TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 G314 2151784-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G314 2151784-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

wie folgt abgeändert: "Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 55 und 58 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt."wie folgt abgeändert: "Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraphen 55 und 58 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 19.08.2016 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK und behauptete, sie habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Am 06.10.2016 wurde sie dazu im Beisein ihres Rechtsvertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 19.08.2016 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK und behauptete, sie habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Am 06.10.2016 wurde sie dazu im Beisein ihres Rechtsvertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF abgewiesen und gegen sie gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG gegen die BF ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dies wurde damit begründet, dass sie sich von 1997 bis 2009 rechtmäßig und danach unrechtmäßig und über längere Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten habe. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden ihre Eltern und ihre Schwestern leben. Die BF sei zwei Mal bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF abgewiesen und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dies wurde damit begründet, dass sie sich von 1997 bis 2009 rechtmäßig und danach unrechtmäßig und über längere Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten habe. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden ihre Eltern und ihre Schwestern leben. Die BF sei zwei Mal bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und der BF den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebe; ihr Aufenthalt sei 15 Jahre lang rechtmäßig gewesen. Aufgrund eines Versehens seien die ihr erteilten Bewilligungen im Jahr 2009 abgelaufen. Da sie bereits als Kind nach Österreich gekommen sei, sei sie hier geblieben. Sie habe das Bundesgebiet nur kurz zur Ausstellung eines neuen Reisepasses verlassen. Sie sei sozial und beruflich integriert und verfüge über ausgezeichnete Sprachkenntnisse. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels könne sie umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen. Zu ihrem Heimatstaat habe sie nur mehr geringe Bindungen. Während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sei ein berücksichtigungswürdiges Privatleben entstanden, das die öffentlichen Interessen überwiege. Im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration sei die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot aufgrund einer negativen Zukunftsprognose zu erlassen wäre.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 31.03.2017 einlangten.

Bei der Beschwerdeverhandlung am 22.05.2017 wurden die BF und mehrere Zeugen vernommen.

Aufgrund eines Ersuchens des BVwG vom 23.05.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 26.05.2017 mit, wann der BF welche Aufenthaltstitel erteilt worden waren. Die Parteien wurden davon mit Schreiben des BVwG vom 31.05.2017 in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Bislang langte keine Stellungnahme ein.

Feststellungen:

Die BF wurde XXXX in XXXX geboren. Ihre Eltern XXXX und XXXX sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die seit langem in Vorarlberg leben und mittlerweile über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen.Die BF wurde römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die seit langem in Vorarlberg leben und mittlerweile über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen.

Die BF wuchs bei ihren Großeltern in Bosnien und Herzegowina auf und besuchte dort die Schule. Ihre Muttersprache ist Bosnisch. Sie hielt sich zunächst immer wieder besuchsweise bei ihren Eltern in Vorarlberg auf. Im Jänner 1997 wurde ihr erstmals ein Aufenthaltstitel für einen privaten Aufenthalt in Österreich erteilt, der im August 1997 bis Juli 1999 verlängert wurde.

Nach dem Tod ihrer Großeltern im Jahr 1999 zog die BF endgültig nach Österreich. Seit damals lebt sie kontinuierlich im Bundesgebiet. Im Februar 1999 wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt, die bis Februar 2003 verlängert wurde. Von 11.02.2003 bis 11.11.2004 und von 26.01.2005 bis 27.04.2006 verfügte die BF über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.

Die BF wohnte in Österreich zunächst bei ihren Eltern in XXXX. 2004 lebte sie mehrere Monate lang mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX, ihrem damaligen Lebensgefährten, zusammen. Da ihre Eltern mit dieser Beziehung nicht einverstanden waren, kam es zum Bruch zwischen der BF und ihrer Familie.Die BF wohnte in Österreich zunächst bei ihren Eltern in römisch 40 . 2004 lebte sie mehrere Monate lang mit dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , ihrem damaligen Lebensgefährten, zusammen. Da ihre Eltern mit dieser Beziehung nicht einverstanden waren, kam es zum Bruch zwischen der BF und ihrer Familie.

