TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W128 2110815-1

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2110815-1/60E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 26.03.2015, Zl. BKA-2.250/0002-I/2/a/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 26.03.2015, Zl. BKA-2.250/0002-I/2/a/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.03.2015 mitgeteilt, dass durch die Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der bisherigen Abteilungen VI/1 (Kunstrückgabeangelegenheiten) und VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) mit Inkrafttreten der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes eine neue Organisationseinheit geschaffen werde, in welcher der von ihr derzeit besetzte Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung VI/3 des Bundeskanzleramtes nicht mehr vorgesehen sei, sodass ihre Abberufung von diesem Arbeitsplatz bzw. von dieser Funktion erforderlich sei. Daher sei in Aussicht genommen, die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von ihrer derzeitigen Verwendung als Leiterin der Abteilung VI/3 des Bundeskanzleramtes abzuberufen und ihr einen Arbeitsplatz als Referentin in der neuen Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) des Bundeskanzleramtes zuzuweisen. Es stünde ihr frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

2. Am 26.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Abberufung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz samt Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes und ersuchte, dass es durch diese Maßnahme für sie zu keiner besoldungsmäßigen Schlechterstellung komme. Sie verweise auf die Zusagen seitens des Dienstgebers, im Zuge dieser Organisationsänderung keine (insbesondere finanzielle) Benachteiligungen zuzulassen.

3. Mit Bescheid vom 27.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.04.2015 von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) des Bundeskanzleramtes abberufen und wurde ihr mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 ein Arbeitsplatz als Referentin des höheren Dienstes der Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) des Bundeskanzleramtes zugewiesen. Die für die Versetzung maßgeblichen Gründe habe sie nicht zu vertreten.

In der Begründung wird ausgeführt, dass eine umfassende Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich des Bundeskanzleramtes mit Inkrafttreten der neuen Geschäftsverteilung mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 erfolge. Im Zuge dessen würden die bisherigen Sektionen II und VI des Bundeskanzleramtes in eine neue Sektion II integriert. Diese Reorganisation, die auf sachlichen Kriterien beruhe, habe zur Folge, dass von den bisher insgesamt 15 Abteilungen der Sektionen II und VI die künftige Organisationsstruktur der Sektion II nur mehr zehn Abteilungen umfassen werde. Daraus ergebe sich (unter Berücksichtigung der neu eingerichteten Bereichsstellvertretung) eine Reduzierung von vier Organisationseinheiten und den damit verbundenen Wegfall an Leitungsfunktionen. Die Beschwerdeführerin sei davon verständigt worden, dass in Aussicht genommen sei, sie mit Ablauf des 30.04.2015 von ihrer derzeitigen Verwendung als Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) abzuberufen und ihr mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen Arbeitsplatz als Referentin in der neuen Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) zuzuweisen. Dagegen habe sie Einwendungen erhoben und vorgebracht, sie würde dieser Maßnahme nur zustimmen, wenn ihr daraus keine wesentliche einkommensmäßige Verschlechterung entstehe.In der Begründung wird ausgeführt, dass eine umfassende Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich des Bundeskanzleramtes mit Inkrafttreten der neuen Geschäftsverteilung mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 erfolge. Im Zuge dessen würden die bisherigen Sektionen römisch zwei und römisch sechs des Bundeskanzleramtes in eine neue Sektion römisch zwei integriert. Diese Reorganisation, die auf sachlichen Kriterien beruhe, habe zur Folge, dass von den bisher insgesamt 15 Abteilungen der Sektionen römisch zwei und römisch sechs die künftige Organisationsstruktur der Sektion römisch zwei nur mehr zehn Abteilungen umfassen werde. Daraus ergebe sich (unter Berücksichtigung der neu eingerichteten Bereichsstellvertretung) eine Reduzierung von vier Organisationseinheiten und den damit verbundenen Wegfall an Leitungsfunktionen. Die Beschwerdeführerin sei davon verständigt worden, dass in Aussicht genommen sei, sie mit Ablauf des 30.04.2015 von ihrer derzeitigen Verwendung als Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) abzuberufen und ihr mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen Arbeitsplatz als Referentin in der neuen Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) zuzuweisen. Dagegen habe sie Einwendungen erhoben und vorgebracht, sie würde dieser Maßnahme nur zustimmen, wenn ihr daraus keine wesentliche einkommensmäßige Verschlechterung entstehe.

Die Gleichstellung einer Abberufung mit einer Versetzung bedeute, dass eine solche qualifizierte Verwendungsänderung in materieller Hinsicht nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig sei. Die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zugeordneten Leitungsfunktion und der gleichzeitig zugewiesene Arbeitsplatz als Referentin des höheren Dienstes in der Abteilung II/4 erfülle den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z 1 BDG [Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist], sodass die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei.Die Gleichstellung einer Abberufung mit einer Versetzung bedeute, dass eine solche qualifizierte Verwendungsänderung in materieller Hinsicht nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig sei. Die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zugeordneten Leitungsfunktion und der gleichzeitig zugewiesene Arbeitsplatz als Referentin des höheren Dienstes in der Abteilung II/4 erfülle den Tatbestand des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG [Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist], sodass die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten sei.

Dem Beamten sei eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Der Funktion der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin sei die Wertigkeit A1/6 zugeordnet gewesen. Die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung könne im gegenständlichen Fall nur aufgrund eines abgeschlossenen Ausschreibungsverfahrens erfolgen und komme daher als schonendste Variante nach der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht. Weitere, der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprechende, Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe A1 seien ausschließlich auf Referentenebene angesiedelt, wobei Arbeitsplätze im Bereich der Finanzangelegenheiten und im dienstrechtlichen Bereich im Hinblick auf die Qualifikation und den bisherigen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommen würden. Soweit Arbeitsplätze neu geschaffen worden seien, seien diese einem Ausschreibungsverfahren zu unterziehen gewesen bzw. seien diese in den anderen neuen Organisationseinheiten der Sektion II angesiedelt und würden keinen unmittelbaren Konnex zur bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufweisen, sodass lediglich der Arbeitsplatz in der Abteilung II/4 dem bisherigen Aufgabenbereich und der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprechen würde.Dem Beamten sei eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Der Funktion der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin sei die Wertigkeit A1/6 zugeordnet gewesen. Die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung könne im gegenständlichen Fall nur aufgrund eines abgeschlossenen Ausschreibungsverfahrens erfolgen und komme daher als schonendste Variante nach der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht. Weitere, der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprechende, Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe A1 seien ausschließlich auf Referentenebene angesiedelt, wobei Arbeitsplätze im Bereich der Finanzangelegenheiten und im dienstrechtlichen Bereich im Hinblick auf die Qualifikation und den bisherigen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommen würden. Soweit Arbeitsplätze neu geschaffen worden seien, seien diese einem Ausschreibungsverfahren zu unterziehen gewesen bzw. seien diese in den anderen neuen Organisationseinheiten der Sektion römisch zwei angesiedelt und würden keinen unmittelbaren Konnex zur bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufweisen, sodass lediglich der Arbeitsplatz in der Abteilung II/4 dem bisherigen Aufgabenbereich und der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprechen würde.

Im Hinblick auf die künftigen Anforderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes sei jedenfalls von einer Wertigkeit A1/2 auszugehen, wobei die genaue Wertigkeit erst nach erfolgtem Bewertungsverfahren feststehen werde, die dann auch höher als A1/2 sein könnte. Unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Beschwerdeführerin sei daher als schonendste und adäquate Variante von den vorhandenen freien Arbeitsplätzen die Zuweisung als Referentin zu jener neuen Organisationseinheit zu präferieren gewesen, deren Aufgabenbereich von der Abteilung der Beschwerdeführerin in diese transferiert worden sei. Somit sei ihren bisherigen Aufgabeninhalten und Qualifikationen entsprechend Rechnung getragen worden.

Durch die Anwendung des § 113e Gehaltsgesetz sei gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin als unmittelbare Folge der Organisationsänderung hinsichtlich ihres Monatsbezugs keine finanziellen Nachteile entstünden.Durch die Anwendung des Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz sei gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin als unmittelbare Folge der Organisationsänderung hinsichtlich ihres Monatsbezugs keine finanziellen Nachteile entstünden.

4. Dagegen richtete sich die rechtzeitig am 13.05.2015 eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend machte. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Spruch des Bescheides die Anführung eines ausreichend bestimmten neuen Arbeitsplatzes, auf den sie versetzt werde, vermissen lasse. Durch die Wendung, es handle sich um einen Arbeitsplatz als Referentin des höheren Dienstes der Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) bleibe unklar, mit welchen konkreten Aufgaben die Beschwerdeführerin betraut werde.

Weiters fehle eine Rechtfertigung für die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz. Nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation oder Auflassung von Arbeitsplätzen rechtfertige eine Versetzung. Alleine der Umstand, dass im Zuge der Reorganisation des Kunst- und Kulturbereichs vier Organisationseinheiten eingespart und damit verbundene Leitungsfunktionen wegfallen würden, würde ebenso wenig ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) begründen wie die Betrauung eines anderen Beamten mit dem im Wesentlichen unveränderten Arbeitsplatz der Leitung der lediglich auf Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) umbenannten, aber mit der bisherigen Abteilung VI/3 nahezu identen Organisationseinheit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es nämlich bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben seien, weil diesfalls ein Entzug dieser verbliebenen 75% durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre. Die belangte Behörde hätte jedoch auch Ausführungen dahingehend treffen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Organisationsmaßnahme auf den bisherigen Arbeitsplatz und die bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin habe bzw. inwieweit der Inhalt der ihr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen sei und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde hätte sohin den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor und nach der Änderung der Verwaltungsorganisation anhand der veränderten Arbeitsplatzbeschreibungen darzustellen und allfällige Veränderungen der Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Parameter prozentmäßig zu gewichten gehabt, wenn sie der Ansicht sei, dass sich der Arbeitsplatz in einem Ausmaß von über 25% verändert habe. Der belangten Behörde müsse entgegengehalten werden, dass der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin fortbestehe und die Organisationsänderung überdauert habe, da sich mit Ausnahme der Kunstrückgabeangelegenheiten nichts Grundlegendes geändert haben könne. Die Abteilungsaufgaben bei Vollziehung der Kunstrückgabeangelegenheiten würden sich auf administrative Tätigkeiten beschränken und komme alleine jeder der wesentlichen Agenden der bisherigen Abteilung VI/3 jeweils zumindest eine gleich hohe Bedeutung zu, sodass die Kunstrückgabeangelegenheiten keinesfalls eine über 25% hinausgehende Veränderung des Arbeitsplatzes bewirken könnten. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die belangte Behörde bei ihrer konkreten, gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Personalmaßnahme beziehe. Im Hinblick auf das allgemein gehaltene Rundschreiben vom 03.03.2015 bzw. auf die Mitteilung vom 17.03.2015 und die dort enthaltenen lapidaren Hinweise auf die Schaffung einer schlanken und effizienten Organisationsstruktur im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung und einer neuen Organisationseinheit durch Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der bisherigen Abteilungen VI/1 (Kunstrückgabeangelegenheiten) und VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) sowie der beabsichtigten Zuweisung als Referentin in der neuen Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) sei eine Überprüfung der angekündigten Maßnahme als Ganzes und spezifische Einwendungen innerhalb der Frist des § 38 Abs. 6 BDG nicht möglich gewesen.Weiters fehle eine Rechtfertigung für die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz. Nicht jede Änderung der Verwaltungsorganisation oder Auflassung von Arbeitsplätzen rechtfertige eine Versetzung. Alleine der Umstand, dass im Zuge der Reorganisation des Kunst- und Kulturbereichs vier Organisationseinheiten eingespart und damit verbundene Leitungsfunktionen wegfallen würden, würde ebenso wenig ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) begründen wie die Betrauung eines anderen Beamten mit dem im Wesentlichen unveränderten Arbeitsplatz der Leitung der lediglich auf Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) umbenannten, aber mit der bisherigen Abteilung VI/3 nahezu identen Organisationseinheit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es nämlich bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben seien, weil diesfalls ein Entzug dieser verbliebenen 75% durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre. Die belangte Behörde hätte jedoch auch Ausführungen dahingehend treffen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Organisationsmaßnahme auf den bisherigen Arbeitsplatz und die bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin habe bzw. inwieweit der Inhalt der ihr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen sei und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde hätte sohin den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor und nach der Änderung der Verwaltungsorganisation anhand der veränderten Arbeitsplatzbeschreibungen darzustellen und allfällige Veränderungen der Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Parameter prozentmäßig zu gewichten gehabt, wenn sie der Ansicht sei, dass sich der Arbeitsplatz in einem Ausmaß von über 25% verändert habe. Der belangten Behörde müsse entgegengehalten werden, dass der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin fortbestehe und die Organisationsänderung überdauert habe, da sich mit Ausnahme der Kunstrückgabeangelegenheiten nichts Grundlegendes geändert haben könne. Die Abteilungsaufgaben bei Vollziehung der Kunstrückgabeangelegenheiten würden sich auf administrative Tätigkeiten beschränken und komme alleine jeder der wesentlichen Agenden der bisherigen Abteilung VI/3 jeweils zumindest eine gleich hohe Bedeutung zu, sodass die Kunstrückgabeangelegenheiten keinesfalls eine über 25% hinausgehende Veränderung des Arbeitsplatzes bewirken könnten. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die belangte Behörde bei ihrer konkreten, gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Personalmaßnahme beziehe. Im Hinblick auf das allgemein gehaltene Rundschreiben vom 03.03.2015 bzw. auf die Mitteilung vom 17.03.2015 und die dort enthaltenen lapidaren Hinweise auf die Schaffung einer schlanken und effizienten Organisationsstruktur im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung und einer neuen Organisationseinheit durch Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der bisherigen Abteilungen VI/1 (Kunstrückgabeangelegenheiten) und VI/3 (Denkmalschutz und Welterbe) sowie der beabsichtigten Zuweisung als Referentin in der neuen Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) sei eine Überprüfung der angekündigten Maßnahme als Ganzes und spezifische Einwendungen innerhalb der Frist des Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht möglich gewesen.

Überdies habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG begründen könne. Dabei habe sich die Behörde nicht nur auf allgemeine Ziele zu stützen, sondern müsse sich die Sachlichkeit der Organisationsänderung auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die verfügte Personalmaßnahme bilde. Ein verfassungswidriges, willkürliches Verhalten liege vor, wenn die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts nicht vornehme. Da die belangte Behörde ein solches Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, die Beschwerdeführerin betreffende Organisationsänderung, als auch hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahme unterlassen habe, habe sie der Bescheid mit Willkür belastet und sei dieser aus diesem Grunde rechtswidrig.Überdies habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG begründen könne. Dabei habe sich die Behörde nicht nur auf allgemeine Ziele zu stützen, sondern müsse sich die Sachlichkeit der Organisationsänderung auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die verfügte Personalmaßnahme bilde. Ein verfassungswidriges, willkürliches Verhalten liege vor, wenn die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts nicht vornehme. Da die belangte Behörde ein solches Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, die Beschwerdeführerin betreffende Organisationsänderung, als auch hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahme unterlassen habe, habe sie der Bescheid mit Willkür belastet und sei dieser aus diesem Grunde rechtswidrig.

Ergänzend werde in Bezug auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Abteilung II/4 festgehalten, dass eine Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderungen nur dann bestehe, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes ändere, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich – trotz ihres Standpunktes der Identität der Organisationseinheit, die die Organisationsänderung überdauere – für die Leitung der Abteilung II/4 beworben, um quasi präventiv die formalen Voraussetzungen für eine allfällige Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung als die für die Beschwerdeführerin schonendste Variante zu schaffen. Es liege der Verdacht nahe, dass die erst am 27.04.2015 verfügte Abberufung von vornherein beabsichtigt gewesen sei, um die Leitungsfunktion der Abteilung II/4 gezielt dem Leiter der [bisherigen] Abteilung VI/1 zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang behalte sich die Beschwerdeführerin insbesondere die gesonderte Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 18a B-GlBG ausdrücklich vor.Ergänzend werde in Bezug auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Abteilung II/4 festgehalten, dass eine Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderungen nur dann bestehe, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes ändere, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich – trotz ihres Standpunktes der Identität der Organisationseinheit, die die Organisationsänderung überdauere – für die Leitung der Abteilung II/4 beworben, um quasi präventiv die formalen Voraussetzungen für eine allfällige Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung als die für die Beschwerdeführerin schonendste Variante zu schaffen. Es liege der Verdacht nahe, dass die erst am 27.04.2015 verfügte Abberufung von vornherein beabsichtigt gewesen sei, um die Leitungsfunktion der Abteilung II/4 gezielt dem Leiter der [bisherigen] Abteilung VI/1 zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang behalte sich die Beschwerdeführerin insbesondere die gesonderte Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG ausdrücklich vor.

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ein als "Entwurf der Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetes Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 01.07.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar gewesen sei, dass der Aufgabenbereich ihres künftigen Arbeitsplatzes in der Abteilung II/4 einem Teil ihres bisherigen Aufgabenbereiches und ihren Qualifikationen entsprechen würde. Wie die konkreten Aufgaben im Detail ausgestaltet sein würden, habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht exakter umschrieben werden können, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis des Ausschreibungsverfahren noch nicht festgestanden sei und man dieses abgewartet habe, um die zukünftige Leitung der Abteilung II/4 einbinden zu können. Es sei darauf hinzuweisen, dass die ganz konkreten Aufgaben auf einem Arbeitsplatz niemals feststünden, da diese von Mitarbeitergesprächen und Jahresplanungen abhängen würden sowie diese darüber hinaus auch ohne Befassung des Bediensteten abänderbar seien. Es sei auch zu berücksichtigen, das sich die Beschwerdeführerin selbst um die ausgeschriebene Leitungsfunktion der Abteilung II/4 beworben und somit gewusst habe, dass tatsächlich erst mit Wirksamwerden der Organisationsänderung die Frage geklärt werden könne, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Ersatzarbeitsplatz zuzuweisen sein werde. Nachdem dann konkret festgestanden sei, dass der Beschwerdeführerin ein Ersatzarbeitsplatz zuzuweisen sein werde, sei der angefochtene Bescheid unverzüglich erlassen worden. In diesem sei der Beschwerdeführerin ein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen worden; lediglich die Erstellung einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung habe erst nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens bzw. der erfolgten Besetzung der Abteilung II/4 vorgenommen werden können, was jedoch für die Zuweisung nicht maßgeblich sei.

Bereits in der Planungsphase der Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich sei der Dienstbehörde bewusst gewesen, dass im Hinblick auf die betroffenen Führungskräfte neue Arbeitsplätze zuzuweisen sein würden. Eine konkrete Anzahl der für den angesprochenen Personenkreis zuzuweisenden Arbeitsplätze habe damals noch nicht ermittelt werden können, da gleichzeitig sechs neue Funktionen auszuschreiben gewesen wären und man damit gerechnet habe, dass sich bisherige Funktionsinhaber für die ausgeschriebenen Funktionen bewerben würden. Hinsichtlich jener Führungskräfte, die nach dem Auswahlverfahren mit Leitungsfunktionen betraut worden seien, habe das eingeleitete Versetzungsverfahren eingestellt werden können. Wie auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, habe lediglich der Arbeitsplatz in der neu eingerichteten Abteilung II/4 (Denkmalschutz und Kunstrückgabeangelegenheiten) dem bisherigen Aufgabenbereich und der Qualifikation der Beschwerdeführerin entsprochen. Nach dem Auswahlverfahren sei festgelegt worden, dass der der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsplatz in der Abteilung II/4 auch die Stellvertreterfunktion dieser Abteilung umfasse und sei daher diesem Arbeitsplatz die Wertigkeit A1/4 zugeordnet worden. Der Beschwerdeführerin sei bereits im Wege des angefochtenen Bescheides ein hinreichend konkretisierter Arbeitsplatz unter Angabe der Wertigkeit (A1/2 oder höher) zugewiesen worden. Dies gelte umso mehr, da die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes nunmehr mit A1/4 feststehe und auch die stellvertretende Leitung der Abteilung II/4 umfasse. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin als unmittelbare Folge der Organisationsänderung hinsichtlich ihres Monatsbezuges keine finanziellen Nachteile entstünden.

Der mit Wirkung vom 01.05.2015 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes seien ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde gelegen. Mit der Organisationsänderung [Zusammenlegung der bisherigen Sektionen II und IV] sei eine Sektion geschaffen worden, die vom Personalstand den anderen Sektionen des Bundeskanzleramtes entspreche. Die vormaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 seien durch eine äußerst niedrige Führungsspanne gekennzeichnet gewesen, die nicht mehr zu rechtfertigen gewesen sei. Bei der Zusammenführung einzelner Einheiten sei auf evidente inhaltliche Parallelen und verwandte Aufgabenstellungen Rücksicht genommen worden. Im Fall der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 habe neben den äußerst niedrigen Führungsspannen auch das Vorliegen eng verwandter Aufgabenstellungen für eine Zusammenführung beider Abteilungen zu einer neuen Organisationseinheit gesprochen. Es habe sich auch der Umfang der Aufgaben der früher von der Beschwerdeführerin geleiteten Abteilung VI/3 drastisch verringert, da die Aufgaben der zweiten Instanz in Denkmalschutzverfahren weggefallen und an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen seien. Durch die vorliegende Organisationsänderung hätten eine Straffung der Verwaltungsabläufe und daraus resultierende Einsparungseffekte erzielt werden können. Von den bisher 15 Abteilungen der Sektionen II und VI seien in der Organisationsstruktur der Sektion II nur noch zehn Abteilungen bestehen geblieben, sodass sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der gegenständlichen Organisationsänderung ein Einsparungspotenzial von insgesamt sieben Planstellen ergeben habe. Die gegenständliche Organisationsänderung sei somit nicht willkürlich erfolgt, sondern sei ausschließlich von einer großen Zahl sachlicher Erwägungen getragen gewesen.Der mit Wirkung vom 01.05.2015 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes seien ausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde gelegen. Mit der Organisationsänderung [Zusammenlegung der bisherigen Sektionen römisch zwei und IV] sei eine Sektion geschaffen worden, die vom Personalstand den anderen Sektionen des Bundeskanzleramtes entspreche. Die vormaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 seien durch eine äußerst niedrige Führungsspanne gekennzeichnet gewesen, die nicht mehr zu rechtfertigen gewesen sei. Bei der Zusammenführung einzelner Einheiten sei auf evidente inhaltliche Parallelen und verwandte Aufgabenstellungen Rücksicht genommen worden. Im Fall der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 habe neben den äußerst niedrigen Führungsspannen auch das Vorliegen eng verwandter Aufgabenstellungen für eine Zusammenführung beider Abteilungen zu einer neuen Organisationseinheit gesprochen. Es habe sich auch der Umfang der Aufgaben der früher von der Beschwerdeführerin geleiteten Abteilung VI/3 drastisch verringert, da die Aufgaben der zweiten Instanz in Denkmalschutzverfahren weggefallen und an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen seien. Durch die vorliegende Organisationsänderung hätten eine Straffung der Verwaltungsabläufe und daraus resultierende Einsparungseffekte erzielt werden können. Von den bisher 15 Abteilungen der Sektionen römisch zwei und römisch sechs seien in der Organisationsstruktur der Sektion römisch zwei nur noch zehn Abteilungen bestehen geblieben, sodass sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der gegenständlichen Organisationsänderung ein Einsparungspotenzial von insgesamt sieben Planstellen ergeben habe. Die gegenständliche Organisationsänderung sei somit nicht willkürlich erfolgt, sondern sei ausschließlich von einer großen Zahl sachlicher Erwägungen getragen gewesen.

Die Dienstbehörde habe im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung in ihren Grundzügen beschrieben und die Zielsetzungen für diese Maßnahme im Bescheid konkret dargelegt. Die Dienstbehörde habe mit der Darlegung den Vorgaben der Judikatur entsprochen und klar dargestellt, dass die vorgenommene Organisationsänderung den im angefochtenen Bescheid dargelegten Zielsetzungen diene. Eine Organisationsänderung sei nach der Judikatur nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, der Beschwerdeführerin einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG zuzufügen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzulegen vermocht habe. Auch habe die Beschwerdeführerin übersehen, dass zur Umsetzung der Geschäftseinteilungsänderung eine Vielzahl von Personalmaßnahmen getroffen worden sei und nicht nur ihre Position als Abteilungsleiterin von der Neustrukturierung betroffen gewesen sei. Angesichts des Umfangs der Organisationsänderung sei nicht davon auszugehen, dass diese darauf ausgerichtet sein könnte, einer einzelnen Person einen persönlichen Nachteil zuzufügen.Die Dienstbehörde habe im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung in ihren Grundzügen beschrieben und die Zielsetzungen für diese Maßnahme im Bescheid konkret dargelegt. Die Dienstbehörde habe mit der Darlegung den Vorgaben der Judikatur entsprochen und klar dargestellt, dass die vorgenommene Organisationsänderung den im angefochtenen Bescheid dargelegten Zielsetzungen diene. Eine Organisationsänderung sei nach der Judikatur nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, der Beschwerdeführerin einen Nachteil im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG zuzufügen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzulegen vermocht habe. Auch habe die Beschwerdeführerin übersehen, dass zur Umsetzung der Geschäftseinteilungsänderung eine Vielzahl von Personalmaßnahmen getroffen worden sei und nicht nur ihre Position als Abteilungsleiterin von der Neustrukturierung betroffen gewesen sei. Angesichts des Umfangs der Organisationsänderung sei nicht davon auszugehen, dass diese darauf ausgerichtet sein könnte, einer einzelnen Person einen persönlichen Nachteil zuzufügen.

Bereits die Tatsache, dass die Abteilungen VI/1 und VI/3 nicht mehr existieren würden, impliziere eine wesentliche Änderung im Aufgabenumfang. Der frühere Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin könne daher denkmöglicherweise in unveränderter Form gar nicht mehr bestehen.

Da die Strukturen der bisherigen Abteilungen VI/1 und VI/3 so verändert worden seien, dass die bisherigen Leitungsfunktionen weggefallen seien und eine neue Leitungsfunktion geschaffen worden sei, sei es unumgänglich und gesetzlich geboten gewesen, die neu entstandene Leitungsposition einem Ausschreibungsverfahren zu unterziehen. Durch die wesentliche Änderung des Umfangs der neuen Abteilung in personeller, budgetärer und sachlicher Hinsicht habe eine Verpflichtung zur Neuausschreibung bestanden. Hierzu sei festzuhalten, dass das Ausschreibungsverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei und somit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Verwendungsänderung keine Relevanz habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Abberufung von der Leitung der Abteilung VI/3 von vornherein beabsichtigt gewesen sei, um die Leitungsfunktion dem früheren Leiter der Abteilung VI/1 zukommen zu lassen, sei unbegründet.

6. Bezugnehmend auf diesen "Entwurf zur Beschwerdevorentscheidung" erstattete die Beschwerdeführerin am 14.07.2015 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie zur geplanten Abänderung des Versetzungsbescheides, wonach der ihr in der Abteilung II/4 zugewiesene Arbeitsplatz die stellvertretende Leitung der Abteilung mit einer Bewertung A1/4 umfasse, darauf hinweise, dass das Verfahren nach § 38 Abs. 6 BDG nicht eingehalten worden und eine rückwirkende Verwendungsänderung nicht möglich sei. Ausdrücklich wolle sie betonen, dass sich ihr Beschwerdevorbringen nicht auf die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung, sondern ausschließlich auf die, die Beschwerdeführerin betreffende Personalmaßnahme beziehe. Die belangte Behörde habe die Frage der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz der Leitung der nunmehrigen Abteilung II/4 nicht ausreichend behandelt. So würden Feststellungen betreffend die Agenden (lt. Geschäftseinteilung) Angelegenheiten des Bundesdenkmalamtes, Legistik, UNESCO-Welterbe, internationale Angelegenheiten des Denkmalschutzes, Geschäftsstelle des Beirates für Baukultur und Kunstrückgabeangelegenheiten sowie vergleichende Gewichtungen hinsichtlich Leistungsumfang, Wissen, Denkleistung, Verantwortung und relevante nationale und internationale Stakeholder fehlen. Bei Verwendungsänderungen innerhalb derselben Dienststelle komme es nämlich darauf an, dass auf einem im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplatz mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben seien. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung VI/3 habe folgende Leistungen umfasst:6. Bezugnehmend auf diesen "Entwurf zur Beschwerdevorentscheidung" erstattete die Beschwerdeführerin am 14.07.2015 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie zur geplanten Abänderung des Versetzungsbescheides, wonach der ihr in der Abteilung II/4 zugewiesene Arbeitsplatz die stellvertretende Leitung der Abteilung mit einer Bewertung A1/4 umfasse, darauf hinweise, dass das Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht eingehalten worden und eine rückwirkende Verwendungsänderung nicht möglich sei. Ausdrücklich wolle sie betonen, dass sich ihr Beschwerdevorbringen nicht auf die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung, sondern ausschließlich auf die, die Beschwerdeführerin betreffende Personalmaßnahme beziehe. Die belangte Behörde habe die Frage der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz der Leitung der nunmehrigen Abteilung II/4 nicht ausreichend behandelt. So würden Feststellungen betreffend die Agenden (lt. Geschäftseinteilung) Angelegenheiten des Bundesdenkmalamtes, Legistik, UNESCO-Welterbe, internationale Angelegenheiten des Denkmalschutzes, Geschäftsstelle des Beirates für Baukultur und Kunstrückgabeangelegenheiten sowie vergleichende Gewichtungen hinsichtlich Leistungsumfang, Wissen, Denkleistung, Verantwortung und relevante nationale und internationale Stakeholder fehlen. Bei Verwendungsänderungen innerhalb derselben Dienststelle komme es nämlich darauf an, dass auf einem im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplatz mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben seien. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung VI/3 habe folgende Leistungen umfasst:

Leitung und Management (30%), Geschäftsstelle Beirat für Baukultur (10%), Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA (25%), Legistik und Vollzug Kulturgüterschutzrecht (15%), Anfragebeantwortungen und Informationsaufbereitungen (15%) sowie UNESCO-Welterbe (5%). Da diese Leistungen dem Grunde nach gleich geblieben seien, könnten die von der Abteilung VI/1 hinzugekommenen nur eine Änderung in der prozentmäßigen Aufteilung bewirken, was für den Arbeitsplatz der neu gebildeten Abteilung II/4 bedeute, dass (abzüglich der weiterhin auf Management und Leitung entfallenden 30%) die verbleibenden 70% neu zu gewichten seien. Da die nunmehrigen fünf wesentlichen Bereiche (Baukultur, Denkmalschutz, Legistik und Vollzug Kulturgüterschutz, UNESCO-Welterbe und [der neu hinzugekommene Bereich] Kunstrückgabeangelegenheiten) annähernd gleichwertig seien bzw. rein rechnerisch ca. 14% ausmachen würden, habe sich alleine durch diese Betrachtungsweise am Abteilungsumfang weit weniger als 25% geändert. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach durch die Zusammenlegung der bisherigen Abteilungen VI/1 und VI/3 eine gänzlich neue Organisationseinheit geschaffen worden sei, sich die Personalanzahl nahezu verdoppelt habe, das Gleiche für das Budgetvolumen gelte und ein wesentlicher Aufgabenbereich durch den Übergang der zweitinstanzlichen Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weggefallen sei, seien nicht zutreffend bzw. nachvollziehbar. Von einer Verdoppelung des Budgetvolumens könne nicht die Rede sein, da der Zuwachs für die Kunstrückgabeangelegenheiten nur 2,5% ausmache. Die Abteilung VI/3 habe zuletzt sechs MitarbeiterInnen umfasst, wobei einzubeziehen sei, dass seit Anfang 2014 ein Fehlbestand gegeben gewesen sei. Durch die drei angeführten Variantenberechnungen (Arbeitsbereiche, Budget und Personal) ergebe sich eindeutig, dass die in der VwGH Judikatur angesetzte Marke von 25% als Grenze für die Identität eines Arbeitsplatzes im Zuge von Organisationsänderungen im gegenständlichen Fall mehrfach unterschritten sei.

Weiters handle es sich bei den Denkmalschutz- und Restitutionsangelegenheiten um keine identen oder verwandten Aufgabenstellungen. Beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sei zwischen den operativen Aufgaben der Erstinstanz Bundesdenkmalamt und den vom Bundeskanzleramt wahrzunehmenden Aufsichts-, Strategie- und Steuerungs- sowie Legistikaufgaben zu differenzieren, wodurch klar werde, dass sich durch die Wiedervereinigung der Agenden in der Denkmalschutzabteilung weder am Aufgabenprofil noch am Aufgabenumfang der nunmehrigen Abteilung II/4 etwas ändere. Zur Feststellung, dass sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufgabenumfang der Abteilung drastisch verringert habe, werde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der per 01.05.2015 in Kraft getretenen Organisationsänderung, der am 01.01.2014 erfolgte Systemwechsel der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon mehr als ein Jahr zurückgelegen sei. Demgemäß habe zum maßgeblichen Stichtag weder der Leistungskatalog der Abteilung IV/3 noch die Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz umfasst und gehe diese Argumentation sohin ins Leere.

Spätestens im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren um die Funktion der Leitung der Abteilung II/4 sei der belangten Behörde bekannt gewesen, dass sich das Aufgabengebiet der Abteilung seit der Übernahme durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 zugunsten einer zunehmend strategisch und steuernd ausgerichteten Organisationseinheit durch Einführung von moderner Methoden des Verwaltungsmanagements verändert habe sowie seit Anfang 2014 verstärkt fachlich und rechtlich anspruchsvolle aufsichtsbehördliche Aktivitäten wahrgenommen worden wären. Ferner habe der Bereich UNESCO-Welterbe stets an Bedeutung und Umfang zugenommen und sei seit mehr als einem Jahr, vor der in Rede stehenden Organisationsänderung, die Geschäftsstelle des Beirates für Baukultur in der Abteilung angesiedelt worden.

Daher wiederhole die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die belangte Behörde habe die Auswirkungen der Zusammenlegung der ursprünglichen zwei Abteilungen VI/1 und VI/3 auf den nunmehrigen Arbeitsplatz der Leitung der Abteilung II/4 unter detaillierter Gegenüberstellung zum Arbeitsplatz der Leitung der ehemaligen Abteilung VI/3 zu ermitteln, zu würdigen und darzulegen gehabt, wenn sie der Ansicht sei, dass sich der Arbeitsplatz wesentlich (um mehr als 25%) geändert habe. Dass dies die belangte Behörde unterlassen habe, könne nur so gedeutet werden, dass ihr klar sei, dass mit der Zusammenlegung der beiden ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 keine grundlegend neue Abteilung gebildet worden sei und ihre anderslautenden Ausführungen lediglich Schutzbehauptungen seien.

Zum Ausschreibungsverfahren betreffend die Funktion der Leitung der Abteilung II/4 sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine offizielle schriftliche Mitteilung des Ergebnisses ihrer Bewerbung erhalten habe, sondern dies über die Zeitung "Kurier" erfahren habe.

An Beweisen führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes an:

* Auszüge aus der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes vor und nach der Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich;

* Arbeitsplatzbeschreibungen des Leiters/der Leiterin der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 und des Leiters der nunmehrigen Abteilung II/4 vor bzw. nach dem 01.05.2015;

* die schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Leitung der Funktion der Abteilung II/4;

* exemplarische Grundsatzdokumente und Akten;

* Zeuge MR Mag. DI Dr. XXXX (ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung VI/3) sowie* Zeuge MR Mag. DI Dr. römisch 40 (ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung VI/3) sowie

* Sachverständig(e) N.N. betreffend Arbeitsplatzbeschreibungen- und Bewertungen

Ferner waren dieser Stellungnahme folgende Unterlagen beigelegt:

* Arbeitsplatzbeschreibung für die Leitung der Abteilung VI/3 und

* Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion der Leitung der Abteilung II/4 (samt Anhängen)

7. Mit Schreiben vom 15.07.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde und ihre Beschwerde vom 13.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde.

8. Mit E-Mail vom 21.07.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht ihre Stellungnahme vom 14.07.2015 als zusätzliches Vorbringen im Verfahren zu berücksichtigen und legte die Bezug habenden Unterlagen bei.

9. Mit Schreiben vom 03.08.2015 brachte die belangte Dienstbehörde beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, der nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 6 BDG nicht als zutreffend erweise und auch kein Fall einer "rückwirkenden" Verwendungsänderung vorliege. Es seien auch nicht lediglich die Agenden der ehemaligen Abteilung VI/3 um jene der ehemaligen Abteilung VI/1 ergänzt worden, sondern sei tatsächlich eine gänzlich neue Organisationseinheit in Form der Abteilung II/4 geschaffen worden. Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die tatsächliche Verwendung erheblich (mehr als ein Viertel der Aufgaben bzw. des Arbeitsumfangs) geändert habe, seien nach der Rechtsprechung von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen. Für den vorliegenden Beschwerdefall sei relevant, ob durch die gegenständliche Organisationsänderung im Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 im Vergleich zum Arbeitsplatz der Leitung der neuen Abteilung II/4 eine erhebliche Änderung unter Berücksichtigung des Arbeitsumfangs eingetreten sei.9. Mit Schreiben vom 03.08.2015 brachte die belangte Dienstbehörde beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, der nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nichteinhaltung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht als zutreffend erweise und auch kein Fall einer "rückwirkenden" Verwendungsänderung vorliege. Es seien auch nicht lediglich die Agenden der ehemaligen Abteilung VI/3 um jene der ehemaligen Abteilung VI/1 ergänzt worden, sondern sei tatsächlich eine gänzlich neue Organisationseinheit in Form der Abteilung II/4 geschaffen worden. Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die tatsächliche Verwendung erheblich (mehr als ein Viertel der Aufgaben bzw. des Arbeitsumfangs) geändert habe, seien nach der Rechtsprechung von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen. Für den vorliegenden Beschwerdefall sei relevant, ob durch die gegenständliche Organisationsänderung im Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 im Vergleich zum Arbeitsplatz der Leitung der neuen Abteilung II/4 eine erhebliche Änderung unter Berücksichtigung des Arbeitsumfangs eingetreten sei.

Betreffend die Fachaufsicht, die sich auf den der Organisationseinheit zugewiesenen Aufgabenbereich erstrecke, wurde weiters im Zuge eines Vergleichs der Geschäftseinteilungen des Bundeskanzleramtes per 30.04.2015 mit jener per 01.05.2015 hinsichtlich der Aufgaben der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 sowie der neu errichteten Abteilung II/4 ausgeführt, dass sich daraus eine gänzliche Zusammenführung der Aufgaben der bisherigen Abteilungen VI/1 und VI/3 in der neu errichteten Abteilung II/4 und damit eine Verdoppelung der Aufgaben zeige. Daher habe sich der Aufgabenbereich des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin nicht nur unwesentlich (d.h. weniger als 25%) ändern können. Ferner seien dem Überbegriff der Kunstrückgabeangelegenheiten noch weitere Unteraufgabenbereiche zuzuordnen, sodass eine pauschale Gewichtung – wie von der Beschwerdeführerin vorgenommen – nicht nachvollzogen werden könne. Ferner habe sich die Personalkapazität der insgesamt Beschäftigten um 80%, jener der dem höheren Dienst zugeordneten Bediensteten um 100% erhöht, was ebenso deutlich die Vermehrung der zugewiesenen Aufgaben bestätige. Diese Ausführungen würden eindeutig darlegen, dass eine Identität der Leitungsfunktionen der ehemaligen Abteilung VI/3 und der neuen Abteilung II/4 keinesfalls mehr gegeben sei. Auch könne die Gewichtung der Beschwerdeführerin, dass die Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 in vier wesentliche Leistungsbereiche und jene der ehemaligen Abteilung VI/1 nur in einem Leistungsbereich eingeteilt würden, woraus sich die von der Beschwerdeführerin angeführten 14% ergeben hätten, nicht nachvollzogen werden. Die verbleibenden 70% der Aufgaben (abzüglich der auf Leitung und Management entfallenden 30%) seien in der ehemaligen Abteilung VI/1 wie folgt gewichtet: Ausfuhrverbot, int. Kulturgütertransfer 20%, Kunstrückgabegesetz und 2. Weltkrieg 25% und administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung 25%, jene der ehemaligen Abteilung VI/3 folgendermaßen:

Geschäftsstelle Beirat für Baukultur 10%, Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA 25%, Legistik und Vollzug Kulturgüterschutzrecht 15%, Anfragebeantwortungen und Informationsaufbereitungen 15% sowie UNESCO-Welterbe 5%. Diese Gegenüberstellung widerlege den Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass jede einzelne Aufgabe der früheren Abteilung VI/3 in Umfang und Bedeutung gleichzustellen wäre mit der [gesamten] früheren Abteilung VI/1. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Gewichtung hätte sogar eine Erhöhung des Aufgabenumfangs des Bereichs UNESCO-Welterbe von 5% auf 14% oder des Bereichs Baukultur von 10% auf 14% zur Folge, was jedoch von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig argumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall auch übersehen, dass es sich um Führungsfunktionen handle, sodass eine Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen nur bedingt aussagekräftig sei. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der neuen Abteilung II/4 gliedere sich wie folgt: Leitung (Dienst und Fachaufsicht) 20%, Management 15%, Internationaler Kulturgütertransfer, Kulturgüterschutz, Denkmalschutz 15%, Kunstrückgabegesetz und 2. Weltkrieg 20%, Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA 20% und Geschäftsstelle Beirat für Baukultur 10%. Wie hieraus zu erkennen sei, enthalte die Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der neu geschaffenen Abteilung II/4 nunmehr die Kernbereiche der Aufgaben der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3. Die nicht mehr erschöpfende Aufzählung sämtlicher von den bisherigen Abteilungen VI/1 und V1/3 übernommenen Aufgaben resultiere daraus, dass diese Aufgaben entweder unter die Punkte Leitung und Management fallen oder durch beauftragte Personen wahrgenommen würden. Dem Aufgabenbereich der bisherigen Abteilung VI/1 entspreche in der neuen Abteilung II/4 jedenfalls der Punkt "Kunstrückgabegesetz und 2. Weltkrieg" sowie ein wesentlicher Teil der Aufgaben im Bereich Kulturgüterschutz und internationaler Kulturgütertransfer mit einer Gewichtung von ca. 30% des Arbeitsumfanges, womit sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Identität ihres ehemaligen Arbeitsplatzes aufgrund einer Änderung von weniger als 25% nicht nachvollziehen lasse. Zudem sei auch die geänderte Gewichtung der Leitungs- und Managementaufgaben zu berücksichtigen.

Betreffend die Dienstaufsicht, die sich auf die Art und Weise der Dienstverrichtungen des unterstellten Personals beziehe, wurde darauf verwiesen, dass hier der maßgebliche Faktor die Anzahl der unterstellten bzw. zu beaufsichtigenden Personen sei. Demnach seien der ehemaligen Abteilung VI/3 vier Personen, der nunmehrigen Abteilung II/4 acht Bedienstete zugewiesen, was eine Erhöhung um 100% ergebe. Auch unter Einbeziehung der dem ehemaligen Referat VI/3/a zugewiesenen zwei Personen und der dem nunmehrigen Referat II/4/a zugewiesenen Person (sohin sechs vs. neun Bedienstete) ergebe sich eine Erhöhung der Anzahl der zugewiesenen Bediensteten von 50%. Anstelle dieses Vergleichs habe die Beschwerdeführerin Behauptungen über einen "Personalfehlbestand" aufgestellt, der sich jedoch auf einen Zeitraum vor dem 01.05.2015 bezogen habe und daher nicht nachvollziehbar sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2015 sei mangels Relevanz nicht weiter einzugehen gewesen. Zudem widerspreche sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie moniere, der einzig relevante Zeitpunkt sei jener mit Inkrafttretens der Organisationsänderung mit 01.05.2015 und selbst auf vor dem 01.05.2015 datierte Geschehnisse Bezug nehme.

Zusammengefasst werde ausgeführt, dass sich bezogen auf die Aufgaben und den Aufgabenumfang der neu geschaffenen Abteilung II/4 eine Vermehrung bzw. Erhöhung in einem Ausmaß von mindestens 80% im Vergleich zur bisherigen Abteilung VI/3 zeige und vom Blickwinkel der zugewiesenen Anzahl an Bediensteten aus, die Zusammenlegung der Abteilungen VI/1 und VI/3 zur neuen Abteilung II/4 eine Erhöhung der Anzahl der zugewiesenen Bediensteten von mindestens 50% bezogen auf die ehemalige Abteilung VI/3 zur Folge gehabt habe. Eine Identität mit dem früheren Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung VI/3 liege daher nicht vor.

Diese Stellungnahme der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") mit der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

10. Binnen offener Frist langte am 25.11.2015 die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher nach einer Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass in Zusammenhang mit dem Aspekt "Arbeitsbereich" darauf hingewiesen werde, dass bei Leitungsfunktionen der inhaltliche Bereich, auf den sich die Führung und Leitung beziehe, den relevanten Maßstab darstelle. Bei der von der Beschwerdeführerin angeführten "14%-Quote" handle es sich um einen rein rechnerischen Durchschnittswert, der nicht automatisch mit einer exakten Gewichtung gleichgesetzt werden könne, sondern zunächst nur zur groben Veranschaulichung der Verhältnismäßigkeiten dienen solle. Außerdem seien mit den hinzugekommenen Agenden keine der Art nach neuen Tätigkeiten verbunden, die sich von den bestehenden Geschäftsstellen- und Aufsichtstätigkeiten unterscheiden würden, was hinsichtlich Geschäftsstellentätigkeiten auf die Kunstrückgabeangelegenheiten zutreffe. Bezüglich der im zweiten Weltkrieg verschleppten Kulturgüter, des Kunstraubes und des internationalen Kulturgütertransfers sei der Arbeitsumfang auf Ministeriumsebene zudem marginal. Zudem hätten die im Agendenkatalog der Abteilung VI/1 angeführte UNESCO Konventionen vom 1970 und 2001 – im Gegensatz zu der der Abteilung VI/3 zurechenbaren Haager Konvention – zum Zeitpunkt der Organisationsänderung nicht dem österreichischen Rechtsbestand angehört. Die herausragende Bedeutung der Agende der Geschäftsstelle des Beirats für Baukultur erkläre sich schon dadurch, dass diese als einzige als eigenständiger Fachinhalt gesondert vom Sachgebiet Kunst und Kultur mit zahlreichen Berichten, Empfehlungen und sonstigen Dokumenten, die deren Arbeitsaufwand belegen würden, auf der BKA-Website aufscheine.

Zum Beweis für dieses Vorbringen machte die Beschwerdeführerin DI Michael ROTH (ehemaliger Leiter der Geschäftsstelle des Beirats für Baukultur) als Zeugen namhaft. Ferner lege sie zum Nachweis der strategisch und steuerungsmäßig hochbedeutenden Agende und des damit verbundenen enormen Arbeitsumfangs entsprechende Unterlagen und Dokumente bei. Zusätzlich verweise sie betreffend die laufende Modernisierung des Denkmalschutzes und den damit verbundenen Arbeitsanfall auf die jeweils in der Beilage angeschlossene Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3061/J-BR sowie auf die aktuelle Beantwortung einer Rechnungshofanfrage zu dem EDV-Projekt Denkmalinformationssystem.

Einer der großen Unterschiede zwischen der Abteilung VI/3 und VI/1 sei, dass nur die Abteilung VI/3 über eine Legistikzuständigkeit verfüge. Ferner falle auf, dass bei der von der Dienstbehörde erfolgten Darstellung der Situation an Hand der Geschäftseinteilungen per 30.04.2015 bzw. seit 01.05.2015, dass das unverändert gebliebene Referat VI/3/a (nunmehr: II/4/a) zur Gänze fehle. Dieses habe die Angelegenheiten des materiellen UNESCO-Welterbes, Gutachten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, abteilungsspezifische Fachfragen auf dem Gebiet der Architektur sowie internationale Angelegenheiten des Denkmalschutzes umfasst. Wie die beiliegenden ELAK-Auszüge belegen, handle es sich alleine bei den Welterbeangelegenheiten um ein im Arbeitsumfang sehr bedeutendes und tendenziell stets wachsendes Aufgabengebiet. Markant seien nicht nur die quantitative Steigerung der Welterbestätten, sondern auch die in Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsbelangen qualitativ anspruchsvoller gewordenen Aufgabenstellungen. Im Bereich der internationalen Angelegenheiten des Denkmalschutzes seien die zunehmenden Aktivitäten auf internationaler und EU-Ebene erwähnenswert. Zum Beweis für dieses Vorbringen machte die Beschwerdeführerin MR Mag. DI Dr. XXXX (Welterbebeauftragter und stellvertretender Leiter der Abteilung VI/3 von Jänner 2014 bis April 2015) und MMag. Dr. XXXX (Richterin am Bundesverwaltungsgericht, davor seit 2006 im BMUKK als stellvertretende Leiterin der Abteilung Denkmalschutz) als Zeugen namhaft.Einer der großen Unterschiede zwischen der Abteilung VI/3 und VI/1 sei, dass nur die Abteilung VI/3 über eine Legistikzuständigkeit verfüge. Ferner falle auf, dass bei der von der Dienstbehörde erfolgten Darstellung der Situation an Hand der Geschäftseinteilungen per 30.04.2015 bzw. seit 01.05.2015, dass das unverändert gebliebene Referat VI/3/a (nunmehr: II/4/a) zur Gänze fehle. Dieses habe die Angelegenheiten des materiellen UNESCO-Welterbes, Gutachten auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, abteilungsspezifische Fachfragen auf dem Gebiet der Architektur sowie internationale Angelegenheiten des Denkmalschutzes umfasst. Wie die beiliegenden ELAK-Auszüge belegen, handle es sich alleine bei den Welterbeangelegenheiten um ein im Arbeitsumfang sehr bedeutendes und tendenziell stets wachsendes Aufgabengebiet. Markant seien nicht nur die quantitative Steigerung der Welterbestätten, sondern auch die in Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsbelangen qualitativ anspruchsvoller gewordenen Aufgabenstellungen. Im Bereich der internationalen Angelegenheiten des Denkmalschutzes seien die zunehmenden Aktivitäten auf internationaler und EU-Ebene erwähnenswert. Zum Beweis für dieses Vorbringen machte die Beschwerdeführerin MR Mag. DI Dr. römisch 40 (Welterbebeauftragter und stellvertretender Leiter der Abteilung VI/3 von Jänner 2014 bis April 2015) und MMag. Dr. römisch 40 (Richterin am Bundesverwaltungsgericht, davor seit 2006 im BMUKK als stellvertretende Leiterin der Abteilung Denkmalschutz) als Zeugen namhaft.

Zusammenfassend ergebe sich hieraus, dass es nicht auf Zeilen in der Geschäftseinteilung, sondern auf die inhaltliche Gewichtung der Bereiche ankomme. Unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Charakteristika des Arbeitsumfangs der ohne Neuerungen bloß zusammengeführten Aufgaben der Abteilungen VI/1 und VI/3 könne daher bei der Abteilung II/4 von Vornherein nicht von einer grundlegend veränderten Organisationseinheit gesprochen werden.

Zum Aspekt "Personal" halte die Beschwerdeführerin fest, dass die Vollbeschäftigungsäquivalente der in Rede stehenden Fachabteilungen der Zentralstelle überhaupt nicht bzw. nicht alleine als entscheidender Maßstab herangezogen werden könnten, da hier einerseits grundsätzliche Fragen des Personalressourceneinsatzes im öffentlichen Dienst eine Rolle spielen würden und andererseits jedenfalls auch die Fachaufsicht über die 190 MitarbeiterInnen des Bundesdenkmalamtes (als größte direkt nachgeordnete Dienststelle des Bundeskanzleramtes in der Kulturverwaltung) zu berücksichtigen seien. Weiters habe die Beschwerdeführerin zum teilweisen Ausgleich der stets zu geringen Personalkapazitäten strukturverändernde Maßnahmen getroffen bzw. Verlagerungen in den Sachaufwand vorgenommen wie z.B. durch das bewusste Eingehen von Partnerschaften oder durch den Zukauf von Leistungen. Das die Beschwerdeführerin betreffende regelmäßige Überschreiten des höchstzulässigen übertragbaren Zeitausmaßes und die mehrere Jahre umfassenden Resterholungsurlaubstage würden das Bild der dünnen Personaldecke der Abteilung VI/3 abrunden. Der von der belangten Behörde abgeleitete Schluss, dass sich nicht nur die Personalkapazität, sondern auch die Aufgaben bzw. der Aufgabenumfang um mindestens 80% erhöht hätten, könne daher nur als Versuch einer nachträglichen Begründung für die, die Beschwerdeführerin betreffende unsachliche Personalmaßnahme angesehen werden.

Zum Aspekt "Budget" werde zunächst auf das eindeutige Übergewicht des budgetären Aspektes zugunsten der Abteilung VI/3 – nämlich €

35,8 Millionen gegenüber von € 0,9 Millionen für die Abteilung VI/1 – verwiesen und sodann angeführt, dass im Globalbudget Kunst und Kultur für keinen anderen Teilbereich der Abteilung II/4 als dem Denkmalschutz ein Wirkungsziel verankert sei. Ferner habe die Abteilung VI/3 mit einer Fördersumme von € 3 Millionen pro Jahr Investitionen in der Gesamthöhe von € 30 Millionen bewegt, worin aufgrund der mangelnden Eigenschaft der ehemaligen Abteilung VI/1 als förderungsvergebende Stelle ein weiterer großer qualitativer Unterschied zugunsten der Abteilung VI/3 liege.

