TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W128 2145214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
RAO §8 Abs1
UG §124 Abs5
UG §63 Abs8
UG §67 Abs3
VwGVG §28 Abs2
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. UG § 124 heute
  2. UG § 124 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 124 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  4. UG § 124 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  5. UG § 124 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  6. UG § 124 gültig von 01.10.2002 bis 09.06.2006
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 67 heute
  2. UG § 67 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 67 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 67 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 67 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 67 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 67 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  8. UG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W128 2145214-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) vom 25.07.2016, Zl. Lo/34-2016/VRL_KUG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) vom 25.07.2016, Zl. Lo/34-2016/VRL_KUG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Lehramtsstudium (Studienkennzahl V190593020B) in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" an der KUG und "Katholische Religion" an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU) zugelassen. Zudem belegt er das Unterrichtsfach "Instrumentalerziehung" als Erweiterungsstudium zum Diplomstudium an der KUG.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2016 einen mündlichen Antrag auf Änderung eines Unterrichtsfaches in seinem Lehramtsstudium. Er ersuchte das Unterrichtsfach "Instrumentalerziehung" als zweites Unterrichtsfach neben "Musikerziehung" im Diplomstudium Lehramt anstelle des bisherigen Unterrichtsfaches "Katholische Religion" zu belegen.

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der KUG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2016 auf Änderung eines Unterrichtsfaches im Lehramtsstudium gemäß § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV) ein Diplomstudium im Lehramtsstudium durch die beiden Unterrichtsfächer auf der zweiten und dritten Studienkennzahl zu kennzeichnen sei. Eine Änderung eines Unterrichtsfaches verändere die Kennzeichnung des Studiums und ergebe somit ein neues Diplomstudium (im konkreten Fall V190593594). Die Studienzulassung für das Lehramtsstudium erfolge immer für das Studium im Ganzen und nicht pro Unterrichtsfach, daher würde eine Änderung der Kombination der Unterrichtsfächer eine neue Zulassung bedeuten. Gemäß § 124 Abs. 5 UG darf jedoch eine Zulassung zu einem Diplomstudium nicht mehr erfolgen, sobald dieses Studium als Bachelor- und Masterstudium eingerichtet sei.3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der KUG (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2016 auf Änderung eines Unterrichtsfaches im Lehramtsstudium gemäß Paragraph 124, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV) ein Diplomstudium im Lehramtsstudium durch die beiden Unterrichtsfächer auf der zweiten und dritten Studienkennzahl zu kennzeichnen sei. Eine Änderung eines Unterrichtsfaches verändere die Kennzeichnung des Studiums und ergebe somit ein neues Diplomstudium (im konkreten Fall V190593594). Die Studienzulassung für das Lehramtsstudium erfolge immer für das Studium im Ganzen und nicht pro Unterrichtsfach, daher würde eine Änderung der Kombination der Unterrichtsfächer eine neue Zulassung bedeuten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 5, UG darf jedoch eine Zulassung zu einem Diplomstudium nicht mehr erfolgen, sobald dieses Studium als Bachelor- und Masterstudium eingerichtet sei.

4. Dagegen richtet sich eine rechtzeitig, im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung, eingebrachte Beschwerde vom 22.08.2016, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Umstellung des Unterrichtsfaches und Lernfreiheit, in eventu auf Zulassung zum gewünschten Diplomstudium Lehramt verletzt.

Die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der gewünschten Umstellung eines Unterrichtsfaches um eine erneute Zulassung sei nicht zutreffend: Der Akt der Zulassung beziehe sich gemäß §§ 60 ff UG auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium an einer bestimmten Universität. Das Diplomstudium Lehramt, welches der Beschwerdeführer derzeit belegt, sei nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) erlassen und mit Senatsbeschluss vom 12.06.2012 zuletzt geändert worden. Gemäß Anlage 1 Z 3 des UniStG seien bei der Zulassung zu einem Lehramtsstudium zwei Unterrichtsfächer bekannt zu geben. Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass es sich bei dem Diplomstudium Lehramt um "ein Studium" handle, weshalb es sich bei der Umstellung des Unterrichtsfaches um keine erneute Zulassung handle.Die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der gewünschten Umstellung eines Unterrichtsfaches um eine erneute Zulassung sei nicht zutreffend: Der Akt der Zulassung beziehe sich gemäß Paragraphen 60, ff UG auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium an einer bestimmten Universität. Das Diplomstudium Lehramt, welches der Beschwerdeführer derzeit belegt, sei nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) erlassen und mit Senatsbeschluss vom 12.06.2012 zuletzt geändert worden. Gemäß Anlage 1 Ziffer 3, des UniStG seien bei der Zulassung zu einem Lehramtsstudium zwei Unterrichtsfächer bekannt zu geben. Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass es sich bei dem Diplomstudium Lehramt um "ein Studium" handle, weshalb es sich bei der Umstellung des Unterrichtsfaches um keine erneute Zulassung handle.

