TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 W101 2120611-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W101 2120611-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 01.09.2015, Zl. Jv 1844/15g-33, betreffend Einbringung einer GeldstrafeDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des römisch 40 und 2. der römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 01.09.2015, Zl. Jv 1844/15g-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 12.02.2015, Zl. 5 E 5493/13 y - 78, verhängte das Bezirksgericht Tulln (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv je € 270.000,00. Mit Beschluss vom 19.03.2015, Zl. 7 R 35/15z, gab das Landesgericht St. Pölten (im Folgenden: LG) u.a. dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer vom 26.02.2015 keine Folge. Der Beschluss vom 12.02.2015 erwuchs folglich in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10.04.2015 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafen iHv je €Mit (auf Antrag der römisch 40 ergangenem) Beschluss vom 12.02.2015, Zl. 5 E 5493/13 y - 78, verhängte das Bezirksgericht Tulln (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv je € 270.000,00. Mit Beschluss vom 19.03.2015, Zl. 7 R 35/15z, gab das Landesgericht St. Pölten (im Folgenden: LG) u.a. dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer vom 26.02.2015 keine Folge. Der Beschluss vom 12.02.2015 erwuchs folglich in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10.04.2015 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafen iHv je €

270.000,00 an.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2015, Zl. 5E 5493/13y, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführern die genannte Geldstrafe iHv je € 270.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von je € 8,00, insgesamt daher den Betrag von je € 270.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Erstbeschwerdeführer (mittels persönlicher Übernahme) am 15.04.2015 und der Zweitbeschwerdeführerin (mittels Zustellung durch Hinterlegung) am 16.04.2015 rechtswirksam zugestellt worden.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2015, Zl. 5E 5493/13y, schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (im Folgenden: LG) den Beschwerdeführern die genannte Geldstrafe iHv je € 270.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von je € 8,00, insgesamt daher den Betrag von je € 270.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Mandatsbescheid war dem Erstbeschwerdeführer (mittels persönlicher Übernahme) am 15.04.2015 und der Zweitbeschwerdeführerin (mittels Zustellung durch Hinterlegung) am 16.04.2015 rechtswirksam zugestellt worden.

Mit einem am 23.04.2015 beim BG eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).

In Folge war die am 23.04.2015 eingelangte Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2015 dem Präsident des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.

Am 11.05.2015 teilte der Präsident des LG den Beschwerdeführern mit, dass hinsichtlich der von ihnen erhobenen Vorstellungen vom 23.04.2015 beabsichtigt sei, die Entscheidung hierüber gemäß § 7 Abs. 6 GEG auszusetzen, weil wegen einer gleichartigen Rechtsfrage im selben Grundverfahren bereits Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden seien, und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Diese Frist ließen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.Am 11.05.2015 teilte der Präsident des LG den Beschwerdeführern mit, dass hinsichtlich der von ihnen erhobenen Vorstellungen vom 23.04.2015 beabsichtigt sei, die Entscheidung hierüber gemäß Paragraph 7, Absatz 6, GEG auszusetzen, weil wegen einer gleichartigen Rechtsfrage im selben Grundverfahren bereits Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden seien, und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Diese Frist ließen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

Mit Bescheid vom 27.07.2015 setzte der Präsident des LG die Entscheidung über die Vorstellungen der Beschwerdeführer vom 23.04.2015 bis zur Entscheidung über die im Verfahren Jv 3445/14x-33 (sowie Jv 3446/14v-33, Jv 3447/14s-33 und Jv 3448/14p-33) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2014 aus.

Mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl. Jv 1844/15g-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 09.09.2015 zugestellt) sprach der Präsident des LG in Spruchpunkt I.) aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2015 am 07.05.2015 außer Kraft getreten sei und verpflichtete in Spruchpunkt II.) den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe iHv € 270.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt somit zur Zahlung eines Betrages iHv € 270.008,00.Mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl. Jv 1844/15g-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 09.09.2015 zugestellt) sprach der Präsident des LG in Spruchpunkt römisch eins.) aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.04.2015 am 07.05.2015 außer Kraft getreten sei und verpflichtete in Spruchpunkt römisch zwei.) den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe iHv € 270.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt somit zur Zahlung eines Betrages iHv € 270.008,00.