Zum Aspekt "Rechtsgrundlagen" verweise die Beschwerdeführerin auf die Gegenüberstellung in ihrer Bewerbung um die Leitung der Abteilung II/4, aus der hervorgehe, dass hinsichtlich der zu vollziehenden Vorschriften von einem Verhältnis 4:1 zwischen den Bereichen Kulturgüterschutz und Kunstrückgabe auszugehen sei. Dieses Ungleichgewicht verschiebe sich noch mehr zugunsten der Abteilung VI/3, wenn man die Welterbe relevanten und Baukultur relevanten Rechtsgrundlagen bedenke, die den hohen Abstimmungsbedarf in Legistik- und Vollzugsangelegenheiten untermauern würden. Die belangte Behörde habe keine einzige maßgebliche inhaltliche Begründung für ihre Behauptung, dass es sich bei der Abteilung II/4 um eine gänzlich neue Organisationseinheit handle und sich die Abteilung II/4 im Ausmaß von mindestens 80% von der ehemaligen Abteilung VI/3 unterscheide, angeführt.

Zusammengefasst halte die Beschwerdeführerin daher ihren Standpunkt, dass bei dem neu gebildeten Arbeitsplatz der Leitung der Abteilung II/4 zumindest mehr als 75% der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin erhalten geblieben seien und demnach ihren Beschwerdeantrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides aufrecht.

Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen:

* Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion der Leitung der Abteilung II/4 des Bundeskanzleramtes vom 03.04.2015 (samt Anhängen);

* Gesamtplan für das Bundesdenkmalamt bis 2013 vom Dezember 2009;

* Statut des Bundesdenkmalamtes 2011 (Stand: 06.12.2011);

* Standards für Ensemble-Unterschutzstellungen (Stand: 19.11.2013);

* Bundesdenkmalamt: Detailbudget Denkmalschutz – Vereinbarung im Rahmen des Budgetvollzugs 2014 und 2015;

* Protokoll des 1. BDA-Jour fixe vom 23.03.2015;

* Arbeitspapier zur Steuerreform (Kultur – Themen);

* Monitoringbericht 2014 betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich Denkmalschutz vom 20.03.2015 samt Statistik;

* Statuten des Vereins "Kuratoriums Pfahlbauten";

* Angebot samt Annahme durch das Bundeskanzleramt (bzw. Vereinbarung mit) der Donau-Universität Krems betreffend "Methodisierung von UNESCO-Welterbe als Querschnittsmaterie" vom 17.03.2015;

* Personalanforderungsschreiben betreffend Geschäftsstelle des Beirats für Baukultur vom 25.06.2014 und diesbezügliche Information vom 14.08.2014;

* Werkvertrag mit der Plattform Baukulturpolitik vom 29.09.2015;

* Zeitnachweislisten der Beschwerdeführerin 2006 bis 2014 sowie

* Studie Cultural Heritage Counts for Europe

11. Am 04.03.2016 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

11.1. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass alleine die Zusammenlegung zweier Abteilungen noch keinen Wegfall der Arbeitsplatzidentität bei der Leitungsfunktion bringe.

11.2. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass schon allein aus der Tatsache, dass zwei gleich große Organisationseinheiten verschmolzen worden seien, es sich alleine aus der Natur der Sache ergebe, dass dadurch keine Identität gegeben sei. Für die belangte Behörde sei ausschließlich die Reorganisation das wichtige dienstliche Interesse gewesen, welches zur Abberufung der Beschwerdeführerin geführt habe. Ca. im April 2015 sei auch ein Bewertungsverfahren durchgeführt worden. Die neu entstandene Abteilung sei der Funktionsgruppe A1/6 zugeordnet worden, dieselbe die die Beschwerdeführerin in der ehemaligen Abteilung VI/3 gehabt habe. Ob 1 Jahr vorher, nachdem ein großes Geschäftsfeld im Denkmalschutzbereich, durch die Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit weggefallen sei, ein Bewertungsverfahren durchgeführt worden sei, konnte der Vertreter der belangten Behörde nicht angeben, da dies noch in der Zuständigkeit des BMUKK gewesen sei. Der Arbeitsplatzbeschreibung vom Dezember 2014 sei seines Wissens kein Bewertungsverfahren vorangegangen. Zu den vorgelegten Leistungsblättern führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass diese aus den Personalakten der alten Abteilungen stammten und als Grundlage für die Arbeitsplatzbeschreibungen der Mitarbeiter dienten. Daher sei auch der jeweilige Referatsbogen beigefügt worden. Das Leistungsblatt der neuen Abteilung sei auf dem Abteilungslaufwerk mit dem Datum 18. Dezember 2015 abgespeichert worden und nach Aktualisierungen der Arbeitsplatzbeschreibung der Mitarbeiter angefertigt worden.

Anhand der Leistungblätter ließe sich feststellen, dass der Abt. VI/3 5,150 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) und der neue II/4 5,050 VBÄ zur Verfügung standen. Die ehemalige Abteilung VI/1 verfügte über 3 VBÄ.

Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich der alte Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zur neuen Leitungsfunktion Arbeitsplatz um mindestens 80 % geändert.

Bei einer Gegenüberstellungen der beiden Arbeitsplatzbeschreibungen (VI/3 und II/4) könne außer Streit gestellt werden, dass nur der Punkt 1.4. neu hinzugekommen sei und sich auch in 1.3. neu hinzu gekommene Agenden fänden. Bei Punkt 1.3. seien zu den ehemaligen Agenden 1.5. und 1.7. der Abt. VI/3 die Richtlinie 2014/60EU/ in Bezug auf das BDA und das DMSG für den Bereich "Bewegliche Kulturgütern" aus der Abt. VI/1 dazu gekommen.

Betreffend UNESCO sei die Abteilung VI/1 zuständig gewesen. Die Vertretung auf internationaler Ebene habe beide Abteilungen betroffen.

Abseits von den Inhalten hätten sich noch Änderungen in der Dienst- und Fachaufsicht, im Rahmen der Provenienzforschung und auch im Management von 5 auf 15 % ergeben.

11.3. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass ein Teil der UNESCO-Konvention die Haager Konvention betreffe, die zu ihrer ehemaligen Abteilung gehört habe.

11.4. Die Parteien stellten außer Streit, dass sich die Wertigkeit zwischen der Abteilung VI/3 (alt) und II/4 nicht geändert hat und weiterhin A1/6 ist.

11.5. Der als Zeuge vernommene zuständige Arbeitsplatzbewerter der Abt. III/2 des Bundeskanzleramtes, XXXX , gab an, dass ihm die Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 und VI/1 bekannt seien und seine Abteilung seinerzeit einen Bewertungsantrag erhalten habe.11.5. Der als Zeuge vernommene zuständige Arbeitsplatzbewerter der Abt. III/2 des Bundeskanzleramtes, römisch 40 , gab an, dass ihm die Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 und VI/1 bekannt seien und seine Abteilung seinerzeit einen Bewertungsantrag erhalten habe.

Arbeitsplatzbeschreibungen seien dazu nicht vorgelegt worden. Für ein Bewertungsverfahren sei die Arbeitsplatzbeschreibung nur eine Teilinformation. Berücksichtigen würden die organisatorische Eingliederung einer Organisationseinheit und natürlich die vorliegenden Geschäfts- und Personaleinteilungen des jeweiligen Ressorts, resultierend aus den 8 Bewertungskriterien gemäß § 137 BDG 1979.Arbeitsplatzbeschreibungen seien dazu nicht vorgelegt worden. Für ein Bewertungsverfahren sei die Arbeitsplatzbeschreibung nur eine Teilinformation. Berücksichtigen würden die organisatorische Eingliederung einer Organisationseinheit und natürlich die vorliegenden Geschäfts- und Personaleinteilungen des jeweiligen Ressorts, resultierend aus den 8 Bewertungskriterien gemäß Paragraph 137, BDG 1979.

Änderung der Bewertung zwischen der alten Abteilung VI/3 und der neuen Abteilung II/4 habe es keine gegeben.

Mangels einer Bewertung der alten Abteilung der Beschwerdeführerin könne er keine Angaben machen, ob es Änderungen in den Bewertungskriterien gegeben habe.

Er habe sich die einzelnen Bewertungskriterien für die neue Abteilung II/4 überlegt und sei zum Ergebnis A1/6 gekommen, was der genehmigende Approband auch so gesehen habe. Über die Altbewertungen habe er keine Überlegungen angestellt.

Zur Änderungen der VBÄ von 5,150 auf 5,550 führte der Zeuge aus, dass sich VBÄ im Allgemeinen auf das Managementwissen auswirkten. Änderungen im VBÄ-Bereich im Rahmen einer halben VBÄ wirkten sich im Allgemeinen nicht auf das Managementwissen aus und auch erfahrungsmäßig nicht, auf die anderen Kriterien.

Die Änderung des Budgets von 34,5 Mio. € auf 35,5 Mio. €, gehöre zum Kriterium der Dimension. Gegenständlich würden sich durch diesen Unterschied keine Änderungen ergeben. Die Dimension bewege sich im Bereich bis 4,5 Mio. € als "klein" und im Bereich bis 45 Mio. € als "Mittel". Für den Bereich "klein" gebe es 3 Bewertungspunkte, für den Bereich "Mittel", 5. Gegenständlich bewegten sich die Beträge sowohl in der alten, als auch in der neuen Abteilung, im oberen Bereich der Bandbreite und seien somit mit 5 zu bewerten.

11.6. Nachdem ein Fehler im Leistungsblatt der Abt. III/4 festgestellt wurde und demnach, die Summe 8,550 VBÄ beträgt führte der Zeuge aus, dass die Zuordnung beim Management und überhaupt das Managementwissen an sich, sich nicht nur auf das Ausmaß der Leitungsfunktion beschränke, das wäre bei diesem Bewertungskriterium zu trivial gesehen. Bei Managementwissen seien auch Kriterien zu berücksichtigen, ob beispielsweise mit externen Organisationseinheiten zu kommunizieren oder eine Koordination mit diesen stattfinde und ob beispielsweise direkte Organisationseinheiten mit verschiedenen Zielsetzungen unterstellt seien. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Abteilung in einer Zentralleitung handle und all dies Teilsummen beim Managementwissen seien, würde beim Managementwissen, bei einer Differenz von 3 oder 3,5 VBÄ keine andere Zuordnung zu treffen sein.

Zur Rubrik "Fachaufsicht" der Arbeitsplatzbeschreibung, wonach 18 Personen dazugekommen seien und trotzdem das Prozentausmaß der Aufgaben von 15 auf 10 % gesunken sei, könne er nichts sagen, weil auch andere Kriterien, wie die Erteilung einer Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bei den Mitarbeitern, zu deren größeren Selbständigkeit führen würden, und das Auswirkungen auf den Leitungsaufwand beim Abteilungsleiter haben könne. Das sei aber aus der Arbeitsplatzbeschreibung nicht ersichtlich.

Zum Unterschied des prozentuellen Ausmaßes beim Management führte der Zeuge aus, dass der Punkt 1.1. mit einer Teilleistung "Dienstaufsicht" und mit einer Teilleistung "Fachaufsicht" sei und der Punkt 1.2. die Teilleistung "Management" beinhalte. Er würde alle diese Teilleistungen beim Bewertungskriterium des Managementwissens berücksichtigen und käme dort bei der Zuordnung zum selben Ergebnis.

Zur Frage, ob bezogen auf das Bewertungskriterium "Budgetverantwortlichkeit" der Verantwortliche, unmittelbar selbst verantwortlich (Approband oder Vorapproband) sein müsse, führte er aus, dass dies für das Kriterium der Handlungsfreiheit heranzuziehen sei und dort in eine Zuordnung münde. Wenn in der Arbeitsplatzbeschreibung "34 Mio. €" stehe, ginge er davon aus, dass das korrekt sei. Er würde das Zustandekommen des zu verwaltenden Budgets nicht interpretieren.

Bezogen auf eine bewertungsrelevante Erhöhung von 5 auf 15 % beim Management führte der Zeuge aus, dass er das nicht beantworten könne, weil es sein könne, dass sich ein Arbeitsplatz zu 100 % ändert und bei der Neubewertung des neuen Arbeitsplatzes zufällig dieselbe Arbeitsplatzwertigkeit herauskomme. Theoretisch könne sich bei einer 10-%-igen Änderung der Aufgaben und Tätigkeiten, bei analytischer Betrachtung der 8 Bewertungskriterien, aber schon eine andere Arbeitsplatzwertigkeit ergeben.

11.7. Der derzeit mit der Leitung der Abt. II/4 betreute Zeuge, XXXX führte aus, dass es sich bei der Kommission um eine ständige Kommission handle, deren Mitglieder beim jeweiligen Bundesmuseum angestellt seien und einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag zum Bundesmuseum unterlägen. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund unterstünden sie seiner Fachaufsicht.11.7. Der derzeit mit der Leitung der Abt. II/4 betreute Zeuge, römisch 40 führte aus, dass es sich bei der Kommission um eine ständige Kommission handle, deren Mitglieder beim jeweiligen Bundesmuseum angestellt seien und einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag zum Bundesmuseum unterlägen. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund unterstünden sie seiner Fachaufsicht.

Der Begriff "Kommission" sei irreführend, man habe diesen 1998 erfunden, gemeint seien die mit der Provenienzforschung betrauten Personen, die diese Forschung durchführen. Er sei bis 1. Mai 2015 jeden Dienstag dort gewesen und danach sei vieles dann auch elektronisch übermittelt worden, wodurch seine physische Anwesenheit nicht mehr notwendig sei.

Die benötigte Zeit ließe sich nur schwer schätzen. Neben dem wöchentlichen Jour-Fixe müsse man auch die neuen Dossiers lesen und vorbereiten. Daneben ergebe sich auch Gesprächsbedarf u.a. mit dem administrativen Leiter der Kommission.

Über die seinen Arbeitsplatz dafür belastende Personalkapazität könne er nichts Konkretes angeben, geschätzt würde vielleicht ein Drittel der Gesamtkapazität frei, wenn es die "Kommission" nicht mehr gäbe und die Provenienzforschung beendet wäre.

Sämtliche Agenden aus der alten Abteilung seien eins zu eins übernommen worden.

Die Abteilung umfasse vorher 3 VBÄ und es würden die ehemaligen Angelegenheiten weiterhin diese Kapazität binden.

Auch die Anfragebeantwortungen an das Kabinett oder politischen Aufbereitung gehörten zu seinen Tätigkeiten im Umfang von ca. 10 – 15 %, wobei dies auch Kunstrückgabeempfehlungen umfasse.

Auf die Frage, warum dies von dem, von ihm ausgefüllten Leistungsblatt, wonach es nur 5% ausmache, abweiche, gab der Zeuge an, dass er das nur als Restgröße behandelt habe.

Im Sinne der Fachaufsicht sei er unmittelbarer Vorgesetzter der Kommission und würde mit diesen 18 Personen auch Mitarbeitergespräche führen. Eine Nebentätigkeitsvergütung würde er dafür keine erhalten, da diese Tätigkeit von seinem All-In-Gehalt umfasst sei.

Die Ermächtigungen zur selbständigen Behandlung (ESB) seien bei der Zusammenlegung aus den alten Abteilungen unverändert übernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr keine eigene ESB, sondern nur eine Stellvertreterapprobationsbefugnis.

Die Tätigkeitsfelder, der neuen Abteilung mit Mai 2015 bestünden aus folgenden Hauptthemen: Kunstrückgabe, Provenienzforschung, internationale Kunstrückgabe, Bundesdenkmalamt, Subventionsvergaben im Denkmalschutzbereich, Welterbe, Legistik betreffend Cluster, Beirat für Baukultur, der auch in der Abteilung verankert ist.

Legistisch habe der Zeuge vorher schon das Kunstrückgabegesetz betreut. Das Kunstrückgabegesetz habe zwischen 15 und 20 Paragraphen. Er habe auch alle Berechtigungen im E-Recht dazu.

Im Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibungen könne er bestätigen dass sämtliche Geschäftsfelder der neuen Abteilung mit Ausnahme der Punkt 1.4. zur Gänze und 1.3. in Teilen, aus der alten Abteilung VI/3 kommen.

Die 8 Personen in der Abteilung würden mehr Aufwand in Anspruch nehmen, als die 18 "Kommissionsmitglieder", die als Wissenschaftler, im Großen und Ganzen, frei wären. Die Vorbereitung von Besprechungen sei aber aufwendiger.

Es gebe ein Arbeitsprogramm der "Kommission", dieses werde mit jedem Mitarbeiter durchgesprochen und Ziele vereinbart. Z. B. die Sammlung alter Musikinstrumente sei in einem bestimmten Zeitraum zu erforschen.

Es sei Aufgabengebiet der Abteilung, bei Fragen über die Herkunft von Kunstwerken, mit denen behauptete Ansprüche gegen die Republik verbunden seien, deren genaue Herkunft zu erforschen. Im konkreten Falle würden entsprechende Forschungsaufträge von seiner Abteilung erteilt. Die Direktorin der Akademie, die das unentgeltlich mache, werde für gewöhnlich damit befasst, den konkreten Auftrag an die "Kommission" würde er aber erteilen und auch die Verantwortung tragen.

Bei der "Kommission" gäbe es Arbeitspläne, die auf 3 Jahre ausgelegt seien, die er mit den einzelnen Forschern bespreche. Die Konzepte seien im Arbeitsplan der "Kommission" enthalten, diese würden dem Beirat empfohlen.

Er sei sowohl bei der Einschätzung gegenüber dem Minister, als auch bei der konkreten Umsetzung der Arbeitspläne tätig.

Durch die Erhöhung der Aufgaben sei die Abteilung größer, daher hätten die Managementaufgaben auch einen höheren Anteil als bisher.

11.8. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre bisherigen Äußerungen. In diesen habe sie unter 4 Aspekten dargelegt, warum sie der Ansicht sei, dass sich trotz Organisationsänderung der Aufgabenumfang nicht mehr als 25 % geändert habe. Diese Aspekte seien die Arbeitsbereiche, das Budget, das Personal und die Rechtsgrundlagen. Ergänzend zu diesen bereits schriftlich getätigten Ausführungen zu den Arbeitsbereichen habe sie diese anhand des Leistungsblattes der Abteilung II/4 dahingehend analysiert, aus welchen Abteilungen die geclusterten Leistungen kämen. Es gebe eben 4 große Bereiche der neuen Abteilung II/4. Denkmalschutz, Kunstrückgabe/Provenienzforschung/Ausfuhr, Welterbe und Baukultur. Daraus sei ersichtlich, dass das Welterbe, den größten Teil ausmache, nämlich nahezu 30 %. Dieses Aufgabengebiet habe in den letzten Jahren durch zusätzliche Eintragung von Welterbestätten an Umfang zunächst rein quantitativ zugenommen und in qualitativer Hinsicht durch den ständig wachsenden Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsaufwand in Welterbeangelegenheiten, national und international. Beispielsweise sei als strukturverstärkende Maßnahme, eine Kooperation mit der Donauuniversität Krems und zum Management der Weltkulturerbestätte "Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen" ein eigener Verein gegründet worden. Der Cluster Denkmalschutz sei davon geprägt, dass es sich hier um Eigentumsbeschränkung, um das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit im öffentlichen Interesse handle, einen eigenes Detailbudget "Denkmalschutz" bestehe und die größte nachgeordnete Dienststelle im Kulturbereich in Österreich, auf Ebene des Bundes, das Bundesdenkmalamt, zu steuern sei. Zum Nachweis der strategischen und steuerungsmäßigen Herausforderungen im Bereich Denkmalschutz, habe sie dem Gericht bereits den Gesamtplan für das Bundesdenkmalamt vorgelegt inklusive beispielsweise den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan für das Jahr 2014/2015. Als Beispiel für "neue Instrumente für den bundeseinheitlichen Vollzug" verwies sie auf das dreijährige Projekt "Ensemble Unterschutzstellung". Zu den im Detailbudget "Denkmalschutz" verfügbaren Fördermitteln in der Höhe von 13,5 Mio. € pro Jahr, sei noch wichtig zu betonen, dass sich jeder eingesetzte Euro volkswirtschaftlich gesehen mit zehn multipliziere. Dies sei durch Internationale Studien nachgewiesen, dazu verweise sie auf die bereits vorgelegten Unterlagen "Culture Heritage Counts for Europe". Zum Bereich "Baukultur" führte sie aus, dass dieser genauso wie das Welterbe eine "Querschnittsmaterie" sei. Es seien nicht nur bundesrechtliche Vorschriften von der Abteilung zu vollziehen, sondern diese auch mit landesrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, Stichwort: "Bauordnung", "Raumordnung", "Naturschutz", "Ortsbildschutz" und "Altstadterhaltung". Wie sich aus dieser Übersicht ablesen lasse, sei der Bereich "Welterbe" der umfangreichste und stamme aus der Abteilung VI/3, der zweitgrößte Bereich sei der Bereich "Denkmalschutz" ebenfalls aus der Abteilung VI/3. Ebenso stamme der der Bereich "Baukultur" aus der Abteilung VI/3. Die Bereiche "Kunstrückgabe/ Provenienzforschung und Ausfuhr" würden im Rahmen der Vollbeschäftigungsäquivalente 18 % des Abteilungsumfanges ausweisen. Selbst wenn man noch die verbleibenden Aufgaben "Leistungsanfragebeantwortung" und "Informationsaufbereitung" für die Abteilung auf diese 4 genannten Bereiche anteilsmäßig aufteilen würde, erhöhten sich die 18 % auf nur 18,7 %.11.8. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre bisherigen Äußerungen. In diesen habe sie unter 4 Aspekten dargelegt, warum sie der Ansicht sei, dass sich trotz Organisationsänderung der Aufgabenumfang nicht mehr als 25 % geändert habe. Diese Aspekte seien die Arbeitsbereiche, das Budget, das Personal und die Rechtsgrundlagen. Ergänzend zu diesen bereits schriftlich getätigten Ausführungen zu den Arbeitsbereichen habe sie diese anhand des Leistungsblattes der Abteilung II/4 dahingehend analysiert, aus welchen Abteilungen die geclusterten Leistungen kämen. Es gebe eben 4 große Bereiche der neuen Abteilung II/4. Denkmalschutz, Kunstrückgabe/Provenienzforschung/Ausfuhr, Welterbe und Baukultur. Daraus sei ersichtlich, dass das Welterbe, den größten Teil ausmache, nämlich nahezu 30 %. Dieses Aufgabengebiet habe in den letzten Jahren durch zusätzliche Eintragung von Welterbestätten an Umfang zunächst rein quantitativ zugenommen und in qualitativer Hinsicht durch den ständig wachsenden Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsaufwand in Welterbeangelegenheiten, national und international. Beispielsweise sei als strukturverstärkende Maßnahme, eine Kooperation mit der Donauuniversität Krems und zum Management der Weltkulturerbestätte "Prähistorische Pfahlbauten um die Alpen" ein eigener Verein gegründet worden. Der Cluster Denkmalschutz sei davon geprägt, dass es sich hier um Eigentumsbeschränkung, um das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit im öffentlichen Interesse handle, einen eigenes Detailbudget "Denkmalschutz" bestehe und die größte nachgeordnete Dienststelle im Kulturbereich in Österreich, auf Ebene des Bundes, das Bundesdenkmalamt, zu steuern sei. Zum Nachweis der strategischen und steuerungsmäßigen Herausforderungen im Bereich Denkmalschutz, habe sie dem Gericht bereits den Gesamtplan für das Bundesdenkmalamt vorgelegt inklusive beispielsweise den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan für das Jahr 2014 aus 2015,. Als Beispiel für "neue Instrumente für den bundeseinheitlichen Vollzug" verwies sie auf das dreijährige Projekt "Ensemble Unterschutzstellung". Zu den im Detailbudget "Denkmalschutz" verfügbaren Fördermitteln in der Höhe von 13,5 Mio. € pro Jahr, sei noch wichtig zu betonen, dass sich jeder eingesetzte Euro volkswirtschaftlich gesehen mit zehn multipliziere. Dies sei durch Internationale Studien nachgewiesen, dazu verweise sie auf die bereits vorgelegten Unterlagen "Culture Heritage Counts for Europe". Zum Bereich "Baukultur" führte sie aus, dass dieser genauso wie das Welterbe eine "Querschnittsmaterie" sei. Es seien nicht nur bundesrechtliche Vorschriften von der Abteilung zu vollziehen, sondern diese auch mit landesrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, Stichwort: "Bauordnung", "Raumordnung", "Naturschutz", "Ortsbildschutz" und "Altstadterhaltung". Wie sich aus dieser Übersicht ablesen lasse, sei der Bereich "Welterbe" der umfangreichste und stamme aus der Abteilung VI/3, der zweitgrößte Bereich sei der Bereich "Denkmalschutz" ebenfalls aus der Abteilung VI/3. Ebenso stamme der der Bereich "Baukultur" aus der Abteilung VI/3. Die Bereiche "Kunstrückgabe/ Provenienzforschung und Ausfuhr" würden im Rahmen der Vollbeschäftigungsäquivalente 18 % des Abteilungsumfanges ausweisen. Selbst wenn man noch die verbleibenden Aufgaben "Leistungsanfragebeantwortung" und "Informationsaufbereitung" für die Abteilung auf diese 4 genannten Bereiche anteilsmäßig aufteilen würde, erhöhten sich die 18 % auf nur 18,7 %.

Abschließend teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres ehemaligen Stellvertreters, XXXX , aufrechterhalte. Zum Beweis dafür, dass der Aufgabenbereich und die quantitative Zuordnung der ehemaligen Abteilung VI/3 zum Stand 01.05.2015 größtenteils erhalten sei und den größten Umfang darstelle, sodass durch die Organisationreform der Arbeitsplatz keine 25-%-ige Veränderung erfahren habe.Abschließend teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme ihres ehemaligen Stellvertreters, römisch 40 , aufrechterhalte. Zum Beweis dafür, dass der Aufgabenbereich und die quantitative Zuordnung der ehemaligen Abteilung VI/3 zum Stand 01.05.2015 größtenteils erhalten sei und den größten Umfang darstelle, sodass durch die Organisationreform der Arbeitsplatz keine 25-%-ige Veränderung erfahren habe.

11.9. Der Vertreter der belangten Behörde führte zum Leistungsblatt aus, dass dieses eine Angelegenheit der Kosten-Leistung-Rechnung sei und eine Momentaufnahme darstelle. Das sei eine Angelegenheit, die sich jeden Monat ändern könne. Maßgeblich für die Änderung des Aufgabenumfanges seien im Bereich von Funktionen grundsätzlich die Geschäftseinteilungen und die damit verbundenen Personalkapazitäten sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen. In diesem Zusammenhang bezogen auf die Frage der Identität des Arbeitsplatzes, werde auf die ergänzende Stellungnahme der Behörde vom 03.10.2015 verwiesen. Die darin enthaltenen Ausführungen, deckten sich auch mit der zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX . Anhand der Arbeitsplatzbeschreibung fänden sich in den Punkten 1.1. bis 1.4. teilweise bzw. zur Gänze, die Aufgaben der ehemaligen VI/1 wieder, sodass sich daraus, keine Identität mit dem früheren Arbeitsplatz der Abteilung VI/3 ergebe. Abgesehen davon, dass das Leistungsblatt nicht geeignet sei, würden sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf ein Leistungsblatt mit Stand 18. Dezember 2015 beziehen.11.9. Der Vertreter der belangten Behörde führte zum Leistungsblatt aus, dass dieses eine Angelegenheit der Kosten-Leistung-Rechnung sei und eine Momentaufnahme darstelle. Das sei eine Angelegenheit, die sich jeden Monat ändern könne. Maßgeblich für die Änderung des Aufgabenumfanges seien im Bereich von Funktionen grundsätzlich die Geschäftseinteilungen und die damit verbundenen Personalkapazitäten sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen. In diesem Zusammenhang bezogen auf die Frage der Identität des Arbeitsplatzes, werde auf die ergänzende Stellungnahme der Behörde vom 03.10.2015 verwiesen. Die darin enthaltenen Ausführungen, deckten sich auch mit der zeugenschaftlichen Einvernahme von römisch 40 . Anhand der Arbeitsplatzbeschreibung fänden sich in den Punkten 1.1. bis 1.4. teilweise bzw. zur Gänze, die Aufgaben der ehemaligen VI/1 wieder, sodass sich daraus, keine Identität mit dem früheren Arbeitsplatz der Abteilung VI/3 ergebe. Abgesehen davon, dass das Leistungsblatt nicht geeignet sei, würden sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf ein Leistungsblatt mit Stand 18. Dezember 2015 beziehen.

11.10. Der belangten Behörde wird aufgetragen den Umfang und die Gewichtung jener von der ehemaligen Abteilung VI/1 übernommenen Tätigkeiten, insbesondere der "Kommission" und deren Auswirkungen auf die Aufgabengebiete "Leitung (Dienstaufsicht/Fachaufsicht), Management", dem Bundesverwaltungsgericht binnen einem Monat zum Stand 01.05.2015 darzulegen. Zusätzlich sind die Gewichtung und der Auswirkung der Steuerung und Führung des Bundesdenkmalamtes darzulegen.

12. In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.04.2016 mit, dass sich die Prozentuelle Gewichtung der Tätigkeiten der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 in der neuen Abteilung II/4 nach folgenden Aufgabenbereichen darstelle:

" • Kommission für Provenienzforschung

• übrige Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1

• Steuerung / Lenkung des Bundesdenkmalamtes

• übrige Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3

 

Kommission für Provenienzforschung

übrige Aufgaben der ehern. Abt. VI/1

Steuerung und Lenkung des BDA

übrige Aufgaben der ehern. Abt. VI/3

Dienstaufsicht

30%

20%

0%

50%

Fachaufsicht

33%

17%

20%

30 %

Management

35%

35%

0%

30%

"

Die Kommission für Provenienzforschung sei ursprünglich ein eigener Aufgabenbereich in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der ehemaligen Abteilung VI/1 mit einer Gewichtung von 25% gewesen. Hierzu werde auch auf das ergänzende Vorbringen der belangten Behörde vom 3. August 2015 verwiesen (Seiten 8 ff).

Dieser Aufgabenbereich habe unter anderem folgende Tätigkeiten (Auszug aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der ehemaligen Abteilung VI/1) umfasst:

* Administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung

* Laufende Evaluierung der Umsetzung des Arbeitsplanes der Kommission für Provenienzforschung

* Überprüfung der Dossiers der Kommission für Provenienzforschung zur Vorlage an den Beirat

* Planung und Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und des Aufwandes der Kommission für Provenienzforschung, Vorbereitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen, insbesondere auch der Sicherung und Vermittlung der Forschungsergebnisse

* Austausch und Koordination mit verwandten Einrichtungen in Österreich und im Ausland

Diese Tätigkeiten seien zwar in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der nunmehrigen Abteilung II/4 nicht mehr mit einem eigenständigen Aufgabenbereich ausgewiesen, fänden jedoch insbesondere in dem Punkt 1.3. sowie im Rahmen der "Dienst- und Fachaufsicht sowie Management" entsprechend Berücksichtigung. Bezugnehmend auf Punkt 1.1. Dienst- und Fachaufsicht und 1.2. Management, sei eine Zuordnung entweder zu einzelnen Aufgabengebieten (z.B. die Planung und Bereitstellung des Aufwandes der Kommission für Provenienzforschung als Managementaufgabe) oder überschneidend zu mehreren Aufgabengebieten möglich (z.B. die Administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung sowohl der Dienst- als auch der Fachaufsicht). Diesbezüglich werde insbesondere auch auf die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zur budgetären Verantwortung der Abteilung verwiesen.

Hinsichtlich der Gewichtung von 33% im Bereich Fachaufsicht werde auf die Einvernahme des Zeugen Ministerialrat Dr. XXXX anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 verwiesen, sodass diesbezüglich bereits eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vorläge. Ergänzend werde zudem ausgeführt, dass die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission durch die den Anstellungsverträgen vorangehenden Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz, die zwischen dem jeweiligen Bundesmuseum und dem zuständigen Bundesministerium getroffen wurden, der Leitung der Kommission vorbehalten sei. Die Leitung der Kommission habe zum Stand 1. Mai 2015 der Abteilungsleiter der Abteilung II/4 wahrgenommen. Die Zuteilung der Arbeit, die Festlegung der Zeitrahmen etc. sei auf Grundlage der von der Abteilung II/4 entworfenen Arbeitspläne erfolgt. Die Vorlage der Dossiers (Berichte zu bestimmten Fällen) sei erst nach Überprüfung und gegebenenfalls angeforderten Ergänzungen mit einem Entscheidungsentwurf an den Kunstrückgabebeirat entstanden.Hinsichtlich der Gewichtung von 33% im Bereich Fachaufsicht werde auf die Einvernahme des Zeugen Ministerialrat Dr. römisch 40 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 verwiesen, sodass diesbezüglich bereits eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vorläge. Ergänzend werde zudem ausgeführt, dass die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission durch die den Anstellungsverträgen vorangehenden Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz, die zwischen dem jeweiligen Bundesmuseum und dem zuständigen Bundesministerium getroffen wurden, der Leitung der Kommission vorbehalten sei. Die Leitung der Kommission habe zum Stand 1. Mai 2015 der Abteilungsleiter der Abteilung II/4 wahrgenommen. Die Zuteilung der Arbeit, die Festlegung der Zeitrahmen etc. sei auf Grundlage der von der Abteilung II/4 entworfenen Arbeitspläne erfolgt. Die Vorlage der Dossiers (Berichte zu bestimmten Fällen) sei erst nach Überprüfung und gegebenenfalls angeforderten Ergänzungen mit einem Entscheidungsentwurf an den Kunstrückgabebeirat entstanden.

Zusammenfassend rechtfertige die Fachaufsicht über insgesamt 18 Kommissionsmitglieder, in Verbindung mit wöchentlichen Terminen, jeweils dienstags vor Ort bei der Kommission, jedenfalls die vorgenommene Gewichtung von 33 % im Bereich "Fachaufsicht".

Die Gewichtung von 30% im Bereich Dienstaufsicht begründe sich damit, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission für Provenienzforschung bei den Bundesmuseen angestellt seien, die auch in formaler Hinsicht die Dienstaufsicht wahrnehmen würden. Dies betreffe unter anderem die Entgegennahme der Krankmeldungen, die Verwaltung der Urlaubsansprüche, die Kontrolle der Arbeitszeit etc. Tatsächlich werde aber z.B. die Einteilung der Urlaube mit Rücksicht auf die Notwendigkeiten des Dienstbetriebes der Kommission (wie dauernde Erreichbarkeit des Büros der Kommission auch über den Jahreswechsel oder in den Sommermonaten, Dringlichkeit einzelner Forschungsaufträge) in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung II/4 vorgenommen. Auch würden Regelungen zur Verteilung der Wochenarbeitszeit auf bestimmte Werktage oder die Gewährung von (tageweisem) "Teleworking", die Anordnung von Überstunden, Bewilligung von Dienstreisen etc. nur in formeller Hinsicht von den Bundesmuseen vorgenommen, inhaltlich jedoch durch die Leitung der Abteilung II/4 entschieden. Weiters erfolge auch die Auswahl der bei den Bundesmuseen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission durch die Abteilung II/4, die auch über die Beendigung der Mitarbeit in der Kommission entscheide. Im Übrigen sei auf die Mitarbeitergespräche mit den 18 Kommissionsmitgliedern hinzuweisen, die ebenfalls vom Leiter der Abteilung II/4 geführt würden. Des Weiteren sei auf die an späterer Stelle folgenden Ausführungen zur budgetären Verantwortung der Abteilung II/4 zu verweisen.

Die Gewichtung von 35% im Bereich Management ergebe sich aus der bereits eingangs erwähnten erforderlichen Planung sowie der Bereitstellung des Personalaufwandes für die Kommission für Provenienzforschung.

Des Weiteren sei der Personalbedarf der Kommission für Provenienzforschung auf Grundlage der Arbeitspläne und allenfalls zusätzlich auftretender Notwendigkeiten (z.B. Behauptung von Rückgabeansprüchen) unter Berücksichtigung der budgetären Vorgaben zu planen. Wesentlich seien auch die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommission und ihre Weiterbildung. Gerade im Bereich der Provenienzforschung sei eine laufende Fortbildung, etwa zum Stand der Auswertung von Aktenbeständen, zur Beurteilung der Entstehungsumstände von Sammlungen etc. von Bedeutung. Diese erfolge vor allem durch die Ermöglichung von Teilnahmen an Konferenzen und Seminaren, aber auch durch Schwerpunktsetzungen in den Forschungstätigkeiten, wie durch Symposien der Kommission (zuletzt im November 2014), die Schriftenreihe der Kommission oder dem laufenden Aufbau des Digitalen Archivs der Kommission (internes Forschungstool).

Die Aufsicht über das Bundesdenkmalamt bestehe ausschließlich hinsichtlich der allgemeinen Fachaufsicht, wie sie durch die Ministerverantwortlichkeit gegeben sei. Das Bundesdenkmalamt sei grundsätzlich als eigenständige Dienststelle eingerichtet, welche von der Präsidentin (Bewertung A1/7) mit Unterstützung eines Fachdirektors und eines Verwaltungsdirektors (beide Bewertung A1/5) geleitet werde, die daher auch das Management des Bundesdenkmalamtes zu erfüllen habe.

Demgemäß würden beispielsweise Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes eigenständig durch das Bundesdenkmalamt unter Berücksichtigung des § 19 VwGVG behandelt. Eine Einbindung der Abteilung II/4 erfolge lediglich durch Vorschreibung des elektronischen Aktes vor Hinterlegung. Dies sei auch zum Stand 1. Mai 2015 der Fall gewesen.Demgemäß würden beispielsweise Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes eigenständig durch das Bundesdenkmalamt unter Berücksichtigung des Paragraph 19, VwGVG behandelt. Eine Einbindung der Abteilung II/4 erfolge lediglich durch Vorschreibung des elektronischen Aktes vor Hinterlegung. Dies sei auch zum Stand 1. Mai 2015 der Fall gewesen.

Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes werde seit der Eingliederung des Bundesdenkmalamtes in das Bundeskanzleramt im März 2014 (Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014) ausschließlich durch das Präsidium des Bundesdenkmalamtes sowie durch das Präsidium des Bundeskanzleramtes wahrgenommen. Eine eigenständige Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes sei daher zum 1. Mai 2015 weder seitens des Leiters der nunmehrigen Abteilung II/4 ausgeübt worden, noch sei eine Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014 vorgesehen gewesen.Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes werde seit der Eingliederung des Bundesdenkmalamtes in das Bundeskanzleramt im März 2014 (Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,) ausschließlich durch das Präsidium des Bundesdenkmalamtes sowie durch das Präsidium des Bundeskanzleramtes wahrgenommen. Eine eigenständige Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes sei daher zum 1. Mai 2015 weder seitens des Leiters der nunmehrigen Abteilung II/4 ausgeübt worden, noch sei eine Wahrnehmung der Dienstaufsicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014 vorgesehen gewesen.

Da sich der Punkt "Management" in einer Arbeitsplatzbeschreibung immer auf die eigene Organisationseinheit beziehe, ergäben sich im Zusammenhang mit der Steuerung und Lenkung des Bundesdenkmalamtes keine diesbezüglichen Aufgaben in der Abteilung II/4, die eine Gewichtung implizieren würden.

Die Gewichtung von 50% für die übrigen Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 im Bereich "Dienstaufsicht" gegenüber 20% für die übrigen Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 würden sich aus der höheren Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 begründen. Hieraus resultiere ein vergleichsweise höherer Aufwand beispielsweise im Zusammenhang mit der Durchführung von Mitarbeitergesprächen oder der Genehmigung von Dienstreisen.

Für den Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 betreffe dies folgenden Mitarbeiterkreis: Dr. XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX (50%- Zuteilung zur Abteilung), Mag. XXXX , XXXX und XXXX .Für den Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 betreffe dies folgenden Mitarbeiterkreis: Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 (50%- Zuteilung zur Abteilung), Mag. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Die Mehrzahl an Mitarbeitern aus der ehemaligen Abteilung VI/3 begründe mit Stand 1. Mai 2015 auch in der "Fachaufsicht" die vergleichsweise höhere Gewichtung von 30% für die Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 (ohne Steuerung und Führung des BDA) im Vergleich zur Gewichtung von 17% für die Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 (ohne Berücksichtigung der Kommission für Provenienzforschung). Hinzu komme, dass aus dem Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 mit Mag. XXXX eine sehr junge Mitarbeiterin zu führen sei. Es sei auch zu beachten, dass Mag. XXXX zunehmend die Aufgaben von Dr. XXXX übernehmen würde, der im Jahr 2016 in den Ruhestand treten werde. Außerdem gehöre zu diesem Bereich die relativ neu hinzugekommene Funktion der Geschäftsstelle des Beirates für Baukultur. Die Einrichtung der Geschäftsstelle sei mit der Reorganisation im Mai 2015 gestartet worden. Da die Ernennungen der Mitglieder des Beirats für Baukultur im Jahr 2013 ausgelaufen seien und der Beirat daher nicht existiert habe, seien die entsendenden Stellen am 5. Juni 2015 um Nominierung ihrer Vertreter ersucht worden, sodass der Beirat nach zweijähriger Vakanz sich im Herbst 2015 neu konstituieren habe können. Da es sich also um ein neues Aufgabefeld handle, sei auch hier die Fachaufsicht von Bedeutung.Die Mehrzahl an Mitarbeitern aus der ehemaligen Abteilung VI/3 begründe mit Stand 1. Mai 2015 auch in der "Fachaufsicht" die vergleichsweise höhere Gewichtung von 30% für die Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 (ohne Steuerung und Führung des BDA) im Vergleich zur Gewichtung von 17% für die Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 (ohne Berücksichtigung der Kommission für Provenienzforschung). Hinzu komme, dass aus dem Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 mit Mag. römisch 40 eine sehr junge Mitarbeiterin zu führen sei. Es sei auch zu beachten, dass Mag. römisch 40 zunehmend die Aufgaben von Dr. römisch 40 übernehmen würde, der im Jahr 2016 in den Ruhestand treten werde. Außerdem gehöre zu diesem Bereich die relativ neu hinzugekommene Funktion der Geschäftsstelle des Beirates für Baukultur. Die Einrichtung der Geschäftsstelle sei mit der Reorganisation im Mai 2015 gestartet worden. Da die Ernennungen der Mitglieder des Beirats für Baukultur im Jahr 2013 ausgelaufen seien und der Beirat daher nicht existiert habe, seien die entsendenden Stellen am 5. Juni 2015 um Nominierung ihrer Vertreter ersucht worden, sodass der Beirat nach zweijähriger Vakanz sich im Herbst 2015 neu konstituieren habe können. Da es sich also um ein neues Aufgabefeld handle, sei auch hier die Fachaufsicht von Bedeutung.

Demgegenüber sei die "Dienst- und Fachaufsicht" im Rahmen der übrigen Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 - seit Pensionsantritt von Dr. XXXX per 31.12.2014 - auf Dr. XXXX und FOI XXXX beschränkt und daher mit einem vergleichsweise geringeren Arbeitsaufwand verbunden. Die Fachaufsicht sei mit 17% etwas geringer bewertet als die Dienstaufsicht, da Dr. XXXX einige Aufgabenbereiche sehr selbstständig, nach allgemein besprochenen Ziel- und Zeitvorgaben und nachfolgender Ergebnisbesprechung wahrnehme (z.B. Angelegenheiten der Rückführung von im II. Weltkrieg verbrachter Kulturgüter; bilaterale Treffen mit Russland betreffend Pehlewi-Papyri der Österreichischen Nationalbibliothek oder mit Frankreich betreffend zwei Gemälde des Kunsthistorischen Museums).Demgegenüber sei die "Dienst- und Fachaufsicht" im Rahmen der übrigen Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 - seit Pensionsantritt von Dr. römisch 40 per 31.12.2014 - auf Dr. römisch 40 und FOI römisch 40 beschränkt und daher mit einem vergleichsweise geringeren Arbeitsaufwand verbunden. Die Fachaufsicht sei mit 17% etwas geringer bewertet als die Dienstaufsicht, da Dr. römisch 40 einige Aufgabenbereiche sehr selbstständig, nach allgemein besprochenen Ziel- und Zeitvorgaben und nachfolgender Ergebnisbesprechung wahrnehme (z.B. Angelegenheiten der Rückführung von im römisch zwei. Weltkrieg verbrachter Kulturgüter; bilaterale Treffen mit Russland betreffend Pehlewi-Papyri der Österreichischen Nationalbibliothek oder mit Frankreich betreffend zwei Gemälde des Kunsthistorischen Museums).

In den Bereich der Fachaufsicht falle außerdem die unabhängige Provenienzforschung in der Leopold Museum Privatstiftung. Hier sei auf Grundlage des von den unabhängigen (per Werkvertrag von der Abteilung beauftragten) Provenienzforschern selbst ausgearbeiteten und dann mit der Leopold Museum Privatstiftung akkordierten Vorschlags für die Bedeckung der damit verbundenen Kosten, die Veröffentlichung der Dossiers und die zeitgerechte Vorlage der Dossiers an das beratende Gremium ("Michalek-Gremium") durch die Abteilung II/4 entsprechend Vorsorge zu treffen. Es seien auch Ergänzungswünsche des beratenden Gremiums mit den unabhängigen Provenienzforschern oder betroffenen Institutionen (z.B. Dorotheum) zu koordinieren.

In den Bereich Fachaufsicht im Aufgabenbereich der ehem. Abt. VI/1 falle außerdem die Überprüfung der - im Rahmen der (zwischenstaatlichen) Rückgabe von Kulturgütern, die in Folge des II. Weltkrieges verbracht wurden (aktuell: Rückführung zweier Gemälde aus dem Musée des Beaux Arts, Strasbourg, an das Kunsthistorische Museum, der sogenannten Pehlewi-Papyri aus der Eremitage, St. Petersburg, an die Österreichische Nationalbibliothek, Teilen des Archivs der Israelitischen Kultusgemeinde Wien aus dem Jüdischen Institut Warschau) - erstellten Gutachten zu deren Herkunft.In den Bereich Fachaufsicht im Aufgabenbereich der ehem. Abt. VI/1 falle außerdem die Überprüfung der - im Rahmen der (zwischenstaatlichen) Rückgabe von Kulturgütern, die in Folge des römisch zwei. Weltkrieges verbracht wurden (aktuell: Rückführung zweier Gemälde aus dem Musée des Beaux Arts, Strasbourg, an das Kunsthistorische Museum, der sogenannten Pehlewi-Papyri aus der Eremitage, St. Petersburg, an die Österreichische Nationalbibliothek, Teilen des Archivs der Israelitischen Kultusgemeinde Wien aus dem Jüdischen Institut Warschau) - erstellten Gutachten zu deren Herkunft.

Die "Managementaufgaben" umfassten grundsätzlich die im Rahmen einer Abteilungsleitung üblichen Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Prozessoptimierung, Personalbedarfsplanung, strategische Planungen. Diesen Tätigkeiten komme insgesamt zum Stand 1. Mai 2015 im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich aus der neuen Abteilungsstruktur ergäben, besondere Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der zwischenstaatlichen Rückgabe von Kulturgütern, die in Folge des II. Weltkrieges verbracht wurden, ergäben sich außerdem diesbezügliche Aufgaben, wie etwa die strategische Koordinierung von Treffen mit ausländischen Experten unter Einbeziehung der österreichischen Vertretungsbehörden, von bilateralen Verhandlungen sowie die Beantwortung von offenen Fragen in Verhandlungen zu Kulturabkommen. Zusammenfassend ergebe sich hieraus eine Gewichtung im Bereich "Management" von 35 % bzw. 30 % für die übrigen Aufgaben der Abteilung VI/1 bzw. VI/3.Die "Managementaufgaben" umfassten grundsätzlich die im Rahmen einer Abteilungsleitung üblichen Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Prozessoptimierung, Personalbedarfsplanung, strategische Planungen. Diesen Tätigkeiten komme insgesamt zum Stand 1. Mai 2015 im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich aus der neuen Abteilungsstruktur ergäben, besondere Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der zwischenstaatlichen Rückgabe von Kulturgütern, die in Folge des römisch zwei. Weltkrieges verbracht wurden, ergäben sich außerdem diesbezügliche Aufgaben, wie etwa die strategische Koordinierung von Treffen mit ausländischen Experten unter Einbeziehung der österreichischen Vertretungsbehörden, von bilateralen Verhandlungen sowie die Beantwortung von offenen Fragen in Verhandlungen zu Kulturabkommen. Zusammenfassend ergebe sich hieraus eine Gewichtung im Bereich "Management" von 35 % bzw. 30 % für die übrigen Aufgaben der Abteilung VI/1 bzw. VI/3.

Wie der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 zu entnehmen sei (siehe Aufgabenbereich 1.1 "Leitung/Dienstaufsicht") betrage das Gesamtvolumen für den Denkmalschutz zum Stand 1. Mai 2015 € 34,8 Mio. (UG 32, Detailbudget Denkmalschutz; BVA 2015). Dieser Betrag werde weit überwiegend nicht verantwortlich durch die Abteilung II/4 verausgabt, sondern beinhalte:

• den Personalaufwand des Bundesdenkmalamtes: € 10,6 Mio.,

• den betrieblichen Sachaufwand des Bundesdenkmalamtes: € 3,9 Mio. (davon € 3,6 Mio. vom Bundesdenkmalamt verausgabt, € 0,3 Mio. der Abteilung II/4 Vorbehalten),

• die Investitionen: € 0,3 Mio. (zur Gänze vom Bundesdenkmalamt verausgabt),

• die Förderungen / reelle Gebarung: € 13,6 Mio. (davon € 10,4 Mio. vom Bundesdenkmalamt verausgabt, € 3,2 Mio. der Abteilung Vorbehalten) und

• die Förderungen / zweckgebundene Gebarung: € 6,4 Mio.

Die Vergabe der Förderungen (reelle und zweckgebundene Gebarung) erfolge fast vollständig nach standardisierten Abläufen für (bau-)denkmalpflegerische Arbeiten, die auf Grundlage von fachlichen Beurteilungen des Bundesdenkmalamtes mit 10% der denkmalpflegerisch relevanten Kosten gefördert würden (in Ausnahmefällen, etwa bei hohem Anteil an baukünstlerischen Restaurierungen, wie Fresken, Stuck etc. werde die Förderquote auf bis 15% erhöht). Die Förderverfahren würden in der Regel nicht von der Abteilung II/4 (früher Abteilung IV/3) initiiert, sondern vom Bundesdenkmalamt. Die Förderakten würden daher approbationsfertig von einer Mitarbeiterin erstellt ( XXXX , v2-Bewertung).Die Vergabe der Förderungen (reelle und zweckgebundene Gebarung) erfolge fast vollständig nach standardisierten Abläufen für (bau-)denkmalpflegerische Arbeiten, die auf Grundlage von fachlichen Beurteilungen des Bundesdenkmalamtes mit 10% der denkmalpflegerisch relevanten Kosten gefördert würden (in Ausnahmefällen, etwa bei hohem Anteil an baukünstlerischen Restaurierungen, wie Fresken, Stuck etc. werde die Förderquote auf bis 15% erhöht). Die Förderverfahren würden in der Regel nicht von der Abteilung II/4 (früher Abteilung IV/3) initiiert, sondern vom Bundesdenkmalamt. Die Förderakten würden daher approbationsfertig von einer Mitarbeiterin erstellt ( römisch 40 , v2-Bewertung).

Der eigenverantwortlich von der Abteilung II/4 wahrzunehmende Anteil am Budget der ehemaligen Abteilung VI/3 betrage daher € 3,5 Mio. (exklusive Förderungen / zweckgebundene Gebarung aus Mitteln des KFB) und setze sich zusammen aus Aufwendungen für den betrieblichen Sachaufwand (€ 0,3 Mio.) und Förderungen (€ 3,2 Mio.), wobei bei Förderungen kaum ein wahrzunehmender Gestaltungsspielraum bestehe.

Das eigenverantwortlich wahrzunehmende Budget der ehemaligen Abteilung VI/1 betrage € 0,9 Mio. (Sachaufwand) und sei für den Ersatz der Personalkosten, der bei den Bundesmuseen angestellten Mitglieder der Kommission für Provenienzforschung, die Beauftragung weiterer Untersuchungen durch Werkverträge, Dienstreisen der Forschenden, Publikationen (Schriftenreihe der Kommission), Veranstaltungen etc. zu verausgaben.

Aus der budgetären Verantwortung seien somit keine Schlüsse zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/3 bzw. eine daraus resultierende Höhergewichtung der Aufgaben der betreffenden Abteilung möglich. Vielmehr könne - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich sei - sogar eine Gewichtung zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/1 vorgenommen werden.

