TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 W129 2124646-1

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §169e Abs1
GehG §20c Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169e heute
  2. GehG § 169e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  7. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 20c heute
  2. GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  8. GehG § 20c gültig von 25.04.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. GehG § 20c gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. GehG § 20c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 20c gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. GehG § 20c gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. GehG § 20c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. GehG § 20c gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  15. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  17. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  21. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  24. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  27. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  28. GehG § 20c gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 20c gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  30. GehG § 20c gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  31. GehG § 20c gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  32. GehG § 20c gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch

W129 2124646-1/ 11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des bei der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Wien vom 19.02.2016, ohne Zahl, betreffend Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des bei der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Wien vom 19.02.2016, ohne Zahl, betreffend Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 20c GehG eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 v.H. seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20 c, GehG eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 400 v.H. seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.05.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre treue Dienste im Sinn des § 20c Gehaltsgesetz (GehG).1. Am 13.05.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre treue Dienste im Sinn des Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz (GehG).

2. Mit dem im Spruch angeführten und nun bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen und zusammengefasst begründet, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von vierzig Jahren zurückgelegt habe. Auf Grund einer Disziplinarstrafe und der vorliegenden Dienstbeschreibung seines Vorgesetzten - die durchschnittliche Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei qualitativ nicht zu beanstanden, berge die lautstarke Darstellung seiner negativen Meinung über das Unternehmen während der Dienstzeit bei seinen Kollegen tatsächlich auch die Gefahr, bisher konstruktiv arbeitende Mitarbeiter gegen die Interessen und Ziele des Unternehmens aufzubringen - sei die belangte Behörde nicht von einer "treuen" Dienstleistung überzeugt.

3. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 30.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er näheres Vorbringen zu seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung erstattete, welche er zur Verneinung "treuer Dienste" nicht für ausreichend erachtete. Die Angaben in der von der Dienstbehörde ins Treffen geführten "Dienstbeschreibung" rügte er teils als zu unpräzise, teils bestritt er die darin enthaltenen Vorwürfe bzw. erstattete Ausführungen, weshalb er die Bezeichnung "Aufseher" für seine Vorgesetzten als treffender erachte als die Bezeichnung "Gruppenleiter".

4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - übermittelt, wo dieses am 13.04.2016 einlangte.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, W129 2124646-1, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, W129 2124646-1, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0090-5, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, W129 2124646-1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

8. Am 22.08.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen.

1.2. Er ist seit dem 03.09.1973 im Postdienst. Als Jubiläumsstichtag wurde der 03.09.1974 festgestellt. Er hat bis zum 03.09.2014 eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt. Seit 2009 wird er als Sortierkraft in der VS XXXX verwendet.1.2. Er ist seit dem 03.09.1973 im Postdienst. Als Jubiläumsstichtag wurde der 03.09.1974 festgestellt. Er hat bis zum 03.09.2014 eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt. Seit 2009 wird er als Sortierkraft in der VS römisch 40 verwendet.

1.3. Mit Disziplinarerkenntnis vom 15.03.2010 erfolgte ein Schuldspruch in 8 Punkten und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom 09.11.2010 erfolgten ein Freispruch in einzelnen Punkten sowie eine Zurückverweisung zur erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur neuerlichen Verhandlung.

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im 2. Rechtsdurchgang vom 08.07.2011 lautet wie folgt:

"Oberoffizial XXXX , Vorsortierung XXXX ,"Oberoffizial römisch 40 , Vorsortierung römisch 40 ,

wird von den Anschuldigungen,

1. am 20.03.2009 dem Dienst in der Zeit von 8.00 bis 13:45 Uhr ohne Angabe rechtfertigender Gründe fern geblieben zu sein,