Begründend führte er im Wesentlichen aus: Das BG habe mit Beschluss vom 12.02.2015 über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe iHv €

270.000,00 verhängt. Dem dagegen erhobenen Rekurs sei nicht stattgegeben worden und der Beschluss in Folge in Rechtskraft erwachsen. Da der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten sei, müsse die mit gerichtlichem Beschluss verhängte Geldstrafe der zahlungspflichtigen Partei – zzgl. der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv je € 8,00 – zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Es sei unzulässig, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren wieder aufzurollen, und es werde diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.270.000,00 verhängt. Dem dagegen erhobenen Rekurs sei nicht stattgegeben worden und der Beschluss in Folge in Rechtskraft erwachsen. Da der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten sei, müsse die mit gerichtlichem Beschluss verhängte Geldstrafe der zahlungspflichtigen Partei – zzgl. der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv je € 8,00 – zur Entrichtung vorgeschrieben werden. Es sei unzulässig, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren wieder aufzurollen, und es werde diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 29.09.2015 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf, da der Begründung keine bzw. keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei. Da im vorliegenden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen worden seien, sei der Mandatsbescheid unter Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E) ersatzlos zu beheben. Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glücksspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.

Das Gericht habe bei der Verhängung der Geldstrafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre.

In der Folge legte der Präsident des LG mit Schreiben vom 28.01.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 12.02.2015, Zl. 5 E 5493/13 y - 78, mit dem über beide Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 270.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar.

Als maßgebend wird festgestellt, dass ausschließlich der Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der mit diesem Beschluss des BG rechtskräftig verhängten Geldstrafe iHv € 270.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Erstbeschwerdeführers (hier: Beschluss des BG vom 12.02.2015, Zl. 5 E 5493/13 y - 78, mit dem gegen beide Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 270.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde von dem Erstbeschwerdeführer (auch in dessen Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die gemäß Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers:

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch – wie zuvor ausgeführt – im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.

Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 23.03.2015 gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv €Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 23.03.2015 gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv €

100.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.

Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, der Mandatsbescheid sei ersatzlos zu beheben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht in Betracht kommt, da er – wie sie selbst in der Beschwerde ausführt – bereits ex lege außer Kraft getreten ist. Auch lässt sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, für diese Rechtsauffassung nichts gewinnen, da damit ein Bescheid des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz aufgehoben wurde, mit dem ungeachtet des Außerkrafttretens des bekämpften Mandatsbescheides über die Vorstellung abgesprochen wurde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hingegen – zulässigerweise – ihrerseits den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Geldstrafe (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtet (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, der Mandatsbescheid sei ersatzlos zu beheben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht in Betracht kommt, da er – wie sie selbst in der Beschwerde ausführt – bereits ex lege außer Kraft getreten ist. Auch lässt sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, für diese Rechtsauffassung nichts gewinnen, da damit ein Bescheid des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz aufgehoben wurde, mit dem ungeachtet des Außerkrafttretens des bekämpften Mandatsbescheides über die Vorstellung abgesprochen wurde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hingegen – zulässigerweise – ihrerseits den Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Geldstrafe (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtet vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Folgerichtig handelt es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen Vorstellungsbescheid, mit dem (im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG) über einen (im vorliegenden Fall außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 AVG abgesprochen worden wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des § 56 AVG, mit dem eine Zahlungspflicht normiert wurde.Folgerichtig handelt es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen Vorstellungsbescheid, mit dem (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GEG) über einen (im vorliegenden Fall außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG abgesprochen worden wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG, mit dem eine Zahlungspflicht normiert wurde.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG abzuweisen.

3.2.2. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:

Der angefochtene Bescheid richtet sich – wie sich aus dessen Spruch ergibt – nicht an die Zweitbeschwerdeführerin.

Da der angefochtene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergangen ist, kommt dieser keine Beschwerdelegitimation zu (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, S. 5).

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Bindungswirkung
gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Justizverwaltung, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2120611.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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