Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2150082-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 16.01.2017 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 14.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-29269822010, unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 16.01.2017 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 14.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-29269822010, unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, wird ersatzlos behoben.römisch eins.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, wird ersatzlos behoben.
II.) Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) beantragte im ÖPUL Herbstantrag 2014 am 15.10.2014 u.a. die Maßnahme "umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) beantragte im ÖPUL Herbstantrag 2014 am 15.10.2014 u.a. die Maßnahme "umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
(UBB).
2. Am 23.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er hat auch eine Zahlung für Junglandwirte beantragt.
3. Am 03.08.2015 erfolgte eine Amtliche Richtigstellung dieses MFA. Die ursprüngliche Nutzung " Sonstige Ackerkulturen: Koriander" mit der Codierung "BHG" wurde amtswegig auf "Gewürzpflanzen" richtiggestellt.
4. Am 15.10.2015 erfolgte eine Korrektur des MFA durch den Beschwerdeführer. Die Felstücke 4/2, 9/5, 9/6 und 9/9 mit der Nutzung "LSE Hecke / Ufergehölz" bzw. "LSE Bäume / Büsche" wurden gelöscht. Bei Feldstück 4/1 "Grünbrache" mit der Codierung "DIV" wurde die beantragte Fläche um 0,0005 ha und beim Feldstück 4/3 "Feldgemüse einkulturig" um 0,0075 ha reduziert.
5. Am 09.06.2016 erfolgte durch den Beschwerdeführer eine weitere Korrektur seines MFA. Feldstück 1/1 wurde von 1,4563 ha auf 1,3225 ha reduziert und zusätzlich mit dem Code "DIV" versehen. Weiters hat der BF bei den Feldstücken 23 und 26 zusätzlich zum bereits von ihm vergebenen Code "WF" den Code "DIV" vergeben. Bei diesen beiden Feldstücken handelt es sich jedoch nicht um Ackerflächen sondern um Grünlandflächen.
6. Am 12.07.2016 wurde von der AMA der MFA neuerlich amtlich richtiggestellt und das Feldstück 1/1 auf ein Ausmaß von 1,4563 ha korrigiert, weil die Korrektur des BF vom 09.06.2016 von der AMA abgelehnt wurde.
Nach Berücksichtigung aller Korrekturen und amtlicher Richtigstellungen wurde eine Ackerfläche von 75,9729 ha Ackerfläche beantragt.
Am Feldstück 8/1 (vom BF als Grünbrache mit einem Ausmaß von 0,7243 ha beantragt und mit dem Code DIV versehen) liegt eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,6337 ha außerhalb der Referenz und ist somit nicht prämienfähig. Damit ergibt sich – nach Berücksichtigung der Verwaltungskontrolle, bei der festgestellt wurde, dass bei Feldstück 8/1 0,6337 ha außerhalb der Referenz liegt, eine prämienfähige Ackerfläche mit einem Ausmaß von 75,3392 ha.
7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2926982010, gewährte diese dem BF auf der Grundlage von 76,56 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die Zahlung für Junglandwirte EUR XXXX.7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2926982010, gewährte diese dem BF auf der Grundlage von 76,56 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 . Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 , auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die Zahlung für Junglandwirte EUR römisch 40 .
In dieser Entscheidung wird ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" mit einem Ausmaß von 1,4541 ha verhängt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" beantragt habe. Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen dieser ÖPU-Maßnahme gelte als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46 der VO (EU) 1307/2013 im Rahmen von Greening (§ 11 Abs. 2 DIZA-VO). Da weniger als 5 % der Ackerflächen als Biodiversitätsflächen ermittelt worden wären, sei vom BF die Auflage für die Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen von Greening nicht erfüllt worden. Deshalb habe die Greeningprämie gemäß Artikel 29 der VO (EU) 640/2014 gekürzt werden müssen.In dieser Entscheidung wird ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" mit einem Ausmaß von 1,4541 ha verhängt. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" beantragt habe. Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen dieser ÖPU-Maßnahme gelte als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46 der VO (EU) 1307 aus 2013, im Rahmen von Greening (Paragraph 11, Absatz 2, DIZA-VO). Da weniger als 5 % der Ackerflächen als Biodiversitätsflächen ermittelt worden wären, sei vom BF die Auflage für die Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen von Greening nicht erfüllt worden. Deshalb habe die Greeningprämie gemäß Artikel 29 der VO (EU) 640 aus 2014, gekürzt werden müssen.
