TE Bvwg Beschluss 2017/10/18 W107 2119062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §45 Abs1
AVG 1950 §45 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §8
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W107 2119062-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 27.04.2011, XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 27.04.2011, römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 23.02.2010 begehrten die Beschwerdeführer die Anerkennung als Sonderfall 2010 wegen Investitionen in die Tierhaltung. Die Art der Investition gaben die Beschwerdeführer auf dem Formular mit "Stallzubau" an. Zudem kreuzten sie die Kategorie "Kälber" an. Laut Antrag wurden 12 neue Standplätze geschaffen. Als beigelegte Nachweise von der Baubehörde kreuzten die Beschwerdeführer "Baubewilligung vom 23.03.2006" an.

Dem Antrag angeschlossen waren ein baubehördlicher Einreichplan vom 20.03.2006, eine Mitteilung gem. § 25a Abs. 2 Oö BauO 1994 des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 20.04.2006, worin die Baubehörde betreffend die mit Eingabe vom 23.03.2006 angezeigte beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens "Zubau eines Einstellraumes" auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , mitteilte, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt sei, sowie ein Aktenvermerk der zuständigen Marktgemeinde vom 18.10.2006 betreffend eine Nutzungsänderung, in welchem u.a. vermerkt wurde, dass es sich bei der Nutzungsänderung (Rindertieflaufstall) um keine bauliche Veränderung handle.Dem Antrag angeschlossen waren ein baubehördlicher Einreichplan vom 20.03.2006, eine Mitteilung gem. Paragraph 25 a, Absatz 2, Oö BauO 1994 des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 vom 20.04.2006, worin die Baubehörde betreffend die mit Eingabe vom 23.03.2006 angezeigte beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens "Zubau eines Einstellraumes" auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , mitteilte, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt sei, sowie ein Aktenvermerk der zuständigen Marktgemeinde vom 18.10.2006 betreffend eine Nutzungsänderung, in welchem u.a. vermerkt wurde, dass es sich bei der Nutzungsänderung (Rindertieflaufstall) um keine bauliche Veränderung handle.

2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 12.04.2010 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

3. Mit Korrekturantrag vom 04.08.2010 ergänzten die Beschwerdeführer ihren ursprünglichen Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung" um die Kategorien "Weibliche Rinder" und "Männliche Rinder".

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; belangte Behörde) vom 30.12.2010, XXXX , wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2010 in Höhe von EUR 10.773,60 gewährt. Der Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall 2010 – Investitionen in die Tierhaltung" wurde mit "eingelangt" vermerkt und begründend ausgeführt, dass über diesen Antrag voraussichtlich erst im April 2011 entschieden werden könne, da dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sei. Der Prämienberechnung wurden 26,97 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,06 ha und eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne – im Ausmaß von 26,04 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; belangte Behörde) vom 30.12.2010, römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern eine EBP 2010 in Höhe von EUR 10.773,60 gewährt. Der Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall 2010 – Investitionen in die Tierhaltung" wurde mit "eingelangt" vermerkt und begründend ausgeführt, dass über diesen Antrag voraussichtlich erst im April 2011 entschieden werden könne, da dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sei. Der Prämienberechnung wurden 26,97 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,06 ha und eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne – im Ausmaß von 26,04 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern jedoch eine EBP 2010 in Höhe von unverändert EUR 10.773,60 gewährt. Die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Flächendaten blieben ebenfalls unverändert. Den Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung 2010" wies die AMA ab und führte dazu begründend "Baubewilligung bzw. Bauanzeige ist nicht OK" aus.5. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2010 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern jedoch eine EBP 2010 in Höhe von unverändert EUR 10.773,60 gewährt. Die der Prämienberechnung zu Grunde gelegten Flächendaten blieben ebenfalls unverändert. Den Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung 2010" wies die AMA ab und führte dazu begründend "Baubewilligung bzw. Bauanzeige ist nicht OK" aus.

6. Mit Korrekturantrag vom 04.05.2011 beantragten die Beschwerdeführer eine weitere Korrektur des ursprünglichen Antrags auf Anerkennung als Sonderfall dahingehend, dass als beigelegte Nachweise von der Baubehörde nunmehr "Bauanzeige vom 23.03.2006" angekreuzt wurde. Der Korrektur wurde ein Schreiben der Beschwerdeführer, adressiert an das Gemeindeamt XXXX , tituliert als "Anzeige gemäß § 25 Oö BauO 1994", mit Eingangstempel vom 23.03.2006, angeschlossen.6. Mit Korrekturantrag vom 04.05.2011 beantragten die Beschwerdeführer eine weitere Korrektur des ursprünglichen Antrags auf Anerkennung als Sonderfall dahingehend, dass als beigelegte Nachweise von der Baubehörde nunmehr "Bauanzeige vom 23.03.2006" angekreuzt wurde. Der Korrektur wurde ein Schreiben der Beschwerdeführer, adressiert an das Gemeindeamt römisch 40 , tituliert als "Anzeige gemäß Paragraph 25, Oö BauO 1994", mit Eingangstempel vom 23.03.2006, angeschlossen.