2. der schriftlichen Weisung vom 2.2.2009, die in der VS XXXX geltende Pausenregelung von einer zehnminütigen Pause nach jeweils 2 Stunden Sortiertätigkeit, einzuhalten am 25.2.2009 nicht nachgekommen zu sein, indem er bereits nach etwa 50 Minuten Sortierarbeit jeweils um 9:00, 10:00, 12:00, 13:00 und 14:00 Uhr eine Pause eingelegt hat,2. der schriftlichen Weisung vom 2.2.2009, die in der VS römisch 40 geltende Pausenregelung von einer zehnminütigen Pause nach jeweils 2 Stunden Sortiertätigkeit, einzuhalten am 25.2.2009 nicht nachgekommen zu sein, indem er bereits nach etwa 50 Minuten Sortierarbeit jeweils um 9:00, 10:00, 12:00, 13:00 und 14:00 Uhr eine Pause eingelegt hat,

3. der schriftlichen Weisung vom 2.2.2009, die Kartiertätigkeit ausschließlich stehend auszuüben, am 25.2.2009 neuerlich nicht nachgekommen zu sein,

4. den Dienst am 11.5.2009 statt um 8.00 Uhr erst um 8.20 Uhr und somit verspätet angetreten zu haben,

5. am 12.5.2009 seinen Dienst neuerlich verspätet, nämlich erst um 08:30 statt um 8.00 angetreten zu haben,

6. am 18.5.2009 seinen Dienst wiederum verspätet, nämlich erst um

8.10 statt um 8.00 angetreten zu haben und

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 – hinsichtlich der Punkte 2 bis 5 im Zweifel - freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 – hinsichtlich der Punkte 2 bis 5 im Zweifel - freigesprochen.

Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte des genannten Erkenntnisses, deren sich der OO XXXX schuldig gemacht hat und die von der Berufungsbehörde rechtskräftig bestätigt geworden sind, nämlich dass erHinsichtlich der Anschuldigungspunkte des genannten Erkenntnisses, deren sich der OO römisch 40 schuldig gemacht hat und die von der Berufungsbehörde rechtskräftig bestätigt geworden sind, nämlich dass er

1. der Weisung seines Vorgesetzten, Distributionsmanager XXXX , vom 7.4.2009, eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben, warum er am 3.4.2009 vom Kontrollarzt nicht zu Hause angetroffen wurde, nicht nachgekommen ist und1. der Weisung seines Vorgesetzten, Distributionsmanager römisch 40 , vom 7.4.2009, eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben, warum er am 3.4.2009 vom Kontrollarzt nicht zu Hause angetroffen wurde, nicht nachgekommen ist und

2. sich am 8.4.2009 durch die Äußerungen "ich habe kein Interesse, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben" gegenüber seiner Vorgesetzten Distributionsleiterin XXXX ungebührlich verhalten hat,2. sich am 8.4.2009 durch die Äußerungen "ich habe kein Interesse, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben" gegenüber seiner Vorgesetzten Distributionsleiterin römisch 40 ungebührlich verhalten hat,

wodurch er gegen die Pflicht des Beamten, die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit. schuldig gemacht hat,wodurch er gegen die Pflicht des Beamten, die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg.cit. schuldig gemacht hat,

wird über OO XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 600 € verhängt. Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in 3 Monatsraten zu je 200 € bewilligt. Kosten sind keine erwachsen."wird über OO römisch 40 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 600 € verhängt. Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 in 3 Monatsraten zu je 200 € bewilligt. Kosten sind keine erwachsen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom 23.11.2011 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG verhängte Geldbuße auf die Höhe von € 200,-- herabgesetzt wurde.Mit Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom 23.11.2011 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG verhängte Geldbuße auf die Höhe von € 200,-- herabgesetzt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2012 (Zl.en 2011/09/0032, 2012/09/0041-5) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die quantitative Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Im qualitativen Bereich sind ihm keinerlei Verfehlungen oder Missstände vorzuwerfen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat im Beobachtungszeitraum – abgesehen vom in 1.3. genannten Verhalten - die aufgezeigten Grenzen der an sich zulässigen Kritik an seinem Dienstgeber durch konkrete Verhaltensweisen, wie etwa durch Äußerung von Kritik auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise, nicht überschritten. Auch wurde abgesehen von den in 1.3. genannten Fällen kein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. ein Verhalten des Beschwerdeführers disziplinär geahndet.