Im Fall des Beschwerdeführers betrage der Anteil der ermittelten Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen 4,81 %. Es hätten jedoch mindestens 3,7670 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als Biodiversitätsflächen ermittelt werden müssen (5 % von 75,3392 ha = 3,7670 ha).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2016 zugestellt.
8. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 14.06.2016 führte der BF Folgendes aus:
"Ich erfülle als Greening-pflichtiger Betrieb meine Verpflichtung über die ÖPUL-Teilnahme an UBB (Äquivalenzmaßnahme). Aufgrund eines speziellen Sachverhaltes bei UBB wurde auch eine Greening-Sanktion verhängt. Dazu ist folgendes darzulegen:
Die Mindest-DIV-Flächen auf Acker wurde gem. Berechnung und Darstellung im Bescheid geringfügig unterschritten.
Ich habe im MFA 2015 auf Fst Nr. 1 im Ausmaß von 1,4563 ha Grünbrache beantragt. Ein Großteil davon (1,32 ha) ist jedenfalls "DIV-tauglich", weil es eine Altbrache war (siehe Nachweise für Anrechenbarkeit).
Nachweise für DIV-Anrechenbarkeit von 1,32 ha von FS 1:
Das im MFA 2015-Layer vorhandene Luftbild stammt aus 2011 und zeigt auf ca. der Hälfte des FS 1 eine Brache. Anhand der Flächennutzungslisten der Jahre 2011 bis 2014 ist nachvollziehbar, dass auf zumindest 1,32 ha des FS 1 durchgehend Blühfläche vorliegend war. 2015 wurde die am Luftbild erkennbare Brache als Grünbrache beantragt. Demzufolge handelt es sich bei der am FS 1 beantragten Grünbrache zumindest im Ausmaß von 1,32 ha um eine Altbrache, die grundsätzlich als Biodiversitätsfläche gilt - sofern bis 15.05.2016 auf zumindest 15 % der Schlagfläche eine Neuanlage von mindestens 4 insektenblütigen Mischungspartnern durchgeführt wird/wurde.
Anhand der am Betrieb bezogenen Saatgutmenge der Biodiversitätsmischung "Blüten pluss", einer Skizze von FS 1 und übermittelter Fotos von der Grünbrache am FS 1 vom ersten Juniwochenende 2016 ist nachvollziehbar, dass die Einsaat von 4 insektenblütigen Mischungspartnern auf zumindest 15 % der Schlagfläche rechtzeitig durchgeführt wurde.
Ad) Saatgutmenge:
Am 4. Mai 2015 bezog ich vom Lagerhaus Marchfeld 60 kg der Biodiversitätsmischung "BlütenPluss" - 6 Säcke à 10 kg (siehe Beilage Rechnung Saatgutmischung). Aus der Produktbeschreibung der Mischung "BlütenPluss" geht hervor, dass 20 kg/ha als Aussaatmenge empfohlen werden (siehe Beilage Produktbeschreibung "BlütenPluss"). Die Menge von 60 kg wurde meinerseits sowohl für die 2015 neu anzulegenden Biodiversitätsflächen als auch für die bis 15. Mai 2016 durchzuführende 15 %igen Neuanlage auf meinen Altbrachen berechnet.
Neu angelegt wurden 2015 in Summe 2,6812 ha (FS 15 1,0373 ha + FS 18 0,9896 ha + FS 8 0,6543 ha.
Meine Altbrachen (ab 0,20 ha) belaufen sich auf 2,8237 ha (FS 1 1,32 ha + FS 4 0,6613 ha + FS 14 0,2433 ha + FS 20 0,5991 ha). 15 % davon sind 0,4236 ha. In Summe war somit eine Fläche von 3,1048 ha zu bebauen. Das entspricht einer durchschnittlichen Saatstärke von 19,33 kg/ha.
Ad) Beweisführung der Neuanlage von 15 % der Altbrache auf FS 1 vor dem 15. Mai 2016:
15 % von 1,32 ha sind rund 0,20 ha. Die Größe des neu angelegten Streifens am Altbracheschlag des FS 1 umfasst 0,2470 ha. Der Anbau von "BlütenPluss" erfolgte im März 2016. Die Fotos 1, 2 und 3 zeigen eindeutig aufgrund der Wuchshöhe und der Größe des Streifens, dass der Anbau rechtzeitig und in ausreichendem Flächenausmaß durchgeführt wurde. Die Lage des Streifens und die Aufnahmestandorte von Foto 1 und 2 zeigen die handschriftlichen Ergänzungen auf beigelegter Hofkarte.