Nach § 76 b der Satzung der KUG würden Erweiterungsstudien dazu dienen, ein Lehramtsstudium um ein Unterrichtsfach zu erweitern. Da der Beschwerdeführer bereits vor der Antragstellung auf Umstellung des Unterrichtsfaches sowohl für das Diplomstudium Lehramt (mit den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion") zugelassen gewesen sei und es sich beim Erweiterungsstudium "Instrumentalerziehung" um ein vollständiges Unterrichtsfach handle, könne eine Umstellung zwischen den bestehenden Unterrichtsfächer keine erneute Zulassung darstellen. Es handle sich somit lediglich um eine Umstellung der Unterrichtsfächer innerhalb des bereits zugelassenen Diplomstudiums.Nach Paragraph 76, b der Satzung der KUG würden Erweiterungsstudien dazu dienen, ein Lehramtsstudium um ein Unterrichtsfach zu erweitern. Da der Beschwerdeführer bereits vor der Antragstellung auf Umstellung des Unterrichtsfaches sowohl für das Diplomstudium Lehramt (mit den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion") zugelassen gewesen sei und es sich beim Erweiterungsstudium "Instrumentalerziehung" um ein vollständiges Unterrichtsfach handle, könne eine Umstellung zwischen den bestehenden Unterrichtsfächer keine erneute Zulassung darstellen. Es handle sich somit lediglich um eine Umstellung der Unterrichtsfächer innerhalb des bereits zugelassenen Diplomstudiums.

Soweit sich die belangte Behörde auf die UniStEV stützt, sei diesem Argument entgegenzuhalten, dass grundsätzlich statistische Notwendigkeiten nicht die Rechte von Studierenden beschneiden könnten. Die UniStEV soll in erster Linie zur Erhebung von statistischen Daten und Studierendenzahlen dienen. § 5 UniStEV werde speziell für die "Codierung der Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung" herangezogen. Alleine aufgrund einer veränderten Kennzeichnung des Studiums könne jedoch nicht auf die Notwendigkeit einer erneuten Zulassung geschlossen werden.Soweit sich die belangte Behörde auf die UniStEV stützt, sei diesem Argument entgegenzuhalten, dass grundsätzlich statistische Notwendigkeiten nicht die Rechte von Studierenden beschneiden könnten. Die UniStEV soll in erster Linie zur Erhebung von statistischen Daten und Studierendenzahlen dienen. Paragraph 5, UniStEV werde speziell für die "Codierung der Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung" herangezogen. Alleine aufgrund einer veränderten Kennzeichnung des Studiums könne jedoch nicht auf die Notwendigkeit einer erneuten Zulassung geschlossen werden.

Zudem stütze sich die belangte Behörde auf § 124 Abs. 5 UG, übersehe jedoch die im zweiten Satz dieser Norm geregelte Übergangsbestimmung. Anhand dieser Bestimmung würden Studierende, die bis zum 01.10.2015 zum Lehramtsstudium zugelassen gewesen seien, ihr Studium bis zum 30.09.2021 abschließen können. Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer seine Unterrichtsfächer ohne erneute Zulassung ändern könne.Zudem stütze sich die belangte Behörde auf Paragraph 124, Absatz 5, UG, übersehe jedoch die im zweiten Satz dieser Norm geregelte Übergangsbestimmung. Anhand dieser Bestimmung würden Studierende, die bis zum 01.10.2015 zum Lehramtsstudium zugelassen gewesen seien, ihr Studium bis zum 30.09.2021 abschließen können. Daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer seine Unterrichtsfächer ohne erneute Zulassung ändern könne.

