TE Bvwg Beschluss 2017/10/18 W107 2111055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §45 Abs1
AVG 1950 §45 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W107 2111055-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid vom 29.01.2014, XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid vom 29.01.2014, römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 10.05.2011 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde.

2. Mit Datum vom 05.12.2012 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr.

XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 91,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 88,25 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 20.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.römisch 40 eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form beantragt, dass statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 91,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 88,25 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 20.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 9 %" von EUR 1.139,45, eine EBP 2011 in Höhe von EUR 16.521,07 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 74,52 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 72,34 ha (davon Almfläche 23,20 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 9 %" von EUR 1.139,45, eine EBP 2011 in Höhe von EUR 16.521,07 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 74,52 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 72,34 ha (davon Almfläche 23,20 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Datum vom 24.06.2013 wurde hinsichtlich der Alm mit der BNr.

XXXX eine weitere Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form beantragt, dass nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 82,84 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 26.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.römisch 40 eine weitere Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form beantragt, dass nur mehr eine Almfläche im Ausmaß von 82,84 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung langte am 26.06.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.

5. Am 29.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.5. Am 29.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 9 %" von EUR 1.060,47 eine EBP 2011 in Höhe von nunmehr EUR 15.722,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 798,56 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 74,52 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 70,16 ha (davon Almfläche nach Korrektur 21,02 ha) und eine "nach VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,53 ha (davon Almfläche 19,39 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 1,63 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.6. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 9 %" von EUR 1.060,47 eine EBP 2011 in Höhe von nunmehr EUR 15.722,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 798,56 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 74,52 vorhandene ZA, jedoch eine beantragte Fläche im Ausmaß von nur mehr 70,16 ha (davon Almfläche nach Korrektur 21,02 ha) und eine "nach VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,53 ha (davon Almfläche 19,39 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 1,63 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.

7. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 03.02.2014 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 23.07.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 26.06.2014 sowie eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich betreffend Flächenabweichungen bei Almen bis maximal 10 %" vom 05.02.2014 ein.8. Mit Eingabe vom 23.07.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegen eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" vom 26.06.2014 sowie eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich betreffend Flächenabweichungen bei Almen bis maximal 10 %" vom 05.02.2014 ein.

9. Mit Nachreichung vom 07.12.2015 übermittelte die AMA ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011; Berechnungsstand:

23.10.2015" tituliertes Schreiben, aus dem sich eine nachträgliche Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 ergibt. Die belangte Behörde würde nunmehr 5,28 ZA (anstatt ursprünglich 5,00 ZA) als nicht genutzt beurteilen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX glaubhaft gemacht und wäre nach Ansicht der belangten Behörde somit eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben ergibt sich jedoch nicht der aktuelle Berechnungsstand der EBP 2011.23.10.2015" tituliertes Schreiben, aus dem sich eine nachträgliche Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 ergibt. Die belangte Behörde würde nunmehr 5,28 ZA (anstatt ursprünglich 5,00 ZA) als nicht genutzt beurteilen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 glaubhaft gemacht und wäre nach Ansicht der belangten Behörde somit eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben ergibt sich jedoch nicht der aktuelle Berechnungsstand der EBP 2011.

10. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückverweisung:

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt – offenbar auch nach Ansicht der belangten Behörde – nicht ausreichend ermittelt. Aus der als "Report" titulierten Nachreichung der belangten Behörde vom 07.12.2015 ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche und somit auch die Aktenlage betreffend das Antragsjahr 2011 nachträglich geändert haben. Jedoch ergeht aus der Eingabe nicht zweifelsfrei, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt.

Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend bzw. bloß ansatzweise ermittelt wurde.

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (vgl. § 37 AVG), lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005). Die Behörde ist in Folge an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat vergleiche Paragraph 37, AVG), lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005). Die Behörde ist in Folge an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).

Die meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglichen Änderung der Zahlungsansprüche zu prüfen und mit den Vorwürfen in der Beschwerde in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.Die meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglichen Änderung der Zahlungsansprüche zu prüfen und mit den Vorwürfen in der Beschwerde in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06. 07. 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. 12. 2016, Ro 2016/19/0005). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06. 07. 2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 14. 12. 2016, Ro 2016/19/0005). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,
Glaubhaftmachung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2111055.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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