Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AVG 1950 §3 Z3Spruch
W230 2150836-1/32Z
W230 2154566-1/29Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer sowie die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Beisitzerin über die Anträge vom 21.09.2017 (wiederholt am 10.10.2017) 1. des XXXX , und 2. der XXXX GmbH (FN XXXX ), beide vertreten durch Walch | Zehetbauer | Motter Rechtsanwälte OG, Biberstraße 11, 1010 Wien, auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs, in eventu einer monatlichen Ratenzahlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer sowie die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Beisitzerin über die Anträge vom 21.09.2017 (wiederholt am 10.10.2017) 1. des römisch 40 , und 2. der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ), beide vertreten durch Walch | Zehetbauer | Motter Rechtsanwälte OG, Biberstraße 11, 1010 Wien, auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs, in eventu einer monatlichen Ratenzahlung beschlossen:
A)
Die Anträge "von der Vollstreckung des rechtskräftigen Straferkenntnisses [der Finanzmarktaufsichtsbehörde] vom 16.2.2017 zu GZ XXXX (Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-, Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren in der Höhe von € 500,- sowie Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu W230 2150836-1/16E und W230 2154566-1/14E in der Höhe von € 1.000,-, sohin insgesamt € 6.500,-) einstweilen ab[zu]sehen und den Bestraften einen angemessenen Zahlungsaufschub in der Dauer von zumal 6 Monaten [zu] gewähren, in eventu eine monatliche Ratenzahlung à € 500,00 [zu] gewähren" werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.Die Anträge "von der Vollstreckung des rechtskräftigen Straferkenntnisses [der Finanzmarktaufsichtsbehörde] vom 16.2.2017 zu GZ römisch 40 (Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-, Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren in der Höhe von € 500,- sowie Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu W230 2150836-1/16E und W230 2154566-1/14E in der Höhe von € 1.000,-, sohin insgesamt € 6.500,-) einstweilen ab[zu]sehen und den Bestraften einen angemessenen Zahlungsaufschub in der Dauer von zumal 6 Monaten [zu] gewähren, in eventu eine monatliche Ratenzahlung à € 500,00 [zu] gewähren" werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstantragsteller hat seinen Hauptwohnsitz, die zweitantragstellende Gesellschaft ihren Sitz in Wien. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2017 zu
XXXX wurden über den Erstantragsteller eine Geldstrafe von € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von € 500,- verhängt und die zweitantragstellende Gesellschaft zur Haftung dafür verpflichtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen dieses Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dem Erstantragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €römisch 40 wurden über den Erstantragsteller eine Geldstrafe von € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von € 500,- verhängt und die zweitantragstellende Gesellschaft zur Haftung dafür verpflichtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen dieses Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dem Erstantragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €
1.000,- (das sind 20% der insgesamt verhängten Geldstrafe) zu leisten.
2. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde) einen "Antrag auf Zahlungsaufschub" eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihnen mit Schreiben vom 25.09.2017 mit, dass für den Fall, dass dieser Schriftsatz so zu verstehen sei, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Zahlungsaufschub behauptet werden sollte, darauf hingewiesen werde, dass zur Vollstreckung von Geldstrafen nach dem VStG und demnach auch zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 1 VVG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist (Hinweis auf Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 54b Rz 4). Die Antragsteller würden – so das zitierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes – gemäß § 3 Z 3 AVG und § 6 Abs. 1 AVG (iVm. § 17 VwGVG) an den Magistrat der Stadt Wien verwiesen und ihr Antrag werde nicht weitergeleitet.2. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 haben die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde) einen "Antrag auf Zahlungsaufschub" eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihnen mit Schreiben vom 25.09.2017 mit, dass für den Fall, dass dieser Schriftsatz so zu verstehen sei, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Zahlungsaufschub behauptet werden sollte, darauf hingewiesen werde, dass zur Vollstreckung von Geldstrafen nach dem VStG und demnach auch zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Paragraph eins, VVG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist (Hinweis auf Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 Paragraph 54 b, Rz 4). Die Antragsteller würden – so das zitierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes – gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, AVG und Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) an den Magistrat der Stadt Wien verwiesen und ihr Antrag werde nicht weitergeleitet.