In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen werde zu Punkt 1.3. der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 (Beilage 5), "Internationaler Kulturgütertransfer, Kulturgüterschutz, Denkmalschutz" im Folgenden die Gewichtung nach den Aufgabenbereichen der ehemaligen Abteilungen VI/1 sowie VI/3 zum Stand 1. Mai 2015 konkretisiert:

"

 

Aufgaben der ehern. Abt. VI/1

Aufgaben der ehem. Abt. VI/3

Gesamt

1. Legistik im Abteilungsbereich

30%

15%

45%

2. Sicherstellung der Vollziehung des BG zur Umsetzung der RL 93/7/EWG bzw. 2014/60/EU und der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen des DMSG durch das BDA

15%

0%

15%

3. Vertretungstätigkeiten in internationalen und bilateralen Angelegenheiten des Kulturgüterschutzes, einschließlich der damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten und der Erstellung von Berichten

25%

15%

40 %

Insgesamt

70%

30%

100%

Zu 1. Legistik im Abteilungsbereich:

Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass dem Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1 die Legistik für das Kunstrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 181/1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009, die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens von 1970, BGBl. III 139/2015, die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kulturgüterschutz (RL 93/7/EWG bzw. 2014/60/EU) und das Kulturgüterrückgabegesetzes, RV 880 der Beilagen, StenProtNR, XXV. GP, für die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens von 2001 sowie des 3. Abschnitts des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. 533/1923 idF BGBl. I 92/2013 oblag. Für die übrigen Abschnitte des Denkmalschutzgesetzes lag die legistische Zuständigkeit bei der Leitung der ehemaligen Abteilung VI/3.Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass dem Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1 die Legistik für das Kunstrückgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2009,, die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens von 1970, Bundesgesetzblatt Teil 3, 139 aus 2015,, die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kulturgüterschutz (RL 93/7/EWG bzw. 2014/60/EU) und das Kulturgüterrückgabegesetzes, Regierungsvorlage 880 der Beilagen, StenProtNR, römisch 25 . GP, für die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens von 2001 sowie des 3. Abschnitts des Denkmalschutzgesetzes Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2013, oblag. Für die übrigen Abschnitte des Denkmalschutzgesetzes lag die legistische Zuständigkeit bei der Leitung der ehemaligen Abteilung VI/3.

Der Schwerpunkt der Legistik im Bereich der nunmehrigen Abteilung II/4 liegt zum Stand 1. Mai 2015 bei den aus der ehemaligen Abteilung VI/1 stammenden Bereichen. So wurde die Regierungsvorlage ausgearbeitet, auf deren Grundlage der Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 1970, BGBl. III 139/2015, erfolgte. Da die Genehmigung des Übereinkommens (Staatsvertrag) gemäß Art. 50 Abs. 2 Z4 B-VG unter dem Vorbehalt der Erfüllung durch Erlassung von Gesetzen erfolgte, war das zur Erfüllung vorbehaltene Bundesgesetz, das gleichzeitig die EU-Richtlinie 60/2014 umsetzt, legistisch vorzubereiten. (Die Regierungsvorlage befindet sich derzeit noch in parlamentarischer Behandlung, RV 880 der Beilagen, StenProtNR, XXV.Der Schwerpunkt der Legistik im Bereich der nunmehrigen Abteilung II/4 liegt zum Stand 1. Mai 2015 bei den aus der ehemaligen Abteilung VI/1 stammenden Bereichen. So wurde die Regierungsvorlage ausgearbeitet, auf deren Grundlage der Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 1970, Bundesgesetzblatt Teil 3, 139 aus 2015,, erfolgte. Da die Genehmigung des Übereinkommens (Staatsvertrag) gemäß Artikel 50, Absatz 2, Z4 B-VG unter dem Vorbehalt der Erfüllung durch Erlassung von Gesetzen erfolgte, war das zur Erfüllung vorbehaltene Bundesgesetz, das gleichzeitig die EU-Richtlinie 60 aus 2014, umsetzt, legistisch vorzubereiten. (Die Regierungsvorlage befindet sich derzeit noch in parlamentarischer Behandlung, Regierungsvorlage 880 der Beilagen, StenProtNR, römisch 25 .

GP).

Im Rahmen dieser legistischen Vorbereitung war der (beschlussreife) Entwurf eines neuen Bundesgesetzes (einschließlich der Erstellung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, Erläuterungen und Ministerratsvortrag) zu erstellen. Dieses Gesetzesvorhaben ersetzt das bisherige Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG, setzt die geänderte (neue) Richtlinie 2014/60/EU um und erfüllt gleichzeitig das UNESCO-Übereinkommen von 1970. Im Vorlauf wurde die Regierungsvorlage zur verfassungsrechtlichen Genehmigung des Beitritts zur UNESCO-Konvention erstellt. Beide Entwürfe waren in enger Abstimmung mit den vorrangig beteiligten Bundesministerien (Innenministerium, Außenministerium, Justizministerium, Wirtschaftsministerium), dem Bundesdenkmalamt und dem Kunsthandel (sowohl Bundeswirtschaftskammer als auch nach Einzelgesprächen mit den großen Kunsthandelshäusern, Dorotheum, Christie's, Sotheby's) zu erstellen. Durch die äußerst umfangreichen Vorbereitungsarbeiten konnte eine weitgehend konsensuale Beschlussfassung bewirkt und eine negative mediale Diskussion sowie Widerstände des Kunsthandels, wie sie beim gleichen legistischen Vorhaben in Deutschland zu beobachten waren, hintangehalten werden.

Auch in der Vergangenheit gab es seitens der ehemaligen Abteilung VI/1 wiederholt legistischen Handlungsbedarf, z.B. die Ausarbeitung inhaltlicher Änderungen zum Kunstrückgabegesetz durch die Novelle BGBl. I 117/2009.Auch in der Vergangenheit gab es seitens der ehemaligen Abteilung VI/1 wiederholt legistischen Handlungsbedarf, z.B. die Ausarbeitung inhaltlicher Änderungen zum Kunstrückgabegesetz durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2009,.

Demgegenüber sind die Legistikagenden der ehemaligen Abteilung VI/3 vergleichsweise von geringerem Umfang und Bedeutung. Das Denkmalschutzgesetz wurde zuletzt im

Jahr 1999 inhaltlich novelliert (BGBl. I 170/1999, in Kraft getreten am 1.1.2000). Die nachfolgenden Novellen erfolgten lediglich im Zuge der Bundesrechtsbereinigung, BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Kunst und Kultur, BGBl. I Nr. 92/2013.Jahr 1999 inhaltlich novelliert Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999,, in Kraft getreten am 1.1.2000). Die nachfolgenden Novellen erfolgten lediglich im Zuge der Bundesrechtsbereinigung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, sowie des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,.

Der Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 1972 (Welterbe), BGBl 60/1993 ist als unmittelbar innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag vom Nationalrat genehmigt worden, ohne dass er durch eigens zu erlassende Bundesgesetze zu erfüllen wäre. Zum Übereinkommen bestehen daher keine gesonderten innerstaatlichen Gesetze. Soweit sich aus der Konvention überhaupt (völker)rechtliche Verpflichtungen ergeben, wurden weder im Zuge der Nominierungen der Welterbestätten mit den betroffenen Bundesländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG getroffen, noch wurden (allenfalls rechtlich unverbindliche) den Bund, die betroffenen Länder und Gemeinden koordinierende Institutionen geschaffen. Die Erfüllung des Übereinkommens ist daher weitestgehend auf den "good will" der Bau-, Raumordnungs-, Gewerbe-, Umweltbehörden angewiesen. Lediglich soweit das Denkmalschutzgesetz betroffen ist, liegt eine rechtlich begründete Zuständigkeit der Abteilung vor, die aber keinen legistischen Niederschlag findet. Es ergeben sich aus diesem Übereinkommen daher keine legistischen Aufgaben.Der Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 1972 (Welterbe), Bundesgesetzblatt 60 aus 1993, ist als unmittelbar innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag vom Nationalrat genehmigt worden, ohne dass er durch eigens zu erlassende Bundesgesetze zu erfüllen wäre. Zum Übereinkommen bestehen daher keine gesonderten innerstaatlichen Gesetze. Soweit sich aus der Konvention überhaupt (völker)rechtliche Verpflichtungen ergeben, wurden weder im Zuge der Nominierungen der Welterbestätten mit den betroffenen Bundesländern Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG getroffen, noch wurden (allenfalls rechtlich unverbindliche) den Bund, die betroffenen Länder und Gemeinden koordinierende Institutionen geschaffen. Die Erfüllung des Übereinkommens ist daher weitestgehend auf den "good will" der Bau-, Raumordnungs-, Gewerbe-, Umweltbehörden angewiesen. Lediglich soweit das Denkmalschutzgesetz betroffen ist, liegt eine rechtlich begründete Zuständigkeit der Abteilung vor, die aber keinen legistischen Niederschlag findet. Es ergeben sich aus diesem Übereinkommen daher keine legistischen Aufgaben.

Die legistischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNESCO- Konvention von 1954 (Haager Konvention) sind als verhältnismäßig gering einzustufen. Mit BGBl. I 170/1999 wurde dazu lediglich ein Paragraf in das Denkmalschutzgesetz aufgenommen (§ 13 DMSG). Des Weiteren wurde eine Kulturgüterschutzverordnung (BGBl II 51/2009) erlassen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Verordnung von der ehemaligen Abteilung VI/1 legistisch vorbereitet wurde, da die Angelegenheiten der Haager Konvention zu diesem Zeitpunkt (und bis 2014) zum Aufgabenbereich der Abteilung VI/1 zählten.Die legistischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UNESCO- Konvention von 1954 (Haager Konvention) sind als verhältnismäßig gering einzustufen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 1999, wurde dazu lediglich ein Paragraf in das Denkmalschutzgesetz aufgenommen (Paragraph 13, DMSG). Des Weiteren wurde eine Kulturgüterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2009,) erlassen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Verordnung von der ehemaligen Abteilung VI/1 legistisch vorbereitet wurde, da die Angelegenheiten der Haager Konvention zu diesem Zeitpunkt (und bis 2014) zum Aufgabenbereich der Abteilung VI/1 zählten.

Wie aus dargelegten Ausführungen zusammenfassend hervorgeht, erfolgte in den vergangenen Jahren in den beiden ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 die legistische Tätigkeit als Annex zur eigentlichen inhaltlichen Tätigkeit, d.h. jeweils aus Anlass eines sich aus der laufenden Tätigkeit ergebenden Bedarfs. Eine Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit zeigt, dass im Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 kaum bzw. keine eigenständige legistische Tätigkeit im Bereich des Denkmalschutzgesetzes bzw. im Zusammenhang mit der Haager Konvention erfolgte. Die betreffenden Novellen waren lediglich Teil von außen angestoßener legistischer Vorhaben (Bundesrechtsbereinigung, Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle). Demgegenüber wurde im Bereich der ehemaligen Abteilung VI/1 eigenständig, aus der inhaltlichen Tätigkeit veranlasste Legistik betrieben (Kulturgüterschutz-Verordnung BGBl II 51/2009, Novelle des Kunstrückgabegesetzes: BGBl I 170/2009, Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen 1970: BGBl III 139/2015, Kulturgüterrückgabegesetz: 880Beilagen StenProtNR).Wie aus dargelegten Ausführungen zusammenfassend hervorgeht, erfolgte in den vergangenen Jahren in den beiden ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 die legistische Tätigkeit als Annex zur eigentlichen inhaltlichen Tätigkeit, d.h. jeweils aus Anlass eines sich aus der laufenden Tätigkeit ergebenden Bedarfs. Eine Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit zeigt, dass im Bereich der ehemaligen Abteilung VI/3 kaum bzw. keine eigenständige legistische Tätigkeit im Bereich des Denkmalschutzgesetzes bzw. im Zusammenhang mit der Haager Konvention erfolgte. Die betreffenden Novellen waren lediglich Teil von außen angestoßener legistischer Vorhaben (Bundesrechtsbereinigung, Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle). Demgegenüber wurde im Bereich der ehemaligen Abteilung VI/1 eigenständig, aus der inhaltlichen Tätigkeit veranlasste Legistik betrieben (Kulturgüterschutz-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 51 aus 2009,, Novelle des Kunstrückgabegesetzes: Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 2009,, Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen 1970: Bundesgesetzblatt Teil 3, 139 aus 2015,, Kulturgüterrückgabegesetz: 880Beilagen StenProtNR).

Zu 2. Sicherstellung der Vollziehung des BG zur Umsetzung der RL 2014/60/EU und der

ausfuhrrechtlichen Bestimmungen des DMSG durch das Bundesdenkmalamt:

Die Sicherstellung der Umsetzung der RL 2014/60/EU und der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Abteilung VI/1. Ihr kommt seit den Kulturgutplünderungen im Irak und in Syrien neben der Erhaltung des österreichischen Kulturerbes überdies außerordentliche politische Bedeutung zu, wie die einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und EU- Verordnungen zum Schutz syrischen Kulturguts gegen den illegalen Handel zeigen. Es handelt sich um eines der wenigen Instrumente, um syrisches Kulturgut in Österreich sicherzustellen. Das diesbezügliche Vorgehen ist daher mit dem Bundesdenkmalamt, dem Außenministerium, dem Innenministerium und den österreichischen Vertretungen bei der UN und der EU abzustimmen.

Damit die Vollziehung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie, BGBl I 67/1998, sichergestellt werden kann, sieht das Gesetz besondere Berichtspflichten des Bundesdenkmalamtes an den Bundesminister vor. Nämlich in den Fällen der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes (§ 10 Abs. 4 leg.cit) und wenn das Bundesdenkmalamt die Absicht hat, im Ausland die Rückgabe eines österreichischen Kulturgutes zu verlangen (§ 18 Abs. 1 leg.cit.).Damit die Vollziehung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie, Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 1998,, sichergestellt werden kann, sieht das Gesetz besondere Berichtspflichten des Bundesdenkmalamtes an den Bundesminister vor. Nämlich in den Fällen der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes (Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit) und wenn das Bundesdenkmalamt die Absicht hat, im Ausland die Rückgabe eines österreichischen Kulturgutes zu verlangen (Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit.).

Außerdem wird regelmäßig (zwei- bis dreimal jährlich) am sogenannten "Kulturgüterschutz-Panel" teilgenommen, einer freiwilligen Plattform bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskriminalamtes, des Bundesdenkmalamtes, der

Universität Wien, des Bundesministeriums für Finanzen und der Wirtschaftskammer (Sparte Kunsthandel).

Zu 3. Vertretungstätigkeiten in internationalen und bilateralen Angelegenheiten des

Kulturgüterschutzes, einschließlich der damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten und

der Erstellung von Berichten:

Die internationalen Agenden betreffen vor allem das UNESCO-Übereinkommen von 1954 ("Haager Konvention", Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte), das UNESCO-Übereinkommen von 1970 (Schutz von Kulturgut gegen unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung), das UNESCO-Übereinkommen von 1972 (Welterbe-Konvention), das UNESCO-Übereinkommen von 2001 (Schutz von Unterwasser- Kulturerbe) sowie die EU-Richtlinie 93/7/EG bzw. 2014/60/EU (Rückgabe von unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter). Weiters ist die Vertretung im UNESCO-Komitee ICPRPC (Intergovernmental Committee for Promoting the Return of Cultural Property to its Countries of Origin or its Restitution in case of Illicit Appropriation) wahrzunehmen.

Die Konvention von 1954 (Haager Konvention) ist durch § 13 DMSG und die Kulturgüterschutz-Verordnung, BGBl. II Nr. 51/2009, legistisch umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesdenkmalamt in Absprache mit dem Verteidigungsministerium und unter Anleitung der damals zuständigen Abteilung VI/1 eine neue, nach politischen Bezirken geordnete Kulturgüterschutzliste erstellt. Damit sind von ziviler Seite die Grundlagen für den im militärischen Bereich umzusetzenden Kulturgüterschutz im Falle bewaffneter Konflikte gelegt worden. Die Zuständigkeit für die Haager Konvention wurde in der Folge (2014) von der ehern. Abteilung VI/1 an die ehern. Abteilung VI/3 übertragen. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt nun im Wesentlichen im Bereich der militärischen Planung, die in die Zuständigkeit des Verteidigungsministeriums fällt. Zu den Vertragsstaaten- und Komitee-Treffen zum Übereinkommen von 1954 wurde die Leitung der österreichischen Delegation vom Verteidigungsministerium wahrgenommen, die ehemalige Abteilung IV/3 war nie durch die (damalige) Leiterin vertreten, vielmehr war die jüngste Mitarbeiterin der Abteilung (Mag. Evelyn Schmidt) Teil der Delegation. Es handelt sich hierbei um die jährlichen Sitzungen des Zwischenstaatlichen Komitees (dem Österreich nicht angehört, sondern nur als Beobachter teilnimmt), sowie Vertragsstaatentreffen (alle zwei Jahre).Die Konvention von 1954 (Haager Konvention) ist durch Paragraph 13, DMSG und die Kulturgüterschutz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2009,, legistisch umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesdenkmalamt in Absprache mit dem Verteidigungsministerium und unter Anleitung der damals zuständigen Abteilung VI/1 eine neue, nach politischen Bezirken geordnete Kulturgüterschutzliste erstellt. Damit sind von ziviler Seite die Grundlagen für den im militärischen Bereich umzusetzenden Kulturgüterschutz im Falle bewaffneter Konflikte gelegt worden. Die Zuständigkeit für die Haager Konvention wurde in der Folge (2014) von der ehern. Abteilung VI/1 an die ehern. Abteilung VI/3 übertragen. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt nun im Wesentlichen im Bereich der militärischen Planung, die in die Zuständigkeit des Verteidigungsministeriums fällt. Zu den Vertragsstaaten- und Komitee-Treffen zum Übereinkommen von 1954 wurde die Leitung der österreichischen Delegation vom Verteidigungsministerium wahrgenommen, die ehemalige Abteilung IV/3 war nie durch die (damalige) Leiterin vertreten, vielmehr war die jüngste Mitarbeiterin der Abteilung (Mag. Evelyn Schmidt) Teil der Delegation. Es handelt sich hierbei um die jährlichen Sitzungen des Zwischenstaatlichen Komitees (dem Österreich nicht angehört, sondern nur als Beobachter teilnimmt), sowie Vertragsstaatentreffen (alle zwei Jahre).

Die Konvention von 1970 (Kulturgüterrückgabe / illegaler Handel), als Aufgabenbereich der ehemaligen Abteilung VI/1, wurde nach sehr umfangreichen Vorarbeiten im Sommer 2015 durch BGBl. III 139/2015 gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG unter dem Vorbehalt einer Erfüllung durch Gesetze ratifiziert, wobei - wie zuvor ausgeführt - das Erfüllungsgesetz derzeit in parlamentarischer Behandlung steht. Der Konvention kommt seit den Plünderungen im Irak und in Syrien besondere kulturpolitische Bedeutung zu, der auch durch eine Schwerpunktsetzung innerhalb der UNESCO durch Generaldirektorin XXXX Rechnung getragen wird. Neben der gesetzlichen innerstaatlichen Regelung kommt auch einer breiten Bewusstseinsbildung besondere Wichtigkeit zu, weshalb zum Thema des Kulturgutraubes eine eigene Gesprächsreihe in Zusammenarbeit mit ICOM Österreich und dem Außenministerium gestartet wurde ("Palmyra-Gespräche", http://icom-oesterreich.at/kalender/icom-palmvra-qespraeche-ist-palmyra-noch-zu-retten).Die Konvention von 1970 (Kulturgüterrückgabe / illegaler Handel), als Aufgabenbereich der ehemaligen Abteilung VI/1, wurde nach sehr umfangreichen Vorarbeiten im Sommer 2015 durch Bundesgesetzblatt Teil 3, 139 aus 2015, gemäß Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG unter dem Vorbehalt einer Erfüllung durch Gesetze ratifiziert, wobei - wie zuvor ausgeführt - das Erfüllungsgesetz derzeit in parlamentarischer Behandlung steht. Der Konvention kommt seit den Plünderungen im Irak und in Syrien besondere kulturpolitische Bedeutung zu, der auch durch eine Schwerpunktsetzung innerhalb der UNESCO durch Generaldirektorin römisch 40 Rechnung getragen wird. Neben der gesetzlichen innerstaatlichen Regelung kommt auch einer breiten Bewusstseinsbildung besondere Wichtigkeit zu, weshalb zum Thema des Kulturgutraubes eine eigene Gesprächsreihe in Zusammenarbeit mit ICOM Österreich und dem Außenministerium gestartet wurde ("Palmyra-Gespräche", http://icom-oesterreich.at/kalender/icom-palmvra-qespraeche-ist-palmyra-noch-zu-retten).

Diese internationalen Dynamik geschuldet, fanden seit 2003 Treffen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1970 statt (2003, 2011, 2013, 2015), die zur Einrichtung eines Subsidiary Committee führten, das die Ziele des Übereinkommens fördern, nationale Berichte überprüfen, den Erfahrungsaustausch fördern und die Vertragsstaatentreffen vorbereiten soll. Das Subsidiary Committee führt seine Aufgaben darüber hinaus in Abstimmung mit dem bereits bestehenden ICPRCP. Das Subsidiary Comittee entwickelte auch Operational Guidelines für die Erfüllung des Übereinkommens von 1970, die beim Vertragsstaatentreffen im Mai 2015 angenommen wurden. Diese Treffen wurden schon im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt Österreich zum Übereinkommen regelmäßig vom Leiter oder dem stellvertretenden Leiter der Abteilung VI/1 besucht.

Das Engagement Österreichs (insbesondere durch die ehemalige Abteilung VI/1) in Fragen der Rückgabe unrechtmäßig verbrachter oder übertragener Kulturgüter wurde bei der UNESCO Generalkonferenz im November 2015 durch die Wahl in das ICPRCP bestätigt. Das seit 1976 bestehende zwischenstaatliche UNESCO-Komitee besteht aus 22 Mitgliedstaaten und verhandelt internationale Rückgabefälle. Es tagt im Abstand von zwei Jahren, vorbereitet durch einen aus sechs Mitgliedsstaaten bestehenden Ausschuss ("Bureau").

Die Konvention von 2001 (Unterwasserkulturerbe) ist eine Ergänzung zur Internationalen Seerechtskonvention, die besondere Schutzregime für Kulturgut in Küstengebieten und auf Hoher See vorsieht und im Grundsatz auch auf Binnengewässer anwendbar ist. Ein für Österreich wichtiger Punkt ist die Verpflichtung zur Rückgabe bestimmter konventionswidrig geborgener Kulturgüter, der auch durch das nun in parlamentarischer Behandlung stehende Kulturgüterrückgabegesetz entsprochen werden kann. Die Ratifikation der Konvention kann daher nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens vorbereitet werden.

An den jährlich stattfindenden Sitzungen des UNESCO-Welterbe-Komitees erfolgte keine Teilnahme seitens der Leitung der ehemaligen Abteilung VI/3, teilweise nicht einmal durch die Referatsleitung. Da Österreich nicht Mitglied des Komitees ist, handelt es sich lediglich um eine Teilnahme als Beobachter. Daraus ergibt sich, dass aus diesem Übereinkommen keine besondere Gewichtung für die internationale Tätigkeit der ehemaligen Abteilung VI/3 beizumessen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit eine Gewichtung von 25 % für die Aufgaben der ehern. Abteilung VI/1 im Zusammenhang mit Vertretungstätigkeiten in internationalen und bilateralen Angelegenheiten des Kulturgüterschutzes (einschließlich Vorbereitungsarbeiten und Erstellung von Berichten) gegenüber 15 % für die Aufgaben der ehern. Abteilung VI/3 im gleichen Kontext zum Stand 1. Mai 2015."

Im Übrigen werde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 lt. Verhandlungsprotokoll (Seite 14) als unrichtig bestritten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werde (siehe insb. Punkt "Steuerung und Lenkung des BDA" sowie Punkt "Budgetäre Verantwortung). Darüber hinaus werde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob eine Identität des Arbeitsplatzes vorliege, keine Relevanz zukomme.

Vor diesem Hintergrund werde den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Welterbe in den letzten Jahren an Umfang in qualitativer und quantitativer Hinsicht zugenommenen hätte, entgegengehalten, dass in Österreich insgesamt neun Stätten in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen worden seien. Acht Stätten seien in den Jahren 1996 bis 2001 und lediglich eine Stätte, konkret die von der Beschwerdeführerin erwähnten "Prähistorischen Pfahlbauten um die Alpen" bereits im Jahr 2011, in die genannte Liste aufgenommen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in den letzten Jahren zusätzliche Eintragungen von Welterbestätten erfolgt seien und damit ein Aufwand in Welterbeangelegenheiten verbunden gewesen sei, sei somit in dieser Weise nicht nachvollziehbar. Insoweit die eingetragenen Welterbestätten Gegenstand von Überprüfungen im Rahmen des Welterbe-Übereinkommens seien, würden diese "Monitoring Missions" durch die jeweilige Welterbestätte organisiert. Es seien auch die jeweiligen Welterbestätten selbst, die im Rahmen des Übereinkommens geforderten Managementpläne und Reporte erstellten. Diese würden lediglich über die Abteilung an das Welterbzentrum der UNESCO weitergeleitet.

Zu dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 vorgelegten Leistungsblatt werde in Ergänzung zu den mündlichen Ausführungen der belangten Behörde anlässlich der og. Verhandlung festgehalten, dass das Leistungsblatt die Leistungen auf Organisationsebene sowie die Personalzuordnung als Übersicht darstelle und als Grundlage diene, die personellen Ressourcen den einzelnen Leistungen zuzuordnen und monatlich die Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes zu ermitteln. Es stelle lediglich eine Momentaufnahme dar und sei laufend Änderungen unterzogen, die keine Auswirkungen auf Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen haben würden.

Die Arbeitsplatzbeschreibung hingegen definiere den Aufgabenbereich und das dafür nötige Anforderungsprofil mit einer prozentuellen Gewichtung bei der Verteilung der einzelnen Aufgaben. Diese solle nur nach Bedarf geändert werden und unterliege nicht den monatlichen Abrechnungszyklen des Leistungsblattes.

Das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 vorgelegte Leistungsblatt sei daher nicht geeignet, eine Änderung im Aufgabenumfang, der Personalanzahl oder der Vollbeschäftigungsäquivalente zu begründen.

Davon unbeschadet werde darauf hingewiesen, dass das Leistungsblatt nicht korrekt erstellt worden sei, da der Anteil der Vollbeschäftigungsäquivalente aller Bediensteten nicht vollständig angeführt sei.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde zudem hingewiesen worden sei, sei das Leistungsblatt mit Stand Dezember 2015 erstellt worden. Die darin getroffene prozentuelle Aufteilung stelle auf diesen Zeitpunkt ab und berücksichtige daher nicht die Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Mai 2015. Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall ergäbe sich daher jedenfalls eine verzerrte prozentuelle Darstellung sowohl hinsichtlich der Aufteilung der Teilleistungen als auch hinsichtlich der VBÄ.

Abgesehen davon, habe die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt keine und in einem anderen Punkt eine unrichtige Zuordnung im vorgebrachten Leistungsblatt getroffen.

1. Für die Leitung und das Management, die wesentliche Bestandteile der Leitungsfunktion darstellen und sich sowohl auf Aufgaben der ehem. Abteilung VI/1 als auch auf Aufgaben der ehem. Abteilung VI/3 beziehen, seien von der Beschwerdeführerin keine Zuordnung getroffen worden.

2. Die Beschwerdeführerin habe die Legistik und den Vollzug Kulturgüterschutzrecht und Denkmalschutzrecht ausschließlich ihrem früheren Bereich zugeordnet. Diese Einschätzung sei bereits vor dem Hintergrund der zu Pkt. 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung ergangenen Begründung, wonach der legistische Schwerpunkt zum Stand 1. Mai 2015 eindeutig bei der ehem. Abteilung VI/1 gelegen sei, unrichtig. Sollte die Beschwerdeführerin bei ihrer Zuordnung auf die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes abstellen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz vom Bundesdenkmalamt vollzogen werde. Das Kulturgüterschutzrecht sei hingegen ausschließlich von der ehem. Abteilung VI/3 vollzogen worden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass den von der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Leistungsblattes ermittelten Prozentsätzen, für die Beurteilung der Frage, ob eine Identität der Leitungsfunktion der Abteilung II/4 mit der früheren Funktion (Arbeitsplatz) der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehem. Abt. VI/3 vorliege, keine Bedeutung zukomme.

Bezogen auf diese Frage werde seitens der belangten Behörde insbesondere auf deren ergänzende Stellungnahme vom 3. August 2015, GZ BKA-2.250/0009-l/2/a/2015, und auf die in dieser Stellungnahme dargelegten Ausführungen verwiesen.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen sowie im Hinblick auf die noch anzuberaumende mündliche Verhandlung werde die zeugenschaftliche Einvernahme folgender Personen beantragt:

• Sektionschefin Mag. XXXX , pA Bundeskanzleramt, Concordiaplatz 2, 1010 Wien zur Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung II/4 zum Stand 1. Mai 2015 sowie zur Feststellung der mangelnden Identität des Arbeitsplatzes• Sektionschefin Mag. römisch 40 , pA Bundeskanzleramt, Concordiaplatz 2, 1010 Wien zur Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung II/4 zum Stand 1. Mai 2015 sowie zur Feststellung der mangelnden Identität des Arbeitsplatzes

• Dr. XXXX , Präsidentin des Bundesdenkmalamtes, pA Hofburg Säulenstiege, 1010 Wien, zur Verifizierung der Lenkung und Steuerung des BDA durch die Leitung der Abteilung II/4• Dr. römisch 40 , Präsidentin des Bundesdenkmalamtes, pA Hofburg Säulenstiege, 1010 Wien, zur Verifizierung der Lenkung und Steuerung des BDA durch die Leitung der Abteilung II/4

Zusammenfassend werde somit auch mit dem gegenständlichen Schriftsatz unter Beweis gestellt, dass eine Identität des Arbeitsplatzes der Leitung der nunmehrigen Abteilung II/4 mit dem früheren Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 zum Stand 1. Mai 2015 nicht vorliege, sodass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Sinne des Vorbringens der belangten Behörde als unbegründet erweise

13. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 gab die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme ab.

Es sei festzuhalten, dass Arbeitsplatzbeschreibung und Leistungsblatt der jeweiligen Organisationseinheit eng zusammenhängen würden. Einerseits könnten sich im Zuge der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung Änderungen im Leistungsblatt ergeben, andererseits wirkten sich Änderungen im Leistungsblatt wiederum auf die Arbeitsplatzbeschreibung aus. Das Leistungsblatt biete eine Übersicht über die Leistungen (und Teilleistungen) auf Organisationseinheit-Ebene und sei Basis für die Leistungs- und Arbeitsplatzbeschreibungen.

Es enthalte eine Übersicht mit Quantifizierung, welche Leistungen von welchem Personal erfüllt würden. Ganz im Gegensatz dazu stimme die Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 2015 nicht mit dem mit Dezember 2015 von Dr. XXXX ausgefüllten Leistungsblatt der Abteilung II/4 überein. Auffällig sei insbesondere, dass die noch in der Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 2015 höherquantifizierten Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 tatsächlich weniger Leistungsaufwand erforderten sowie weniger VBÄs binden würden.Es enthalte eine Übersicht mit Quantifizierung, welche Leistungen von welchem Personal erfüllt würden. Ganz im Gegensatz dazu stimme die Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 2015 nicht mit dem mit Dezember 2015 von Dr. römisch 40 ausgefüllten Leistungsblatt der Abteilung II/4 überein. Auffällig sei insbesondere, dass die noch in der Arbeitsplatzbeschreibung vom Mai 2015 höherquantifizierten Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 tatsächlich weniger Leistungsaufwand erforderten sowie weniger VBÄs binden würden.

Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte und die prozentuelle Aufgabenverteilung annähernde realitätsnahe Leistungsblatt sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl als relevant für die Frage der mit der Organisationsänderung verbundenen, verschobenen Gewichtung maßgeblich, da es das Bindeglied zwischen der Geschäftseinteilung und den einzelnen Arbeitsplatzbeschreibungen sei. Das Leistungsblatt sei von der belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung am 4.3.2016 außer Streit gestellt worden. Da im konkreten Fall zwischen den Stichtag 1.5.2015 und dem Erstellungszeitpunkt des Leistungsblattes (Stand 18.12.2015) keine Geschäftseinteilungsänderung erfolgt sei, sei dieses Leistungsblatt als maßgebliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Das Leistungsblatt für die Abteilung II/4 sei von ihrem nunmehrigen Leiter und Zeugen im gegenständlichen Verfahren Dr. XXXX erstellt worden, sodass die darin ersichtliche Gewichtung zugunsten der Themenfelder der ehemaligen Abteilung VI/3 objektiviert sei.Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte und die prozentuelle Aufgabenverteilung annähernde realitätsnahe Leistungsblatt sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl als relevant für die Frage der mit der Organisationsänderung verbundenen, verschobenen Gewichtung maßgeblich, da es das Bindeglied zwischen der Geschäftseinteilung und den einzelnen Arbeitsplatzbeschreibungen sei. Das Leistungsblatt sei von der belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung am 4.3.2016 außer Streit gestellt worden. Da im konkreten Fall zwischen den Stichtag 1.5.2015 und dem Erstellungszeitpunkt des Leistungsblattes (Stand 18.12.2015) keine Geschäftseinteilungsänderung erfolgt sei, sei dieses Leistungsblatt als maßgebliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Das Leistungsblatt für die Abteilung II/4 sei von ihrem nunmehrigen Leiter und Zeugen im gegenständlichen Verfahren Dr. römisch 40 erstellt worden, sodass die darin ersichtliche Gewichtung zugunsten der Themenfelder der ehemaligen Abteilung VI/3 objektiviert sei.

Die Ausführungen der belangten Behörde puncto Umfang und Gewichtung jener von der ehemaligen Abteilung VI/1 übernommenen Tätigkeiten und deren Auswirkungen auf die Aufgabengebiete 1.1. "Leitung", sowie

1.2. "Management" des Leiters der neuen Abteilung II/4 würden bestritten. Richtig und auffallend sei, dass die Provenienzforschung noch ein eigener Aufgabenbereich der ehemaligen Abteilung VI/1 mit einer Gewichtung von 25 % gewesen sei. In der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung II/4 bilde sie keinen eigenständigen Leistungsbereich mehr und fänden sich die diesem Gebiet zugehörigen Aufgaben (bis auf einen Punkt) in der neuen Ausformulierung der Aufgaben auch nicht wieder. Auch eine Betrachtung des Leistungsblattes zeige, dass sämtliche Leistungen und Aufgaben der Provenienzforschung beim Leiter der Abteilung II/4 von diesem selbst eine Gewichtung von 7 % beigemessen werde. Insgesamt binde die Provenienzforschung laut den Aufzeichnungen des MR Dr. XXXX nur 0,77 VBÄs. Dennoch vermeine die belangte Behörde völlig zu Unrecht, dass die Dienst- und Fachaufsicht für die Kommission für Provenienzforschung jeweils ein Drittel beanspruche. Die Dienst- und Fachaufsicht für die Kommission würden sogar höher bewertet als für die ehemalige Abteilung VI/1. Diese Aufschlüsselung stehe auch nicht im Einklang mit der Zeugenaussage des Ministerialrat Dr. XXXX , der in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2016 (Seite 12) ausgesagt habe, dass "die Personen in der Abteilung mehr Aufwand in Anspruch nehmen, als die Kommissionsmitglieder, die als Wissenschaftler im Großen und Ganzen frei sind". Wie eine derart hohe Zumessung puncto "Leistung" für die Provenienzforschung zu rechtfertigen sei, zumal die Aufgaben in der Arbeitsplatzbeschreibung nahezu weggefallen seien und auch im Leistungsblatt sich nur marginal wiederfänden, lasse sich nicht plausibel erschließen und würden die Ausführungen der belangten Behörde die Zweifel der Beschwerdeführerin nicht auslöschen. Grundsätzlich sei bei der Leitung der Kommission zwischen administrativer und wissenschaftlicher Leitung zu unterscheiden. Während die administrative Leitung dem nunmehrigen Abteilungsleiter MR Dr. XXXX obliege und ihm keine wirkliche Dienst- und Fachaufsicht über die Kommissionsmitglieder zukomme, obliege die wissenschaftliche Leitung der Rektorin Mag. Dr. Eva XXXX . Die administrative Leitung durch das Büro der Kommission für Provenienzforschung stelle eine Hilfsfunktion dar, die in qualitativer Hinsicht wenig anspruchsvoll, und in quantitativer Hinsicht wenig ausfüllend sei.1.2. "Management" des Leiters der neuen Abteilung II/4 würden bestritten. Richtig und auffallend sei, dass die Provenienzforschung noch ein eigener Aufgabenbereich der ehemaligen Abteilung VI/1 mit einer Gewichtung von 25 % gewesen sei. In der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung II/4 bilde sie keinen eigenständigen Leistungsbereich mehr und fänden sich die diesem Gebiet zugehörigen Aufgaben (bis auf einen Punkt) in der neuen Ausformulierung der Aufgaben auch nicht wieder. Auch eine Betrachtung des Leistungsblattes zeige, dass sämtliche Leistungen und Aufgaben der Provenienzforschung beim Leiter der Abteilung II/4 von diesem selbst eine Gewichtung von 7 % beigemessen werde. Insgesamt binde die Provenienzforschung laut den Aufzeichnungen des MR Dr. römisch 40 nur 0,77 VBÄs. Dennoch vermeine die belangte Behörde völlig zu Unrecht, dass die Dienst- und Fachaufsicht für die Kommission für Provenienzforschung jeweils ein Drittel beanspruche. Die Dienst- und Fachaufsicht für die Kommission würden sogar höher bewertet als für die ehemalige Abteilung VI/1. Diese Aufschlüsselung stehe auch nicht im Einklang mit der Zeugenaussage des Ministerialrat Dr. römisch 40 , der in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2016 (Seite 12) ausgesagt habe, dass "die Personen in der Abteilung mehr Aufwand in Anspruch nehmen, als die Kommissionsmitglieder, die als Wissenschaftler im Großen und Ganzen frei sind". Wie eine derart hohe Zumessung puncto "Leistung" für die Provenienzforschung zu rechtfertigen sei, zumal die Aufgaben in der Arbeitsplatzbeschreibung nahezu weggefallen seien und auch im Leistungsblatt sich nur marginal wiederfänden, lasse sich nicht plausibel erschließen und würden die Ausführungen der belangten Behörde die Zweifel der Beschwerdeführerin nicht auslöschen. Grundsätzlich sei bei der Leitung der Kommission zwischen administrativer und wissenschaftlicher Leitung zu unterscheiden. Während die administrative Leitung dem nunmehrigen Abteilungsleiter MR Dr. römisch 40 obliege und ihm keine wirkliche Dienst- und Fachaufsicht über die Kommissionsmitglieder zukomme, obliege die wissenschaftliche Leitung der Rektorin Mag. Dr. Eva römisch 40 . Die administrative Leitung durch das Büro der Kommission für Provenienzforschung stelle eine Hilfsfunktion dar, die in qualitativer Hinsicht wenig anspruchsvoll, und in quantitativer Hinsicht wenig ausfüllend sei.

Sämtliche Provenienzforscher stünden in einem Dienstverhältnis zu einem Bundesmuseum oder würden auf Werkvertragsbasis arbeiten, sodass keinesfalls von einer tatsächlichen Dienstaufsicht gesprochen werden könne. Es sei auch notorisch, dass keine Mitarbeitergespräche seitens des Ministeriums stattfänden. Wie von der belangten Behörde selbst zugestanden, obliege die Entgegennahme von Krankmeldungen, die Verwaltung von Urlaubsansprüchen, die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit, die Anstellung und Beendigung von Dienstverhältnissen gerade nicht dem Leiter der Abteilung II/4. Eine gewisse Berücksichtigung von Anregungen vermöge noch keine Dienstaufsicht zu begründen, sodass die Ansicht der belangten Behörde zur anteiligen Dienstaufsicht völlig verfehlt sei. Vielmehr handle es sich bei den Provenienzforschern um unabhängige Gutachter unter der wissenschaftlichen Leitung Dris. XXXX , weshalb die Ansicht der belangten Behörde zur Fachaufsicht des Büros für Provenienzforschung ebenso als völlig verfehlt anzusehen sei und im Übrigen auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen bedenklich wäre. Puncto Fachaufsicht stütze sich die belangte Behörde auf den § 8 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz und vermöge hierdurch nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese Bestimmung regle, dass der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüte, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich sei. Diese Regelung über allfällige zusätzliche zu den Basisabgeltungen erfolgende Zahlungen an die Bundesmuseen würde keine Erkenntnisse zur Frage der Fachaufsicht über die Provenienzforscher liefern, sodass angesichts der mangelnden Begründung die vorgenommene Gewichtung der belangten Behörde krass verfehlt und die Aufschlüsselung insgesamt zum Fachwissen verzerrt sei. Im Übrigen handle es sich bei den Bundesmuseen um ausgegliederte Rechtsträger.Sämtliche Provenienzforscher stünden in einem Dienstverhältnis zu einem Bundesmuseum oder würden auf Werkvertragsbasis arbeiten, sodass keinesfalls von einer tatsächlichen Dienstaufsicht gesprochen werden könne. Es sei auch notorisch, dass keine Mitarbeitergespräche seitens des Ministeriums stattfänden. Wie von der belangten Behörde selbst zugestanden, obliege die Entgegennahme von Krankmeldungen, die Verwaltung von Urlaubsansprüchen, die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit, die Anstellung und Beendigung von Dienstverhältnissen gerade nicht dem Leiter der Abteilung II/4. Eine gewisse Berücksichtigung von Anregungen vermöge noch keine Dienstaufsicht zu begründen, sodass die Ansicht der belangten Behörde zur anteiligen Dienstaufsicht völlig verfehlt sei. Vielmehr handle es sich bei den Provenienzforschern um unabhängige Gutachter unter der wissenschaftlichen Leitung Dris. römisch 40 , weshalb die Ansicht der belangten Behörde zur Fachaufsicht des Büros für Provenienzforschung ebenso als völlig verfehlt anzusehen sei und im Übrigen auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen bedenklich wäre. Puncto Fachaufsicht stütze sich die belangte Behörde auf den Paragraph 8, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz und vermöge hierdurch nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese Bestimmung regle, dass der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, unter der Voraussetzung vergüte, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich sei. Diese Regelung über allfällige zusätzliche zu den Basisabgeltungen erfolgende Zahlungen an die Bundesmuseen würde keine Erkenntnisse zur Frage der Fachaufsicht über die Provenienzforscher liefern, sodass angesichts der mangelnden Begründung die vorgenommene Gewichtung der belangten Behörde krass verfehlt und die Aufschlüsselung insgesamt zum Fachwissen verzerrt sei. Im Übrigen handle es sich bei den Bundesmuseen um ausgegliederte Rechtsträger.

Eine Gegenüberstellung beider ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibungen zeige, dass die "Leitung" bei der Beschwerdeführerin mit 25% angesetzt worden sei und beim Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1 lediglich mit 20%. Weshalb dennoch aus den zusammengelegten 20% für "Leitungstätigkeit" auf dem verfahrensgegenständlichem Arbeitsplatz die Hälfte vom ehemaligen Arbeitsplatz Dris. XXXX stammen solle, sei befremdend, zumal sich ihre ehemaligen Aufgaben mit wortidenten Beschreibungen auch in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 wiederfinden würden.Eine Gegenüberstellung beider ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibungen zeige, dass die "Leitung" bei der Beschwerdeführerin mit 25% angesetzt worden sei und beim Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1 lediglich mit 20%. Weshalb dennoch aus den zusammengelegten 20% für "Leitungstätigkeit" auf dem verfahrensgegenständlichem Arbeitsplatz die Hälfte vom ehemaligen Arbeitsplatz Dris. römisch 40 stammen solle, sei befremdend, zumal sich ihre ehemaligen Aufgaben mit wortidenten Beschreibungen auch in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 wiederfinden würden.

Was die Gewichtung in Bezug auf Steuerung und Lenkung des Bundesdenkmalamtes (BDA) puncto Fachaufsicht betreffe, sei festzuhalten, dass das BDA als nachgeordnete Dienststelle eingerichtet sei, sodass unter Berufung auf organisationstheoretische Erkenntnisse betreffend Expertenorganisationen in der Kulturverwaltung der veranschlagte Fachaufsichtsanteil von 20% viel zu niedrig bemessen sei. Viel mehr noch treffe dies auf die Quantifizierung der Managementtätigkeit mit 0% puncto Steuerung und Lenkung des BDA zu. Dies würde bedeuten, dass für den Denkmalschutz in Österreich auf Ministeriumsebene keine Wirkungsorientierung, Aufgabenkritik, strategische Mittelfristplanung noch Qualitätsmanagement stattfinde. Eine derartige Ansicht könne von der belangten Behörde nicht ernsthaft vertreten werden.

Bei der Gewichtung der auf die übrigen Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 und VI/3 fallenden Prozentpunkte puncto Fachaufsicht sei der belangten Behörde zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine höhere Gewichtung zugunsten ihrer ehemaligen Abteilung vorzunehmen sei, die veranschlagten 30 % würden sich jedoch im Hinblick auf die 33 %, welche der Kommission für Provenienzforschung zugemessen werden als zu gering erweisen, weil für die Kommission weder eine wirkliche Fach- noch Dienstaufsicht bestehe. Insgesamt sei die "Leitung" der ehemaligen Abteilung VI/1 geringer zu bewerten, weil sie mit einem vergleichsweise geringeren Arbeitsaufwand verbunden sei, sodass keinesfalls von einem Verhältnis 1:1 auszugehen sei.

Die beim Kriterium "Leitung" angesiedelte budgetäre Verantwortung werde von der belangten Behörde heruntergespielt und letztlich in völlig absurder Weise zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/1 ausgelegt. Richtig sei, dass das Gesamtvolumen für den Denkmalschutz zum Stand 1.5.2015 EUR 34,8 Mio. betragen habe. Auch wenn nur ein bestimmter Anteil des Detailbudgets Denkmalschutz direkt von der Abteilung im Ministerium verausgabt werde, trage diese dennoch die Verantwortung für das Gesamtvolumen, was insbesondere durch die RZL-Pläne sowie dem entsprechenden Strategiebericht (strategische Mittelfristplanung) und der Definition der Wirkungsziele zum Ausdruck komme.

Die Darstellung des Förderungsbereiches im Denkmalschutz (Budgetvolumen EUR 13,6 Mio.) als kaum gestaltbar, stehe im Widerspruch zur Verantwortung in diesem Bereich, dem sehr wohl durch ministeriell vorgegebene Schwerpunktsetzungen und der Erlassung von Sonderrichtlinien im Bereich Denkmalschutz, gezielter finanzieller Unterstützung von im Interesse des Ministerium gelegener Projekte und im Welterbebereich durch individuelle "collaborative arrangements" (paritätische Förderungen betroffener Gebietskörperschaften mit einem Bundesanteil bis zu 50 %) entsprochen werde.

Die Schlussfolgerung, dass sich im Verhältnis zu dem von der ehemaligen Abteilung VI/1 wahrgenommenen Budget in der Höhe von EUR 0,9 Mio. eine zu ihren Ungunsten vorzunehmende Gewichtung ergeben soll, sei selbst nur anhand der von der belangten Behörde in ihren Berechnungen zugestandenen Anteilen von EUR 3,5 Mio. aus der ehemaligen Abteilung VI/3 mathematisch falsch.

Ergänzend werde angemerkt, dass die Agende Baukultur 2014 ohne Ressourcen von der Abteilung IV/4 in die Abteilung VI/3 verschoben worden sei und dafür erst im heurigen Budgetjahr EUR 0,3 Mio. in der UG 32 Kunst und Kultur budgetiert haben werden können. Dieser Betrag würde auch dem jeweiligen Jahresbudgetbedarf 2014 und 2015 entsprechen und wäre daher ebenfalls zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/3 hinzuzurechnen. Die budgetäre Verantwortung habe sehr wohl Auswirkungen auf die "Leitung" und wäre jedenfalls eine Bemessung zu ihren Gunsten zu treffen gewesen. Im Bereich "Management" könnten die von der belangten Behörde vorgebrachten Koordinierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der zwischenstaatlichen Rückgabe von Kulturgütern und weitere damit zusammenhängende Faktoren keinesfalls eine derart hohe Gewichtung von 35 % rechtfertigen; insbesondere wenn demgegenüber für Steuerung und Lenkung des BDA 0 % beigemessen worden seien.

Die von der belangten Behörde zum Punkt 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 vorgenommene Gewichtung (2/3 aus der ehemaligen Abteilung VI/1 und 1/3 aus der ehemaligen Abteilung VI/3) erweise sich schon aufgrund der Zeugenaussage des MR Dr. XXXX als verfehlt. Dieser habe in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 4.3.2016 ausgesagt, dass die Hälfte der Agenden aus der ehemaligen Abteilung VI/1, sowie die Hälfte aus der ehemaligen Abteilung VI/3 stammten. Das entspreche einer Zuordnung von jeweils 7,5%. Die belangte Behörde behaupte nunmehr, dass 10% der zu vergebenden 15% aus der ehemaligen Abteilung VI/1 herstammen.Die von der belangten Behörde zum Punkt 1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung II/4 vorgenommene Gewichtung (2/3 aus der ehemaligen Abteilung VI/1 und 1/3 aus der ehemaligen Abteilung VI/3) erweise sich schon aufgrund der Zeugenaussage des MR Dr. römisch 40 als verfehlt. Dieser habe in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 4.3.2016 ausgesagt, dass die Hälfte der Agenden aus der ehemaligen Abteilung VI/1, sowie die Hälfte aus der ehemaligen Abteilung VI/3 stammten. Das entspreche einer Zuordnung von jeweils 7,5%. Die belangte Behörde behaupte nunmehr, dass 10% der zu vergebenden 15% aus der ehemaligen Abteilung VI/1 herstammen.

Bislang sei außer Streit gestellt worden, dass die "Sicherstellung der Vollziehung des BG zur Umsetzung der RL 2014/60/EU und der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen des DMSG durch das BDA" ausschließlich von der ehemaligen Abteilung VI/1 stammen. Was die UNESCO-Konventionen betrifft, seien diejenigen aus den Jahren 1970 und 2001 der ehemaligen Abteilung VI/1, die aus den Jahren 1954 und 1972 – und somit die weitaus gewichtigeren – der ehemaligen Abteilung VI/3 zuzuordnen. Ebenso sei bislang außer Streit gestellt worden, dass Legistik nur in ihrer ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung und dem dazugehörigen Leistungsblatt enthalten gewesen sei, sodass konsequenterweise die vollen Prozente für Legistik ihr und ihrem ehemaligen Aufgabenbereich zuzurechnen seien. Weder finde sich in der ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung Dris. XXXX , noch im ehemaligen Leistungsblatt der Abteilung VI/1 Legistik als eigenständiges Tätigkeitsfeld, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Gewichtung offenkundig falsch sei.Bislang sei außer Streit gestellt worden, dass die "Sicherstellung der Vollziehung des BG zur Umsetzung der RL 2014/60/EU und der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen des DMSG durch das BDA" ausschließlich von der ehemaligen Abteilung VI/1 stammen. Was die UNESCO-Konventionen betrifft, seien diejenigen aus den Jahren 1970 und 2001 der ehemaligen Abteilung VI/1, die aus den Jahren 1954 und 1972 – und somit die weitaus gewichtigeren – der ehemaligen Abteilung VI/3 zuzuordnen. Ebenso sei bislang außer Streit gestellt worden, dass Legistik nur in ihrer ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung und dem dazugehörigen Leistungsblatt enthalten gewesen sei, sodass konsequenterweise die vollen Prozente für Legistik ihr und ihrem ehemaligen Aufgabenbereich zuzurechnen seien. Weder finde sich in der ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung Dris. römisch 40 , noch im ehemaligen Leistungsblatt der Abteilung VI/1 Legistik als eigenständiges Tätigkeitsfeld, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Gewichtung offenkundig falsch sei.

Daran möge auch die kurzfristige Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch MR Dr. XXXX nichts ändern, hänge diese doch nur mit dessen nicht gänzlicher Auslastung auf seinem ehemaligen Arbeitsplatz zusammen. Nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes sei es zur Zusammenlegung mit ihrer Abteilung und Einsparung der Abteilung VI/1 gekommen. Diese nur im Einzelfall praktizierte Vorgehensweise stelle mangels verfügbarer Personalressourcen in den verantwortlichen Abteilungen immer nur eine Ausnahme dar.Daran möge auch die kurzfristige Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch MR Dr. römisch 40 nichts ändern, hänge diese doch nur mit dessen nicht gänzlicher Auslastung auf seinem ehemaligen Arbeitsplatz zusammen. Nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes sei es zur Zusammenlegung mit ihrer Abteilung und Einsparung der Abteilung VI/1 gekommen. Diese nur im Einzelfall praktizierte Vorgehensweise stelle mangels verfügbarer Personalressourcen in den verantwortlichen Abteilungen immer nur eine Ausnahme dar.

