Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W215 1401527-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 04.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl 07 08.117-BAL, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und in Spruchpunkt III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl 07 08.117-BAL, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zahl D3 401527-1/2008/9E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde, nach Durchführung einer Verhandlung in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprach Russisch, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zahl D3 401527-1/2008/9E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde, nach Durchführung einer Verhandlung in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprach Russisch, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
2. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und beantragte am 19.04.2012 die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX , gemäß § 41 a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen.2. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und beantragte am 19.04.2012 die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 41, a Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellt am 26.01.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß3. Der Beschwerdeführer blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellt am 26.01.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß
§ 55 Abs. 1 AsylG Aufenthaltsberechtigung plus wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.3015, Zahl 425057807-150094008, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des
Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständig und aufgefordert Fragen zu beantworten.Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständig und aufgefordert Fragen zu beantworten.
Am 17.04.2015 langte eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Der Beschwerdeführer wurde für den 19.05.2015 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und seines Rechtsanwaltes niederschriftlich zur Sicherung der Ausreise und Überprüfung seiner Identität befragt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zahl 425057807-1319132, an die Botschaft der Kirgisischen Republik in Österreich wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.
Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte eine schriftliche Stellung des Beschwerdeführers vom 01.06.2015, zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte eine schriftliche Stellung des Beschwerdeführers vom 01.06.2015, zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2016 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG befragt.Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2016 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG befragt.
Mit Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik in Österreich vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst mitgeteilt, dass in Antwort eines Schreibens vom 23.03.2015, Zahl 425057807-1319132, laut offizieller Antwort der zuständigen kirgisischen Behörden Herr XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik ist. Es sei eine Identifizierung der Person mittels Foto vorgeschrieben. Ein Vergleich des Fotos eines behördlichen kirgisischen Identitätsdokumentes durch die zuständigen kirgisischen Behörden mit dem Foto des Beschwerdeführers, welches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden sei, habe jedoch relevante Unterschiede gezeigt. Der Konsul teile daher mit, dass obwohl bestätigt werden könne, dass Herr XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik ist, auf Grund der Unterschiede auf den Fotos, die Botschaft der Kirgisischen Republik nicht berechtigt sei das gewünschte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen. Die Botschaft der Kirgisischen Republik sei zur weiteren Zusammenarbeit bereit.Mit Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik in Österreich vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst mitgeteilt, dass in Antwort eines Schreibens vom 23.03.2015, Zahl 425057807-1319132, laut offizieller Antwort der zuständigen kirgisischen Behörden Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik ist. Es sei eine Identifizierung der Person mittels Foto vorgeschrieben. Ein Vergleich des Fotos eines behördlichen kirgisischen Identitätsdokumentes durch die zuständigen kirgisischen Behörden mit dem Foto des Beschwerdeführers, welches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden sei, habe jedoch relevante Unterschiede gezeigt. Der Konsul teile daher mit, dass obwohl bestätigt werden könne, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik ist, auf Grund der Unterschiede auf den Fotos, die Botschaft der Kirgisischen Republik nicht berechtigt sei das gewünschte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen. Die Botschaft der Kirgisischen Republik sei zur weiteren Zusammenarbeit bereit.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zahl 425057807-150094008, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Ablehnung seines Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des
Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 in eventu verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt. Im Schreiben wird nach Widergabe von Auszügen des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei und keine weiteren Dokumente bezüglich seiner Identität vorgelegt habe. Er habe keine Aktivitäten gesetzt, die zu der Erlangung eines Identitätsausweises/Reisedokumentes führen würden und komme damit weder seine Mitwirkungsplicht noch seiner Ausreiseverpflichtung nach. Es sei nach Interessensabwägung beabsichtigt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Kirgisischen Republik getroffen und der Beschwerdeführer aufgefordert einige Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen fristgerecht zu beantworten.Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in eventu verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt. Im Schreiben wird nach Widergabe von Auszügen des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei und keine weiteren Dokumente bezüglich seiner Identität vorgelegt habe. Er habe keine Aktivitäten gesetzt, die zu der Erlangung eines Identitätsausweises/Reisedokumentes führen würden und komme damit weder seine Mitwirkungsplicht noch seiner Ausreiseverpflichtung nach. Es sei nach Interessensabwägung beabsichtigt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Kirgisischen Republik getroffen und der Beschwerdeführer aufgefordert einige Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen fristgerecht zu beantworten.
