RS Vfgh 2007/9/24 B3502/05

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §82 Abs1
ZPO §30

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gesellschaft mangels Legitimation; Vollmachtserteilung an den namens der Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwalt erst nach Beschwerdeerhebung; keine Verletzung eines bloßen Formerfordernisses bei fehlender Willensbildung zur Beschwerdeerhebung während offener Beschwerdefrist

Rechtssatz

Der Namens der beschwerdeführenden Gesellschaft einschreitende Rechtsanwalt hat (nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof infolge Vorlage einer einer anderen Person erteilten Vollmacht) eine Vollmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt, die ihrer Datierung zufolge am 18.01.06 und damit erst nach Beschwerdeerhebung und auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG (der bekämpfte Bescheid wurde am 20.10.05 zugestellt) erteilt wurde.

Zwar sind gemäß §18 VfGG "Eingaben, die den Anforderungen des §15 und §17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten

Formerfordernissen nicht entsprechen ... zur Verbesserung

innerhalb einer Frist zurückzustellen"; jedoch ist kein bloßes Formerfordernis verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall eine der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnende Willensbildung zur Beschwerdeerhebung während der Beschwerdefrist nicht erfolgt ist (vgl VfSlg 14727/1997 uva zum Erfordernis der rechtzeitigen Willensbildung bei Beschwerden von Gemeinden).

Entscheidungstexte

  • B 3502/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2007 B 3502/05

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prozessvollmacht, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3502.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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