Darüber hinaus sei anzumerken, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 UG das Rektorat als Kollegialorgan für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zuständig sei. Es liege demnach eine Unzuständigkeit des den Bescheid erlassenden Organes vor, weil der Bescheid nicht "Für das Rektorat" aufgrund einer Ermächtigung innerhalb der Geschäftsordnung durch den Vizerektor für Lehre erlassen worden sei.Darüber hinaus sei anzumerken, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, UG das Rektorat als Kollegialorgan für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG) zuständig sei. Es liege demnach eine Unzuständigkeit des den Bescheid erlassenden Organes vor, weil der Bescheid nicht "Für das Rektorat" aufgrund einer Ermächtigung innerhalb der Geschäftsordnung durch den Vizerektor für Lehre erlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 UG ein subjektives Rechts auf Zulassung. Dem Beschwerdeführer sei mit der Begründung, dass eine Neuzulassung zu einem Diplomstudium unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 5 Satz 1 UG nicht mehr möglich sei, verwehrt worden. Aus dem Wortlaut des § 124 Abs. 5 Satz 1 UG ergebe sich jedoch eindeutig, dass das Gesetz die Einrichtung eines "Bakkalaureats- und Magisterstudiums" verlange, bevor eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen dürfe. Das Lehramtsstudium an der KUG sei allerdings im kommenden Studienjahr – wie aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei – bloß als Bachelorstudium eingerichtet. Die Einrichtung eines Masterstudiums werde allerdings mit keinem Wort erwähnt und sei auch nicht eingerichtet worden. § 124 Abs. 5 Satz 1 UG sei jedoch dahingehend auszulegen, dass ohne Hinzufügen eines weiterführenden Masterstudiums kein Anlass bestehe, bestehende Diplomstudien auslaufen zu lassen. Das weiterführende Masterstudium sei zwar durch den Senatsbeschluss am 21.06.2016 bereits beschlossen worden, dieser trete jedoch er mit 01.10.2019 in Kraft, weshalb die in § 124 Abs. 5 Satz 1 UG gestellte Bedingung erst mit Beginn des Wintersemesters 2019/2020 erfüllt werde. Da zum Zeitpunkt seines Antrages ein Masterstudium nicht eingerichtet gewesen sei und der Beschwerdeführer zu diesem daher nicht zugelassen werden könnte, sei eine Zulassung zu einem dem Umstellungswunsch des Beschwerdeführers entsprechenden Diplomstudium zulässig.Der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, UG ein subjektives Rechts auf Zulassung. Dem Beschwerdeführer sei mit der Begründung, dass eine Neuzulassung zu einem Diplomstudium unter Bezugnahme auf Paragraph 124, Absatz 5, Satz 1 UG nicht mehr möglich sei, verwehrt worden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 124, Absatz 5, Satz 1 UG ergebe sich jedoch eindeutig, dass das Gesetz die Einrichtung eines "Bakkalaureats- und Magisterstudiums" verlange, bevor eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen dürfe. Das Lehramtsstudium an der KUG sei allerdings im kommenden Studienjahr – wie aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei – bloß als Bachelorstudium eingerichtet. Die Einrichtung eines Masterstudiums werde allerdings mit keinem Wort erwähnt und sei auch nicht eingerichtet worden. Paragraph 124, Absatz 5, Satz 1 UG sei jedoch dahingehend auszulegen, dass ohne Hinzufügen eines weiterführenden Masterstudiums kein Anlass bestehe, bestehende Diplomstudien auslaufen zu lassen. Das weiterführende Masterstudium sei zwar durch den Senatsbeschluss am 21.06.2016 bereits beschlossen worden, dieser trete jedoch er mit 01.10.2019 in Kraft, weshalb die in Paragraph 124, Absatz 5, Satz 1 UG gestellte Bedingung erst mit Beginn des Wintersemesters 2019 aus 2020, erfüllt werde. Da zum Zeitpunkt seines Antrages ein Masterstudium nicht eingerichtet gewesen sei und der Beschwerdeführer zu diesem daher nicht zugelassen werden könnte, sei eine Zulassung zu einem dem Umstellungswunsch des Beschwerdeführers entsprechenden Diplomstudium zulässig.

Gegenteiliges würde zu einer erheblichen Studienzeitverzögerung führen, denn erst nach Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt könne der Beschwerdeführer seinen Studienerfolg im Diplomstudium anerkennen lassen, woraufhin er dieses Studium weit unter der vorgesehenen Studienzeit beenden würde. Eine Inskription zum Masterstudium könne allerdings erst (erheblich verzögert) im Wintersemester 2019/2020 erfolgen. Die Übergangsbestimmungen des § 124 Abs. 5 zweiter Satz UG hätten daher (eigentlich) den Zweck, solche Konstellationen zu verhindern.Gegenteiliges würde zu einer erheblichen Studienzeitverzögerung führen, denn erst nach Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt könne der Beschwerdeführer seinen Studienerfolg im Diplomstudium anerkennen lassen, woraufhin er dieses Studium weit unter der vorgesehenen Studienzeit beenden würde. Eine Inskription zum Masterstudium könne allerdings erst (erheblich verzögert) im Wintersemester 2019 aus 2020, erfolgen. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 124, Absatz 5, zweiter Satz UG hätten daher (eigentlich) den Zweck, solche Konstellationen zu verhindern.

5. Der Senat der KUG hat in seiner Sitzung am 11.10.2016 hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einstimmig beschlossen, dass es sich in der vorliegenden Causa um rechtsrelevante Fragestellungen handle, die vom Senat in dieser Komplexität nicht behandelt werden könnten, weshalb eine Weiterleitung an die "zuständige Instanz" zu erfolgen habe.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die (nur) an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer adressierte Beschwerdevorentscheidung wurde am 22.12.2016 eingeschrieben am Postamt aufgegeben und von diesem am 23.12.2016 übernommen. Ein Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgte nicht.

7. Dagegen richtet sich ein "aus anwaltlicher Vorsicht" eingebrachter Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Zustellmangels nicht rechtskonform erlassen worden sei.

8. Mit Schreiben vom 17.01.2017 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist an der KUG und an der KFU zu folgenden Studien zugelassen:

* Seit dem 24.09.2012 für das Lehramtsstudium (V190593020) in den Unterrichtsfächer "Musikerziehung" und "Katholische Religion".

* Seit dem 24.09.2015 für das Erweiterungsstudium (V050594) im Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung.

Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer sowohl vom Lehramtsstudium als auch vom Erweiterungsstudium beurlaubt.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wurden mit Beschluss des Rektorats am 26.05.2015 eingerichtet.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung trat mit dem 01.10.2015 in Kraft.

Das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung tritt mit dem 01.10.2019 in Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF lauten auszugsweise wie folgt:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

"Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[ ]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

§ 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, idgF lautet auszugsweise:

"Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8, (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

[ ]"

Das Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet auszugsweise:Das Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF lautet auszugsweise:

"Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

[ ]

8. Aufnahme der Studierenden;

[ ]

12. Einrichtung und Auflassung von Studien, [ ]

[ ]

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

[ ]"

"Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.Paragraph 54 b, (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.

[ ]"

"Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen."Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen."

"Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63 [ ]Paragraph 63, [ ]

(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

[ ]"

"Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegenParagraph 67, (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

3. Schwangerschaft oder

4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder

5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründen können in der Satzung festgelegt werden.

[ ]

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig."

"Studienrecht

§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.Paragraph 124, (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.

[ ]

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.(5) Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

[ ]"

Z 3 der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 in der am 31.08.2001 geltenden Fassung lautet:Ziffer 3, der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, in der am 31.08.2001 geltenden Fassung lautet:

"3. Lehramtsstudium

3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

d) künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein. Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.

3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,

b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,

c) in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,

d) in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.

Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben.

Dabei ist zu beachten:

a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik und Informatikmanagement oder Mathematik verbunden werden.

b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 8.d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im Übrigen gilt Paragraph 34, Absatz 8,

Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfasst 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.7 Akademischer Grad:

a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: "Magistra der Philosophie” bzw. "Magister der Philosophie”, lateinisch "Magistra philosophiae” bzw. "Magister philosophiae”, abgekürzt jeweils "Mag. phil.”,

b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: "Magistra der Naturwissenschaften” bzw. "Magister der Naturwissenschaften”, lateinisch "Magistra rerum naturalium” bzw. "Magister rerum naturalium”, abgekürzt jeweils "Mag. rer. nat.”,

c) theologische Unterrichtsfächer: "Magistra der Theologie” bzw. "Magister der Theologie”, lateinisch "Magistra theologiae” bzw. "Magister theologiae”, abgekürzt jeweils "Mag. theol.”,

d) künstlerische Unterrichtsfächer: "Magistra der Künste” bzw. "Magister der Künste”, lateinisch "Magistra artium” bzw. "Magister artium”, abgekürzt jeweils "Mag. art.”.

Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.

3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere Paragraph 59,) folgende besondere Bestimmungen:

a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß Paragraph 59, zulässig.

c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen."c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des Paragraph 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen."

Nach Punkt III. 4 a der Geschäftsordnung des Rektorats der KUG vom 01.10.2014 obliegt die Zulassung von Studierenden dem Aufgabenbereich des Vizerektors für Lehre.Nach Punkt römisch drei. 4 a der Geschäftsordnung des Rektorats der KUG vom 01.10.2014 obliegt die Zulassung von Studierenden dem Aufgabenbereich des Vizerektors für Lehre.

Das Curriculum für das Lehramtsstudium der Unterrichtsfächer Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung an der KUG, Mitteilungsblatt der KUG vom 28.06.2011, Nr. 21, lautet auszugsweise:

"Allgemeines

§ 1. (1) "Gegenstand des Lehramtsstudiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in fachlicher, fachdidaktischer und pädagogischer Hinsicht sowie die schulpraktische Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an mittleren und höheren Schulen. Ferner bereitet das Studium auf ein weiterführendes Doktoratsstudium vor."Paragraph eins, (1) "Gegenstand des Lehramtsstudiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in fachlicher, fachdidaktischer und pädagogischer Hinsicht sowie die schulpraktische Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an mittleren und höheren Schulen. Ferner bereitet das Studium auf ein weiterführendes Doktoratsstudium vor."

"§ 2. Allgemeine Bestimmungen

[ ]

(2) Aufbau, Dauer und Gliederung des Studiums

a. Das Lehramtsstudium ist ein Diplomstudium (§ 54 Abs. 2 UG), in dem zwei Unterrichtsfächer gewählt werden müssen. Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben, wobei Musikerziehung mit jedem anderen angebotenen Unterrichtsfach kombiniert werden kann. Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.a. Das Lehramtsstudium ist ein Diplomstudium (Paragraph 54, Absatz 2, UG), in dem zwei Unterrichtsfächer gewählt werden müssen. Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben, wobei Musikerziehung mit jedem anderen angebotenen Unterrichtsfach kombiniert werden kann. Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

b. Das Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz und der Karl-Franzens-Universität Graz dauert 10 Semester und umfasst 300 ECTS-Credits.