Am 11.08.2017 langte eine Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 16.08.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben bzw. der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des
Art. 8 EMRK ein.Artikel 8, EMRK ein.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde für XXXX in der Botschaft der Kirgisischen Republik für den Beschwerdeführer ein Termin zwecks Identitätsfeststellungen, in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vereinbart und mit Ladungsbescheid vom 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am XXXX in der Botschaft der Kirgisischen Republik zu kommen und mitzuwirken. Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 persönlich zugestellt und er erschien zu diesem Termin.Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde für römisch 40 in der Botschaft der Kirgisischen Republik für den Beschwerdeführer ein Termin zwecks Identitätsfeststellungen, in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vereinbart und mit Ladungsbescheid vom 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am römisch 40 in der Botschaft der Kirgisischen Republik zu kommen und mitzuwirken. Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 persönlich zugestellt und er erschien zu diesem Termin.
Mit Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik vom XXXX teile diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass man die Information erhalten haben, dass Herr XXXX , geb. XXXX , persönlich am XXXX bei den Behörden in XXXX erschienen sei um eine Antrag auf Ausstellung einen Auslandsreisepasses einzubringen. Ihm wurde am XXXX eine Reisepass der Kirgisischen Republik mit der Nummer (Anmerkung: diese wird im Schreiben angeführt) von Behördenmitarbeitern persönlich ausgefolgt. Man habe zudem weitere Informationen bezüglich der Namen seiner Eltern (Anmerkung: diese wurde im Schreiben namentlich genannt). Nach einem Vergleich des Fotos von Herrn XXXX , welches in XXXX im Jahr XXXX gemacht wurde, bestätigt die kirgisische Behörde, dass es sich um zwei unterschiedliche Personen handelt; um Herrn XXXX und eine unbekannte Person (Anmerkung: gemeint den Beschwerdeführer). Auch die Unterschriften seien unterschiedlich. Es sei die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche er beim Besuch der in der Botschaft der Kirgisischen Republik am XXXX geleistet habe mit jener von Herrn XXXX , welcher dieser am XXXX in XXXX anlässlich der Ausstellung seines Reisepasses geleistet habe, verglichen worden. Somit geht die Botschaft der Kirgisischen Republik davon aus, dass es sich bei der Person welche am XXXX den Termin in der Botschaft der Kirgisischen Republik wahrnahm (Anmerkung: dem Beschwerdeführer) nicht um Herrn XXXX , geb. XXXX , handelt.Mit Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik vom römisch 40 teile diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass man die Information erhalten haben, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , persönlich am römisch 40 bei den Behörden in römisch 40 erschienen sei um eine Antrag auf Ausstellung einen Auslandsreisepasses einzubringen. Ihm wurde am römisch 40 eine Reisepass der Kirgisischen Republik mit der Nummer (Anmerkung: diese wird im Schreiben angeführt) von Behördenmitarbeitern persönlich ausgefolgt. Man habe zudem weitere Informationen bezüglich der Namen seiner Eltern (Anmerkung: diese wurde im Schreiben namentlich genannt). Nach einem Vergleich des Fotos von Herrn römisch 40 , welches in römisch 40 im Jahr römisch 40 gemacht wurde, bestätigt die kirgisische Behörde, dass es sich um zwei unterschiedliche Personen handelt; um Herrn römisch 40 und eine unbekannte Person (Anmerkung: gemeint den Beschwerdeführer). Auch die Unterschriften seien unterschiedlich. Es sei die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche er beim Besuch der in der Botschaft der Kirgisischen Republik am römisch 40 geleistet habe mit jener von Herrn römisch 40 , welcher dieser am römisch 40 in römisch 40 anlässlich der Ausstellung seines Reisepasses geleistet habe, verglichen worden. Somit geht die Botschaft der Kirgisischen Republik davon aus, dass es sich bei der Person welche am römisch 40 den Termin in der Botschaft der Kirgisischen Republik wahrnahm (Anmerkung: dem Beschwerdeführer) nicht um Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , handelt.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, zugestellt am 22.09.2017, richtet sich gegenständliche Beschwerde, welche fristgerecht am 03.10.2017 eingebracht wurde. Es wurden die Anträge gestellt 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise 2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, hilfsweise 3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
4. Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2017 langte am 06.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 18.10.2017 langte eine Aktenteilübermittlung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.20.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegalen Einreise am 04.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2012, Zahl D3 401527-1/2008/9E, nach Durchführung einer Verhandlung, gemäß
§§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der Beschwerdeführer danach illegal im Bundesgebiet.Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Trotz Ausreiseverpflichtung blieb der Beschwerdeführer danach illegal im Bundesgebiet.
