TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/12 I401 2168713-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Norm

AVG 1950 §19 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

I401 2168713-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Südsudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Südsudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl:

831857603 / 170931702, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 07.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.1. Mit Bescheid vom 07.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. geändert wurde, sowie hinsichtlich des Spruchpunkt IV. der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. geändert wurde, sowie hinsichtlich des Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer hat - so sein (nicht belegtes) Vorbringen in der Beschwerde - Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof) eingebracht.

2. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am 22.09.2017, um 9.15 Uhr, in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zu kommen und mitzuwirken.2. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert, am 22.09.2017, um 9.15 Uhr, in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zu kommen und mitzuwirken.

Als "Gegenstand der Amtshandlung" wurde Folgendes angeführt:

"Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokumentes"¿.

Es wurde ihm aufgetragen, den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde.Es wurde ihm aufgetragen, den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Der Ladungsbescheid enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass ein Behördenvertreter der belangten Behörde anwesend sein wird.

3. Gegen diesen Ladungsbescheid erhob der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer Beschwerde.

Begründet wurde sie - zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine asylrelevante Gefährdung und die Verletzung von grundlegenden Rechten im Sinne der EMRK für den Fall der Rückkehr in seine Heimat vorgebracht habe. Derzeit seien Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Höchstgericht anhängig.

Der bekämpfte Bescheid sei begründungslos. Es werde nicht angeführt, dass es sich um eine Vorführung zur nigerianischen Delegation handle. Es werde auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde, obwohl gesetzlich ein dringender Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gefordert werde. Es gebe derzeit kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers. Er habe ein subjektives Recht, sein höchstgerichtliches Verfahren im Inland abzuwarten. Dem bekämpften Bescheid hafte nicht bloß ein Mangel einer Begründung an, sondern fehle eine Begründung völlig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, um welche Angelegenheit es sich handle. Die Behörde dürfe nur "laden", wenn es dafür einen Grund gebe, was aber unterlassen worden sei.

Da bereits aus diesen Gründen der Ladungsbescheid rechtswidrig sei, werde vorerst auf die rechtswidrigen Vorgänge bei solchen Ladungen zur nigerianischen Delegation nicht näher eingegangen. Jedenfalls würden den Betreffenden grundlegende Rechte, wie Freiheit und die rechtliche Vertretung, eingeschränkt bzw. nicht gewährt. Ihnen werde notorisch auch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben.

Die aufschiebende Wirkung sei aus den genannten Gründen dringend notwendig. Es gebe keinen ausreichenden Grund, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und die Feststellung, dass eine Amtshandlung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments rechtswidrig wäre, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.10.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.3.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Absatz 4, ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde für den 22.09.2017 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Er nahm ihn nicht wahr.

Die belangte Behörde hat im Ladungsbescheid als Gegenstand der Amtshandlung auch die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments angeführt.

Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).

Dass der Beschwerdeführer aber bereits über ein - nach wie vor gültiges - Reisedokument verfügt hätte und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet.

3.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil er begründungslos sei bzw. keine Begründung enthalte. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche Angelegenheit es sich handle. Die Behörde dürfe nur "laden", wenn es dafür einen Grund gebe, was aber unterlassen worden sei.

Es genügt auf § 19 Abs. 2 AVG hinzuweisen, der den erforderlichen Inhalt einer Ladung umschreibt. Dass ein Ladungsbescheid einer Begründung im Sinne der §§ 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).Es genügt auf Paragraph 19, Absatz 2, AVG hinzuweisen, der den erforderlichen Inhalt einer Ladung umschreibt. Dass ein Ladungsbescheid einer Begründung im Sinne der Paragraphen 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 9 und die dort zitierte Judikatur).

Dem angefochtenen Ladungsbescheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass es um die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geht. Damit war es ihm auch möglich, sich auf den Verfahrensgegenstand vorzubereiten. Die in Aussicht genommene Amtshandlung kann - allenfalls im Beisein eines Bevollmächtigten - vorgenommen werden.

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer begründet die erhobene Beschwerde auch damit, dass er ein subjektives Recht habe, sein höchstgerichtliches Verfahren im Inland abzuwarten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, folgende Rechtsansicht:

"Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte daher nichts an der Durchsetzbarkeit der - gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2012. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG wurde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es kam aber weiterhin allenfalls die Ausweisung aus dem Jahr 2012 als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. ."Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher änderte daher nichts an der Durchsetzbarkeit der - gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2012. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es kam aber weiterhin allenfalls die Ausweisung aus dem Jahr 2012 als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. .

Vor allem ist der Revisionswerber aber darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann aber keine Rede sein. Weitere Gründe, die gegen die Notwendigkeit der Ladung sprechen könnten, werden in der Revision, in der wiederholt außer Acht gelassen wird, dass es vorliegend nicht um die Abschiebung geht, nicht genannt."Vor allem ist der Revisionswerber aber darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann aber keine Rede sein. Weitere Gründe, die gegen die Notwendigkeit der Ladung sprechen könnten, werden in der Revision, in der wiederholt außer Acht gelassen wird, dass es vorliegend nicht um die Abschiebung geht, nicht genannt."

3.2.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es nach den fremdenrechtlichen Regelungen kein subjektives (durchsetzbares) Recht gibt, sich bis zur Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über die von ihm erhobene Beschwerde und/oder Revision in Österreich weiter aufhalten zu dürfen. Sollte, wobei es für eine Antragstellung keine Anhaltspunkte gibt, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von ihnen Folge gegeben werden, wären die mit dem - formell rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 verbundenen Rechtsfolgen ohnehin sistiert.

3.2.3.3. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, es werde - vorerst - auf die rechtswidrigen Vorgänge bei solchen Ladungen zur nigerianischen Delegation nicht näher eingegangen, es würden jedenfalls den Betreffenden grundlegende Rechte, wie Freiheit und die rechtliche Vertretung, eingeschränkt bzw. nicht gewährt und es werde ihnen notorisch verwehrt, vollständige Antworten und Erklärungen zu geben, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich um allgemein gehaltene, nicht auf den Beschwerdeführer Bezug nehmende, unsubstantiierte Behauptungen handelt.

3.2.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.2.5. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

3.2.6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildete daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.3.2.6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildete daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz.

Zu Spruchpunkt B): (Un-) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,
Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2168713.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten