TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 W183 2167120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6c Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §32 TP2
GGG Art.1 §32 TP3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch

W183 2167120-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 29.05.2017, Zl. Jv 4053/16x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 29.05.2017, Zl. Jv 4053/16x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 1 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Gebührenrückzahlung in Höhe von EUR 2.317,70.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.06.2017) wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF für eine eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die im Provisorialverfahren erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs) und eine außerordentliche Revision im Hauptverfahren insgesamt EUR 5.464,80 bezahlt habe. Für die Berufung im Hauptverfahren sei aber noch keine Gebühr (diese wäre bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 36.000 und einem Streitgenossenzuschlag von 10% EUR 2.247,30) bezahlt worden. Die Gebühr für die außerordentliche Revision betrage EUR 2.996,40, es seien aber lediglich EUR 2.317,70 entrichtet worden (Fehlbetrag: 678,70). Insgesamt würde somit ein Betrag von EUR 2.926 aushaften.

3. Mit Schriftsatz vom 12.07.2017 (per ERV am selben Tag eingebracht) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Streitwert unter EUR 35.000 liege. Im eV-Verfahren betrage er lediglich EUR 7.270 (Zweifelsstreitwert). Im Hauptverfahren betrage er tatsächlich EUR 33.000, wie sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes und dem Kostenverzeichnis ergebe. Darüber hinaus sei eine doppelte Verrechnung von Pauschalgebühren für das Hauptverfahren sowie das eV-Verfahren unsachlich. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, wären zumindest die halben Pauschalgebühren im rechtsmittelverfahren anzurechnen. Es sei daher die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.317,70, in eventu EUR 843,70 zurückzuerstatten.

4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 (eingelangt am 09.08.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF brachte am 31.12.2010 eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Begehren wurden mit insgesamt EUR 33.000, ein weiteres Urteilsbegehren (Punkt 1.) mit EUR 3.000 bewertet. Der Streitwert im Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen (eV-Verfahren) betrug somit EUR 33.000, jener im Hauptverfahren EUR 36.000. Dem BF als klagender Partei standen im Haupt- wie auch eV-Verfahren zwei beklagte Parteien gegenüber. Der BF entrichtete eine Gebühr gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 705,10.

1.2. Am 27.01.2011 brachte der BF im eV-Verfahren einen Rekurs (bewertet mit EUR 33.000) gegen die einstweilige Verfügung des HG Wien vom 12.01.2011 ein. Die Gebühr gem. TP 2 iVm Anm. 1a GGG in Höhe von EUR 1.084,60 wurde entrichtet.1.2. Am 27.01.2011 brachte der BF im eV-Verfahren einen Rekurs (bewertet mit EUR 33.000) gegen die einstweilige Verfügung des HG Wien vom 12.01.2011 ein. Die Gebühr gem. TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 1.084,60 wurde entrichtet.

1.3. Am 29.04.2011 brachte der BF im eV-Verfahren einen außerordentlichen Revisionsrekurs (bewertet mit EUR 33.000) gegen die Entscheidung des OLG Wien vom 04.04.2011 ein. Die Gebühr gem. TP 3 iVm Anm. 1a GGG in Höhe von EUR 1.357,40 wurde entrichtet.1.3. Am 29.04.2011 brachte der BF im eV-Verfahren einen außerordentlichen Revisionsrekurs (bewertet mit EUR 33.000) gegen die Entscheidung des OLG Wien vom 04.04.2011 ein. Die Gebühr gem. TP 3 in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 1.357,40 wurde entrichtet.

1.4. Am 23.02.2015 langte die Berufung des BF im Hauptverfahren gegen das Urteil des HG Wien vom 21.01.2015 ein. Als Streitwert wurde EUR 36.000 angegeben. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass gegen das Urteil des HG Wien Berufung erhoben werde. Es wurde in seiner Gesamtheit bekämpft. Im Kostenverzeichnis wurde als Bemessungsgrundlage EUR 36.000 angegeben. Eine Gebühr gem. TP 2 GGG wurde nicht entrichtet.

1.5. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 brachte der BF im Hauptverfahren eine außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des OLG Wien vom 29.09.2015 ein und bewertete diese mit EUR 36.000. Das Urteil des OLG wurde vollinhaltlich angefochten. Es wurde eine Gebühr in Höhe von EUR 2.317,70 entrichtet.

