Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AVG 1950 §66 Abs2Spruch
W207 2115621-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 935,04 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 65,57 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 467,98 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 935,04 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 65,57 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 467,98 ha angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 166,17 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 8,02 ha zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche stimmte mit der beantragten Fläche überein. Die beantragte anteilige Almfutterfläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrugen 4,62 ha. Zur Auszahlung gelangten 8,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 166,17 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 8,02 ha zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche stimmte mit der beantragten Fläche überein. Die beantragte anteilige Almfutterfläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrugen 4,62 ha. Zur Auszahlung gelangten 8,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 314,94 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 148,77. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 15,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,14 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 15,20 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 11,80 ha. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 0,35 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten somit 15,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterflächen der XXXX und der XXXX wurden in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenfestlegung 2013) auf der XXXX mit der BNr. XXXX seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 314,94 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 148,77. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 15,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,14 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 15,20 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 11,80 ha. Es wurde eine Differenzfläche in Höhe von 0,35 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten somit 15,20 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterflächen der römisch 40 und der römisch 40 wurden in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenfestlegung 2013) auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,74 ha, beantragt waren 467,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,24 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 25.06.2014 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 251,74 ha, beantragt waren 467,98 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 216,24 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 314,94 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 260,66 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 15,55 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 12,58 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 12,14 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,18 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung hätten somit 12,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen sollen. Es wird in diesem Bescheid eine Differenzfläche von 2,97 ha ausgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX berücksichtigt werden und jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden,2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die eingereichten MOG-Erklärungen zu den Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 berücksichtigt werden und jedenfalls keine Flächensanktionen verfügt werden,
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die ZA im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden.
Der Beschwerdeführer habe seine Tiere im Jahr 2012 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für seinen Betrieb gelten. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 13.08.2015 betreffend die XXXX und die XXXX vor.Der Beschwerdeführer habe seine Tiere im Jahr 2012 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben. Die gesetzliche Änderung, dass gegen Auftreiber auf Gemeinschaftsalmen keine Sanktionen verhängt werden, müsse auch für seinen Betrieb gelten. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" vom 13.08.2015 betreffend die römisch 40 und die römisch 40 vor.
Am 09.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 14.01.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 27.11.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass Erklärungen gemäß § 8i MOG nachgereicht worden seien. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,14 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt abermals 12,58 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 9,18 ha. Es wird in diesem Report jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. XXXX und XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 260,66.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 14.01.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 27.11.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass Erklärungen gemäß Paragraph 8 i, MOG nachgereicht worden seien. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 12,14 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt abermals 12,58 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt wieder 9,18 ha. Es wird in diesem Report jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragssteller der Alm-/Weidefutterflächen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Almen treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 260,66.
Mit weiterem als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 30.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX. Aus dem Begleitschreiben vom 30.08.2016 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm XXXX im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon 12,14 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 10,68 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 7,28 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 10,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 1,90 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 142,55. Bei diesem Betrag ist allerdings keine allenfalls zu verhängende Flächensanktion berücksichtigt. Zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.Mit weiterem als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.10.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 30.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe, und einen Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Aus dem Begleitschreiben vom 30.08.2016 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass auf der Alm römisch 40 im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon 12,14 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 10,68 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 7,28 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 10,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 1,90 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 142,55. Bei diesem Betrag ist allerdings keine allenfalls zu verhängende Flächensanktion berücksichtigt. Zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte.
Im konkreten Fall wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016" - eine Vor-Ort-Kontrolle im vorgelegten "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon 12,14 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 10,68 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 7,28 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 10,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 1,90 ha festgestellt. Anlässlich der bisher noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten beträgt laut diesem Report EUR 142,55. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.Im konkreten Fall wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 15.07.2016" - eine Vor-Ort-Kontrolle im vorgelegten "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,55 ha (davon 12,14 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 10,68 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 7,28 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit nur noch 10,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird eine Differenzfläche von 1,90 ha festgestellt. Anlässlich der bisher noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten beträgt laut diesem Report EUR 142,55. Bei einer Flächenabweichung von über 3 % und bis höchstens 20 % ist grundsätzlich auch eine Sanktion zu verhängen, zu einer allenfalls zu verhängenden Sanktion finden sich im übermittelten "Report" jedoch keine Ausführungen. Auch zu einer möglichen Verjährung wird im vorgelegten "Report" nichts ausgeführt.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (die Vor-Ort-Kontrolle vom 01.09.2015) zugrunde zu legen haben.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115621.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017