[ ]"

"§ 12. Unterrichtsfach Musikerziehung oder Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium

Im Fall der Wahl von Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium, und zwar mit dem Ziel, neben einem Lehramtsstudium mit zwei Unterrichtsfächern die Lehrberechtigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben, gilt Folgendes: Vor Beginn des Studiums ist eine Zulassungsprüfung nach § 3 dieses Curriculums positiv zu absolvieren. Weiters sind alle Pflicht-, Wahl- und freien Wahlfächer sowie die künstlerische Abschlussprüfung nach § 6 (für das Unterrichtsfach Musikerziehung) bzw. § 7 (für das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung) des Curriculums zu absolvieren. Ausgenommen ist folgendes Pflichtfach: Seminar für Diplomandinnen/Diplomanden. Ebenso ausgenommen sind das Verfassen einer Diplomarbeit (§ 11 Abs. 3) sowie die Diplomprüfung (§ 11 Abs. 4 lit. b). Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt keine weitere Verleihung eines akademischen Grads. Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung des Erweiterungsstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Die Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung im Erweiterungsstadium setzt jedenfalls den vollständigen Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Im Fall der Wahl von Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium muss jedenfalls im gemeldeten bzw. abgeschlossenen Lehramtsstudium Musikerziehung als eines der beiden Unterrichtsfächer gewählt sein."Im Fall der Wahl von Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium, und zwar mit dem Ziel, neben einem Lehramtsstudium mit zwei Unterrichtsfächern die Lehrberechtigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben, gilt Folgendes: Vor Beginn des Studiums ist eine Zulassungsprüfung nach Paragraph 3, dieses Curriculums positiv zu absolvieren. Weiters sind alle Pflicht-, Wahl- und freien Wahlfächer sowie die künstlerische Abschlussprüfung nach Paragraph 6, (für das Unterrichtsfach Musikerziehung) bzw. Paragraph 7, (für das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung) des Curriculums zu absolvieren. Ausgenommen ist folgendes Pflichtfach: Seminar für Diplomandinnen/Diplomanden. Ebenso ausgenommen sind das Verfassen einer Diplomarbeit (Paragraph 11, Absatz 3,) sowie die Diplomprüfung (Paragraph 11, Absatz 4, Litera b,). Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt keine weitere Verleihung eines akademischen Grads. Die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung des Erweiterungsstudiums setzt die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Die Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung im Erweiterungsstadium setzt jedenfalls den vollständigen Abschluss eines Lehramtsstudiums voraus. Im Fall der Wahl von Instrumentalmusikerziehung als Erweiterungsstudium muss jedenfalls im gemeldeten bzw. abgeschlossenen Lehramtsstudium Musikerziehung als eines der beiden Unterrichtsfächer gewählt sein."

Nach § 76 Abs 1 der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Beschluss des Senats vom 09.12.2003, idF vom 20.06.2017, sind Erweiterungsstudien ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als Diplomstudium, Bachelorstudium im Umfang von mindestens 240 ECTS Anrechnungspunkten oder Masterstudium abgeschlossenes Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zu erweitern.Nach Paragraph 76, Absatz eins, der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Beschluss des Senats vom 09.12.2003, in der Fassung vom 20.06.2017, sind Erweiterungsstudien ordentliche Studien und dienen dem Zweck, ein an einer österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als Diplomstudium, Bachelorstudium im Umfang von mindestens 240 ECTS Anrechnungspunkten oder Masterstudium abgeschlossenes Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zu erweitern.

Gemäß Abs 2 leg cit setzt die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Diplomstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Diplomstudiums Lehramt voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Diplomstudiums Lehramt durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.Gemäß Absatz 2, leg cit setzt die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu einem Diplomstudium Lehramt vor dessen Abschluss, so erlischt auch gleichzeitig die Zulassung für das Erweiterungsstudium. Die Zulassung zur abschließenden Diplomprüfung im Erweiterungsstudium setzt den vollständigen Abschluss eines Diplomstudiums Lehramt voraus. Die Diplomprüfung ist eine kommissionelle Prüfung und wird wie für das zweite Unterrichtsfach eines vollständigen Diplomstudiums Lehramt durchgeführt. Es ist keine Diplomarbeit zu verfassen.

Gemäß Abschnitt D § 1 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, tritt das angeführte Curriculum mit 01.10.2015 in Kraft (Curriculum 15W).Gemäß Abschnitt D Paragraph eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, tritt das angeführte Curriculum mit 01.10.2015 in Kraft (Curriculum 15W).

Gemäß Abschnitt D § 1 des Curriculums für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, tritt das angeführt Curriculum mit 01.10.2019 in Kraft (Curriculum 19W).Gemäß Abschnitt D Paragraph eins, des Curriculums für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, tritt das angeführt Curriculum mit 01.10.2019 in Kraft (Curriculum 19W).

3.2.2. Zur Beschwerdevorentscheidung

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (vgl. § 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam (vgl. VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2007/06/0167).Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung vergleiche Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam vergleiche VwGH vom 08.05.2008, Zl. 2007/06/0167).

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173, m.w.N.).Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173, m.w.N.).