Von Dezember 2002 bis Jänner 2010 war die BF mit wenigen kurzen Unterbrechungen in Vorarlberg bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiterin beschäftigt. Nach der Trennung von XXXX blieb sie noch bis 2012 in Vorarlberg, wo sie in XXXX, XXXX und XXXX wohnte. Bis Juli 2008 weist sie durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen auf. Danach war sie nur zwischen Februar und April 2011 gemeldet; die übrige Zeit wohnte sie ohne Wohnsitzmeldung bei einer Freundin oder bei einem Arbeitgeber.Von Dezember 2002 bis Jänner 2010 war die BF mit wenigen kurzen Unterbrechungen in Vorarlberg bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiterin beschäftigt. Nach der Trennung von römisch 40 blieb sie noch bis 2012 in Vorarlberg, wo sie in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wohnte. Bis Juli 2008 weist sie durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen auf. Danach war sie nur zwischen Februar und April 2011 gemeldet; die übrige Zeit wohnte sie ohne Wohnsitzmeldung bei einer Freundin oder bei einem Arbeitgeber.

Aufgrund privater und finanzieller Schwierigkeiten übersah die BF die Frist für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels und der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligung. Sie blieb trotzdem in Österreich. Von November 2010 bis März 2011 war sie geringfügig beschäftigt. Im Mai und Juni 2011 war sie als Arbeiterin erwerbstätig. Während der übrigen Zeit war sie beschäftigungslos. Eine Zeitlang kümmerte sie sich gegen ein Taschengeld um eine alte Dame.

2012 zog die BF mit einer Freundin nach XXXX und wohnte dort mit dieser zusammen in einer kleinen Wohnung. Sie war auch dort nicht gemeldet.2012 zog die BF mit einer Freundin nach römisch 40 und wohnte dort mit dieser zusammen in einer kleinen Wohnung. Sie war auch dort nicht gemeldet.

Seit 2014 ist die BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX liiert. Von November 2014 bis November 2015 wohnte sie in XXXX in einer Wohnung in der XXXX. Seither wohnt sie in einer von XXXX gemieteten und ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kleinwohnung in der XXXX in XXXX, wo seit XXXX.2016 ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist. XXXX ist mit einer anderen Frau verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX.Seit 2014 ist die BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert. Von November 2014 bis November 2015 wohnte sie in römisch 40 in einer Wohnung in der römisch 40 . Seither wohnt sie in einer von römisch 40 gemieteten und ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kleinwohnung in der römisch 40 in römisch 40 , wo seit römisch 40 .2016 ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist. römisch 40 ist mit einer anderen Frau verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .

In XXXX war die BF immer wieder ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Am 09.12.2015 wurde sie bei der Tätigkeit als Kellnerin in einem Café ohne Beschäftigungsbewilligung von Beamten der Finanzpolizei betreten. Am 27.04.2016 wurde sie bei einer polizeilichen Kontrolle betreten und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Bei einer Einvernahme vor dem BFA am 20.06.2016 wurde sie über ihre Ausreiseverpflichtung informiert und gab an, freiwillig ausreisen zu wollen. Daher wurde zunächst keine Rückkehrentscheidung erlassen.In römisch 40 war die BF immer wieder ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Am 09.12.2015 wurde sie bei der Tätigkeit als Kellnerin in einem Café ohne Beschäftigungsbewilligung von Beamten der Finanzpolizei betreten. Am 27.04.2016 wurde sie bei einer polizeilichen Kontrolle betreten und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Bei einer Einvernahme vor dem BFA am 20.06.2016 wurde sie über ihre Ausreiseverpflichtung informiert und gab an, freiwillig ausreisen zu wollen. Daher wurde zunächst keine Rückkehrentscheidung erlassen.