1.6. Es handelt sich gegenständlich um kein Verfahren in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG).1.6. Es handelt sich gegenständlich um kein Verfahren in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG).

1.7. Für die o.g. fünf Schriftsätze hat der BF Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 5.464,80 entrichtet. Mit seinem Rückzahlungsantrag und nun Beschwerdeschriftsatz fordert der BF eine Rückerstattung von EUR 2.317,70 in eventu EUR 843,70. Die belangte Behörde leistete dem Antrag keine Folge.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage sowie die Rechtsmittelschriften im eV-Verfahren und dem Hauptverfahren, aus welchen sich die Bemessungsgrundlagen ergeben. Die bereits entrichteten Pauschalgebühren ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, welche Pauschalgebührenansprüche für die in den Feststellungen unter Punkt

1.1. bis 1.5. genannten Schriftsätze entstanden sind und ob allenfalls eine Rückzahlung gem. § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), zu erfolgen hat.1.1. bis 1.5. genannten Schriftsätze entstanden sind und ob allenfalls eine Rückzahlung gem. Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), zu erfolgen hat.

Die relevanten Rechtsgrundlagen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), lauten wie folgt:Die relevanten Rechtsgrundlagen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), lauten wie folgt:

3.2.2.1. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entsteht für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG), für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (§ 2 Z 1 lit. c GGG).3.2.2.1. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entsteht für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG), für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG).

Das Datum des Überreichens der Klage bzw. der weiteren Rechtsmittelschriften ist daher für die jeweils anzuwendende Rechtslage maßgeblich.

3.2.2.2. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den §§ 14 ff. GGG und aufgrund des Verweises auf die §§ 54 bis 60 JN. Gemäß § 56 Abs. 2 JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben.3.2.2.2. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den Paragraphen 14, ff. GGG und aufgrund des Verweises auf die Paragraphen 54 bis 60 JN. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben.

Gem. § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bildet die Summe eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bildet die Summe eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gem. § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.Gem. Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Zu der Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren für die Rechtsmittelschriften im eV-Verfahren heranzuziehen ist, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.2013, 2012/16/0212, relevant, die auszugsweise wie folgt begründet wurde:

