TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/11 W178 2147147-1

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Entscheidungsdatum

11.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GESG §12a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GESG § 12a heute
  2. GESG § 12a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GESG § 12a gültig von 15.12.2015 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. GESG § 12a gültig von 13.03.2013 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
  5. GESG § 12a gültig von 31.12.2010 bis 12.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. GESG § 12a gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2007

Spruch

W178 2147147-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch RA Mag. Dr. Margit Kaufmann, Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 17.01.2017, GZ. GFEV-MP15-9346695, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch RA Mag. Dr. Margit Kaufmann, Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 17.01.2017, GZ. GFEV-MP15-9346695, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde bzw. BASG) vom 24.10.2016 wurde gegenüber der XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Abgabe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung (Pauschalabgabe), gemäß § 12a Abs. 5 GESG zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages gemäß § 12a Abs. 7 GESG, und eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 25,- gemäß § 12a Abs. 9 GESG, somit gesamt EUR 433,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde bzw. BASG) vom 24.10.2016 wurde gegenüber der römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Abgabe gemäß Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung (Pauschalabgabe), gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, GESG zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, GESG, und eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 25,- gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, GESG, somit gesamt EUR 433,00 vorgeschrieben.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus Sicht des BASG die Bf als Abgeber im Sinne der Verordnung anzusehen sei und somit der Abgabenpflicht unterliege. Die Bf habe für das Jahr 2015 weder eine Selbstdeklaration übermittelt noch die Medizinprodukteabgabe fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 entrichtet. Der Aufforderung zur Selbstdeklaration bzw. Zahlung der selbst ermittelten Abgabenschuld für das Jahr 2015 sei sie nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die XXXX GmbH Beschwerde ein, die wie folgt begründet wird:2. Gegen diesen Bescheid brachte die römisch 40 GmbH Beschwerde ein, die wie folgt begründet wird:

Die Fertigungsklausel lasse nicht erkennen, wer den Bescheid ausgefertigt habe, sodass die ausstellende Behörde nicht erkennbar sei. Die Medizinprodukteabgabenverordnung sei verfassungswidrig. Die Bf sei auch nicht Abgeber im Sinne der Verordnung, weil dazu die Begründung des Bescheides keine Angaben enthalte.

Es würden die Begriffe "Selbstdeklaration" und "Selbstberechnung" verwechselt. Die Bf hätte keine Einfluss darauf, wann und wie die Interessenvertretung tätig werde, unter Bezugnahme auf § 12a Abs 1a GESG. Die Abgabepflicht treffe offensichtlich die Interessenvertretung. Die XXXX GmbH sei somit nicht primär Bescheidadressatin. Die Summe sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.Es würden die Begriffe "Selbstdeklaration" und "Selbstberechnung" verwechselt. Die Bf hätte keine Einfluss darauf, wann und wie die Interessenvertretung tätig werde, unter Bezugnahme auf Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG. Die Abgabepflicht treffe offensichtlich die Interessenvertretung. Die römisch 40 GmbH sei somit nicht primär Bescheidadressatin. Die Summe sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Weiters fehlten Verfahrensbestimmungen, über die Einhebung, dafür sei im Übrigen das BMF, nicht das Bundesamt zuständig; es werde vorsorglich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach BAO gestellt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es wurde vorgebracht, dass die Bf nicht abgabepflichtig sei, weil sie überwiegend herausnehmbaren Zahnersatz herstelle.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017 wurde die Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, zur Stellungnahme aufgefordert.

6. Diese hat mit Stellungnahme vom 05.04.2017 u.a. mitgeteilt, dass die Bundesinnung der Gesundheitsberufe keine Vereinbarung nach § 12a Abs 1a GESG abgeschlossen habe.6. Diese hat mit Stellungnahme vom 05.04.2017 u.a. mitgeteilt, dass die Bundesinnung der Gesundheitsberufe keine Vereinbarung nach Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG abgeschlossen habe.

