Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2125011-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch AHB Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 18.02.2016, Zl. 1 Jv 210/16b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch AHB Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 18.02.2016, Zl. 1 Jv 210/16b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheides vom 18.02.2016, zugestellt am 23.02.2016, wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Zahlung der für die Eintragung des Pfandrechts entstandenen Gebühr in Höhe von EUR 720,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 60.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.1. Mit Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheides vom 18.02.2016, zugestellt am 23.02.2016, wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Zahlung der für die Eintragung des Pfandrechts entstandenen Gebühr in Höhe von EUR 720,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 60.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (Poststempel 22.03.2016) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die BF habe eine Verbindlichkeit zur Sanierung bzw. Herstellung eines Objektes aufgenommen, ihre Mutter,XXXX, habe als Alleineigentümerin der Sicherstellung dieser Verbindlichkeit auf ihrer Liegenschaft zugestimmt. Nun habe XXXX einen Teil ihrer Liegenschaft an die BF übertragen. Dadurch sei es zu keiner Neueintragung eines Pfandrechts gekommen, weder im Sinne einer zusätzlich haftenden Liegenschaft, noch zu einer zusätzlich haftenden Person, zumal die BF bereits zuvor persönlich für die bezügliche Verbindlichkeit gehaftet habe. Es sei nicht zur Eintragung eines erworbenen Pfandrechts gekommen, sondern würde es sich um die Teilung einer bereits mit einem Pfandrecht behafteten Liegenschaft unter Belassung des bestehenden Pfandrechts auf beiden, hierdurch entstandenen Teilen handeln. Auch wenn der übertragene Teil der Liegenschaft eine neue Eigentümerin habe, so hätte das Pfandrecht auf dieser Liegenschaft schon bestanden und sei diesbezüglich keine Eintragung im Sinne des TP 9 lit b Z 4 GGG erfolgt. Die Eintragungsgebühr sei bereits entrichtet worden, der bekämpfte Bescheid würde zu einer rechts- und gleichheitswidrigen Doppelbelastung führen.2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (Poststempel 22.03.2016) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die BF habe eine Verbindlichkeit zur Sanierung bzw. Herstellung eines Objektes aufgenommen, ihre Mutter,römisch 40 , habe als Alleineigentümerin der Sicherstellung dieser Verbindlichkeit auf ihrer Liegenschaft zugestimmt. Nun habe römisch 40 einen Teil ihrer Liegenschaft an die BF übertragen. Dadurch sei es zu keiner Neueintragung eines Pfandrechts gekommen, weder im Sinne einer zusätzlich haftenden Liegenschaft, noch zu einer zusätzlich haftenden Person, zumal die BF bereits zuvor persönlich für die bezügliche Verbindlichkeit gehaftet habe. Es sei nicht zur Eintragung eines erworbenen Pfandrechts gekommen, sondern würde es sich um die Teilung einer bereits mit einem Pfandrecht behafteten Liegenschaft unter Belassung des bestehenden Pfandrechts auf beiden, hierdurch entstandenen Teilen handeln. Auch wenn der übertragene Teil der Liegenschaft eine neue Eigentümerin habe, so hätte das Pfandrecht auf dieser Liegenschaft schon bestanden und sei diesbezüglich keine Eintragung im Sinne des TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG erfolgt. Die Eintragungsgebühr sei bereits entrichtet worden, der bekämpfte Bescheid würde zu einer rechts- und gleichheitswidrigen Doppelbelastung führen.
3. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 (eingelangt am 20.04.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom 10.08.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zur Zahl Ra 2017/16/0119-120 anhängigen Verfahren über die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2016, GZ W199 2115767-1/2E, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen sei, ausgesetzt werde, sofern nicht eine binnen zwei Wochen eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.XXXXist Eigentümerin der Liegenschaft XXXX (Übergabsvertrag vom 04.07.2005). Diese Liegenschaft ist mit einem Pfandrecht der XXXX für einen Höchstbetrag bis zu EUR 60.000,00 belastet (Pfandurkunde vom 21.06.2006). Von diesem Grundstück wurde in der Folge die unter Punkt 1.2. festgestellte Abschreibung vorgenommen.1.1.XXXXist Eigentümerin der Liegenschaft römisch 40 (Übergabsvertrag vom 04.07.2005). Diese Liegenschaft ist mit einem Pfandrecht der römisch 40 für einen Höchstbetrag bis zu EUR 60.000,00 belastet (Pfandurkunde vom 21.06.2006). Von diesem Grundstück wurde in der Folge die unter Punkt 1.2. festgestellte Abschreibung vorgenommen.