Die hier beschriebenen und belegten Nachweise zeigen eindeutig, dass im Antragsjahr 2015 ausreichend Flächen als Biodiversitätsfläche gelten. Unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes ergibt sich ein ausreichendes Ausmaß an Biodiv-Flächen und damit eine vollständige Erfüllung des Greening über die Äquivalenz."
9. Ausschließlich auf Grund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 76,5568 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Abzug und die Begründung hinsichtlich des Abzuges aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" mit einem Ausmaß von 1,4541 ha wurden unverändert übernommen.9. Ausschließlich auf Grund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 76,5568 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Abzug und die Begründung hinsichtlich des Abzuges aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB" mit einem Ausmaß von 1,4541 ha wurden unverändert übernommen.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[ ]"
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt.
10. Am 26.01.2017 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und wies darauf hin, dass er ausreichend Biodiversitätsflächen beantragt habe, damit die Greenigprämie ohne Abzug zu gewähren sei.
Die AMA übermittelte am 14.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 16.03.2017, GZ W114 2150082-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer eine von der AMA mit den Unterlagen mitübermittelte Aufbereitung und Beurteilung zum Parteiengehör übermittelt und ersucht ein allfälliges ergänzendes bzw. entgegnendes Vorbringen zu erstatten.
11. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer ergänzenden bzw. entgegnenden Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 15.10.2014 einen ÖPUL Herbstantrag 2014 gestellt und u.a. die Maßnahme "umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) beantragt.
1.2. Im MFA für das Antragsjahr 2015 hat der Beschwerdeführer bis zum Ende der Nachfrist zur Verbesserung des MFA beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 77,3379 beantragt und dabei folgende Flächen mit dem Code "DIV" versehen:
Feldstück
Flächengröße in ha
vergebener Code
4/1
0,6618
DIV
8/1
0,7243
DIV
14/1
0,2433
DIV
15/1
1,0373
DIV
18/1
0,9896
DIV
20/1
0,5991
DIV
Summe
4,2554
1.3. Am 15.10.2015
korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA 2015, indem er unter anderem beim Feldstück 4/1 die Fläche um 0,0005 ha reduzierte.
1.4. Bei einer Verwaltungskontrolle wurde beim Feldstück 8/1 von der AMA festgestellt, dass eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,6337 ha außerhalb der Referenz liegt und daher nicht als prämienfähig angesehen werden kann. Damit kann das Feldstück 8/1 auch nur mit der Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0906 ha als DIV-fähig anerkannt werden.
Nach Berücksichtigung aller Korrekturen und amtlichen Richtigstellungen wurde eine Ackerfläche von 75,9729 ha Ackerfläche beantragt. Nach Berücksichtigung der Verwaltungskontrolle wurde eine prämienfähige Ackerfläche mit einem Ausmaß von 75,3392 ha ermittelt. 5 % von 75,3392 ha sind 3,7670 ha.
1.5. Am 09.06.2016 – nachdem er bereits durch den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2926982010, über den Abzug bei der Greeningprämie informiert war – beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Änderung seines MFA 2015. Er reduzierte die Fläche seines Feldstückes 1/1 von 1,4563 ha auf 1,3225 ha. Zusätzlich beantragte er für die reduzierte Fläche jedoch den Code "DIV". Darüber hinaus beantragte er auch bei den Feldstücken 23/1 mit einem Flächenausmaß von 0,1453 ha und 26/1 mit einem Flächenausmaß von 0,1901 ha, dass diese als DIV-Flächen anerkannt werden. Bei diesen Feldstücken handelt es sich jedoch nicht um Ackerflächen sondern um Grünlandflächen.
1.6. Unter Berücksichtigung der Antragsergänzung vom 09.06.2016 hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgende anzuerkennende DIV-fähigen Flächen beantragt:
Feldstück
Flächengröße in ha
vergebener Code
4/1
0,6613
DIV
8/1
0,0906
DIV
15/1
1,0373
DIV
14/1
0,2433
DIV
18/1
0,9896
DIV
20/1
0,5991
DIV
Summe
3,6212
Bei den Feldstücken 23/1
und 26/1 handelt es sich um Grünlandflächen, sodass diese Flächen nicht als zu berücksichtigende Biodiversitätsflächen berücksichtigt werden können.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA elektronisch übermittelten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich für den erkennenden Richter insbesondere der Verfahrensverlauf, und die nachvollziehbaren und Berechnungen der AMA in einwandfreier Weise und diese blieben zudem im gesamten Verfahren letztlich unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Beschwerdegegenstand:
Die AMA hat ihren Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-29269822010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 20.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 05.01.2017 versandt und dem BF am 13.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 20.05.2016 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert, wurde am 05.01.2017 versandt und dem BF am 13.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).
Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Fall – im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, aufzuheben war.Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Fall – im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der Paragraphen 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 19 Absatz 7, MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250655010, aufzuheben war.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-29269822010, gegen den Beschwerde erhoben wurde.
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
Gemäß Art. 21, 32 und 33 erhält die Basisprämie, wem im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämien-Regelung zugewiesen wurden und wer diese Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 mit beihilfefähigen Flächen aktiviert hat.Gemäß Artikel 21, 32 und 33 erhält die Basisprämie, wem im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämien-Regelung zugewiesen wurden und wer diese Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 mit beihilfefähigen Flächen aktiviert hat.
"KAPITEL 3
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[ ]
(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang römisch neun aufgeführt und für sie gelten
a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, eingegangen wurden;
b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel römisch sechs Kapitel römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang römisch neun der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[ ]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[ ].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[ ]."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor."(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor."
"Artikel 29
Vorschriften für gleichwertige Methoden
Dieser Abschnitt gilt entsprechend für die gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."Dieser Abschnitt gilt entsprechend für die gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[ ]."
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[ ].
(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen
und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[ ].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[ ]."
"Artikel 28
Verwaltungskontrollen
(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.
(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:Paragraph 10, (1) Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
1. brachliegende Flächen gemäß Abs.2,1. brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
[ ].
(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
[ ]."
"Gleichwertige Methoden
§ 11. (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.Paragraph 11, (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [ ]"(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015. [ ]"
Die Sonderrichtlinie des BMLFUW für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015), GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, lautet auszugsweise:
"1.1 Geltungsbereich
Das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015) wird in Österreich gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für den Programmzeitraum 2014 bis 2020 angeboten. Die Sonderrichtlinie umfasst Bestimmungen gemäß Artikel 28 (Agrarumwelt und Klima) sowie auch gemäß Artikel 29 (Ökologischer/Biologischer Landbau), Artikel 30 (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie) und Artikel 33 (Tierschutz) der genannten Verordnung.Das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015) wird in Österreich gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für den Programmzeitraum 2014 bis 2020 angeboten. Die Sonderrichtlinie umfasst Bestimmungen gemäß Artikel 28 (Agrarumwelt und Klima) sowie auch gemäß Artikel 29 (Ökologischer/Biologischer Landbau), Artikel 30 (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie) und Artikel 33 (Tierschutz) der genannten Verordnung.
Basis für die Bestimmungen der Sonderrichtlinie bildet das von der Europäischen Kommission genehmigte Programm LE 14-201.
Diese Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und die für die jeweilige Maßnahme spezifischen Bedingungen für die Teilnahme am ÖPUL 2015 und für den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Förderungswerberin oder einem Förderungswerber und dem Bund.
Die Sonderrichtlinie bezieht sich unbeschadet der Auszahlungs-, Abrechnungs- und Kontrollerfordernisse auf den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2020. Davon abweichend beginnt bei ausgewählten Begrünungsvarianten bei den Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau" und "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen", entsprechend der Vorgaben im Rahmen der Maßnahme die Verpflichtung schon im Kalenderjahr 2014(frühestens jedoch ab 20.08.2014).
Die Sonderrichtlinie samt all ihren Anhängen bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber auf Grund eines Antrages (Anbot zum Vertragsabschluss) und dem Bund auf Grund der Genehmigung des Antrages (Annahme des Anbotes zum Vertragsabschluss) zu Stande kommt. Abweichende mündliche oder schriftliche Festlegungen sind unwirksam.
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Auszahlungs-, Abrechnungs- und Kontrollerfordernisse für den im ersten Absatz genannten Zeitraum."
