z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit desZur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG besorgt wird Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich ... zu
einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren".
Mit Erkenntnis vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, hob der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss auf, mit dem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Bundesministers nach dem Starkstromwegegesetz mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Verwaltungsgericht Wien sei unzuständig, weil es sich um eine Rechtssache aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Starkstromwegegesetz neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten auch die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vorsehe, und stellte fest, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden:
"Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).""Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15)."
[Hervorhebung durch Fettdruck nicht im Original]
2. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, seine Rechtsprechung über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum Seilbahngesetz, die er bis dahin angenommen hatte (insb. BVwG 19.10.2015, W219 2111328-1), mit Beschluss vom 25.11.2016, W219 2139873-1, zu ändern:
Da das Seilbahngesetz 2003 in §§ 13 und 14 einerseits die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, andererseits aber auch die Möglichkeit der Delegation diverser Aufgaben durch den Bundesminister an den örtlich zuständigen Landeshauptmann vorsieht (wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist), ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber des Seilbahngesetzes, das an sich zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" iSd Art. 102 Abs. 2 B-VG zählt, durch die Einräumung einer Delegationsmöglichkeit von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat.Da das Seilbahngesetz 2003 in Paragraphen 13 und 14 einerseits die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, andererseits aber auch die Möglichkeit der Delegation diverser Aufgaben durch den Bundesminister an den örtlich zuständigen Landeshauptmann vorsieht (wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist), ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber des Seilbahngesetzes, das an sich zum Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" iSd Artikel 102, Absatz 2, B-VG zählt, durch die Einräumung einer Delegationsmöglichkeit von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat.
Diese Rechtsansicht gründet auf der auch in der Literatur vertretenen Überlegung, dass es bei einer gesetzlich eingeräumten Delegationsmöglichkeit der Ministerzuständigkeit (in einer unmittelbar vollziehbaren Materie) der jeweilige Bundesminister in der Hand hätte, im Wege der Delegation eines Verfahrens die – verfassungsgesetzlich festgelegte – Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsgerichts zu bestimmen bzw. zu verschieben. Dadurch käme es gerade zu jener zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit", die der Verfassungsgesetzgeber durch die Konzentration aller Rechtssachen in einer Angelegenheit bei ein und demselben Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen gerade vermeiden wollte (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [398]).
Im Sinne dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016 nahm auch das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Zuständigkeit in derselben Beschwerdesache nach dem Seilbahngesetz wahr (LVwG Tirol 17.2.2017, LVwG 2016/19/2609-9).
2. Für Beschwerdeverfahren nach dem EisbG hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 15.3.2017, W249 2140860-1, für nicht zuständig erklärt und die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das EisbG – ähnlich wie das Seilbahngesetz – für das unmittelbar vollziehbare Eisenbahnwesen sowohl eine Ministerzuständigkeit als auch die Möglichkeit einer Delegation an den Landeshauptmann vorgesehen habe.2. Für Beschwerdeverfahren nach dem EisbG hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 15.3.2017, W249 2140860-1, für nicht zuständig erklärt und die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das EisbG – ähnlich wie das Seilbahngesetz – für das unmittelbar vollziehbare Eisenbahnwesen sowohl eine Ministerzuständigkeit als auch die Möglichkeit einer Delegation an den Landeshauptmann vorgesehen habe.
Das EisbG sieht in § 12 (auszugsweise) vor:Das EisbG sieht in Paragraph 12, (auszugsweise) vor:
"Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:Paragraph 12, (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;
[ ]
(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen einschließlich des Verkehrs auf Straßenbahnen;
[ ]
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen: [ ]
3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen: [ ]
4. folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen: [ ]
5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben: [ ]
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43."3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 42 und 43,
Das Bundesverwaltungsgericht wies im Beschluss vom 15.3.2017 darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann – über die in § 12 Abs. 4 demonstrativ aufgezählten Fälle hinausgehend – auch für Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG betreffend die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen ausdrücklich bejaht habe, da die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen sei, was – auch angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Sichtmöglichkeiten – regelmäßig eine Verhandlung an Ort und Stelle erfordere (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).Das Bundesverwaltungsgericht wies im Beschluss vom 15.3.2017 darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an den örtlich zuständigen Landeshauptmann – über die in Paragraph 12, Absatz 4, demonstrativ aufgezählten Fälle hinausgehend – auch für Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG betreffend die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen ausdrücklich bejaht habe, da die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen sei, was – auch angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Sichtmöglichkeiten – regelmäßig eine Verhandlung an Ort und Stelle erfordere (VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091).