1.6. Die Dienstbeurteilung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 18.09.2014 lautet wie folgt:

"Der Mitarbeiter XXXX , Pers.Nr.: XXXX (in weiterer Folge des Schriftstückes J.) wurde im genannten Zeitraum, Februar 2012 bis September 2014, ununterbrochen als Sortierkraft in der VS XXXX verwendet."Der Mitarbeiter römisch 40 , Pers.Nr.: römisch 40 (in weiterer Folge des Schriftstückes J.) wurde im genannten Zeitraum, Februar 2012 bis September 2014, ununterbrochen als Sortierkraft in der VS römisch 40 verwendet.

Seine quantitative Arbeitsleistung ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Wobei J. bei etwas mehr Engagement bzw. Einstellung zu seiner Tätigkeit aber durchaus mehr Potenzial vorzuweisen hätte. Im qualitativen Bereich sind J. keinerlei Verfehlungen oder Missstände vorzuwerfen.

Der Mitarbeiter legt weiterhin und fast unverändert das bis zu diesem Zeitraum gezeigte Gesamtverhalten dar. Nach wie vor zeigt J. großen und stets wiederkehrenden Unmut bzgl. fast aller Aktivitäten und Innovationen seitens des Unternehmens. Er unterstellt diesem weiterhin unredliche Absichten und das permanente Ausnutzen der Belegschaft. Seine verbalen Angriffe richten sich aber nie gegen einzelne Personen, sondern ausschließlich gegen das Unternehmen als Gesamtes.

J. wird auch nie müde seine Ansichten seinen Kollegen, oft auch gegen deren Interesse, mitzuteilen. Bei loyalen Mitarbeitern fruchten seine Vorträge naturgemäß wenig bis gar nicht. Trotzdem birgt sein Vorgehen ein gewisses Gefahrenpotenzial, da es doch auch Mitarbeiterinnen gibt, welche sich für seine Negativdarstellungen interessieren und dadurch die Gefahr einer Solidarisierung immer im Raum steht.

Generell gestaltet sich der kollegiale Zugang zu J. in zwei getrennte Lager. Zum stark überwiegenden Teil in Personen, welche ihn, seine Art zu kommunizieren und sein Auftreten vollkommen ablehnen und jeglichen Kontakt zu vermeiden versuchen, andererseits in eine sehr kleine Minderheit, welche sich gerne mit ihm austauscht und den verbalen Ausführungen seines gedanklichen Leitbildes gerne folgt.

Der Umgang mit seinen, bzw. der Zugang zu seinen Vorgesetzten hat sich leicht verbessert. Zwar werden noch immer ALLE Weisungen hinterfragt und notfalls dagegen remonstriert, jedoch haben seine Vorgesetzten mittlerweile Routine genug, um teilweise mit stoischer Ruhe die bisher endlos langen Diskussionen in kurzer Zeit wieder in eine, zwar uneinsichtige, aber produktive Phase von J. zu verwandeln.

Prinzipiell verweigert J. seinen Vorgesetzten die Anrede Gruppenleiter, bezeichnet sie als Aufseher und begründet dies mit gesetzlichen Grundlagen. Mittlerweile stört dies auch niemanden mehr. Alleine schon aus der Tatsache geschuldet, sinnlose und von J. sehr emotional geführte Diskussionen zu vermeiden. Abschließend stellt sich größtenteils ein unverändertes Gesamtbild dar. Wobei zu befürchten ist, dass sich zukünftig daran kaum etwas ändern wird, weil bei J. anscheinend sein Beruf zu einer Berufung ‚das Unternehmen in ein schlechtes Licht zu rücken' wurde."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Gerichtsakt und der durchgeführten Verhandlung:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde sowie aus den unbedenklichen Angaben in der Beschwerde.

Die Feststellung zu 1.3. aus den Angaben der belangten Behörde zum chronologischen Ablauf der Disziplinarsache im Schreiben vom 28.08.2017 sowie durch Einsichtnahme in die dazu vorgelegten Entscheidungen.

Die Feststellungen zu 1.4. beruht auf einer Dienstbeschreibung von XXXX vom 18.09.2014. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.Die Feststellungen zu 1.4. beruht auf einer Dienstbeschreibung von römisch 40 vom 18.09.2014. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zu 1.5. beruht auf der Tatsache, dass die informierte Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich allgemeine Aussagen machen konnte, konkrete Angaben zu Vorfällen bzw. Äußerungen tätigte sie hingegen nicht. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass im Beurteilungszeitraum die Grenzen der an sich zulässigen Kritik an seinem Dienstgeber durch konkrete Verhaltensweisen nicht überschritten wurden. Darüber hinaus führte sie aus, dass diesbezüglich ein entsprechendes Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden sei. Dies spricht ebenso dafür, dass die Grenzen der zulässigen Kritik an den Dienstgeber im Beurteilungszeitraum – abgesehen von den in 1.3. genannten Fällen - nicht überschritten wurden.

Zum am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag der zeugenschaftlichen Einvernahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, insbesondere des Vorgesetzten XXXX zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer verbale Angriffe gegen das Unternehmen während des Dienstes gemacht habe und dies auch gegenüber anderen Mitarbeitern kommuniziert habe, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass die bereits im Akt inliegende Dienstbeschreibung des Vorgesetzten XXXX lediglich allgemeine und vage Angaben enthält. Die Dienstbeschreibung ist durchaus kritisch – wenngleich in differenzierender Weise – verfasst; dennoch wird kein einziger Vorfall angeführt, bei dem die vom Beschwerdeführer geübte Kritik besonders unsachlich oder gar beleidigend ausgefallen wäre. In der Beschwerdeverhandlung konnte auch die informierte Vertreterin der Dienstbehörde nur allgemeine Aussagen und keine Angaben zu konkreten Vorfällen bzw. Äußerungen tätigen. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit der Tatsache, dass diesbezüglich kein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, gelang das Gericht zur Überzeugung, dass die Grenzen der zulässigen Kritik an den Dienstgeber im Beurteilungszeitraum – abgesehen von den in 1.3. genannten Fall - nicht überschritten wurden. Die Einvernahme war daher nicht mehr notwendig.Zum am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag der zeugenschaftlichen Einvernahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, insbesondere des Vorgesetzten römisch 40 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer verbale Angriffe gegen das Unternehmen während des Dienstes gemacht habe und dies auch gegenüber anderen Mitarbeitern kommuniziert habe, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass die bereits im Akt inliegende Dienstbeschreibung des Vorgesetzten römisch 40 lediglich allgemeine und vage Angaben enthält. Die Dienstbeschreibung ist durchaus kritisch – wenngleich in differenzierender Weise – verfasst; dennoch wird kein einziger Vorfall angeführt, bei dem die vom Beschwerdeführer geübte Kritik besonders unsachlich oder gar beleidigend ausgefallen wäre. In der Beschwerdeverhandlung konnte auch die informierte Vertreterin der Dienstbehörde nur allgemeine Aussagen und keine Angaben zu konkreten Vorfällen bzw. Äußerungen tätigen. Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit der Tatsache, dass diesbezüglich kein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, gelang das Gericht zur Überzeugung, dass die Grenzen der zulässigen Kritik an den Dienstgeber im Beurteilungszeitraum – abgesehen von den in 1.3. genannten Fall - nicht überschritten wurden. Die Einvernahme war daher nicht mehr notwendig.

Die Feststellung zu 1.6. beruht auf der im Akt aufliegenden Dienstbeurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 20c GehG lautet wie folgt:3.1. Paragraph 20 c, GehG lautet wie folgt:

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.Paragraph 20 c, (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

2. des Ausscheidens gemäß Abs. 32. des Ausscheidens gemäß Absatz 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 169e Abs. 1 GehG lautet:

§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen

Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/009).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung eine Ermessensentscheidung dar vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/009).

In Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 20c GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendungen unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.In Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in Paragraph 20 c, GehG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Versagung der Jubiläumszuwendungen unter Bedachtnahme auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien vertretbar erscheint.