7. Mit Schreiben vom 04.05.2011, zur Post gegeben am 05.05.2011, erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitige Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 29.04.2011 zugestellt, und führten aus, sie hätten am Antrag irrtümlich "Baubewilligung" angegeben. Dies sei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer auf "Bauanzeige vom 23.03.2006" korrigiert worden. Der Beschwerde beigelegt war das Schreiben der Beschwerdeführer an das Gemeindeamt

XXXX , tituliert als "Anzeige gemäß § 25 Oö BauO 1994", Eingangstempel vom 23.03.2006.römisch 40 , tituliert als "Anzeige gemäß Paragraph 25, Oö BauO 1994", Eingangstempel vom 23.03.2006.

8. Am 05.05.2011 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich ein, mit welchem der AMA die erfolgte Korrektur der Beschwerdeführer zum Antrag auf Anerkennung als Sonderfall übermittelt wurde.

9. Mit Eingabe vom 04.01.2016 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

10. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 der Gerichtsabteilung W107 am 26.04.2017 zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet:

2.2. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückverweisung:

2.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...].

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...].

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 41

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an,

[ ]

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

[ ]."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge: VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge: VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

(1) Für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind ‚Betriebsinhaber in besonderer Lage' Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung.(1) Für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind ‚Betriebsinhaber in besonderer Lage' Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 20, 21 und 22, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 festgesetzt wird und deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

Kommt ein Betriebsinhaber auch für Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 in Betracht, so darf die Gesamtzahl der zuzuweisenden Ansprüche die gemäß dem genannten Artikel festgesetzte Anzahl nicht übersteigen.

[...].

Artikel 21

Investitionen

(1) Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im Falle von Betriebsinhabern, die in einen Sektor investiert haben, der gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, den Wert von Zahlungsansprüchen erhöhen oder Zahlungsansprüche zuweisen.(1) Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im Falle von Betriebsinhabern, die in einen Sektor investiert haben, der gemäß Titel römisch drei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, den Wert von Zahlungsansprüchen erhöhen oder Zahlungsansprüche zuweisen.

Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dem Bezugszeitraum und/oder sonstigen für die Einbeziehung des betreffenden Sektors zugrunde gelegten Kriterien Rechnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 23/2010:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 23/2010:

[ ]

"Direktzahlungen

§ 8. [...]Paragraph 8, [...]

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

[...]

3. Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten - unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes - um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.3. Eine besondere Lage im Sinne des Artikel 41, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Ziffer eins, förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Ziffer eins, genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten - unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes - um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009:

"Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten

§ 8. (1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Abs. 2 oder 3 genannten Nachweise zu belegen.Paragraph 8, (1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Absatz 2, oder 3 genannten Nachweise zu belegen.

(2) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.(2) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß Paragraph 6, der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.

[...]."

2.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß Art. 41 VO (EG) 73/2009 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, dass er aus der sogenannten "nationalen Reserve" einen Anteil nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen, an Betriebsinhaber in einer besonderen Lage vergibt. Nach Art. 21 VO (EG) 1120/2009 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die in bestimmte Sektoren investiert haben, Zahlungsansprüche zuweisen.Gemäß Artikel 41, VO (EG) 73 aus 2009, kann jeder Mitgliedstaat beschließen, dass er aus der sogenannten "nationalen Reserve" einen Anteil nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen, an Betriebsinhaber in einer besonderen Lage vergibt. Nach Artikel 21, VO (EG) 1120 aus 2009, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die in bestimmte Sektoren investiert haben, Zahlungsansprüche zuweisen.

Die konkretisierende nationale Regelung findet sich in § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 und sieht vor, dass eine besondere Lage vorliegt, wenn der Betriebsinhaber durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten schafft.Die konkretisierende nationale Regelung findet sich in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 und sieht vor, dass eine besondere Lage vorliegt, wenn der Betriebsinhaber durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten schafft.