Welche legistischen Tätigkeiten nunmehr in der Abteilung II/4 anfallen, sei für die Frage der Herkunft irrelevant und sei schon anhand der Arbeitsplatzbeschreibungen sowie der Leistungsblätter objektiviert, dass nur ihr ehemaliger Arbeitsplatz Legistik im Aufgabenbereich enthalten habe.

Gefragt nach legistischer Tätigkeit, habe MR Dr. XXXX angegeben, dass er bei der Novellierung des Kunstrückgabegesetztes mitgewirkt hätte. Das werde auch nicht bestritten, jedoch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Kunstrückgabegesetz nicht wie von Dr. XXXX behauptet zwischen 15 und 20 Paragraphen habe (S.12 des Verhandlungsprotokolls), sondern tatsächlich mit nur 6 Paragraphen deutlich weniger. Demgegenüber bestehe das Denkmalschutzgesetz aus 42 Paragraphen und nicht nur aus 36 Paragraphen wie von Dr. XXXX behauptet. Puncto Vertretungstätigkeiten erweise sich die Gewichtung erneut als verfehlt, zumal die zu vertretenden Agenden überwiegend aus ihrer ehemaligen Abteilung herstammten.Gefragt nach legistischer Tätigkeit, habe MR Dr. römisch 40 angegeben, dass er bei der Novellierung des Kunstrückgabegesetztes mitgewirkt hätte. Das werde auch nicht bestritten, jedoch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Kunstrückgabegesetz nicht wie von Dr. römisch 40 behauptet zwischen 15 und 20 Paragraphen habe (S.12 des Verhandlungsprotokolls), sondern tatsächlich mit nur 6 Paragraphen deutlich weniger. Demgegenüber bestehe das Denkmalschutzgesetz aus 42 Paragraphen und nicht nur aus 36 Paragraphen wie von Dr. römisch 40 behauptet. Puncto Vertretungstätigkeiten erweise sich die Gewichtung erneut als verfehlt, zumal die zu vertretenden Agenden überwiegend aus ihrer ehemaligen Abteilung herstammten.

Im Ergebnis sei die von der belangten Behörde vorgenommene Gewichtung des Punktes 1.3 zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/1 krass verfehlt und wäre eine ordnungsgemäße Zuordnung mindestens mit 4:1 zu ihren Gunsten anzusetzen, insbesondere aufgrund der ausschließlich aus ihrer ehemaligen Abteilung VI/3 stammenden legistischen Tätigkeit.

Für die Frage, ob Arbeitsplatzidentität vorliege oder nicht, komme es nur darauf an, ob die Aufgaben des "neuen" und "alten" Arbeitsplatzes sich in einem 25% übersteigenden Ausmaß geändert hätten. Unstrittig sei, dass die Punkte 1.5 und 1.6 sowohl im Wortlaut, als auch in der Aufgabenformulierung ident mit ihrer ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung seien. Unstrittig sei außerdem, dass Punkt 1.4 und die damit verbundenen Aufgaben ausschließlich von der ehemaligen Abteilung VI/1 herstammten. Was die Gewichtung des Punktes 1.4 mit 20% betrifft, sei auf das Leistungsblatt, welches vom Arbeitsplatzinhaber MR Dr. XXXX eigenständig ausgefüllt worden sei zu verweisen und ergebe sich laut seinen Aufzeichnungen lediglich ein Prozentsatz von 10% für die Agenden Kunstrückgabe undFür die Frage, ob Arbeitsplatzidentität vorliege oder nicht, komme es nur darauf an, ob die Aufgaben des "neuen" und "alten" Arbeitsplatzes sich in einem 25% übersteigenden Ausmaß geändert hätten. Unstrittig sei, dass die Punkte 1.5 und 1.6 sowohl im Wortlaut, als auch in der Aufgabenformulierung ident mit ihrer ehemaligen Arbeitsplatzbeschreibung seien. Unstrittig sei außerdem, dass Punkt 1.4 und die damit verbundenen Aufgaben ausschließlich von der ehemaligen Abteilung VI/1 herstammten. Was die Gewichtung des Punktes 1.4 mit 20% betrifft, sei auf das Leistungsblatt, welches vom Arbeitsplatzinhaber MR Dr. römisch 40 eigenständig ausgefüllt worden sei zu verweisen und ergebe sich laut seinen Aufzeichnungen lediglich ein Prozentsatz von 10% für die Agenden Kunstrückgabe und

2. Weltkrieg.

Selbst wenn somit – was ausdrücklich bestritten wird – die Berechnung der belangten Behörde zutreffen sollte und somit 10% der unter Punkt 1.3 erfassten Aufgaben aus dem Bereich der ehemaligen Abteilung VI/1 herstammten, ergebe sich insgesamt, dass höchstens 20% der Aufgaben vom ehemaligen Arbeitsplatz VI/1 übernommen worden seien.

Was die Punkte 1.1 und 1.2 betrifft, könne – unabhängig davon, dass die Gewichtung der belangten Behörde wie in der Stellungnahme dargestellt völlig verzerrt und falsch sei – keine wirkliche Zuordnung getroffen werden und sei dies auch in der Form nicht notwendig, zumal es bei Leitungsfunktionen auf die inhaltlichen Bereiche ankomme, auf die sich die Leitung beziehe und sich nur marginale Änderungen im Vergleich zu den darin enthaltenen Aufgaben ihres ehemaligen Arbeitsplatzes ergeben hätten. Bei genauer Betrachtung seien keine darunter formulierten Aufgaben ihres ehemaligen Arbeitsplatzes weggefallen und rechtfertigten die marginal hinzugekommenen Aufgaben, sowie die äußerst geringe prozentuelle Umschichtung, nichts daran, dass sich tatsächlich die Aufgaben nur unwesentlich verändert hätten.

Im Ergebnis liege eine nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Änderung des Arbeitsplatzes von 25% überhaupt nicht vor. Sämtliche Berechnungsvarianten führten zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz Leiter der Abteilung II/4 mit kleinen – 25 % keinesfalls übersteigenden - Abänderungen mit ihrem ehemaligen Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung VI/3 ident sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Arbeitsplatzbewertung ebenfalls mit ihrer damaligen Einstufung, und im Unterschied zur Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes Dris. XXXX , ident sei.Im Ergebnis liege eine nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Änderung des Arbeitsplatzes von 25% überhaupt nicht vor. Sämtliche Berechnungsvarianten führten zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz Leiter der Abteilung II/4 mit kleinen – 25 % keinesfalls übersteigenden - Abänderungen mit ihrem ehemaligen Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung VI/3 ident sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Arbeitsplatzbewertung ebenfalls mit ihrer damaligen Einstufung, und im Unterschied zur Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes Dris. römisch 40 , ident sei.

Folgende Urkunden wurden der Stellungnahme beigelegt:

• Anfragebeantwortung Nr. 3061/J-BR

• Anfragebeantwortung an den RH betreffend DEMIS

• DEMIS-Aktenübersicht

• Welterbe-Aktenübersicht

• Prüfungsergebnis im Fall Wiener Stadthalle"

14. Am 13.10.2016 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt.

Die belangte Behörde hielt eingangs fest, dass ihr die letzte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zugegangen sei.

Von beiden Parteien könne nichts weiter außer Streit gestellt werden.

14.1. Es fand eine Erörterung des Schreibens der belangten Behörde vom 04.04.2016 statt. Die belangte Behörde brachte vor, dass eine detaillierte Aufstellung über Änderungen bei Leitung und Management für die früheren Abteilungen VI/1 und VI/3 nicht erhoben worden seien.

Über Vorhalt des Vorsitzenden Richters, dass Dr. XXXX in der letzten Verhandlung ausgesagt habe, dass die Anfragebeantwortung an das Kabinett mit 5% zu bewerten sei und, dass es sich dabei um eine rechnerische Restgröße handle, führten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass bei der Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht grundsätzlich geschätzt und ebenfalls mit Restgrößen gearbeitet werde, man jedoch abhängig sei, was der Abteilungsleiter bzw. Leiter der Sektion erheben würde.Über Vorhalt des Vorsitzenden Richters, dass Dr. römisch 40 in der letzten Verhandlung ausgesagt habe, dass die Anfragebeantwortung an das Kabinett mit 5% zu bewerten sei und, dass es sich dabei um eine rechnerische Restgröße handle, führten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass bei der Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht grundsätzlich geschätzt und ebenfalls mit Restgrößen gearbeitet werde, man jedoch abhängig sei, was der Abteilungsleiter bzw. Leiter der Sektion erheben würde.

Die Zahlen kämen von den Sektionen. Dr. XXXX habe die Arbeitsplatzbeschreibung unter Einbindung der Sektionsleiterin erstellt. Die Personalabteilung sei davon ausgegangen, dass entsprechende Erhebungen durchgeführt worden seien.Die Zahlen kämen von den Sektionen. Dr. römisch 40 habe die Arbeitsplatzbeschreibung unter Einbindung der Sektionsleiterin erstellt. Die Personalabteilung sei davon ausgegangen, dass entsprechende Erhebungen durchgeführt worden seien.

Konkrete Wahrnehmungen, ob Erhebungen durchgeführt worden seien, und wenn ja, in welchem Ausmaß, habe die belangte Behörde nicht.

Die Mitglieder der Kommission, die in der Arbeitsplatzbeschreibung einmal im Management und einmal bei den Aufgaben vorkämen, seien mit Werkvertrag beschäftigt.

Auf Vorhalt, dass keine Mitarbeitergespräche im Sinne des BDG geführt werden könnten, weil es keine Mitarbeiter seien, führte die belangte Behörde aus, dass nicht Werkvertrag, sondern Anstellungsverträge gemeint seien. Die Mitarbeiter würden auch Urlaub nehmen. Das Angestelltenverhältnis werde zum Museum begründet. Die konkrete Vertragsform sei nicht bekannt, die Verträge würden nachgereicht. Natürlich finde das BDG keine Anwendung, es könne aber analog herangezogen werden. Im Sinne der Dienst- und Fachaufsicht würden strukturierte Mitarbeitergespräche nach den Bestimmungen des BDG 1979 geführt werden.

Der belangten Behörde wurde aufgetragen, das Rechtsverhältnis zwischen dem BKA und dem Museum darzulegen, inklusive der Vertragsmitglieder zu den Bundesmuseen.

Zum Punkt Management in der Arbeitsplatzbeschreibung führte die belangte Behörde aus, dass das Management einer nachgeordneten Dienststelle in ihrem Bereich unter Fachaufsicht subsumiert werde.

Nach Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass eine nachgeordnete Dienststelle in der Größenordnung, mit der Bundeskompetenz Denkmalschutz, Personalstand 190 Personen, mit über 134 Millionen Volumen, es eines der Kernmanagementaufgaben der Abteilung gewesen sei und sich durch die Haushaltsrechtsreform und die Vorgaben einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung aus ihrer Sicht per se eine zentrale Managementfunktion einer Fachabteilung in einer Zentralstelle gegenüber einer nachgeordneten Dienststelle ergebe, erwiderte der Vertreter der belangten Behörde: Der Pkt. Management beziehe sich auf die eigene Organisationseinheit. Darunter seien insbesondere Prozessoptimierungen, Personalbedarfsplanungen und strategische Planungen zu verstehen. In diesem Zusammenhang werde auf das Statut des Bundesdenkmalamtes verwiesen, wonach es auch gemäß § 7 des Statuts der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes im Rahmen ihrer Managementfunktion obliege, insbesondere den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan für das BDA abzuschließen. Die strategische Ausrichtung und Steuerung seitens des BKA gehöre zur Fachaufsicht.Nach Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass eine nachgeordnete Dienststelle in der Größenordnung, mit der Bundeskompetenz Denkmalschutz, Personalstand 190 Personen, mit über 134 Millionen Volumen, es eines der Kernmanagementaufgaben der Abteilung gewesen sei und sich durch die Haushaltsrechtsreform und die Vorgaben einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung aus ihrer Sicht per se eine zentrale Managementfunktion einer Fachabteilung in einer Zentralstelle gegenüber einer nachgeordneten Dienststelle ergebe, erwiderte der Vertreter der belangten Behörde: Der Pkt. Management beziehe sich auf die eigene Organisationseinheit. Darunter seien insbesondere Prozessoptimierungen, Personalbedarfsplanungen und strategische Planungen zu verstehen. In diesem Zusammenhang werde auf das Statut des Bundesdenkmalamtes verwiesen, wonach es auch gemäß Paragraph 7, des Statuts der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes im Rahmen ihrer Managementfunktion obliege, insbesondere den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan für das BDA abzuschließen. Die strategische Ausrichtung und Steuerung seitens des BKA gehöre zur Fachaufsicht.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan mit der Fachabteilung ausverhandelt werde und es sich um echte Vereinbarung handle und diese in einem ständig laufender Prozess überwacht würden, wobei kontrolliert werde, ob diese Leistungen erbracht wurden, würden seitens der belangten Behörde bestritten.

Zu den Ausführungen über das Budget bezüglich einzelner Positionen sei ein relativ geringer Gestaltungsspielraum gegeben. Im Gegensatz zum eigenverantwortlich wahrzunehmenden Budget der ehemaligen Abteilung VI/1 sei bei der ehemaligen Abteilung VI/6 ein höherer Gestaltungsspielraum gegeben.

Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Aussage, da insbesondere bei den 34,5 Mio. Denkmalschutzbudget, im Förderungsbereich sorgfältig mit den vorhandelnden Mitteln umzugehen sei. Die 900.000 Euro hingegen wären Honorare auf Basis von standardisierten Sätzen.

Die Belangte Behörde führte dazu weiter aus, dass sich die Aussage in erster Linie auf den Bereich der Abteilung II/4 bezogen habe, da die Förderverfahren grundsätzlich vom BDA wahrgenommen würden. Bei den 900.000 Euro wäre viel mehr zu prüfen. Im Rahmen der Dienstaufsicht wären hier auch Dienstreisen zu prüfen.

Zur Legistik führte die belangte Behörde aus, dass auch das beobachten der Rahmenbedingungen darunter falle und man Gesetzesinitiativen ergreifen müsse.

Zum Umfang der Legistik führte die belangte Behörde aus, dass man den legistischen Aufwand nicht an der Anzahl der Paragraphen festmachen könne.

Ungeachtet der 9 Bauordnungen, 9 Raumordnungsgesetze, der Umweltschutzbestimmungen auf der einen und die Kunstrückgabe auf der anderen Seite sei das Verhältnis für den Pkt. 1.3. der Arbeitsplatzbeschreibung insgesamt 70:30 %. Die Abteilung VI/I sei auch für den dritten Abschnitt des Denkmalschutzgesetzes zuständig gewesen.

Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht nur um den Bereich Denkmalschutz gehe, sondern darüber hinaus auch um die Bereiche Welterbe, Weltkulturerbe und Baukultur. Diese sachlich zusammenhängenden Bereiche seien davon gekennzeichnet, dass es auf Grund des Föderalismus zu unterschiedlichen kompetenzrechtlich einzuordnenden Materien komme, die auf lokaler Ebene im Baurecht und der Flächenwidmung auf einer breiten Basis aufbaue und auf regionaler Ebene auf Raumordnungs-, Naturschutz- und Ortschutzgesetzen der Bundesländer. Auf Bundesebene zum Denkmalschutzgesetz zugehörig könnten das UVP und das Gewerberecht beispielsweise erwähnt werden. Darüber bestehe ein pyramidenförmiges Gebilde aus EU-Vorschriften, speziell im Kulturbereich das Europaratsabkommen über den sozialen Wert des Kulturerbes und das Europaratsübereinkommen betreffend das archäologische Erbe, BGBl. III, Nr. 22 und 23/2015, und an der Spitze internationale Übereinkommen, wie beispielsweise die Welterbekonvention. Insgesamt ein komplexes Gefüge das hohe Ansprüche an die Kenntnis und logistische Umsetzungen erfordere.Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht nur um den Bereich Denkmalschutz gehe, sondern darüber hinaus auch um die Bereiche Welterbe, Weltkulturerbe und Baukultur. Diese sachlich zusammenhängenden Bereiche seien davon gekennzeichnet, dass es auf Grund des Föderalismus zu unterschiedlichen kompetenzrechtlich einzuordnenden Materien komme, die auf lokaler Ebene im Baurecht und der Flächenwidmung auf einer breiten Basis aufbaue und auf regionaler Ebene auf Raumordnungs-, Naturschutz- und Ortschutzgesetzen der Bundesländer. Auf Bundesebene zum Denkmalschutzgesetz zugehörig könnten das UVP und das Gewerberecht beispielsweise erwähnt werden. Darüber bestehe ein pyramidenförmiges Gebilde aus EU-Vorschriften, speziell im Kulturbereich das Europaratsabkommen über den sozialen Wert des Kulturerbes und das Europaratsübereinkommen betreffend das archäologische Erbe, BGBl. römisch drei, Nr. 22 und 23 aus 2015,, und an der Spitze internationale Übereinkommen, wie beispielsweise die Welterbekonvention. Insgesamt ein komplexes Gefüge das hohe Ansprüche an die Kenntnis und logistische Umsetzungen erfordere.

Die Beschwerdeführerin setze die Gewichtung zu Ihren Gunsten mit 4:1 an, was seitens der belangten Behörde bestritten werde.

Zum Leistungsblatt sagten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass deren Grundlage die personellen Ressourcen seien. Diese würden zu einem bestimmten Zeitpunkt einzelnen Leistungen zugeordnet.

14.2. Dr. XXXX sagte als Zeuge aus, als Unesco-Welterbereferent beschäftigt zu sein. Laut Geschäftseinteilung seien ihm auch Gutachten für Denkmalpflege aufgetragen worden. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten diese Gutachten abgenommen.14.2. Dr. römisch 40 sagte als Zeuge aus, als Unesco-Welterbereferent beschäftigt zu sein. Laut Geschäftseinteilung seien ihm auch Gutachten für Denkmalpflege aufgetragen worden. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten diese Gutachten abgenommen.

Am Tag vor und am Tag nach der geänderten Geschäftseinteilung seien seine Aufgaben die gleichen geblieben. Nach Erörterung des Umfanges und Inhaltes des Welterbes führte der Zeuge aus, dass der Beratung und Belehrung eine hohe Bedeutung zukomme. Es sei eine Querschnittsmaterie, die viele Bereiche betreffe.

Er mache das jetzt im neunten Jahr. Es habe sich gezeigt, dass hier sehr viele Kontakte laufend gepflegt werden müssten, was bis zum Wechsel der Abteilungsleitung sehr gut funktioniert habe. Seit dem Wechsel sei das eigentlich nicht mehr so. Es habe eine sehr gute Kooperation mit der früheren Abteilungsleiterin gegeben. Seit dem Wechsel sei dieser Bereich eigentlich wenig interessant. Ich sei Architekt und Bildhauer. Die juristische Erörterung sei bei der gesetzlich komplexen Materie eigentlich unverzichtbar.

Sein Aufgabengebiet habe jetzt eine geringere Gewichtung als bei der früheren Vorgesetzten. Proaktiv und nicht reaktiv müsse man handeln. Neben dem UVP 2000 gebe es eine Reihe von Landesbestimmungen Die legistische Beobachtung sei eine Kooperation zwischen den Juristen der Abteilung. Vorher habe dies die Beschwerdeführerin gemacht, nun mache das eine junge Kollegin. Ob das der Abteilungsleiter ebenfalls mache, könne er nicht angeben.

Er sei als Leiter des Referates und kraft dienstrechtlicher Stellung in seinem Bereich zeichnungsberechtigt.

Er arbeite mit drei Personen zusammen. Es gebe täglich kurze Besprechungen und anlassbezogen auch längere. Seit dem Wechsel der Abteilung würden essentielle Dinge wenig kommuniziert. Das sei vorher ganz anders gewesen.

Vorher hätten zur Abteilung Denkmalschutz, Welterbe und Baukultur, gehört. Die Kunstrückgabe sei im Mai 2015 neu dazugekommen.

Der Arbeitsumfang sei durch die Hinzufügung der Kunstrückgabe 15-20% maximal gestiegen. Auf 100% bezogen betrage der Umfang der Kunstrückgabe 15-20%.

Bei der Kunstrückgabe gebe es externe Ansprechpartner, die Wissenschaftler. Es gebe ein Gremium, das entscheidet. Die Kunstrückgabe habe einen sehr starken Steuerungseffekt.

Seiner Einschätzung nach sei der Schwerpunkt von Dr. XXXX nach wie vor die Kunstrückgabe. Allerdings sei die Kommunikation schlecht. Dr. XXXX gehe regelmäßig zur Kommission, dies wisse er aus den 14-tägigen Dienstbesprechungen.Seiner Einschätzung nach sei der Schwerpunkt von Dr. römisch 40 nach wie vor die Kunstrückgabe. Allerdings sei die Kommunikation schlecht. Dr. römisch 40 gehe regelmäßig zur Kommission, dies wisse er aus den 14-tägigen Dienstbesprechungen.

In die Legistik sei der Zeuge ebenfalls eingebunden und mache auch Vorschläge.

Er sei auch mit dem Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan befasst. Er habe 13,5 Jahre im BDA gearbeitet. Dadurch habe er Hinweise geben können, wie die Arbeitsweise dort sei.

Das Budget des Welterbes betrage 500.000 Euro für Förderungen und 200.000 Euro für Aufwendungen. Durch Anstoßfinanzierungen würden größere Projekten umgesetzt. Zum Beispiel der Hochwasserschutz in Melk, wo mit 130.000 Euro ein 10 Mio. EURO Projekt entstanden sei.

Die Einschätzung des Umfanges der Kunstrückgabe mit 15-20% stütze er auf die Abteilungsbesprechungen, die man informell führe. Er habe das aus den großen Blöcken abgeleitet. Das sei eine Einschätzung, aber im strengen Sinn keine Zahlen. Er habe keine Daten oder Aktenzahlen dazu und sei mit seinem eigenen Bereich beschäftigt.

Zu den 341 Akten, die er 2015 erledigt habe, habe das Welterbe Semmering, Eisenbahn gehört. Es seien 3.000 Euro zur Fassadenerneuerung beigesteuert worden.

Es gebe sehr umfangreiche Akten. Streitfälle seien zu schlichten. Es gebe Berichte auf Englisch und es stecke viel Arbeit dahinter. Alle 6 Jahre gebe es eine nationale Erhebung, wo ein Fragebogen auszufüllen sei. Das sei eine gigantische Arbeit.

Er schaffe das mit seinen 3 Mitarbeitern. Er habe dazu eine Auswertung seines Zahlenstocks.

Das Gericht beauftragt die belangte Behörde, eine Auswertung über den Zahlenstock von allen drei beteiligten Abteilungen, der Abt. II/4, VI/1 und VI/3. für die Jahre 2014 und 2015 binnen drei Wochen vorzulegen.

Der Zeuge führt weiter aus, dass sein Ansprechpartner in juristischen Angelegenheiten Dr. XXXX sei. Diesen wolle er auch nicht hintergehen.Der Zeuge führt weiter aus, dass sein Ansprechpartner in juristischen Angelegenheiten Dr. römisch 40 sei. Diesen wolle er auch nicht hintergehen.

Es gehe dabei um Beratung, wie etwas gehe. Ob man irgendwo hinein stolpern könne. Bei Förderungszusagen sei es immer von Vorteil einen Juristen um Rat zu fragen.

Durch die Zusammenlegung seien keine Änderungen eingetreten. 40% Welterbe, 40% Denkmalschutz und 20% Baukultur sei neu dazugekommen. Er arbeite mit 5 Universitäten zusammen, um fachliche Unterstützung zu bekommen. Die Beschwerdeführerin schätze ihren Anteil am Welterbe mit 5% ein. Bei ihm betrage das Welterbe 85% und 15% anderes. 40% sei der Umfang bezogen auf die gesamte Abteilung.

Früher habe er mehr Arbeitszeit der Abteilungsleiterin in Anspruch genommen, im Mai 2015 habe sich das geändert. Vorher sei es intensiver gewesen. Vom Umfang her, sei es nun wesentlich geringer. Dadurch habe sich alles verlangsamt.

Die Aufgabeninhalte, mit denen er an den Abteilungsleiter herantreten müsse, hätten sich verschoben. Er versuche, dass die Länder mehr für sich klären. Er habe ein bisschen einen Spielraum. Das Basisgeschäft sei unverändert. Das "was" sei gleich, aber das "wie" sei anders.

14.3. Der Zeuge Dr. XXXX führte aus, er sei in den Jahren August 2007 bis April 2015 Leiter der Sektion Kultur gewesen. Nach der Zusammenlegung habe er eine Planstelle im Bereich der Sektionsleitung, der zusammengelegten Sektion, erhalten.14.3. Der Zeuge Dr. römisch 40 führte aus, er sei in den Jahren August 2007 bis April 2015 Leiter der Sektion Kultur gewesen. Nach der Zusammenlegung habe er eine Planstelle im Bereich der Sektionsleitung, der zusammengelegten Sektion, erhalten.

In den Prozess der Zusammenlegung sei offiziell nicht eingeschalten gewesen. Seinen damaligen Mitarbeitern sei er zur Verfügung gestanden. Im Jänner, nachdem die Zusammenlegung bekannt gegeben worden sei, sei von den Mitarbeitern ein Papier verfasst worden, das sie kritisch behandelt wissen wollten. Er habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Er sei zum Prozess der Zusammenlegung auch nicht befragt worden.

Innerhalb der Abteilung VI/3 tue er sich hinsichtlich einer Gewichtung schwer, das in % auszudrücken. Der Tätigkeitsbereich der ehemaligen Abteilung VI/3 habe sich stark nach dem jeweiligen Umfeld gerichtet. Er habe ein Bild über die Aufgabenstellungen der beiden Abteilungen. Eine Unterlage aus dem Dez. 2013, das sei das Endprodukt einer Abstimmung der Beschwerdeführerin, des Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1, Dr. XXXX , sowie der Präsidentin des BDA, Dr. XXXX , wo eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten vereinbart worden sei, die dann im Frühjahr 2014 in Kraft getreten sei. Daran habe sich aus seiner bisherigen Wahrnehmung bis jetzt nichts Wesentliches geändert. An den grundsätzlichen Aufgabenstellungen der Abteilungen vorher und nachher habe sich nichts geändert. Die 2. Unterlage ist ein Auszug aus einem Sektionspapier vom Jänner 2015, in dem für den damaligen Minister Ostermayer und die Sektion selbst die Voraussetzungen, Zielsetzungen von 2016 bis 2018 festgelegt worden seien, um einen Rahmen für die Handlungen der einzelnen Stellen zu setzen, auch diese Unterlage sei noch vor der Zusammenlegung erstellt worden. Sie sei in dem Moment fertig geworden, als die Zusammenlegung feststanden sei. Seine Abteilungsleiter hätten ihm ihre Vorstellungen bekannt gegeben. Von der Beschwerdeführerin und Dr. XXXX seien diese für die kommenden Jahre akzeptiert worden. Daran habe sich nichts geändert. Ob sie wahrgenommen worden seien oder nicht, das entziehe sich seiner Kenntnis.Innerhalb der Abteilung VI/3 tue er sich hinsichtlich einer Gewichtung schwer, das in % auszudrücken. Der Tätigkeitsbereich der ehemaligen Abteilung VI/3 habe sich stark nach dem jeweiligen Umfeld gerichtet. Er habe ein Bild über die Aufgabenstellungen der beiden Abteilungen. Eine Unterlage aus dem Dez. 2013, das sei das Endprodukt einer Abstimmung der Beschwerdeführerin, des Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1, Dr. römisch 40 , sowie der Präsidentin des BDA, Dr. römisch 40 , wo eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten vereinbart worden sei, die dann im Frühjahr 2014 in Kraft getreten sei. Daran habe sich aus seiner bisherigen Wahrnehmung bis jetzt nichts Wesentliches geändert. An den grundsätzlichen Aufgabenstellungen der Abteilungen vorher und nachher habe sich nichts geändert. Die 2. Unterlage ist ein Auszug aus einem Sektionspapier vom Jänner 2015, in dem für den damaligen Minister Ostermayer und die Sektion selbst die Voraussetzungen, Zielsetzungen von 2016 bis 2018 festgelegt worden seien, um einen Rahmen für die Handlungen der einzelnen Stellen zu setzen, auch diese Unterlage sei noch vor der Zusammenlegung erstellt worden. Sie sei in dem Moment fertig geworden, als die Zusammenlegung feststanden sei. Seine Abteilungsleiter hätten ihm ihre Vorstellungen bekannt gegeben. Von der Beschwerdeführerin und Dr. römisch 40 seien diese für die kommenden Jahre akzeptiert worden. Daran habe sich nichts geändert. Ob sie wahrgenommen worden seien oder nicht, das entziehe sich seiner Kenntnis.

Denkmalschutz und Welterbe hätten mehr Zeit in Anspruch genommen. Kulturrückgabe sei ein relativ begrenzter Bereich, die schwierigeren Aufgaben seien 2008 mit einer Gesetzesnovelle und der Parlamentsforschung im Museum gewesen. Danach habe es relative Routinesituationen gegeben. Es habe punktuelle Abstimmungen gegeben. Bei der Abteilung VI/3 liege der Fall komplett anders. Es sei mit der Übernahme der neuen Leiterin des BDA durch die Abteilung, mit seiner Beteiligung und Zustimmung, ein massiver Reorganisationsprozess des BDA einerseits, aber auch der Aufgabenstellungen andererseits gestartet worden, der extrem arbeitsintensiv gewesen sei (BDA 2013). Dieser habe konkrete Veränderungen und personelle und inhaltliche Entscheidungen enthalten, was die Aufgaben des BDA sein sollen und in welcher Form sie durchgeführt würden. Gleichzeitig sei es erforderlich gewesen, die Aufgaben zwischen der Abteilung und dem BDA neu zu ordnen. Manche Themen seien über Jahrzehnte brach gelegen. Das BDA habe zwar ein EDV-System, aber die Akten seien "mit der Brieftaube" gekommen. Es habe keine elektronischen Akten gegeben. Es haben unterschiedliche Systeme existiert. Das sei und ist ein Megaprojekt gewesen. Mit europäischen Verantwortlichkeiten sei das hart an der Grenze von dem gewesen, was man gerade noch vertreten habe können. Mit Zustimmung FBM Schmid, der Sektion und der Abteilungsleiterin sei die Umsetzung gestartet. Seine spezifische Ausbildung sei die Organisationsforschung an der Wirtschaftsuniversität gewesen. Die Beschwerdeführerin habe er dadurch gut unterstützen können. Der Abstimmungsprozess zwischen den zwei Instanzen sei die Hauptarbeit der Beschwerdeführerin gewesen. Nach der Verwaltungsreform habe sich das langsam geändert. Das habe vorbereitet werden müssen. Das sei übergegangen in die Notwendigkeit, das BDA in seiner Handlungsweise zu überwachen und zu schauen, dass die notwendigen Qualitätsmaßnahmen getroffen worden seien. Eine begleitende Kontrolle und Überwachung sei vorgesehen und eine Steuerung. Wäre das anders, wäre das BDA keine nachgeordnete Dienststelle.

Eine Gewichtung der Aufgabeninhalte der beiden Abteilungen zusammengenommen würde eine Verteilung von 15% ehemalige Abt. VI/1 und 85 % ehemalige Abt. VI/3 ergeben. Dies würde sich auch mit dem

1. Papier vom Dez. 2013 decken, welches von allen Parteien akzeptiert worden sei. Es gehe dabei um Zuständigkeiten, die Behandlung internationaler Gesetze und die künftigen Herausforderungen.

Unter der Leitung des Zeugen habe das BDA das Budget nicht alleine verwalten dürfen. Man müsse davon ausgehen, dass es auch heute nicht so ist. Denkmalschutz und Welterbe stünden etwa 34-35 Mio. Euro Budget zur Verfügung, die grundsätzlich der Zentrale des BKA zur Verfügung gestellt würden. Dann werde ein Teil des Geldes in die Administration gegeben, ein Teil sei Sachaufwand. Ein Teil davon gehe an das Förderwesen. Ein Teil der Arbeit sei die Aufteilung der Agenden zwischen BDA und der Sektion der Budgetabteilung gewesen. Dem BDA habe man gewisse Aufgabenstellungen in einem gewissen Zeitraum zugetragen. Es habe berichtet werden sollen, was man mit dem Geld zu tun gedenke. Dies sei Inhalt einer Zielvereinbarung für das jeweilige Jahr gewesen, die zwischen der Sektion und der Beschwerdeführerin und dem BDA schriftlich Jahr für Jahr fixiert worden seien. Es habe dazu auch laufende Quartalsgespräche gegeben, die zu Nachjustierungen geführt hätten. Ein selbständiges Agieren sei nicht angedacht gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe dabei die Hauptarbeit geleistet, er selber habe eine kontrollierende Funktion inne gehabt.

Die 0,9 Millionen Euro Budget der Abteilung VI/1. seien fix für die Provenienzforschung und begleitete Aktivitäten verplant gewesen. Wenn z.B. eine Publikation herausgegeben worden sei und diese nicht im normalen Budget bedeckbar gewesen sei, habe es eine Abstimmung gegeben. Einen vergleichbaren Abstimmungsbedarf wie beim BDA habe es nicht gegeben.

Null Prozent Management für Steuerung und Lenkung des BDA sei für ihn kein realistischer Wert. Auf etwa 20% hätte er den Anteil geschätzt. Wenn es um die organisatorischen Grundlagen gegangen sei, sei es ein sehr hoher Anteil gewesen. Auch habe es eine relativ starke Involvierung bei der Besetzung von Schlüsselpositionen gegeben. Wer genau in zentralen Abteilungen des BDA sei, habe über die Sektion geklärt werden müssen.

Das Ausmaß der Fachaufsicht für die 18 Kommissionsmitglieder könne er so nicht nachvollziehen. Es habe Dr. XXXX gegeben und gebe es sie immer noch, sie sei für die Provenienzforschung zuständig. Aufgaben, die früher im Ressort stark zentralisiert gewesen seien, seien in die Provenienzforschung geschoben worden. Die Kommissionsmitglieder seien von den Bundesmuseen angestellt worden. Dr. XXXX habe sich dafür eingebracht. Er habe viele Konflikte vermeiden können. Er habe das als etwas Atmosphärisches wahrgenommen.Das Ausmaß der Fachaufsicht für die 18 Kommissionsmitglieder könne er so nicht nachvollziehen. Es habe Dr. römisch 40 gegeben und gebe es sie immer noch, sie sei für die Provenienzforschung zuständig. Aufgaben, die früher im Ressort stark zentralisiert gewesen seien, seien in die Provenienzforschung geschoben worden. Die Kommissionsmitglieder seien von den Bundesmuseen angestellt worden. Dr. römisch 40 habe sich dafür eingebracht. Er habe viele Konflikte vermeiden können. Er habe das als etwas Atmosphärisches wahrgenommen.

Dr. XXXX sei für die inhaltliche Provenienzforschung zuständig gewesen. Es habe eine klare politische Linie gegeben und dann sei dies so gemacht worden. Die Aufgaben seien von der politischen Ebene gekommen.Dr. römisch 40 sei für die inhaltliche Provenienzforschung zuständig gewesen. Es habe eine klare politische Linie gegeben und dann sei dies so gemacht worden. Die Aufgaben seien von der politischen Ebene gekommen.

Hinsichtlich des budgetären Gestaltungsspielraumes sei es ein völliger Irrtum zu glauben, dass man die Abteilung VI/1, die Abteilung VI/3 und das BDA miteinander vergleichen könne. In sich seien die von der belangten Behörde erstellten Aufteilungen mehr oder weniger schlüssig. Im Vergleich zu der damit verbundenen Verantwortung wirke das so nicht.

Das Budget der ehem. Abt. IV/1 sei routinemäßig abzuhandeln gewesen und nicht verhandlungsbedingt.

Im Managementbereich habe es eine sehr intensive Befassung mit dem BDA gegeben. Es habe einen erheblichen Reformbedarf gegeben. Auch eine Ausgliederung des BDA sei eine Möglichkeit gewesen. Beim BDA sei die Verantwortung immer nach oben zu sehen. Man sei immer dabei gewesen und habe das auch gemusst.

Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) sei ein ziemlich schwer lesbares Gesetz und novellierungsbedürftig. Baukultur, Raumordnung, Gewerbeordnung, dürfe nicht für sich alleine gesehen werden, es müsse immer an die betroffene Bevölkerung angepasst werden. Das erfordere eine politische Auseinandersetzung. Im Standard vor einer Woche sei über die Misere des Denkmalschutzes, bei Hausbesitzern, die ihr Haus verfallen lassen würden, zu lesen gewesen. Es sei ein Gesetz, das in seiner Komplexität eine ständige Befassung erfordere. Im BDA habe man jemanden installieren wollen, der auch im Rechtsgebiet tätig sei, was seitens der Zentrale evaluiert worden sei. Nach der Verwaltungsreform sei die 2. Instanz bei den Verwaltungsgerichten angesiedelt. Daher sei ständig Kontakt zu halten, um geeigneter Form reagieren zu können und um steuernd einzugreifen.

Die Gesetzesmaterien seien mit anderen Ministerien und Landesbehörden abzustimmen. Man müsse dazu einen gemeinsamen Prozess finden. Die Medien würde nur interessieren, ob etwas funktioniere oder nicht, nicht, wer legistisch zuständig sei. Die Gesetzgebungen müsse so aufeinander abgestimmt werden, dass sie am Ende des Tages für die Bevölkerung schlüssig sei. Für Welterbe gebe es auch keine gesetzliche Regelung. Das sei aber ein dringendes Erfordernis. Man könne kein Gesetz für sich alleine schreiben. Mit den Bundesländern gemeinsam müsse man dafür sorgen, dass alles funktioniere. Dabei sei man regelmäßig an Grenzen gestoßen. Es habe gegolten, eine Lösung zu finden, die gesetzlich und inhaltlich passe.

Neben der Eigenlegistik sein auch der Fremdlegistik eine große Rolle zugekommen, da die verschiedenen Materien aufeinander wirkten.

Dies gelte auch für die Kunstrückgabe, wenn auch in einem verhältnismäßig kleineren Umfang. Es sei nur anwendbar, auf jene Organe, die dem Bund gehören. Die Republik habe sich moralisch verpflichtet bei der Kunstrückgabe eine gewisse Handlungsweise festzulegen und daher sei es gut, wenn sich die Länder und andere Behörden dieser Handlungsweise der Republik bedienen und annähern. Seiner Einschätzung nach dem Verhältnis nachgefragt, bleibe er bei 15 : 85.

Auch wenn der 3. Abschnitt des DMSG von Dr. XXXX legistisch betreut worden sei, ändere das nichts an der Tatsache, dass die Zuständigkeit für das DMSG insgesamt bei der Beschwerdeführerin gelegen sei. Man habe gemeinsam dafür gesorgt, dass es funktioniere. Es sei ein gemeinsames Arbeiten mit der vorher genannten Aufteilung. Die Aufteilung fuße auf einer Vereinbarung, die auch auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der handelnden Personen abgestellt habe. Niemand sei der Verantwortung enthoben worden, laufend die Abstimmung zu suchen.Auch wenn der 3. Abschnitt des DMSG von Dr. römisch 40 legistisch betreut worden sei, ändere das nichts an der Tatsache, dass die Zuständigkeit für das DMSG insgesamt bei der Beschwerdeführerin gelegen sei. Man habe gemeinsam dafür gesorgt, dass es funktioniere. Es sei ein gemeinsames Arbeiten mit der vorher genannten Aufteilung. Die Aufteilung fuße auf einer Vereinbarung, die auch auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der handelnden Personen abgestellt habe. Niemand sei der Verantwortung enthoben worden, laufend die Abstimmung zu suchen.

Die Letztverantwortung für das DMSG sei bei der Abteilung VI/3 gelegen, auch beim 3. Abschnitt.

Aus der Unterlage im Dez. 2013 gehe bezüglich Kulturgüterschutz hervor, dass die ehemaligen Abteilungen VI/1, VI/3 und das BDA zuständig gewesen seien. Jeder habe den Teil davon erledigt, der besser zu seinen sonstigen Aufgaben gepasst habe.

Für die Umsetzung der RL 93/7/EWG sei die Zuordnung so getroffen worden, dass ein Abstimmungsprozess zu erfolgen habe. Normalerweise mit E-Mail. Es habe wöchentliche Abteilungsleiter Sitzungen gegeben, wo offene Fragen besprochen worden seien. Dort seien alle Themen auch im Kreise des Teams diskutiert worden und Probleme seien ausgeräumt worden.

Die Letztverantwortung habe er als Leiter der Sektion getragen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob das funktioniere. Die fertige Arbeit habe dort ankommen sollen, wo sie hingehört habe.

Das Programm BDA 2013 sei 2013 abgeschlossen worden. Man setze sich keine Zielsetzungen über 20 Jahre, sondern über 3-5 Jahre. Nachdem die wesentlichen Voraussetzungen für eine Reorganisation des BDA 2013 mit großen Anstrengungen vorgelegen seien, habe man aus dem Programm heraus die Herausforderung in personeller und administrativer Hinsicht angenommen. Auch die zuständige Zentralstelle werde das in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen. So wie das KRG 2008/2009 novelliert worden sei, das DMSG sei 1999 das letzte Mal novelliert worden.Das Programm BDA 2013 sei 2013 abgeschlossen worden. Man setze sich keine Zielsetzungen über 20 Jahre, sondern über 3-5 Jahre. Nachdem die wesentlichen Voraussetzungen für eine Reorganisation des BDA 2013 mit großen Anstrengungen vorgelegen seien, habe man aus dem Programm heraus die Herausforderung in personeller und administrativer Hinsicht angenommen. Auch die zuständige Zentralstelle werde das in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen. So wie das KRG 2008 aus 2009, novelliert worden sei, das DMSG sei 1999 das letzte Mal novelliert worden.

Das Programm habe neue Herausforderungen ergeben. Das BDA sei keine Behörde, die für sich selbst arbeite. Der Sektionsleiter habe die Verantwortung in seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Einschätzung von 15:85% gelte für alle Bereiche. Auf die einzelne Tätigkeit könne das variieren. Wenn man einschätze was von den beiden in Arbeitsaufwand, Verantwortung und Problemstellungen schwerer wiege, dann sei 15:85% anwendbar. Er habe sich während seiner Zeit als Sektionsleiter, 15% mit der Abt. VI/1 und 85% mit der Abt. VI/3 beschäftigt.

Dr. XXXX sei Abteilungsleiter und zuständig für die Kunstrückgabe. Er kümmere sich um die Provenienzforschung. Die Arbeit sollte aus der Zentralstelle heraus genommen werden. Dr. XXXX habe sich darum gekümmert, die Arbeit zu gestalten. Dr. XXXX habe sich um den administrativen Prozess gekümmert. Er habe über die Ergebnisse mit Gesprächen mit Dr. XXXX berichtet. Dies sei dann vom Zeugen an die Ministerin weitergetragen worden. Wenn sich etwas politisch geändert habe, sei es dann die ganze Kette wieder hinuntergegangen. Auch bei der Kommission sei zwischen Dr. XXXX und ihm die Vorgehensweise festgelegt worden. Über Vorbereitungen sei er informiert worden, was zu erwarten sei. Wann die Kommission eine Rückgabe empfehle oder nicht, was hinausgehe oder nicht.Dr. römisch 40 sei Abteilungsleiter und zuständig für die Kunstrückgabe. Er kümmere sich um die Provenienzforschung. Die Arbeit sollte aus der Zentralstelle heraus genommen werden. Dr. römisch 40 habe sich darum gekümmert, die Arbeit zu gestalten. Dr. römisch 40 habe sich um den administrativen Prozess gekümmert. Er habe über die Ergebnisse mit Gesprächen mit Dr. römisch 40 berichtet. Dies sei dann vom Zeugen an die Ministerin weitergetragen worden. Wenn sich etwas politisch geändert habe, sei es dann die ganze Kette wieder hinuntergegangen. Auch bei der Kommission sei zwischen Dr. römisch 40 und ihm die Vorgehensweise festgelegt worden. Über Vorbereitungen sei er informiert worden, was zu erwarten sei. Wann die Kommission eine Rückgabe empfehle oder nicht, was hinausgehe oder nicht.

Die Leitung der Kommission sei eine gemeinsame Angelegenheit von Dr. XXXX und Dr. XXXX gewesen. Dr. XXXX habe dafür sorge zu tragen gehabt, dass die Mitarbeiter der Kommission funktionierten. Dr. XXXX habe keine Entscheidungen getroffen, sondern er als Sektionsleiter, er habe auch die Vereinbarungen geschlossen.Die Leitung der Kommission sei eine gemeinsame Angelegenheit von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 gewesen. Dr. römisch 40 habe dafür sorge zu tragen gehabt, dass die Mitarbeiter der Kommission funktionierten. Dr. römisch 40 habe keine Entscheidungen getroffen, sondern er als Sektionsleiter, er habe auch die Vereinbarungen geschlossen.

In der Provenienzforschung im wissenschaftlichen Bereich sei Dr. XXXX nicht zuständig gewesen, dies sei Aufgabe von Dr. XXXX gewesen.In der Provenienzforschung im wissenschaftlichen Bereich sei Dr. römisch 40 nicht zuständig gewesen, dies sei Aufgabe von Dr. römisch 40 gewesen.

14.4. Die Zeugin Mag. XXXX führte aus, dass sie die neu entstandene Sektion II (Kunst und Kultur) leite. Vorher habe sie die Sektion V geleitet. Sie sei von der Organisationsänderung selbst, betroffen gewesen. Die Sektion VI sei die Kultursektion gewesen. Der zuständige Bundesminister (HBM) habe gemeint, wenn beide Sektionen in einem Ministerium seien, sei es nicht gerechtfertigt, dass man das trenne. Die Zusammenlegung sei aus ihrer Wahrnehmung von der Präsidialsektion mit HBM durchgeführt worden. Die neue Geschäftseinteilung habe eine Sektion mit nunmehr 10 Abteilungen vorgesehen.14.4. Die Zeugin Mag. römisch 40 führte aus, dass sie die neu entstandene Sektion römisch zwei (Kunst und Kultur) leite. Vorher habe sie die Sektion römisch fünf geleitet. Sie sei von der Organisationsänderung selbst, betroffen gewesen. Die Sektion römisch sechs sei die Kultursektion gewesen. Der zuständige Bundesminister (HBM) habe gemeint, wenn beide Sektionen in einem Ministerium seien, sei es nicht gerechtfertigt, dass man das trenne. Die Zusammenlegung sei aus ihrer Wahrnehmung von der Präsidialsektion mit HBM durchgeführt worden. Die neue Geschäftseinteilung habe eine Sektion mit nunmehr 10 Abteilungen vorgesehen.

Beide Sektionen seien unter einem Dach gewesen. Sie habe beobachtet, dass Dr. XXXX bei den Besetzungskommissionen und als Rechtsmittelinstanz stark in Anspruch genommen worden sei.Beide Sektionen seien unter einem Dach gewesen. Sie habe beobachtet, dass Dr. römisch 40 bei den Besetzungskommissionen und als Rechtsmittelinstanz stark in Anspruch genommen worden sei.

Sie habe an den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht mitgewirkt. Die Abteilungsleiterbestellungen seien an ihr vorbei gelaufen. Die Arbeitsplatzbeschreibungen ab 01.05.2015 habe sie gesehen, das sei vom Präsidium gewollt gewesen.

Die Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilungsleiter sei ein gemeinsamer Prozess und Angelegenheit des Präsidiums. Sie kenne die Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilung II/4 und sie kenne die Geschäftseinteilung ihrer Sektion. Sie habe im Vorfeld nicht mitgearbeitet. Inzwischen sei sie für die ganze Sektion zuständig.

Aus ihrer Fach- und Dienstaufsicht könne sie aus der Erfahrung der letzten 1 ¿ Jahren sagen, dass sie mehr mit Kunstrückgabe, Provenienzforschung und den dazugehörigen Gremien befasst sei. Hier sei die Zuständigkeit direkt in der Abteilung angesiedelt. Die Agenden des Denkmalschutzes würden direkt vom BDA wahrgenommen. Vorgabe sei gewesen, dass die Abteilung nicht mehr in das BDA hineinregieren solle. Die Steuerung sei gemeinsam mit dem Rechnungshof erfolgt. Am Anfang seien ihr noch Auslandsdienstreisen der BDA-Mitarbeiter vorgelegt worden. Fachaufsicht verstehe sie als Steuerung und daher als Managementaufgabe.

Wozu Dienstaufsicht, Fachaufsicht und Management, gehörten, könne sie nicht angeben. Der Verwaltungsdirektor sei der Dienst- und Fachvorgesetzte der Mitarbeiter im BDA.

Das Budget der Provenienzforschung betrage 0,9 Millionen Euro, 34,8 Millionen Euro jenes des Denkmalschutzes. 10 Mio. Euro sei der Personalaufwand, 3,6 Mio. Euro Förderungen bei ihr im Haus. Der Rest seien Durchlaufposten.

Das BDA bestimme auf Grund vorgegebener Kriterien und Gutachten, was mit dem Geld passiere. Die Vorgaben würden sich direkt aus den Gesetzen ableiten und vom Gesetzgeber bestimmt.

Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gehöre zum Thema Steuerung. Die Einzelentscheidung erfolge durch das BDA. Auch mit der Bundestheater Holding und den Bundesmuseen gebe es solche Leistungsvereinbarungen.

3,6 Mio. Euro würden direkt im Haus durch die Abteilung vergeben. Den anderen Teil vergebe das BDA auf Grund von gemeinsamen Vereinbarungen. Sie kenne dabei den Einzelfall nicht und unterschreibe das auch nicht.

Beim Hinausgehen richtete die Zeugin für den erkennenden Senat hörbar das Wort an die Beschwerdeführerin: "Brauchst nicht mehr kommen".

14.5. Die Zeugin Dr. XXXX , die Präsidentin des BDA, sagte aus, dass sie mit beiden Abteilungen zusammengearbeitet habe, jeweils wo sich Anlassfälle ergeben hätten. Im Bereich Denkmalschutz sei die Zusammenarbeit über Budgetvereinbarung geregelt gewesen. Die Budgetzuteilung sei auf Grund einer Jahresplanung erfolgt. Es habe dann vierteljährlich Besprechungen zur Anpassung gegeben. Der Hauptbrocken sei bis zum 31.12.2013 der Verkehr mit der Abteilung als 2. Instanz gewesen. Dies sei dann zu Gunsten des BVwG weggefallen. Auch Ministeranfragen seien teilweise über die Abteilung gegangen.14.5. Die Zeugin Dr. römisch 40 , die Präsidentin des BDA, sagte aus, dass sie mit beiden Abteilungen zusammengearbeitet habe, jeweils wo sich Anlassfälle ergeben hätten. Im Bereich Denkmalschutz sei die Zusammenarbeit über Budgetvereinbarung geregelt gewesen. Die Budgetzuteilung sei auf Grund einer Jahresplanung erfolgt. Es habe dann vierteljährlich Besprechungen zur Anpassung gegeben. Der Hauptbrocken sei bis zum 31.12.2013 der Verkehr mit der Abteilung als 2. Instanz gewesen. Dies sei dann zu Gunsten des BVwG weggefallen. Auch Ministeranfragen seien teilweise über die Abteilung gegangen.

Auf die Frage, ob Dr. XXXX oder die BF mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, antwortete die Zeugin, dass die Ausfuhr einen internationalen Fokus, habe, der sehr "Brüssel-lastig" gewesen sei. Damit habe sie viel zu tun gehabt. Im Jahr würden 2000 Bescheide erstellt. Das BDA sei bei der Ausfuhr die operative Ebene, die die Arbeit mache. Das Ministerium behandle eher die gesetzlichen Anfragen. Man müsse allerdings zu allen Gesetzesänderungen Stellung nehmen. Dazu gebe es keine Vorgaben. Die Kollegen würden über 10.000 Objekte behandeln. Jede Ausfuhr müsse genehmigt werden, wenn ein Museum eine Ausstellung im Ausland mache. In den letzten Jahren sei es auch zu einer Überarbeitung Rechtsgrundlagen gekommen.Auf die Frage, ob Dr. römisch 40 oder die BF mehr Zeit in Anspruch genommen hätten, antwortete die Zeugin, dass die Ausfuhr einen internationalen Fokus, habe, der sehr "Brüssel-lastig" gewesen sei. Damit habe sie viel zu tun gehabt. Im Jahr würden 2000 Bescheide erstellt. Das BDA sei bei der Ausfuhr die operative Ebene, die die Arbeit mache. Das Ministerium behandle eher die gesetzlichen Anfragen. Man müsse allerdings zu allen Gesetzesänderungen Stellung nehmen. Dazu gebe es keine Vorgaben. Die Kollegen würden über 10.000 Objekte behandeln. Jede Ausfuhr müsse genehmigt werden, wenn ein Museum eine Ausstellung im Ausland mache. In den letzten Jahren sei es auch zu einer Überarbeitung Rechtsgrundlagen gekommen.

Es gebe aber auch immer wieder internationale Korrekturen bezüglich Ausfuhr. Dabei sei es auch zu Rückforderungen gekommen. Das werde dann zum Teil vom Ministerium gemacht.