2. Im gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Dem Auftrag habe der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Dem Auftrag habe der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.
2. Beweiswürdigung:
1. Der Beschwerdeführer behauptet kein Reisedokument zu besitzen und seit seiner Asylantragstellung am 04.09.2007, dass er XXXX heiße, am1. Der Beschwerdeführer behauptet kein Reisedokument zu besitzen und seit seiner Asylantragstellung am 04.09.2007, dass er römisch 40 heiße, am
XXXX geboren und Staatsangehöriger der Kirgisische Republik sei. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde für den XXXX in der Botschaft der Kirgisischen Republik für den Beschwerdeführer ein Termin zwecks Identitätsfeststellungen, in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur späteren Ausstellung eines "Heimreisezertifikates" vereinbart. Die Botschaft der Kirgisischen Republik geht jedoch nach diesem Termin davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um Herrn XXXX , geb. XXXX , handelt, da Herr XXXX , geb. XXXX , nach wie vor in der Kirgisische Republik lebt bzw. sich dort im Jahr XXXX persönlich an die kirgisischen Behörden wandte um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (siehe dazu oben Verfahrensgang 3. Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik vom XXXX ); weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und im gegenständlichen Erkenntnis die Identität und Staatsangehörigkeit (siehe Feststellungen 1.) nicht festgestellt werden können.römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Kirgisische Republik sei. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde für den römisch 40 in der Botschaft der Kirgisischen Republik für den Beschwerdeführer ein Termin zwecks Identitätsfeststellungen, in Anwesenheit eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur späteren Ausstellung eines "Heimreisezertifikates" vereinbart. Die Botschaft der Kirgisischen Republik geht jedoch nach diesem Termin davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , handelt, da Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , nach wie vor in der Kirgisische Republik lebt bzw. sich dort im Jahr römisch 40 persönlich an die kirgisischen Behörden wandte um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (siehe dazu oben Verfahrensgang 3. Schreiben der Botschaft der Kirgisischen Republik vom römisch 40 ); weshalb für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und im gegenständlichen Erkenntnis die Identität und Staatsangehörigkeit (siehe Feststellungen 1.) nicht festgestellt werden können.
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (siehe Feststellungen 1.) ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes, Zahl D3 401527-1/2008, sowie gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (siehe dazu auch Verfahrensgang 1. bis 3.).
2. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 425057807-161337003, (siehe Feststellungen 1.) liegt im erstinstanzlichen Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken (§ 46 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken (Paragraph 46, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Gemäß § 97 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
Gemäß § 19 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden
(§ 19 Abs.3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).(Paragraph 19, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).
Gemäß § 19 Abs. 4 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.
ErläutRV zu § 46 FPG: Abs. 2 beschreibt die geübte Praxis. Um zu verhindern, dass ein Fremder, der – aus welchem Grund auch immer – kein Reisedokument hat, faktisch unabschiebbar ist, ist über die Botschaft seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument ("Heimreisezertifikat") einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ("Laissez-passer") ausgestellt werden. Inwieweit dieses allerdings von den Behörden des Herkunftsstaates akzeptiert wird, ist im Einzelfall festzustellen.ErläutRV zu Paragraph 46, FPG: Absatz 2, beschreibt die geübte Praxis. Um zu verhindern, dass ein Fremder, der – aus welchem Grund auch immer – kein Reisedokument hat, faktisch unabschiebbar ist, ist über die Botschaft seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument ("Heimreisezertifikat") einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ("Laissez-passer") ausgestellt werden. Inwieweit dieses allerdings von den Behörden des Herkunftsstaates akzeptiert wird, ist im Einzelfall festzustellen.
