Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L511 2005571–1/11E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , nunmehr: Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.10.2012, Beitragskontonummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , nunmehr: Dr. römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.10.2012, Beitragskontonummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) auf EUR 1.300,00 herabgesetzt.In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) auf EUR 1.300,00 herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 20.09.2012, FA-GZ 090/11091/17/2012, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 13.08.2012 um 14:00 Uhr in den Büroräumlichkeiten der XXXX [S GmbH] festgestellt wurde, dass Herr XXXX , SVNR XXXX , [GS] Mag. XXXX , SVNR XXXX [WM] und XXXX , SVNR XXXX , [MD] tätig waren ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 20.09.2012, FA-GZ 090/11091/17/2012, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 13.08.2012 um 14:00 Uhr in den Büroräumlichkeiten der römisch 40 [S GmbH] festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 , [GS] Mag. römisch 40 , SVNR römisch 40 [WM] und römisch 40 , SVNR römisch 40 , [MD] tätig waren ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
1.2. Der Anzeige ist eine Niederschriften der Finanzpolizei mit Herrn Ing. XXXX [PS], ein durch GS ausgefülltes Formblatt, Versicherungsdatenauszüge, ein Kontrollblatt, eine anonyme Anzeige wegen Schwarzarbeit sowie ein Aktenvermerk (Gedächtnisprotokoll) vom 14.08.2012 der Finanzpolizei über die Kontrolle vom 13.08.2012 beigelegt.1.2. Der Anzeige ist eine Niederschriften der Finanzpolizei mit Herrn Ing. römisch 40 [PS], ein durch GS ausgefülltes Formblatt, Versicherungsdatenauszüge, ein Kontrollblatt, eine anonyme Anzeige wegen Schwarzarbeit sowie ein Aktenvermerk (Gedächtnisprotokoll) vom 14.08.2012 der Finanzpolizei über die Kontrolle vom 13.08.2012 beigelegt.
1.3. Ein Ermittlungsverfahren seitens der SGKK fand nicht statt.
1.4. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zeichen: XXXX , zugestellt mit 05.11.2012, verpflichtete die SGKK die S GmbH als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.1.4. Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zeichen: römisch 40 , zugestellt mit 05.11.2012, verpflichtete die SGKK die S GmbH als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.
Die Begründung des Bescheides besteht ausschließlich in der wörtlichen Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen.
1.5. Mit Schreiben vom 22.11.2012 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde für alle 3 Personen bestritten. WM habe mit seiner Lebenspartnerin MD eine Due-Diligence-Prüfung im Unternehmen durchgeführt und GS sei der Neffe des Geschäftsführers und Enkel des Firmengründers.
1.6. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 15.01.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
1.7. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 05.02.2013 Zahl:
20305-V/15.084/2-2013, der S GmbH, wozu diese mit Schriftsatz vom 20.02.2013 auch Stellung nahm.
1.8. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichnete, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (OZ 1).1.8. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichnete, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen, Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über (OZ 1).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Gegenständlich wurde anlässlich einer Kontrolle in den Betriebsräumlichkeiten der S GmbH am 13.08.2012 GS am Empfang angetroffen. MD wurde in Unterlagen vertieft in einem Büro angetroffen. WM befand sich nicht im Gebäude sondern erschien nachdem er telefonisch von der Kontrolle informiert wurde.
1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung war weder GS, noch MD oder WM zur Sozialversicherung angemeldet.
1.3. GS ist der Neffe des damaligen alleinigen Gesellschafters PS und wurde am 13.08.2012, nach der erfolgten Kontrolle, rückwirkend ab 01.08.2012 bis einschließlich 07.09.2012 als Ferialangestellter zur Sozialversicherung angemeldet (ELDA-Protokoll vom 13.08.2016, OZ 10).
1.4. WM und MD sind Lebensgefährten und führten im Zeitraum der Kontrolle und darüber hinaus eine Due-Diligence-Prüfung der S GmbH durch. WM war von 15.10.2012 bis einschließlich 14.07.2015 als Angestellter der S GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 02.03.2013 ist er geschäftsführender 50%-Gesellschafter der S GmbH. MD war von 01.09.2012 bis einschließlich 10.07.2015 als Angestellte der S GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Seit 23.03.2013 ist sie Prokuristin der S GmbH (Beschwerde, Stellungnahme und OZ 10).
1.5. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der S GmbH.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Anzeige vom 20.09.2012 [A]
* Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 14.08.2012 [AV]
* Niederschrift der Einvernahme von PS vom 13.08.2012 [NS]
* ELDA-Protokoll vom 13.08.2012 [ELDA]
* Beschwerde [Bsw] und Stellungnahme [StN]
* Bescheid [B] und Vorlagebericht [V]
* Firmenbuchauszug [FB] vom 09.10.2017 [OZ 10]
* SV-Auszug von GS vom 12.04.2017 betreffend 04.2012 bis 12.2012 [OZ 10]
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit von GS, WM und MD, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei ergeben sich aus dem AV vom 14.08.2012 und wurden auch von der S GmbH nicht bestritten. Die Annahme der SGKK in ihrem Vorlagebericht [VB], WM sei bei der Kontrolle angetroffen worden kann nicht nachvollzogen werden, da der AV der Finanzpolizei klar darlegt, dass dieser als "zukünftiger Geschäftsführer" erst angerufen wurde (AV).