Zuletzt sei es beispielhaft um Formulare gegangen, diese seien international abzustimmen, das nehme die Abteilung wahr. Es würde unter anderem um die Verhandlung über Wertgrenzen gehen.

Laut Statut sei die Sektion 1 mit der Dienstaufsicht befasst und die Sektion 2 mit der Fachaufsicht.

Sie sei seit 8 Jahren Präsidentin. Sie habe die Beschwerdeführerin öfters bei Besprechungen gesehen. Diese habe intensiv informiert werden wollen. Dr. XXXX sei in dieser Hinsicht weniger präsent.Sie sei seit 8 Jahren Präsidentin. Sie habe die Beschwerdeführerin öfters bei Besprechungen gesehen. Diese habe intensiv informiert werden wollen. Dr. römisch 40 sei in dieser Hinsicht weniger präsent.

Das Budget betrage 34,8 Mio. Euro. Davon seien etwa 13 Mio. Euro Förderungsbudget, 10,6 Mio. Euro betrage das Personalbudget und 4 Mio. Euro das operative Budget. Das restliche Budget sei vom Ministerium bewirtschaftet worden.

Ob die restlichen 7 Mio. Euro beim Ministerium hängen blieben, wisse sie nicht. Sie könne nur über das Budget reden, welches ihr in Form des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes vorliege. 13. Mio. seien Förderungen. Wenn eine Veränderung am Objekt geplant sei, kann der Eigentümer um eine Förderung ansuchen. Bis 100.000 Euro Förderung könne sie direkt vergeben, darüber hinaus müsse der Eigentümer sich an das Ministerium wenden. Dem BDA komme dabei die Bewertung zu, das Ministerium vergebe dann die Förderung, die wiederum vom BDA abgerechnet werde. So würden die Förderungen koordiniert. Seit 2008/2009 würden mit Unterstützung des Ministeriums Strukturen angeschaut und evaluiert. Dazu sei ein Prozess gestartet worden. Am Ende stünde ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan. Das sei etwas schwierig gewesen, da dazu die nicht vorhandene Zustimmung des Ministeriums notwendig gewesen sei. Es hätten nur die wichtigsten Dinge umgesetzt werden können, das werde auch publiziert. In Arbeitskreisen seien die derzeit getroffenen Budgetvereinbarungen erarbeitet worden.Ob die restlichen 7 Mio. Euro beim Ministerium hängen blieben, wisse sie nicht. Sie könne nur über das Budget reden, welches ihr in Form des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes vorliege. 13. Mio. seien Förderungen. Wenn eine Veränderung am Objekt geplant sei, kann der Eigentümer um eine Förderung ansuchen. Bis 100.000 Euro Förderung könne sie direkt vergeben, darüber hinaus müsse der Eigentümer sich an das Ministerium wenden. Dem BDA komme dabei die Bewertung zu, das Ministerium vergebe dann die Förderung, die wiederum vom BDA abgerechnet werde. So würden die Förderungen koordiniert. Seit 2008 aus 2009, würden mit Unterstützung des Ministeriums Strukturen angeschaut und evaluiert. Dazu sei ein Prozess gestartet worden. Am Ende stünde ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan. Das sei etwas schwierig gewesen, da dazu die nicht vorhandene Zustimmung des Ministeriums notwendig gewesen sei. Es hätten nur die wichtigsten Dinge umgesetzt werden können, das werde auch publiziert. In Arbeitskreisen seien die derzeit getroffenen Budgetvereinbarungen erarbeitet worden.

Der Einfluss des Ministeriums auf diesen Budgetplan sei nicht hoch. Man hätte ihr allerdings eine Weisung geben können. Sie müsse die Behörde führen. Sie habe für Ihre Verdienste auch eine Urkunde des Herrn Bundesminister bekommen.

Um Ihre Wünsche durchzubringen, hätten Sie einen eigenen Plan erstellt.

Sie habe in der Gestaltung dessen, was aktuell getan werde, einmal im Jahr dem Ministerium vorgelegt, was das BDA noch gerne machen wolle. Das Amt selbst habe strukturell nachvollziehbarer gemacht werden sollen. Auch den Kollegen gegenüber. Intern habe sie Maßnahmen ergriffen, die nichts mit dem Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu tun gehabt hätten.

In irgendeiner Form sei immer die Zustimmung des Ministeriums notwendig.

Viele Förderungen lägen im Bereich von 5.000 bis 10.000 Euro, wofür keine Einzelzustimmung des Ministeriums notwendig wäre. Es gebe jährlich über 1.000 Förderanträge. Die Bandbreite läge zwischen 500 und 50.000 bis 60.000 Euro.

Dazu gebe es auch interne Richtlinien. Es würden nur denkmalförderliche Gebäude gefördert. Es gebe auch Sonderrichtlinien. Politische Vorgaben gebe es keine.

Die Quartalsgespräche hätten zwischen dem Sektionschef und der Beschwerdeführerin einerseits und ihr mit ihrer Runde (Fachdirektor, Controlling), sowie den Mitarbeitern, die die Förderungen gemacht hätten, andererseits stattgefunden. Aktuell seien die Quartalsgespräche eingestellt worden. Man habe das aber nun auf neue Beine gestellt. Die Zahlen würden nun der Zentralstelle gemeldet und man habe sich auf Halbjahresgespräche geeinigt.

Früher sei in der Budgetvereinbarung dargestellt worden, was für das nächste Jahr geplant gewesen sei. Das sei nicht mit Zahlen hinterlegt gewesen. Die Zahlen seien erst in weiterer Folge von der Sektion gekommen.

Es sei unmittelbar mit dem Sektionschef geredet worden. Das habe sie oft gemusst.

Das BDA sei eine operative Fachinstanz. Die Umsetzungen seien auch publiziert worden, was unbedingt notwendig gewesen sei.

Wenn sie etwas vom Ministerium gebraucht habe, sei sie gleich zum Sektionschef gegangen.

Bei den Ausfuhren seien rechtliche Dinge zu beachten, die ohne Sektion nicht gemacht werden haben können. Der Sektionschef solle mit ihr kommunizieren. Die Vorbereitung fände in der Abteilung statt. Sie habe daher auch mit der Abteilung geredet.

Der ursprünglich intensive Prozess unter der Annahme mit externer Begleitung, einen Ressourcen-, Ziel-, und Leistungsplan machen zu müssen sei viel zu detailliert gewesen. Jetzt sei das heruntergebrochen worden und werde auch mit Zahlen hinterlegt.

Berührungspunkte zum Weltkulturerbe gebe es, wenn Dinge unter Denkmalschutz stünden. Wenn es um fachliche Expertise gehe, dann sei das BDA gefragt. Hier sei das fachliche Knowhow versammelt. Wie sich das in der Abteilung II/4 gestalte, wisse sie nicht.

Auf die Frage der belangten Behörde, wie sich die Gewichtung, bezogen auf die frühere Abteilung, vor dem 1. Mai 2015 und danach dargestellt habe, antwortete die Zeugin, dass es bei einer nachgeordnete Dienstelle immer darauf ankomme. Man könne das auch wie bei einer ausgegliederten Dienststelle gestalten. Dann könne man das auf einer sehr pragmatischen und effizienten Ebene gestalten. Wenn man sich einmal im Monat und im Anlassfall treffe, dann reiche das.

Präzisiert durch den VR, dass es am 30.04.2015 zwei Abteilungsleiter und am 01.05.2015 nur mehr einen Abteilungsleiter gegeben habe und ob es da inhaltliche Änderungen gegeben habe, gab die Zeugin an, dass sie nunmehr nur einen Ansprechpartner habe. Mit dem sei klar geregelt, den Abstimmungsaufwand möglichst gering zu halten und diesen möglichst ins Tagesgeschäft zu investieren. Die Verpflichtungen seien gestraffter wahrzunehmen.

Dies liege sowohl an der Veränderung der Geschäftseinteilung als auch den handelnden Personen. Sie habe ihre Geschäftseinteilung nicht geändert.

Als sie das BDA übernommen habe, habe sie etwas verändern wollen. Herausforderung sei gewesen, dass sich die Welt um uns geändert habe und damit die Anforderungen an das BDA. Im Jahr 2000 seien die Verfahren aufwendiger geworden. Die personellen Ressourcen und Abläufe hätten zwischen Wien und den Bundesländern koordiniert werden müssen. Das sei in amtsinternen Prozessen gemacht worden und sei eine physische und zeitliche Herausforderung mit 150 Datenbanken gewesen. Das DM-Informationssystem sei gestartet worden. PC-Programme hätten geändert werden müssen. Es habe große Hoffnungen gegeben, dass sich etwas ändern werde.

In den letzten 8 Jahren habe man Richtlinien herausgegeben. Fachlich sei das BDA "on the top". Was die Struktur betrifft, sei es nicht so, wie man es sich vorgestellt habe. Strukturell gebe es noch den einen oder anderen Schritt.

Man sei dabei absolut transparent und das sei auch immer schon so gewesen.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin öfter im BDA gewesen sei, als nun Dr. XXXX , antwortete die Zeugin, dass die häufige Anwesenheit der Beschwerdeführerin die Situation komplexer und schwieriger gemacht habe. Man habe immer erklären müssen, was gerade getan werde. Der Rechnungshof sei im Haus gewesen. Man sei keine Organisation, die am Schreibtisch funktioniere. Man habe nichts verändert, weil die BF öfter anwesend gewesen sei, auch nicht die Kommunikationsprozesse. Wenn eine Frage aus dem Ministerium gekommen sei, habe man versucht, sie zu beantworten. Mit großem Aufwand habe man dann regelmäßige Meldungen gemacht. Das habe aber am Ende des Tages nichts gebracht und sei wieder eingestellt worden.Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin öfter im BDA gewesen sei, als nun Dr. römisch 40 , antwortete die Zeugin, dass die häufige Anwesenheit der Beschwerdeführerin die Situation komplexer und schwieriger gemacht habe. Man habe immer erklären müssen, was gerade getan werde. Der Rechnungshof sei im Haus gewesen. Man sei keine Organisation, die am Schreibtisch funktioniere. Man habe nichts verändert, weil die BF öfter anwesend gewesen sei, auch nicht die Kommunikationsprozesse. Wenn eine Frage aus dem Ministerium gekommen sei, habe man versucht, sie zu beantworten. Mit großem Aufwand habe man dann regelmäßige Meldungen gemacht. Das habe aber am Ende des Tages nichts gebracht und sei wieder eingestellt worden.

Das Statut habe die Rechtsabteilung des BDA erarbeitet und einen Vorschlag an die Personalabteilung gemacht. Es gebe aber keine gesetzliche Verpflichtung, ein Statut zu haben.

Zu Umfang und Bedeutung der Tätigkeiten für die Bereiche VI/1 und VI/3 führte die Zeugin aus, dass es in der Ausfuhr einen großen Anfall gegeben habe. Denkmalschutz sei ein großer Bereich mit internationalem Bezug. Man müsse aber betrachten, was dahinterstehe. Die Ausfuhr sei anders, aber genauso wichtig. Sowohl beim Denkmalschutz als auch bei der Ausfuhr stecke viel Geld dahinter. Einmal sei die höhere Gewichtung da, einmal dort.

Derzeit habe man mit der Ausfuhr mehr zu tun, als mit dem Denkmalschutz.

Auf die Frage der belangten Behörde, wie der Umfang der Zusammenarbeit bezogen auf Denkmalschutz mit der ehemaligen Abteilung der Beschwerdeführerin und nun mit Dr. XXXX sei, antwortete die Zeugin, dass ihr die Aufgabeneinteilung im Ministerium egal sei. Jetzt habe man die Kontakte strukturiert. Früher sei der Kontakt mit der Denkmalpflege exzessiv gewesen. Das sei vor dem 01. Mai 2015 gewesen. Jetzt sei es auf die genannte Vereinbarung beschränkt - auf das notwendige Maß.Auf die Frage der belangten Behörde, wie der Umfang der Zusammenarbeit bezogen auf Denkmalschutz mit der ehemaligen Abteilung der Beschwerdeführerin und nun mit Dr. römisch 40 sei, antwortete die Zeugin, dass ihr die Aufgabeneinteilung im Ministerium egal sei. Jetzt habe man die Kontakte strukturiert. Früher sei der Kontakt mit der Denkmalpflege exzessiv gewesen. Das sei vor dem 01. Mai 2015 gewesen. Jetzt sei es auf die genannte Vereinbarung beschränkt - auf das notwendige Maß.

Früher sei das Verhältnis 60:40 zugunsten des Denkmalschutzes. Jetzt schätze sie den Anteil des Denkmalschutzes auf 20-30%.

Seit 01.05.2015 bis dato sei das Verhältnis ungefähr gleich.

Der vermehrte Kontakt im Bereich Denkmalschutz in der Vergangenheit sei auf eine große, unnötige Verwaltung zurückzuführen gewesen. Sie bevorzuge einen weiten Führungsstil. Früher sei sie eng geführt worden. Auch bei den Ausfuhrbestimmungen gebe es aufwandsintensive Bestimmungen. Beispielhaft bei einem Überseebezug, bei Kulturgüterhandel und Rückführsachen.

Grundsätzlich sei das DSG zu vollziehen. Manches ergebe sich auch aus den Bauordnungen.

Seit 1999 habe es keine Änderung des DSG mehr gegeben. Es habe in der Rechtsabteilung Überlegungen für eine Novellierung gegeben, die jedoch kein Ergebnis gebracht hätten. Die Legistik sei nicht an das BDA herangetragen worden. Künftig sei eine Zuständigkeit für die Kulturlandschaft wünschenswert, statt einem engen Bezug auf Objekte. In der Rechtsabteilung würde bei einer Änderung des DSG über Verbesserungen nachgedacht.

Bei internationalen Kulturgütern griffen das DSG und internationale Vereinbarungen. Dazu gebe es eigene Besprechungen in Brüssel. Auch das Ausfuhrverbotsgesetz sei zu beachten.

Im Anschluss an die Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine Verlesung des Protokolls

15. Mit Schreiben vom 27.10.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 13.10.2016. Darin werden zahlreiche Ergänzungen und Korrekturen begehrt. Bei der Zeugin Dr. XXXX ortete die belangte Behörde, derart schwerwiegende Protokollierungsmängel, dass sie deren neuerliche Einvernahme begehrte.15. Mit Schreiben vom 27.10.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 13.10.2016. Darin werden zahlreiche Ergänzungen und Korrekturen begehrt. Bei der Zeugin Dr. römisch 40 ortete die belangte Behörde, derart schwerwiegende Protokollierungsmängel, dass sie deren neuerliche Einvernahme begehrte.

Des Weiteren ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung für die vom erkennenden Senat beauftragten Erhebungen und Beweisvorlagen.

Daneben rügte die belangte Behörde, dass das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die dem Schriftsatz vom 24.04.2016 der Beschwerdeführerin beiliegenden Urkunden nicht übermittelt habe. Ebenso werde gerügt, dass die belangte Behörde den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2016 vom Bundesverwaltungsgericht übergeben bekommen habe.

Er werde die zeugenschaftliche Einvernahme von SC i.R. Dr. XXXX , zum Beweis des Erfordernisses der Abberufung der Beschwerdeführerin von der Leitung der Abteilung VI/3 anlässlich der Organisationsänderung mit Wirksamkeit 1. Mai 2015, beantragt.Er werde die zeugenschaftliche Einvernahme von SC i.R. Dr. römisch 40 , zum Beweis des Erfordernisses der Abberufung der Beschwerdeführerin von der Leitung der Abteilung VI/3 anlässlich der Organisationsänderung mit Wirksamkeit 1. Mai 2015, beantragt.

Weiters werde die Unbefangenheit des vorsitzenden Richters in Frage gestellt. Zu Beginn beider mündlicher Verhandlungen habe er zwar betont, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin nicht befangen sei, obwohl er sie gut kenne und mit ihr das Du-Wort pflege. Im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 hätten sich für die belangte Behörde jedoch begründete Zweifel an der Unbefangenheit des vorsitzenden Richters ergeben. Dies beruhe auf direkten Wahrnehmungen der Vertreter der belangten Behörde.

Es werde berichtet, dass der verhandlungsleitende Richter von 22. Juni 1999 bis 31. Dezember 2002 im Stadtschulrat für Wien als Jurist beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von 1. April 2000 bis 31. März 2005 im Landesschulrat für Steiermark ebenfalls als Juristin beschäftigt gewesen. Hier hätten zweifellos Berührungspunkte im Rahmen der juristischen Tätigkeit bestanden. Hinzu kämen Aktivitäten des verhandlungsleitenden Richters und der Beschwerdeführerin im behördenübergreifenden Verein ÖGSR (Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht). Unmittelbar vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sei der vorsitzende Richter von 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2013 Mitarbeiter im Bundeskanzleramt gewesen.

Es sei denkbar, dass die einseitige Verhandlungsführung des verhandlungsleitenden Richters zu Lasten der belangten Behörde bzw. zu Gunsten der Beschwerdeführerin in einem Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit im BKA bzw. im Stadtschulrat stehe.

Des Weiteren zeige sich die Befangenheit des verhandlungsleitenden Richters in der unterschiedlichen prozessualen Behandlung der Parteien. So seien die Aussagen der von der belangten Behörde beantragten Zeugen, insbesondere die Aussage der Zeugin Dr. XXXX (Präsidentin des Bundesdenkmalamtes), unzureichend und grob fehlerhaft protokolliert worden. Gleiches gelte für das Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde. Im Vergleich sei die Protokollierung der Einvernahmen der von der beschwerdeführenden Partei geführten Zeugen ungleich genauer und beinahe minutiös erfolgt.Des Weiteren zeige sich die Befangenheit des verhandlungsleitenden Richters in der unterschiedlichen prozessualen Behandlung der Parteien. So seien die Aussagen der von der belangten Behörde beantragten Zeugen, insbesondere die Aussage der Zeugin Dr. römisch 40 (Präsidentin des Bundesdenkmalamtes), unzureichend und grob fehlerhaft protokolliert worden. Gleiches gelte für das Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde. Im Vergleich sei die Protokollierung der Einvernahmen der von der beschwerdeführenden Partei geführten Zeugen ungleich genauer und beinahe minutiös erfolgt.

Eine weitere Benachteiligung erfahre die belangte Behörde dadurch, dass Schriftstücke vom Gericht verspätet beziehungsweise gar nicht weitergeleitet worden seien. Die schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 24. November 2015 sowie vom 24. April 2016 seien der belangten Behörde erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 vorgelegt worden. Der belangten Behörde sei es daher nicht möglich, sich auf wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin angemessen vorzubereiten. Dennoch seien diese Stellungnahmen Gegenstand der Befragung der Zeugen an diesem Verhandlungstag gewesen. Dass somit das Fragerecht der Behörde wesentlich eingeschränkt gewesen sei, sei die konsequente Folge dessen. Auch seien der Behörde bis zum heutigen Tag die Beilagen der oben angeführten Stellungnahmen nicht übermittelt worden.

In der Folge wurde die beantragte Fristverlängerung bis zum 01.12.2016 gewährt.

16. Am 01.12.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ihre Stellungnahme zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 27.10.2016.

Die Beschwerdeführerin regte ihrerseits einige Korrekturen des Protokolls an und nahm zu einigen Korrekturanträgen der belangten Behörde Stellung. Insgesamt halte sie fest, dass der Verhandlungsrichter das Protokoll der Schriftführerin diktiert habe. Einwände wie nunmehr vorgebracht seien, seien während des Diktates, das problemlos mit zu verfolgen gewesen sei, vonseiten des Vertreters der belangten Behörde nicht erhoben worden.

Zur Protokollierung der Einvernahme der Zeugin XXXX sei darauf zu verweisen, dass nicht konkret ausgeführt worden sei, was unvollständig oder unrichtig gewesen sein solle. Der Sinn der Zeugenaussage sei nachvollziehbar. In Wahrheit gehe es der belangten Behörde offensichtlich nur darum, eine neuerliche Einvernahme der Zeugin XXXX , die bisher ihren Standpunkt in keiner Weise gestützt habe, zu erreichen um allenfalls noch ein anderes Ergebnis zu erzielen. Die belangte Behörde berufe sich nicht auf irgendwelche Notizen ihrerseits, die eine unvollständige oder falsche Protokollierung darlegen würden.Zur Protokollierung der Einvernahme der Zeugin römisch 40 sei darauf zu verweisen, dass nicht konkret ausgeführt worden sei, was unvollständig oder unrichtig gewesen sein solle. Der Sinn der Zeugenaussage sei nachvollziehbar. In Wahrheit gehe es der belangten Behörde offensichtlich nur darum, eine neuerliche Einvernahme der Zeugin römisch 40 , die bisher ihren Standpunkt in keiner Weise gestützt habe, zu erreichen um allenfalls noch ein anderes Ergebnis zu erzielen. Die belangte Behörde berufe sich nicht auf irgendwelche Notizen ihrerseits, die eine unvollständige oder falsche Protokollierung darlegen würden.

Sie wende sich nicht gegen den Fristerstreckungsantrag der belangte Behörde, behalte sich jedoch vor und beantrage ebenfalls binnen einer dreiwöchigen Frist auf die inhaltliche Stellungnahme zu den hier relevanten Punkten eine Stellungnahme abzugeben.

Äußerst weit hergeholt seien die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit des vorsitzenden Richters. Die Tätigkeiten in Landesschulräten in verschiedenen Bundesländern, auch wenn sich diese zeitweilig zeitmäßig überschnitten hätten, sage noch nichts über ein Naheverhältnis aus, das eine Befangenheit nahe legen würde. Die Vermutungen es hätten "zweifellos Berührungspunkte im Rahmen der juristischen Tätigkeit bestanden", sei in keiner Weise ausreichend. Würde dies eine Befangenheit begründen, wäre die Verwaltung wohl lahmgelegt, da derartiges permanent und regelmäßig vorkomme. Berufliche Berührungspunkte seien keineswegs ein Befangenheitsgrund. Dies gelte auch für eine Tätigkeit in einem Verein. Wenn die belangte Behörde vermeine, der vorsitzende Richter sei Mitarbeiter im Bundeskanzleramt gewesen, so würde dies viel eher eine Befangenheit zu ihren Lasten darstellen.

Die Behauptung einer einseitigen Verhandlungsführung sei eine ungeheuerliche Unterstellung. Die belangte Behörde wolle offensichtlich nicht akzeptieren, dass der von ihr eingenommene Standpunkt äußerst fragwürdig sei. Seitens des vorsitzenden Richters sei pflichtgemäß auch auf die Schwachstellen der Argumentation und des Vorbringens der belangten Behörde eingegangen worden. Eine Einseitigkeit sei keineswegs zu erkennen gewesen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen nicht so präzise und genau aussagen hätten können wie andere Zeugen. Daraus dem Gericht einen Vorwurf zu machen, verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten in krassem Ausmaß. Die belangte Behörde zeige nicht auf, was geeignet sei, eine Befangenheit darzulegen. Die permanenten Vermutungen und Unterstellungen würden kein geeignetes Substrat darstellen.

17. Mit Schreiben vom 30.11.2016 übermittelte die belangte Behörde die beauftragte Auswertung über den Zahlenstock der Abteilungen II/4, VI/1 und VI/3 für die Jahre 2014 und 2015 und legte, bezogen auf die Kommission für Provenienzforschung, das Rechtsverhältnis zwischen dem BKA und den Bundesmuseen (inklusive Vertragsverhältnisse der Forscher zu den Bundesmuseen) dar und führte dazu Folgendes näher aus:

l. Auswertung des Aktenstockes der betreffenden Abteilungen

Die aufgetragene Auswertung, welche unter Einbindung der zuständigen IKT-Abteilungen des Bundeskanzleramtes erstellt worden sei, zeige folgendes Ergebnis:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zu diesem Ergebnis sei auszuführen:

* Kunstrückgabeangelegenheiten seien bis Februar 2014 dem Aufgabenbereich der Abteilung IV/1 des BMUKK und vom März 2014 bis April 2015 dem Aufgabenbereich der Abteilung VI/1 des BKA zugeordnet gewesen;

* Angelegenheiten des Denkmalschutzes und Welterbes seien bis Februar 2014 in den Aufgabenbereich der Abteilung IV/3 des BMUKK und vom März 2014 bis April 2015 in den Aufgabenbereich der Abteilung VI/3 des BKA gefallen;

* für den Zeitraum nach Zusammenlegung der Abteilungen VI/1 und VI/3 zur Abteilung II/4 des BKA mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 seien die entsprechenden Zuordnungen aus den Aktenbeständen der neuen Abteilung getroffen worden.

Wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich sei, habe sich der Aktenbestand der neuen Abteilung II/4 durch Hinzukommen der Kunstrückgabeangelegenheiten im Vergleich zu der vor dem 01.05.2015 von der Beschwerdeführerin geleiteten Abteilung VI/3 für das Jahr 2015 von 931 auf 1.426 Akten erhöht, das ergebe einen Zuwachs von 53,17 %.

Die der Abteilung VI/1 zuzuordnenden Akten beinhielten auch die elektronischen Akten im Bereich der Provenienzforschung, die unter der Geschäftszahl "BDA-31923.prov" geführt würden. Diese Geschäftszahl ergebe sich daraus, dass das Büro der Kommission für Provenienzforschung seit der Gründung im Jahre 1998 örtlich (jedoch nicht organisatorisch) im Bundesdenkmalamt angesiedelt sei. Es handle sich hierbei typischerweise um Akten, die aufgrund vorwiegend internationaler und auch nationaler Anfragen angelegt würden und Recherchen der Mitglieder des Büros in den Archiven, der Provenienzforscherinnen und -forscher in den Museen sowie Informationen des Leiters der Kommission und die Beantwortung der Anfragen dokumentierten.

Die Approbation dieser Akten sei im verfahrensrelevanten Zeitraum bis zum Sommer 2015 ausschließlich durch MR Dr. XXXX erfolgt und erfolge seit diesem Zeitpunkt durch seinen Mitarbeiter MR Dr. XXXX . Die wissenschaftliche Koordinatorin, Rektorin Mag. XXXX , habe und hatte keine Approbationsbefugnis gehabt (siehe dazu die folgenden Ausführungen unter Pkt. II).Die Approbation dieser Akten sei im verfahrensrelevanten Zeitraum bis zum Sommer 2015 ausschließlich durch MR Dr. römisch 40 erfolgt und erfolge seit diesem Zeitpunkt durch seinen Mitarbeiter MR Dr. römisch 40 . Die wissenschaftliche Koordinatorin, Rektorin Mag. römisch 40 , habe und hatte keine Approbationsbefugnis gehabt (siehe dazu die folgenden Ausführungen unter Pkt. römisch zwei).

II. Kommission für Provenienzforschung - Rechtsverhältnis zwischen BKA und Bundesmuseen (inklusive Vertragsverhältnisse der Forscher zu den Bundesmuseen)römisch zwei. Kommission für Provenienzforschung - Rechtsverhältnis zwischen BKA und Bundesmuseen (inklusive Vertragsverhältnisse der Forscher zu den Bundesmuseen)

Zum Zwecke der Provenienzforschung seien zwischen dem ehem. BMUKK (nunmehr BKA) und den jeweiligen Museen Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden, in denen die Museen verpflichtet worden seien, von der Leitung der Kommission für Provenienzforschung vorgeschlagene Personen als Provenienzforscher/-innen zu beschäftigen und mit ihnen ein Dienstverhältnis zu begründen. In Folge haben aufgrund der genannten Verwaltungsvereinbarungen im Jahr 2014 16 Dienstverhältnisse sowie im Jahr 2015 14 Dienstverhältnisse bestanden.

Mit Ausnahme von zwei Forschern, die im Rahmen von Werkverträgen beschäftigt würden, stünden bzw. seien somit alle Provenienzforscher/-innen in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Museum gestanden. Als Nachweis dafür würden exemplarisch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen sowie Dienstverträge samt Nachträge (als Beilagen) übermittelt.

Aus den Dienstverträgen gehe eindeutig hervor, dass die Provenienzforschung in der fachlichen Verantwortung des Bundes und die Fachaufsicht ausschließlich bei der zuständigen Abteilung des BMUKK Abt. IV/1 bzw. beim BKA Abt. VI/1 gelegen sei. Mit der Zusammenlegung der Abteilungen VI/1 und VI/3 mit 01.05.2015 sei die Zuständigkeit auf die neue Abteilung II/4 des BKA übergegangen.

In diesem Zusammenhang werde auszugsweise auf die Punkte 1 und 2. der vorgelegten Dienstverträge hingewiesen.

Im Punkt 1. werde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin mit der Abtretung der fachlichen Weisungsbefugnis [...] an die Republik Österreich im Zusammenhang mit deren Verantwortung für die Provenienzforschung ausdrücklich einverstanden sei.

Im Punkt 2., werde ausgeführt, dass der Arbeitgeber jede richtunggebende Einflussnahme auf die Tätigkeit in der Provenienzforschung oder auf ihre Ergebnisse zu unterlassen habe.

Unter lit. a und b werde dies näher präzisiert indem ausgeführt, dassUnter Litera a und b werde dies näher präzisiert indem ausgeführt, dass

"a) Entscheidungen, Arbeitsaufträge und Anweisungen in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Provenienzforschung (Fachaufsicht) ausschließlich durch die Kommission für Provenienzforschung erfolgen. Die Arbeitnehmerin untersteht fachlich in diesem Bereich ausschließlich den für die Provenienzforschung im BMUKK zuständigen Organen lt. dort geltendem Weisungszusammenhang (dzt. Sektion IV Abt. 1 ."a) Entscheidungen, Arbeitsaufträge und Anweisungen in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Provenienzforschung (Fachaufsicht) ausschließlich durch die Kommission für Provenienzforschung erfolgen. Die Arbeitnehmerin untersteht fachlich in diesem Bereich ausschließlich den für die Provenienzforschung im BMUKK zuständigen Organen lt. dort geltendem Weisungszusammenhang (dzt. Sektion römisch vier Abt. 1 .

b) Der Arbeitgeber ist zur Erteilung von Weisungen nur dann berechtigt, wenn damit keine fachliche Einflussnahme auf die inhaltlichen Ergebnisse der Provenienzforschung erfolgt.

Als anordnungsbefugte Fach- und Dienstvorgesetzte in diesem Sinne gelten

somit:

2. 1. Hinsichtlich der fachlichen Fragestellungen in der Provenienzforschung ausschließlich die der Arbeitnehmerin vom Bund (dzt. BKA, Abt. VI/1) genannten Organe)

2. 2. [...]"

Bereits daraus gehe eindeutig hervor, dass neben der administrativen Führung auch die Fachaufsicht und somit die wissenschaftliche Gestaltung der Arbeit der Kommission für Provenienzforschung der zuständigen Abteilung im jeweiligen Bundesministerium (BMUKK Abt. IV/1 bis 28. Februar 2014; danach dem BKA durch die Abt. VI/1) oblegen habe bzw. seit 1. Mai 2015 der Abt, II/4 des BKA obliege. Die Fachaufsicht sei bis Sommer 2015 durch den Abteilungsleiter, MR Dr. XXXX wahrgenommen worden, und würde nunmehr von MR Dr. XXXX wahrgenommen.Bereits daraus gehe eindeutig hervor, dass neben der administrativen Führung auch die Fachaufsicht und somit die wissenschaftliche Gestaltung der Arbeit der Kommission für Provenienzforschung der zuständigen Abteilung im jeweiligen Bundesministerium (BMUKK Abt. IV/1 bis 28. Februar 2014; danach dem BKA durch die Abt. VI/1) oblegen habe bzw. seit 1. Mai 2015 der Abt, II/4 des BKA obliege. Die Fachaufsicht sei bis Sommer 2015 durch den Abteilungsleiter, MR Dr. römisch 40 wahrgenommen worden, und würde nunmehr von MR Dr. römisch 40 wahrgenommen.

Zwecks ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung würden bzw. seien von den Genannten wöchentliche Jour fixes mit dem Büro der Kommission für Provenienzforschung und monatliche Jour fixes mit der gesamten Kommission durchgeführt worden.

Im Rahmen der Fachaufsicht habe MR Dr. XXXX im Jahre 2014 folgende Mitarbeitergespräche mit den Mitgliedern der Kommission für Provenienzforschung durchgeführt:Im Rahmen der Fachaufsicht habe MR Dr. römisch 40 im Jahre 2014 folgende Mitarbeitergespräche mit den Mitgliedern der Kommission für Provenienzforschung durchgeführt:

11. Juni 2014: Mag XXXX /Büro der Kommission für Provenienzforschung11. Juni 2014: Mag römisch 40 /Büro der Kommission für Provenienzforschung

24. Juni 2014: Mag XXXX (-Lenz)/Albertina24. Juni 2014: Mag römisch 40 (-Lenz)/Albertina

25. Juni 2014: Dr. XXXX /KHM25. Juni 2014: Dr. römisch 40 /KHM

26. Juni 2014: Dr. XXXX /KHM26. Juni 2014: Dr. römisch 40 /KHM

1. Juli 2014: Mag. XXXX /Österreichische Galerie1. Juli 2014: Mag. römisch 40 /Österreichische Galerie

2, Juli 2014: Mag. XXXX /Büro der Kommission für Provenienzforschung2, Juli 2014: Mag. römisch 40 /Büro der Kommission für Provenienzforschung

2. Juli 2014: MMag. XXXX /Akademie der bildenden Künste2. Juli 2014: MMag. römisch 40 /Akademie der bildenden Künste

4. Juli 2014: Dr. XXXX /Albertina4. Juli 2014: Dr. römisch 40 /Albertina

30. Juli 2014 Mag. XXXX / ÖThM - Österr. Theatermuseum bzw. Österreichische Galerie30. Juli 2014 Mag. römisch 40 / ÖThM - Österr. Theatermuseum bzw. Österreichische Galerie

18. August 2014: MMag. XXXX /Büro der Kommission für Provenienzforschung18. August 2014: MMag. römisch 40 /Büro der Kommission für Provenienzforschung

19. August 2014: Mag. XXXX /Büro der Kommission für Provenienzforschung19. August 2014: Mag. römisch 40 /Büro der Kommission für Provenienzforschung

22. August 2014: Dr. XXXX /MuMok22. August 2014: Dr. römisch 40 /MuMok

27. August 2014: Mag. XXXX /Büro der Kommission für Provenienzforschung27. August 2014: Mag. römisch 40 /Büro der Kommission für Provenienzforschung

3. September 2014: Mag. XXXX /Österreichische Galerie3. September 2014: Mag. römisch 40 /Österreichische Galerie

Aufgrund der obigen Ausführungen seien die im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen des ehemaligen Leiters der Kultursektion des BKA, Dr. XXXX , wonach MR Dr. XXXX in der Provenienzforschung für denAufgrund der obigen Ausführungen seien die im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen des ehemaligen Leiters der Kultursektion des BKA, Dr. römisch 40 , wonach MR Dr. römisch 40 in der Provenienzforschung für den

wissenschaftlichen Bereich weder zuständig noch tätig gewesen sei, somit nicht nachvollziehbar.

Den Ausführungen von Dr. XXXX hinsichtlich der Rolle von Mag. XXXXDen Ausführungen von Dr. römisch 40 hinsichtlich der Rolle von Mag. römisch 40

XXXX sei wie folgt entgegenzuhalten:römisch 40 sei wie folgt entgegenzuhalten:

Mag. XXXX sei stellvertretende Vorsitzende des Kunstrückgabebeirates (nominiert durch die Universitätenkonferenz gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 KRG) und außerdem über Vorschlag des Beirates "wissenschaftliche Koordinatorin" der Kommission für Provenienzforschung. Als solche habe Mag. XXXX im Wesentlichen eine beratende Funktion, sie könne weder Akten genehmigen noch über die Verwendung des Budgets entscheiden. Diese Entscheidungen würden im BKA erfolgen.Mag. römisch 40 sei stellvertretende Vorsitzende des Kunstrückgabebeirates (nominiert durch die Universitätenkonferenz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, KRG) und außerdem über Vorschlag des Beirates "wissenschaftliche Koordinatorin" der Kommission für Provenienzforschung. Als solche habe Mag. römisch 40 im Wesentlichen eine beratende Funktion, sie könne weder Akten genehmigen noch über die Verwendung des Budgets entscheiden. Diese Entscheidungen würden im BKA erfolgen.

Mag. XXXX sei Rektorin der Akademie für bildende Kunst und nehme die Funktion der wissenschaftlichen Koordinatorin in der Kommission für Provenienzforschung (wie auch ihre Funktion im Kunstrückgabebeirat) unentgeltlich und ohne Aufwandersatz wahr. Mag. XXXX nehme weder an den wöchentlichen Besprechungen im Büro der Kommission jeweils dienstags vormittags) noch an den monatlichen Jours fixes mit allen Forschenden der Kommission teil. Diese Termine würden ausschließlich durch Dr. XXXX und/oder Dr. XXXX wahrgenommen.Mag. römisch 40 sei Rektorin der Akademie für bildende Kunst und nehme die Funktion der wissenschaftlichen Koordinatorin in der Kommission für Provenienzforschung (wie auch ihre Funktion im Kunstrückgabebeirat) unentgeltlich und ohne Aufwandersatz wahr. Mag. römisch 40 nehme weder an den wöchentlichen Besprechungen im Büro der Kommission jeweils dienstags vormittags) noch an den monatlichen Jours fixes mit allen Forschenden der Kommission teil. Diese Termine würden ausschließlich durch Dr. römisch 40 und/oder Dr. römisch 40 wahrgenommen.

Dienstreisen der Provenienzforscherinnen und - forscher könnten bzw. hätten nur über Zustimmung der zuständigen Abteilung im Bundesministerium/Bundeskanzleramt angetreten werden können.

III. Bundesdenkmalamt - Statut (2011)römisch drei. Bundesdenkmalamt - Statut (2011)

Wie aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Statut des Bundesdenkmalamtes hervorgehe, habe das Bundesdenkmalamt konkret festgelegte Aufgaben in Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und der Denkmalforschung wahrzunehmen. In diesen Angelegenheiten besitze das Bundesdenkmalamt Behördeneigenschaft. Gemäß § 7 des genannten Statuts werde das Bundesdenkmalamt von der Präsidentin geleitet. Dabei habe sie die oberste Verantwortung, vertrete das Bundesdenkmalamt nach außen und habe einen gesetzmäßigen und den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Vollzug des Denkmalschutzes sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Managementfunktion obliege der Präsidentin insbesondere der Abschluss des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes für das Bundesdenkmalamt. Die weitere Organisationsstruktur des Bundesdenkmalamtes sei ebenfalls im genannten Statut festgelegt (§§ 6 ff). Der Präsidentin unmittelbar unterstellt seien der Verwaltungsdirektor, der Fachdirektor, die Stabstellen Qualitätsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen in den Bundesländern. Im Vertretungsfall vertrete die Präsidentin gemäß § 11 des Statuts der Verwaltungsdirektor und der Fachdirektor hinsichtlich der jeweiligen Bereiche, wobei die Präsidentin im Einzelfall ihre Vertretung nach außen festzulegen habe. Weiters seien für den Fall der Abwesenheit oder der Verhinderung des Verwaltungsdirektors, des Fachdirektors sowie jedes Leiters einer zentralen Abteilung oder Abteilung eines Bundeslandes Stellvertretungsregelungen zu treffen. Weder aus dem Statut des Bundesdenkmalamtes noch aus sonstigen Regelungen ergebe sich somit die Notwendigkeit derart umfassender Lenkungs- und Steuerungsmaßnahmen in Bezug auf das Bundesdenkmalamt, wie dies von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Funktion als ehemalige Leiterin der Abteilung VI/3 dargestellt worden sei.Wie aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Statut des Bundesdenkmalamtes hervorgehe, habe das Bundesdenkmalamt konkret festgelegte Aufgaben in Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege und der Denkmalforschung wahrzunehmen. In diesen Angelegenheiten besitze das Bundesdenkmalamt Behördeneigenschaft. Gemäß Paragraph 7, des genannten Statuts werde das Bundesdenkmalamt von der Präsidentin geleitet. Dabei habe sie die oberste Verantwortung, vertrete das Bundesdenkmalamt nach außen und habe einen gesetzmäßigen und den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Vollzug des Denkmalschutzes sicherzustellen. Im Rahmen ihrer Managementfunktion obliege der Präsidentin insbesondere der Abschluss des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes für das Bundesdenkmalamt. Die weitere Organisationsstruktur des Bundesdenkmalamtes sei ebenfalls im genannten Statut festgelegt (Paragraphen 6, ff). Der Präsidentin unmittelbar unterstellt seien der Verwaltungsdirektor, der Fachdirektor, die Stabstellen Qualitätsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen in den Bundesländern. Im Vertretungsfall vertrete die Präsidentin gemäß Paragraph 11, des Statuts der Verwaltungsdirektor und der Fachdirektor hinsichtlich der jeweiligen Bereiche, wobei die Präsidentin im Einzelfall ihre Vertretung nach außen festzulegen habe. Weiters seien für den Fall der Abwesenheit oder der Verhinderung des Verwaltungsdirektors, des Fachdirektors sowie jedes Leiters einer zentralen Abteilung oder Abteilung eines Bundeslandes Stellvertretungsregelungen zu treffen. Weder aus dem Statut des Bundesdenkmalamtes noch aus sonstigen Regelungen ergebe sich somit die Notwendigkeit derart umfassender Lenkungs- und Steuerungsmaßnahmen in Bezug auf das Bundesdenkmalamt, wie dies von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Funktion als ehemalige Leiterin der Abteilung VI/3 dargestellt worden sei.

IV. Leistungsblattrömisch vier. Leistungsblatt

Wie bereits in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 4. April 2016, GZ BKA- 2.250/0005. l/2/a/2016. angeführt worden sei, komme dem Leistungsblatt im vorliegenden Beschwerdefall keine Bedeutung zu.

Ergänzend zu der genannten Stellungnahme der belangten Behörde sei zu betonen, dass das Leistungsblatt dazu diene, die personellen Ressourcen den einzelnen Leistungen zuzuordnen um die Personalkosten in Form von Tarifen (Normkosten) monatlich entsprechend zu verrechnen. Dementsprechend sei das Leistungsblatt ein Medium, welches laufend dem Tagesgeschäft angepasst werden könne und habe keine Auswirkungen auf etwaige Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen. Die Arbeitsplatzbeschreibung hingegen definiere den Aufgabenbereich und das dafür nötige Anforderungsprofil mit einer prozentuellen Schätzung bei der Verteilung zu den einzelnen Aufgaben. Diese werde nur nach Bedarf geändert und unterliege nicht den monatlichen Abrechnungszyklen des Leistungsblattes.

Außerdem sei das von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Leistungsblatt erst im Dezember 2015 erstellt worden. Mit Mai 2015 sei die umfassende Organisationsänderung betreffend die Bereiche Kunst und Kultur umgesetzt worden. Die daraus resultierende Änderung der Budget- und Kostenstellenstruktur sei erst ab 2016 erfolgt, da nach Analyse der Budgetabteilung des Bundeskanzleramtes im Vollzug des Jahres 2015 keine aussagekräftige Darstellung möglich gewesen sei. Die in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leistungsblatt (erstellt im Dezember 2015) angeführten Werte beruhten auf der Grundlage prozentueller Schätzungen der Verteilung der Leistungszeit auf die einzelnen Leistungen (vgl. § 110 Abs. 1 BHG 2013 und § 94 Abs.2 BHV) durch den Leiter der Abt. II/4, MR Dr. XXXX , für die voraussichtlich ab 2016 eintretenden Verhältnisse. Daraus folge, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leistungsblatt auch deshalb keinerlei Beweiswert zukomme, da dieses im Dezember 2015 auf Grundlage von prozentuellen Schätzungen auf Verhältnisse ab 2016 abstelle und somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse im verfahrensrelevanten Zeitpunkt (Mai 2015) widerspiegle.Außerdem sei das von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Leistungsblatt erst im Dezember 2015 erstellt worden. Mit Mai 2015 sei die umfassende Organisationsänderung betreffend die Bereiche Kunst und Kultur umgesetzt worden. Die daraus resultierende Änderung der Budget- und Kostenstellenstruktur sei erst ab 2016 erfolgt, da nach Analyse der Budgetabteilung des Bundeskanzleramtes im Vollzug des Jahres 2015 keine aussagekräftige Darstellung möglich gewesen sei. Die in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leistungsblatt (erstellt im Dezember 2015) angeführten Werte beruhten auf der Grundlage prozentueller Schätzungen der Verteilung der Leistungszeit auf die einzelnen Leistungen vergleiche Paragraph 110, Absatz eins, BHG 2013 und Paragraph 94, Absatz 2, BHV) durch den Leiter der Abt. II/4, MR Dr. römisch 40 , für die voraussichtlich ab 2016 eintretenden Verhältnisse. Daraus folge, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leistungsblatt auch deshalb keinerlei Beweiswert zukomme, da dieses im Dezember 2015 auf Grundlage von prozentuellen Schätzungen auf Verhältnisse ab 2016 abstelle und somit nicht die tatsächlichen Verhältnisse im verfahrensrelevanten Zeitpunkt (Mai 2015) widerspiegle.

V. Sonstigesrömisch fünf. Sonstiges

Zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 24. November 2015 und 25. April 2016 weiters vorgelegten Unterlagen sei anzumerken, dass diese entweder nicht den verfahrensmaßgeblichen Zeitraum beträfen oder für die Beurteilung der verfahrensrelevanten Fragestellung unerheblich seien.

18. Das Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche sich mit Schriftsatz vom 21.01.2017 wie folgt äußerte:

Bei der Auswertung des Aktenstockes der betreffenden Abteilungen hätten die BDA-Akten und die Zahlungsakten aus nachstehenden Gründen außer Betracht zu bleiben:

BDA-Akten:

Das Sekretariat der Kommission für Provenienzforschung sei organisatorisch dem BDA zuzurechnen. Die Sekretariatsbediensteten würden dem BDA-Personalstand angehören. Falls die BDA-Akten in Provenienzforschungsangelegenheiten zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/1 berücksichtigt werden würden, müsste dies auch hinsichtlich sämtlicher anderer BDA-Akten, die in die Bereiche Denkmalschutz, Welterbe und Baukultur fielen, zugunsten der ehemaligen Abteilung VI/3 erfolgen, was deren %-Anteil deutlich erhöhen würde.

Inhaltlich würden die BDA-31923.prov.-Akten laut eigenen Angaben der belangten Behörde ausschließlich zu Dokumentationszwecken dienen und keinerlei arbeitsmäßigen Beitrag von Mitarbeitern der Ministeriumsabteilung enthalten. Sie könnten daher mit den Sachakten der Zentralstelle sowie den sonstigen Akten des BDA nicht verglichen werden.

Zahlungsakten:

Die Budgetzahlen seien zum Aspekt Budget alleinige relevante Beurteilungsgrundlage, da ohnehin die mit der Budgetbewirtschaftung zusammenhängenden Sachakten in den jeweiligen Aktenstöcken enthalten seien und den aus rein überweisungstechnischen Notwendigkeiten geführten Zahlungsakten keine weitere Bedeutung zukomme.

Bis April 2015 habe es in der ehemaligen Kultursektion eine eigene Budgetabteilung IV/8 bzw. VI/8 gegeben, daher weder/noch-Zuordnung der Zahlungsakten zu den ehemaligen (Fach-)Abteilungen VI/1 und VI/3.

Seit Mai 2015 würden die Überweisungen in Förderungsangelegenheiten in einem eigenen EDV-System, der sog. KunstDat ohne eigenen Zahlungsakt erfolgen, deshalb schienen nur jene betreffend Aufwendungen auf und würden daher ein unvollständiges bzw. verzerrtes Bild ergeben.

Die ohne diese beiden Akten-Typen durchgeführten ELAK-Suchabfragen betreffend die in Rede stehenden Abteilungen würden folgendes Ergebnis zeigen:

Jahr

gesamt

Kunstrückgabeangelegenheiten

Denkmalschutz und Welterbe

Kunstrückgabeangelegenheiten

Denkmalschutz und Welterbe

2014

1014

24 (BMUKK/IV/1) 180 (BKA/VI/1) 204

122 (BMUKK/IV/3) 688 (BKA/VI/3) 810

20%

80%

2015

1052

96 (BKA/VI/1) 130 (BKA/II/4 Anteil VI/1) 226

295 (BKA/VI/3) 531 (BKA/II/4 Anteil VI/3) 826

21%

79%

Ergänzend sei zu

berücksichtigen, dass die Baukulturagenden zu den Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 gehörten, aber mangels Mitübertragung der dafür erforderlichen Personal- und Sachressourcen im Jahr 2014 überhaupt nicht bzw. erst beginnend ab 2015 wahrgenommen hätten werden können und demnach erst ab dem 2. Halbjahr 2015 Aktenzahlen nachgewiesen werden könnten.

In diesem Zusammenhang wären beispielsweise zwei Vorhaben zu erwähnen, bei deren Umsetzung trotz Wichtigkeit und Dringlichkeit sich die angesprochenen Verzögerungen ergeben hätten, und die mit entsprechenden aktenmäßigen Veranlassungen verbunden seien:

• Der gemäß einer Entschließung des Nationalrates in einem Fünfjahresrhythmus zu erstellende und demnach bereits 2016 fällig gewesene 3. Baukulturreport und

• die Baukulturellen Leitlinien des Bundes als die wichtigste Empfehlung des 2. Baukulturreports 2011.

Zusammenfassend würde sich daher auch aus dem Aktenbestand ergeben, dass eine Änderung ihres Arbeitsplatzes durch die Zusammenlegung der betroffenen Abteilungen nur in einem weit unter 25 % liegendem Ausmaß eingetreten sei.

Zur Kommission für Provenienzforschung führte die Beschwerdeführerin aus, dass Provenienzforscher keine Bundesbediensteten im Sinne des BDG seien, sondern "zugekaufte Personalressourcen", die daher keiner Fachaufsicht im Sinne der Dienstrechtvorschriften des Bundes unterliegen könnten.

Folgende Differenzierung zwischen administrativer Leitung ("Hilfsapparat") und wissenschaftlicher Koordination liege vor:

Provenienzforscher lieferten Ermittlungsergebnisse (Dossiers) für Empfehlungen des Kunstrückgabebeirats an HBM, der diesen bislang ausnahmslos gefolgt sei. Eine fachliche Einflussnahme durch die administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung, sei wegen der gebotenen Unabhängigkeit sogar äußerst bedenklich (Art. 17 StGG - Forschungsfreiheit) und mit allenfalls weitreichenden kulturpolitischen und schadenersatzrechtlichen Konsequenzen verbunden und absolut unzulässig. Eine Überwachung der Einhaltung des Arbeitsplans sei allenfalls zulässig. Davon unberührt bliebe die wissenschaftliche Koordination durch Rektorin Mag. XXXX .Provenienzforscher lieferten Ermittlungsergebnisse (Dossiers) für Empfehlungen des Kunstrückgabebeirats an HBM, der diesen bislang ausnahmslos gefolgt sei. Eine fachliche Einflussnahme durch die administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung, sei wegen der gebotenen Unabhängigkeit sogar äußerst bedenklich (Artikel 17, StGG - Forschungsfreiheit) und mit allenfalls weitreichenden kulturpolitischen und schadenersatzrechtlichen Konsequenzen verbunden und absolut unzulässig. Eine Überwachung der Einhaltung des Arbeitsplans sei allenfalls zulässig. Davon unberührt bliebe die wissenschaftliche Koordination durch Rektorin Mag. römisch 40 .

Durch "Fachaufsichtsregelungen" in einzelnen Angestellten- oder Werkverträgen würden Provenienzforscher jedenfalls nicht zu weisungsgebundenen Verwaltungsorganen.

Abgesehen von den angeführten massiven grundrechtlichen sowie dienstrechtlichen Einwänden würden auch budgetäre Gründe gegen die Berücksichtigung der Provenienzforscher im Rahmen der Fachaufsicht sprechen. Dies fuße auf den gleichen Überlegungen wie in der Frage der Akten. Die Dotierung aus dem Sachaufwand schließe demnach die weitere Bedeutung als Personalkomponente aus.

Zum Bundesdenkmalamt wird ausgeführt, dass die Notwendigkeit umfassender Lenkungs- und Steuerungsmaßnahmen das Bundesdenkmalamt betreffend, generell durch die Ministerverantwortlichkeit für die Vollziehung im Bereich des Denkmalschutzes durch die Erstinstanz BDA begründet sei. Mit durchschnittlich 4 Gesprächen pro Jahr (Quartalsgespräche) auf Basis der RZL-Pläne und einzelnen anlassfallbezogenen weiteren Abstimmungsterminen erscheine die Vorgangsweise in Anbetracht des laufenden Veränderungsprozesses als nicht unangemessen.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen werde auf das anlässlich des Systemwechsels "Verwaltungsgerichtsbarkeit" erstellte Arbeitspapier vom 26.8.2013 und das Ergebnis der jüngsten Rechnungshof-Überprüfung mit einer beachtlichen Fülle von an das Bundesdenkmalamt gerichteten Schlussempfehlungen hingewiesen.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurde dem Schriftsatz ein Beilagen-Konvolut beigelegt.