7. Diese Stellungnahme wurde der Bf und der belangten Behörde zur Kenntnis und der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

8. Das BASG hat mit Schreiben vom 08.05.2017 geantwortet, die Bf mit Stellungnahme vom 24.05.2017. Letztere bringt darin u.a. vor, dass die rechtswidrig handle, wenn sie Aufträge direkt vom Patienten annehme, weil nach § 148a GewO die Zahntechniker nur berechtigt seien, im Auftrag des Zahnarztes tätig zu werden. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um festsitzenden oder losen Zahnersatz handle. Den Zahntechnikern sei es daher schon aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung unmöglich, an Letztverbraucher abzugeben. Nur Zahnärzte kämen als Letztverbraucher in Frage.8. Das BASG hat mit Schreiben vom 08.05.2017 geantwortet, die Bf mit Stellungnahme vom 24.05.2017. Letztere bringt darin u.a. vor, dass die rechtswidrig handle, wenn sie Aufträge direkt vom Patienten annehme, weil nach Paragraph 148 a, GewO die Zahntechniker nur berechtigt seien, im Auftrag des Zahnarztes tätig zu werden. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um festsitzenden oder losen Zahnersatz handle. Den Zahntechnikern sei es daher schon aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung unmöglich, an Letztverbraucher abzugeben. Nur Zahnärzte kämen als Letztverbraucher in Frage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Bf betreibt zahntechnische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung als Zahntechniker gemäß § 94 Z 83 GewO 1973.Die Bf betreibt zahntechnische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung als Zahntechniker gemäß Paragraph 94, Ziffer 83, GewO 1973.

Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2015 keine Selbstabrechnung nach der Medizinprodukteabgabenverordnung bei der belangten Behörde eingereicht. Bis zum 30. Juni des der Abgabe des Medizinproduktes folgenden Jahres wurde die Abgabe auch nicht entrichtet.

Die Interessensvertretung der Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, deren Mitglied die Bf ist, hat keine Vereinbarung nach § 12a Abs 1a GESG abgeschlossen.Die Interessensvertretung der Wirtschaftskammer, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, deren Mitglied die Bf ist, hat keine Vereinbarung nach Paragraph 12 a, Absatz eins a, GESG abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus den Ermittlungen des Gerichts.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Strittig ist die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1 Gemäß § 12a GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)3.1.1 Gemäß Paragraph 12 a, GESG (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)

(1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.

(1a) Abs. 1 hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.(1a) Absatz eins, hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe durch Selbstberechnung findet keine Anwendung, sofern die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung der Abgabepflichtigen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Abgabe für ihre Mitglieder in Form einer Jahrespauschale entrichtet. Die Höhe der Jahrespauschale hat sich dabei an den im Wege der Selbstberechnung voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen zu orientieren.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 2, notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(5) Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.(5) Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß Litera d, der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Absatz 2, bescheidmäßig vorzuschreiben.

(6) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.

(7) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(9) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung findet Abs. 1 bis 9 Anwendung.(9) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung findet Absatz eins bis 9 Anwendung.

3.1.2 Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung) Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 22. November 2011, vgl. http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/3.1.2 Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung) Hier anzuwenden ist die Verordnung vom 07.11.2011, kundgemacht auf der Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 22. November 2011, vergleiche http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/

Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, wird verordnet:

Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung):

§ 1. Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe.

(2) Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.(2) Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, idgF auch für den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Abgeben: die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten;

2. Abgabepflichtige: natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben;

3. Letztverbraucher: juristische und natürliche Personen, die Medizinprodukte zu anderen Zwecken als zum Abgeben erwerben.

Verfahren

§ 3. (1) Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.Paragraph 3, (1) Abgabepflichtige haben eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe nach Selbsteinstufung gemäß der Anlage beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

(2) Sofern mehrere lit. der Anlage zutreffend sind, ist nur die jeweils höchste Medizinprodukteabgabe zu entrichten.

(3) Sofern Abgabepflichtige Medizinprodukte an mehreren Betriebsstätten abgeben, so ist für die erste Betriebsstätte die volle Medizinprodukteabgabe zu entrichten, für jede weitere 50 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Medizinprodukteabgabe, jedoch nicht mehr als maximal 10.000,00 EURO.

(4) Die nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässigen Zahlungsformen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen.

§ 4. (1) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.Paragraph 4, (1) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten.

(2) Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Anlage:

Für Medizinprodukte gemäß den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, idgFFür Medizinprodukte gemäß den Klassifizierungskriterien der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Klassifizierung von Medizinprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2009,, idgF

a. der Klasse I, in der Höhe von 250 Euroa. der Klasse römisch eins, in der Höhe von 250 Euro

b. der Klasse II a, und für In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang II genannten Produkte, in der Höhe von 300 Eurob. der Klasse römisch zwei a, und für In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 07.12.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 (LRL 53 ff.), ausgenommen jene in Anhang römisch zwei genannten Produkte, in der Höhe von 300 Euro

c. der Klasse II b und für die in der Liste B der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euroc. der Klasse römisch zwei b und für die in der Liste B der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika, in der Höhe von 350 Euro

d. der Klasse III, für die in der Liste A der in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro.d. der Klasse römisch drei, für die in der Liste A der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro- Diagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG betreffend aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003), in der Höhe von 400 Euro.