"§ 14 Abs. 3 GJGebG unterscheidet sich von § 15 Abs. 4 GGG nicht durch eine unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern lediglich darin, dass seit Inkrafttreten des GGG für eine mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung keine gesonderte Gebühr in erster Instanz zu entrichten ist. Diese mit dem Zusatz "außerhalb eines Zivilprozesses" in § 15 Abs. 4 GGG bewirkte Änderung hatte somit ausschließlich den Wegfall der Pauschalgebühr nach TP 1 für das erstinstanzliche Verfahren im Auge, während der Gesetzgeber nach dem Vorbild des GJGebG auch im GGG bei einstweiligen Verfügungen den "Wert des zu sichernden Anspruchs" als Bemessungsgrundlage festgelegt hat. Nicht bedacht werden konnte damals die mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 neu eingeführte Anmerkung 1a zur TP 2 GGG, wonach die Pauschalgebühr nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist. Auch wurden in diesem Zusammenhang keine eigenen Bestimmungen zur Bildung einer Bemessungsgrundlage für Rekurse gegen einstweilige Verfügungen erlassen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Bewertungsregeln für einstweilige Verfügungen schaffen, sondern diese durch § 15 Abs. 4 GGG zunächst von der erstinstanzlichen Gebührenpflicht befreien wollte, um sie dann durch Anmerkung 1a zur TP 2 GGG einer Gebührenpflicht für das Rekursverfahren zu unterziehen. Hat sich aber durch die Änderung der Rechtslage betreffend die Vergebührung an der Art der Bildung der Bemessungsgrundlage für einstweilige Verfügungen nichts geändert und wurden auch keine neuen Regeln dafür geschaffen, ist kein Grund zu sehen, weshalb die Bildung der Bemessungsgrundlage bei - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügungen "außerhalb eines Zivilprozesses" nach dem "Wert des zu sichernden Anspruchs" erfolgen soll, während - so die Ansicht des Beschwerdeführers (des Beklagten) - bei einer mit einer Klage verbundenen - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügung der Zweifelsstreitwert gemäß § 17 GGG maßgeblich sein soll. Maßgeblich ist demnach der "Wert des zu sichernden Anspruches"."§ 14 Absatz 3, GJGebG unterscheidet sich von Paragraph 15, Absatz 4, GGG nicht durch eine unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage, sondern lediglich darin, dass seit Inkrafttreten des GGG für eine mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung keine gesonderte Gebühr in erster Instanz zu entrichten ist. Diese mit dem Zusatz "außerhalb eines Zivilprozesses" in Paragraph 15, Absatz 4, GGG bewirkte Änderung hatte somit ausschließlich den Wegfall der Pauschalgebühr nach TP 1 für das erstinstanzliche Verfahren im Auge, während der Gesetzgeber nach dem Vorbild des GJGebG auch im GGG bei einstweiligen Verfügungen den "Wert des zu sichernden Anspruchs" als Bemessungsgrundlage festgelegt hat. Nicht bedacht werden konnte damals die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, neu eingeführte Anmerkung 1a zur TP 2 GGG, wonach die Pauschalgebühr nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist. Auch wurden in diesem Zusammenhang keine eigenen Bestimmungen zur Bildung einer Bemessungsgrundlage für Rekurse gegen einstweilige Verfügungen erlassen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Bewertungsregeln für einstweilige Verfügungen schaffen, sondern diese durch Paragraph 15, Absatz 4, GGG zunächst von der erstinstanzlichen Gebührenpflicht befreien wollte, um sie dann durch Anmerkung 1a zur TP 2 GGG einer Gebührenpflicht für das Rekursverfahren zu unterziehen. Hat sich aber durch die Änderung der Rechtslage betreffend die Vergebührung an der Art der Bildung der Bemessungsgrundlage für einstweilige Verfügungen nichts geändert und wurden auch keine neuen Regeln dafür geschaffen, ist kein Grund zu sehen, weshalb die Bildung der Bemessungsgrundlage bei - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügungen "außerhalb eines Zivilprozesses" nach dem "Wert des zu sichernden Anspruchs" erfolgen soll, während - so die Ansicht des Beschwerdeführers (des Beklagten) - bei einer mit einer Klage verbundenen - nicht bewerteten - einstweiligen Verfügung der Zweifelsstreitwert gemäß Paragraph 17, GGG maßgeblich sein soll. Maßgeblich ist demnach der "Wert des zu sichernden Anspruches".

Nach der Judikatur zum "Wert des zu sichernden Anspruches" (ergangen zu § 14 Abs. 3 GJGebG) ist der Entscheidungsgebühr für die einstweilige Verfügung der von der klagenden Partei angegebene Streitwert des Urteilsbegehrens zu Grunde zu legen, wenn sich der Inhalt einer in der Klage aufgenommenen einstweiligen Verfügung mit dem nicht auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Urteilsbegehren deckt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 1974, Zl. 144/74). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1978, Zl. 1682 bis 1684/77), sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Zl. 86/16/0091). Unter Anwendung der zu § 14 Abs. 3 GJGebG ergangenen Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rechtslage nach dem GGG 1984 entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert des zu sichernden Anspruchs. Im Beschwerdefall fehlt zwar zwischen dem Klagebegehren und dem Begehren in der beantragten einstweiligen Verfügung die Identität der begehrten Entscheidung, nach der Zielsetzung der einstweiligen Verfügung diente diese aber der Sicherung der eingeklagten Ansprüche. Die Bewertung der eingeklagten Ansprüche entspricht demnach dem Wert des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruchs (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1978, Zlen. 1682 bis 1684/77)."Nach der Judikatur zum "Wert des zu sichernden Anspruches" (ergangen zu Paragraph 14, Absatz 3, GJGebG) ist der Entscheidungsgebühr für die einstweilige Verfügung der von der klagenden Partei angegebene Streitwert des Urteilsbegehrens zu Grunde zu legen, wenn sich der Inhalt einer in der Klage aufgenommenen einstweiligen Verfügung mit dem nicht auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Urteilsbegehren deckt vergleiche das Erkenntnis vom 21. Februar 1974, Zl. 144/74). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 1978, Zl. 1682 bis 1684/77), sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt vergleiche das Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Zl. 86/16/0091). Unter Anwendung der zu Paragraph 14, Absatz 3, GJGebG ergangenen Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rechtslage nach dem GGG 1984 entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei für die einstweilige Verfügung angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert des zu sichernden Anspruchs. Im Beschwerdefall fehlt zwar zwischen dem Klagebegehren und dem Begehren in der beantragten einstweiligen Verfügung die Identität der begehrten Entscheidung, nach der Zielsetzung der einstweiligen Verfügung diente diese aber der Sicherung der eingeklagten Ansprüche. Die Bewertung der eingeklagten Ansprüche entspricht demnach dem Wert des durch die einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruchs vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 1978, Zlen. 1682 bis 1684/77)."

