TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 W226 1306240-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W226 1306240-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. 751184405-170895820, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. 751184405-170895820, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1 Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.03.2009 der Status eines Asylberechtigten im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt.

1.2. Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses und wurde ein solcher mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.1.2. Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses und wurde ein solcher mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt.

Am 20.07.2017 langte bei der belangten Behörde eine Strafkarte beziehungsweise eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer rechtskräftig durch das LG XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt worden ist (Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten). Am 31.07.2017 langte bei der belangten Behörde darüber hinaus das Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt worden ist.Am 20.07.2017 langte bei der belangten Behörde eine Strafkarte beziehungsweise eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer rechtskräftig durch das LG römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt worden ist (Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten). Am 31.07.2017 langte bei der belangten Behörde darüber hinaus das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt worden ist.

Nach den Entscheidungsgründen des LG. XXXX liegt gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus eine weitere Verurteilung durch das LG XXXX vor, nämlich vom XXXX , Zahl XXXX , wonach er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB verurteilt wurde (Strafausspruch nach § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten).Nach den Entscheidungsgründen des LG. römisch 40 liegt gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus eine weitere Verurteilung durch das LG römisch 40 vor, nämlich vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wonach er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB verurteilt wurde (Strafausspruch nach Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten).

Zur verfahrensrelevanten Verurteilung vom XXXX führte das LG XXXX – verkürzt wiedergegeben – aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dezember 2015 zunächst nach Tschetschenien und in der Folge nach Syrien gereist ist, und dort an Kampfhandlungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe fallweise über sein Mobiltelefon Kontakt zu seinem Vater gepflegt und habe in der Folge ein vom Vater übermitteltes Lichtbild, welches diesen in Kampfmontur zeigte, als Profilbild auf "WhatsApp" verwendet. Vom Vater wurden dem Beschwerdeführer weiters auch Videodateien übermittelt, wonach dieser in Kampfhandlungen verwickelt zu sehen ist und als Mitglied der in der UN-Sanktionenliste aufscheinende Terrororganisation IS-Islamic State agiert hat. Auf diese Weise wurde das Interesse des Beschwerdeführers im Jahr 2016 an dieser terroristischen Vereinigung geweckt, wobei dieses in seinem Freundeskreis, bestehend etwa aus zwischenzeitig ebenfalls rechtskräftig verurteilten, namentlich genannten Personen, bestärkt wurde.Zur verfahrensrelevanten Verurteilung vom römisch 40 führte das LG römisch 40 – verkürzt wiedergegeben – aus, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dezember 2015 zunächst nach Tschetschenien und in der Folge nach Syrien gereist ist, und dort an Kampfhandlungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe fallweise über sein Mobiltelefon Kontakt zu seinem Vater gepflegt und habe in der Folge ein vom Vater übermitteltes Lichtbild, welches diesen in Kampfmontur zeigte, als Profilbild auf "WhatsApp" verwendet. Vom Vater wurden dem Beschwerdeführer weiters auch Videodateien übermittelt, wonach dieser in Kampfhandlungen verwickelt zu sehen ist und als Mitglied der in der UN-Sanktionenliste aufscheinende Terrororganisation IS-Islamic State agiert hat. Auf diese Weise wurde das Interesse des Beschwerdeführers im Jahr 2016 an dieser terroristischen Vereinigung geweckt, wobei dieses in seinem Freundeskreis, bestehend etwa aus zwischenzeitig ebenfalls rechtskräftig verurteilten, namentlich genannten Personen, bestärkt wurde.