Zuletzt war die BF zwischen 01.06.2015 und 13.06.2016 geringfügig beschäftigt; zum Teil hatte sie mehrere geringfügige Dienstverhältnisse. Seither ist sie ohne Beschäftigung. Sie ist nicht krankenversichert. Sie verfügt über eine Zusage der XXXX GmbH, bei Erteilung der erforderlichen Bewilligungen eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft in XXXX mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.447,95 brutto aufnehmen zu können.Zuletzt war die BF zwischen 01.06.2015 und 13.06.2016 geringfügig beschäftigt; zum Teil hatte sie mehrere geringfügige Dienstverhältnisse. Seither ist sie ohne Beschäftigung. Sie ist nicht krankenversichert. Sie verfügt über eine Zusage der römisch 40 GmbH, bei Erteilung der erforderlichen Bewilligungen eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft in römisch 40 mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.447,95 brutto aufnehmen zu können.

Die BF hat seit 2004 keinen Kontakt zu ihren in Vorarlberg lebenden Eltern und Geschwistern. Auch zu ihren anderen Verwandten, die in Österreich (XXXX), Slowenien, Bosnien und Herzegowina sowie in der Schweiz leben, besteht kein Kontakt.Die BF hat seit 2004 keinen Kontakt zu ihren in Vorarlberg lebenden Eltern und Geschwistern. Auch zu ihren anderen Verwandten, die in Österreich (römisch 40 ), Slowenien, Bosnien und Herzegowina sowie in der Schweiz leben, besteht kein Kontakt.

Die BF hielt sich seit 1999 (abgesehen von kurzen Besuchen zur Ausstellung eines neuen Reisepasses im Februar 2012 und im Februar 2017) nicht mehr in Bosnien und Herzegowina auf. Sie bezog in Österreich nie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Sie spricht passabel Deutsch und hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Trotz einer entsprechenden Aufforderung des BVwG legte sie keine Nachweise für ihre Deutschkenntnisse oder für eine Deutschprüfung vor.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat keine Sorgepflichten und ist strafgerichtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen basieren auf den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere auf den plausiblen und schlüssigen Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Identität der BF ergibt sich aus ihrem Reisepass. Aus ihrer Geburtsurkunde geht hervor, dass sie in XXXX geboren wurde. Die Eltern der BF gaben als Zeugen vor dem BVwG an, über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu verfügen, was angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich gut nachvollziehbar ist.Die Identität der BF ergibt sich aus ihrem Reisepass. Aus ihrer Geburtsurkunde geht hervor, dass sie in römisch 40 geboren wurde. Die Eltern der BF gaben als Zeugen vor dem BVwG an, über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu verfügen, was angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich gut nachvollziehbar ist.

Die BF erklärte bei der Beschwerdeverhandlung, sie sei in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Dies deckt sich mit den Angaben der dazu vernommenen Zeugen.

Die Feststellung zu den der BF erteilten Aufenthaltstiteln basiert auf der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Die BF gab bei der Beschwerdeverhandlung an, seit 1999 in Österreich zu leben. Ihrer eindeutigen Aussage, sie habe sich davor nur besuchsweise bei ihren hier lebenden Eltern aufgehalten, ist zu folgen, obwohl sie schon ab 1997 über einen Aufenthaltstitel und eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte.Die Feststellung zu den der BF erteilten Aufenthaltstiteln basiert auf der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Die BF gab bei der Beschwerdeverhandlung an, seit 1999 in Österreich zu leben. Ihrer eindeutigen Aussage, sie habe sich davor nur besuchsweise bei ihren hier lebenden Eltern aufgehalten, ist zu folgen, obwohl sie schon ab 1997 über einen Aufenthaltstitel und eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte.