Wie für den gegenständlichen Fall festgestellt wurde (vgl. Feststellung Punkt 1.1.), ergibt sich aus der Klage und den Rechtsmittelschriften, dass ein vom Kläger (nun BF) mit EUR 33.000 bewertetes Interesse durch die Erlassung einstweiliger Verfügungen gesichert werden soll. Das Hauptverfahren wurde vom Kläger mit EUR 36.000 bewertet.Wie für den gegenständlichen Fall festgestellt wurde vergleiche Feststellung Punkt 1.1.), ergibt sich aus der Klage und den Rechtsmittelschriften, dass ein vom Kläger (nun BF) mit EUR 33.000 bewertetes Interesse durch die Erlassung einstweiliger Verfügungen gesichert werden soll. Das Hauptverfahren wurde vom Kläger mit EUR 36.000 bewertet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die generell für das Gebührenrecht maßgebliche ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen ist, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004; 24.09.2009, 2008/16/0051; siehe dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).In diesem Zusammenhang ist auch auf die generell für das Gebührenrecht maßgebliche ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen ist, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004; 24.09.2009, 2008/16/0051; siehe dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.2.2.3. Die Rechtsgrundlagen für die gegenständlich relevanten Pauschalgebühren lauteten im Zeitpunkt der jeweiligen Überreichung der Schriftsätze wie folgt:

* TP 1 GGG (am 31.12.2010; Klage samt Antrag auf Erlassung einer eV): bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.270 bis EUR 36.340: EUR 641.

Anm. 4 lautete wie folgt: Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden.Anmerkung 4 lautete wie folgt: Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden.

* TP 2 GGG (am 27.01.2011; Rekurs im eV-Verfahren): bei einem Berufungsinteresse über EUR 7.000 bis EUR 35.000: EUR 986.

Anm. 1a lautete: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.Anmerkung 1a lautete: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen.

* TP 3 GGG (am 29.04.2011; a.o. Revisionsrekurs im eV-Verfahren):

bei einem Revisionsinteresse über EUR 7.000 bis EUR 35.000: EUR

1.234.

Anm. 1a lautete: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO einzurechnen.Anmerkung 1a lautete: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (Paragraph 24, UWG, Paragraph 56, Absatz 3, Markenschutzgesetz, Paragraph 87 c, Urheberrechtsgesetz, Paragraph 151 b, Patentgesetz, Paragraph 41, GMG, Paragraph 34, Musterschutzgesetz, Paragraph 9, ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO einzurechnen.

* TP 2 GGG (am 23.02.2015; Berufung im Hauptverfahren): bei einem Berufungsinteresse über EUR 35.000 bis EUR 70.000: EUR 2.043.

* TP 3 GGG (am 05.11.2015; a.o. Revision im Hauptverfahren): bei einem Revisionsinteresse über EUR 35.000 bis EUR 70.000: EUR 2.724.

* -* -* -* -* 3.2.2.4. Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.* -* -* -* -* 3.2.2.4. Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

3.2.3. Für die im gegenständlichen Fall zu berechnenden Pauschalgebühren ergibt sich vor diesem Hintergrund folgendes konkretes Ergebnis:

1. Klage samt Antrag auf Erlassung einer eV: EUR 705,10 (vom BF entrichtet)

2. Rekurs im eV-Verfahren: EUR 1.084,60 (vom BF entrichtet)

3. a.o. Revisionsrekurs im eV-Verfahren: EUR 1.357,40 (vom BF entrichtet)

4. Berufung im Hauptverfahren: EUR 2.247,30 (nicht entrichtet)

5. a.o. Revision im Hauptverfahren: EUR 2.996,40 (davon 2.317,70 vom BF entrichtet)

Im Ergebnis wurden somit von einer aufgrund der o.g. Schriftsätze insgesamt entstandenen Gebührenforderung des Bundes gegenüber dem BF in Höhe von EUR 8.390,80 bislang erst EUR 5.464,80 entrichtet. Es haftet somit ein Betrag von insgesamt EUR 2.926 aus. Daraus folgt, dass dem BF gegenständlich kein Anspruch auf Rückzahlung von aufgrund der fünf eingebrachten Schriftsätze entstandenen und teilweise entrichteten Pauschalgebühren zusteht.

