Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I403 2124864-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1098087902 – 161631874, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 1098087902 – 161631874, zu Recht erkannt:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 17.03.2016 wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
4. Am 24.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2016, Zl. I410 2124864-1 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt.
5. Am 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wurde in weiterer Folge Untersuchungshaft über ihn verhängt.
6. Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.01.2017 eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übergeben, in welcher auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hingewiesen wurde. Ihm wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien (Stand Februar 2016) übergeben und die Möglichkeit gewährt, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
7. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 wurde gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2017 zugestellt.7. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 wurde gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2017 zugestellt.
9. Dagegen wurde am 27.09.2017 Beschwerde erhoben und der im Spruch angeführte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig sei und alle ihm zugänglichen Drogen konsumiere. Er bereue seine Taten zutiefst. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme erlassen habe. So habe die belangte Behörde auch gar keine Kenntnis von der Drogensucht des Beschwerdeführers erlangen können. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu reagieren. Der Beschwerdeführer kenne in Algerien niemanden mehr, seine Familie ziehe umher, sein Vater sei verstorben. Im gegenständlichen Bescheid seien auch keine Länderfeststellungen enthalten; dem Beschwerdeführer sei das Länderinformationsblatt im Jänner 2017 zugesandt worden, so dass nicht davon auszugehen sei, dass dieses aktuell sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privatleben in Europa. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, darzulegen, warum die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes im konkreten Fall rechtlich geboten sei; hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er "absolute Reue" zeige. Es wurde Verfahrenshilfe beantragt, da das Institut des § 52 BFA-VG zwar die Beigabe eines Rechtsberaters vorsehe, allerdings nicht die Gebührenbefreiung von der Eingabegebühr. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren; in eventu das Einreiseverbot aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung an das BFA zurückzuverweisen sowie jedenfalls dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren. Beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH sowie ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis".9. Dagegen wurde am 27.09.2017 Beschwerde erhoben und der im Spruch angeführte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig sei und alle ihm zugänglichen Drogen konsumiere. Er bereue seine Taten zutiefst. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme erlassen habe. So habe die belangte Behörde auch gar keine Kenntnis von der Drogensucht des Beschwerdeführers erlangen können. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu reagieren. Der Beschwerdeführer kenne in Algerien niemanden mehr, seine Familie ziehe umher, sein Vater sei verstorben. Im gegenständlichen Bescheid seien auch keine Länderfeststellungen enthalten; dem Beschwerdeführer sei das Länderinformationsblatt im Jänner 2017 zugesandt worden, so dass nicht davon auszugehen sei, dass dieses aktuell sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privatleben in Europa. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, darzulegen, warum die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes im konkreten Fall rechtlich geboten sei; hinsichtlich der Gefährdungsprognose sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er "absolute Reue" zeige. Es wurde Verfahrenshilfe beantragt, da das Institut des Paragraph 52, BFA-VG zwar die Beigabe eines Rechtsberaters vorsehe, allerdings nicht die Gebührenbefreiung von der Eingabegebühr. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren; in eventu das Einreiseverbot aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung an das BFA zurückzuverweisen sowie jedenfalls dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren. Beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH sowie ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien.
Mit Bescheid vom 17.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2016, Zl. I410 2124864-1 wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist in Österreich unrechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.10.2016 in Strafhaft. Er erhält monatlich 40 Euro Sozialgeld.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und einer Anfrage bei der Justizanstalt XXXX vom 12.10.2017.Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und einer Anfrage bei der Justizanstalt römisch 40 vom 12.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (VwGH, Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024). Dagegen ist eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorgesehen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfolgt. Dafür bietet auch § 58 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG keine Grundlage, weil sich diese Bestimmung nur auf den Fall des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG bezieht (VwGH, Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (VwGH, Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024). Dagegen ist eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorgesehen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erfolgt. Dafür bietet auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG keine Grundlage, weil sich diese Bestimmung nur auf den Fall des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG bezieht (VwGH, Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Gegenständlich wurde aber kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, sondern ist der Tatbestand des § 58 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 erfüllt, da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es wurde eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen. Dennoch unterließ es das BFA entgegen der gesetzlichen Anordnung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.Gegenständlich wurde aber kein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, sondern ist der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 erfüllt, da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen. Dennoch unterließ es das BFA entgegen der gesetzlichen Anordnung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Nachdem dies aber Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Gesetzeslage entsprechenden Bescheides freizumachen.Nachdem dies aber Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Gesetzeslage entsprechenden Bescheides freizumachen.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe
Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei beantragt.Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei beantragt.
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie eine am 12.10.2017 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt XXXX in Übereinstimmung mit den Angaben im Vermögensverzeichnis ergeben hat, verfügt der Antragsteller über eine monatliche Vergütung von 40 Euro. Auf Grund der derzeitigen Verbüßung einer Strafhaft in der obig angeführten Justizanstalt hat der Antragsteller derzeit auch keine sonstigen Aufwendungen für den täglichen Bedarf zu bestreiten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung von 30 Euro Eingabegebühr zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.Wie eine am 12.10.2017 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt römisch 40 in Übereinstimmung mit den Angaben im Vermögensverzeichnis ergeben hat, verfügt der Antragsteller über eine monatliche Vergütung von 40 Euro. Auf Grund der derzeitigen Verbüßung einer Strafhaft in der obig angeführten Justizanstalt hat der Antragsteller derzeit auch keine sonstigen Aufwendungen für den täglichen Bedarf zu bestreiten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung von 30 Euro Eingabegebühr zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Beschwerdegegenstand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2124864.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017