Die BF weist laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) folgende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf: von 24.02.1997 bis 02.03.2004 in XXXX, von 02.03.2004 bis 02.08.2004 in XXXX, von 02.08.2004 bis 03.11.2004 in XXXX, von 03.11.2004 bis 10.04.2006 in XXXX, von 10.04.2006 bis 23.07.2008 in XXXX, von 07.02.2011 bis 19.04.2011 in XXXX, von 05.11.2014 bis 03.11.2015 in der XXXX in XXXX und seit 04.07.2016 in der XXXX in XXXX. Die Adresse der BF bis März 2004 stimmt mit der ihrer Eltern überein, danach war sie bis November 2004 an derselben Anschrift wie XXXX gemeldet, sodass für diesen Zeitraum von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Der Aussage der BF, sie habe drei Jahre lang mit XXXX zusammengelebt, kann nicht gefolgt werden, weil dieser als Zeuge angab, sie hätten für weniger als ein Jahr zusammengelebt, was mit den Wohnsitzmeldungen laut ZMR korrespondiert.Die BF weist laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) folgende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf: von 24.02.1997 bis 02.03.2004 in römisch 40 , von 02.03.2004 bis 02.08.2004 in römisch 40 , von 02.08.2004 bis 03.11.2004 in römisch 40 , von 03.11.2004 bis 10.04.2006 in römisch 40 , von 10.04.2006 bis 23.07.2008 in römisch 40 , von 07.02.2011 bis 19.04.2011 in römisch 40 , von 05.11.2014 bis 03.11.2015 in der römisch 40 in römisch 40 und seit 04.07.2016 in der römisch 40 in römisch 40 . Die Adresse der BF bis März 2004 stimmt mit der ihrer Eltern überein, danach war sie bis November 2004 an derselben Anschrift wie römisch 40 gemeldet, sodass für diesen Zeitraum von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Der Aussage der BF, sie habe drei Jahre lang mit römisch 40 zusammengelebt, kann nicht gefolgt werden, weil dieser als Zeuge angab, sie hätten für weniger als ein Jahr zusammengelebt, was mit den Wohnsitzmeldungen laut ZMR korrespondiert.

Der Konflikt der BF mit ihren Eltern aufgrund dieser Beziehung wurde von den bei der Beschwerdeverhandlung dazu vernommenen Personen geschildert. Die Feststellung, dass das Verhältnis der BF zu ihrer Familie aufgrund ihrer Beziehung mit XXXX zerrüttet ist, wird auch durch das Verhalten der Eltern der BF bei dieser Verhandlung untermauert. Sie kehrten der BF den Rücken zu, würdigten sie keines Blickes und vermieden jede Kontaktaufnahme. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass seit 2004 kein Kontakt mehr besteht.Der Konflikt der BF mit ihren Eltern aufgrund dieser Beziehung wurde von den bei der Beschwerdeverhandlung dazu vernommenen Personen geschildert. Die Feststellung, dass das Verhältnis der BF zu ihrer Familie aufgrund ihrer Beziehung mit römisch 40 zerrüttet ist, wird auch durch das Verhalten der Eltern der BF bei dieser Verhandlung untermauert. Sie kehrten der BF den Rücken zu, würdigten sie keines Blickes und vermieden jede Kontaktaufnahme. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass seit 2004 kein Kontakt mehr besteht.

Die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung zu ihrem kontinuierlichen Aufenthalt in Österreich auch während der Zeiten, in denen sie laut ZMR nicht gemeldet war, sind schlüssig und plausibel, zumal sie ihre Wohnorte lückenlos nennen und Details, wie die Adressen und die Namen ihrer Mitbewohner, angeben konnte. Anhaltspunkte für längere Unterbrechungen des Aufenthalts der BF in Österreich oder für längere Aufenthalte in ihrem Herkunftsstaat liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Reisepässen der BF. Die Zeugen XXXX und XXXX legten - weitgehend im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen - dar, die BF habe zunächst in Bosnien und Herzegowina gelebt, sei dann zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem Bosnienkrieg (der Ende 1995 endete) bzw. als sie bereits volljährig war (die BF vollendete 1996 das 18. Lebensjahr) nach Vorarlberg gekommen und 2012 nach XXXX übersiedelt.Die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung zu ihrem kontinuierlichen Aufenthalt in Österreich auch während der Zeiten, in denen sie laut ZMR nicht gemeldet war, sind schlüssig und plausibel, zumal sie ihre Wohnorte lückenlos nennen und Details, wie die Adressen und die Namen ihrer Mitbewohner, angeben konnte. Anhaltspunkte für längere Unterbrechungen des Aufenthalts der BF in Österreich oder für längere Aufenthalte in ihrem Herkunftsstaat liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Reisepässen der BF. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 legten - weitgehend im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen - dar, die BF habe zunächst in Bosnien und Herzegowina gelebt, sei dann zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem Bosnienkrieg (der Ende 1995 endete) bzw. als sie bereits volljährig war (die BF vollendete 1996 das 18. Lebensjahr) nach Vorarlberg gekommen und 2012 nach römisch 40 übersiedelt.

