Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AVG 1950 §69Spruch
W229 2117889-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ XXXX , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2007, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2007, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007,AZ II/7-EBP/07-69563604, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.062,27 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239947, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.980,27 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.082,00 rückgefordert. Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 73 Abs 6 VO (EG) 796/2004 sei jedoch bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt wurde.2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239947, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.980,27 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.082,00 rückgefordert. Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, sei jedoch bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt wurde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2013 fristgerecht Berufung und brachte vor, aufgrund der beantragten Einheitlichen Betriebsprämie 2007 sei in keinem Punkte eine Zerlegung der Almflächen in spezielle felsige oder minderwertige Flächen vorgeschrieben worden. Sondern es habe nur im Vordrucke die Rubrik Almfläche gegeben! Und als solche hätten sie auch keine überhöhten Beiträge gefordert. Für fehlerhafte Formulare und natürliche Almeinschränkungen würden sie keine Haftung abgeben. Es sei daher die Rückforderung anderorts einzuholen. Wenn Europa wolle, dass die Almen noch gepflegt werden, mögen solche Schikanen hinkünftig unterlassen werden! Es habe schon einmal Bauernkriege gegeben!
4. Mit Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16.12.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1770-I/7/2013, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.03.2013 gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle mehr als vier Jahre vergangen gewesen seien und die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen außerhalb der Verjährungsfrist des Art. 73 Abs 6 VO (EG) Nr. 796/2004 ergangen sei. Der angefochtene Bescheid betreffend EBP 2007 sei daher infolge Verjährung ersatzlos aufzuheben gewesen. Mit seiner Aufhebung trete der von ihm abgeänderte Bescheid der AMA wieder in Kraft.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16.12.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1770-I/7/2013, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.03.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle mehr als vier Jahre vergangen gewesen seien und die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen außerhalb der Verjährungsfrist des Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, ergangen sei. Der angefochtene Bescheid betreffend EBP 2007 sei daher infolge Verjährung ersatzlos aufzuheben gewesen. Mit seiner Aufhebung trete der von ihm abgeänderte Bescheid der AMA wieder in Kraft.
5. Am 18.06.2014 langte in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2007 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.5. Am 18.06.2014 langte in der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2007 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben habe. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2007 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs 2 MOG.Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2007 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-125815100, wurde der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid vom 16.12.2013 keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden und daher der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der zuerkannten Einheitlichen Betriebsprämie führe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2015, eingelangt am 20.05.2015, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, abgesehen davon, dass sie diese Alm seit Generationen ohne Flächenänderung und auch die Anträge zur Betriebsprämie nach diesen Grundlagen korrekt eingegeben hätten, wäre seit 2007 die Rückforderung wohl schon verjährt. Aber dieses AMA Krebsgeschwür bringe es fertig, dass noch hunderte Alm- und Bergbauern den Betrieb aufgeben. Ihr Sohn habe den Betrieb 2008 übernommen, aber durch die Alm- und Betriebssanktionen der AMA verärgert den Betrieb 2014 an seinen Neffen weitergegeben. Zur Aufforderung zur Rückzahlung von EUR 1.100,- wolle sie nur sagen, die AMA könne es versuchen einzuklagen. Sie beziehe die bäuerliche Mindestrente, welche sie zur Gänze zum Lebensunterhalt benötige. Sie verfüge über keinen Besitz und kein Vermögen.
8. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.8. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise:
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:Die Paragraphen 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
"§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) lautet:Paragraph 8 i, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.06.2014 der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung gemäß § 8i MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vorgelegt. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i MOG eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig – innerhalb der gesetzlichen vorgesehene Frist von zwei Wochen – ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.Die Beschwerdeführerin hat am 18.06.2014 der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vorgelegt. Die Novelle des MOG 2007, mit der Paragraph 8 i, MOG eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,; Paragraph 32, Absatz 8, Ziffer 3, MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig – innerhalb der gesetzlichen vorgesehene Frist von zwei Wochen – ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die er sich bezieht, ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und darin – im Sinn des Art. 68 dieser Verordnung – vorgebracht wird, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für die Auftreiberin keine Umstände erkennbar gewesen sind, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2007, auf die er sich bezieht, ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Artikel 51, VO (EG) 796 aus 2004, richtet und darin – im Sinn des Artikel 68, dieser Verordnung – vorgebracht wird, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für die Auftreiberin keine Umstände erkennbar gewesen sind, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der belangten Behörde auch geprüft und festgestellt, dass im Verfahren zur Einheitlichen Betriebsprämie 2007, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, überhaupt keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt wurden und die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag daher nicht geeignet war, den Bescheid zur EBP 2007 abzuändern.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die "Rückzahlung von EUR 1.100,-". Durch die Aufhebung des Abänderungsbescheides vom 28.03.2013 durch den Bescheid des BMLFUW vom 16.12.2013 wurde von einer Rückforderung von EUR 1.082,00 jedoch bereits rechtskräftig Abstand genommen. Der Bescheid der AMA vom 28.12.2007 trat damit wieder in Kraft und es blieb bei der Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie im Antragsjahr 2007 iHv EUR 3.035,27. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall daher nicht näher einzugehen.
Da im Falle der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2007 keine Sanktionen verhängt wurden und darüber hinaus von Rückforderungen aufgrund der Verjährung abgesehen wurde, war die vorgelegte "Erklärung gemäß § 8i MOG", die auf ein Absehen von Sanktionen abzielt, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen und war der Wiederaufnahmeantrag daher abzuweisen.Da im Falle der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2007 keine Sanktionen verhängt wurden und darüber hinaus von Rückforderungen aufgrund der Verjährung abgesehen wurde, war die vorgelegte "Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG", die auf ein Absehen von Sanktionen abzielt, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen und war der Wiederaufnahmeantrag daher abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2117889.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017