3. Mit Schreiben vom 10.10.2017 teilte die anwaltliche Vertreterin der Antragsteller mit, dass sie "für [ihre] Mandanten an diversen Stellen einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt habe, sich allerdings niemand zuständig fühlt, darüber zu entscheiden". Ihren Mandanten sei eine Mahnung übermittelt worden. Die Antragsteller ersuchten daher das Bundesverwaltungsgericht, "über den neuerlich beiliegenden Antrag auf Zahlungsaufschub vom 21.9.2017 zu entscheiden". Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte sie Kopien einer Mahnung, die der Erstbeschwerdeführer erhalten hat, die offenbar von der Buchhaltungsagentur des Bundes im Auftrag der Justizverwaltung des Bundesverwaltungsgerichtes versendet worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Rechtsvorschriften
§ 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG - lautet auszugsweise:Paragraph eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG - lautet auszugsweise:
"Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins, (1) Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(2) - (3) ".
§ 22 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017 lautet:Paragraph 22, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet:
"(1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.""(1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Artikel 28, der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist, soweit sich aus Absatz 2 und Absatz 11, nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VStG und Paragraph 53 a, erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde."
Diese Einfügung des letzten Satzes dieses Absatzes erfolgte mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2016. In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 1335 BlgNR 25. GP, wurde erläuternd ausgeführt:Diese Einfügung des letzten Satzes dieses Absatzes erfolgte mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,. In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 1335 BlgNR 25. GP, wurde erläuternd ausgeführt:
"Es wird festgelegt, dass die gemäß VVG zuständigen Behörden für die Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden der FMA bzw. im Beschwerdeverfahren ergangenen Straferkenntnissen des BVwG, mithin die Bezirksverwaltungsbehörden, für das gesamte Vollstreckungsverfahren einschließlich aller Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zuständig sind. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Vollstreckungssystems gewahrt und mehrfache Zuständigkeitsübergänge während der Vollstreckungsverfahrens vermieden."
Das VStG sieht in den §§ 53ff und in § 54b auszugsweise vor:Das VStG sieht in den Paragraphen 53 f, f und in Paragraph 54 b, auszugsweise vor:
"III. Teil: Strafvollstreckung
Vollzug von Freiheitsstrafen
§ 53 Zuständige Behörde
§ 53a Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 53b Durchführung des Strafvollzuges
§ 53c Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld
bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
2. Allgemein zur Rechtslage
Für die Vollstreckung von Straferkenntnissen ("Verwaltungsstrafbescheiden") sehen die Bestimmungen des VStG Regelungen vor, die als Spezialnormen den allgemeineren Normen des VVG vorgehen. Diese Spezialbestimmungen des VStG regeln für primäre und Ersatzfreiheitsstrafen umfassende, für Geldstrafen allerdings nur rudimentäre Bestimmungen, so dass für Geldstrafen im Übrigen des VVG gilt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 Vor §§ 53-54d Rz 1).Für die Vollstreckung von Straferkenntnissen ("Verwaltungsstrafbescheiden") sehen die Bestimmungen des VStG Regelungen vor, die als Spezialnormen den allgemeineren Normen des VVG vorgehen. Diese Spezialbestimmungen des VStG regeln für primäre und Ersatzfreiheitsstrafen umfassende, für Geldstrafen allerdings nur rudimentäre Bestimmungen, so dass für Geldstrafen im Übrigen des VVG gilt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 Vor Paragraphen 53 -, 54 d, Rz 1).