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar nicht verkannt, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, allerdings erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sowie den im Akt beiliegenden Zustellnachweisen, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht korrekt zugestellt wurde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte demnach persönlich an den Beschwerdeführer, anstatt an seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der sich bereits bei Einbringen der Beschwerde auf seine Vollmacht berufen hat (vgl. § 8 Abs. 1 RAO). Mangels gegenteiligen Vorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass ein "tatsächliches Zukommen" der Beschwerdevorentscheidung an den Vertreter erfolgte. Dabei ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vertreter von der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bloße Kenntnis erlangte. Auch ein Zukommen einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" im Sinne des § 7 ZustG dar (vgl. nochmals VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173). Eine Heilung des Zustellmangels konnte somit gemäß § 7 ZustG nicht eintreten.3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde zwar nicht verkannt, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, allerdings erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sowie den im Akt beiliegenden Zustellnachweisen, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht korrekt zugestellt wurde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte demnach persönlich an den Beschwerdeführer, anstatt an seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der sich bereits bei Einbringen der Beschwerde auf seine Vollmacht berufen hat vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, RAO). Mangels gegenteiligen Vorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass ein "tatsächliches Zukommen" der Beschwerdevorentscheidung an den Vertreter erfolgte. Dabei ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vertreter von der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bloße Kenntnis erlangte. Auch ein Zukommen einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" im Sinne des Paragraph 7, ZustG dar vergleiche nochmals VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173). Eine Heilung des Zustellmangels konnte somit gemäß Paragraph 7, ZustG nicht eintreten.

Daher gilt die konkrete Beschwerdevorentscheidung als nicht ergangen.

3.2.4. Zuständigkeit/Unzuständigkeit des den Bescheid erlassenden Organes

Weiters ist zur vorgebrachten Unzuständigkeit des den Bescheid erlassenden Vizerektors für Lehre Folgendes auszuführen:

Aus § 22 Abs 6 UG geht hervor, dass das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der u.a. festzulegen ist, welche Agenden gemäß Abs. 1 (insbesondere die hier vorliegende Agenda der Aufnahme von Studierenden) den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. Dem Punkt III. 4 a der Geschäftsordnung des Rektorats der KUG vom 01.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Zulassung von Studierenden dem Aufgabenbereich des Vizerektors für Lehre obliegt.Aus Paragraph 22, Absatz 6, UG geht hervor, dass das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der u.a. festzulegen ist, welche Agenden gemäß Absatz eins, (insbesondere die hier vorliegende Agenda der Aufnahme von Studierenden) den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. Dem Punkt römisch drei. 4 a der Geschäftsordnung des Rektorats der KUG vom 01.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Zulassung von Studierenden dem Aufgabenbereich des Vizerektors für Lehre obliegt.

Da anhand der nachstehenden Judikatur (siehe Punkt 3.2.5.) davon auszugehen ist, dass mit einer Änderung der Kombination der Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium eine neue Zulassung verbunden ist, war der Vizerektor für Lehre zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen.

3.2.5. Zur Beurlaubung des Beschwerdeführers

Eingangs ist außerdem festzuhalten, dass die Beurlaubung des Beschwerdeführers vom Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion" sowie vom Erweiterungsstudium "Instrumentalmusikerziehung" nicht zu einem Erlöschen der Zulassung führt, denn nach § 67 Abs. 3 UG bleibt während der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht. Der Beschwerdeführer ist daher gegenwärtig zum Lehramtsstudium als auch zum Erweiterungsstudium an der KUG und an der KFU zugelassen.Eingangs ist außerdem festzuhalten, dass die Beurlaubung des Beschwerdeführers vom Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion" sowie vom Erweiterungsstudium "Instrumentalmusikerziehung" nicht zu einem Erlöschen der Zulassung führt, denn nach Paragraph 67, Absatz 3, UG bleibt während der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht. Der Beschwerdeführer ist daher gegenwärtig zum Lehramtsstudium als auch zum Erweiterungsstudium an der KUG und an der KFU zugelassen.

3.2.6. Zum Beschwerdevorbringen

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid richtigerweise davon aus, dass bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches im Studienverlauf eines Lehramtsstudiums nicht mehr dasselbe Studium vorliegt.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069 ausgeführt, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Z. 3.6 12 Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069 ausgeführt, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Ziffer 3 Punkt 6, 12 Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der dem UniStG vorausgehenden Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das Modell des Lehramtsstudiums nach dem UniStG "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsieht, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" ist (vgl. VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069).Wie die Regierungsvorlage zum UniStG Regierungsvorlage 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der dem UniStG vorausgehenden Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das Modell des Lehramtsstudiums nach dem UniStG "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsieht, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" ist vergleiche VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069).

Gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z. 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Z. 3.4 regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden – theologischen Unterrichtsfächern (lit.c) 90-110 und in den künstlerischen Unterrichtsfächern (lit.d) 80-140 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.Gemäß Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Ziffer 3 Punkt 5, anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Ziffer 3 Punkt 4, regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden – theologischen Unterrichtsfächern (Litera c,) 90-110 und in den künstlerischen Unterrichtsfächern (Litera d,) 80-140 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Ziffer 3 Punkt 4,, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.