Noch näher geregelt werden die Anspruchskriterien in § 8 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung, der die Verpflichtung zum Nachweis einer Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, enthält. (vgl. auch VwGH 24.04.2015, 2012/17/0235).Noch näher geregelt werden die Anspruchskriterien in Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung, der die Verpflichtung zum Nachweis einer Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, enthält. vergleiche auch VwGH 24.04.2015, 2012/17/0235).

Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung 2010" wurde von der belangten Behörde mit der Begründung "Baubewilligung bzw. Bauanzeige ist nicht ok" negativ beurteilt. In der Aufbereitung zum Beschwerdeverfahren führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die vorgelegte Bauanzeige nicht ausreiche, da für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer eine Baubewilligung erforderlich sei.

Die Oö BauO 1994 regelt in der im gegenständlichen Jahr geltenden Fassung als bewilligungspflichtige Bauvorhaben den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden. Daneben bestehen anzeigepflichtige Bauvorhaben etwa für den Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebs- und Nebengebäuden – einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft – sowie für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden. In diesen Fällen ist dem Antrag auf Baubewilligung und der Bauanzeige u.a. der Bauplan anzuschließen. Zusätzlich kennt die Oö BauO 1994 auch noch bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben, etwa für den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden (vgl. auch VwGH 24.04.2015, 2012/17/0235).Die Oö BauO 1994 regelt in der im gegenständlichen Jahr geltenden Fassung als bewilligungspflichtige Bauvorhaben den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden. Daneben bestehen anzeigepflichtige Bauvorhaben etwa für den Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebs- und Nebengebäuden – einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft – sowie für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden. In diesen Fällen ist dem Antrag auf Baubewilligung und der Bauanzeige u.a. der Bauplan anzuschließen. Zusätzlich kennt die Oö BauO 1994 auch noch bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben, etwa für den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden vergleiche auch VwGH 24.04.2015, 2012/17/0235).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, legten die Beschwerdeführer ihrem Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung 2010" sowohl die Baupläne, die der Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, als auch eine Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX als zuständige Baubehörde gemäß § 25a Abs. 2 Oö BauO 1994, aus der sich ergibt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, bei. Mit Korrekturantrag legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde zudem eine Bauanzeige für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 2 Oö BauO 1994 betreffend das gegenständliche Bauvorhaben vor.Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, legten die Beschwerdeführer ihrem Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investitionen in die Tierhaltung 2010" sowohl die Baupläne, die der Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, als auch eine Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 als zuständige Baubehörde gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Oö BauO 1994, aus der sich ergibt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, bei. Mit Korrekturantrag legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde zudem eine Bauanzeige für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Oö BauO 1994 betreffend das gegenständliche Bauvorhaben vor.

Durch Vorlage der angeführten Dokumente haben die Beschwerdeführer somit – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – die formalen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung für die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 erfüllt.Durch Vorlage der angeführten Dokumente haben die Beschwerdeführer somit – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – die formalen Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung für die Anerkennung als Sonderfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 erfüllt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde jedoch nicht ausreichend ermittelt. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten nämlich nur alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, welche die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die eine entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde jedoch nicht ausreichend ermittelt. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten nämlich nur alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, welche die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die eine entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß Paragraph 6, der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.

Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investition in die Tierhaltung 2010" entsprechend ihrer Rechtsansicht, die Vorlage einer Bauanzeige reiche nicht aus, bereits formal negativ beurteilte und sich daher nicht weiter mit den übrigen in § 8 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 auseinandersetzte, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt wurde.Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall – Investition in die Tierhaltung 2010" entsprechend ihrer Rechtsansicht, die Vorlage einer Bauanzeige reiche nicht aus, bereits formal negativ beurteilte und sich daher nicht weiter mit den übrigen in Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 auseinandersetzte, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt wurde.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (vgl. § 37 AVG), lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005). Die Behörde ist in Folge an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat vergleiche Paragraph 37, AVG), lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005). Die Behörde ist in Folge an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).

Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde im Ergebnis überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführer informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert, sodass die belangte Behörde den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben kann, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde im Ergebnis überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend die Beschwerdeführer informiert bzw. sind deren Daten zugriffsbereit gespeichert, sodass die belangte Behörde den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben kann, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts zugrunde zu legen und die ergänzende Ermittlung des Sachverhalts vorzunehmen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.3. Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06. 07. 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. 12. 2016, Ro 2016/19/0005). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06. 07. 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. 12. 2016, Ro 2016/19/0005). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat, Antragsänderung, Baubewilligung, Behebung
der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Investitionsbeihilfe, Kalb, Kassation,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2119062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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