19. Am 06.03.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen des Bundeskanzlers vom 27.10.2016 und der Beschwerdeführerin vom 01.12.2016 gemäß §14 Abs. 4 AVG einen Nachtrag, der der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 angefügt wurde. Den Parteien wurde aufgetragen substantiierte Einwände spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 bekannt zu geben.19. Am 06.03.2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen des Bundeskanzlers vom 27.10.2016 und der Beschwerdeführerin vom 01.12.2016 gemäß §14 Absatz 4, AVG einen Nachtrag, der der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 angefügt wurde. Den Parteien wurde aufgetragen substantiierte Einwände spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 bekannt zu geben.

20. Mit Schreiben vom 7. März 2017 wurde der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017 die Protokolle der im Rahmen der Fachaufsicht von MR Dr. XXXX mit den Mitgliedern der Kommission für Provenienzforschung geführten Mitarbeitergespräche 2014 und eine Liste sowie die Protokolle der in der Zeit vom 3. September 2014 bis 31 Dezember 2016 geführten Mitarbeitergespräche zu übermitteln.20. Mit Schreiben vom 7. März 2017 wurde der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht der Auftrag erteilt, bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017 die Protokolle der im Rahmen der Fachaufsicht von MR Dr. römisch 40 mit den Mitgliedern der Kommission für Provenienzforschung geführten Mitarbeitergespräche 2014 und eine Liste sowie die Protokolle der in der Zeit vom 3. September 2014 bis 31 Dezember 2016 geführten Mitarbeitergespräche zu übermitteln.

Dazu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.03.2017 mit, dass im Sommer 2015 die Leitung der Kommission für Provenienzforschung auf Rat Dr. XXXX übertragen worden sei. Neben den wöchentlichen Jour fixes mit dem Büro der Kommission für Provenienzforschung und monatlichen Jour fixes mit der gesamten Kommission sowie den sonstigen Besprechungen sei mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kommission der Arbeitsplan 2015 bis 2018 zu erstellen gewesen. Angesichts des damit verbundenen zusätzlichen engen persönlichen Austausches mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommission für Provenienzforschung und den erfolgten Organisationsänderungen sei im Jahr 2015 kein Mitarbeitergespräch erfolgt.Dazu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.03.2017 mit, dass im Sommer 2015 die Leitung der Kommission für Provenienzforschung auf Rat Dr. römisch 40 übertragen worden sei. Neben den wöchentlichen Jour fixes mit dem Büro der Kommission für Provenienzforschung und monatlichen Jour fixes mit der gesamten Kommission sowie den sonstigen Besprechungen sei mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kommission der Arbeitsplan 2015 bis 2018 zu erstellen gewesen. Angesichts des damit verbundenen zusätzlichen engen persönlichen Austausches mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommission für Provenienzforschung und den erfolgten Organisationsänderungen sei im Jahr 2015 kein Mitarbeitergespräch erfolgt.

Im Jahr 2016 seien von Rat Dr. XXXX im Rahmen der Fachaufsicht mit folgenden Mitarbeiterinnen der Kommission für Provenienzforschung Mitarbeitergespräche geführt worden:Im Jahr 2016 seien von Rat Dr. römisch 40 im Rahmen der Fachaufsicht mit folgenden Mitarbeiterinnen der Kommission für Provenienzforschung Mitarbeitergespräche geführt worden:

17. August 2016: Mag. XXXX , Albertina17. August 2016: Mag. römisch 40 , Albertina

23. August 2016: Dr. XXXX , Kunsthistorisches Museum23. August 2016: Dr. römisch 40 , Kunsthistorisches Museum

24. August 2016: Dr. XXXX , Albertina24. August 2016: Dr. römisch 40 , Albertina

31. August 2016: Mag. XXXX , Büro der Kommission31. August 2016: Mag. römisch 40 , Büro der Kommission

1. September 2016: XXXX , MA, Museum moderner Kunst1. September 2016: römisch 40 , MA, Museum moderner Kunst

9. September 2016: Mag. XXXX , Büro der Kommission9. September 2016: Mag. römisch 40 , Büro der Kommission

15. September 2016: Mag. XXXX , Büro der Kommission15. September 2016: Mag. römisch 40 , Büro der Kommission

22. September 2016: XXXX , Büro der Kommission22. September 2016: römisch 40 , Büro der Kommission

Infolge des Ausscheidens oder bevorstehenden Ausscheidens oder wegen Karenz seien mit folgenden Personen keine Mitarbeitergespräche geführt worden:

MMag. XXXXMMag. römisch 40

Mag. XXXXMag. römisch 40

Mag. XXXXMag. römisch 40

Mag. XXXXMag. römisch 40

Dr. XXXXDr. römisch 40

MMag. XXXXMMag. römisch 40

Mag. XXXXMag. römisch 40

Beiliegend wurden die Protokolle der Mitarbeitergespräche übermittelt.

21. Mit Schreiben vom 29.03.2017 nahm die belangte Behörde Stellung zum Nachtrag zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016.

Darin führte die belangte Behörde aus, dass sofern der Nachtrag den in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27. Oktober 2016 aufgezeigten Änderungsbedarf berücksichtige, dagegen keine Einwände bestünden. Gleiches gelte z.B. für die auf den Seiten 3. (2. Absatz), 5, 8, 10, 18, 20 oder 22 (2. Absatz) des Nachtrags zur Verhandlungsschrift vorgenommenen amtswegigen Druckfehlerberichtigungen bzw. stilistischen Änderungen. Weiters würden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen akzeptiert werden können: Seite 3 (8. Absatz), Seite 15 (letzter Absatz) sowie Seite 23 (1. Absatz).

In mehreren wesentlichen Punkten entspreche der Nachtrag zur Verhandlungsschrift jedoch nach wie vor nicht dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf. Die davon betroffenen Passagen könnten seitens der belangten Behörde daher in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden.

Konkret betreffe dies folgende Passagen:

Die vorgenommene Ergänzung im 3. Absatz auf Seite 4 "die jedoch nicht im Sinne der strukturierten Mitarbeitergespräche nach den Bestimmungen des BDG 1979 geführt wurden" entspreche nicht dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf. Welche Art von Mitarbeitergesprächen (ob strukturierte oder keine strukturierten Mitarbeitergespräche) geführt worden seien, sei in der Verhandlung vom 13. Oktober 2016 nicht erörtert worden. Für eine solche Ergänzung der Verhandlungsschrift gebe es somit keine Grundlage, diese gründe offenkundig allein auf den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2016.

Der nachfolgend aufgezeigte Passus würde dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechen und zusätzlich auch die Wortfolge "aber in der Dienst- und Fachaufsicht" entsprechend berücksichtigen:

"Belangte Behörde: Natürlich liegt keine Rechtslücke vor. Gemeint waren Mitarbeitergespräche im Sinne des Dienstrechtes, die im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht geführt wurden."

Auf Seite 6 fehle die Wortfolge "die Intensität des geschilderten Prozesses". Der betreffende Absatz auf Seite 6 des Nachtrags zur Verhandlungsschrift hätte - wie in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Oktober 2016 ausgeführt - dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechend, richtigerweise vollständig wie folgt zu lauten:

"Belangte Behörde: Wir bestreiten die Intensität des geschilderten Prozesses und verweisen auf die noch zu erfolgende Zeugeneinvernahme der Präsidentin des BDA."

Hierzu werde angemerkt, dass sich auch die beschwerdeführende Partei einer solchen Ergänzung der Verhandlungsschrift in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 nicht entgegen gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem Zusammenhang ausschließlich mit der von der belangten Behörde begehrten Verweisung auf die Zeugeneinvernahme der Präsidentin des BDA befasst.

Auf Seite 7 sei die folgende Textpassage nach wie vor lückenhaft protokolliert und somit nicht verständlich. Daran ändere auch die bloße Einfügung des Wortes "die" im zweiten Satz der zitierten Textpassage (ursprüngliche Fassung: "Die 900.000 Euro beziehen sich auf Basis.") nichts bzw. ist diese Ergänzung schlichtweg falsch, da mit "Basis" offenkundig nur der Zeuge Dr. XXXX (bzw. die von diesem geleitete ehemalige Abteilung VI/1) gemeint sein kann.Auf Seite 7 sei die folgende Textpassage nach wie vor lückenhaft protokolliert und somit nicht verständlich. Daran ändere auch die bloße Einfügung des Wortes "die" im zweiten Satz der zitierten Textpassage (ursprüngliche Fassung: "Die 900.000 Euro beziehen sich auf Basis.") nichts bzw. ist diese Ergänzung schlichtweg falsch, da mit "Basis" offenkundig nur der Zeuge Dr. römisch 40 (bzw. die von diesem geleitete ehemalige Abteilung VI/1) gemeint sein kann.

In Bezug auf Seite 15 führte die belangte Behörde aus, dass die Fragestellung der belangten Behörde an den Zeugen Dr. XXXX auch die Wortfolge "darin enthalten insbesondere die Klärung von Rechtsfragen" enthalten habe. Das diesbezügliche Ergänzungsbegehren werde sohin weiterhin aufrechterhalten.In Bezug auf Seite 15 führte die belangte Behörde aus, dass die Fragestellung der belangten Behörde an den Zeugen Dr. römisch 40 auch die Wortfolge "darin enthalten insbesondere die Klärung von Rechtsfragen" enthalten habe. Das diesbezügliche Ergänzungsbegehren werde sohin weiterhin aufrechterhalten.

Die Fragestellung der belangten Behörde an den Zeugen Dr. XXXX im vorletzten Absatz auf Seite 15 des Nachtrags zur Verhandlungsschrift hätte somit vollständig wie folgt zu lauten:Die Fragestellung der belangten Behörde an den Zeugen Dr. römisch 40 im vorletzten Absatz auf Seite 15 des Nachtrags zur Verhandlungsschrift hätte somit vollständig wie folgt zu lauten:

"Belangte Behörde: Wissen Sie, dass die BF in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung 5% Weltkulturerbe, darin enthalten insbesondere die Klärung von Rechtsfragen, hat?"

In Bezug auf die Aussage der Zeugin SC Mag. XXXX im 12. Absatz (Seite 24) des Nachtrags zur Verhandlungsschrift fehle nach wie vor die Protokollierung der erfolgten Außerstreitstellung der Sachlichkeit der Zusammenlegung der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 zur neuen Abteilung II/4.In Bezug auf die Aussage der Zeugin SC Mag. römisch 40 im 12. Absatz (Seite 24) des Nachtrags zur Verhandlungsschrift fehle nach wie vor die Protokollierung der erfolgten Außerstreitstellung der Sachlichkeit der Zusammenlegung der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 zur neuen Abteilung II/4.

In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der ersten Verhandlung vom 4. März 2016 eine Außerstreitstellung dahingehend erfolgt sei, dass die Reorganisation (Anm. des Kunst- und Kulturbereiches des BKA im Mai 2015) nicht willkürlich durchgeführt worden sei und unter Ministerverantwortlichkeit gestellt werde.In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der ersten Verhandlung vom 4. März 2016 eine Außerstreitstellung dahingehend erfolgt sei, dass die Reorganisation Anmerkung des Kunst- und Kulturbereiches des BKA im Mai 2015) nicht willkürlich durchgeführt worden sei und unter Ministerverantwortlichkeit gestellt werde.

Die Aussage der Zeugin SC Mag. XXXX im 6. Absatz auf Seite 25 sei nach wie vor nicht dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechend wiedergegeben und hätte richtigerweise wie folgt zu lauten:Die Aussage der Zeugin SC Mag. römisch 40 im 6. Absatz auf Seite 25 sei nach wie vor nicht dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechend wiedergegeben und hätte richtigerweise wie folgt zu lauten:

"Z3: Aus meiner Fach- und Dienstaufsicht kann ich aus den letzten 1 1/2 Jahren sagen, dass ich mehr konfrontiert bin mit Kunstrückgabe und Provenienzforschung, da es sich hier um einen politisch heiklen und sensiblen Bereich handelt. (... )"

Es sei aus der Sicht der belangten Behörde sehr wohl von Relevanz, wenn die Zeugin zur Aussage gebracht habe, dass es sich bei der Kunstrückgabe und Provenienzforschung um "einen politisch heiklen und sensiblen Bereich" handle. Umgekehrt habe ja auch die beschwerdeführende Partei im bisherigen Verhandlungsverlauf wiederholt die Bedeutung des Bereiches Denkmalschutz hervorgehoben. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei es darüber hinaus selbstverständlich auch relevant, wenn die Zeugin zu Protokoll gegeben habe, mit diesem Bereich mehr befasst bzw. konfrontiert zu sein, da hieraus auch allfällige Rückschlüsse auf die Befassung mit anderen Bereichen (z. B. auch den Bereich "Denkmalschutz") möglich seien. Im Übrigen habe die Zeugin ihre Aussage in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar begründet. Gegen die Ergänzung um die Wortfolge "und den dazugehörigen Gremien" bestehe kein Einwand.

Das Vorbringen der belangten Behörde im 5. Absatz auf Seite 26 sei nach wie vor unvollständig und hätte richtigerweise wie folgt zu lauten: "Belangte Behörde: Bezogen auf das BDA ist Management unter Fachaufsicht zusehen."

Was die Aussage der Zeugin Dr. XXXX , Präsidentin des BDA, betreffe, so werde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Oktober 2016 vollinhaltlich aufrechterhalten. Der Nachtrag zur Verhandlungsschrift enthalte hierzu keine nennenswerten Änderungen. Sollte daher keiner der an der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 anwesenden Personen eine dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechende Ergänzung der Verhandlungsschrift möglich sein, stelle sich eine neuerliche Einvernahme der Zeugin Dr. XXXX als unumgänglich dar.Was die Aussage der Zeugin Dr. römisch 40 , Präsidentin des BDA, betreffe, so werde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Oktober 2016 vollinhaltlich aufrechterhalten. Der Nachtrag zur Verhandlungsschrift enthalte hierzu keine nennenswerten Änderungen. Sollte daher keiner der an der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 anwesenden Personen eine dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf entsprechende Ergänzung der Verhandlungsschrift möglich sein, stelle sich eine neuerliche Einvernahme der Zeugin Dr. römisch 40 als unumgänglich dar.

Wenn die beschwerdeführende Partei auf Seite 7 ihres Schriftsatzes ausführe, dass der Verhandlungsrichter das Verhandlungsprotokoll der Schriftführerin diktiert hätte und Einwände, die nunmehr vorgebracht worden seien, während des Diktates, das problemlos mit zu verfolgen gewesen sei, von Seiten des Vertreters der belangten Behörde nicht erhoben worden wären, so werde diese Darstellung von der belangten Behörde auf das Entschiedenste als unrichtig zurückgewiesen. Tatsächlich stellte sich der Verlauf der Verhandlung vom 13. Oktober 2016 dergestalt dar, dass der Richter die Schriftführerin zur wörtlichen Mitschrift des Verhandlungsverlaufes angewiesen habe, sodass hier wohl kaum von einem Diktat gesprochen werden könne. Ein problemloses Mitverfolgen der Niederschrift durch die Schriftführerin sei daher nicht einmal ansatzweise möglich gewesen.

Ebenfalls würden die Unterstellungen der beschwerdeführenden Partei betreffend der angeblichen Motive der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Monierung der Befangenheit des verhandlungsleitenden Richters auf das Entschiedenste zurückgewiesen.

22. Am 30.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung satt.

22.1. Zu Beginn führte der Vorsitzende Richter zum Befangenheitsvorwurf der belangten Behörde aus, dass eine solche nicht vorliege. Er kenne die Beschwerdeführerin nicht, wie von der belangten Behörde unterstellt "gut", sondern er kenne sie. Er kenne sie allerdings schon länger, da sich die Tätigkeiten auf fachlicher Ebene in der Vergangenheit gekreuzt hätten. Er verweise dabei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Befangenheit nicht einmal dann vorliege, wenn man in derselben Behörde tätig sei bzw. gewesen sei. Gegenständlich seien er und die Beschwerdeführerin in zwei verschiedenen Behörden tätig gewesen. Das Du-Wort resultiere aus dem Vorstandsbeschluss der österreichischen Gesellschaft für Schule und Recht, wonach die Mitglieder dieser Gesellschaft miteinander das Du-Wort pflegten. Darüber hinaus gebe es keine privaten Kontakte und habe es solche auch nie gegeben.

Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen dazu auf das schriftliches Vorbringen zur Befangenheit, insbesondere die Schriftstücke, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, der belangten Behörde nicht bzw. verspätet übermittelt worden seien. Eine Gesamtschau dieser Ereignisse ergebe für die belangte Behörde den Eindruck einer Befangenheit.

Der vorsitzende Richter verwies dazu auf das Protokoll der ersten Verhandlung vom 04.03.2016, in dem der Inhalt des Verwaltungsaktes erörtert worden sei, wobei auch auf die Verlesung des Verwaltungsaktes verzichtet worden sei. Die als verspätet übermittelt erachteten Schriftstücke seien damals Teil des Verwaltungsaktes gewesen und seien in der Verhandlung auch erörtert worden. Ansinnen der belangten Behörde auf Akteneinsicht sei stets in kürzester Zeit entsprochen worden.

Beide Parteien verneinten Ausgleichsmöglichkeiten im Sinne eines Interessenausgleiches.

Der vorsitzende Richter verlas das Schreiben der belangten Behörde vom 29. März 2017.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies daraufhin, dass es sich um ein Wortprotokoll handle. Es sei daher davon auszugehen, dass viel eher vollständig mitprotokolliert worden sei, was gesagt worden sei. Im Übrigen diene eine Protokollberichtung nicht dazu, Zeugen Worte in den Mund zu legen, die so eventuell gar nicht gesagt worden seien, im Übrigen habe auch die Möglichkeit bestanden, sich jederzeit das Protokoll vorlesen zu lassen und noch am selben Tag in der Verhandlung Ergänzungen zu begehren.

Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte, dass eine wortwörtliche Protokollierung nicht erfolgt sei. Wie aus der ursprünglichen Fassung ersichtlich sei, gebe es eine Vielzahl von Passagen, aus denen die Aussage der Zeugen nicht ersichtlich sei. Bestritten werde auch, dass den Zeugen Worte in den Mund gelegt würden, die diese nicht gesagt hätten. Die Änderungsbegehren der belangten Behörde würden sich auf Wahrnehmungen bzw. selbst vorgenommene Mitschriften beziehen, sofern dies möglich gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Schriftführerin mit der wörtlichen Mitschrift offenkundig überfordert gewesen sei.

Der vorsitzende Richter führte dazu aus, dass sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit der Protokollierung auseinander zu setzen habe. Ein Wortprotokoll bringe immer die Gefahr mit sich, dass gesprochene Worte nicht unbedingt einer geeigneten Schriftsprache entsprechen.

Nach Verlesung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. März 2017 werden die Vertreter der belangten Behörde aufgefordert zu erörtern, warum die Mitarbeitergesprächsprotokolle weder ein Datum noch eine Unterschrift aufwiesen.

Diese führten dazu aus, dass das Datum im ersten Teil angeführt sei, der hier nicht beiliege. Es sei nur der zweite Teil der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde sei dem jedoch nachgegangen, warum kein Datum und keine Unterschrift vermerkt worden seien. Von Dr. XXXX sei mitgeteilt worden, dass man auf Grund des freundschaftlichen Verhältnisses mit den Gesprächspartnern nur die Vornamen verwendet habe, sich der Vertreter der belangten Behörde vergewissern können, dass auf Teil 1 das Datum vermerkt worden sei.Diese führten dazu aus, dass das Datum im ersten Teil angeführt sei, der hier nicht beiliege. Es sei nur der zweite Teil der belangten Behörde übermittelt worden. Die belangte Behörde sei dem jedoch nachgegangen, warum kein Datum und keine Unterschrift vermerkt worden seien. Von Dr. römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass man auf Grund des freundschaftlichen Verhältnisses mit den Gesprächspartnern nur die Vornamen verwendet habe, sich der Vertreter der belangten Behörde vergewissern können, dass auf Teil 1 das Datum vermerkt worden sei.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass nicht bestritten werde, dass solche Gespräche stattgefunden hätten, aber was die Rechtsqualität betreffe, werde auf den Schriftsatz vom 20.01.2017 verwiesen und nochmals festgehalten, dass es sich bei den Provenienzforschern um keine Bundesbediensteten im Sinne des BDG handle und diese daher keiner Fachaufsicht im Sinne der Dienstrechtsvorschriften des Bundes unterlägen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass, auch wenn die MitarbeiterInnen der Kommission für Provenienzforschung keine Bundesbediensteten im Sinne des BDG seien, so stehe dies der Führung von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der dem Leiter der Abteilung II/4 obliegenden Fachaufsicht nicht entgegen. Die Fachaufsicht sei ausdrücklich in Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesmuseen zu Gunsten der zuständigen Abteilung festgelegt worden. Die Führung von Mitarbeitergesprächen sei nicht an den Anwendungsbereich des BDG geknüpft, d. h. auch mit Mitarbeitern, die nicht dem BDG unterliegen, wie z. B. beigestellten Dienstnehmern (Arbeitsleihen) könnten selbstverständlich ein Mitarbeitergespräch geführt werden. Das Mitarbeitergespräch sei sowohl ein anerkanntes Instrument der Personalentwicklung, das in zahlreichen Unternehmen weltweit eingesetzt werde, als ein modernes Führungsinstrument zur Integration von überlassenen Dienstnehmern im Beschäftigerbetrieb. Die Mitarbeitergespräche seien nach dem Vorbild des BDG 1979 unter Verwendung der strukturierten Formulare des BMUKK und des BKA geführt worden.

Die Beschwerdeführerin erörterte, dass die Vereinbarungen mit den Bundesmuseen den Begriff "Fachaufsicht" enthielten, dieser jedoch verfassungs- und gesetzeskonform zu interpretieren sei. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Forschungsfreiheit, verweise sie auf ihren Schriftsatz vom 20.01.2017. Die geführten Gespräche könnten daher nur allenfalls der Überwachung der Einhaltung des Arbeitsplans dienen. Davon unberührt sei die wissenschaftliche Koordination durch Mag. XXXX .Die Beschwerdeführerin erörterte, dass die Vereinbarungen mit den Bundesmuseen den Begriff "Fachaufsicht" enthielten, dieser jedoch verfassungs- und gesetzeskonform zu interpretieren sei. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Forschungsfreiheit, verweise sie auf ihren Schriftsatz vom 20.01.2017. Die geführten Gespräche könnten daher nur allenfalls der Überwachung der Einhaltung des Arbeitsplans dienen. Davon unberührt sei die wissenschaftliche Koordination durch Mag. römisch 40 .

22.2. Die Zeugin Mag. XXXX erörterte, dass es die Kommission für Provenienzforschung seit der Schaffung des Kunstrückgabegesetzes (KRG) gebe. Seit der Novelle 2009 sei die vormals informell existierende Kommission auf "legale Beine" gestellt worden. Grund sei gewesen, dass mit der Provenienzforschung viel Arbeit verbunden gewesen sei, die eigene Bestimmungen notwendig gemacht hätten. Die Kommission müsse alles erarbeiten, was ihr vorgelegt werde. Es gebe ein Büro, in dem vier Personen (zum Teil nicht vollbeschäftigt) beschäftigt würden, diese würden alle Vorgänge und Dossiers verwalten. Sie sei die wissenschaftliche Koordinatorin. Die administrative Leitung der wissenschaftlichen Koordination sei seit Sommer 2011 Dr. XXXX unterstellt gewesen. Dr. XXXX sei als Abteilungsleiter jedoch stets eingebunden gewesen. Der Kommission obliege die Aufgabe in den Museen, z. B. der Albertina, die gesamte Sammlung des Bundes systematisch auf Provenienz zu untersuchen. Betroffen wären die Jahre 1938 – 1945 innerhalb der "Ostmark" und im Zeitraum 1933 – 1938 außerhalb Österreichs. Die Dossiers würden von der Abteilung und ihr gemeinsam angesehen. Der genaue Weg sei, das Büro der Kommission schicke es an XXXX und sie. Gemeinsam ginge man es durch und bestimme, was weiter zu geschehen habe, ob weitere Dokumente notwendig seien. Diese würden dann auch von Amts wegen im Ausland angefragt. Durch die Ausweitung des Zeitraumes ab 1933 sei es oft notwendig Behörden in Deutschland, Frankreich und der Schweiz einzubinden, was sich oft als schwierig gestalte. Dabei müsse eine Abstimmung auch manchmal drei- bis fünfmal erfolgen. Das Büro bereite die Schreiben an die ausländischen Behörden und Archive vor und würden diese dann von der Abteilung abgefertigt. Darüber hinaus gebe es noch Gespräche mit potenziellen Erben. XXXX und sie würden sich darüber abstimmen, mit wem solche Gespräche zu führen seien. Insbesondere wenn entsprechende Anregungen an sie drei herangetragen würden. Es gebe dabei auch konkrete Anregungen gewisse Stücke zu untersuchen. Z. B. habe es beim XXXX zwei Anregungen gegeben, wobei sich zwölf Personen als potenzielle Erben entpuppt hätten, die jedoch zerstritten seien. Weiters erfolge von XXXX und ihr ein Abgleich mit den Mitarbeitern, die die Dossiers erstellt hätten.22.2. Die Zeugin Mag. römisch 40 erörterte, dass es die Kommission für Provenienzforschung seit der Schaffung des Kunstrückgabegesetzes (KRG) gebe. Seit der Novelle 2009 sei die vormals informell existierende Kommission auf "legale Beine" gestellt worden. Grund sei gewesen, dass mit der Provenienzforschung viel Arbeit verbunden gewesen sei, die eigene Bestimmungen notwendig gemacht hätten. Die Kommission müsse alles erarbeiten, was ihr vorgelegt werde. Es gebe ein Büro, in dem vier Personen (zum Teil nicht vollbeschäftigt) beschäftigt würden, diese würden alle Vorgänge und Dossiers verwalten. Sie sei die wissenschaftliche Koordinatorin. Die administrative Leitung der wissenschaftlichen Koordination sei seit Sommer 2011 Dr. römisch 40 unterstellt gewesen. Dr. römisch 40 sei als Abteilungsleiter jedoch stets eingebunden gewesen. Der Kommission obliege die Aufgabe in den Museen, z. B. der Albertina, die gesamte Sammlung des Bundes systematisch auf Provenienz zu untersuchen. Betroffen wären die Jahre 1938 – 1945 innerhalb der "Ostmark" und im Zeitraum 1933 – 1938 außerhalb Österreichs. Die Dossiers würden von der Abteilung und ihr gemeinsam angesehen. Der genaue Weg sei, das Büro der Kommission schicke es an römisch 40 und sie. Gemeinsam ginge man es durch und bestimme, was weiter zu geschehen habe, ob weitere Dokumente notwendig seien. Diese würden dann auch von Amts wegen im Ausland angefragt. Durch die Ausweitung des Zeitraumes ab 1933 sei es oft notwendig Behörden in Deutschland, Frankreich und der Schweiz einzubinden, was sich oft als schwierig gestalte. Dabei müsse eine Abstimmung auch manchmal drei- bis fünfmal erfolgen. Das Büro bereite die Schreiben an die ausländischen Behörden und Archive vor und würden diese dann von der Abteilung abgefertigt. Darüber hinaus gebe es noch Gespräche mit potenziellen Erben. römisch 40 und sie würden sich darüber abstimmen, mit wem solche Gespräche zu führen seien. Insbesondere wenn entsprechende Anregungen an sie drei herangetragen würden. Es gebe dabei auch konkrete Anregungen gewisse Stücke zu untersuchen. Z. B. habe es beim römisch 40 zwei Anregungen gegeben, wobei sich zwölf Personen als potenzielle Erben entpuppt hätten, die jedoch zerstritten seien. Weiters erfolge von römisch 40 und ihr ein Abgleich mit den Mitarbeitern, die die Dossiers erstellt hätten.

Bei den Abstimmungen gingen sie drei systematisch vor. Wenn z. B. ein Objekt in den 50er Jahren in die Albertina gelangt sei und das Kunstwerk aus Innsbruck stamme, sei das für einen SCHIELE eher ungewöhnlich. Es stelle sich die Frage, wer habe wann verkauft. Welche Personen seien das gewesen? Z. B. sei es um ein Architektenehepaar gegangen, die die Kunstwerke als Geschenk bekommen hätten, diese seien dann aus Sicherheitsgründen aus Innsbruck nach Mecklenburg-Vorpommern geflüchtet und seien 1946 wiederum vor den Russen geflüchtet. Es gebe einen Leitfaden zur Recherche. Mittlerweile gebe es jedoch vorwiegend komplizierte Fälle, da die einfachen Fälle in den ersten sieben Jahren erledigt werden haben können. Von Routine könne keine Rede sein. 1998 sei man davon ausgegangen, dass man in zwei bis drei Jahren fertig sein werde, davon könne aber keine Rede sein. Die Historikerin erstelle zuerst einen Erstentwurf, in dem die Provenienzkette möglichst genau verfolgt werde. Zwischen 1938 und 1945 bestünden meist Löcher und gehe es auch darum, nichtige Rechtsgeschäfte zu verorten. Zum Teil sei auch der Zeitpunkt des Entzuges offen. Es müsse dann überlegt werden, wen man noch fragen könne. Die Dossiers würden mit Anregungen zur weiteren Forschung von ihr, XXXX und XXXX versehen. Am Schluss stehe die Freigabe, was so viel heiße, dass das Dossiers an den Kunstrückgabebeirat übermittelt werde, dazu komme eine Empfehlung von XXXX und XXXX , in Form eines Beschlussentwurfes für die Sitzung des Kunstrückgabebeirates. Manchmal sei die Angelegenheit klar, manchmal werde ein weiterer Rechercheauftrag vom Kunstrückgabebeirat gewünscht. Z. B. würden weitere Informationen über Gültigkeitsfragen, z. B. "privilegierte Mischehen" aus dem Beirat gewünscht, wobei aus dem Beirat selbst Informationen bereitgestellt würden und andererseits weitere Forschungsanregungen an die Kommission festgehalten würden. Die Dossiers würden zwischen 10 und 200 Seiten umfassen und enthielten nur die Provenienzkette und keinerlei Empfehlungen zur Rückgabe oder Nichtrückgabe. Die Dossiers würden Gutachten darstellen. Die Entscheidung treffe der Kunstrückgabebeirat unter Heranziehung der Empfehlung von XXXX . Das Dossier sei die Basis für die entsprechende Empfehlung. Es stelle fest, wer der historische Eigentümer gewesen sei, damit sei die Aufgabe der Kommission beendet. XXXX würden daraufhin einen Beschlussentwurf an den Kunstrückgabebeirat erstellen, dieser entscheide darüber und lege den Beschluss dem Minister vor, welcher über die Rückgabe entscheide. Im Anschluss komme diese Entscheidung zurück in die Abteilung, die dann gemeinsam mit der Israelitischen Kultusgemeinde die Erbensuche vornehme. Es gebe jährlich 60 – 70 Dossiers, davon würden 5 – 10 auf Grund eines Berichts von XXXX nicht in den Beirat eingebracht. Auf Grund der notwendigen minutiösen Dokumentation seien das durchaus umfangreiche Akten (z.B. Teller im Hofmobiliendepot, die einzeln gewogen und fotografiert haben werden müssen).Bei den Abstimmungen gingen sie drei systematisch vor. Wenn z. B. ein Objekt in den 50er Jahren in die Albertina gelangt sei und das Kunstwerk aus Innsbruck stamme, sei das für einen SCHIELE eher ungewöhnlich. Es stelle sich die Frage, wer habe wann verkauft. Welche Personen seien das gewesen? Z. B. sei es um ein Architektenehepaar gegangen, die die Kunstwerke als Geschenk bekommen hätten, diese seien dann aus Sicherheitsgründen aus Innsbruck nach Mecklenburg-Vorpommern geflüchtet und seien 1946 wiederum vor den Russen geflüchtet. Es gebe einen Leitfaden zur Recherche. Mittlerweile gebe es jedoch vorwiegend komplizierte Fälle, da die einfachen Fälle in den ersten sieben Jahren erledigt werden haben können. Von Routine könne keine Rede sein. 1998 sei man davon ausgegangen, dass man in zwei bis drei Jahren fertig sein werde, davon könne aber keine Rede sein. Die Historikerin erstelle zuerst einen Erstentwurf, in dem die Provenienzkette möglichst genau verfolgt werde. Zwischen 1938 und 1945 bestünden meist Löcher und gehe es auch darum, nichtige Rechtsgeschäfte zu verorten. Zum Teil sei auch der Zeitpunkt des Entzuges offen. Es müsse dann überlegt werden, wen man noch fragen könne. Die Dossiers würden mit Anregungen zur weiteren Forschung von ihr, römisch 40 und römisch 40 versehen. Am Schluss stehe die Freigabe, was so viel heiße, dass das Dossiers an den Kunstrückgabebeirat übermittelt werde, dazu komme eine Empfehlung von römisch 40 und römisch 40 , in Form eines Beschlussentwurfes für die Sitzung des Kunstrückgabebeirates. Manchmal sei die Angelegenheit klar, manchmal werde ein weiterer Rechercheauftrag vom Kunstrückgabebeirat gewünscht. Z. B. würden weitere Informationen über Gültigkeitsfragen, z. B. "privilegierte Mischehen" aus dem Beirat gewünscht, wobei aus dem Beirat selbst Informationen bereitgestellt würden und andererseits weitere Forschungsanregungen an die Kommission festgehalten würden. Die Dossiers würden zwischen 10 und 200 Seiten umfassen und enthielten nur die Provenienzkette und keinerlei Empfehlungen zur Rückgabe oder Nichtrückgabe. Die Dossiers würden Gutachten darstellen. Die Entscheidung treffe der Kunstrückgabebeirat unter Heranziehung der Empfehlung von römisch 40 . Das Dossier sei die Basis für die entsprechende Empfehlung. Es stelle fest, wer der historische Eigentümer gewesen sei, damit sei die Aufgabe der Kommission beendet. römisch 40 würden daraufhin einen Beschlussentwurf an den Kunstrückgabebeirat erstellen, dieser entscheide darüber und lege den Beschluss dem Minister vor, welcher über die Rückgabe entscheide. Im Anschluss komme diese Entscheidung zurück in die Abteilung, die dann gemeinsam mit der Israelitischen Kultusgemeinde die Erbensuche vornehme. Es gebe jährlich 60 – 70 Dossiers, davon würden 5 – 10 auf Grund eines Berichts von römisch 40 nicht in den Beirat eingebracht. Auf Grund der notwendigen minutiösen Dokumentation seien das durchaus umfangreiche Akten (z.B. Teller im Hofmobiliendepot, die einzeln gewogen und fotografiert haben werden müssen).

Die Arbeitsdauer an einem Dossier sei unterschiedlich. Im Falle eines Vermeers habe das ca. zwei Jahre gedauert, wobei alle sechs bis acht Wochen eine Abstimmung zwischen den beiden Forscherinnen, der Abteilung ( XXXX ) und ihr stattgefunden habe. Da ein Anwalt seitens der Anreger beauftragt worden sei, sei auch eine Abstimmung für die Position nach außen hin notwendig gewesen, die ausschließlich über sie erfolgt sei. Sie selber hatte keine Approbationsbefugnis. Alle Angelegenheiten der Kommission würden ausschließlich von XXXX erledigt. Bei XXXX sei sie sich nicht 100-%-ig sicher, sie denke aber, er habe gewisse Arbeitsaufträge unterschreiben dürfen, vor allem seit er 2011 mit der administrativen Leitung beauftragt worden sei.Die Arbeitsdauer an einem Dossier sei unterschiedlich. Im Falle eines Vermeers habe das ca. zwei Jahre gedauert, wobei alle sechs bis acht Wochen eine Abstimmung zwischen den beiden Forscherinnen, der Abteilung ( römisch 40 ) und ihr stattgefunden habe. Da ein Anwalt seitens der Anreger beauftragt worden sei, sei auch eine Abstimmung für die Position nach außen hin notwendig gewesen, die ausschließlich über sie erfolgt sei. Sie selber hatte keine Approbationsbefugnis. Alle Angelegenheiten der Kommission würden ausschließlich von römisch 40 erledigt. Bei römisch 40 sei sie sich nicht 100-%-ig sicher, sie denke aber, er habe gewisse Arbeitsaufträge unterschreiben dürfen, vor allem seit er 2011 mit der administrativen Leitung beauftragt worden sei.

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Kommission habe das jeweilige Museum gehabt, bei dem die Forscher beschäftigt gewesen seien, allerdings immer in Absprache mit dem Büro der Kommission bzw. mit der Abteilung. Die Beantragung eines Urlaubes sei an das Museum erfolgt, wobei vom Museum eine Rücksprache mit der Abteilung vor der endgültigen Genehmigung erfolgt sei. Das gelte allerdings nur für längerfristige Urlaube, tageweiser Urlaub sei vom Museum alleine genehmigt worden. Krankenstände seien alle im Museum verwaltet worden, nur bei längerfristigen Ausfällen sei Rücksprache mit der Abteilung gehalten worden.

Die Fachaufsicht habe die Abteilung gehabt. Grundlage dafür sei der Arbeitsplan, der ein Übereinkommen mit den Museen darstelle.

Einmal im Monat finde ein Jour-Fixe im Büro der Kommission statt, dabei würden die einzelnen Mitglieder über ihre derzeitigen Dossiers berichten und würden XXXX und XXXX die weitere Vorgangsweise festlegen.Einmal im Monat finde ein Jour-Fixe im Büro der Kommission statt, dabei würden die einzelnen Mitglieder über ihre derzeitigen Dossiers berichten und würden römisch 40 und römisch 40 die weitere Vorgangsweise festlegen.

Das Büro der Kommission befinde sich in der Hofburg. Die MitarbeiterInnen des Büros seien im KHM angestellt, diese hätten nicht in der Abteilung selbst angestellt werden können, da dafür keine Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Eine Kollegin sei beim BDA angestellt (VB), da sie dort den Zugang zu den Archiven benötige. Das Büro beantworte Anfragen und seien in der Vergangenheit eine Reihe von Datenbanken angelegt worden, die laufend gewartet und ergänzt würden. Es hätten auch neue Untersuchungsmethoden entwickelt werden müssen, z. B. bei Mineralien, dies erfolge ebenfalls im Büro. Die Kommission bringe auch eine Buchreihe heraus, das Büro übernehme dabei die Koordination der Bände über die Bereiche Bildrechte und Lektorat.

Anfragebeantwortung würden niemals über das Büro selbst beantwortet werden, sondern ginge das immer über die Abteilung, ausgenommen seien Archivaliensuchanfragen, sowohl national als auch international.

Das Personal des Büros bestünde aus einer Sekretärin und drei weiteren Mitarbeiterinnen, die die Koordination zwischen Forschung und Transfer wahrnehmen würden. Es würden auch viele administrative Aufgaben für die Kommission und die Abteilung erledigt. Die Sekretärin, Fr. XXXX , arbeite ausschließlich für die Kommission. Das Büro der Kommission sei zur Anfragebeantwortung in den ELAK eingebunden. Kleinere Anfragen würden direkt vom Büro beantwortet, darüber gebe es ein Reporting an die Abteilung. Größere Anfragen würden sofort an die Abteilung übermittelt und dort bearbeitet. In einigen Fällen werde ein Entwurf an die Abteilung geschickt. In manchen Fällen erfolge manchmal eine Abstimmung zwischen der Abteilung und ihr, bevor eine Anfragebeantwortung hinausgehe.Das Personal des Büros bestünde aus einer Sekretärin und drei weiteren Mitarbeiterinnen, die die Koordination zwischen Forschung und Transfer wahrnehmen würden. Es würden auch viele administrative Aufgaben für die Kommission und die Abteilung erledigt. Die Sekretärin, Fr. römisch 40 , arbeite ausschließlich für die Kommission. Das Büro der Kommission sei zur Anfragebeantwortung in den ELAK eingebunden. Kleinere Anfragen würden direkt vom Büro beantwortet, darüber gebe es ein Reporting an die Abteilung. Größere Anfragen würden sofort an die Abteilung übermittelt und dort bearbeitet. In einigen Fällen werde ein Entwurf an die Abteilung geschickt. In manchen Fällen erfolge manchmal eine Abstimmung zwischen der Abteilung und ihr, bevor eine Anfragebeantwortung hinausgehe.

Ursprünglich seien die Forscher prekären Arbeitsverhältnissen unterlegen, was in weiterer Folge nicht mehr gewünscht worden sei. Die Museen hätten diese aber nicht beschäftigen wollen. Die Provenienzforschung habe sich nicht auf die Subvention der ausgegliederten Museen durchschlagen sollen. Die Fachaufsicht habe auch nicht beim Museum liegen sollen. Insgesamt seien keine Weisungen gewünscht gewesen, weder seitens des Museums noch seitens des Ministeriums. Im Idealfall hätte sich die Kommission selber verwalten sollen, das Büro hätte ihrer (der Zeugin) Meinung nach, in der Abteilung angesiedelt werden sollen, was aber auf Grund der Planstellensituation nicht erfolgt sei.

Die Arbeitsaufteilung zwischen ihr, XXXX und XXXX habe sich derart dargestellt, dass sie selbst mit den Dossiers und den Besprechungen mit den KollegInnen in den einzelnen Museen beschäftigt gewesen sei. Die Abteilung habe die formalen Angelegenheiten erledigt, darunter fielen die Arbeitsverträge, Auskünfte, Kooperationen und Kontakte mit anderen Provenienzforschern. Ebenso würden Mitarbeitergespräche mit den KollegInnen im Büro und auch mit den Forscherinnen in den Museen geführt. Die Mitarbeitergespräche habe in letzter Zeit Dr. XXXX geführt, davor immer Dr. XXXX .Die Arbeitsaufteilung zwischen ihr, römisch 40 und römisch 40 habe sich derart dargestellt, dass sie selbst mit den Dossiers und den Besprechungen mit den KollegInnen in den einzelnen Museen beschäftigt gewesen sei. Die Abteilung habe die formalen Angelegenheiten erledigt, darunter fielen die Arbeitsverträge, Auskünfte, Kooperationen und Kontakte mit anderen Provenienzforschern. Ebenso würden Mitarbeitergespräche mit den KollegInnen im Büro und auch mit den Forscherinnen in den Museen geführt. Die Mitarbeitergespräche habe in letzter Zeit Dr. römisch 40 geführt, davor immer Dr. römisch 40 .

Bei diesen Mitarbeitergesprächen seien auch die Entwicklungsmöglichkeiten besprochen worden, zumal klar sei, dass die Arbeit in der Kommission enden werde. Es müsse daher für die Kolleginnen eine nachfolgende Beschäftigung gefunden werden. Es werde geschaut, ob noch jemand gebraucht werde und in welcher Richtung eine Entwicklung stattfinden könne.

Die Forscher gingen bei ihrer Arbeit systematisch die Erwerbungen bis 1945, aber auch danach, durch. Grundlage für die Forschungen seien die Besprechungen und die Jour-Fixe. Der Forscher erstelle das Dossier alleine.

Im Normalfall sei sie (die Zeugin) nicht beim monatlichen Jour-Fixe dabei, jedoch bei größeren Sitzungen. Dies lasse seit 2011 ihre Zeit nicht mehr zu. Im Bedarfsfall werde sie sehr wohl im Vorfeld im Jour-Fixe einbezogen. Die Anfragen würden direkt an sie, XXXX und XXXX gleichzeitig gestellt.Im Normalfall sei sie (die Zeugin) nicht beim monatlichen Jour-Fixe dabei, jedoch bei größeren Sitzungen. Dies lasse seit 2011 ihre Zeit nicht mehr zu. Im Bedarfsfall werde sie sehr wohl im Vorfeld im Jour-Fixe einbezogen. Die Anfragen würden direkt an sie, römisch 40 und römisch 40 gleichzeitig gestellt.

Die Jour-Fixe würden ca. einen halben, dreiviertel Tag, von 9.30 bis ca. 13 Uhr dauern. Drei- bis viermal im Jahr finde ein Seminartag statt, der länger dauere. Alle vier bis sechs Wochen werde ein Fortbildungstag von der Abteilung für einen größeren Kreis organisiert.

Die Erbensuche selbst gestalte sich mit Hilfe der Kultusgemeinde einfach, schwieriger seien die Wohnortsuche und die Organisation der Abholung für den Fall, dass die Erbengemeinschaft zerstritten sei. Diesbezüglich müsse das Objekt weiterhin verwahrt werden, die Erben kommunizierten mitunter über die Abteilung, was eigentlich nicht deren Aufgabe sei und verursachten in solchen Fälle mitunter ausufernde Arbeit für die Abteilung.

Sie übe, wie der gesamte Beirat auch, diese Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Dienstreisen würden von der Abteilung genehmigt und auch aus deren Budget bezahlt. Die Abteilung verfüge über ein für Kunstrückgabe gewidmetes Budget.

22.3. Im Anschluss an die Zeugenbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich durch die Aussagen der Zeugin Mag. XXXX an ihrem Vorbringen nichts geändert habe. Ihre Äußerungen hätten sich auf die Geschäftszahlen BDA-31923.PROV bezogen. Wenn diese Akten der ehemaligen Abteilung VI/1 zuzuordnen gewesen wären, hätten andererseits sämtliche andere Akten des BDA der ehemaligen Abteilung VI/3 zugeordnet werden müssen. Aus diesem Grund gehe sie davon aus, dass in beiden Fällen diese Akten außer Betracht zu bleiben hätten.22.3. Im Anschluss an die Zeugenbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich durch die Aussagen der Zeugin Mag. römisch 40 an ihrem Vorbringen nichts geändert habe. Ihre Äußerungen hätten sich auf die Geschäftszahlen BDA-31923.PROV bezogen. Wenn diese Akten der ehemaligen Abteilung VI/1 zuzuordnen gewesen wären, hätten andererseits sämtliche andere Akten des BDA der ehemaligen Abteilung VI/3 zugeordnet werden müssen. Aus diesem Grund gehe sie davon aus, dass in beiden Fällen diese Akten außer Betracht zu bleiben hätten.

Sie beziehe sich nur auf das Sekretariat, welches so in der Personal- und Geschäftseinteilung des BDA ausgewiesen sei.

Der Vertreter der belangten Behörde erörterte, dass aus Sicht der belangten Behörde das Büro der Kommission für Provenienzforschung weder organisatorisch noch funktionell dem BDA zugewiesen sei. Wie im Schriftsatz der belangten Behörde vom 30. November 2016 vorgebracht, würden die elektronischen Akten des Büros der Provenienzforschung GZ BDA-31923.PROV im ELAK-Aktensystem des BDA geführt, wo auch örtlich das Büro beim BDA angesiedelt sei. Die Akten würden vom Leiter der Kommission für Provenienzforschung genehmigt. Die Akten würden jedenfalls nicht durch die Präsidentin oder andere Organe im Auftrag des BDA bearbeitet oder genehmigt. Frau XXXX gehöre zwar dem Dienststand des BDA an, sei aber ausschließlich für das Büro der Kommission für Provenienzforschung tätig. Auch Urlaubsantritte von Frau XXXX erfolgten nur nach Zustimmung der Kommission. Im Hinblick auf die Zeugenaussage von Mag. XXXX sei das Büro der Kommission für Provenienzforschung vollständig der Abteilung II/4 früher VI/1 ( XXXX -Abteilung) zuzuordnen. Somit seien auch diese Akten bei der Ermittlung des Aktenstockes jedenfalls bei den genannten Abteilungen zu berücksichtigen. Wenn die BF meine, es müssten auch gleichzeitig sämtliche Akten des BDA ihrem Aktenstock zugeteilt werden, dann unterliege sie – aus der Sicht der belangten Behörde – einem Irrtum, weil es sich dabei um Akten handele, die vom BDA erstellt, bearbeitet und von der Präsidentin oder im Auftrag der Präsidentin genehmigt würden. Hingegen würden die Akten des Büros der Provenienzforschung ausschließlich von der Abteilung II/4 genehmigt.Der Vertreter der belangten Behörde erörterte, dass aus Sicht der belangten Behörde das Büro der Kommission für Provenienzforschung weder organisatorisch noch funktionell dem BDA zugewiesen sei. Wie im Schriftsatz der belangten Behörde vom 30. November 2016 vorgebracht, würden die elektronischen Akten des Büros der Provenienzforschung GZ BDA-31923.PROV im ELAK-Aktensystem des BDA geführt, wo auch örtlich das Büro beim BDA angesiedelt sei. Die Akten würden vom Leiter der Kommission für Provenienzforschung genehmigt. Die Akten würden jedenfalls nicht durch die Präsidentin oder andere Organe im Auftrag des BDA bearbeitet oder genehmigt. Frau römisch 40 gehöre zwar dem Dienststand des BDA an, sei aber ausschließlich für das Büro der Kommission für Provenienzforschung tätig. Auch Urlaubsantritte von Frau römisch 40 erfolgten nur nach Zustimmung der Kommission. Im Hinblick auf die Zeugenaussage von Mag. römisch 40 sei das Büro der Kommission für Provenienzforschung vollständig der Abteilung II/4 früher VI/1 ( römisch 40 -Abteilung) zuzuordnen. Somit seien auch diese Akten bei der Ermittlung des Aktenstockes jedenfalls bei den genannten Abteilungen zu berücksichtigen. Wenn die BF meine, es müssten auch gleichzeitig sämtliche Akten des BDA ihrem Aktenstock zugeteilt werden, dann unterliege sie – aus der Sicht der belangten Behörde – einem Irrtum, weil es sich dabei um Akten handele, die vom BDA erstellt, bearbeitet und von der Präsidentin oder im Auftrag der Präsidentin genehmigt würden. Hingegen würden die Akten des Büros der Provenienzforschung ausschließlich von der Abteilung II/4 genehmigt.

Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie möchte noch darauf hinweisen, dass sehr wohl im Aktenstock auf Ebene des Ministeriums solche, die der Kommission für Provenienzforschung bzw. der administrativen Leitung der Kommission für Provenienzforschung zuzurechnen seien, mit der Grundzahl 16.616 zutreffender Weise enthalten seien. Daraus sei ersichtlich, dass zu differenzieren sei, die Ebene des Ministeriums und die des BDA, dem das Sekretariat organisatorisch zuzurechnen sei. Das bedeute, dass die Akten mit inhaltlichen Beiträgen der Ministeriumabteilung auf Ebene des Ministeriums mit der Grundzahl: 16.616 zu Recht dem Aktenstock der Abteilung XXXX zuzurechnen sei und nicht hingegen die vom Sekretariat im BDA angelegten Akten, bei denen es sich – laut eigenen Angaben der belangten Behörde – um ausschließlich zu Dokumentationszwecken dienenden Akten handle, ohne arbeitsmäßigen Beitrag von Mitarbeitern der Ministeriumsabteilung. Die Approbation dieser Sekretariatsakten im BDA habe ausschließlich einen technischen Grund, da weder den Provenienzforschern, noch der Sekretärin Fr. XXXX im ELAK-System des BDA eine Approbationsermächtigung einräumbar sei.Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie möchte noch darauf hinweisen, dass sehr wohl im Aktenstock auf Ebene des Ministeriums solche, die der Kommission für Provenienzforschung bzw. der administrativen Leitung der Kommission für Provenienzforschung zuzurechnen seien, mit der Grundzahl 16.616 zutreffender Weise enthalten seien. Daraus sei ersichtlich, dass zu differenzieren sei, die Ebene des Ministeriums und die des BDA, dem das Sekretariat organisatorisch zuzurechnen sei. Das bedeute, dass die Akten mit inhaltlichen Beiträgen der Ministeriumabteilung auf Ebene des Ministeriums mit der Grundzahl: 16.616 zu Recht dem Aktenstock der Abteilung römisch 40 zuzurechnen sei und nicht hingegen die vom Sekretariat im BDA angelegten Akten, bei denen es sich – laut eigenen Angaben der belangten Behörde – um ausschließlich zu Dokumentationszwecken dienenden Akten handle, ohne arbeitsmäßigen Beitrag von Mitarbeitern der Ministeriumsabteilung. Die Approbation dieser Sekretariatsakten im BDA habe ausschließlich einen technischen Grund, da weder den Provenienzforschern, noch der Sekretärin Fr. römisch 40 im ELAK-System des BDA eine Approbationsermächtigung einräumbar sei.

Der Vertreter der belangten Behörde bestritt diese Aussagen. Die belangte Behörde verweise auch hier auf den Schriftsatz vom 30. November 2016, wobei sich hierbei typischer Weise um Akten handle, die auf Grund vorliegend internationaler und nationaler Anfragen angelegt würden und Recherchen der Mitglieder des Büros in den Archiven der Provenienzforscherinnen und -forscher in den Museen sowie Informationen des Leiters der Kommission und die Beantwortung der Anfragen dokumentierten. Wie bereits Mag. XXXX ausgeführt habe, folgten die Beantwortungen von Anfragen vom Büro für Provenienzforschung unter Anleitung von Dr. XXXX bzw. Dr. XXXX (Abteilung II/4). Es sei daher überhaupt kein Grund ersichtlich, warum diese Akten nicht auch Dr. XXXX und Dr. XXXX zuzuordnen wären (Abteilung II/4).Der Vertreter der belangten Behörde bestritt diese Aussagen. Die belangte Behörde verweise auch hier auf den Schriftsatz vom 30. November 2016, wobei sich hierbei typischer Weise um Akten handle, die auf Grund vorliegend internationaler und nationaler Anfragen angelegt würden und Recherchen der Mitglieder des Büros in den Archiven der Provenienzforscherinnen und -forscher in den Museen sowie Informationen des Leiters der Kommission und die Beantwortung der Anfragen dokumentierten. Wie bereits Mag. römisch 40 ausgeführt habe, folgten die Beantwortungen von Anfragen vom Büro für Provenienzforschung unter Anleitung von Dr. römisch 40 bzw. Dr. römisch 40 (Abteilung II/4). Es sei daher überhaupt kein Grund ersichtlich, warum diese Akten nicht auch Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 zuzuordnen wären (Abteilung II/4).