Nach dem oben Gesagten liegt bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht mehr dasselbe Studium vor. Auch Perthold-Stoitzner geht in ihrem Aufsatz "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, 45, davon aus, dass die Beurteilung, ob dasselbe Studium vorliegt, von einer inhaltlichen Betrachtung abhängt. Dies deckt sich auch mit der obzitierten Rechtsprechung des VwGH, wenn ein Unterrichtsfach gewechselt wird, da hier (auch rein) inhaltlich betrachtet eben nicht mehr dasselbe Studium vorliegt. Dagegen liegt, wie sich sowohl aus einem Umkehrschluss, als auch aus dem Wortlaut der Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG (der stets vom Lehramtsstudium in der Einzahl spricht) und den erläuternden Bemerkungen zweifelsfrei erschließt, innerhalb eines Lehramtsstudiums nach dem UniStG, in Bezug auf die beiden zu wählenden Unterrichtsfächer, jedenfalls dasselbe Studium vor.Nach dem oben Gesagten liegt bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht mehr dasselbe Studium vor. Auch Perthold-Stoitzner geht in ihrem Aufsatz "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, 45, davon aus, dass die Beurteilung, ob dasselbe Studium vorliegt, von einer inhaltlichen Betrachtung abhängt. Dies deckt sich auch mit der obzitierten Rechtsprechung des VwGH, wenn ein Unterrichtsfach gewechselt wird, da hier (auch rein) inhaltlich betrachtet eben nicht mehr dasselbe Studium vorliegt. Dagegen liegt, wie sich sowohl aus einem Umkehrschluss, als auch aus dem Wortlaut der Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 1 zum UniStG (der stets vom Lehramtsstudium in der Einzahl spricht) und den erläuternden Bemerkungen zweifelsfrei erschließt, innerhalb eines Lehramtsstudiums nach dem UniStG, in Bezug auf die beiden zu wählenden Unterrichtsfächer, jedenfalls dasselbe Studium vor.

Mit BGBl. I Nr. 129/2017 hat nun auch der Gesetzgeber mit § 63 Abs. 8 letzter Satz UG zu dieser Rechtsansicht klarstellend, im Hinblick auf das Verbot der gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich normiert, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium bereits vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, hat nun auch der Gesetzgeber mit Paragraph 63, Absatz 8, letzter Satz UG zu dieser Rechtsansicht klarstellend, im Hinblick auf das Verbot der gleichzeitigen Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich normiert, dass beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dasselbe Studium bereits vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Gegenständlich ist es daher nicht möglich einen Wechsel des Unterrichtsfaches "Katholische Religion" auf "Instrumentalmusikerziehung" durchzuführen, da demnach nicht mehr dasselbe Studium vorliegt, weshalb dies eine Neuzulassung zu den gewünschten Unterrichtsfächern impliziert (dazu auch BVwG vom 13.04.2017, W128 2117470-1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer bereits zum Erweiterungsstudium "Instrumentalmusikerziehung", welches er anstelle von "Katholische Religion" als Unterrichtsfach seines Lehramtsstudiums wählen möchte, zugelassen ist. Schließlich setzt die Zulassung und die Meldung zur Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Diplomstudiums die aufrechte Meldung oder den bereits erfolgten Abschluss eines bestehenden, vollständigen Diplomstudiums Lehramt, dessen Erweiterung es dient, voraus.

Weiters ist zur Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 UG Folgendes auszuführen:Weiters ist zur Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 5, UG Folgendes auszuführen:

Die Sonderregelung des § 124 Abs. 5 UG besagt, dass wenn bei bestehendem Diplomstudium ein gleichartiges Bachelor- und Masterstudium einrichtet wird, ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium erfolgen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Europäisierung der Durchbruch gelangt. Zum Weiterstudium innerhalb des Diplomstudiums wird eine Frist eingeräumt, die der durchschnittlichen Dauer eines derartigen Studiums entspricht. Diese durchschnittliche Dauer ist ein statistischer Wert, wobei der letzte zur Verfügung stehende Wert heranzuziehen ist (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 124; Rz 5,6).Die Sonderregelung des Paragraph 124, Absatz 5, UG besagt, dass wenn bei bestehendem Diplomstudium ein gleichartiges Bachelor- und Masterstudium einrichtet wird, ab dem Inkrafttreten dieses Curriculums keine Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium erfolgen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Europäisierung der Durchbruch gelangt. Zum Weiterstudium innerhalb des Diplomstudiums wird eine Frist eingeräumt, die der durchschnittlichen Dauer eines derartigen Studiums entspricht. Diese durchschnittliche Dauer ist ein statistischer Wert, wobei der letzte zur Verfügung stehende Wert heranzuziehen ist vergleiche Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], Paragraph 124,; Rz 5,6).