Der Aussage des Vaters der BF, seine Tochter habe nur zwei Jahre lang eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt, kann aufgrund des Widerspruchs zur Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die der BF erteilten Aufenthaltstitel nicht gefolgt werden. Auch die Darstellung der Eltern der BF, diese habe nur ein oder zwei Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen in Vorarlberg gelebt, ist angesichts der Wohnsitzmeldung der BF dort zwischen 1997 und 2004 nicht plausibel. Es ist vielmehr aufgrund der Animositäten zwischen der BF und ihren Eltern davon auszugehen, dass diese nur minimale Berührungspunkte mit ihrer Tochter zugeben wollten.Der Aussage des Vaters der BF, seine Tochter habe nur zwei Jahre lang eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt, kann aufgrund des Widerspruchs zur Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die der BF erteilten Aufenthaltstitel nicht gefolgt werden. Auch die Darstellung der Eltern der BF, diese habe nur ein oder zwei Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen in Vorarlberg gelebt, ist angesichts der Wohnsitzmeldung der BF dort zwischen 1997 und 2004 nicht plausibel. Es ist vielmehr aufgrund der Animositäten zwischen der BF und ihren Eltern davon auszugehen, dass diese nur minimale Berührungspunkte mit ihrer Tochter zugeben wollten.

Aus dem Versicherungsdatenauszug der BF ergeben sich - weitgehend übereinstimmend mit ihren Angaben - von 09.12.2002 bis 27.08.2007, von 14.09.2007 bis 03.03.2009, von 21.04.2009 bis 25.07.2009, von 28.10.2009 bis 26.01.2010 und von 18.05.2011 bis 30.06.2011 in Vorarlberg vollversicherte Dienstverhältnisse sowie von 15.11.2010 bis 21.03.2011 eine geringfügige Beschäftigung. Außerdem bestanden von 27.11.2012 bis 28.02.2013, von 04.03.2013 bis 31.05.2013, von 29.08.2014 bis 24.11.2014 und von 26.11.2014 bis 13.03.2015 sowie von 01.06.2015 bis 13.06.2016 (zum Teil mehrere) geringfügige Beschäftigungen sowie von 01.06.2013 bis 04.10.2013, von 28.10.2013 bis 06.11.2013, von 14.03.2014 bis 26.08.2014 und von 11.03.2015 bis 31.05.2015 vollversicherte Dienstverhältnisse in XXXX, was dafür spricht, dass sich die BF ab 2012 dort aufhielt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die BF je Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezog.Aus dem Versicherungsdatenauszug der BF ergeben sich - weitgehend übereinstimmend mit ihren Angaben - von 09.12.2002 bis 27.08.2007, von 14.09.2007 bis 03.03.2009, von 21.04.2009 bis 25.07.2009, von 28.10.2009 bis 26.01.2010 und von 18.05.2011 bis 30.06.2011 in Vorarlberg vollversicherte Dienstverhältnisse sowie von 15.11.2010 bis 21.03.2011 eine geringfügige Beschäftigung. Außerdem bestanden von 27.11.2012 bis 28.02.2013, von 04.03.2013 bis 31.05.2013, von 29.08.2014 bis 24.11.2014 und von 26.11.2014 bis 13.03.2015 sowie von 01.06.2015 bis 13.06.2016 (zum Teil mehrere) geringfügige Beschäftigungen sowie von 01.06.2013 bis 04.10.2013, von 28.10.2013 bis 06.11.2013, von 14.03.2014 bis 26.08.2014 und von 11.03.2015 bis 31.05.2015 vollversicherte Dienstverhältnisse in römisch 40 , was dafür spricht, dass sich die BF ab 2012 dort aufhielt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die BF je Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezog.

Die BF gab zu, dass sie zumindest ab 2009, als sie weder über eine Aufenthaltsgenehmigung noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, "schwarz" bzw. "privat" gearbeitet habe. Ihre Betretung dabei wird anhand der Mitteilung der Finanzpolizei vom 22.04.2016 festgestellt.