[ ]
"1.6 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
1.6.1 Förderfähigkeit von Flächen
1.6.1.1 Förderfähig sind nur Flächen gemäß Punkt 1.5.3 für die die in Punkt 1.6.5.1, 1.6.5.2 und 1.6.5.3 festgelegten Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten werden
Ausnahmen:
a) "Biodiversitätsflächen" im Rahmen der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" und "Biologische Wirtschaftsweise""
"2.1.3 Förderungsverpflichtungen
[ ]
a. Ab einer Summe von 2 ha aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) sind auf zumindest 5 % der Summe aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen.
b. Ab einer Ackerfläche von 15 ha sind Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen anzulegen.
c. Nicht anrechenbar sind Flächen, die im Rahmen anderer ÖPUL-Maßnahmen angelegt werden, ausgenommen Flächen aus der Maßnahme Naturschutz (19) wenn es sich um Ackerstilllegungen (inkl. K20) oder um Grünlandflächen mit Schnittzeitverzögerung handelt. Für diese angerechneten Flächen gelten die Vorgaben nach d) und e) nicht.
[ ]."
3.4. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
2. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.2. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.
3. Da der Beschwerdeführer Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme UBB ist und diese Maßnahme als gleichartige Methode für die Greeningauflage "Anlage von Ökologischen Vorrangflächen" gilt, sind die Anforderungen dieser Maßnahme zu erfüllen. Die Fördervoraussetzungen zur Maßnahme UBB sind dem Merkblatt ÖPUL 2015 (ab Seite 24) zu entnehmen.
Konkret wird dem BF im angefochtenen Bescheid von der AMA zum Vorwurf gemacht, er habe in seinem MFA 2015 nicht die erforderlichen Biodiversitätsflächen beantragt um im Antragsjahr 2015 in den Genuss der vollen Greeningprämie zu gelangen. Dazu wird auf das Merkblatt ÖPUL 2015 auf Seite 26 hingewiesen:
"Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen müssen in der Feldstücksliste mit dem Code "DIV" gekennzeichnet werden, um als Biodiversitätsflächen angerechnet werden zu können. Handelt es dabei um gehäckselte Ackerflächen, so sind diese mit der Schlagnutzungsart "Grünbrache" und mit dem Code "DIV" zu beantragen. Handelt es sich dabei um gemähte Ackerflächen, wo das Mähgut verbracht wird, so sind diese mit der Schlagnutzungsart "Klee" oder "Sonstiges Feldfutter" und mit dem Code "DIV" zu beantragen. Werden Ackerstilllegungen aus den Maßnahmen "Naturschutz" und "Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen" (K20-Ackerflächen) für Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen herangezogen (dafür kommen die Auflagenkürzel SA, SB, SC und KA in Frage), so müssen diese zusätzlich mit Code "DIV" in der Feldstücksliste gekennzeichnet werden."
Daraus muss gefolgert werden, dass Ackerflächen, für die im Rahmen der Maßnahme UBB eine Greeningprämie gewährt werden soll, Biodiversitätsflächen aufweisen müssen, die mit dem Code "DIV" gekennzeichnet sind. Hinsichtlich des Ausmaßes der erforderlichen Biodiversitätsflächen wird dabei auf Pkt. 2.1.3, 4. Spiegelstrich, lit. b der Förderungsverpflichtungen der ÖPUL 2015 verwiesen. Um in den vollen Genuss der vollen Förderung zu kommen sind ab einer Ackerfläche von 15 ha Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen anzulegen. Das bedeutet, dass Biodiversitätsflächen auf Grünlandflächen nicht zu berücksichtigen sind. Die Feldstücke 23/1 und 26/1 können, obwohl sie als Biodiversitätsflächen im Weiteren Sinn anzuerkennen sind, nicht für den geforderten 5%-Anteil herangezogen werden.Daraus muss gefolgert werden, dass Ackerflächen, für die im Rahmen der Maßnahme UBB eine Greeningprämie gewährt werden soll, Biodiversitätsflächen aufweisen müssen, die mit dem Code "DIV" gekennzeichnet sind. Hinsichtlich des Ausmaßes der erforderlichen Biodiversitätsflächen wird dabei auf Pkt. 2.1.3, 4. Spiegelstrich, Litera b, der Förderungsverpflichtungen der ÖPUL 2015 verwiesen. Um in den vollen Genuss der vollen Förderung zu kommen sind ab einer Ackerfläche von 15 ha Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen anzulegen. Das bedeutet, dass Biodiversitätsflächen auf Grünlandflächen nicht zu berücksichtigen sind. Die Feldstücke 23/1 und 26/1 können, obwohl sie als Biodiversitätsflächen im Weiteren Sinn anzuerkennen sind, nicht für den geforderten 5%-Anteil herangezogen werden.
4. Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass eine nachträgliche Reduzierung der Fläche des Feldstückes 1/1 bei gleichzeitiger Hinzufügung des Codes "DIV" dazu führt, dass diese Fläche als beantragte Biodiversitätsfläche zu berücksichtigen sei, wird darauf hingewiesen, dass für die "formale" Richtigkeit und Anerkennung von UBB-Biodiversitätsflächen die rechtzeitige Codierung in der Feldstücksliste 2015 mit dem Code "DIV" unerlässlich ist. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit wird in diesem Zusammenhang auf
Artikel 13 Absatz 1 der VO (EU) 809/2014 iVm Artikel 13 Absatz 1 der VO (EU) 640/2014 und § 21 Absatz 1 ind 1a der Horizontalen GAP-Verordnung hingewiesen, wonach der Mehrfachantrag-Flächen, in dem auf die entsprechende DIV-Codierung vorzunehmen war, in Österreich bis zum 01.06.2015 zu stellen war. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Änderungen des MFA 2015 nach diesem Zeitpunkt, wie jene des Beschwerdeführers am 09.06.2016 waren nicht zulässig und daher nicht zu beachten.Artikel 13 Absatz 1 der VO (EU) 809 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der VO (EU) 640 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz 1 ind 1a der Horizontalen GAP-Verordnung hingewiesen, wonach der Mehrfachantrag-Flächen, in dem auf die entsprechende DIV-Codierung vorzunehmen war, in Österreich bis zum 01.06.2015 zu stellen war. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Änderungen des MFA 2015 nach diesem Zeitpunkt, wie jene des Beschwerdeführers am 09.06.2016 waren nicht zulässig und daher nicht zu beachten.
5. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.5. Zu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vergleiche näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.
Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 (159).Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vergleiche mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 (159).
Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135).
Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL 95. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH vom 09.05.2001, 9Ob95/01p).
Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor.
Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spräche im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems ist es einem Landwirt zuzumuten mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA im Handbuch für die Erfassung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 bzw. im Merkblatt zu ÖPUL 2015 jene Fehler offengelegt hat, die zu entsprechenden Anzeigen führen sollten. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015, ABl. L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vgl. dazu die in Art. 28 f VO (EU) 809/2014 aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015, Amtsblatt L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vergleiche dazu die in Artikel 28, f VO (EU) 809 aus 2014, aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vergleiche Artikel 11, Absatz 4, sowie Artikel 15, Absatz eins a und Absatz 2 a,
Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise:
"Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [ ]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [ ]"
Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Allerdings gilt die angeführte Verordnung erst für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 01.01.2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Im Gegenschluss folgt daraus jedoch, dass solche Hinweise und Korrekturen erst seit dem Antragsjahr 2016 zulässig sind. Die AMA war also nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 entsprechende Hinweise zu geben und auch im Jahr 2016 wäre es nur eine Möglichkeit, keine Verpflichtung, sofern man von der Anwendbarkeit der Neu-Regelung auf einen Fall wie den vorliegenden ausgeht.
6. Der Beschwerdeführer hätte 5 % der Gesamtackerfläche als Biodiversitätsfläche ausweisen müssen. Da die von der AMA – vom Beschwerdeführer nicht widersprochen – festgestellte Gesamtackerfläche 75,3392 ha betrug, hätte der Beschwerdeführer im MFA 2015 Biodiversitätsflächen mit einem Ausmaß von 3,7670 ha ausweisen und damit beantragen müssen. Von der AMA wurde aber nur eine geringere Biodiversitätsfläche ermittelt. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung von Artikel 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB zu verfügen war und die maximal beihilfefähige Greeningfläche um 1,4536 ha auf 75,1032 ha zu kürzen war.6. Der Beschwerdeführer hätte 5 % der Gesamtackerfläche als Biodiversitätsfläche ausweisen müssen. Da die von der AMA – vom Beschwerdeführer nicht widersprochen – festgestellte Gesamtackerfläche 75,3392 ha betrug, hätte der Beschwerdeführer im MFA 2015 Biodiversitätsflächen mit einem Ausmaß von 3,7670 ha ausweisen und damit beantragen müssen. Von der AMA wurde aber nur eine geringere Biodiversitätsfläche ermittelt. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung von Artikel 26 Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, ein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB zu verfügen war und die maximal beihilfefähige Greeningfläche um 1,4536 ha auf 75,1032 ha zu kürzen war.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2150082.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017