Auf welcher Rechtsgrundlage Fr. XXXX für das Sekretariat tätig werde und wie die genau dienstrechtliche Zuteilung erfolgt sei, könne aus Sicht des Vertreters der belangten Behörde nicht gesagt werden. Er wisse nicht, ob sie der Abteilung XXXX dienstzugeteilt sei.Auf welcher Rechtsgrundlage Fr. römisch 40 für das Sekretariat tätig werde und wie die genau dienstrechtliche Zuteilung erfolgt sei, könne aus Sicht des Vertreters der belangten Behörde nicht gesagt werden. Er wisse nicht, ob sie der Abteilung römisch 40 dienstzugeteilt sei.

Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie sich das nur so vorstellen könne, dass es um das Archiv des BDA gehe, das gemäß dem Bundesarchivgesetz ausnahmeweise vom BDA geführt werden dürfe und deshalb die Zuordnung jener Bediensteten, die im BDA-Archiv tätig seien, organisatorisch beim BDA erfolgt sei.

Die Vertreter der belangten Behörde gaben an, dass sämtliche Akten des Büros, unabhängig wer sie erledigt habe, der Abteilung II/4 zuzuordnen seien. Die administrative Leitung der Kommission liege in der Abteilung II/4.

22.4. Die Beschwerdeführerin führt zu den Zahlungsakten aus, dass diese das Jahr 2014 und die Monate 2015 bis zur Organisationsänderung beträfen. In der ehemaligen Kultursektion habe es eine eigene Budgetabteilung gegeben, d. h. eine eigene Organisationseinheit, weshalb sie nicht der ehemaligen Abteilung XXXX zugerechnet werden könnten. Sollte dennoch eine Zuordnung der Zahlungsakten zur ehemaligen Abteilung XXXX in Betracht gezogen werden, müssten in gleicher Weise die Zahlungsakten der Budgetabteilung, betreffend das Detailbudget Denkmalschutz der ehemaligen Abteilung VI/3 zugeordnet werden.22.4. Die Beschwerdeführerin führt zu den Zahlungsakten aus, dass diese das Jahr 2014 und die Monate 2015 bis zur Organisationsänderung beträfen. In der ehemaligen Kultursektion habe es eine eigene Budgetabteilung gegeben, d. h. eine eigene Organisationseinheit, weshalb sie nicht der ehemaligen Abteilung römisch 40 zugerechnet werden könnten. Sollte dennoch eine Zuordnung der Zahlungsakten zur ehemaligen Abteilung römisch 40 in Betracht gezogen werden, müssten in gleicher Weise die Zahlungsakten der Budgetabteilung, betreffend das Detailbudget Denkmalschutz der ehemaligen Abteilung VI/3 zugeordnet werden.

Diese Aktenstöcke seien in der Stammzahl abgebildet, in ihrer Berechnung habe sie diese sowohl bei den Kunstrückgabeangelegenheiten, als auch bei Denkmalschutz und "Welterbe" unberücksichtigt gelassen und sei dadurch zu dem im Schriftsatz vom 20.01.2017 angeführten Prozentsatz gekommen. Entsprechend ihrem Rechtsstandpunkt habe sie eine entsprechende Abfrage im ELAK gemacht, bei der sie eben nicht die BDA-Akten und die Zahlungsakten mitausgewertet habe. Sie verweise diesbezüglich auf die Beilage 2 des Schriftsatzes vom 20. Jänner 2017, inklusive den dazu getätigten Ausführungen.

Der Vertreter der belangten Behörde gab dazu an, man habe ebenfalls eine Auswertung gemacht, ohne die Zahlungsakten zu berücksichtigen und komme somit auf ein Verhältnis von 71,13:28,87 % im Jahr 2014 und 70,02:29,98 % im Jahr 2015. Unabhängig davon sei die belangte Behörde der Meinung, dass die Zahlungsakten in der Auswertung zu berücksichtigen seien.

Auf Vorhalt, dass die Zahlungsakten bis zur Neuorganisation auch auf Grund ihrer Geschäftszahl weder der Abteilung VI/1, noch der Abteilung VI/3 zuzuordnen seien, sondern der Abteilung VI/8 führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass somit 2014 seine Auswertung stimmen müsse. Erst im Jahr 2015 hätten sich Unterschiede ergeben, weil nach der Reorganisation die Zahlungsakten in der jeweiligen Fachabteilung, nunmehr II/4, geführt würden.

Zum Bereich Baukulturrat verwiesen die Vertreter der belangten Behörde darauf, dass nach seiner Auswertung im Jahr 2014 drei Akten zu diesen Agenden geführt worden seien und im Jahr 2015 15 Akten, wobei zwei davon Zahlungsakten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schriftsatz zu Recht ausgeführt hat, dass die Agenden Baukultur erst nach der Zusammenlegungen der Abteilungen VI/1 und VI/3 relevant geworden seien.

Die Beschwerdeführerin ergänzte dazu, dass die Übertragung der Agende Geschäftsstelle des Beirats für Baukultur im Jahr 2014, ohne Person- und Sachressourcen erfolgt sei, weshalb eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst im Laufe des Jahres 2015 möglich geworden sei. Insofern hat sich ein Übergangszeitraum ergeben. Erst ab dem Jahr 2016 habe es ein reguläres Baukulturbudget gegeben.

Die belangte Behörde führte dazu ergänzend aus, dass die letzte Sitzung des Baukulturbeirates, in seiner ersten Funktionsperiode am 15. November 2013 stattgefunden habe, danach sei die Funktionsperiode ohne Wiederbestellung abgelaufen. Der Baukulturbeirat habe zu diesem Zeitpunkt der Sektion 4 des Bundeskanzleramtes angehört. Die Funktion der Geschäftsstelle des Baukulturbeirates sei mit 1. März 2014 von der Sektion 4 an die Kultursektion übertragen worden. Die konstituierende Sitzung des Baukulturbeirates habe am 21.10.2015 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das allerdings auch bedeute, dass zum hier relevanten Stichtag 1. Mai 2015, die Agende Geschäftsstelle des Baukulturrates seit mehr als einem Jahr, der ehemaligen Abteilung VI/3 per Geschäftseinteilung zugeordnet gewesen sei.

22.5. Auf Befragung erörterte der Vertreter der belangten Behörde, dass es sich bei der alten Abteilung VI/1 (Dr. XXXX ) um eine kleine Abteilung gehandelt habe. Das sei in der Kunst- und Kultursektion in mehreren Abteilungen der Fall gewesen und auch der Grund für die Zusammenlegung. Im Bundeskanzleramt betrage die Führungsspanne ca. zehn VBÄ. Anzumerken sei, dass auch die 5,5 VBÄ der ehemaligen Abteilung VI/3 unter der im BKA üblichen Führungsspanne liege.22.5. Auf Befragung erörterte der Vertreter der belangten Behörde, dass es sich bei der alten Abteilung VI/1 (Dr. römisch 40 ) um eine kleine Abteilung gehandelt habe. Das sei in der Kunst- und Kultursektion in mehreren Abteilungen der Fall gewesen und auch der Grund für die Zusammenlegung. Im Bundeskanzleramt betrage die Führungsspanne ca. zehn VBÄ. Anzumerken sei, dass auch die 5,5 VBÄ der ehemaligen Abteilung VI/3 unter der im BKA üblichen Führungsspanne liege.

Auf Vorhalt, dass Mag. XXXX ausgeführt habe, dass Dr. XXXX seit 2011 der administrative Leiter der Provenienzforschung gewesen sei und im bisherigen Vorbringen immer von 2015 gesprochen worden sei, verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Aussage von Dr. XXXX in der Verhandlung vom 04.03.2016. Demnach habe Dr. XXXX seine ESB 2015 erhalten, vorher sei er nur stellvertretender Leiter der Abteilung gewesen.Auf Vorhalt, dass Mag. römisch 40 ausgeführt habe, dass Dr. römisch 40 seit 2011 der administrative Leiter der Provenienzforschung gewesen sei und im bisherigen Vorbringen immer von 2015 gesprochen worden sei, verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Aussage von Dr. römisch 40 in der Verhandlung vom 04.03.2016. Demnach habe Dr. römisch 40 seine ESB 2015 erhalten, vorher sei er nur stellvertretender Leiter der Abteilung gewesen.

22.6. Abschließend wurde das Inhaltsverzeichnis über sämtliche Aktenstücke verlesen. Eine inhaltliche Verlesung wurde von beiden Seiten nicht gewünscht.

Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass die Gewichtung der Kunstrückgabeangelegenheit auch deshalb verfehlt sei, weil, wie die Zeugin heute ausgesagt habe, dass es ein abnehmendes Tätigkeitsfeld sei, was auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde berücksichtigt hätte werden müssen.

Die Vertreter der belangten Behörde bestritten dies.

Die belangte Behörde halte ihren Beweisantrag bezüglich der Einvernahme von Dr. XXXX , und XXXX zum Beweis der mangelnden Relevanz der Leistungsblätter im gegenständlichen Versetzungsverfahren aufrecht.Die belangte Behörde halte ihren Beweisantrag bezüglich der Einvernahme von Dr. römisch 40 , und römisch 40 zum Beweis der mangelnden Relevanz der Leistungsblätter im gegenständlichen Versetzungsverfahren aufrecht.

Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen beide Beweisanträge aus. Hinsichtlich Sektionschef XXXX da er nichts Beweisrelevantes für das Verfahren beitragen könne. Was XXXX beträfe und die Funktion des Leistungsblattes, sei die Relevanz des Leistungsblattes schon lange geklärt und auch von der Zeugin selbst auf der Intranetseite des BKA quasi zugestanden.Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen beide Beweisanträge aus. Hinsichtlich Sektionschef römisch 40 da er nichts Beweisrelevantes für das Verfahren beitragen könne. Was römisch 40 beträfe und die Funktion des Leistungsblattes, sei die Relevanz des Leistungsblattes schon lange geklärt und auch von der Zeugin selbst auf der Intranetseite des BKA quasi zugestanden.

Die Niederschrift wurde den Parteien zur Durchsicht vorgelegt und dagegen keine Einwendungen erhoben.

23. Am 12.05.2017 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, in welchem diese Folgendes ausführte:

Sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 eine Auswertung des Aktenbestandes der Abteilungen VI/1, VI/3 und II/4 für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ohne Zahlungsakte zur Vorlage gebracht. Diese Auswertung sei als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen worden. Wie aus der Verhandlungsschrift ebenfalls ersichtlich sei, seien in dieser Auswertung auch die Zahlungsakte nach der Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 nicht berücksichtigt worden. Nachdem aber - wie in der Verhandlung erörtert worden sei - sämtliche Zahlungsakte ab der Organisationsänderung mit Mai 2015 ausschließlich in der Abteilung II/4 geführt würden, seien diese Akte folglich auch der Abteilung II/4 zuzurechnen. Somit wäre für das Jahr 2015 das Auswertungsergebnis des Aktenstockes der Abteilungen VI/1, VI/3 sowie (ab 1. Mai 2015) der Abteilung II/4 It. Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 30. März 2017 wie folgt zu adaptieren:Sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 eine Auswertung des Aktenbestandes der Abteilungen VI/1, VI/3 und II/4 für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ohne Zahlungsakte zur Vorlage gebracht. Diese Auswertung sei als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen worden. Wie aus der Verhandlungsschrift ebenfalls ersichtlich sei, seien in dieser Auswertung auch die Zahlungsakte nach der Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 nicht berücksichtigt worden. Nachdem aber - wie in der Verhandlung erörtert worden sei - sämtliche Zahlungsakte ab der Organisationsänderung mit Mai 2015 ausschließlich in der Abteilung II/4 geführt würden, seien diese Akte folglich auch der Abteilung II/4 zuzurechnen. Somit wäre für das Jahr 2015 das Auswertungsergebnis des Aktenstockes der Abteilungen VI/1, VI/3 sowie (ab 1. Mai 2015) der Abteilung II/4 römisch eins t. Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 30. März 2017 wie folgt zu adaptieren:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Angemerkt wurde, dass im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 30. April 2015 die Zahlungsakte, die unter der Grundzahl der ehemaligen Abteilung VI/8 (Budgetabteilung) geführt worden seien, in Abzug gebracht worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 habe allerdings auch Einvernehmen darüber geherrscht, dass ein Zahlungsakt grundsätzlich jener Abteilung zuzurechnen sei, welche die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätige. Die belangte Behörde habe eine Überprüfung der Zahlungsakten der Abteilungen VI/1 und VI/3 im Jahr 2014 durchgeführt. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Zahlungsakten zwar unter Geschäftszahlen der Budgetabteilung VI/8 geführt worden seien, die sachliche und rechnerische Richtigkeit sei jedoch - je nach Aufgabenbereich (Denkmalschutz/Welterbe oder Kunstrückgabeangelegenheiten) - entweder von der Abteilung VI/1 oder der Abteilung VI/3 bestätigt worden. Somit seien richtigerweise auch sämtliche Zahlungsakte aus dem Jahr 2014 sowie jene bis zur Neuorganisation im Mai 2015 nicht der Abteilung IV/8, sondern vielmehr den Abteilungen VI/1 bzw. VI/3 zuzurechnen. Die Zahlungsakte ab Mai 2015 (Wirksamkeit der Organisationsänderung) seien ohnedies der Abteilung II/4 zuzurechnen, da diese nunmehr ausschließlich in der Abteilung II/4 geführt würden. Im Ergebnis sei somit von dem mit aufgetragener Stellungnahme der belangten Behörde vom 30. November 2016 zur Vorlage gebrachten Auswertungsergebnis auszugehen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Selbst wenn man die Zahlungsakte für die Jahre 2014 und 2015 bei der Auswertung des Aktenbestandes der Abteilungen VI/1. VI/3 und II/4 nicht berücksichtigen würde, so sei hierdurch für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da ein Prozentverhältnis von unter 25% in keinem der beiden Jahre erreicht werde.

Zur Kommission für Provenienzforschung wurde ausgeführt, dass diese 1998 von der damaligen Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichtet worden sei. Die Kommission habe die Aufgabe, die relevanten Sammlungsgegenstände der Bundesmuseen und Sammlungen zu erfassen und ihre Provenienzen zu erforschen. Mit Wirksamkeit vom 24. November 2009 sei die Novelle zum Kunstrückgabegesetz, BGBL l Nr. 117/2009, in Kraft getreten. Im neu eingefügten § 4a des Kunstrückgabegesetzes sei auch gesetzlich die Einrichtung der Kommission erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt sei die Kommission somit auch durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung beim zuständigen Bundesministerium (ehemals BMUKK) eingerichtet und ihr Aufgabenbereich gesetzlich geregelt. Die Bestimmung des §4a des Kunstrückgabegesetzes lauteten wie folgt:Zur Kommission für Provenienzforschung wurde ausgeführt, dass diese 1998 von der damaligen Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichtet worden sei. Die Kommission habe die Aufgabe, die relevanten Sammlungsgegenstände der Bundesmuseen und Sammlungen zu erfassen und ihre Provenienzen zu erforschen. Mit Wirksamkeit vom 24. November 2009 sei die Novelle zum Kunstrückgabegesetz, BGBL l Nr. 117 aus 2009,, in Kraft getreten. Im neu eingefügten Paragraph 4 a, des Kunstrückgabegesetzes sei auch gesetzlich die Einrichtung der Kommission erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt sei die Kommission somit auch durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung beim zuständigen Bundesministerium (ehemals BMUKK) eingerichtet und ihr Aufgabenbereich gesetzlich geregelt. Die Bestimmung des §4a des Kunstrückgabegesetzes lauteten wie folgt:

"Kommission für Provenienzforschung

§ 4a. Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:Paragraph 4 a, Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.

2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.

3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit."

Seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, BGBI. l Nr. 11/2014, mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 sei die Kommission für Provenienzforschung beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die mit gleichzeitiger Wirksamkeit erlassene Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes enthalte in diesem Zusammenhang folgenden Passus (auszugsweise Darstellung):Seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2014, BGBI. l Nr. 11 aus 2014,, mit Wirksamkeit vom 1. März 2014 sei die Kommission für Provenienzforschung beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die mit gleichzeitiger Wirksamkeit erlassene Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes enthalte in diesem Zusammenhang folgenden Passus (auszugsweise Darstellung):

"ABTEILUNG VI/I: KUNSTRÜCKGABEANGELEGENHEITEN

Vollziehung des Kunstrückgabegesetzes einschließlich der Feststellung der Rückgabeberechtigten und Anordnung der Übereignung von Kulturgütern:

Administrative Leitung der Kommission für Provenienzforschung (...)"

Mit Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 und der erfolgten Zusammenlegung der Abteilungen VI/1 und VI/3 des Bundeskanzleramtes zur Abteilung II/4 werde in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

"ABTEILUNG II/4: DENKMALSCHUTZ UND KUNSTRÜCKGABEANGELEGENHEITEN

(...) Vollziehung des Kunstrückgabegesetzes einschließlich der Feststellung der Rückgabeberechtigten und Anordnung der Obereignung von Kulturgütern; Geschäftsführung der Kommission für Provenienzforschung....."

Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass spätestens seit der Novelle des Kunstrückgabegesetzes im Jahr 2009 die Kommission für Provenienzforschung beim zuständigen Bundesministerium (nunmehr Bundeskanzleramt) eingerichtet sei und keine Organisationseinheit des Bundesdenkmalamtes (BDA) darstelle.

Dies gelte selbstverständlich für die gesamte Kommission, welche sich aus der Leitung, dem Büro der Kommission samt Sekretariat sowie den einzelnen Forscherinnen und Forschern in den Bundesmuseen zusammensetze.

Der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesdenkmalamtes, wonach am Ende dieser Geschäftseinteilung das Sekretariat der Kommission für Provenienzforschung mit VB XXXX aufscheine, sei in diesem Zusammenhang irreführend.Der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesdenkmalamtes, wonach am Ende dieser Geschäftseinteilung das Sekretariat der Kommission für Provenienzforschung mit VB römisch 40 aufscheine, sei in diesem Zusammenhang irreführend.

Der Grund für die Aufnahme des Sekretariats der Kommission in die Geschäftseinteilung des BDA liege offensichtlich nur darin, dass VB XXXX als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes in der dortigen Geschäftseinteilung aufscheinen solle. Dafür sei aber die Geschäftseinteilung des Bundesdenkmalamtes nicht das geeignete Instrument. Vielmehr sei es Zweck der Geschäftseinteilung, die dem Bundesdenkmalamt übertragenen Aufgaben auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen. Die Geschäftseinteilung habe aber keine Organisationseinheiten oder Teile davon zu beinhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem Bundesdenkmalamt stünden.Der Grund für die Aufnahme des Sekretariats der Kommission in die Geschäftseinteilung des BDA liege offensichtlich nur darin, dass VB römisch 40 als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes in der dortigen Geschäftseinteilung aufscheinen solle. Dafür sei aber die Geschäftseinteilung des Bundesdenkmalamtes nicht das geeignete Instrument. Vielmehr sei es Zweck der Geschäftseinteilung, die dem Bundesdenkmalamt übertragenen Aufgaben auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen. Die Geschäftseinteilung habe aber keine Organisationseinheiten oder Teile davon zu beinhalten, die in keinem Zusammenhang mit dem Bundesdenkmalamt stünden.

Bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene rechtliche Grundlage der Dienstverrichtung von XXXX in der Kommission für Provenienzforschung seien seitens der belangten Behörde zwischenzeitig Erhebungen durchgeführt worden. In den Personalunterlagen der Genannten, geführt vom Bundesdenkmalamt, befinde sich ein Aktenvermerk vom 2. Oktober 2002, laut dem zwischen dem ehemaligen Generalkonservator des BDA, Prof. Dr. XXXX , der ehem. Leiterin des Finanzreferates des Bundesdenkmalamtes, Frau XXXX , der Bediensteten sowie der Unterfertigenden des Aktenvermerkes, der ehem. Leiterin des Personalreferates Frau XXXX , vereinbart worden sei, dass die Genannte ab 01.10.2002 vier Stunden (7:30 bis 11:30) für die Provenienzforschung und vier Stunden am Nachmittag (12:00 bis 16:00) im Finanzreferat tätig sein werde.Bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene rechtliche Grundlage der Dienstverrichtung von römisch 40 in der Kommission für Provenienzforschung seien seitens der belangten Behörde zwischenzeitig Erhebungen durchgeführt worden. In den Personalunterlagen der Genannten, geführt vom Bundesdenkmalamt, befinde sich ein Aktenvermerk vom 2. Oktober 2002, laut dem zwischen dem ehemaligen Generalkonservator des BDA, Prof. Dr. römisch 40 , der ehem. Leiterin des Finanzreferates des Bundesdenkmalamtes, Frau römisch 40 , der Bediensteten sowie der Unterfertigenden des Aktenvermerkes, der ehem. Leiterin des Personalreferates Frau römisch 40 , vereinbart worden sei, dass die Genannte ab 01.10.2002 vier Stunden (7:30 bis 11:30) für die Provenienzforschung und vier Stunden am Nachmittag (12:00 bis 16:00) im Finanzreferat tätig sein werde.

In weiterer Folge sei VB Irene XXXX aufgrund eines mündlichen Dienstauftrages (Weisung) des Präsidiums des Bundesdenkmalamtes zur Gänze der Kommission für Provenienzforschung zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden. Auch eine Versetzung sei angestrebt worden, letztendlich aber nicht umgesetzt.In weiterer Folge sei VB Irene römisch 40 aufgrund eines mündlichen Dienstauftrages (Weisung) des Präsidiums des Bundesdenkmalamtes zur Gänze der Kommission für Provenienzforschung zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden. Auch eine Versetzung sei angestrebt worden, letztendlich aber nicht umgesetzt.

Zur Aktenzahl "BDA-31923. prov" werde - ergänzend zum bisherigen Vorbringen - Folgendes ausgeführt:

Die Akten der Kommission für Provenienzforschung würden im Büro der Kommission unter der dem Aktenzahlenstock des Bundesdenkmalamtes entnommenen Grundzahl 31.923 geführt. Da die Kommission für Provenienzforschung im Jahr 1998 durch Bundesministerin a.D. XXXX unter der Leitung des damaligen Generalkonservators des BDA, Prof. Dr. XXXX , eingesetzt worden sei, habe die Kommission für Provenienzforschung seit jeher die Infrastruktur des Bundesdenkmalamtes genutzt.Die Akten der Kommission für Provenienzforschung würden im Büro der Kommission unter der dem Aktenzahlenstock des Bundesdenkmalamtes entnommenen Grundzahl 31.923 geführt. Da die Kommission für Provenienzforschung im Jahr 1998 durch Bundesministerin a.D. römisch 40 unter der Leitung des damaligen Generalkonservators des BDA, Prof. Dr. römisch 40 , eingesetzt worden sei, habe die Kommission für Provenienzforschung seit jeher die Infrastruktur des Bundesdenkmalamtes genutzt.

Im Zuge der Einrichtung des Elektronischen Aktes im Bundesdenkmalamt, zu Beginn des Jahres 2015, sei automatisch diese Grundzahl 31.923 mit dem Präfix "BDA" übernommen worden.

Ebenso enthielten auch die E-Mail-Adressen der Mitarbeiterinnen des Büros der Kommission für Provenienzforschung als auch jene der Kommission selbst (provenienzforschung.bda.gv.at) die Endungen "bda.gv. at", obwohl kein organisatorischer Zusammenhang zum Bundesdenkmalamt bestehe. Dies resultiere ausschließlich aus der Nutzung der Infrastruktur des Bundesdenkmalamtes und habe keine darüber hinaus gehende Bedeutung.

Die Akten des Büros der Kommission für Provenienzforschung dokumentierten im Wesentlichen die an das Büro direkt gerichteten Anfragen, die von den Provenienzforscherinnen und -Forschern in den Bundesmuseen vorgelegten Dossiers sowie die sonst über das Büro der Kommission laufenden Projekte (Datenbanken, Homepage, Veranstaltungen etc.). Die laufende Tätigkeit des Büros der Kommission sei im Übrigen im jährlich erscheinenden Restitutionsbericht, der Teil des Kunst- und Kulturberichtes sei, genau dargestellt. Die Akten des Büros der Kommission seien von Dr. XXXX bzw. nunmehr von Dr. XXXX approbiert. Die Akten durchliefen daher keinen Dienstweg im Bundesdenkmalamt und würden insbesondere auch nicht durch die Präsidentin des Bundesdenkmalamtes genehmigt. Sie hätten auch keinen inhaltlichen Bezug zum Bundesdenkmalamt. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr zwischen der Kommisston für Provenienzforschung und dem vormaligen BMUKK, bzw. nunmehr Bundeskanzleramt, nicht über den Dienstweg des Bundesdenkmalamtes (insbesondere daher auch nicht über die Präsidentin des BDA) laufe.Die Akten des Büros der Kommission für Provenienzforschung dokumentierten im Wesentlichen die an das Büro direkt gerichteten Anfragen, die von den Provenienzforscherinnen und -Forschern in den Bundesmuseen vorgelegten Dossiers sowie die sonst über das Büro der Kommission laufenden Projekte (Datenbanken, Homepage, Veranstaltungen etc.). Die laufende Tätigkeit des Büros der Kommission sei im Übrigen im jährlich erscheinenden Restitutionsbericht, der Teil des Kunst- und Kulturberichtes sei, genau dargestellt. Die Akten des Büros der Kommission seien von Dr. römisch 40 bzw. nunmehr von Dr. römisch 40 approbiert. Die Akten durchliefen daher keinen Dienstweg im Bundesdenkmalamt und würden insbesondere auch nicht durch die Präsidentin des Bundesdenkmalamtes genehmigt. Sie hätten auch keinen inhaltlichen Bezug zum Bundesdenkmalamt. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr zwischen der Kommisston für Provenienzforschung und dem vormaligen BMUKK, bzw. nunmehr Bundeskanzleramt, nicht über den Dienstweg des Bundesdenkmalamtes (insbesondere daher auch nicht über die Präsidentin des BDA) laufe.

Dass keine einheitliche Grundzahl in Angelegenheiten der Provenienzforschung bestünde ergebe sich aus Folgendem:

Die Akten der Abteilung, die sich auf das Kunstrückgabegesetz beziehen würden, würden unter der Grundzahl 16.616, die dem Zahlenstock des BMUKK entnommen sei, angelegt.

Diese Akten beträfen sämtliche Angelegenheiten des Kunstrückgabegesetzes, insbesondere alte Akten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Kunstrückgabebeirates, der Umsetzung der Empfehlungen des Kunstrückgabebeirates, Anfragen Dritter zum Kunstrückgabegesetz und zur Provenienzforschung, Legistik, Zahlungsakten im Bereich der Kommission für Provenienzforschung.

Nicht unter der Zahl 16.616 würden die Angelegenheiten der Provenienzforschung und der Kunstrückgabe im Bereich der Leopold Museums Privatstiftung angelegt, diese Akten fänden sich unter der Grundzahl 22.730. Insgesamt würden somit in der Abteilung für verschiedene Bereiche unterschiedliche Grundzahlen verwendet werden. Auch wenn die Grundzahl 16.616 nicht verwendet werde, sondern die Grundzahl BDA-31.923, so könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um keine Angelegenheit der Provenienzforschung handle.

Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, dass die Akten "BDA-31923-prov lediglich "Einleger" seien, dann wäre sie auf die Akten des Welterbereferates zu verweisen. Eine Überprüfung dieser Akten seitens der belangten Behörde habe nämlich ergeben, dass eine beträchtliche Anzahl an Akten lediglich eingescannte Pläne über Bauwerke, Protokolle oder Programme von Veranstaltungen und Sitzungen etc. enthielten. Derartige Akten seien einfachsten und routinemäßigen Tätigkeiten im Sekretariatsbereich (bestenfalls c- bzw. v3-wertig) zuzuordnen, die weder eine besondere Konzentration oder Aufmerksamkeit erforderten noch mit Denkanforderungen und Entscheidungen verbunden seien. Würde man derartige Akten nicht berücksichtigen, so könne mit Sicherheit gesagt werden, dass sich das prozentuelle Verhältnis wesentlich zu Gunsten des Bereiches der Kunstrückgabeangelegenheiten auswirken würde.

Zum weiteren Beweis dafür, dass der Zeuge Dr. XXXX bis Sommer 2015 Leiter der Kommission für Provenienzforschung gewesen sei, würden demonstrativ - ergänzend zur Aussage des Zeugen Dr. XXXX in der Verhandlung vom 4. März 2016, wonach Dr. XXXX seine ESB (erst) 2015 erhalten habe - Schriftstücke der Kommission der Provenienzforschung vorgelegt.Zum weiteren Beweis dafür, dass der Zeuge Dr. römisch 40 bis Sommer 2015 Leiter der Kommission für Provenienzforschung gewesen sei, würden demonstrativ - ergänzend zur Aussage des Zeugen Dr. römisch 40 in der Verhandlung vom 4. März 2016, wonach Dr. römisch 40 seine ESB (erst) 2015 erhalten habe - Schriftstücke der Kommission der Provenienzforschung vorgelegt.

Darüber hinaus werde beiliegend eine Liste der von Dr. XXXX zwischen 1. Jänner2014 und 31. Dezember 2015 an das Büro der Kommission für Provenienzforschung unter der allgemeinen E-Mail Adresse provenienzforschung.bda.at gesendeten E-Mails übermittelt. Diese Liste beinhalte insgesamt 244 E-Mails, wobei lediglich jene E-Mails erfasst seien, die in seinem E-Mail Ordner "Gesendete Mails" / Vault" abgespeichert gewesen seien. Die tatsächliche Zahl der von Dr. XXXX an das Büro der Kommission gesendeten E-Mails sei daher wesentlich höher.Darüber hinaus werde beiliegend eine Liste der von Dr. römisch 40 zwischen 1. Jänner2014 und 31. Dezember 2015 an das Büro der Kommission für Provenienzforschung unter der allgemeinen E-Mail Adresse provenienzforschung.bda.at gesendeten E-Mails übermittelt. Diese Liste beinhalte insgesamt 244 E-Mails, wobei lediglich jene E-Mails erfasst seien, die in seinem E-Mail Ordner "Gesendete Mails" / Vault" abgespeichert gewesen seien. Die tatsächliche Zahl der von Dr. römisch 40 an das Büro der Kommission gesendeten E-Mails sei daher wesentlich höher.

Daraus sei ersichtlich, dass Dr. XXXX als Leiter der Abteilung und (bis Sommer 2015) Leiter der Kommission - neben telefonischen Kontakten - auch in regelmäßigem schriftlichen Austausch mit dem Büro der Kommission gestanden sei. Zusätzlich hätten jeden Dienstag um 9.00 Uhr Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen des Büros stattgefunden(und fänden nun mit Dr. XXXX statt). Darüber hinaus fände einmal im Monat mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommission ein Jour-fixe statt.Daraus sei ersichtlich, dass Dr. römisch 40 als Leiter der Abteilung und (bis Sommer 2015) Leiter der Kommission - neben telefonischen Kontakten - auch in regelmäßigem schriftlichen Austausch mit dem Büro der Kommission gestanden sei. Zusätzlich hätten jeden Dienstag um 9.00 Uhr Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen des Büros stattgefunden(und fänden nun mit Dr. römisch 40 statt). Darüber hinaus fände einmal im Monat mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommission ein Jour-fixe statt.

Durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Rektorin der Akademie für bildende Künste und wissenschaftlichen Koordinatorin der Kommission für Provenienzforschung, Mag. XXXX , In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 seien sämtliche der bisherigen Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Aufgaben des Leiters der Abteilung für Kunstrückgabeangelegenheiten einerseits, sowie hinsichtlich der administrativen Leitung der Kommission für Provenienzforschung andererseits, vollinhaltlich bestätigt worden.Durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Rektorin der Akademie für bildende Künste und wissenschaftlichen Koordinatorin der Kommission für Provenienzforschung, Mag. römisch 40 , In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 seien sämtliche der bisherigen Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Aufgaben des Leiters der Abteilung für Kunstrückgabeangelegenheiten einerseits, sowie hinsichtlich der administrativen Leitung der Kommission für Provenienzforschung andererseits, vollinhaltlich bestätigt worden.

In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen der belangten Behörde insbes. auf die unter Punkt II. der im Schriftsatz vom 30. November 2016, GZBKA2.250/0016-1/2/3/2016, getroffenen Feststellungen, verwiesen.In diesem Zusammenhang werde auch auf die Ausführungen der belangten Behörde insbes. auf die unter Punkt römisch zwei. der im Schriftsatz vom 30. November 2016, GZBKA2.250/0016-1/2/3/2016, getroffenen Feststellungen, verwiesen.

Aufgrund der funktionellen Eingliederung der Mitarbeiterinnen des Büros der Kommission für Provenienzforschung in den Dienstbetrieb der Abteilung für Kunstrückgabeangelegenheiten (früher VI/1, nunmehr Abt. II/4), die besondere Ausprägung der Fachaufsicht, die insbes. vom hohen E-Mail-Verkehr und durch die wöchentlichen Jour-Fixe mit den Mitarbeiterinnen des Büros gekennzeichnet seien, aber auch Elemente der Dienstaufsicht (Genehmigung von längeren Urlauben, Verständigung von längeren Krankenständen, Genehmigung von Dienstreisen etc.) beinhalte, sei hinsichtlich dieser Mitarbeiterinnen (vier Provenienzforscherinnen) von beigestellten Beschäftigten (vergleichbar mit Arbeitsleihen) auszugehen.

Zusammenfassend habe die Zeugin Mag. XXXX sogar die Meinung vertreten, dass "das Büro (Anmerkung: Büro für Provenienzforschung) in der Abteilung (Anmerkung: Abteilung Kunstrückgabeangelegenheiten ehem. Abt. IV/1 BMUKK bzw. ehem. Abt. VI/1 BKA) angesiedelt hätten werden sollen, was aber aufgrund der Planstellensituation nicht erfolgt wäre.Zusammenfassend habe die Zeugin Mag. römisch 40 sogar die Meinung vertreten, dass "das Büro (Anmerkung: Büro für Provenienzforschung) in der Abteilung (Anmerkung: Abteilung Kunstrückgabeangelegenheiten ehem. Abt. IV/1 BMUKK bzw. ehem. Abt. VI/1 BKA) angesiedelt hätten werden sollen, was aber aufgrund der Planstellensituation nicht erfolgt wäre.

Diese Aussage fände ihre Bestätigung auch in den obigen Ausführungen, dass eine Versetzung von VB XXXX angestrebt gewesen, letztendlich aber nicht umgesetzt worden sei.Diese Aussage fände ihre Bestätigung auch in den obigen Ausführungen, dass eine Versetzung von VB römisch 40 angestrebt gewesen, letztendlich aber nicht umgesetzt worden sei.

Der Personalstand im Büro der Kommission für Provenienzforschung stelle sich wie folgt dar:

Name

Ab 1.10.2010

Ab 1.1.2014

Ab 1.1.2015

Ab 1.4.2015

Ab 1.1.2016

MMag. XXXXMMag. römisch 40

25 h

25 h

25 h

28 h

28 h

Mag. XXXXMag. römisch 40

20 h

-

30 h

32 h

32 h

Mag. XXXXMag. römisch 40

32 h

32 h

-

-

-

Mag. XXXXMag. römisch 40

34 h

34 h

34 h

40 h

40 h

Mag. XXXXMag. römisch 40

35 h

35 h

35 h

40 h

40 h

Summe

146 h

126 h

124 h

140 h

140 h

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sei die vollbeschäftigte Sekretärin VB v3 XXXX in dieser Aufstellung nicht angeführt. Weiters seien in dieser Aufstellung die in den Museen tätigen Provenienzforscherinnen und -forscher nicht enthalten, da diese zwar für die Kommission für Provenienzforschung, nicht jedoch im Büro der Kommission selbst tätig seien. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sei die vollbeschäftigte Sekretärin VB v3 römisch 40 in dieser Aufstellung nicht angeführt. Weiters seien in dieser Aufstellung die in den Museen tätigen Provenienzforscherinnen und -forscher nicht enthalten, da diese zwar für die Kommission für Provenienzforschung, nicht jedoch im Büro der Kommission selbst tätig seien.

Wie aus der obigen Aufstellung klar und übersichtlich hervorgehe, habe sich der Aufwand -gemessen am Beschäftigungsausmaß der Provenienzforscherinnen und -forscher – im Büro der Kommission für Provenienzforschung seit 2015 sogar erhöht. Der von der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Aussage der Zeugin Mag. XXXX erhobene Einwand, die belangte Behörde hätte bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bei der Gewichtung der Kunstrückgabeangelegenheiten von einem abnehmenden Tätigkeitsfeld ausgehen müssen, werde damit widerlegt.Wie aus der obigen Aufstellung klar und übersichtlich hervorgehe, habe sich der Aufwand -gemessen am Beschäftigungsausmaß der Provenienzforscherinnen und -forscher – im Büro der Kommission für Provenienzforschung seit 2015 sogar erhöht. Der von der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Aussage der Zeugin Mag. römisch 40 erhobene Einwand, die belangte Behörde hätte bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bei der Gewichtung der Kunstrückgabeangelegenheiten von einem abnehmenden Tätigkeitsfeld ausgehen müssen, werde damit widerlegt.

Zutreffend sei, dass die Zeugin Mag. XXXX von einem abnehmenden Tätigkeitsfeld gesprochen, aber auch ausführt habe, dass die Aufgaben immer komplexer würden und von Routinefälle keine Rede sein könne. Der Aussage des Zeugen Dr. XXXX anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2016 in diesem Zusammenhang könne daher nicht gefolgt werden.Zutreffend sei, dass die Zeugin Mag. römisch 40 von einem abnehmenden Tätigkeitsfeld gesprochen, aber auch ausführt habe, dass die Aufgaben immer komplexer würden und von Routinefälle keine Rede sein könne. Der Aussage des Zeugen Dr. römisch 40 anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2016 in diesem Zusammenhang könne daher nicht gefolgt werden.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass beigestellte Arbeitskräfte (wie Z.B. Arbeitsteilen) denselben Aufwand hinsichtlich Fach- und Dienstaufsicht verursachten, wie das Stammpersonal (Bundesvertragsbedienstete nach dem V8G 1948, Bundesbeamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bedienstete nach anderen Bestimmungen wie Z.B. nach dem ABGB usw.). Beigestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer seien funktionell in den Dienstbetrieb eingegliedert und zur Dienstleistung unter den vom Dienstgeber bereitgestellten Betriebsmitteln verpflichtet.

Den Vorgesetzten träfen hinsichtlich beigestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieselben Pflichten, die er auch bei seinem Stammpersonal zu beachten habe (z.B. Achtung auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, Anleitungspflicht, Leistungsförderungspflicht, Einhaltung der Dienststunden usw.). Darüber hinaus seien Gleichbehandlungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Fürsorgepflicht, etc. zu beachten. Insgesamt gesehen (Dienst- und Fachaufsicht usw.), seien beigestellte Bedienstete somit dem Stammpersonal (Vertragsbediensteten und Beamten) gleichgestellt.

Demzufolge seien daher bei der Prüfung der Identität des Arbeitsplatzes der Leitung der ehem. Abt. VI/1 bzw. VI/3 sowie der neuen Abt. II/4 die Bediensteten im Büro der Kommission für Provenienzforschung zu berücksichtigen. Es seien somit - sowohl im Hinblick auf die von der Kommission zu erledigenden Aufgaben als auch bezogen auf die Dienstaufsicht (die auf die Anzahl der Bediensteten abstelle) – entsprechende Gewichtungen zugunsten des Bereichs der Kunstrückgabeangelegenheiten (ehem. Abt VI/1) vorzunehmen, zumal von zusätzlichen 3,1 Vollbeschäftigtenäquivalenten, welche der Entlohnungsgruppe v1 zuzuordnen seien und einem Voltbeschäftigungsäquivalent in v3 auszugehen sei.

Die dargestellten Ausführungen bezogen auf die Kommission für Provenienzforschung fänden ihre Bestätigung auch in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der ehem. Abteilung VI/1 des BKA vom Dezember 2014. Hier sei unter Punkt 1. 1. Dienstaufsicht vollkommen zu Recht die unmittelbare Führung von 7 Mitarbeitern in der Abteilung sowie im Büro der Kommission angegeben. Auch sei die Kommission für Provenienzforschung als eigener Punkt 1.5 in der Erbringung fachlicher Aufgaben angeführt und näher beschrieben.

Eine entsprechende Berücksichtigung sei auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung II/4 vom 1. Mai 2015 vorzunehmen gewesen. In diesem Punkt komme der Arbeitsplatzbeschreibung daher kein Beweiswert zu. Eine Gegenüberstellung der Vollbeschäftigungsäquivalente der ehemaligen Abteilung IV/3 sowie der neu geschaffenen Abteilung II/4 ergebe somit- unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - folgende neue Situation:

Der früheren Abteilung VI/3 seien neben der Beschwerdeführerin, die diese Abteilung geleitet habe, 4,15 Vollbeschäftigtenäquivalente (davon 2.3 Vollbeschäftigtenäquivalente der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1) zugewiesen gewesen. Der neu eingerichteten Abteilung II/4 seien - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen - neben dem Abteilungsleiter Beschäftigte im Ausmaß von 11,6 Vollbeschäftigtenäquivalenten (davon 7,6 Vollbeschäftigten-Äquivalente der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1) zugewiesen worden. Demnach habe sich die Personalkapazität aller Beschäftigten um 7,1 Vollbeschäftigungsäquivalente und somit um 180 % erhöht.

Zum Leistungsblatt als untaugliches Beweismittel werde ausgeführt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Bundesbediensteten (VB und Beamte) und beigestellten Beschäftigten besteht darin bestehe, dass nach den bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen für die beigestellten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keine Planstelle erforderlich sei. Die Kosten seien nicht vom Personalaufwand, sondern vom Sachaufwand zu bedecken.

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen der belangten Behörde in den Schriftsätzen vom 4.4.2016, GZ BKA-2. 250/0005-1/2/2016, und vom 30.11.2016, GZ BKA-2. 250/0016-l/2/a/2016, sei zum Leistungsblatt festzuhalten:

Der Personalaufwand des Bundes werde den einzelnen Leistungen zugeordnet. Dazu zähle der Personalaufwand für Bundesbedienstete (Vertragsbedienstete, Beamte). Die Mitarbeiter im Büro der Kommission für Provenienzforschung seien - wie oben ausgeführt - beigestellte Arbeitskräfte. Sie seien somit dem Sachaufwand zuzurechnen und daher im Leistungsblatt nicht zu berücksichtigen.

Daraus folge, dass das Leistungsblatt nicht sämtliche Leistungen der Organisationseinheit widerspiegle. Das Leistungsblatt für sich betrachtet ergebe somit eine verfälschte Darstellung des Personalstandes der Organisationseinheit.

Wie oben dargelegt, seien im gegenständlichen Fall beträchtliche, vom Sachaufwand bedeckte personelle Leistungen für die Kommission für Provenienzforschung unter der Führung der Abteilung für Kunstrückgabeangelegenheiten (ehem. Abt VI/1) erbracht worden, bzw. würden seit 1. Mai 2015 unter der Führung der Abteilung II/4 erbracht. Das Leistungsblatt sei daher für die Ermittlung von prozentuellen Leistungen unter Berücksichtigung von Vollbeschäftigtenäquivalenten und somit für das gegenständliche Verfahren bereits dem Grunde nach vollkommen ungeeignet und als Beweismittel unbrauchbar.

Die belangte Behörde halte ihren Beweisantrag auf Einvernähme des Zeugen SC I. R. Prof. Dr. XXXX weiterhin aufrecht. Der Zeuge vermöge - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – sehr wohl Beweisrelevantes zum gegenständlichen Verfahren beizutragen, zumal der Zeuge einerseits als zuständiger Präsidialsektionschef in den Prozess der Reorganisation des Kunst- und Kulturbereiches im BKA, umgesetzt mit Organisationsänderung vom 1. Mai 2015, umfassend eingebunden gewesen sei sowie andererseits als interimistischer Leiter der Sektion Kunst (Juli 2001 bis Jänner 2002) fungiert habe.Die belangte Behörde halte ihren Beweisantrag auf Einvernähme des Zeugen SC römisch eins. R. Prof. Dr. römisch 40 weiterhin aufrecht. Der Zeuge vermöge - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – sehr wohl Beweisrelevantes zum gegenständlichen Verfahren beizutragen, zumal der Zeuge einerseits als zuständiger Präsidialsektionschef in den Prozess der Reorganisation des Kunst- und Kulturbereiches im BKA, umgesetzt mit Organisationsänderung vom 1. Mai 2015, umfassend eingebunden gewesen sei sowie andererseits als interimistischer Leiter der Sektion Kunst (Juli 2001 bis Jänner 2002) fungiert habe.

Da die mangelnde Relevanz des Leistungsblattes aus Sicht der belangten Behörde bereits hinreichend geklärt sei, werde die beantragte Einvernahme der Zeugin MR XXXX nicht mehr für zwingend notwendig erachtet.Da die mangelnde Relevanz des Leistungsblattes aus Sicht der belangten Behörde bereits hinreichend geklärt sei, werde die beantragte Einvernahme der Zeugin MR römisch 40 nicht mehr für zwingend notwendig erachtet.

Zusammenfassend sei aus Sicht der belangten Behörde somit festzuhalten, dass durch die Zusammenlegung der Aufgabenbereiche der früheren Abteilungen VI/1 und VI/3 zum 1. Mai 2015 eine gänzlich neue Organisationseinheit in Form der Abteilung II/4 geschaffen worden sei. Der Aufgabenbereich der Leitung dieser Organisationseinheit habe sich sowohl zum Zeitpunkt 1. Mai 2015 als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls wesentlich vom Aufgabenbereich der früheren, von der Beschwerdeführerin geleiteten Abteilung VI/3, sowohl hinsichtlich der Aufgaben sowie des Aufgabenumfanges als auch der Anzahl der Beschäftigten unterschieden. Dies sei durch die in der vorliegenden Stellungnahme erfolgten Ausführungen der belangten Behörde nochmals bestätigt worden. Eine Identität des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung VI/3 mit dem Arbeitsplatz der Leitung der neuen Abteilung II/4 liege daher nicht vor, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweise.

24. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ausführungen der belangten Behörde wie folgt:

Puncto Zahlungsakten könne sie dem Verhandlungsprotokoll vom 30.3.2017 kein Einvernehmen über die Hinzurechnung der Zahlungsakte entnehmen. Vielmehr stehe die belangte Behörde auf dem Standpunkt, dass die Zahlungsakte den jeweiligen Fachabteilungen zuzurechnen wären, wohingegen sie eine Zurechnung der Zahlungsakten zur Budgetabteilung VI/8 vorgenommen habe. Vom Vorsitzenden Richter sei in der letzten Verhandlung dahingehend auch festgestellt worden, dass hinsichtlich der Zuweisung der Zahlungsakten wohl den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen sei. Sie verweise hierzu weiters auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Relevanz der jeweiligen Budgetvolumina, und die von ihr vorgelegten Tabellen inklusive den errechneten Prozentsätzen.

Was die organisatorische Zuordnung der Kommission für Provenienzforschung betreffe, sei zwischen der Kommission an sich und dem Sekretariat der Kommission zu differenzieren. Es handle sich um zwei verschiedene Zuordnungen, die in den jeweiligen Geschäftseinteilungen verankert seien. So sei die Kommission für Provenienzforschung selbst organisatorisch dem BKA (ehemals VI/1, jetzt II/4) zuzuordnen. Das Sekretariat der Kommission für Provenienzforschung sei jedoch im Bundesdenkmalamt angesiedelt. Der sachliche Zusammenhang ergebe sich aus dem Bundesarchivgesetz (insbesondere § 3).Was die organisatorische Zuordnung der Kommission für Provenienzforschung betreffe, sei zwischen der Kommission an sich und dem Sekretariat der Kommission zu differenzieren. Es handle sich um zwei verschiedene Zuordnungen, die in den jeweiligen Geschäftseinteilungen verankert seien. So sei die Kommission für Provenienzforschung selbst organisatorisch dem BKA (ehemals VI/1, jetzt II/4) zuzuordnen. Das Sekretariat der Kommission für Provenienzforschung sei jedoch im Bundesdenkmalamt angesiedelt. Der sachliche Zusammenhang ergebe sich aus dem Bundesarchivgesetz (insbesondere Paragraph 3,).

Eine Berücksichtigung der Provenienzforscherinnen in der Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung II/4 sei ihres Erachtens systemwidrig, zumal diese bei anderen Einrichtungen angestellt seien, und ist eine solche Zurechnung von der BKA/Personalabteilung bislang auch nicht erfolgt sei.

Durch die Ausführungen betreffend VB XXXX sei für sie nicht nachgewiesen, ob und bejahendenfalls seit wann sowie in welchem Ausmaß VB XXXX der Kommission für Provenienzforschung zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden sei. Notorisch sei, dass eine Versetzung vom Bundesdenkmalamt in die Zentralstelle bisher nicht stattgefunden habe.Durch die Ausführungen betreffend VB römisch 40 sei für sie nicht nachgewiesen, ob und bejahendenfalls seit wann sowie in welchem Ausmaß VB römisch 40 der Kommission für Provenienzforschung zur weiteren Dienstleistung zugeteilt worden sei. Notorisch sei, dass eine Versetzung vom Bundesdenkmalamt in die Zentralstelle bisher nicht stattgefunden habe.

Zur Aktenzahl BDA-31923.prov werde Folgendes ausgeführt: Was das Welterbereferat (ehemals VI/3a, jetzt II/4a) betreffe, so sei dieses als National Focal Point direkter Ansprechpartner des UNESCO-Welterbezentrums sowie der beratenden Fachorganisationen ICOMOS (International Council on Monuments and Sites) und ICCROM (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property).

Es trage die Verantwortung für alle von der UNESCO vorgegebenen Berichts- und Monitoringpflichten und vertrete Österreich im Rahmen der Sitzungen des Welterbe-Komitees, der ICCROM Generalversammlungen und beim Vertragsstaatentreffen mit ICOMOS.

Zudem sei es innerstaatlich für die Kommunikation, Kooperation und Koordination im Zusammenhang aller das Welterbe betreffenden Angelegenheiten der neun bestehenden Welterbestätten zuständig wie auch jener, die zur Nominierung zum Welterbe vorbereitet würden und trage darüber hinaus mit Förderungs- und Finanzierungsbeiträgen zur Umsetzung welterberelevanter Aufgaben bei.

Es sei damit Ansprechpartner für derzeit acht Bundesländer und rund siebzig Gemeinden sowie für zehn europäische Partnerstaaten bei der Betreuung transnationaler, serieller Welterbestätten. Sofern einzelne Akten als "Einleger" angelegt worden seien, stellten diese das Ergebnis abgeschlossener Gespräche und Verhandlungen bzw. die abschließenden Dokumentation der in Konfliktfällen erzielten Lösungen in den angeführten Aufgabenfeldern dar und seien keinesfalls "einfachen und routinemäßigen Tätigkeiten im Sekretariatsbereich zuzuordnen".

Aus der von der belangten Behörde zu den Aufgaben von Dr. XXXX vorgelegten Beilage sei ersichtlich, dass insgesamt 238 E-Mails in einem Zeitraum von zwei Jahren vom E-Mail-Account des MR Dr. XXXX an das Büro der Kommission der Provenienzforschung versendet worden seien.Aus der von der belangten Behörde zu den Aufgaben von Dr. römisch 40 vorgelegten Beilage sei ersichtlich, dass insgesamt 238 E-Mails in einem Zeitraum von zwei Jahren vom E-Mail-Account des MR Dr. römisch 40 an das Büro der Kommission der Provenienzforschung versendet worden seien.

Dies entspreche einem Schnitt von ca. 10 E-Mails pro Monat, was nach ihrem Dafürhalten einen verhältnismäßig niedrigen Wert darstelle, der sinnbildlich für den Arbeitsanfall sei.

Was die als Beilage ./2 vorgelegten Schreiben der Kommission für Provenienzforschung betreffe, sei zu sagen, dass es sich hierbei um qualitativ einfache Schreiben mit überwiegend administrativen Inhalten handle; das gelte etwa für die dargelegten Anträge auf Akteneinsicht, Bestätigungen des Erhalts von Unterlagen, kurze Zwischenerledigungen, Ersuchen um Unterstützung, Abrechnungen der Handkassa sowie Austausch schadhafter Schreibtischsessel, die in einer Gesamtbetrachtung auch beispielgebend für die von der belangten Behörde fälschlich vorgenommene Gewichtung und Besetzung sinnbildlich seien.