In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebungshindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn dies Handlungen nicht dem zwingenden österreichischem Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen [...] Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs. 3 BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist (1. RV 582 XXV.GP).In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebungshindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn dies Handlungen nicht dem zwingenden österreichischem Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen [...] Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist (1. Regierungsvorlage 582 römisch 25 .GP).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 23.03.2017, Ra 2017/21/0035, davon aus, dass schon nach dem klaren Wortlaut des zitierten Abs. 2a des § 46 FPG es keinem Zweifel unterliegen kann, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) werde "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig sei.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 23.03.2017, Ra 2017/21/0035, davon aus, dass schon nach dem klaren Wortlaut des zitierten Absatz 2 a, des Paragraph 46, FPG es keinem Zweifel unterliegen kann, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) werde "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wie in der Beschwerde behauptet, zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument binnen vier Wochen zu besorgen und der Behörde vorzulegen habe.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Parteiengehör verletzt, da der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht wusste, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgeht, dass die von ihm behauptete Identität nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides, im Rahmen des Parteiengehörs, vom Inhalt des Schreibens der Botschaft der Kirgisischen Republik vom XXXX in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern bzw. seine wahre Identität bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen ist, wenn der Beschwerdeführer, wie im konkreten Fall geschehen, Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht hat (VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 26.06.2002, 98/21/0299; 03.09.2001, 99/10/0011).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Parteiengehör verletzt, da der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht wusste, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgeht, dass die von ihm behauptete Identität nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides, im Rahmen des Parteiengehörs, vom Inhalt des Schreibens der Botschaft der Kirgisischen Republik vom römisch 40 in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern bzw. seine wahre Identität bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen ist, wenn der Beschwerdeführer, wie im konkreten Fall geschehen, Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht hat (VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 26.06.2002, 98/21/0299; 03.09.2001, 99/10/0011).
Im gegenständlichen Bescheid stimmen Spruch und Begründung nicht überein. Im Spruch steht zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, mit der Botschaft/dem Konsulat seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments binnen vier Wochen mitzuwirken und diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen, ansonsten drohe eine Haftstrafe von sieben Tagen. In der Begründung ist jedoch zu lesen, dass der Beschwerdeführers binnen vier Wochen seine richtigen Daten der Behörde (Anmerkung: somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und erst in Folge der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bekanntzugeben und mit der Vollstreckung einer Haftstrafe zu rechnen hat wenn er nicht der Behörde (Anmerkung: somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nicht wie im Spruch der Botschaft/dem Konsulat) die fehlenden Daten bekannt gibt oder Nachweise darüber erbringt, woher er wirklich stammt. Zudem wurde im Bescheid nicht konkretisiert in welcher Form der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an "notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweisen kann bzw. nachzuweisen hat, weshalb der Bescheid nicht ausreichend bestimmt ist.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, und es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, und es liegen keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen vor, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätten können, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde dargelegt, dass der Spruch des Bescheides nicht mit dessen Begründung übereinstimmt sowie nicht konkretisiert wurde in welcher Form der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an "notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweisen kann bzw. nachzuweisen hat, weshalb der Bescheid nicht ausreichend bestimmt ist. Es ergibt sich die Rechtslage aus dem Wortlaut desIm konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde dargelegt, dass der Spruch des Bescheides nicht mit dessen Begründung übereinstimmt sowie nicht konkretisiert wurde in welcher Form der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an "notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments" dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweisen kann bzw. nachzuweisen hat, weshalb der Bescheid nicht ausreichend bestimmt ist. Es ergibt sich die Rechtslage aus dem Wortlaut des
§ 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015; zusätzlich wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,; zusätzlich wurde die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bestimmtheitsgebot, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1401527.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017