Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2116168-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124621279, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124621279, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.1. Der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.03.1999, XXXX , wurde die individuelle Höchstgrenze des Beschwerdeführers bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 1998 mit 5,00 Stück festgesetzt.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.03.1999, römisch 40 , wurde die individuelle Höchstgrenze des Beschwerdeführers bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 1998 mit 5,00 Stück festgesetzt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, XXXX , wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 291,80 gewährt. Es wurden 0,00 Mutterkühe und 9,00 Milchkühe als prämien- und auszahlungsfähig berücksichtigt. Dabei wurden eine Milchreferenzmenge im Ausmaß von 81.456 kg und eine durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) von 4.650 kg zu Grunde gelegt. Daraus errechnete die AMA 18 rechnerische Milchkühe.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 291,80 gewährt. Es wurden 0,00 Mutterkühe und 9,00 Milchkühe als prämien- und auszahlungsfähig berücksichtigt. Dabei wurden eine Milchreferenzmenge im Ausmaß von 81.456 kg und eine durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) von 4.650 kg zu Grunde gelegt. Daraus errechnete die AMA 18 rechnerische Milchkühe.
4. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 01.04.2015 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde, der ein ärztlicher Befundbericht, datierend auf den 21.01.2014, beigelegt würde. Der Beschwerdeführer habe die Milchproduktion im Frühjahr 2014 krankheitsbedingt eingestellt. Mitte März sei das letzte Mal Milch an die Molkerei geliefert und ein Großteil der Kühe verkauft worden. Die sechsmonatige Haltefrist habe der Beschwerdeführer daher nicht einhalten können. Ende November habe er zudem die Milchquote verkauft. Für die Berechnung der Anzahl der förderfähigen Milch- bzw. Mutterkühe sei trotzdem das gesamte Kontingent herangezogen worden. Es werde um Anerkennung als höhere Gewalt und um Prämiengewährung für die am 01.01.2014 vorhandenen Rinder ersucht.
5. Mit Datum vom 22.10.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung der AMA, in welcher sie unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen insbesondere mitteilte, dass es im Antragsjahr 2014 keine Verlustmeldung des Beschwerdeführers für höhere Gewalt gegeben habe.
6. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zur Sachverhaltsdarstellung der AMA im Zuge der Beschwerdevorlage Stellung zu nehmen.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Stichtag 01.01.2014 wurden 21 Kühe des Beschwerdeführers in der Rinderdatenbank der AMA beantragt. 19 der 21 beantragten Kühe wurden spätestens mit 11.03.2014, somit vor Ablauf der sechsmonatigen Haltefrist, verkauft. Zum Stichtag 16.03.2014 wurden sieben weitere Kühe des Beschwerdeführers in der Rinderdatenbank der AMA beantragt.
Unter Berücksichtigung der Haltefrist beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 somit neun potenziell prämienfähige Kühe.
Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers verfügte im Antragsjahr 2014 zum Stichtag 31.03.2014 über ein Milchkontingent (Anlieferungs-Referenzmenge) von 81.456 kg.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR).
Unter Zugrundelegung der Milchreferenzmenge von 81.456 kg und des österreichischen Herdendurchschnitts von 4.650 kg ergeben sich für den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 17,5 rechnerische und 18 tatsächliche Milchkühe.
Der Beschwerdeführer teilte der AMA im Jahr 2014 keinen Fall von höherer Gewalt mit.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen – insbesondere die Rindermeldungen und die Milchreferenzmenge des Beschwerdeführers für das gegenständliche Antragsjahr – ergeben sich in Übereinstimmung mit den Daten der Rinderdatenbank "RinderNET" aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und blieben im gesamten Verfahren unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Jahr 2014 keinen Fall von höherer Gewalt mitteilte, ist den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage zu entnehmen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs eingeräumte Möglichkeit, zum Vorbringen der AMA, wonach es für das Jahr 2014 keine schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers für höhere Gewalt gebe, Stellung zu nehmen, ließ dieser ungenützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012:
"Artikel 31 - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
Artikel 111 - Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
[ ]
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
(3) Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 112 individuell begrenzt.
[ ].
Artikel 112 - Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien
(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.
[ ]."
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27:Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 27:
"Artikel 61 - Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Artikel 63 - Durchschnittliche Milchleistung
Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist."Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang römisch fünf angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist."
Gemäß Anhang V der VO (EG) 1121/2009 beträgt die durchschnittliche Milchleistung gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 für Österreich 4.650 kg.Gemäß Anhang römisch fünf der VO (EG) 1121 aus 2009, beträgt die durchschnittliche Milchleistung gemäß Artikel 63, VO (EG) 1121 aus 2009, für Österreich 4.650 kg.
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 65:
"Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
5. "elektronische Datenbank für Rinder": elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;5. "elektronische Datenbank für Rinder": elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,;
[ ]
18. "beantragte Rinder": Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder bzw. der besonderen Stützung gestellt wurde;
[ ]
20. "potenziell beihilfefähiges Tier": ein Tier, dass grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;
[ ].
Artikel 75 - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. [ ](1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. [ ]
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idF BGBl. I Nr. 86/2009:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2009:
"Direktzahlungen
§ 8. [ ]Paragraph 8, [ ]
(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:(4) Gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009:
"Mutterkuh- und Milchkuhprämie
Antrag
§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Paragraph 12, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Sonderbestimmungen für Mutterkühe
§ 14. [ ]Paragraph 14, [ ]
(2) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.(2) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
[ ]
(5) Für Betriebsinhaber, die eine Weitergabe der Daten gemäß Abs. 2 untersagen, sind die durchschnittlichen Milcherträge gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 heranzuziehen. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.(5) Für Betriebsinhaber, die eine Weitergabe der Daten gemäß Absatz 2, untersagen, sind die durchschnittlichen Milcherträge gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, heranzuziehen. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.
Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie
§ 16. (1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.Paragraph 16, (1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gekennzeichnet und registriert sind. Artikel 61 und Artikel 86, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, sind anzuwenden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.
(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird [ ] ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.
(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück."(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück."
3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Beschwerdegegenständlich ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung seiner Situation (krankheitsbedingte Einstellung der Milchproduktion im März 2014) als einen Fall von höherer Gewalt und um Prämiengewährung für die am 01.01.2014 vorhandenen Rinder.
Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 der VO (EG) 73/2009 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Artikel 75, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 31, der VO (EG) 73 aus 2009, der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.
Wie festgestellt, erfolgte im Antragsjahr 2014 jedoch keine derartige Mitteilung des Beschwerdeführers an die Behörde betreffend einen Fall von höherer Gewalt im Antragsjahr 2014. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Meldung eines Abganges an die Rinderdatenbank den Erfordernissen des Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nicht entspricht. Es kommt daher gegenständlich keine Berücksichtigung als Fall höherer Gewalt gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 in Betracht.Wie festgestellt, erfolgte im Antragsjahr 2014 jedoch keine derartige Mitteilung des Beschwerdeführers an die Behörde betreffend einen Fall von höherer Gewalt im Antragsjahr 2014. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Meldung eines Abganges an die Rinderdatenbank den Erfordernissen des Artikel 75, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht entspricht. Es kommt daher gegenständlich keine Berücksichtigung als Fall höherer Gewalt gemäß Artikel 75, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, in Betracht.
Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist somit zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich bei den potenziell prämienfähigen Rindern des Beschwerdeführers um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist somit zunächst gemäß Artikel 111, Absatz 2, letzter Unterabsatz VO (EG) 73 aus 2009, auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich bei den potenziell prämienfähigen Rindern des Beschwerdeführers um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Absatz 2, Unterabs. 1 Litera a,) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.
Hierzu ist für das Antragsjahr 2014 grundsätzlich die Milchreferenzmenge heranzuziehen, die dem Beschwerdeführer mit 31.03.2014 zur Verfügung stand. Diese betrug für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers 81.456. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich weniger Milch an die Molkerei geliefert hat, ist irrelevant. Anders als im Falle von Überlieferungen werden von der Milchreferenzmenge abweichende Milchmengen (Unterlieferungen) nämlich nicht berücksichtigt. Ein Fall von höherer Gewalt konnte – wie bereits ausgeführt – mangels (rechtzeitiger) Mitteilung an die Behörde nicht berücksichtigt werden.
Bei einer durchschnittlichen Milchleistung (durchschnittlicher österreichischer Herdendurchschnitt) gemäß § 14 Direktzahlungs-Verordnung iVm. Anhang V der VO (EG) 1121/2009 vonBei einer durchschnittlichen Milchleistung (durchschnittlicher österreichischer Herdendurchschnitt) gemäß Paragraph 14, Direktzahlungs-Verordnung in Verbindung mit Anhang römisch fünf der VO (EG) 1121 aus 2009, von
4.650 kg ergeben sich somit (aufgerundet) 18 Kühe, die zur Bedienung dieser Milchmenge erforderlich waren und deshalb keine Mutterkühe sein konnten.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die sechsmonatige Haltefrist letztlich nur bei neun der im Antragsjahr 2014 beantragten Kühe eingehalten.
Nach Abzug der 18 rechnerischen Milchkühe von den neun potenziell prämienfähigen Kühen verfügt der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 somit über keine prämienfähigen Mütterkühe, jedoch über neun prämienfähige Milchkühe.
Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 keine Mutterkuhprämie gewährt wurde.
Da Kürzungen oder Ausschlüsse gegenständlich nicht verfügt wurden, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
außergewöhnliche Umstände, außergewöhnliches Ereignis, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2116168.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017