TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 W101 2102927-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
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Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W101 2102927-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. XXXX und der 2 XXXX , beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.02.2016, Zl. 4551-33/14y (929 Rev 4744/14f), betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem GEG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1. römisch 40 und der 2 römisch 40 , beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.02.2016, Zl. 4551-33/14y (929 Rev 4744/14f), betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem GEG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist Geschäftsführer der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin).Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 ist Geschäftsführer der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin).

Das Landesgericht Feldkirch (im Folgenden: LG) verhängte gegen beide Beschwerdeführer mit insgesamt 24 Zwangsstrafverfügungen vom 25.06.2014, zu den Zl. 47 Fr 1557 bis 1568/14, Zwangsstrafen wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht nach dem UGB (Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen [Unternehmensgesetzbuch – UGB]) iHv insgesamt jeweils € 37.800,00. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchsen all diese Zwangsstrafverfügungen in Rechtskraft.

Im Verfahren zur Einbringung der genannten Zwangsstrafen erließ das LG am 08.10.2014 zunächst zwei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide), Zl. 47 Fr 1568/14h. Gegen die genannten Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist Vorstellungen am LG per elektronischem Rechtsverkehr ein, welche am nächsten Tag vom LG übernommen worden sind.

Mit Bescheid vom 30.12.2014 oder 08.01.2015, Zl. Jv 4551-33/14y, wies das LG die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 "als unzulässig zurück" (= Spruchteil I.) und verhängte über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe iHv € 500,00 (= Spruchteil II.). Der dagegen erhobenen Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, W101 2102927-1/2E, Folge gegeben und infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides aufgehoben worden, da die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten waren.Mit Bescheid vom 30.12.2014 oder 08.01.2015, Zl. Jv 4551-33/14y, wies das LG die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 "als unzulässig zurück" (= Spruchteil römisch eins.) und verhängte über den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe iHv € 500,00 (= Spruchteil römisch zwei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, W101 2102927-1/2E, Folge gegeben und infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides aufgehoben worden, da die Mandatsbescheide vom 08.10.2014 mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten waren.

Mit dem angefochtenen – im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen – Bescheid vom 04.02.2016, Zl. 4551-33/14y (929 Rev 4744/14f), forderte der Präsident des LG (im Folgenden: belangte Behörde) unter Spruchpunkt a) den Erstbeschwerdeführer und unter Spruchpunkt b) die Zweitbeschwerdeführerin auf, jeweils die mit 12 Zwangsstrafverfügungen des LG vom 25.06.2014, zu den Zl. Fr 1557 bis 1568/14, über sie verhängten Zwangsstrafen iHv insgesamt je €

37.800,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von je € 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt jeweils € 37.808,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dieser Bescheid war den Beschwerdeführern am 09.02.2016 rechtswirksam zugestellt worden.

Nach Darlegung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus: Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer sei durch eine rechtskräftige bindende Entscheidung des Gerichtes festgestellt worden. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltentrennung.Nach Darlegung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus: Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer sei durch eine rechtskräftige bindende Entscheidung des Gerichtes festgestellt worden. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltentrennung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 08.03.2016 fristgerecht Beschwerde und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei. Sie beantragten der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Am 09.03.2016 war die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund von insgesamt 24 Zwangsstrafverfügungen vom 25.06.2014, zu den Zl. 47 Fr 1557 bis 1568/14, zur Zahlung von insgesamt jeweils €

37.808,00 (inkl. Einhebungsgebühr) aufgefordert worden.

Es steht somit maßgebend fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Zwangsstrafverfügen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: 24 Zwangsstrafverfügungen vom 25.06.2014 zu den Zl. 47 Fr 1557 bis 1568/14) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest. Der festgestellte Sachverhalt ist von den Beschwerdeführern (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt worden. Dass die gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG, können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG, können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 08.10.2014 nach damals geltender Rechtslage mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten waren, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG abzusprechen, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgesprochen.Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 08.10.2014 nach damals geltender Rechtslage mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten waren, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG abzusprechen, wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgesprochen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geld- bzw. Zwangsstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geld- bzw. Zwangsstrafen (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe; sowie VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173, betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geld- bzw. Zwangsstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geld- bzw. Zwangsstrafen vergleiche VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe; sowie VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173, betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: 24 Zwangsstrafverfügungen vom 25.06.2014 zu den Zl. 47 Fr 1557 bis 1568/14) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheiden (Zahlungsaufträgen) zu bestimmen und gleichzeitig je eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: 24 Zwangsstrafverfügungen vom 25.06.2014 zu den Zl. 47 Fr 1557 bis 1568/14) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheiden (Zahlungsaufträgen) zu bestimmen und gleichzeitig je eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b GEG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b, GEG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von den Beschwerdeführern auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von den Beschwerdeführern auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Offenlegungspflicht, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2102927.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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