Für den vorliegenden Zusammenhang der Vollstreckung einer Geldstrafe sieht das VStG keine eigenen Regelungen über die Zuständigkeit einer Behörde als Vollstreckungsbehörde vor, so dass grundsätzlich (§ 22 FMABG regelt hier auch nichts Abweichendes) die allgemein im VVG normierte Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach § 1 VVG gilt.Für den vorliegenden Zusammenhang der Vollstreckung einer Geldstrafe sieht das VStG keine eigenen Regelungen über die Zuständigkeit einer Behörde als Vollstreckungsbehörde vor, so dass grundsätzlich (Paragraph 22, FMABG regelt hier auch nichts Abweichendes) die allgemein im VVG normierte Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach Paragraph eins, VVG gilt.
Nach § 54b Abs. 3 VStG hat "die Behörde" einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, "auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen".Nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat "die Behörde" einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, "auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen".
Mit "Behörde" ist in diesem Zusammenhang die zuständige Vollstreckungsbehörde gemeint. Ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG ist an die Vollstreckungsbehörde zu richten (so ausdrücklich der VwGH im Erkenntnis vom 30.03.2006, 2003/09/0014).Mit "Behörde" ist in diesem Zusammenhang die zuständige Vollstreckungsbehörde gemeint. Ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist an die Vollstreckungsbehörde zu richten (so ausdrücklich der VwGH im Erkenntnis vom 30.03.2006, 2003/09/0014).
3. Anwendung im vorliegenden Fall
Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Stelle (nämlich Verwaltungsgericht oder Behörde) in einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine bescheidmäßig verhängte Leistungspflicht (ganz oder teilweise) bestätigt hat, den Zahlungseingang zu überwachen, das Mahnwesen zu administrieren, und bei Nichtzahlung an die zuständige Vollstreckungsbehörde heranzuzutreten und ein Vollstreckungsersuchen zu stellen hätte. Es kann auch ungeklärt bleiben, ob und aus welchen Gründen jene "diversen Stellen", bei denen die Antragsteller versucht hätten, einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen zu stellen, sich für unzuständig gehalten haben (denkbar wäre, dass ein Vollstreckungsersuchen noch gar nicht gestellt wurde und die in Betracht kommende Vollstreckungsbehörde aus diesem Grund – noch – keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen ihrerseits erblickt). Entscheidend ist hier allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Vollstreckungsbehörde ist und daher auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen hat. Zuständig wäre die Vollstreckungsbehörde, somit gemäß § 1 VVG iVm. § 3 AVG der Magistrat der Stadt Wien.Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Stelle (nämlich Verwaltungsgericht oder Behörde) in einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine bescheidmäßig verhängte Leistungspflicht (ganz oder teilweise) bestätigt hat, den Zahlungseingang zu überwachen, das Mahnwesen zu administrieren, und bei Nichtzahlung an die zuständige Vollstreckungsbehörde heranzuzutreten und ein Vollstreckungsersuchen zu stellen hätte. Es kann auch ungeklärt bleiben, ob und aus welchen Gründen jene "diversen Stellen", bei denen die Antragsteller versucht hätten, einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen zu stellen, sich für unzuständig gehalten haben (denkbar wäre, dass ein Vollstreckungsersuchen noch gar nicht gestellt wurde und die in Betracht kommende Vollstreckungsbehörde aus diesem Grund – noch – keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen ihrerseits erblickt). Entscheidend ist hier allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Vollstreckungsbehörde ist und daher auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen hat. Zuständig wäre die Vollstreckungsbehörde, somit gemäß Paragraph eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG der Magistrat der Stadt Wien.
Nachdem die Antragsteller auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nach formloser Verweisung nach § 6 AVG beharrten, sind die Anträge daher wegen Unzuständigkeit förmlich zurückzuweisen.Nachdem die Antragsteller auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nach formloser Verweisung nach Paragraph 6, AVG beharrten, sind die Anträge daher wegen Unzuständigkeit förmlich zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, zumal der Entscheidung keine strittigen und durchwegs aktenkundige Tatsachen zugrunde liegen.4. Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, zumal der Entscheidung keine strittigen und durchwegs aktenkundige Tatsachen zugrunde liegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s VwGH 30.03.2006, 2003/09/0014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s VwGH 30.03.2006, 2003/09/0014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Kostenbeitrag, Ratenzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2150836.1.06Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017