Dem Vorbringen des BF, es wären für das eV-Verfahren und das Hauptverfahren nur einmal Pauschalgebühren zu entrichten, kann nicht gefolgt werden, weil das GGG in den TP 2 und 3 explizit den Fall vorsieht, dass Pauschalgebühren auch für Rechtsmittelverfahren im eV-Verfahren zu leisten sind. Auch aus der zitierten VwGH Entscheidung 2012/16/0212 sowie § 2 Z 1 lit. c GGG ist dies zu erschließen. Bloß der Antrag auf Erlassung einer eV ist – sofern er zusammen mit einer Klage eingebracht wird – nicht gebührenpflichtig (explizite Anordnung in Anm. 4 zu TP 1 GGG in der damals maßgeblichen Rechtslage). Zu der Frage, ob gegenständlich nur die Hälfte der Pauschalgebühren anfällt, ist festzuhalten, dass das eV-Verfahren und das Hauptverfahren gebührenrechtlich zu trennen ist. So sind unterschiedliche Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, wie sich aus VwGH 2012/16/0212 ergibt. Die Anordnung, wonach in eV-Verfahren nur die Hälfte der Gebühr zu zahlen ist, bezog sich ausschließlich auf Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, ist im eV-Verfahren die volle Gebühr zu entrichten. Die nunmehrige Rechtslage, wonach in eV-Verfahren zweiter und dritter Instanz bloß die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten ist, wurde erst mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführt und ist damit auf das gegenständliche eV-Verfahren nicht anwendbar. Für die im Jahr 2015 überreichte Berufung und a.o. Revision ist die Reduktion der Pauschalgebühr jedoch ebenfalls nicht relevant, weil es sich um Rechtsmittelschriften im Hauptverfahren handelte, die mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführte Halbierung der Pauschalgebühr aber nur im eV-Verfahren maßgeblich ist.Dem Vorbringen des BF, es wären für das eV-Verfahren und das Hauptverfahren nur einmal Pauschalgebühren zu entrichten, kann nicht gefolgt werden, weil das GGG in den TP 2 und 3 explizit den Fall vorsieht, dass Pauschalgebühren auch für Rechtsmittelverfahren im eV-Verfahren zu leisten sind. Auch aus der zitierten VwGH Entscheidung 2012/16/0212 sowie Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG ist dies zu erschließen. Bloß der Antrag auf Erlassung einer eV ist – sofern er zusammen mit einer Klage eingebracht wird – nicht gebührenpflichtig (explizite Anordnung in Anmerkung 4 zu TP 1 GGG in der damals maßgeblichen Rechtslage). Zu der Frage, ob gegenständlich nur die Hälfte der Pauschalgebühren anfällt, ist festzuhalten, dass das eV-Verfahren und das Hauptverfahren gebührenrechtlich zu trennen ist. So sind unterschiedliche Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, wie sich aus VwGH 2012/16/0212 ergibt. Die Anordnung, wonach in eV-Verfahren nur die Hälfte der Gebühr zu zahlen ist, bezog sich ausschließlich auf Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, ist im eV-Verfahren die volle Gebühr zu entrichten. Die nunmehrige Rechtslage, wonach in eV-Verfahren zweiter und dritter Instanz bloß die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten ist, wurde erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführt und ist damit auf das gegenständliche eV-Verfahren nicht anwendbar. Für die im Jahr 2015 überreichte Berufung und a.o. Revision ist die Reduktion der Pauschalgebühr jedoch ebenfalls nicht relevant, weil es sich um Rechtsmittelschriften im Hauptverfahren handelte, die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführte Halbierung der Pauschalgebühr aber nur im eV-Verfahren maßgeblich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 6c Abs. 1 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

außerordentliche Revision, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,
einstweilige Verfügung, Gebührenpflicht, Hauptverfahren,
Pauschalgebührenauferlegung, Revisionsrekurs, Rückzahlungsantrag,
Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2167120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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