Die BF legte mit der Beschwerde den arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der XXXX GmbH vor, aus dem sich ergibt, dass sie nach Erteilung der erforderlichen Bewilligungen einen Arbeitsplatz in Aussicht hat.Die BF legte mit der Beschwerde den arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der römisch 40 GmbH vor, aus dem sich ergibt, dass sie nach Erteilung der erforderlichen Bewilligungen einen Arbeitsplatz in Aussicht hat.

Die Beziehung der BF zu XXXX wird anhand ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Ihre Aussage, dass er verheiratet sei und mit seiner Frau in XXXX lebe, korrespondiert mit dem ihn betreffenden ZMR-Auszug, aus dem sich auch seine österreichische Staatsbürgerschaft ergibt. Anhand des Mietvertrags und der Wohnrechtsvereinbarung für die Wohnung in der XXXX in XXXX wird festgestellt, dass die BF dort wohnt. Die BF gab diese Anschrift auch am 27.04.2016 gegenüber Beamten der Landespolizeidirektion Wien an, als sie wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts betreten wurde. Dies ergibt sich aus der Anzeige vom 27.04.2016.Die Beziehung der BF zu römisch 40 wird anhand ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt. Ihre Aussage, dass er verheiratet sei und mit seiner Frau in römisch 40 lebe, korrespondiert mit dem ihn betreffenden ZMR-Auszug, aus dem sich auch seine österreichische Staatsbürgerschaft ergibt. Anhand des Mietvertrags und der Wohnrechtsvereinbarung für die Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 wird festgestellt, dass die BF dort wohnt. Die BF gab diese Anschrift auch am 27.04.2016 gegenüber Beamten der Landespolizeidirektion Wien an, als sie wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts betreten wurde. Dies ergibt sich aus der Anzeige vom 27.04.2016.

Die Bosnischkenntnisse der BF konnten festgestellt werden, weil sie die ersten zwanzig Jahre ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina verbrachte und Bosnisch als ihre Muttersprache bezeichnet. Die Feststellung der Deutschkenntnisse der BF beruht darauf, dass sie vor dem BFA ohne Dolmetscher einvernommen wurde. Auch ihre Einvernahme bei der Beschwerdeverhandlung wurde zum Teil auf Deutsch, ohne Unterstützung durch die anwesende Dolmetscherin, durchgeführt. Die BF gab an, sie habe 2001 eine Deutschprüfung abgelegt. Nachweise dafür oder andere urkundliche Nachweise für ihre Deutschkenntnisse legte sie trotz einer entsprechenden Aufforderung in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung nicht vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF basiert auf ihrer eigenen Aussage und darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind. Die BF verneinte bei der Beschwerdeverhandlung gesundheitliche Probleme. Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags spricht für ihre Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellung, dass die BF Freunde und Bekannte in Österreich hat, basiert darauf, dass sie mehrere konkrete Bezugspersonen nannte. Auch die Dauer ihres Aufenthalts spricht dafür, dass sie hier mittlerweile soziale Kontakte geknüpft hat.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt sich, dass die BF strafrechtlich unbescholten ist.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die aufgenommenen Beweise geklärt werden konnte, ist der Einvernahme der weiteren von der BF namhaft gemachten Zeugen nicht erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF lebt seit 1999, also seit 18 Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war ihr Aufenthalt sieben Jahre lang aufgrund der ihr erteilten Niederlassungsbewilligungen rechtmäßig. Zuletzt hielt sie sich mehrere Jahre lang nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während ihres Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Die BF lebt seit 1999, also seit 18 Jahren, durchgehend in Österreich. Davon war ihr Aufenthalt sieben Jahre lang aufgrund der ihr erteilten Niederlassungsbewilligungen rechtmäßig. Zuletzt hielt sie sich mehrere Jahre lang nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während ihres Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