Das Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Curriculum für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wurde an der KUG – im Rahmen des Kooperationsprojekts Entwicklungsverbund Süd-Ost – in Kooperation mit sieben anderen Bildungseinrichtungen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, erlassen. Die Genehmigung dieser Studien erfolgte mit Rektoratsbeschluss vom 26.05.2015. Gemäß Abschnitt D § 1 des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung tritt das angeführte Bachelorstudium mit 01.10.2015 in Kraft (Curriculum 15W). Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt die Zulassung zum angeführten Bachelorstudium zu begehren. Ein weiterführendes Masterstudium wurde ebenfalls eingerichtet, jedoch tritt dieses laut Abschnitt D § 1 des Curriculums für das weiterführende Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung erst mit dem 01.10.2019, somit nach 4 Jahren, wobei die Absolvierung des Bachelorstudiums, eben diese Zeit in Anspruch nimmt (240 ECTS geteilt durch das Jahresarbeitspensum von 60 ETCS), in Kraft (Curriculum 19W). Entscheidend ist allerdings bereits die Einrichtung eines Bachelorstudiums mit einem weiterführenden Masterstudium, sodass eine adäquate Bildungsperspektive nach europäischem Typ zur Verfügung steht. Dass für die Einrichtung und somit für die Entfaltung der Rechtswirkung der Unzulässigkeit der Zulassung zum ehemaligen Diplomstudium, kumulativ neben dem Curriculum des Bachelorstudiums auch bereits jenes für das weiterführende Masterstudium, welches mangels Studierenden mit abgeschlossenem Bachelorstudium faktisch nicht gelehrt würde, in Kraft getreten sein muss, ist weder dem § 124 Abs. 5 UG selbst, noch dem o.a. Kommentar zu entnehmen (vgl. nochmals Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 124; Rz 5). Demnach erfolgte die Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zum auslaufenden Diplomstudium zu Recht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 UG ist der Beschwerdeführer (jedoch) nach wie vor berechtigt, sein bisheriges Diplomstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion" sowie sein Erweiterungsstudium "Instrumentalmusikerziehung" bis zum 30.09.2021 abzuschließen.Das Curriculum für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und das Curriculum für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung wurde an der KUG – im Rahmen des Kooperationsprojekts Entwicklungsverbund Süd-Ost – in Kooperation mit sieben anderen Bildungseinrichtungen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, Nr. 24, erlassen. Die Genehmigung dieser Studien erfolgte mit Rektoratsbeschluss vom 26.05.2015. Gemäß Abschnitt D Paragraph eins, des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung tritt das angeführte Bachelorstudium mit 01.10.2015 in Kraft (Curriculum 15W). Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt die Zulassung zum angeführten Bachelorstudium zu begehren. Ein weiterführendes Masterstudium wurde ebenfalls eingerichtet, jedoch tritt dieses laut Abschnitt D Paragraph eins, des Curriculums für das weiterführende Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung erst mit dem 01.10.2019, somit nach 4 Jahren, wobei die Absolvierung des Bachelorstudiums, eben diese Zeit in Anspruch nimmt (240 ECTS geteilt durch das Jahresarbeitspensum von 60 ETCS), in Kraft (Curriculum 19W). Entscheidend ist allerdings bereits die Einrichtung eines Bachelorstudiums mit einem weiterführenden Masterstudium, sodass eine adäquate Bildungsperspektive nach europäischem Typ zur Verfügung steht. Dass für die Einrichtung und somit für die Entfaltung der Rechtswirkung der Unzulässigkeit der Zulassung zum ehemaligen Diplomstudium, kumulativ neben dem Curriculum des Bachelorstudiums auch bereits jenes für das weiterführende Masterstudium, welches mangels Studierenden mit abgeschlossenem Bachelorstudium faktisch nicht gelehrt würde, in Kraft getreten sein muss, ist weder dem Paragraph 124, Absatz 5, UG selbst, noch dem o.a. Kommentar zu entnehmen vergleiche nochmals Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], Paragraph 124,; Rz 5). Demnach erfolgte die Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zum auslaufenden Diplomstudium zu Recht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 5, UG ist der Beschwerdeführer (jedoch) nach wie vor berechtigt, sein bisheriges Diplomstudium Lehramt in den Unterrichtsfächern "Musikerziehung" und "Katholische Religion" sowie sein Erweiterungsstudium "Instrumentalmusikerziehung" bis zum 30.09.2021 abzuschließen.

3.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur Frage ob Neuzulassungen zum nach wie vor bestehenden Diplomstudium nicht mehr erfolgen können, wenn bei einem bereits erlassenen Curriculum für ein dieses ersetzendes Bachelor-Masterstudium (Lehramt) nur das Curriculum des Bachelorstudiums in Kraft getreten ist, jedoch nicht jenes des darauf aufbauenden Masterstudiums, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Frage ist jedoch über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bachelorstudium, Beschwerdevorentscheidung, Beurlaubung, Curriculum,
Diplomstudium, Erweiterungsstudium, Lehramtsausbildung,
Masterstudium, Rechtslage, Rechtsvertreter, Studienzulassung,
Unterrichtsfach - Wechsel, Vizerektor, Zuständigkeit, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2145214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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