2.2.2. Die Feststellung zu GS ergeben sich aus der Einvernahme von PS [NS] und dem vom BVwG eingeholten SV-Auszug von GS (OZ 10). Soweit in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass GS nur kurzfristig an diesem Tag eingesprungen sei, so ist dies durch die über diesen Tag hinausgehende Anmeldung zur SV bei der S GmbH rückwirkend ab 01.08.2012 bis einschließlich 07.09.2012, somit ca. 1 Monate über den Tag der Kontrolle hinaus, widerlegt.
2.2.3. Die Feststellungen zur Lebenspartnerschaft von WM und MD beruhen auf den Aussagen von PS in seiner Einvernahme und wurden von der SGKK nicht angezweifelt. Dass WM und MD eine Due-Diligence-Prüfung der S GmbH durchführten ergibt sich aus der NS, dem AV, der Beschwerde und der StN. Die Angaben der S GmbH finden insoweit auch Deckung im Firmenbuch, aus dem sich die spätere Geschäftsführung und Prokuristenstellung von WM und MD ergibt. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung ergeben sich aus dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherungsträger [ELDA]. Es lag kein Grund vor, an den Eintragungen im Firmenbuch oder im ELDA zu zweifeln.
Soweit die SGKK im Vorlagebericht ausführt, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung belege die Dienstnehmereigenschaft zum Kontrollzeitpunkt, kann dem nicht gefolgt werden. Im Gegenteil, die später erfolgte Anmeldung zur SV, stützt ebenso wie die (noch) später erfolgte 50% Übernahme der Gesellschaft durch WM und die Bestellung von MD zur Prokuristen die von Beginn an übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten, dass es sich um eine Due-Diligence-Prüfung der S GmbH handelte. Auch die AV-mäßig festgehaltene Tätigkeit der MD "in Unterlagen vertieft" passt ebenso zu einer Due-Diligence-Prüfung, wie die Aussage des GS, es handle sich bei WM um den "zukünftigen Geschäftsführer".
2.2.4. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß handelte, ergibt sich aus dem Akt, dem keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie gegenständlich - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.2. zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.2.1. Dass die Tätigkeit von GS dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, wurde im Verfahren insoferne bestätigt, als dieser nicht nur für den Kontrollzeitpunkt nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sondern vor und über diesen Tag hinaus in Summe 1 ¿ Monate bei der S GmbH angemeldet blieb. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag daher ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zwischen GS und der S GmbH vor.3.2.1. Dass die Tätigkeit von GS dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt, wurde im Verfahren insoferne bestätigt, als dieser nicht nur für den Kontrollzeitpunkt nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sondern vor und über diesen Tag hinaus in Summe 1 ¿ Monate bei der S GmbH angemeldet blieb. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag daher ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen GS und der S GmbH vor.
3.2.2. WM und MD führten zum Kontrollzeitpunkt eine Due-Diligence-Prüfung durch. Darunter versteht man (ua) eine Analyse, Prüfung und Bewertung insbesondere im Rahmen von beabsichtigten Unternehmenskäufen. Die Anwesenheit von MD und spätere Anwesenheit von WM diente daher der Abschätzung von Chancen und Risiken für den beabsichtigten – und später auch erfolgten – Unternehmenseinstieg. Es lag daher kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zwischen WM und MD und der S GmbH vor.3.2.2. WM und MD führten zum Kontrollzeitpunkt eine Due-Diligence-Prüfung durch. Darunter versteht man (ua) eine Analyse, Prüfung und Bewertung insbesondere im Rahmen von beabsichtigten Unternehmenskäufen. Die Anwesenheit von MD und spätere Anwesenheit von WM diente daher der Abschätzung von Chancen und Risiken für den beabsichtigten – und später auch erfolgten – Unternehmenseinstieg. Es lag daher kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zwischen WM und MD und der S GmbH vor.
3.3. zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG3.3. zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG
3.3.1. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).3.3.1. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
3.3.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass seitens des Dienstgebers eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.3.3.2. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass seitens des Dienstgebers eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
3.3.2.1. Wie dargestellt lag zum Betretungszeitpunkt ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen der S GmbH und GS vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde von der S GmbH zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfolgte somit in Hinblick auf GS dem Grunde nach zu Recht.3.3.2.1. Wie dargestellt lag zum Betretungszeitpunkt ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen der S GmbH und GS vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde von der S GmbH zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfolgte somit in Hinblick auf GS dem Grunde nach zu Recht.
3.3.2.2. Da sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass zum Betretungszeitpunkt keine Dienstverhältnisse zwischen WM und MD und der S GmbH bestanden, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG WM und MD betreffend nicht vor.3.3.2.2. Da sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass zum Betretungszeitpunkt keine Dienstverhältnisse zwischen WM und MD und der S GmbH bestanden, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG WM und MD betreffend nicht vor.
3.3.3. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 2.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.500,00 (EUR 500,00 pro Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.
Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
3.3.3.1. Wenngleich es sich gegenständlich um die erstmalige verspätete Anmeldung handelte, so liegen dennoch keine unbedeutenden Folgen vor, da GS bereits 13 Tage ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung im Dienst der S GmbH stand.
3.3.3.2. Zusammenfassend sind daher einmal der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung idHv EUR 500.00 für GS, sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 in Summe EUR 1.300,00 vorzuschreiben. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung idHv EUR 1.00,00 für WM und MD hat hingegen zu entfallen.
Es ist somit spruchgemäß der Beschwerde teilweise stattzugeben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage sowie aus dem bereits in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt II.3.3. und II.3.4. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als auch die Beurteilung der Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG erfolgte anhand der unter Punkt römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Herabsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2005571.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017