Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2162155-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 27.04.2017, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 27.04.2017, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX erhobenen Mahnklage vom XXXX.2010 begehrte XXXX als Kläger vom beklagten Beschwerdeführer (BF) die Zahlung von EUR 6.594 s.A. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO (ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren), die ihm mit Beschluss vom XXXX.2010 antragsgemäß bewilligt wurde.Mit der zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 erhobenen Mahnklage vom römisch 40 .2010 begehrte römisch 40 als Kläger vom beklagten Beschwerdeführer (BF) die Zahlung von EUR 6.594 s.A. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c ZPO (ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren), die ihm mit Beschluss vom römisch 40 .2010 antragsgemäß bewilligt wurde.
In der Verhandlung vom XXXX.2011 legten beide Parteienvertreter Kostennoten.In der Verhandlung vom römisch 40 .2011 legten beide Parteienvertreter Kostennoten.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurden dem Kläger EUR 5.525 s.A. sowie die mit EUR 2.510,77 (darin enthalten EUR 48,72 an Barauslagen und EUR 410,41 an USt) bestimmten Prozesskosten zugesprochen. Das Klagemehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.069 s.A. wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger mit 84 % seines Begehrens obsiegte, der BF hingegen mit 16 %. Ausgehend von einer Erfolgsquote von 68 % wurde der BF zum Ersatz der anteiligen Prozesskosten verpflichtet.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurden dem Kläger EUR 5.525 s.A. sowie die mit EUR 2.510,77 (darin enthalten EUR 48,72 an Barauslagen und EUR 410,41 an USt) bestimmten Prozesskosten zugesprochen. Das Klagemehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.069 s.A. wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger mit 84 % seines Begehrens obsiegte, der BF hingegen mit 16 %. Ausgehend von einer Erfolgsquote von 68 % wurde der BF zum Ersatz der anteiligen Prozesskosten verpflichtet.
Der Berufung des BF gegen dieses Urteil wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom XXXX, XXXX, keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Am XXXX.2012 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Ersturteils und des Berufungsurteils bestätigt.Der Berufung des BF gegen dieses Urteil wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom römisch 40 , römisch 40 , keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Am römisch 40 .2012 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Ersturteils und des Berufungsurteils bestätigt.
Es wurde kein Gerichtsbeschluss iSd § 71 Abs 1 ZPO erlassen, mit dem der Kläger zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet wurde.Es wurde kein Gerichtsbeschluss iSd Paragraph 71, Absatz eins, ZPO erlassen, mit dem der Kläger zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet wurde.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX.2017 wurden dem BF 84 % der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (EUR 228) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG (EUR 8), insgesamt daher EUR 236, zur Zahlung vorgeschrieben. Da der Kläger Verfahrenshilfe genieße, sei der Gegner gemäß § 20 GGG zur Zahlung der Pauschalgebühr im Ausmaß seines Unterliegens (84 %) verpflichtet.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom römisch 40 .2017 wurden dem BF 84 % der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG (EUR 228) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (EUR 8), insgesamt daher EUR 236, zur Zahlung vorgeschrieben. Da der Kläger Verfahrenshilfe genieße, sei der Gegner gemäß Paragraph 20, GGG zur Zahlung der Pauschalgebühr im Ausmaß seines Unterliegens (84 %) verpflichtet.
