Entscheidungsdatum
15.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 790455310-170544261, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 790455310-170544261, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), § 14 Abs. 5 PassG sowie gemäß § 13 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), Paragraph 14, Absatz 5, PassG sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Als Asylberechtigter wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2014 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.2. Als Asylberechtigter wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2014 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
3. Mit Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, eingelangt beim BFA am 25.10.2016, erfolgte die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.10.2016, Zl. 163 Hv 65/16y, wegen der Verbrechen nach §§ 15, 278 a StGB und §§ 15, 278 b Abs 2 StGB, dem Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB sowie dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.3. Mit Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, eingelangt beim BFA am 25.10.2016, erfolgte die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.10.2016, Zl. 163 Hv 65/16y, wegen der Verbrechen nach Paragraphen 15, 278, a StGB und Paragraphen 15, 278, b Absatz 2, StGB, dem Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.
4. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und ihm die beabsichtigte Entziehung seines Konventionsreisedokumentes mitgeteilt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm §92 Abs. 1 Z 5 FPG entzogen und ihm gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgetragen den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit §92 Absatz eins, Ziffer 5, FPG entzogen und ihm gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgetragen den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm durch den Entzug des Konventionsreisepasses seine Zukunftsgestaltung erschwert und er dadurch an seinem positiven Fortkommen gehindert werde. Diesbezüglich wurde auf ein Begleitschreiben seines Bewährungshelfers verwiesen.
6. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009, Zl. D9 265624-4/2008/9E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2016, Zl. 163 Hv 65/16y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Bildung/versuchten Beteiligung einer kriminellen Organisation gemäß §§ 15, 278 a StGB und des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß §§ 15, 278 b Abs 2 StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB an einem Polizeibeamten während der Verrichtung seines Dienstes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2016, Zl. 163 Hv 65/16y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Bildung/versuchten Beteiligung einer kriminellen Organisation gemäß Paragraphen 15, 278, a StGB und des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß Paragraphen 15, 278, b Absatz 2, StGB, dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB an einem Polizeibeamten während der Verrichtung seines Dienstes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, sich in Wien und an anderen Orten an einer terroristischen Vereinigung, nämlich den Islamic State (IS) zu beteiligen bzw. zu beteiligen versucht zu haben und bereits konkrete Ausreisepläne nach Syrien am 13.06.2016 um 14.30 vom Flughafen Wien/Schwechat entworfen zu haben, um dort für den IS zu kämpfen.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit zitiertem Urteil für schuldig befunden am 04.06.2016 als Mittäter im gemeinsamen Zusammenwirken mit drei weiteren Personen in der U-Bahn zwei Personen am Körper verletzt zu haben.
Mit gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, indem er am 26.07.2016 einen Polizeibeamten durch eine Geste, indem er mit dem Finger quer über den Hals fuhr und damit das Aufschlitzen der Kehle andeutete, gefährlich mit dem Tod bedrohte und nach Rückfrage des Polizeibeamten über die Bedeutung dieser Geste in Anspielung auf die am selben Tag von Angehörigen der IS auf einen Priester in Frankreich verübte Tat antwortete, "Hast du gesehen, was mit dem Mann in Kirche in Frankreich passiert ist", verurteilt.Mit gegenständlichen Urteil wurde der Beschwerdeführer auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, indem er am 26.07.2016 einen Polizeibeamten durch eine Geste, indem er mit dem Finger quer über den Hals fuhr und damit das Aufschlitzen der Kehle andeutete, gefährlich mit dem Tod bedrohte und nach Rückfrage des Polizeibeamten über die Bedeutung dieser Geste in Anspielung auf die am selben Tag von Angehörigen der IS auf einen Priester in Frankreich verübte Tat antwortete, "Hast du gesehen, was mit dem Mann in Kirche in Frankreich passiert ist", verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, der Umstand, wonach die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung mildernd berücksichtigt; erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere den Bescheid des BFA vom 19.07.2017, Zl. 790455310-170544261, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2016, Zl. 163 Hv 65/16y, sowie einen Strafregisterauszug vom 25.09.2017.
Überdies trat der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsannahmen, die bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. § 94 FPG lautet:3.2.1. Paragraph 94, FPG lautet:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
§ 93 FPG lautet:Paragraph 93, FPG lautet:
"Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."
§ 92 FPG lautet:Paragraph 92, FPG lautet:
"Versagung eines Fremdenpasses
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
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(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."
Gemäß § 92 Abs. 1 a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, a FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
§ 14 PassG lautet auszugsweise:Paragraph 14, PassG lautet auszugsweise:
"Passversagung:
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden."5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden."
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen XXV.GP (BGBl I 2015/70) zu § 92 Abs. 1a und 3 FPG:Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen römisch 25 .Gesetzgebungsperiode (BGBl römisch eins 2015/70) zu Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG:
"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl I 1992/839, maßgeblich sind (§ 88 Abs 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl römisch eins 1992/839, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:
Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht.
Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
3.2.2. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellte Straftat begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wenn nun in der Beschwerde kritisiert wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine bestimmten Indizien vorlagen, die die Annahme einer Benützung des Konventionsreisepasses zu Tätigkeiten, welche die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden, so ist auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und insbesondere auf dem zugrundeliegenden Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer geradezu an seinen konkreten Plänen am 13.06.2016 um 14.30 Uhr vom Flughafen Schwechat als IS Sympathisant nach Syrien auszureisen, gehindert worden ist. Diese Verurteilung wegen des Verbrechens der Bildung/versuchten Beteiligung einer kriminellen Organisation gemäß §§ 15, 278 a StGB und des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß §§ 15, 278 b Abs 2 StGB ist per se ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet.Wenn nun in der Beschwerde kritisiert wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine bestimmten Indizien vorlagen, die die Annahme einer Benützung des Konventionsreisepasses zu Tätigkeiten, welche die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden, so ist auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und insbesondere auf dem zugrundeliegenden Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer geradezu an seinen konkreten Plänen am 13.06.2016 um 14.30 Uhr vom Flughafen Schwechat als IS Sympathisant nach Syrien auszureisen, gehindert worden ist. Diese Verurteilung wegen des Verbrechens der Bildung/versuchten Beteiligung einer kriminellen Organisation gemäß Paragraphen 15, 278, a StGB und des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß Paragraphen 15, 278, b Absatz 2, StGB ist per se ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraph 278 b, StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte".
Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.
Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Umstände eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit rechtskräftiger Verurteilung sowie einer Hinderung des im Jahr 1999 geborenen Beschwerdeführers an einem positiven Fortkommen auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist bei der Entziehung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Versagung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst auch nicht vorbrachte warum und wie konkret er durch den Verlust des Konventionsreisepasses an einer Arbeitsaufnahme gehindert sei (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwH).Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Umstände eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit rechtskräftiger Verurteilung sowie einer Hinderung des im Jahr 1999 geborenen Beschwerdeführers an einem positiven Fortkommen auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist bei der Entziehung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Versagung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst auch nicht vorbrachte warum und wie konkret er durch den Verlust des Konventionsreisepasses an einer Arbeitsaufnahme gehindert sei vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, mwH).
Schließlich spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (seit seiner Verurteilung am 18.10.2016) etwa knapp 12 Monate wohlverhalten hat, nicht gegen die Annahme eines Versagungsgrundes).
In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer vorangehend in einem zeitlichen Naheverhältnis im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde, eine Tatwiederholung nicht auszuschließen ist und von einer Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass, Gefährdung der Sicherheit, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1265624.5.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017