3.1.3. Gemäß § 148a Gewerbeordnung (GewO) sind Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81) berechtigt und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.3.1.3. Gemäß Paragraph 148 a, Gewerbeordnung (GewO) sind Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (Paragraph 94, Ziffer 81,) berechtigt und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.

3.2 Zum Beschwerdevorbringen:

Die Bf argumentiert, dass sie nicht Letztverbraucherin im Sinne der oben zitierten Verordnung sei und verweist u.a. auf § 148a GewO.Die Bf argumentiert, dass sie nicht Letztverbraucherin im Sinne der oben zitierten Verordnung sei und verweist u.a. auf Paragraph 148 a, GewO.

Das BASG argumentiert damit, dass der Begriff "Letztverbraucher" in der Medizinprodukteabgabenverordnung in § 2 Z3 der VO definiert ist. Im Bereich der zahnärztlichen/zahntechnischen Medizinprodukte gelte der Zahnarzt dann als Letztverbraucher, wenn ein Medizinprodukt im Rahmen der Heilbehandlung fest mit dem Körper des Patienten verbunden wird. Für alle festsitzenden Zahnersätze ist daher der Zahntechniker abgabepflichtig. Hinsichtlich abnehmbarer Zahnersätze gelte der Patient als Letztverbraucher, die abgaberechtliche Abgabe finde zwischen Zahnarzt und Patienten statt.Das BASG argumentiert damit, dass der Begriff "Letztverbraucher" in der Medizinprodukteabgabenverordnung in Paragraph 2, Z3 der VO definiert ist. Im Bereich der zahnärztlichen/zahntechnischen Medizinprodukte gelte der Zahnarzt dann als Letztverbraucher, wenn ein Medizinprodukt im Rahmen der Heilbehandlung fest mit dem Körper des Patienten verbunden wird. Für alle festsitzenden Zahnersätze ist daher der Zahntechniker abgabepflichtig. Hinsichtlich abnehmbarer Zahnersätze gelte der Patient als Letztverbraucher, die abgaberechtliche Abgabe finde zwischen Zahnarzt und Patienten statt.

Diese Auffassung der belangten Behörde wird vom Gericht geteilt.

Über die Argumentation des BASG hinaus verweist das Gericht auch auf andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel der Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, die die Abgabe von Erzeugnissen an "Letztverbraucher" reguliert, "die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden". Auch daraus ergibt sich, dass ein Letztverbraucher auch in Geschäftsbeziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen (B2B-Bereich) tätig sein kann. Das bedeutet, dass sowohl Patienten als auch Zahnärzte als "Letztverbraucher" in Frage kommen.

Aus § 148a GewO ist für die Beurteilung der Abgabepflicht nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur den berufsrechtlichen Umfang der Berechtigung von Zahntechnikers regelt, ohne dass bezüglich der Frage, wer "Letztverbraucher" der entsprechend der Abgrenzung der Befugnisse zwischen Zahnarzt und Zahntechniker entstandenen Produkte ist, Thema wäre.Aus Paragraph 148 a, GewO ist für die Beurteilung der Abgabepflicht nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur den berufsrechtlichen Umfang der Berechtigung von Zahntechnikers regelt, ohne dass bezüglich der Frage, wer "Letztverbraucher" der entsprechend der Abgrenzung der Befugnisse zwischen Zahnarzt und Zahntechniker entstandenen Produkte ist, Thema wäre.

3. 3 Zu weiteren Beschwerdepunkten:

Das BVwG folgt der Argumentation der belangten Behörde auch hinsichtlich der Fertigung des Bescheides und der Zurechenbarkeit zur belangten Behörde.

Da die Bf trotz Aufforderung die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Pauschalabgabe in der Höhe von € 400 entsprechend lit. d der Anlage (vgl. oben 3.1.2) zur Verordnung vorgeschrieben.Da die Bf trotz Aufforderung die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen hat, hat die belangte Behörde zu Recht eine Pauschalabgabe in der Höhe von € 400 entsprechend Litera d, der Anlage vergleiche oben 3.1.2) zur Verordnung vorgeschrieben.

Die Vorschreibung des Bearbeitungsbetrags und des Säumniszuschlages beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (vgl. § 12a Abs 7 und 9 GESG).Die Vorschreibung des Bearbeitungsbetrags und des Säumniszuschlages beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 7 und 9 GESG).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Medizinprodukte, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2147147.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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