Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
ASVG §113Spruch
W164 2171580-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Münzenrieder, Karner & Weinhandl Steuerberatung GmbH, Neusiedl/See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-0009N, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Münzenrieder, Karner & Weinhandl Steuerberatung GmbH, Neusiedl/See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-0009N, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-0009N, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-1. Mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-0009N, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-
wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung vor. Begründend führte die BGKK aus, dass die vollständige Anmeldung für die Dienstnehmerin XXXX , SVNr. XXXX , nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Dieser Bescheid wurde der BF ohne Zustellnachweis zugestellt.wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung vor. Begründend führte die BGKK aus, dass die vollständige Anmeldung für die Dienstnehmerin römisch 40 , SVNr. römisch 40 , nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Dieser Bescheid wurde der BF ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Mit E-Mail vom 06.09.2017 erhob der Steuerberater der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass am 20.06.2017 fälschlicherweise bei der XXXX GmbH (einer von den Geschäftsführern der BF am selben Standort betriebenen weiteren GmbH) eine Anmeldung erstellt worden sei. Nach Bekanntwerden des Fehlers sei diese storniert und die Anmeldung für die BF unter der richtigen Beitragskontonummer erstellt worden. Dies sei der BGKK schriftlich in einem E-Mail vom 04.07.2017 mitgeteilt worden. Da es sich also nur um einen Irrtum gehandelt habe, werde um Stornierung des Zuschlages ersucht.2. Mit E-Mail vom 06.09.2017 erhob der Steuerberater der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, dass am 20.06.2017 fälschlicherweise bei der römisch 40 GmbH (einer von den Geschäftsführern der BF am selben Standort betriebenen weiteren GmbH) eine Anmeldung erstellt worden sei. Nach Bekanntwerden des Fehlers sei diese storniert und die Anmeldung für die BF unter der richtigen Beitragskontonummer erstellt worden. Dies sei der BGKK schriftlich in einem E-Mail vom 04.07.2017 mitgeteilt worden. Da es sich also nur um einen Irrtum gehandelt habe, werde um Stornierung des Zuschlages ersucht.
3. Mit Schreiben vom 27.09.2017, brachte das Bundesverwaltungsgericht der BF § 9 Abs 1 VwGVG zur Kenntnis und forderte sie auf, ihre Beschwerde zu verbessern und Angaben zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nachzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer einwöchigen Frist zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde der BF am 03.10.2017 nachweislich zugestellt.3. Mit Schreiben vom 27.09.2017, brachte das Bundesverwaltungsgericht der BF Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zur Kenntnis und forderte sie auf, ihre Beschwerde zu verbessern und Angaben zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nachzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer einwöchigen Frist zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde der BF am 03.10.2017 nachweislich zugestellt.
4. Am 04.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben der BF vom 03.10.2017 ein, welches keine konkreten Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt, sondern lediglich die Behauptung, dass die Beschwerde fristgerecht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde war aufgrund des Umstandes anzuzweifeln, dass zwischen dem Datum der Bescheiderlassung und dem Datum der Beschwerdeeinbringung mehr als sieben Wochen lagen. Die Beschwerde enthielt keine Angaben, die eine Beurteilung oder Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ermöglichen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF mit Schreiben vom 27.09.2017, das der BF nachweislich am 03.10.2017 zugestellt wurde, den exakten Wortlaut des § 9 Abs 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche die fehlenden Angaben zur Frage der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF mit Schreiben vom 27.09.2017, das der BF nachweislich am 03.10.2017 zugestellt wurde, den exakten Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche die fehlenden Angaben zur Frage der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die BF ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Ihre mit Schreiben vom 03.10.2017 einzig vorgebrachte Behauptung, die Beschwerde wäre fristgerecht eingebracht, entspricht nicht dem in § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG geregelten Erfordernis einer Beschwerde.Die BF ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Ihre mit Schreiben vom 03.10.2017 einzig vorgebrachte Behauptung, die Beschwerde wäre fristgerecht eingebracht, entspricht nicht dem in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG geregelten Erfordernis einer Beschwerde.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2171580.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017