1.2. Mit Gesuch vom 21.09.2015 begehrten XXXX und XXXX u.a. die Abschreibung des Grundstückes XXXX, und die Zuschreibung des genannten Grundstückes in der neu eröffneten XXXX, sowie in dieser die Einverleibung des Eigentumsrechts für XXXX unter gleichzeitiger Mitübertragung des Pfandrechtes für die XXXX im Höchstbetrag von EUR 60.000,00. Die beantragten Eintragungen sowie jeweils die Anmerkung der Simultanhaftung bezüglich des Pfandrechts wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 30.09.2015 bewilligt und vollzogen.1.2. Mit Gesuch vom 21.09.2015 begehrten römisch 40 und römisch 40 u.a. die Abschreibung des Grundstückes römisch 40 , und die Zuschreibung des genannten Grundstückes in der neu eröffneten römisch 40 , sowie in dieser die Einverleibung des Eigentumsrechts für römisch 40 unter gleichzeitiger Mitübertragung des Pfandrechtes für die römisch 40 im Höchstbetrag von EUR 60.000,00. Die beantragten Eintragungen sowie jeweils die Anmerkung der Simultanhaftung bezüglich des Pfandrechts wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 30.09.2015 bewilligt und vollzogen.
1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.01.2016 schrieb die belangte Behörde der BF sowie der XXXX auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 60.000,00 zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 720,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vor. Nach Erhebung einer Vorstellung u.a. durch die BF schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der BF Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 728 vor.1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.01.2016 schrieb die belangte Behörde der BF sowie der römisch 40 auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 60.000,00 zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 720,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vor. Nach Erhebung einer Vorstellung u.a. durch die BF schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der BF Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR 728 vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens sowie den Grundbuchsauszügen zu den betroffenen Liegenschaften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlich Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Die zu diesem Zeitpunkt (gegenständlich 30.09.2015) geltende Rechtslage ist daher maßgeblich.3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlich Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Die zu diesem Zeitpunkt (gegenständlich 30.09.2015) geltende Rechtslage ist daher maßgeblich.
Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG sind für die Eintragungsgebühr sowohl derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt als auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG sind für die Eintragungsgebühr sowohl derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt als auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.
Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Gemäß Anm. 9 zu TP 9 GGG gelten als Eintragung nach TP 9 lit. b Z 4 GGG auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.Gemäß Anmerkung 9 zu TP 9 GGG gelten als Eintragung nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
Gemäß Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.Gemäß Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.
Dieser Befreiungstatbestand für die Eintragungsgebühr unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Eigentums- und Pfandrecht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Bemerkung 18a zu TP 9 GGG).
Gemäß § 8 GBG sind die grundbücherlichen Eintragungen Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder bloße Anmerkungen. Gemäß § 8 Z 1 GBG erfolgt eine Einverleibung stets im Zusammenhang mit einem unbedingten Rechtserwerb oder einer Löschung (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).Gemäß Paragraph 8, GBG sind die grundbücherlichen Eintragungen Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder bloße Anmerkungen. Gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GBG erfolgt eine Einverleibung stets im Zusammenhang mit einem unbedingten Rechtserwerb oder einer Löschung (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper bewirkt – im Falle einer Verschiedenheit der Eigentümer – den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer der EZ, zu deren Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies geht auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von der Eintragungsgebühr befreit sind. Für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei allein entscheidend, dass in den Grundbuchseingaben die Abschreibung und Zuschreibung derjenigen Grundstücke, über die der Antragsteller jeweils Kaufverträge abgeschlossen hatte, beantragt worden ist und dass diese Eintragungen vom Gericht bewilligt und auch vollzogen worden sind (VwGH 26.06.2003, 2003/16/0049).
Ist mit der Abschreibung und Neueröffnung einer EZ ein Eigentumswechsel verbunden, greift die Gebührenbefreiung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG nicht (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0219; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 9 GGG E 29a).Ist mit der Abschreibung und Neueröffnung einer EZ ein Eigentumswechsel verbunden, greift die Gebührenbefreiung der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG nicht (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0219; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, TP 9 GGG E 29a).
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).
Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0119 bis 0120-3, wies der VwGH die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2016, GZ W199 2115767-1/2E, als unbegründet ab. In diesem Fall lag eine mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbare Sachverhaltskonstellation vor, da es um Ab- und Zuschreibungen von pfandrechtlich belasteten Grundstücken unter Eigentumswechsel ging. Diesbezüglich führte der VwGH Folgendes aus:
"So wie in dem in Rede stehenden Erkenntnis vom 28. März 2014 [2013/16/028] vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, GGG12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung)."So wie in dem in Rede stehenden Erkenntnis vom 28. März 2014 [2013/16/028] vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, GGG12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der TP 9 lit. b Z 4 GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach § 2 Z 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde.Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde.
Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z 1 GGG (Eintragungen [Einverleibungen] zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch" entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 lit. b Z 1 GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 lit. b Z 4 GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG erfolgen.Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Eintragungen [Einverleibungen] zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch" entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anmerkung 12 Litera d, zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG erfolgen.
Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 8. Juni 2017, der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken.
Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die – der Höhe nach nicht strittige – Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG entstand."Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die – der Höhe nach nicht strittige – Gerichtsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entstand."