Der Beschwerdeführer habe sich in einem Zeitraum im Jänner 2016 bzw zwischen 21.05.2016 und 10.06.2016 in XXXX an der charakterisierten terroristischen Vereinigung "islamischer Staat" dadurch, dass er näher beschriebenen Personen die im einzelnen angeführten Nachrichten sowie Lichtbilder und die obgenannte Videodatei übermittelt habe beteiligt. Er habe anlässlich dieser Tathandlungen erkannt und gebilligt, dass er sich durch die Übermittlung dieser Nachrichten, Lichtbilder sowie des Videos am islamischen Staat beteiligen würde. Darüber hinaus habe er erkannt und gebilligt, dass die Organisation IS in jenem Sinne eine terroristische Vereinigung darstellt, als sie als ein auf längere Zeit von zumindest einigen Jahren angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar tausenden von Mitgliedern, darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung terroristische Straftaten wie Mord und Körperverletzungen nach §§ 84 bis 87 StGB begangen werden. Er habe es zumindest für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er sich auf die obgenannte Weise als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung beteiligen würde, wobei er diesbezüglich auch gewusst habe, dass er dadurch die Vereinigung und deren oben aufgezeigte, strafbare Handlungen fördern würde.Der Beschwerdeführer habe sich in einem Zeitraum im Jänner 2016 bzw zwischen 21.05.2016 und 10.06.2016 in römisch 40 an der charakterisierten terroristischen Vereinigung "islamischer Staat" dadurch, dass er näher beschriebenen Personen die im einzelnen angeführten Nachrichten sowie Lichtbilder und die obgenannte Videodatei übermittelt habe beteiligt. Er habe anlässlich dieser Tathandlungen erkannt und gebilligt, dass er sich durch die Übermittlung dieser Nachrichten, Lichtbilder sowie des Videos am islamischen Staat beteiligen würde. Darüber hinaus habe er erkannt und gebilligt, dass die Organisation IS in jenem Sinne eine terroristische Vereinigung darstellt, als sie als ein auf längere Zeit von zumindest einigen Jahren angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar tausenden von Mitgliedern, darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung terroristische Straftaten wie Mord und Körperverletzungen nach Paragraphen 84 bis 87 StGB begangen werden. Er habe es zumindest für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er sich auf die obgenannte Weise als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung beteiligen würde, wobei er diesbezüglich auch gewusst habe, dass er dadurch die Vereinigung und deren oben aufgezeigte, strafbare Handlungen fördern würde.

Bezüglich der näheren Umstände ist der Beschwerdeführer auf das ihm bekannte Urteil des LG XXXX vom XXXX und die darin enthaltene Umfangreiche Beweiswürdigung zu verweisen.Bezüglich der näheren Umstände ist der Beschwerdeführer auf das ihm bekannte Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 und die darin enthaltene Umfangreiche Beweiswürdigung zu verweisen.

Mit Parteiengehör vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) das Ergebnis des Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht, nämlich dass angesichts der beschriebenen Straftaten Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Es sei daher beabsichtigt, gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 FPG das vom Bundesamt ausgestellte Konventionsreisedokument zu entziehen, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine gesetzliche Vertretung hierzu eine Stellungnahme zu erstatten, davon hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.Mit Parteiengehör vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) das Ergebnis des Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht, nämlich dass angesichts der beschriebenen Straftaten Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Es sei daher beabsichtigt, gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, FPG das vom Bundesamt ausgestellte Konventionsreisedokument zu entziehen, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine gesetzliche Vertretung hierzu eine Stellungnahme zu erstatten, davon hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ausgestellte Konventionsreisepass Nr.: XXXX gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ausgestellte Konventionsreisepass Nr.: römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit dem genannten Urteil des LG XXXX vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung bzw Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Der Beschwerdeführer habe eine terroristische Vereinigung, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten sei, gefördert und unterstützt. Es bestehe im Hinblick auf dieses Fehlverhalten die begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen würde, um gegen die einschlägige Bestimmung des Strafgesetzbuches zu verstoßen.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit dem genannten Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Versagung bzw Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Der Beschwerdeführer habe eine terroristische Vereinigung, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten sei, gefördert und unterstützt. Es bestehe im Hinblick auf dieses Fehlverhalten die begründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen würde, um gegen die einschlägige Bestimmung des Strafgesetzbuches zu verstoßen.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BVA-VG dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BVA-VG dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im wesentlichen wie folgt: Ohne die begangene Straftat des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, können nicht von der Schwere einer solchen Gefährdung ausgegangen werden, die notwendig wäre, und die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers als Bedrohung der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs zu bewerten und somit die Entziehung eines Konventionsreisepasses zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe nie das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung verlassen, habe jedoch zu seinem in Syrien für den IS kämpfenden Vater via WhatsApp Kontakt gehalten, was sich aufgrund der äußerst starken Vater-Sohn-Bindung als nachvollziehbar erweise. Bei Ausführung seiner Straftat sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen, habe sich vor dem Gericht als absolut geständig gezeigt und habe bis zu diesem Zeitpunkt auch noch nie eine Straftat begangen. Im Hinblick auf die bisherigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, seine Minderjährigkeit und die starke Beeinflussung durch dessen Vater, der er nun nicht mehr unterliege, scheine kein großes Risiko dahingehend zu bestehen, dass er den Konventionspass dazu nützen könnte, um auszureisen und in terroristische Netzwerke einzutauchen. Angesichts der geordneten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht abgeleitet werden, er würde sich in einer künftig eintretenden ähnlichen Situation neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Der Umstand eines einmaligen Fehlverhaltens in diese Richtung lasse derartige Schlussfolgerungen jedenfalls nicht zu. Der Beschwerdeführer verweist zudem darauf, dass er seit September 2017 eine Landesberufsschule besuche und er im März 2017 eine Lehre zum Installations- und Gebäudetechniker begonnen habe. Er bereue die in Österreich begangenen Straftaten zutiefst und bemühe sich um die gewissenhafte Wiederherstellung seines geordneten Lebens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.03.2009 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Zuletzt wurde ihm am 24.10.2016 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit XXXX ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.03.2009 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Zuletzt wurde ihm am 24.10.2016 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit römisch 40 ausgestellt.

