TE Bvwg Beschluss 2017/11/2 W234 1259289-2

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

AVG §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W234 1259289-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1964, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. 741873107 - 170074354:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1964, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. 741873107 - 170074354:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem anerkannten Flüchtling, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) der Konventionspass entzogen, weil infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung dieses Passes eingetreten sei:

1.1. Dazu spricht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer ausdrücklich als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 25.01.2017 im Einzelnen über Folgendes ab:

"Gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird Ihnen der Konventionsreisepass, Nr. XXXX, entzogen.""Gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird Ihnen der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen."

1.2. In der Begründung dieses Bescheids heißt es - neben inhaltlichen Ausführungen, weswegen der Konventionspass nach näher genannten Bestimmungen des FPG 2005 zu entziehen sei - ausdrücklich (Fehler wie im Original):

"Gemäß § 57 Abs .1 AVG ist die Behörde unter anderem dann, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gefahr im Verzug ist die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung einer Maßnahme."Gemäß Paragraph 57, Absatz Punkt eins, AVG ist die Behörde unter anderem dann, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gefahr im Verzug ist die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung einer Maßnahme.

Die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Ihnen gewährte Möglichkeit eines Parteiengehörs, würde die Passentziehung verzögern. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie in dieser Zeit erneut Ihren Konventionsreisepass verwenden, um eine der in § 92 FPG genannten Tatbestände zur verwirklichen.Die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Ihnen gewährte Möglichkeit eines Parteiengehörs, würde die Passentziehung verzögern. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie in dieser Zeit erneut Ihren Konventionsreisepass verwenden, um eine der in Paragraph 92, FPG genannten Tatbestände zur verwirklichen.

Aus Sicht der erkennenden Behörde ist daher nicht nur die sofortige Passentziehung geboten, sondern erscheint es im Hinblick auf Ihr Verhalten, dass im Widerspruch zum Gesetz steht md Schaden für die Republik Österreich bringt, dringend geboten, die Entziehung wegen Gefahr im Verzug mit sofortiger Wirkung anzuordnen.

Daher ist Ihnen der Konventionsreisepass zu entziehen."

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids lautet wie folgt:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung zu erheben.

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Vorstellung sofort vollstreckt werden."

1.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich das hier zu erledigende - ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnete - Rechtsmittel, welches am 15.02.2017 per Telefax beim Bundesamt einlangte. Der betreffende Schriftsatz trifft unter anderem Ausführungen "Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde".

In diesem Schriftsatz werden ferner folgende Anträge gestellt:

"Das BVwG möge

1. den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass der Entzug des Konventionspasses rechtswidrig war;

in eventu

2. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

in eventu

3. Den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen."

3. Dieses Rechtsmittel wurde durch das Bundesamt mit Schriftsatz vom 03.05.2017 vorgelegt und langte am 08.05.2017 hier ein. In der Beschwerdevorlage führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, es erkenne im Schriftsatz des Beschwerdeführers eine Bescheidbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen sei. Eine Umdeutung in eine Vorstellung scheitere daran, dass der Beschwerdeführer eindeutig Beschwerde führen und keine Vorstellung erheben wollte. Dies sei insbesondere an den Begehren des Schriftsatzes zu erkennen, welche sich direkt an das Bundesverwaltungsgericht richteten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. römisch eins. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.

2. Beweiswürdigung

Der als maßgeblicher Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 57 AVG, BGBl 51/1991, lautet:Paragraph 57, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, lautet:

"§ 57 (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

3.1. Qualifikation des angefochtenen Bescheids als Mandat iSd § 573.1. Qualifikation des angefochtenen Bescheids als Mandat iSd Paragraph 57

AVG

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Bescheids als Mandat alleine maßgeblich, ob sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte (siehe VwSlg 19226 A/2015). Die Behörde muss dazu unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (siehe VwSlg 19226 A/2015 und VwGH 14.12.2004, 2002/05/0244, mwH.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. u.a. VwSlg 19226 A/2015 sowie VwGH 17.12.2006, 2006/11/0071; 26.08.2010, 2009/21/0223).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Bescheids als Mandat alleine maßgeblich, ob sich die Behörde auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte (siehe VwSlg 19226 A/2015). Die Behörde muss dazu unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat (siehe VwSlg 19226 A/2015 und VwGH 14.12.2004, 2002/05/0244, mwH.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche u.a. VwSlg 19226 A/2015 sowie VwGH 17.12.2006, 2006/11/0071; 26.08.2010, 2009/21/0223).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung und die Ausgestaltung des hier angefochtenen Bescheides, besteht aus Sicht des Bundes Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass das Bundesamt bei dessen Erlassung § 57 AVG herangezogen hat, sodass es sich um ein Mandat im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Denn zunächst wird § 57 Abs. 1 AVG unter den Gesetzesgrundlagen im Spruch des Bescheids ausdrücklich angeführt. In der Begründung des Bescheids führt das Bundesamt zudem ausdrücklich aus, dass "[g]emäß § 57 Abs. 1 AVG [...] die Behörde unter anderen dann, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handel[e], berechtigt [sei], einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen." Dies sei hier der Fall. Schließlich heißt es in der Rechtsmittelbelehrung der Erledigung, gegen diesen "Mandatsbescheid" könne innerhalb von zwei Wochen "Vorstellung" erhoben werden.Mit Blick auf diese Rechtsprechung und die Ausgestaltung des hier angefochtenen Bescheides, besteht aus Sicht des Bundes Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass das Bundesamt bei dessen Erlassung Paragraph 57, AVG herangezogen hat, sodass es sich um ein Mandat im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Denn zunächst wird Paragraph 57, Absatz eins, AVG unter den Gesetzesgrundlagen im Spruch des Bescheids ausdrücklich angeführt. In der Begründung des Bescheids führt das Bundesamt zudem ausdrücklich aus, dass "[g]emäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG [...] die Behörde unter anderen dann, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handel[e], berechtigt [sei], einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen." Dies sei hier der Fall. Schließlich heißt es in der Rechtsmittelbelehrung der Erledigung, gegen diesen "Mandatsbescheid" könne innerhalb von zwei Wochen "Vorstellung" erhoben werden.

Mit Blick auf diese Ausgestaltung des Bescheids kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 57 AVG für die Erlassung des hier angefochtenen Bescheids herangezogen wurde, sodass es sich um ein Mandat im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt die Erledigung schlicht als "Bescheid" bezeichnet und in der Rechtsmittelbelehrung bei dem Hinweis, wie ein Rechtsbehelf einzubringen sei, auch anführt "die Beschwerde" könne in jeder technischen Form übermittelt werden. Denn zunächst schließt die Bezeichnung "Bescheid" auch Mandatsbescheide ein; ferner lässt das Gesamtbild der Rechtsmittelbelehrung keinen Zweifel daran, dass dort die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen als zulässiger Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Bundesamts genannt wird und sich der Satz, welcher fälschlich das Rechtsmittel der Beschwerde erwähnt, nur über die zulässigen technischen Einbringungsformen von Anbringen Auskunft gibt.Mit Blick auf diese Ausgestaltung des Bescheids kann kein Zweifel daran bestehen, dass Paragraph 57, AVG für die Erlassung des hier angefochtenen Bescheids herangezogen wurde, sodass es sich um ein Mandat im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt die Erledigung schlicht als "Bescheid" bezeichnet und in der Rechtsmittelbelehrung bei dem Hinweis, wie ein Rechtsbehelf einzubringen sei, auch anführt "die Beschwerde" könne in jeder technischen Form übermittelt werden. Denn zunächst schließt die Bezeichnung "Bescheid" auch Mandatsbescheide ein; ferner lässt das Gesamtbild der Rechtsmittelbelehrung keinen Zweifel daran, dass dort die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen als zulässiger Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Bundesamts genannt wird und sich der Satz, welcher fälschlich das Rechtsmittel der Beschwerde erwähnt, nur über die zulässigen technischen Einbringungsformen von Anbringen Auskunft gibt.

Ist der hier angefochtene Bescheid des Bundesamts als Mandatsbescheid zu qualifizieren, ist er mittels einer Vorstellung an das Bundesamt anzufechten; eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist - trotz der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - jedenfalls unzulässig (siehe VwSlg 19.226 A/2015 sowie VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100).

3.2. Qualifikation des ergriffenen Rechtsbehelfs als (Bescheid-)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Hier scheidet es auch aus, das Rechtsmittel in eine Vorstellung an das Bundesamt umzudeuten:

Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als (unzulässige) Beschwerde zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen (vgl. VwSlg 19.226 A/2015). Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (siehe VwSlg 19.226 A/2015 und VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071).Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als (unzulässige) Beschwerde zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen vergleiche VwSlg 19.226 A/2015). Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (siehe VwSlg 19.226 A/2015 und VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071).

Aus der Bezeichnung des Schriftsatzes als "Beschwerde", dessen Ausführungen zur "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" und aus dessen Begehren, die das Bundesverwaltungsgericht direkt ansprechen und die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzug des Passes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu beantragen, "[d]en angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen", ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Bundesamts, sondern des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Deshalb kommt eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht; es ist mithin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu qualifizieren.

Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor. Deswegen ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die genannten Erkenntnisse VwSlg 19.226 A/2015 und VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071 des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die genannten Erkenntnisse VwSlg 19.226 A/2015 und VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071 des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Beschwerde, Entziehung, Konventionsreisepass, Mandatsbescheid,
Umdeutung, Unzulässigkeit der Änderung von Zuschlagskriterien,
Vorstellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1259289.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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