Mit Eingabe vom XXXX.2017 erhob der Rechtsvertreter des BF dagegen eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts Leoben. Der Zahlungsauftrag sei ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Er habe keine Rechtsgrundlage, weil im Urteil nicht gemäß § 70 ZPO ausgesprochen worden sei, in welchem Umfang der BF für allfällige Barauslagen des Klägers hafte. Die Verfahrenshilfe sei wegen geänderter Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuheben, weil er die ihm im Grundverfahren zuerkannten Beträge mittlerweile erhalten habe. Der BF beantragte, den Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Außerdem regte er an, die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe zu prüfen und allenfalls aufzuheben.Mit Eingabe vom römisch 40 .2017 erhob der Rechtsvertreter des BF dagegen eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts Leoben. Der Zahlungsauftrag sei ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Er habe keine Rechtsgrundlage, weil im Urteil nicht gemäß Paragraph 70, ZPO ausgesprochen worden sei, in welchem Umfang der BF für allfällige Barauslagen des Klägers hafte. Die Verfahrenshilfe sei wegen geänderter Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuheben, weil er die ihm im Grundverfahren zuerkannten Beträge mittlerweile erhalten habe. Der BF beantragte, den Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Außerdem regte er an, die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe zu prüfen und allenfalls aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass in der Zivilrechtssache XXXX des Bezirksgerichtes XXXX folgende Gebühren angefallen seien, für die der BF zahlungspflichtig sei:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass in der Zivilrechtssache römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 folgende Gebühren angefallen seien, für die der BF zahlungspflichtig sei:
Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 271 (Bemessungsgrundlage: EUR 6.594), davon 84 % EUR 228
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8.00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8.00
offener Gesamtbetrag EUR 236.
Der BF sei schuldig, diesen Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen.
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Kläger die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO bewilligt worden sei. Beide Parteien hätten ihren Kostenersatz geltend gemacht. Der BF sei im Urteil - ausgehend von der 84%igen Obsiegensquote der die Verfahrenshilfe genießenden Partei - zum Ersatz der mit EUR 2.510,77 bestimmten Prozesskosten verpflichtet worden. Auch wenn der Urteilsspruch keinen Ausspruch nach § 70 ZPO enthalte, habe das Gericht doch über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei abgesprochen, womit § 20 GGG Anwendung finde.Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Kläger die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c ZPO bewilligt worden sei. Beide Parteien hätten ihren Kostenersatz geltend gemacht. Der BF sei im Urteil - ausgehend von der 84%igen Obsiegensquote der die Verfahrenshilfe genießenden Partei - zum Ersatz der mit EUR 2.510,77 bestimmten Prozesskosten verpflichtet worden. Auch wenn der Urteilsspruch keinen Ausspruch nach Paragraph 70, ZPO enthalte, habe das Gericht doch über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei abgesprochen, womit Paragraph 20, GGG Anwendung finde.
Dagegen erhob der Rechtsvertreter des BF mit Eingabe vom 13.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Grundlage der amtswegigen Erhebungen die im Grundverfahren ergangene gerichtliche Kostenentscheidung sei, die für das Einbringungsverfahren bindend sei. Im Grundverfahren hätte das Gericht von Amts wegen zur Zahlungspflicht des Gegners einen allfälligen Kostenersatz nach § 70 ZPO aussprechen müssen. Der Umstand, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, könne nicht zu Lasten des BF gehen. § 20 GGG sei nicht anzuwenden, wenn das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge nach § 70 Satz 2 ZPO abgesprochen habe und dieser auch in einem Vergleich keine Kosten übernommen habe. Außerdem sei der Anspruch gemäß § 8 GEG verjährt.Dagegen erhob der Rechtsvertreter des BF mit Eingabe vom 13.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Grundlage der amtswegigen Erhebungen die im Grundverfahren ergangene gerichtliche Kostenentscheidung sei, die für das Einbringungsverfahren bindend sei. Im Grundverfahren hätte das Gericht von Amts wegen zur Zahlungspflicht des Gegners einen allfälligen Kostenersatz nach Paragraph 70, ZPO aussprechen müssen. Der Umstand, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, könne nicht zu Lasten des BF gehen. Paragraph 20, GGG sei nicht anzuwenden, wenn das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge nach Paragraph 70, Satz 2 ZPO abgesprochen habe und dieser auch in einem Vergleich keine Kosten übernommen habe. Außerdem sei der Anspruch gemäß Paragraph 8, GEG verjährt.
Die Präsidentin des Landesgerichts Leoben legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht entgegen.
Die Feststellung, dass kein Gerichtsbeschluss erlassen wurde, mit dem der Kläger zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet wurde, beruht darauf, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Beschlusses vorliegen. Nicht einmal der BF behauptet, dass ein derartiger Beschluss gefasst wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten (vgl § 1 Abs 1 GGG). Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG). Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dies ist hier die Präsidentin des Landesgerichts Leoben. Gegen den angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dies ist hier die Präsidentin des Landesgerichts Leoben. Gegen den angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.
Da dem gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess an sich zahlungspflichtigen Kläger des Grundverfahrens die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO bewilligt wurde, war er einstweilen von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit. Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Gerichtsbeschlusses über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren iSd § 71 Abs 1 ZPO vorlagen, kommt gebührenrechtlich so lange keine Bedeutung zu, als ein solcher Beschluss nicht ergangen ist (VwGH 26.04.2001, 2000/16/0771). Dazu kommt, dass der Kläger gemäß § 71 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann nicht mehr zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet werden könnte, wenn er dazu mittlerweile ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts imstande wäre, weil seit dem Abschluss des Verfahrens mehr als drei Jahre vergangen sind. Der (im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr aufrecht erhaltene) Einwand des BF, die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe sei wegen geänderter Vermögensverhältnisse aufzuheben, ist daher nicht berechtigt.Da dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess an sich zahlungspflichtigen Kläger des Grundverfahrens die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c ZPO bewilligt wurde, war er einstweilen von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit. Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Gerichtsbeschlusses über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren iSd Paragraph 71, Absatz eins, ZPO vorlagen, kommt gebührenrechtlich so lange keine Bedeutung zu, als ein solcher Beschluss nicht ergangen ist (VwGH 26.04.2001, 2000/16/0771). Dazu kommt, dass der Kläger gemäß Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz ZPO auch dann nicht mehr zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet werden könnte, wenn er dazu mittlerweile ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts imstande wäre, weil seit dem Abschluss des Verfahrens mehr als drei Jahre vergangen sind. Der (im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr aufrecht erhaltene) Einwand des BF, die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe sei wegen geänderter Vermögensverhältnisse aufzuheben, ist daher nicht berechtigt.
Gemäß § 70 Satz 1 ZPO sind ua die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Gemäß § 70 Satz 2 ZPO hat das Gericht auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge verpflichtet ist.Gemäß Paragraph 70, Satz 1 ZPO sind ua die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Gemäß Paragraph 70, Satz 2 ZPO hat das Gericht auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge verpflichtet ist.
§ 20 GGG regelt die Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei im Zivilprozess. Demnach ist in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10 GGG) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.Paragraph 20, GGG regelt die Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei im Zivilprozess. Demnach ist in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10, GGG) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 Satz 1 ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136). Die beklagte Partei ist gemäß § 20 GGG in Anwendung des § 70 ZPO auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, die der kraft Verfahrenshilfe gebührenbefreite Kläger für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten gehabt hätte (vgl VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0452).Paragraph 20, GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie Paragraph 70, Satz 1 ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136). Die beklagte Partei ist gemäß Paragraph 20, GGG in Anwendung des Paragraph 70, ZPO auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, die der kraft Verfahrenshilfe gebührenbefreite Kläger für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten gehabt hätte vergleiche VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0452).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser Bestimmung, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im Grundverfahren zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem (nicht quotenkompensierten) Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583). Im vorliegenden Fall folgt aus dem Urteil im Zivilprozess XXXX des Bezirksgerichts XXXX, dass der BF in diesem Verfahren teilweise unterlegen ist. Daher wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 43 Abs 1 ZPO zwischen ihm und dem Kläger verhältnismäßig geteilt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser Bestimmung, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im Grundverfahren zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem (nicht quotenkompensierten) Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583). Im vorliegenden Fall folgt aus dem Urteil im Zivilprozess römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 , dass der BF in diesem Verfahren teilweise unterlegen ist. Daher wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zwischen ihm und dem Kläger verhältnismäßig geteilt.
§ 20 GGG findet nur dann keine Anwendung, wenn das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei (zB weil diese keinen Kostenersatz beansprucht hat) noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge gemäß § 70 Satz 2 ZPO abgesprochen hat und dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen hat (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 20 GGG Anm 6). Der Kläger im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX hat durch Übergabe des Kostenverzeichnisses Kostenersatz beansprucht. Er hat zu 84 % obsiegt; dem beklagten BF wurden die dem Prozesserfolg des Klägers entsprechenden Verfahrenskosten im Rahmen der in das Urteil aufgenommenen Kostenentscheidung auferlegt. Es liegt daher ein Fall des § 70 Satz 1 ZPO und des § 20 GGG vor. Daher bedarf es keines gesonderten Ausspruchs gemäß § 70 Satz 2 ZPO, um eine Zahlungspflicht des BF gegenüber dem Bund für die dem Ausmaß seines Unterliegens entsprechende Pauschalgebühr zu begründen.Paragraph 20, GGG findet nur dann keine Anwendung, wenn das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei (zB weil diese keinen Kostenersatz beansprucht hat) noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge gemäß Paragraph 70, Satz 2 ZPO abgesprochen hat und dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen hat (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 20, GGG Anmerkung 6). Der Kläger im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 hat durch Übergabe des Kostenverzeichnisses Kostenersatz beansprucht. Er hat zu 84 % obsiegt; dem beklagten BF wurden die dem Prozesserfolg des Klägers entsprechenden Verfahrenskosten im Rahmen der in das Urteil aufgenommenen Kostenentscheidung auferlegt. Es liegt daher ein Fall des Paragraph 70, Satz 1 ZPO und des Paragraph 20, GGG vor. Daher bedarf es keines gesonderten Ausspruchs gemäß Paragraph 70, Satz 2 ZPO, um eine Zahlungspflicht des BF gegenüber dem Bund für die dem Ausmaß seines Unterliegens entsprechende Pauschalgebühr zu begründen.
Zum Einwand der Verjährung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 1 Z 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Gerichtsgebühren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Gemäß § 8 Abs 2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Gerichtsgebühren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Das Grundverfahren wurde hier erst mit dem Ablauf der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision oder eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom XXXX, XXXX, rechtskräftig beendet, zumal gemäß § 505 Abs 3 und 4 ZPO beides den Eintritt der Rechtskraft gehemmt hätte und die Rechtskraft erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt, auch wenn kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben wird. Dies war ausgehend vom Datum der Berufungsentscheidung aufgrund der Hemmung der Rechtsmittelfrist zwischen 24. Dezember und 06. Jänner frühestens (wenn man die Zustelldauer außer Acht lässt) am 17.01.2012 der Fall. Mit der an den BF ergangenen Zahlungsaufforderung wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb bis dato keine Verjährung des Gebührenanspruches eingetreten ist.Das Grundverfahren wurde hier erst mit dem Ablauf der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision oder eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig beendet, zumal gemäß Paragraph 505, Absatz 3 und 4 ZPO beides den Eintritt der Rechtskraft gehemmt hätte und die Rechtskraft erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt, auch wenn kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben wird. Dies war ausgehend vom Datum der Berufungsentscheidung aufgrund der Hemmung der Rechtsmittelfrist zwischen 24. Dezember und 06. Jänner frühestens (wenn man die Zustelldauer außer Acht lässt) am 17.01.2012 der Fall. Mit der an den BF ergangenen Zahlungsaufforderung wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb bis dato keine Verjährung des Gebührenanspruches eingetreten ist.
Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
beklagte Partei, Gerichtsgebührenpflicht, Hemmungszeitraum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2162155.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017