Der BF sind außer ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt noch weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. So hat sie gegen das Meldegesetz verstoßen und war ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig. Ihre erlaubte Erwerbstätigkeit zwischen 2002 und 2006, ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse und ihr Freundes- und Bekanntenkreis sprechen aber dafür, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat. Die BF zeigt durch den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags ihren Wunsch, in Zukunft einer Beschäftigung nachzugehen. Sie verfügt über eine gesicherte Unterkunft. Der Beziehung zwischen der BF und XXXX kommt allerdings kein entscheidendes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu, weil dieser mit einer anderen Frau verheiratet ist und zusammenlebt.Der BF sind außer ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt noch weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. So hat sie gegen das Meldegesetz verstoßen und war ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig. Ihre erlaubte Erwerbstätigkeit zwischen 2002 und 2006, ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse und ihr Freundes- und Bekanntenkreis sprechen aber dafür, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hat. Die BF zeigt durch den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags ihren Wunsch, in Zukunft einer Beschäftigung nachzugehen. Sie verfügt über eine gesicherte Unterkunft. Der Beziehung zwischen der BF und römisch 40 kommt allerdings kein entscheidendes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu, weil dieser mit einer anderen Frau verheiratet ist und zusammenlebt.

Wenngleich noch Bindungen zum Herkunftsstaat der BF bestehen, weil sie dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und die übliche Sprache spricht, werden diese dadurch relativiert, dass sie sich in den letzten 18 Jahren nur kurzfristig zur Ausstellung eines Reisepasses in Bosnien und Herzegowina aufhielt und zu ihrem dort lebenden Verwandten keinen Kontakt hat. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung fallen die vor dem Hintergrund ihres langen und zum Teil rechtmäßigen Aufenthaltes und ihrer Integrationsbemühungen nicht so schwer ins Gewicht, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder gar eines Einreiseverbotes rechtfertigen. In strafrechtlicher Hinsicht hat sich die BF nichts zuschulden kommen lassen. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Der BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 55 Abs 2 AsylG zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG erfüllt sind (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). Da die BF derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt, wäre die Erteilung der ursprünglich beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 55 Abs 1 AsylG nur dann möglich, wenn die BF gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG im Entscheidungszeitraum das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hätte. Dies setzt neben dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Erreichen des A2-Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) die Vorlage entsprechender Nachweise vor. Die BF hat sich zwar gewisse Deutschkenntnisse angeeignet. Mangels Vorlage von Nachweisen dafür kann aber nicht beurteilt werden, ob ihre Kenntnisse das für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erforderliche Sprachniveau erreichen, zumal sie kein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt hat. Ihr kann daher statt der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" nur eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd §§ 54 Abs 1 Z 2, 55 Abs 2 AsylG erteilt werden.Der BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt sind vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). Da die BF derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt, wäre die Erteilung der ursprünglich beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nur dann möglich, wenn die BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im Entscheidungszeitraum das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hätte. Dies setzt neben dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Erreichen des A2-Niveaus des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) die Vorlage entsprechender Nachweise vor. Die BF hat sich zwar gewisse Deutschkenntnisse angeeignet. Mangels Vorlage von Nachweisen dafür kann aber nicht beurteilt werden, ob ihre Kenntnisse das für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erforderliche Sprachniveau erreichen, zumal sie kein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt hat. Ihr kann daher statt der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" nur eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG erteilt werden.

Will das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben, so hat es den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0240). Im Fall der Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG ist ein Ausspruch, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, nicht vorgesehen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Der abgeänderte Spruch hat sich daher auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die BF zu beschränken. Der Spruch des angefochtenen Bescheids hat einschließlich der Rückkehrentscheidung, die aus Gründen des Art 8 EMRK unzulässig ist, und des Einreiseverbots, das ohne Rückkehrentscheidung und mangels einer von der BF ausgehenden maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gerechtfertigt ist, zu entfallen.Will das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben, so hat es den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0240). Im Fall der Stattgebung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG ist ein Ausspruch, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, nicht vorgesehen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Der abgeänderte Spruch hat sich daher auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die BF zu beschränken. Der Spruch des angefochtenen Bescheids hat einschließlich der Rückkehrentscheidung, die aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, und des Einreiseverbots, das ohne Rückkehrentscheidung und mangels einer von der BF ausgehenden maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gerechtfertigt ist, zu entfallen.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung, Dauer,
Gesamtbetrachtung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151784.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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