Was die Ausführungen hinsichtlich der Ansiedlung des Büros für Provenienzforschung betreffe, seien diese vollkommen irrelevant, zumal es faktisch anders gehandhabt werde und worden sei. Als ebenso irrelevant stelle sich die angestrebte Versetzung von VB XXXX dar, weil sie auch in einem längeren Betrachtungszeitraum nie umgesetzt worden sei.Was die Ausführungen hinsichtlich der Ansiedlung des Büros für Provenienzforschung betreffe, seien diese vollkommen irrelevant, zumal es faktisch anders gehandhabt werde und worden sei. Als ebenso irrelevant stelle sich die angestrebte Versetzung von VB römisch 40 dar, weil sie auch in einem längeren Betrachtungszeitraum nie umgesetzt worden sei.

Vielmehr Gewicht komme der Aussage der Zeugin Mag. XXXX dahingehend zu, dass "die Provenienzforschung ein abnehmendes Tätigkeitsfeld sei" sowie "in Mitarbeitergesprächen Entwicklungsmöglichkeiten besprochen worden seien, zumal klar sei, dass die Arbeit der Kommission enden werde". Dass in der jüngeren Vergangenheit einzelne komplizierte Fälle abzuhandeln gewesen seien, vermöge nichts an der Tatsache ändern, dass es sich hierbei um ein Tätigkeitsfeld mit zeitnahem Ablaufdatum handle, weshalb ähnliche gewichtige Fälle in ähnlicher Häufigkeit für die Zukunft nicht zu erwarten seien, was wiederum die rechtswidrige Gewichtung und Umsetzung der Zusammenlegung dokumentiere.Vielmehr Gewicht komme der Aussage der Zeugin Mag. römisch 40 dahingehend zu, dass "die Provenienzforschung ein abnehmendes Tätigkeitsfeld sei" sowie "in Mitarbeitergesprächen Entwicklungsmöglichkeiten besprochen worden seien, zumal klar sei, dass die Arbeit der Kommission enden werde". Dass in der jüngeren Vergangenheit einzelne komplizierte Fälle abzuhandeln gewesen seien, vermöge nichts an der Tatsache ändern, dass es sich hierbei um ein Tätigkeitsfeld mit zeitnahem Ablaufdatum handle, weshalb ähnliche gewichtige Fälle in ähnlicher Häufigkeit für die Zukunft nicht zu erwarten seien, was wiederum die rechtswidrige Gewichtung und Umsetzung der Zusammenlegung dokumentiere.

Was die Nichterwähnung der "Dienstaufsicht" in der Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung II/4 betreffe – zum Unterschied zur Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der ehemaligen Abteilung VI/1 – komme dieser sehr wohl ein Beweiswert zu, sodass sich auch die daran anknüpfende Berechnungen der VBÄ durch die belangte Behörde als unrichtig und irrelevant darstelle.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei das Leistungsblatt von zentraler Bedeutung für das gegenständliche Verfahren. Nicht zuletzt auch weil es vom aktuellen Leiter der Abteilung II/4 MR Dr. XXXX selbst erstellt worden sei, liefere es einen vollen Beweis für ihren Standpunkt und werde dem Leistungsblatt diese zentrale Funktion auch seitens der BKA-Personalabteilung im Intranet zugebilligt. Im Übrigen sei bislang keine Korrektur der darin aufgelisteten Zahlen erfolgt.Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei das Leistungsblatt von zentraler Bedeutung für das gegenständliche Verfahren. Nicht zuletzt auch weil es vom aktuellen Leiter der Abteilung II/4 MR Dr. römisch 40 selbst erstellt worden sei, liefere es einen vollen Beweis für ihren Standpunkt und werde dem Leistungsblatt diese zentrale Funktion auch seitens der BKA-Personalabteilung im Intranet zugebilligt. Im Übrigen sei bislang keine Korrektur der darin aufgelisteten Zahlen erfolgt.

Betreffend den beantragten Zeugen Dr. XXXX verweise sie auf den in der Verhandlung vom 30.3.2017 dargelegten ablehnenden Standpunkt und führe ergänzend aus, dass der Genannte die interimistische Leitung der Kunstsektion im Bundeskanzleramt innehatte und die ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 beide seinerzeit der zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortierenden Kultursektion angehörten. Abgesehen von der Verschiedenheit der Organisationseinheiten (Ministerium bzw. Sektion) komme dem beantragten Zeugen im Hinblick auf den weit zurückliegenden Zeitraum seiner interimistischen Leitung (2001-2002) im gegenständlichen Verfahren keine Beweisrelevanz zu.Betreffend den beantragten Zeugen Dr. römisch 40 verweise sie auf den in der Verhandlung vom 30.3.2017 dargelegten ablehnenden Standpunkt und führe ergänzend aus, dass der Genannte die interimistische Leitung der Kunstsektion im Bundeskanzleramt innehatte und die ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 beide seinerzeit der zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortierenden Kultursektion angehörten. Abgesehen von der Verschiedenheit der Organisationseinheiten (Ministerium bzw. Sektion) komme dem beantragten Zeugen im Hinblick auf den weit zurückliegenden Zeitraum seiner interimistischen Leitung (2001-2002) im gegenständlichen Verfahren keine Beweisrelevanz zu.

25. Mit Schreiben vom 16.06.2017 wurde der Schriftsatz vom 13.07.2017 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Arbeitsplatz "Leitung der Abteilung VI/3", mit der besoldungsrechtlichen Einstufung A 1/6, in der Fassung der bis zum 30.04.2015 geltenden Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes ist in seinem wesentlichen Inhalt zu mindestens 76%, und damit nicht signifikant verändert, erhalten geblieben und entspricht dem Arbeitsplatz "Leitung der Abteilung II/4" ebenfalls mit einer besoldungsrechtlichen Einstufung A 1/6, gemäß der am 01.05.2015 in Kraft getretenen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes.

Da sich in Bezug auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin die Agenden nicht mindestens im Ausmaß von 25 % geändert haben, kann dieser nicht als weggefallen angesehen werden.

Es besteht daher kein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang entsprechen den Ausführungen unter I.Die Feststellungen zum Verfahrensgang entsprechen den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung von drei öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 04.03.2016, am 13.10.2016 und am 30.03.2017, sowie Einschau in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.

Wie weiter unten (Punkt 3.2.) dargestellt wird, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt. Erst daraus resultiert in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung. Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert haben.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist daher ein Vergleich des Tätigkeitsbündels der ehemaligen Leitungsfunktion VI/3 (ehemaliger Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin) mit dem Tätigkeitsbündel der Leitungsfunktion, die aus der Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 und VI/6 (ehemaliger Arbeitsplatz Dr. XXXX ) neu entstanden ist (II/4 / neuer Arbeitsplatz Dr. XXXX ). Dass die Bezug habende Reorganisation nicht willkürlich oder unsachlich erfolgt wäre, wurde von den Parteien außer Streit gestellt und ergaben sich auf Grund der stattgefundenen Beweisaufnahme für den erkennenden Senat auch keine darauf hinweisenden Ergebnisse.Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist daher ein Vergleich des Tätigkeitsbündels der ehemaligen Leitungsfunktion VI/3 (ehemaliger Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin) mit dem Tätigkeitsbündel der Leitungsfunktion, die aus der Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 und VI/6 (ehemaliger Arbeitsplatz Dr. römisch 40 ) neu entstanden ist (II/4 / neuer Arbeitsplatz Dr. römisch 40 ). Dass die Bezug habende Reorganisation nicht willkürlich oder unsachlich erfolgt wäre, wurde von den Parteien außer Streit gestellt und ergaben sich auf Grund der stattgefundenen Beweisaufnahme für den erkennenden Senat auch keine darauf hinweisenden Ergebnisse.

Ausgangspunkt waren somit die Stellenbeschreibungen Leitung VI/3 (im Folgenden kurz VI/3) und Leitung II/4 (im Folgenden kurz II/4).

Festzuhalten ist, dass der Arbeitsplatz II/4 unstrittig eine Bewertung mit der Funktionsgruppe A1/6 aufweist, was auch der unstrittigen Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (VI/3) entspricht. Der ehemalige Arbeitsplatz von Dr. XXXX war hingegen, ebenso unstrittig, mit A1/5 bewertet.Festzuhalten ist, dass der Arbeitsplatz II/4 unstrittig eine Bewertung mit der Funktionsgruppe A1/6 aufweist, was auch der unstrittigen Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (VI/3) entspricht. Der ehemalige Arbeitsplatz von Dr. römisch 40 war hingegen, ebenso unstrittig, mit A1/5 bewertet.

Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des mit der Arbeitsplatzbewertung befassten Experten der Dienstrechtssektion des Bundeskanzleramtes, XXXX , der die Arbeitsplatzbewertung des Arbeitsplatzes II/4 vornahm, ließ sich sachlich und nachvollziehbar folgern, dass sich durch die Reorganisation die Bereiche Dienstaufsicht, Fachaufsicht und Management nicht in einem Ausmaß geändert haben, die eine Änderung in der Bewertung nach sich zögen.Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des mit der Arbeitsplatzbewertung befassten Experten der Dienstrechtssektion des Bundeskanzleramtes, römisch 40 , der die Arbeitsplatzbewertung des Arbeitsplatzes II/4 vornahm, ließ sich sachlich und nachvollziehbar folgern, dass sich durch die Reorganisation die Bereiche Dienstaufsicht, Fachaufsicht und Management nicht in einem Ausmaß geändert haben, die eine Änderung in der Bewertung nach sich zögen.

So hat sich das Budget der Abteilung von 34,5 Mio. € auf 35,5 Mio. €

erhöht. Das Bewertungskriterium Dimension bewegt sich im Bereich bis 4,5 Mio. € als "klein" und im Bereich bis 45 Mio. € als "Mittel". Für den Bereich "klein" gibt es 3 Bewertungspunkte, für den Bereich "Mittel", 5. Gegenständlich bewegen sich die Beträge sowohl in der alten, als auch in der neuen Abteilung, im oberen Bereich der Bandbreite und sind somit mit 5 zu bewerten.

Auch die Änderung der VBÄ von 5,150 auf 8,550 wirkt sich nicht auf das Managementwissen aus.

Als wesentliche Aussage zieht der erkennende Senat auch die Aussage des Zeugen XXXX heran, als ihm die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen zum Vergleich vorgelegt werden. Er führte dazu aus: "Der Punkt 1.1. ist mit einer Teilleistung "Dienstaufsicht" und mit einer Teilleistung "Fachaufsicht" und der Punkt 1.2. ist die Teilleistung "Management". Ich würde alle diese Teilleistungen beim Bewertungskriterium des Managementwissens berücksichtigen und käme dort bei der Zuordnung, wie schon vorher gesagt, zum selben Ergebnis."Als wesentliche Aussage zieht der erkennende Senat auch die Aussage des Zeugen römisch 40 heran, als ihm die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen zum Vergleich vorgelegt werden. Er führte dazu aus: "Der Punkt 1.1. ist mit einer Teilleistung "Dienstaufsicht" und mit einer Teilleistung "Fachaufsicht" und der Punkt 1.2. ist die Teilleistung "Management". Ich würde alle diese Teilleistungen beim Bewertungskriterium des Managementwissens berücksichtigen und käme dort bei der Zuordnung, wie schon vorher gesagt, zum selben Ergebnis."

Die angewandte Bewertungsmethode wurde bereits mehrmals in der

Judikatur des VwGH erörtert (siehe u.a. VwGH vom 30.06.2010,

2009/12/0128). Den einzelnen Bewertungskriterien und den

dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe

der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe

(Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis

(Zahlenwert) in einer geometrischen Reihe. Der Unterschied von einem

solchen Zahlenwert zum nächst höheren beträgt etwa 15 %. Der Grund

hierfür liegt in der Tatsache, dass das menschliche Schätzvermögen

relativen Charakter hat. Unterschiede hinsichtlich einer Quantität

oder Qualität werden immer nur relativ zu einer Bezugsgröße und erst

ab einer bestimmten Unterscheidungsschwelle wahrgenommen

(Weber-Fechner'sches Gesetz). Diese Unterscheidungsschwelle beträgt

hier etwa 15 % (z.B. Summe der Kriteriengruppe Wissen 9 = Zahlenwert

87, Summe Wissen 10 = Zahlenwert 100).

Gegenständlich geht es um die Änderung einer Leitungsfunktion. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass auf Grund der Reorganisation im Bundeskanzleramt rein in Bezug auf die Aufgabeninhalte der Führungs- und Leitungsaufgaben (Dienstaufsicht, Fachaufsicht und Management) selbst keine signifikanten Änderungen eingetreten sind, da auf Grund der selben Bewertung nicht einmal die Unterscheidungsschwelle von 15% erreicht wird.

Somit ist auf die restlichen Aufgabeninhalte abzustellen gewesen. Hierzu brachte die Aussage des Bewertungsexperten jedoch keine Klarheit. Sinngemäß stellte er fest, dass Arbeitsplatzbewertungen als Momentaufnahme der (ungeprüften) Stellenbeschreibung ausschließlich nach den 7 Bemessungskriterien des BKA vorgenommen würden.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsplatzbeschreibung VI/3 einen Rechenfehler enthält und die Summe aller Teilleistungen nicht 100% sondern nur 95% ergibt. Aufgrund der oben dargestellten Aussage des Experten, sowie den Aussagen der übrigen Zeugen über die Erstellung einer solchen Berechnung, geht der erkennende Senat davon aus, dass die fehlenden 5% auf die Punkte 1.1 und 1.2 als Restgröße aufzuteilen sind.

Für den inhaltlichen Vergleich verbleiben somit folgende Felder der Arbeitsplatzbeschreibung:

VI/3

II/4

1.3. Geschäftsstelle für Baukulturrat 10%

1.3. Internationaler Kulturgütertransfer, Kulturgüterschutz, Denkmalschutz 15%

1.4. Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA 20%

1.4. Kunstrückgabegesetz und 2. Weltkrieg 20%

1.5. Legistik und Kulturgüterschutzrecht 15%

1.5. Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA 20%

1.6. Anfragebeantwortung und Informationsaufbereitung für die Abteilung 15%

1.6. Geschäftsstelle Beirat für Baukultur 10%

1.7. UNESCO Welterbe 5%

 

Die Aufgaben aus

Punkt 1.7 VI/3 (UNESCO-Welterbe) wanderten entsprechend der Ausformulierung in der Arbeitsplatzbeschreibung gemeinsam mit Legistik und Kulturgüterschutzrecht zu Punkt 1.3 II/4. In diesem Punkt finden sich auch die Aufgaben Ausfuhrverbot, internationaler Kulturgütertransfer aus der ehemaligen Abteilung VI/1, die dort mit 20 % veranschlagt wurde. Da unter Punkt 1.3 II/4 somit sowohl Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/1 als auch VI/3 im Umfang von jeweils 20% zusammengefasst wurden, können diese 15% je zur Hälfte als Änderung angesehen werden.

Der Punkt 1.6. VI/3 scheint in der Arbeitsplatzbeschreibung II/4 nicht mehr auf. Sowohl die Beweisaufnahme, als auch die allgemeine Lebenserfahrung zeigen, dass eine Abteilung einer Zentralstelle nicht ohne Anfragebeantwortungen und interne Informationsaufbereitung auskommt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Aufgaben gleichmäßig in alle Geschäftsfelder integriert wurden.

Somit ergibt sich aus den Arbeitsplatzbeschreibungen eine Änderung von 7,5% aus Punkt 1.3 II/4 und 20% aus Punkt 1.4 II/4 der Arbeitsplatzbeschreibung Leitung II/4. In Bezug auf die unverändert erhalten gebliebenen Aufgaben der ehemaligen Abt. VI/3 ergibt sich somit eine Relation von ca. 72,5%:27,5% zu Gunsten der Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3.

Allerdings stellt die Arbeitsplatzbeschreibung nur ein Indiz dar und weicht, wie in der Folge dargestellt, von den real zu verrichtenden Aufgabeninhalten ab.

Für die Gewichtung der einzelnen Aufgabenblöcke waren daher weitere Erhebungen erforderlich.

Der Personalstand der für das BKA eher kleinen Abteilungen waren bei VI/3 5 VBÄ, wobei das Bundesdenkmalamt als nachgeordnete Dienststelle mit zu berücksichtigen war.

Die Abteilung II/4 verfügt über 8,550 VBÄ, wobei 3 VBÄ und die nachgeordnete Einheit Kommission für Provenienzforschung aus dem Tätigkeitsbündel der Abteilung VI/1 stammen.

Vor der Zusammenlegung wurden beide Führungskräfte Ihren Steuerungs-, Kontroll- und Anleitungspflichten gegenüber nachgeordneten Organisationseinheiten nach Ansicht des erkennenden Senates gerecht. Bei Dr. XXXX ergibt sich dies unter anderem aus den monatlichen Jour Fixe Terminen bei der Kommission für Provenienzforschung, bei der Beschwerdeführerin insbesondere aus den zeugenschaftlichen Aussagen der Leiterin des BDA, die sich nunmehr unter der Leitung von Dr. XXXX durch neu gewonnene Handlungsspielräume weniger eingeengt fühlt. Für den erkennenden Senat ergab sich daraus das Bild, dass man froh war, eine unbequeme Leiterin der vorgesetzten Dienststelle losgeworden zu sein. Entsprechend zu würdigen waren auch die entsprechenden Aussagen der Leiterin des BDA.Vor der Zusammenlegung wurden beide Führungskräfte Ihren Steuerungs-, Kontroll- und Anleitungspflichten gegenüber nachgeordneten Organisationseinheiten nach Ansicht des erkennenden Senates gerecht. Bei Dr. römisch 40 ergibt sich dies unter anderem aus den monatlichen Jour Fixe Terminen bei der Kommission für Provenienzforschung, bei der Beschwerdeführerin insbesondere aus den zeugenschaftlichen Aussagen der Leiterin des BDA, die sich nunmehr unter der Leitung von Dr. römisch 40 durch neu gewonnene Handlungsspielräume weniger eingeengt fühlt. Für den erkennenden Senat ergab sich daraus das Bild, dass man froh war, eine unbequeme Leiterin der vorgesetzten Dienststelle losgeworden zu sein. Entsprechend zu würdigen waren auch die entsprechenden Aussagen der Leiterin des BDA.

Der ausgehobene Aktenstock ergab bei der Anzahl der Erledigungen 2014, also vor Realisierung der Organisationsänderung ein Verhältnis von ca. 70:30 Prozent zugunsten der Abteilung VI/3 gegenüber der Abteilung VI/1. Im Jahr 2015 waren es ca. 65:35 Prozent, wobei sich durch die Nichtberücksichtigung von sog. Zahlungsakten, leichte Veränderungen ergeben (2014: 71:29; 2015:70:30). Für sich alleine genommen, kann jedoch auch die Anzahl der erledigten Akten nicht als Kriterium für die inhaltlichen Aufgaben herangezogen werden, zumal es im Ermessen des Sachbearbeiters liegt, einen Akt anzulegen und der erkennende Senat durch Einsicht in den Aktenstock erhoben hat, dass auch aus seiner Sicht weniger bedeutende Schriftstücke als sog. "Einleger" veraktet wurden. Zur Absteckung der Bandbreite stellt der Aktenstock jedoch ein weiteres Indiz dar.

Bei den legistischen Aufgabenstellung ist festzuhalten, dass das Denkmalschutzgesetz wesentlich umfangreicher ist, als das Kunstrückgabegesetz. Darüber hinaus spielt im Bereich Denkmalschutz auch die Fremdlegistik eine große Rolle, nachdem hier neben Bundesgesetzen auch neun Bauordnungen der Länder maßgeblich sind. Bezeichnend war hier auch, dass der Leiter der ehemaligen Abteilung VI/1, und nunmehr mit der Leitung der Abteilung II/4 betraute Zeuge, nicht einmal annähernd den Umfang des Kunstrückgabegesetzes angeben konnte. Für den erkennenden Senat ergibt sich somit, dass dieser auch nicht wirklich mit den Agenden Legistik im Bereich des Kunstrückgabegesetzes befasst war.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt den vorgelegten Leistungsblättern sehr wohl eine Beweiskraft zu. Die belangte Behörde führt dazu selbst auf ihrer Intranetseite zum

Leistungsblatt Folgendes aus:

(https://stp.portal.intern.bka.gv.at/at.gv.wien.bka.intranet/web/bkaintern/leistungsblatt-und-beschreibung?inheritRedirect=true [abgefragt am 03.10.2017])

"Funktion und Ziel

Im Leistungsblatt werden die Leistungen mit den entsprechenden Inputgrößen dargestellt, d.h. das Leistungsblatt bietet eine Übersicht über die Leistungen (und Teil-Leistungen) auf OE-Ebene sowie die Personalzuordnung. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass das Führen von Leistungsblättern und eines Leistungskataloges für die seit 1.1.2005 für alle Bundesministerien verbindliche Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung notwendig ist. Die Leistungsbeschreibung ist eng verknüpft mit den Arbeitsplatzbeschreibungen und dient vor allem als Steuerungsinstrument, die beabsichtigten Wirkungen werden in der Leistungsbeschreibung definiert und mit Kennzahlen versehen. Durch die Kombination und Auswertung der Informationen aus Leistungsblatt und Leistungsbeschreibung wird ein wirkungsvolles Leistungscontrolling möglich.

Informationen zum Leistungsblatt

Das Leistungsblatt erfüllt grundsätzlich 3 Funktionen:

•Basis für die Personalkostenverrechnung mittels Normtarifen gemäß B-KLR. Die Normkostenverrechnung ermöglicht ein Benchmarking (bundesweit vor allem bei den interministeriell festgelegten internen Leistungen), weil hier der Senioritätseffekt (Abweichungen bei den Kosten aufgrund der Altersstruktur) ausgeschaltet wird

•Übersicht und Quantifizierung betreffend Leistungen und zugeordnetes Personal (Leistungstransparenz)

•Basis für die Leistungs- und Arbeitsplatzbeschreibungen (Steuerungsrelevanz)"

Somit spielt das Leistungsblatt für die tatsächlich erbrachten Leistungen und Aufgabeninhalte eine große Rolle, da sie gesetzlich verpflichtend, steuerungsrelevante Daten über tatsächlich erfolgte Aufgaben liefert. Wenn man das Leistungsblatt vom 18.12.2015 heranzieht und mit den Leistungsblättern der ehemaligen Abteilungen VI/1 und VI/3 vergleicht, so ergibt sich für den Arbeitsplatz Leitung II/4 in den für die Vergleichsberechnung relevanten Leistungen Provenienzforschung, Ausfuhrverbot, int. Kulturgütertransfer und Kunstrückgabegesetz und 2. Weltkrieg zusammen ein Anteil von 24%. Dies weicht signifikant von der Arbeitsplatzbeschreibung ab und zeigt, dass die dort vorgenommene Abschätzung nicht mit der Realität übereinstimmen kann. Laut den Ausführungen der belangten Behörde selbst in ihrem Intranet, ist das Leistungsblatt Basis für die Arbeitsplatzbeschreibung. Dazu passt auch, dass laut den getätigten Zeugenaussagen, bei der Arbeitsplatzbeschreibung nur geschätzt wurde und mit Restgrößen operiert wurde.

Würdigt man all diese Fakten, ergibt sich zusammen mit den Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Dr. XXXX und Dr. XXXX eine Bandbreite der Arbeitsplatzänderung von 15 bis 30 Prozent.Würdigt man all diese Fakten, ergibt sich zusammen mit den Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 eine Bandbreite der Arbeitsplatzänderung von 15 bis 30 Prozent.

Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, dass die zu Papier gebrachte Aneinanderreihung von zumeist quantitativen Vergleichszahlen nur Indizien für die Beurteilung der Veränderung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin darstellen. Da aber bereits diese noch empirisch messbaren Fakten zu großen Auffassungsunterschieden führten, waren weitere Erhebungen zur Komplexität der Aufgabenstellung bzw. zum strategischen Gehalt nur aus den Schilderungen von MitarbeiterInnen der Abteilungen bzw. unter Befassung der ehemals gemeinsamen Vorgesetzten zu gewinnen.

Unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens kommt nach Ansicht des erkennenden Senates den glaubhaften Aussagen von Dr. XXXX , der zwar selbst Betroffener der Organisationsänderung ist, die größte Bedeutung zu. Er gab zu Protokoll, dass er die Tätigkeitsbündel seiner damaligen Abteilungen VI/3 und VI/1 im Verhältnis 15% zu 85 % sehe, was in etwa auch das Zeitbudget war, das er diesen Abteilungen gewidmet hat. Dies entspricht auch den Aussagen von Dr. XXXX , der die Größe der Aufgabenstellungen im Verhältnis 15-20% (VI/1) zu 85-80% (VI/3) sah. Dr. XXXX gab auch einen umfassenden Einblick in die strategischen Aufgabenstellungen der ehemaligen Abteilung VI/3, wenngleich er die Möglichkeiten seines strategischen Wirkens durch die neue Abteilungsleitung eher eingeschränkt sah. Demgegenüber stellt sich die Aufgabenstellung von Dr. XXXX unter Würdigung der Aussagen der wissenschaftlichen Leiterin der Kommission für Provenienzforschung doch mehr als Nahtstelle zwischen den relativ eigenständigen operativen Provenienzforschern und dem entscheidungsrelevanten Provenienzbeirat bzw. dem/der approbierenden Bundesminister/in dar.Unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens kommt nach Ansicht des erkennenden Senates den glaubhaften Aussagen von Dr. römisch 40 , der zwar selbst Betroffener der Organisationsänderung ist, die größte Bedeutung zu. Er gab zu Protokoll, dass er die Tätigkeitsbündel seiner damaligen Abteilungen VI/3 und VI/1 im Verhältnis 15% zu 85 % sehe, was in etwa auch das Zeitbudget war, das er diesen Abteilungen gewidmet hat. Dies entspricht auch den Aussagen von Dr. römisch 40 , der die Größe der Aufgabenstellungen im Verhältnis 15-20% (VI/1) zu 85-80% (VI/3) sah. Dr. römisch 40 gab auch einen umfassenden Einblick in die strategischen Aufgabenstellungen der ehemaligen Abteilung VI/3, wenngleich er die Möglichkeiten seines strategischen Wirkens durch die neue Abteilungsleitung eher eingeschränkt sah. Demgegenüber stellt sich die Aufgabenstellung von Dr. römisch 40 unter Würdigung der Aussagen der wissenschaftlichen Leiterin der Kommission für Provenienzforschung doch mehr als Nahtstelle zwischen den relativ eigenständigen operativen Provenienzforschern und dem entscheidungsrelevanten Provenienzbeirat bzw. dem/der approbierenden Bundesminister/in dar.

In der Zusammenschau aller Erhebungsergebnisse kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Arbeitsplatz der BF durch die Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 mit der sowohl von den Aufgaben her, als auch den VBÄ, kleineren Abteilung VI/1 um maximal 24 % verändert hat und geht von der Arbeitsplatzidentität der Leitungsfunktion der Abteilung VI/3 und der neuen Leitungsfunktion II/4 aus. Dem liegt auf der einen Seite als oberste Grenze aus den Leistungsblättern gewonnene Informationen zu Grunde und erfährt durch die dazu passenden Zeugenaussagen von Dr. XXXX und Dr. XXXX entsprechendes Gewicht. Der nicht eingerichtete Baukulturat vermag an dieser Gewichtung nichts zu verändern, da er in jedem Fall den Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 zufällt und die Aufgabe als solche erhalten blieb. Auch ergeben sich gegenüber den Aufgaben der ehemaligen Abt. VI/1 nur "interne" Verschiebungen ohne Auswirkungen auf die hinzugekommenen Aufgaben.In der Zusammenschau aller Erhebungsergebnisse kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich der Arbeitsplatz der BF durch die Zusammenlegung der Abteilungen VI/3 mit der sowohl von den Aufgaben her, als auch den VBÄ, kleineren Abteilung VI/1 um maximal 24 % verändert hat und geht von der Arbeitsplatzidentität der Leitungsfunktion der Abteilung VI/3 und der neuen Leitungsfunktion II/4 aus. Dem liegt auf der einen Seite als oberste Grenze aus den Leistungsblättern gewonnene Informationen zu Grunde und erfährt durch die dazu passenden Zeugenaussagen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 entsprechendes Gewicht. Der nicht eingerichtete Baukulturat vermag an dieser Gewichtung nichts zu verändern, da er in jedem Fall den Aufgaben der ehemaligen Abteilung VI/3 zufällt und die Aufgabe als solche erhalten blieb. Auch ergeben sich gegenüber den Aufgaben der ehemaligen Abt. VI/1 nur "interne" Verschiebungen ohne Auswirkungen auf die hinzugekommenen Aufgaben.

Zu berücksichtigen war auch das unsachliche und aktenwidrige Vorbringen der belangten Behörde, die ihr Vorbringen die gesamte Beweisaufnahme hindurch an die erhobenen Beweise angepasst und gesteigert hat. Beispielhaft hat sie in einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Schriftsatz die Komponente Management, bei der ehemaligen Abteilung VI/3, der das gesamte Bundesdenkmalamt unterstellt war, unsachlich und aktenwidrig mit 0% bemessen. Ebenso ist das Vorbringen zu werten, was das Budget betrifft. So brachte die belangte Behörde vor, dass die 0,9 Mio. Euro der ehemaligen Abteilung VI/1 höher zu veranschlagen seien als die 34,5 Mio. Euro der ehemaligen Abteilung VI/3. Dies konnte durch die Aussage von Dr. XXXX zweifelsfrei widerlegt werden.Zu berücksichtigen war auch das unsachliche und aktenwidrige Vorbringen der belangten Behörde, die ihr Vorbringen die gesamte Beweisaufnahme hindurch an die erhobenen Beweise angepasst und gesteigert hat. Beispielhaft hat sie in einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Schriftsatz die Komponente Management, bei der ehemaligen Abteilung VI/3, der das gesamte Bundesdenkmalamt unterstellt war, unsachlich und aktenwidrig mit 0% bemessen. Ebenso ist das Vorbringen zu werten, was das Budget betrifft. So brachte die belangte Behörde vor, dass die 0,9 Mio. Euro der ehemaligen Abteilung VI/1 höher zu veranschlagen seien als die 34,5 Mio. Euro der ehemaligen Abteilung VI/3. Dies konnte durch die Aussage von Dr. römisch 40 zweifelsfrei widerlegt werden.

Ebenso waren die Aussagen der Zeugin SC Mag. XXXX aus einer sehr persönlichen und sympathiebezogenen Sicht gegenüber den handelnden Personen zu werten. Diese hat ihre Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin in ihren Aussagen nicht hinter dem Berg gehalten und ließ dies für den erkennenden Senat hörbar, auch in ihrer Verabschiedung der Beschwerdeführerin gegenüber erkennen. Darüber hinaus widersprach das von ihr getroffene Verhältnis der Aufgaben, das laut ihrer Aussage überwiegend zugunsten der Provenienzforschung ausfiel, und somit konträr sowohl zur Arbeitsplatzbeschreibung als auch zum Leistungsblatt dargestellt wurde, sowohl den oben ausgeführten Zeugenaussagen, als auch dem sonstigen Akteninhalt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sie ihre Funktion im Gegensatz zum Zeugen Dr. XXXX nur kurz ausgeübt hat, wohingegen sich dieser auf eine jahrelange Erfahrung stützen konnte.Ebenso waren die Aussagen der Zeugin SC Mag. römisch 40 aus einer sehr persönlichen und sympathiebezogenen Sicht gegenüber den handelnden Personen zu werten. Diese hat ihre Antipathie gegenüber der Beschwerdeführerin in ihren Aussagen nicht hinter dem Berg gehalten und ließ dies für den erkennenden Senat hörbar, auch in ihrer Verabschiedung der Beschwerdeführerin gegenüber erkennen. Darüber hinaus widersprach das von ihr getroffene Verhältnis der Aufgaben, das laut ihrer Aussage überwiegend zugunsten der Provenienzforschung ausfiel, und somit konträr sowohl zur Arbeitsplatzbeschreibung als auch zum Leistungsblatt dargestellt wurde, sowohl den oben ausgeführten Zeugenaussagen, als auch dem sonstigen Akteninhalt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass sie ihre Funktion im Gegensatz zum Zeugen Dr. römisch 40 nur kurz ausgeübt hat, wohingegen sich dieser auf eine jahrelange Erfahrung stützen konnte.

In dieser Hinsicht sind auch die Aussagen von Dr. XXXX zu sehen, der als Leiter der Abt. II/4 ein großes persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. Der erkennende Senat möchte in diesem Zusammenhang die Leistungen und Tätigkeiten von Dr. XXXX im Zusammenhang mit der Kommission für Provenienzforschung in keiner Weise schmälern, hat jedoch die Arbeitsplatzinhalte, die sich aus den Aufgaben des Arbeitsplatzes ergeben, zu berücksichtigen und nicht an Hand der persönlichen Präferenzen des Inhabers zu entscheiden (die sich offensichtlich auch in der Wahrnehmung der Zeugin Mag. XXXX niederschlugen).In dieser Hinsicht sind auch die Aussagen von Dr. römisch 40 zu sehen, der als Leiter der Abt. II/4 ein großes persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. Der erkennende Senat möchte in diesem Zusammenhang die Leistungen und Tätigkeiten von Dr. römisch 40 im Zusammenhang mit der Kommission für Provenienzforschung in keiner Weise schmälern, hat jedoch die Arbeitsplatzinhalte, die sich aus den Aufgaben des Arbeitsplatzes ergeben, zu berücksichtigen und nicht an Hand der persönlichen Präferenzen des Inhabers zu entscheiden (die sich offensichtlich auch in der Wahrnehmung der Zeugin Mag. römisch 40 niederschlugen).

Wenn man jedoch die Aussagen von Dr. XXXX mit den von der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln vergleicht, so erscheinen sowohl die Aussagen des Zeugen Dr. XXXX und die Prozentverhältnisse in den Leistungsblättern plausibel.Wenn man jedoch die Aussagen von Dr. römisch 40 mit den von der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln vergleicht, so erscheinen sowohl die Aussagen des Zeugen Dr. römisch 40 und die Prozentverhältnisse in den Leistungsblättern plausibel.

Aus der von der belangten Behörde zu den Aufgaben von Dr. XXXX vorgelegten Beilage ist ersichtlich, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 238 E-Mails vom E-Mail-Account des MR Dr. XXXX an das Büro der Kommission der Provenienzforschung versendet worden seien. Das entspricht einem Schnitt von ca. 10 E-Mails pro Monat. Dazu kommen die monatlichen jour Fixe, die den glaubhaften Aussagen von Dr. XXXX folgend von 9:30 bis 13:00 Uhr, somit 3,5 Stunden dauern. In Bezug auf die monatliche Arbeitszeit von ca. 173,2 Stunden (40 Stunden mal 4,33 Wochen) beträgt der Zeitaufwand dafür etwas mehr als 2%.Aus der von der belangten Behörde zu den Aufgaben von Dr. römisch 40 vorgelegten Beilage ist ersichtlich, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 238 E-Mails vom E-Mail-Account des MR Dr. römisch 40 an das Büro der Kommission der Provenienzforschung versendet worden seien. Das entspricht einem Schnitt von ca. 10 E-Mails pro Monat. Dazu kommen die monatlichen jour Fixe, die den glaubhaften Aussagen von Dr. römisch 40 folgend von 9:30 bis 13:00 Uhr, somit 3,5 Stunden dauern. In Bezug auf die monatliche Arbeitszeit von ca. 173,2 Stunden (40 Stunden mal 4,33 Wochen) beträgt der Zeitaufwand dafür etwas mehr als 2%.

Das die Aufgabeninhalte bezüglich der Kommission für Provenienzforschung nicht jene bezüglich des BDA übertreffen, sondern sich bestenfalls die Waage halten, lässt sich nicht nur der Arbeitsplatzbeschreibung (jeweils 20%) entnehmen. Auch im Leistungsblatt stehen hier 0,770 VBÄ Provenienzforschung 0,850 VBÄ Strategie Denkmalschutz und Steuerung des BDA gegenüber.

Die einseitige Zuordnung der Kommission für Provenienzforschung, unter gleichzeitiger Außerachtlassung des BDA, direkt zur Abteilung durch die belangte Behörde ist nicht nachvollziehbar. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Mitglieder der Kommission für Provenienzforschung keine Bundesbediensteten sind, sondern bei den ausgegliederten Bundesmuseen beschäftigt werden. Im Rahmen der Fachaufsicht kommt dem Abteilungsleiter zwar ein Weisungsrecht, abseits der autonomen Forschungsaufgaben zu. Gleiches gilt aber auch gegenüber dem BDA, welches als nachgeordnete Dienststelle ebenfalls dem Weisungsrecht der Abteilung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Dienstaufsicht über die Beamten einer nachgeordneten Dienststelle mittelbar letztlich auch durch die oberste Dienstbehörde wahrzunehmen ist (vgl. VwGH vom 16.07.1992, 92/09/0120).Die einseitige Zuordnung der Kommission für Provenienzforschung, unter gleichzeitiger Außerachtlassung des BDA, direkt zur Abteilung durch die belangte Behörde ist nicht nachvollziehbar. Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Mitglieder der Kommission für Provenienzforschung keine Bundesbediensteten sind, sondern bei den ausgegliederten Bundesmuseen beschäftigt werden. Im Rahmen der Fachaufsicht kommt dem Abteilungsleiter zwar ein Weisungsrecht, abseits der autonomen Forschungsaufgaben zu. Gleiches gilt aber auch gegenüber dem BDA, welches als nachgeordnete Dienststelle ebenfalls dem Weisungsrecht der Abteilung unterliegt. Hinzu kommt, dass die Dienstaufsicht über die Beamten einer nachgeordneten Dienststelle mittelbar letztlich auch durch die oberste Dienstbehörde wahrzunehmen ist vergleiche VwGH vom 16.07.1992, 92/09/0120).

Auch wenn der Abteilung durch die Bundesmuseen gewisse Mitspracherechte eingeräumt sind, etwa in Bezug auf längere Urlaube oder Krankenstände, macht das aus den Mitgliedern der Kommission keine Bundesbediensteten, die der Abteilung unmittelbar zuzuordnen wären. Wie oben dargestellt, lassen sich aber die Aufgabeninhalte des Arbeitsplatzes in Zusammenhang mit der Kommission auf Grund der vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibung, den Leistungsblättern und der Zeugenaussagen hinreichend gewichten.

Aus der Zusammenschau aller erhobener Beweise ergibt sich für den erkennenden Senat sohin, dass der Arbeitsplatz Leitung der Abteilung VI/3, den die Beschwerdeführerin bis zum 30.04.2015 innegehabt hat, wie festgestellt, zu mindestens 76% in dem mit 01.05.2015 eingerichteten Arbeitsplatz Leitung der Abteilung II/4 erhalten geblieben ist.

Den verbliebenen Beweisanträgen der belangten Behörde war nicht zu folgen, da diese für den erhobenen Sachverhalt nicht von Relevanz gewesen wären. Insbesondere hätte die Zeugeneinvernahme von SC iR Dr. XXXX zur Fachaufsicht und Dienstaufsicht zu einer bloßen Verlängerung des Verfahrens geführt, da dieser als interimistischer Leiter der Sektion Kunst von Juli 2001 bis Jänner 2002 keinerlei verfahrensrelevante Angaben machen hätte können.Den verbliebenen Beweisanträgen der belangten Behörde war nicht zu folgen, da diese für den erhobenen Sachverhalt nicht von Relevanz gewesen wären. Insbesondere hätte die Zeugeneinvernahme von SC iR Dr. römisch 40 zur Fachaufsicht und Dienstaufsicht zu einer bloßen Verlängerung des Verfahrens geführt, da dieser als interimistischer Leiter der Sektion Kunst von Juli 2001 bis Jänner 2002 keinerlei verfahrensrelevante Angaben machen hätte können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß § 38 BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß Paragraph 38, BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Zum Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden

Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016).Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016).

Gegenständlich hat der vorsitzende Richter bereits zu Beginn jeder Verhandlung darauf hingewiesen, dass er die Beschwerdeführerin kenne und er mit ihr das Du-Wort pflege, jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Befangenheit begründen könnten. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, war der vorsitzende Richter bis 2002 im Stadtschulrat für Wien Tätig. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war ebenfalls im nachgeordneten Bereich des damaligen BMBWK im Landesschulrat für Steiermark tätig. Im Jahr 2003 wurde die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht (ÖGSR) gegründet. Einer der ersten Beschlüsse der Gründungsversammlung war, dass ihre Mitglieder das Du-Wort miteinander pflegen. Über zufällige berufliche Treffen und Treffen mit Bezug zur ÖGSR hinaus, die sich zusammengenommen im einstelligen Bereich bewegen, gab es keinerlei Kontakte zwischen dem vorsitzenden Richter und der Beschwerdeführerin.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Du-Wort noch kein Indiz für eine Befangenheit ist (siehe u.a. VwGH vom 17.06.1993, 92/06/0228). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 3.1.2 verwiesen.

3.1.2. Zum Fristenlauf der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und dem Vorwurf der einseitigen Verfahrensführung

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

Zum Vorwurf der einseitigen Verfahrensführung ist festzuhalten, dass der belangten Behörde sämtliche Schriftsätze und Beilagen bekannt waren, da diese in den Verhandlungen abgehandelt wurden. Der belangten Behörde stand es auch jederzeit offen, Akteinsicht zu nehmen. Am Ende der 3. Verhandlung wurden noch einmal alle im Akt befindlichen Dokumente erörtert und hatte die belangte hinreichen Zeit sich darüber zu äußern. Entgegen der von der belangten Behörde vorgebrachten Rechtsansicht, besteht keine gesetzliche Anordnung, der Behörde Schriftstücke binnen einer gewissen Frist zu übermitteln, schon gar nicht, wenn diese Gegenstand einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung waren.

3.1.3. Zur Rüge des Protokolls vom 13.10.2016

Gemäß § 14. Abs. 1 AVG sind Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AVG sind Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat jede Niederschrift außerdem zu enthalten:Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. hat jede Niederschrift außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

Auch wenn der erkennende Senat einräumen muss, dass das Protokoll vom 13.10.2016 keine stilistische Glanzleistung darstellt, so wird es jedenfalls den Vorgaben des § 14 AVG gerecht. Dies zeigt auch der oben dargestellte Verfahrensgang. Um den Verhandlungsfluss der für mehrere Stunden anberaumten Verhandlung zu gewährleisten, war die eingeteilte Schreibkraft angewiesen, möglichst wörtlich mitzuschreiben und aufzuzeigen, wenn die Protokollierung ins Stocken geraten sollte. Zusätzlich wurde der Schreibkraft zur Unterstützung eine juristische Mitarbeiterin zur Seite gesetzt. Da sich diese Form der Protokollierung nicht bewährt hat, wurde sie in der Verhandlung am 30.03.2017 wieder unterlassen.Auch wenn der erkennende Senat einräumen muss, dass das Protokoll vom 13.10.2016 keine stilistische Glanzleistung darstellt, so wird es jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 14, AVG gerecht. Dies zeigt auch der oben dargestellte Verfahrensgang. Um den Verhandlungsfluss der für mehrere Stunden anberaumten Verhandlung zu gewährleisten, war die eingeteilte Schreibkraft angewiesen, möglichst wörtlich mitzuschreiben und aufzuzeigen, wenn die Protokollierung ins Stocken geraten sollte. Zusätzlich wurde der Schreibkraft zur Unterstützung eine juristische Mitarbeiterin zur Seite gesetzt. Da sich diese Form der Protokollierung nicht bewährt hat, wurde sie in der Verhandlung am 30.03.2017 wieder unterlassen.

In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Senats, die oft sehr weitschweifenden Ausführungen einiger Zeugen, von fehlenden Erhebungen, Wissenslücken und Auslastungsthemen geprägt waren. Da passt es ins Bild, dass z.B. noch nicht einmal die eigene Stellenbeschreibung erkannt wurde, die Bezeichnung unterstellter Einheiten erst nachgefragt werden mussten oder die Anzahl der Paragraphen des legistisch zu betreuenden Gesetzes nicht präsent war.

Festzuhalten ist auch, dass beide Parteien im Anschluss an die Verhandlung am 13.10.2016 auf die Verlesung des Protokolls verzichtet haben. Darüber hinaus wurde auf Grund der Einwendungen der belangten Behörde ein Nachtrag zum Protokoll verfasst und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben. Weiters wurden sämtliche Einwendungen der belangten Behörde auch in der Verhandlung am 30.03.2017 erörtert. Die Notwendigkeit einer Wiederholung der Verhandlung oder auch nur Teilen davon, ist daher in keinster Weise geboten. Auch sprach sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich dagegen aus.

Befremdlich ist der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Aussagen der von ihr namhaft gemachten Zeugen vorsätzlich nicht mit gleicher Sorgfalt protokolliert worden wären. Nach der oben dargestellten Vorgangsweise, hätte es dazu einer entsprechenden vorherigen Weisung an die im Großen und Ganzen selbständig agierende Schreibkraft bedurft, was die belangte Behörde dem erkennenden Senat wohl nicht ernstlich unterstellen will. Zum anderen entbehrt der Vorwurf jeder sachlichen Grundlage, was sich alleine aus der Dauer der Zeugenaussagen in Relation zu den protokollierten Seiten nachvollziehen lässt.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht auf irgendwelche Notizen ihrerseits berufen, die eine unvollständige oder falsche Protokollierung darlegen würden, geschweige denn solche Notizen vorgelegt. Die vorgebrachten, nicht nachvollziehbaren Vorwürfe lassen sich somit in keiner Weise erhärten.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 38 BDG 1979 idgF lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 38, BDG 1979 idgF lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauern-den Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauern-den Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. (3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, [ ]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wer-den ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wer-den ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. [ ]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine auf-schiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechts-kraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden[ ]."(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine auf-schiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechts-kraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden[ ]."

3.2.2. Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).3.2.2. Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren vergleiche BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt vergleiche VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grund-zügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125).Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass [ ]eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190).

Die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes setzt nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. Ist hingegen eine Identität des Arbeitsplatzes nach einer Organisationsverfügung nicht gegeben, was insbesondere auch Erhebungen über den jeweiligen Arbeitsumfang voraussetzt, hat der Beamte kein Recht darauf, künftig auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz verwendet zu werden(VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171).

Somit hat der Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes eine Sachlichkeitsüberprüfung voranzugehen. Diese hat insoweit zu erfolgen, als das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Schutzzweckes der §§ 38, 40 BDG 1979 zu prüfen hat, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die zur Legitimierung einer Personalmaßnahme nach § 40 Abs.2 BDG herangezogen wird, überhaupt eine sachlich gerechtfertigte ist.Somit hat der Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes eine Sachlichkeitsüberprüfung voranzugehen. Diese hat insoweit zu erfolgen, als das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Schutzzweckes der Paragraphen 38, 40, BDG 1979 zu prüfen hat, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die zur Legitimierung einer Personalmaßnahme nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG herangezogen wird, überhaupt eine sachlich gerechtfertigte ist.

Indizien für eine Sachlichkeit sind insbesondere eine weitreichende Geschäftseinteilungsänderung, die nicht nur die Abteilung des Betroffenen mit einer anderen zusammenfasst, sondern auch eine Vielzahl anderer Organisationseinheiten umstrukturiert bzw. neu organisiert, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist (vgl. zB Berufungskommission vom 24. 9. 2002, 48/9-BK/02) oder Maßnahmen zur Erreichung einer flacheren Hierarchie und schlankeren Struktur - somit zur Effizienzsteigerung, sofern davon eine größere Anzahl von Organisationseinheiten betroffen ist (vgl. z.B. Berufungskommission vom 25. 3. 2002, 479/8-BK/01).Indizien für eine Sachlichkeit sind insbesondere eine weitreichende Geschäftseinteilungsänderung, die nicht nur die Abteilung des Betroffenen mit einer anderen zusammenfasst, sondern auch eine Vielzahl anderer Organisationseinheiten umstrukturiert bzw. neu organisiert, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist vergleiche zB Berufungskommission vom 24. 9. 2002, 48/9-BK/02) oder Maßnahmen zur Erreichung einer flacheren Hierarchie und schlankeren Struktur - somit zur Effizienzsteigerung, sofern davon eine größere Anzahl von Organisationseinheiten betroffen ist vergleiche z.B. Berufungskommission vom 25. 3. 2002, 479/8-BK/01).

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angeführte Organisationsänderung die Personalmaßnahme überhaupt begründet. Eine Organisationsänderung, die formal zur Auflassung eines Arbeitsplatzes geführt hat, begründet kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten, wenn die Organisationsänderung den Arbeitsplatz inhaltlich nur unwesentlich geändert hat. Zur Frage der "Arbeitsplatzidentität" hat die Berufungskommission eine Überprüfbarkeit gefordert.

Wesentlich ist somit die Frage, wann Identität des Arbeitsplatzes vorliegt. Eine lediglich begriffliche Änderung der Bezeichnung eines Arbeitsplatzes ist diesbezüglich nicht von rechtlicher Bedeutung; es kommt für die Frage der Identität des Arbeitsplatzes auf den Umfang der Aufgabenänderungen am konkreten Arbeitsplatz an. Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd. § 40 Abs 2 BDG ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche Änderung ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten ein anderer Arbeitsplatz (bzw. ein anders bezeichneter oder ein anders bewerteter Arbeitsplatz) zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang ein anderer ist. Vor der Abberufung eines Beamten von seiner Verwendung als Folge einer neuen Organisation ist daher zunächst zu prüfen, ob eine relevante Aufgabenvermehrung oder -verminderung bzw. eine Änderung des Wesensgehaltes dieses Arbeitsplatzes im vorher dargestellten Sinne eingetreten ist. Liegt überhaupt keine relevante Änderung des Inhaltes des Arbeitsplatzes vor, mangelt es bereits an der Sachlichkeit der Begründung des für die Abberufung des Arbeitsplatzinhaltes notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses mit Organisationsänderung (Albert Koblicek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, RdA 2005, 3 und die dort zitierte Judikatur).Wesentlich ist somit die Frage, wann Identität des Arbeitsplatzes vorliegt. Eine lediglich begriffliche Änderung der Bezeichnung eines Arbeitsplatzes ist diesbezüglich nicht von rechtlicher Bedeutung; es kommt für die Frage der Identität des Arbeitsplatzes auf den Umfang der Aufgabenänderungen am konkreten Arbeitsplatz an. Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd. Paragraph 40, Absatz 2, BDG ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche Änderung ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten ein anderer Arbeitsplatz (bzw. ein anders bezeichneter oder ein anders bewerteter Arbeitsplatz) zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang ein anderer ist. Vor der Abberufung eines Beamten von seiner Verwendung als Folge einer neuen Organisation ist daher zunächst zu prüfen, ob eine relevante Aufgabenvermehrung oder -verminderung bzw. eine Änderung des Wesensgehaltes dieses Arbeitsplatzes im vorher dargestellten Sinne eingetreten ist. Liegt überhaupt keine relevante Änderung des Inhaltes des Arbeitsplatzes vor, mangelt es bereits an der Sachlichkeit der Begründung des für die Abberufung des Arbeitsplatzinhaltes notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses mit Organisationsänderung (Albert Koblicek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, RdA 2005, 3 und die dort zitierte Judikatur).

Identität liegt jedenfalls vor, wenn sich lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes ändert (Berufungskommission 29. 11. 2000, 94/8-BK/00), konkret um weniger als 25 Prozent (Berufungskommission vom 10. 2. 2003, 92/13-BK/02; 17. 5. 2001).

3.2.3. Gegenständlich wurde die Sachlichkeit der Organisationsänderung insgesamt auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Es war daher zu prüfen, ob der ehemalige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erhalten geblieben ist. Wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, blieb der gesamte Arbeitsplatz Leitung VI/3 (A1/6), welchen die Beschwerdeführerin vor der Organisationsänderung inne gehabt hatte im Arbeitsplatz Leitung II/4 (A1/6) auch nach der Organisationsänderung erhalten. Die hinzu gekommenen Aufgaben des ehemaligen Arbeitsplatzes Leitung VI/1 (A1/5) führten zwar zu einer Änderung, die jedoch keinen erheblichen Umfang erreichten. Wie oben festgestellt, blieben mindestens 76% des ursprünglichen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin erhalten. Eine Änderung des Wesensgehaltes des ursprünglichen Arbeitsplatzes ist daher im Sinne der obzitierten Judikatur nicht eingetreten.

Da nach dem Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung am 01.05.2015 der von der Beschwerdeführerin am 30.04.2015 inne gehabte Arbeitsplatz, wie festgestellt, auch nach dieser Organisationsänderung erhalten blieb, erfolgte die Abberufung der Beschwerdeführerin von diesem Arbeitsplatz in rechtswidriger Weise.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG 1979 aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsplatzbewertung,
Arbeitsplatzidentität, Befangenheit, Bewertungskriterien,
dienstliche Aufgaben, Leitungsfunktion, Organisationsänderung,
qualifizierte Verwendungsänderung, Verhandlungsniederschrift,
Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2110815.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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