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. jüngst VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen vergleiche jüngst VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

In materiell rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschwerdeführers bis zu dem in § 169e Abs. 1 erster Satz GehG erwähnten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).In materiell rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschwerdeführers bis zu dem in Paragraph 169 e, Absatz eins, erster Satz GehG erwähnten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0090 aus, dass die dem Beschwerdeführer in der "Dienstbeschreibung" attestierte quantitativ "durchschnittliche" und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung für die Erbringung "treuer Dienste" grundsätzlich ausreichend wäre, es sei denn, es wäre ihm "treue Dienste" ausschließendes Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0090 aus, dass die dem Beschwerdeführer in der "Dienstbeschreibung" attestierte quantitativ "durchschnittliche" und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung für die Erbringung "treuer Dienste" grundsätzlich ausreichend wäre, es sei denn, es wäre ihm "treue Dienste" ausschließendes Fehlverhalten vorzuwerfen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090).

Zu den in der Dienstbeschreibung vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers als Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber seinem Dienstgeber wies der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin: Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090 mwN).Zu den in der Dienstbeschreibung vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers als Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber seinem Dienstgeber wies der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin: Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090 mwN).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurden diese aufgezeigten Grenzen der an sich zulässigen Kritik an den Dienstgeber durch konkrete Verhaltensweisen nicht überschritten.

Darüber hinaus rechtfertigt auch nicht das seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten die Verneinung "treuer Dienste":

Mit Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/12/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes als der Annahme treuer Dienste im Sinn des § 20c GehG entgegenstehend gebilligt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230 = Slg. 11.934/A, vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/12/0005, vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0160, vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147). Dagegen sah der Verwaltungsgerichtshof eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend an, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0145)."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes als der Annahme treuer Dienste im Sinn des Paragraph 20 c, GehG entgegenstehend gebilligt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230 = Slg. 11.934/A, vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/12/0005, vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0160, vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147). Dagegen sah der Verwaltungsgerichtshof eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat als nicht ausreichend an, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0145).

Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189, vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0343, vom 11. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177). Beschränkte sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit - nur kurzen Zeitraum (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 17. April 2013) und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sah dies der Verwaltungsgerichtshof der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht als entgegenstehend an (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 13. März und 17. April 2013, mwN)."Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße lagen, ließ der Verwaltungsgerichtshof für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches genügen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189, vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0343, vom 11. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177). Beschränkte sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit - nur kurzen Zeitraum vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 17. April 2013) und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sah dies der Verwaltungsgerichtshof der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht als entgegenstehend an vergleiche die zitierten Erkenntnisse vom 13. März und 17. April 2013, mwN)."

Für den vorliegenden Fall folgt daraus:

Im Beschwerdefall ist aufgrund der disziplinären Verurteilung bindend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2009 einer Weisung seines Vorgesetzten nicht nachgekommen ist sowie sich am 08.04.2009 ungebührlichen verhalten hat. Dies hat (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 200,-- geführt (vgl. dazu VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105, VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044). Ein weiteres Disziplinarverfahren wurde im Beurteilungszeitraum nicht eingeleitet. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten beschränkt sich daher nur auf einen kurzen Zeitraum. Auch ist die dem Beschwerdeführer in der Dienstbeschreibung attestierte quantitativ durchschnittliche und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung für die Erbringung treuer Dienste ausreichend (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090). Ein ihm treue Dienste ausschließendes Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen.Im Beschwerdefall ist aufgrund der disziplinären Verurteilung bindend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2009 einer Weisung seines Vorgesetzten nicht nachgekommen ist sowie sich am 08.04.2009 ungebührlichen verhalten hat. Dies hat (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 200,-- geführt vergleiche dazu VwGH 13.03.2013, 2012/12/0105, VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044). Ein weiteres Disziplinarverfahren wurde im Beurteilungszeitraum nicht eingeleitet. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten beschränkt sich daher nur auf einen kurzen Zeitraum. Auch ist die dem Beschwerdeführer in der Dienstbeschreibung attestierte quantitativ durchschnittliche und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung für die Erbringung treuer Dienste ausreichend vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0090). Ein ihm treue Dienste ausschließendes Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen.

In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG zu verneinen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszulage zu gewähren.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstbeschreibung, Dienstjubiläum, Dienstpflichtverletzung,
Dienstzeit, Disziplinarstrafe, Ermessensfehler, Gehorsamspflicht,
Geldbuße, Jubiläumszuwendung, Kritik, Meinungsäußerung, treue
Dienste, ungebührliches Verhalten, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2124646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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