3. Auch im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der einfache Bundesgesetzgeber – indem er dem Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 EisbG die Möglichkeit der Delegation seiner Aufgaben an den örtlich zuständigen Landeshauptmann eingeräumt hat – im EisbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat (zur verfassungsrechtlichen Grundlage hierfür siehe Art. 102 Abs. 3 B-VG, wonach der Bundesgesetzgeber ermächtigt sei, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung auch dann anzuordnen, wenn gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig wäre).3. Auch im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der einfache Bundesgesetzgeber – indem er dem Bundesminister gemäß Paragraph 12, Absatz 4, EisbG die Möglichkeit der Delegation seiner Aufgaben an den örtlich zuständigen Landeshauptmann eingeräumt hat – im EisbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht hat (zur verfassungsrechtlichen Grundlage hierfür siehe Artikel 102, Absatz 3, B-VG, wonach der Bundesgesetzgeber ermächtigt sei, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung auch dann anzuordnen, wenn gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig wäre).
Handelt es sich in der vorliegenden Beschwerdesache nicht um eine Sache, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuständig.
Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie die verfahrensbeteiligten Parteien der schon im Weiterleitungsbeschluss ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen traten, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dem nicht anzuschließen: Es wird nicht daran gezweifelt, dass es sich bei der Rechtsmaterie des Eisenbahnwesens an sich um eine Angelegenheit handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, welches das – in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende – Starkstromwegegesetz betraf, enthält jedoch Ausführungen, die sich nicht auf den bloßen Hinweis der Mittelbarkeit der Bundesvollziehung beschränkten (siehe Rz 18). Der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Delegationsmöglichkeit des Bundesministers in § 25 Starkstromwegegesetz (und darauf aufbauend die oben in Fettdruck wiedergegebene Argumentation in Rz 19 des Erk. vom 12.9.2016) würde keinen Sinn ergeben, wenn lediglich die verfassungsrechtliche Zuordnung des Starkstromwegerechts als mittelbar zu vollziehende Angelegenheit der Bundesverwaltung allein entscheidend gewesen wäre. Folgte man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, würde bei Inanspruchnahme der Delegationsermächtigung des § 12 Abs. 4 EisbG durch den Bundesminister (zugunsten des Landeshauptmannes) jener Effekt eintreten, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ins Treffen führte, nämlich dass es "zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit‘ kommen" würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof hervorhob, wollte der Verfassungsgesetzgeber eine solche geteilte Zuständigkeit aber gerade vermeiden (siehe Rz 19 des zitierten Erk.). Das Bundesverwaltungsgericht hält daher an seiner im Weiterleitungsbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest.Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie die verfahrensbeteiligten Parteien der schon im Weiterleitungsbeschluss ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen traten, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dem nicht anzuschließen: Es wird nicht daran gezweifelt, dass es sich bei der Rechtsmaterie des Eisenbahnwesens an sich um eine Angelegenheit handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, welches das – in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende – Starkstromwegegesetz betraf, enthält jedoch Ausführungen, die sich nicht auf den bloßen Hinweis der Mittelbarkeit der Bundesvollziehung beschränkten (siehe Rz 18). Der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Delegationsmöglichkeit des Bundesministers in Paragraph 25, Starkstromwegegesetz (und darauf aufbauend die oben in Fettdruck wiedergegebene Argumentation in Rz 19 des Erk. vom 12.9.2016) würde keinen Sinn ergeben, wenn lediglich die verfassungsrechtliche Zuordnung des Starkstromwegerechts als mittelbar zu vollziehende Angelegenheit der Bundesverwaltung allein entscheidend gewesen wäre. Folgte man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, würde bei Inanspruchnahme der Delegationsermächtigung des Paragraph 12, Absatz 4, EisbG durch den Bundesminister (zugunsten des Landeshauptmannes) jener Effekt eintreten, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ins Treffen führte, nämlich dass es "zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit‘ kommen" würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof hervorhob, wollte der Verfassungsgesetzgeber eine solche geteilte Zuständigkeit aber gerade vermeiden (siehe Rz 19 des zitierten Erk.). Das Bundesverwaltungsgericht hält daher an seiner im Weiterleitungsbeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest.
4. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zu Gunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe ausführlich dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zu Gunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe ausführlich dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Angesichts des Fehlens einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem EisbG (in der vorliegenden Angelegenheit) und des offenkundigen Zuständigkeitskonfliktes bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dass die Revision im vorliegenden Fall zulässig ist.
Schlagworte
Bundesminister, Eisenbahnkreuzung, Kompetenzkonflikt, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2127914.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017