TE Bvwg Beschluss 2017/10/23 G307 2132188-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §46
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

G307 2132188-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. G307 2132188-1/14E, XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2017 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. G307 2132188-1/14E, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09. März 2017, Zahl E 459/2017-5, wurde der vom Revisionswerber fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zahl E 459/2017-5, wurde die Behandlung der vom Revisionswerber fristgerecht an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vom 24.04.2017 abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zahl E 459/2017-5, wurde die Behandlung der vom Revisionswerber fristgerecht an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vom 24.04.2017 abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2017, Ra 2017/21/0155-2, wurde der vom Revisionswerber fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter (RV) des Revisionswerbers im Wege des ERV am 24. August 2017 bereitgestellt, weshalb die gegenständliche, am 05.10.2017 eingebrachte außerordentliche Revision als jedenfalls rechtszeitig zu erachten ist.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2017, Ra 2017/21/0155-2, wurde der vom Revisionswerber fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter Regierungsvorlage des Revisionswerbers im Wege des ERV am 24. August 2017 bereitgestellt, weshalb die gegenständliche, am 05.10.2017 eingebrachte außerordentliche Revision als jedenfalls rechtszeitig zu erachten ist.

2. Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor:

Die Lebensgefährtin des Rechtsvertreters des Revisionswerbers ist gegen Anfang KW 40/2017 plötzlich und relativ schwer erkrankt und im Hinblick darauf seit XXXX2017 arbeitsunfähig. Am XXXX2017 ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers bei Ausarbeitung bzw. Einbringung der außerordentlichen Revision vom XXXX2017 der (erst- und einmalige) Fehler unterlaufen, die außerordentliche Revision per E-Mail (und nicht im Wege des ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, welcher Umstand neben der wiederholten Ablenkung durch die erforderliche Betreuung seiner Lebensgefährtin auf dessen begründete Sorge um ihren Gesundheitszustand und die dadurch verursachte erhebliche Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung zurückzuführen ist.Die Lebensgefährtin des Rechtsvertreters des Revisionswerbers ist gegen Anfang KW 40 aus 2017, plötzlich und relativ schwer erkrankt und im Hinblick darauf seit XXXX2017 arbeitsunfähig. Am XXXX2017 ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers bei Ausarbeitung bzw. Einbringung der außerordentlichen Revision vom XXXX2017 der (erst- und einmalige) Fehler unterlaufen, die außerordentliche Revision per E-Mail (und nicht im Wege des ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, welcher Umstand neben der wiederholten Ablenkung durch die erforderliche Betreuung seiner Lebensgefährtin auf dessen begründete Sorge um ihren Gesundheitszustand und die dadurch verursachte erhebliche Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung zurückzuführen ist.

Vom XXXX2017 bis zum XXXX2017 konnte RA XXXX seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt nicht nachgehen, weil dessen Lebensgefährtin seiner ständigen Betreuung bedurfte. Aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes wurde seine Lebensgefährtin am XXXX2017 gegen ca. 19:30 Uhr mit der Rettung vom gemeinsamen Wohnsitz ins LandeskrankenhausXXXX verbracht, wo sie sich am XXXX2017 ab 19:47 Uhr und am XXXX2017 ab 00:11 Uhr (ambulanter) spitalsärztlicher Untersuchung bzw. Behandlung unterziehen musste.Vom XXXX2017 bis zum XXXX2017 konnte RA römisch 40 seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt nicht nachgehen, weil dessen Lebensgefährtin seiner ständigen Betreuung bedurfte. Aufgrund des sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes wurde seine Lebensgefährtin am XXXX2017 gegen ca. 19:30 Uhr mit der Rettung vom gemeinsamen Wohnsitz ins LandeskrankenhausXXXX verbracht, wo sie sich am XXXX2017 ab 19:47 Uhr und am XXXX2017 ab 00:11 Uhr (ambulanter) spitalsärztlicher Untersuchung bzw. Behandlung unterziehen musste.

Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers hat daher erst am 09.10.2017 gegen 08:14 Uhr - und somit erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der (außerordentlichen) Revision - Kenntnis vom Inhalt der ihm am 06.10.2017 um 11:02 Uhr per Web-ERV zugestellten Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017 und damit einhergehend von der Versäumung der Frist zur Erhebung bzw. Einbringung der (außerordentlichen) Revision erlangt.

Als Beweis wurden dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX2017, ein Transportbericht des XXXX vomXXXX2017, zwei Zeitbestätigungen des Landeskrankenhauses XXXX vom 12.10.2017 und eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX2017 beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX2017, ein Transportbericht des römisch 40 vomXXXX2017, zwei Zeitbestätigungen des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 12.10.2017 und eine eidesstattliche Erklärung vom XXXX2017 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war. Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er vor Ablauf der Amtsstunden per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerber durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061)Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war. Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er vor Ablauf der Amtsstunden per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerber durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchsten um einen minderen Grad des Versehens handelt. (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092)

Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist. (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 23.09.2017, Ra 2014/01/0070).

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:1.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

1.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

1.3. Ein beruflicher, rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH 13.11.1998, 98/19/0219; 04.09.2003, 2003/09/0108; 17.07.2008, 2008/20/0305) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 17.04.1998, 987/04/0036; 23.02.2006, 2006/07/0028; 14.11.2006, 2006/03/0149). Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter (VwGH 14.04.1994, 94/06/0047) und durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (VwGH 21.05.1996, 9605/0047; 14.11.2002, 2001/09/0177; 24.09.2003, 97/13/0224).

Abgesehen davon, dass die zur Krankheit von Seiten des VwGH zu Tage geförderte Judikatur wohl auch auf den gegenständlichen Fall (Lebensgefährtin des Rechtsvertreters) umzulegen sein wird, hat der RV des Antragstellers nicht dargetan, weshalb er die Fristversäumnis nicht durch entsprechende Kanzleiorganisation verhindert hätte werden können.Abgesehen davon, dass die zur Krankheit von Seiten des VwGH zu Tage geförderte Judikatur wohl auch auf den gegenständlichen Fall (Lebensgefährtin des Rechtsvertreters) umzulegen sein wird, hat der Regierungsvorlage des Antragstellers nicht dargetan, weshalb er die Fristversäumnis nicht durch entsprechende Kanzleiorganisation verhindert hätte werden können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall somit nicht gegeben.

Schlagworte

außerordentliche Revision, Rechtsanschauung des VwGH,
Verfahrenshilfe, verspäteter Antrag, Vertretungsverhältnis,
Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2132188.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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