Nach diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer zweifach verurteilt: 1:, LG XXXX vom XXXX , ZI. XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB (3 Monate bedingt) sowie 2: LG XXXX vom XXXX ZI. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 StGB (Zusatzstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen).Nach diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer zweifach verurteilt: 1:, LG römisch 40 vom römisch 40 , ZI. römisch 40 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (3 Monate bedingt) sowie 2: LG römisch 40 vom römisch 40 ZI. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (Zusatzstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die relevanten Bestimmungen aus dem FPG lauten:

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[ ]

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz sind die Ausstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne des § 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz sind die Ausstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Paragraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

[ ]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.2. Die oben unter 1. getroffenen Feststellungen sind nun rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gegenständlich ist in Hinblick auf die Entziehung eines Konventionsreisepasses zu beurteilen, inwieweit die Annahme besteht, der BF könnte als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Das Gesetz sieht dabei in § 14 Abs. 3 Passgesetz eine eigene Beweisregel zu Lasten des Antragstellers vor, der zufolge ein Versagungsgrund jedenfalls für die Dauer von drei Jahren ab Tatbegehung als vorliegend anzusehen ist, sofern den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde liegt. Haftzeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen.Das Gesetz sieht dabei in Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz eine eigene Beweisregel zu Lasten des Antragstellers vor, der zufolge ein Versagungsgrund jedenfalls für die Dauer von drei Jahren ab Tatbegehung als vorliegend anzusehen ist, sofern den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde liegt. Haftzeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen.

Im vorliegenden Fall ist seit Tatbegehung der gerichtlich strafbaren Handlung (Verbrechen der terroristischen Vereinigung) im Juni 2016 gerade etwas mehr als 1 Jahr vergangen. Sohin sind seit der Tat noch keine drei Jahren vergangen, weshalb von einem Versagungsgrund auszugehen und im Rahmen der Prognoseprüfung aufgrund eines objektiven Tatbestands anzunehmen ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.

Zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde ausgeführte "äußerst starke Vater-Sohn-Bindung" keinesfalls eine andere Beurteilung rechtfertigt, ist doch durch die Beschwerdeausführungen geradezu bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine familiäre Situation und durch seinen Freundeskreis in einer Situation befindet, in der ganz offensichtlich massiver Kontakt zu Angehörigen des "IS- Islamic State" bestanden hat, welcher auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Wenn sich aber nachweisbar und unbestrittener Weise sogar nahe Angehörige des Beschwerdeführers im Ausland befunden haben bzw. befinden, um im Rahmen des Islamic State zu kämpfen, ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass die Benützung des Konventionsreisedokumentes und ein möglicher Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Dass an der Verhinderung der Teilnahme an einer terroristischen Organisation ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. die Entziehung derselben aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt, bedarf keine weitwendigen Überlegungen. Angesichts der familiären Bindungen zu Mitgliedern des Islamic State und angesichts des nachgewiesenen langwierigen Kontaktes zu rechtskräftig verurteilten Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation "islamischer Staat" kann derzeit keinesfalls eine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen werden, dass vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere Gefahr ausgeht.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Beginn einer Lehre im März 2017 hinweist und auf andere integrative Aspekte, die im Jahr 2017 eingetreten sein sollen, ist dieser darauf hinzuweisen, dass in den gegenständlichen Zeitraum auch das Urteil des LG XXXX vom XXXX gehört, wodurch der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Liegen die in diesem Urteil genannten und beschriebenen Tathandlungen auch im Jahr 2016, kann dennoch keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, wobei die zuständigen Behörden und Gerichte das entsprechende Fehlverhalten eines Fremden eigenständig und abhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen haben.Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Beginn einer Lehre im März 2017 hinweist und auf andere integrative Aspekte, die im Jahr 2017 eingetreten sein sollen, ist dieser darauf hinzuweisen, dass in den gegenständlichen Zeitraum auch das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 gehört, wodurch der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Liegen die in diesem Urteil genannten und beschriebenen Tathandlungen auch im Jahr 2016, kann dennoch keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, wobei die zuständigen Behörden und Gerichte das entsprechende Fehlverhalten eines Fremden eigenständig und abhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung zu beurteilen haben.

Zuletzt kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm angeblich angestrebten "gewissenhaften Wiederherstellung seines geordneten Lebens"- konkret gemeint: eine begonnene Lehre zum Installations- und Gebäudetechniker- unbedingt einen Konventionsreisepass benötigen würde, wobei bei der Entziehung eines Konventionsreisepasses bzw. der Versagung desselben auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Entgegen den Beschwerdeausführungen ergeben sich somit für das erkennende Gericht keine substantiierten Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme des § 14 Abs. 3 Passgesetz bei der Zukunftsprognose davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass eben nicht dazu benützen würde, um vergleichbare strafbare Handlungen wie in der Vergangenheit zu setzen, wobei sich durch die mögliche neuerliche Verstrickung in terroristische Aktivitäten des Islamic State jedenfalls die Annahme rechtfertigen lässt, dass die Benützung des Konventionsreisepasses und der damit einhergehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.Zuletzt kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm angeblich angestrebten "gewissenhaften Wiederherstellung seines geordneten Lebens"- konkret gemeint: eine begonnene Lehre zum Installations- und Gebäudetechniker- unbedingt einen Konventionsreisepass benötigen würde, wobei bei der Entziehung eines Konventionsreisepasses bzw. der Versagung desselben auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Entgegen den Beschwerdeausführungen ergeben sich somit für das erkennende Gericht keine substantiierten Umstände, die es erlauben würden, entgegen der Annahme des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz bei der Zukunftsprognose davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass eben nicht dazu benützen würde, um vergleichbare strafbare Handlungen wie in der Vergangenheit zu setzen, wobei sich durch die mögliche neuerliche Verstrickung in terroristische Aktivitäten des Islamic State jedenfalls die Annahme rechtfertigen lässt, dass die Benützung des Konventionsreisepasses und der damit einhergehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

Die Beschwerde war demzufolge vollinhaltlich abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern gegen die Prognoseentscheidung, die durch die belangte Behörde getroffen wurde. Diese wiederum kann gegenständlich, im Lichte der kurzen Zeitdauer seit der der Verurteilung zugrundeliegende Tat sowie des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers und der diesbezüglich relevanten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben vergleiche VwGH, 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH, 24.06.2010, 2009/21/0084 mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Entziehung, Konventionsreisepass, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1306240.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten