Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AVG §38Spruch
W128 2168624-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Nenning & Trockner Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt der Telekom Austria AG, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Nenning & Trockner Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt der Telekom Austria AG, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Feststellungen:römisch eins. Sachverhalt und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte am 08.08.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.
4. In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.
6. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid idF der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung nicht auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden könne (vgl. VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025), weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Demnach werde der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, dass sie über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen habe, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Zustand hergestellt werde.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid in der Fassung der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden könne vergleiche VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025), weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Demnach werde der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, dass sie über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen habe, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Zustand hergestellt werde.
8. Mit Beschluss vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, stellte der OGH in einem eine Vertragsbedienstete betreffenden Verfahren zu den gleichlautenden Bestimmungen im VBG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
9. Mit Schreiben vom 26.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Beschwerde wegen Säumigkeit der belangten Behörde in der Erledigung des Antrages vom 08.08.2013 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ein.
10. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde das Verfahrens betreffend seines Antrages vom 08.08.2013 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-24/17 bezüglich des Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, ausgesetzt.10. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde das Verfahrens betreffend seines Antrages vom 08.08.2013 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-24/17 bezüglich des Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, ausgesetzt.
Der Aussetzungsbescheid vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.08.2017 zustellt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid wurde nicht eingebracht, weshalb dieser mit Ablauf des 04.09.2017 rechtskräftig wurde.
11. Mit Schreiben vom 31.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Gesetzesbestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu A)
Gemäß § 8 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28.11.1979, Zl. 1665/79 bereits ins Treffen führte, bewirkt die rechtskräftige Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG, über welches eine Säumnisbeschwerde anhängig ist, den Wegfall der Entscheidungspflicht, somit aber auch der Beschwerde, und führt zur Einstellung wegen Klaglosstellung.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28.11.1979, Zl. 1665/79 bereits ins Treffen führte, bewirkt die rechtskräftige Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG, über welches eine Säumnisbeschwerde anhängig ist, den Wegfall der Entscheidungspflicht, somit aber auch der Beschwerde, und führt zur Einstellung wegen Klaglosstellung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084, m.w.N.).
2.3. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung aufgrund der Änderung maßgeblicher Umstände prozessualer Art, nämlich aufgrund der rechtskräftigen Aussetzung des Verfahrens (nach Einbringung der Säumnisbeschwerde) weggefallen.
Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie unter Punkt 2.2 dargestellt - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie unter Punkt 2.2 dargestellt - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Entscheidungspflicht, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2168624.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017