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Auch im gegenständlichen Fall wurde – wie oben vom VwGH für einen vergleichbaren Fall zusammengefasst – aufgrund der nach § 2 Z 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit einer neuen Eigentümerin als Realschuldnerin erworben. Auf Antrag des Vertreters der BF wurde vom Grundstück XXXX das Grundstück XXXX abgeschrieben und in der neu eröffneten XXXX zugeschrieben, das Eigentumsrecht der BF in dieser einverleibt und das Pfandrecht für die XXXX im Höchstbetrag von EUR 60.000,00 eingetragen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 720,00) beträgt, auch entstanden.Auch im gegenständlichen Fall wurde – wie oben vom VwGH für einen vergleichbaren Fall zusammengefasst – aufgrund der nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit einer neuen Eigentümerin als Realschuldnerin erworben. Auf Antrag des Vertreters der BF wurde vom Grundstück römisch 40 das Grundstück römisch 40 abgeschrieben und in der neu eröffneten römisch 40 zugeschrieben, das Eigentumsrecht der BF in dieser einverleibt und das Pfandrecht für die römisch 40 im Höchstbetrag von EUR 60.000,00 eingetragen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr 1,2% (somit gegenständlich EUR 720,00) beträgt, auch entstanden.
Die BF bringt vor, dass eine Teilung der ursprünglichen, mit dem Pfandrecht bereits behaftet gewesenen Liegenschaft nicht zu einer Neueintragung des Pfandrechts im Sinne von TP 9 lit. b Z 4 GGG führen könne. Eine Ab- oder Zuschreibung des Grundstückes im Sinne der Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG liege nur hinsichtlich des Eigentumsrechts, nicht jedoch hinsichtlich des Pfandrechts vor. Es sei nicht zur Eintragung eines erworbenen Pfandrechts gekommen.Die BF bringt vor, dass eine Teilung der ursprünglichen, mit dem Pfandrecht bereits behaftet gewesenen Liegenschaft nicht zu einer Neueintragung des Pfandrechts im Sinne von TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG führen könne. Eine Ab- oder Zuschreibung des Grundstückes im Sinne der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG liege nur hinsichtlich des Eigentumsrechts, nicht jedoch hinsichtlich des Pfandrechts vor. Es sei nicht zur Eintragung eines erworbenen Pfandrechts gekommen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen der Abschreibung von Grundstücken, der Mitübertragung eines auf dem ursprünglichen Grundstück bestehenden Höchstbetragpfandrechtes und dessen Eintragung in der neu eröffneten EZ, wobei für diese als Eigentümer andere Personen einverleibt werden als für die ursprüngliche EZ, die Gebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG entsteht (vgl. VwGH 28.3.2014, Zl. 2013/16/0218 und 0219 sowie zuletzt 12.09.2017, Ra 2017/16/0119 bis 0120-3).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen der Abschreibung von Grundstücken, der Mitübertragung eines auf dem ursprünglichen Grundstück bestehenden Höchstbetragpfandrechtes und dessen Eintragung in der neu eröffneten EZ, wobei für diese als Eigentümer andere Personen einverleibt werden als für die ursprüngliche EZ, die Gebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entsteht vergleiche VwGH 28.3.2014, Zl. 2013/16/0218 und 0219 sowie zuletzt 12.09.2017, Ra 2017/16/0119 bis 0120-3).
Entgegen dem Vorbringen der BF unterscheidet der Befreiungstatbestand für die Eintragungsgebühr (Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG) nicht zwischen der Eintragung von Eigentums- und Pfandrecht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Bemerkung 18a zu TP 9 GGG). Die BF hält selbst fest, dass eine Ab- oder Zuschreibung das Eigentumsrecht der BF hinsichtlich des Grundstückes XXXX betreffend "naturgemäß" vorliege. Hinsichtlich des Pfandrechts kann nur dasselbe gelten. Die Ausnahmeregelung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil es im gegenständlichen Fall im Rahmen der Abschreibung des Grundstücks zu einer Änderung des Eigentumsrechts kam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Sachverhalten wie dem gegenständlichen die Gebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG entsteht.Entgegen dem Vorbringen der BF unterscheidet der Befreiungstatbestand für die Eintragungsgebühr Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG) nicht zwischen der Eintragung von Eigentums- und Pfandrecht (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Bemerkung 18a zu TP 9 GGG). Die BF hält selbst fest, dass eine Ab- oder Zuschreibung das Eigentumsrecht der BF hinsichtlich des Grundstückes römisch 40 betreffend "naturgemäß" vorliege. Hinsichtlich des Pfandrechts kann nur dasselbe gelten. Die Ausnahmeregelung der Anmerkung 12 Litera c, zu TP 9 GGG kommt nicht zur Anwendung, weil es im gegenständlichen Fall im Rahmen der Abschreibung des Grundstücks zu einer Änderung des Eigentumsrechts kam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass in Sachverhalten wie dem gegenständlichen die Gebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entsteht.
3.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg 19.666/2012, 19.914/2014) kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen; bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren kommt ihm ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen.3.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg 19.666 aus 2012,, 19.914 aus 2014,) kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen; bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren kommt ihm ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für die Eintragung des Pfandrechts wie im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen war.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abzuweisen war.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Grundbuchseintragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2125011.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017