Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W119 2150308-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 18. 11. 2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. 7. 2017 und 19. 9. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 18. 11. 2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. 7. 2017 und 19. 9. 2017 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1996 zum Zweck des Schulbesuchs in Österreich ein und besuchte die Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums, wobei sie die Schule nicht mit der Matura abschloss. Sie besuchte danach eine Abendschule, war als außerordentliche Hörerin an einer Universität inskribiert und absolvierte am 17. 4. 2007 den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe "Fremdenführer". Bis zum Jahr 2007 hielt sie sich mit Aufenthaltstiteln zum Zweck "Schüler" bzw. "Ausbildung" in Österreich auf.
Am 23. 7. 2007 heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen.
Am 27. 3. 2012 beantragte sie als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Dabei legte sie unter anderem ihre XXXX Aufenthaltsbewilligung sowie jene ihres Ehemannes, ausgestellt jeweils am 10. 6. 2009, gültig bis 20. 3. 2013 (bzw. 20. 2. 2013 für ihren Ehemann) sowie ihr Jahreszeugnis eines Bundesrealgymnasiums für die zehnte Schulstufe (sechste Klasse) für das Schuljahr 1998/99, vor.Am 27. 3. 2012 beantragte sie als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Dabei legte sie unter anderem ihre römisch 40 Aufenthaltsbewilligung sowie jene ihres Ehemannes, ausgestellt jeweils am 10. 6. 2009, gültig bis 20. 3. 2013 (bzw. 20. 2. 2013 für ihren Ehemann) sowie ihr Jahreszeugnis eines Bundesrealgymnasiums für die zehnte Schulstufe (sechste Klasse) für das Schuljahr 1998/99, vor.
Bei ihrer Einvernahme zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger vor der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung am 10. 4. 2012 gab sie an, dass sie für den Zeitraum bis zu ihrer Heirat am 23. 7. 2007 Aufenthaltsbewilligungen für Österreich in ihrem alten Reisepass gehabt habe. Dieser Reisepass sei wahrscheinlich bei der Botschaft (gemeint wohl: XXXX in Wien) vernichtet worden als ihr ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei. Ihr Ehemann habe als Unternehmer einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die XXXX . Seit ungefähr eineinhalb Monaten sei der Lebensmittelpunkt jedoch wieder in Wien. Davor seien sie zwischen der XXXX und Wien gependelt und es gebe seit dem 22. 6. 2007 eine ZMR-Meldung in Wien.Bei ihrer Einvernahme zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger vor der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung am 10. 4. 2012 gab sie an, dass sie für den Zeitraum bis zu ihrer Heirat am 23. 7. 2007 Aufenthaltsbewilligungen für Österreich in ihrem alten Reisepass gehabt habe. Dieser Reisepass sei wahrscheinlich bei der Botschaft (gemeint wohl: römisch 40 in Wien) vernichtet worden als ihr ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei. Ihr Ehemann habe als Unternehmer einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die römisch 40 . Seit ungefähr eineinhalb Monaten sei der Lebensmittelpunkt jedoch wieder in Wien. Davor seien sie zwischen der römisch 40 und Wien gependelt und es gebe seit dem 22. 6. 2007 eine ZMR-Meldung in Wien.
Mit einer Email vom 24. 11. 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Magistratsabteilung 35 mit, dass sie geschieden sei. Über ihren Antrag vom 27. 3. 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger hat die Magistratsabteilung 35 bislang nicht entschieden.
Am 18. 11. 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 18. 11. 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Mit dem Antrag legte sie unter anderem in Kopie einen XXXX Daueraufenthaltstitel, ausgestellt am 3. 4. 2013 und gültig bis 2. 4. 2018, einen Nachweis über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung der WGKK vom 4. 8. 2015, eine Heiratsurkunde vom 23. 7. 2007 sowie einen Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX über die Scheidung dieser Ehe im Einvernehmen, einen Hauptmietvertrag vom 26. 2. 2014 über eine Wohnung mit einer Fläche von ungefähr 53 m2, einen Vorvertrag mit einem Unternehmen über ein Dienstverhältnis in Vollzeitbeschäftigung als XXXX vom 27. 7. 2015, ein Jahreszeugnis eines Bundesrealgymnasiums für die zehnte Schulstufe (sechste Klasse) für das Schuljahr 1998/99, ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 17. 4. 2007 über den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe "Fremdenführer", ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 25. 9. 2014 über die bestandene Ausbildung zur geprüften XXXX , sowie acht Unterstützungsschreiben vor.Mit dem Antrag legte sie unter anderem in Kopie einen römisch 40 Daueraufenthaltstitel, ausgestellt am 3. 4. 2013 und gültig bis 2. 4. 2018, einen Nachweis über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung der WGKK vom 4. 8. 2015, eine Heiratsurkunde vom 23. 7. 2007 sowie einen Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 über die Scheidung dieser Ehe im Einvernehmen, einen Hauptmietvertrag vom 26. 2. 2014 über eine Wohnung mit einer Fläche von ungefähr 53 m2, einen Vorvertrag mit einem Unternehmen über ein Dienstverhältnis in Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 vom 27. 7. 2015, ein Jahreszeugnis eines Bundesrealgymnasiums für die zehnte Schulstufe (sechste Klasse) für das Schuljahr 1998/99, ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 17. 4. 2007 über den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe "Fremdenführer", ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 25. 9. 2014 über die bestandene Ausbildung zur geprüften römisch 40 , sowie acht Unterstützungsschreiben vor.
Aus dem Unterstützungsschreiben einer Tante ihres ehemaligen Ehemannes geht hervor, dass diese trotz der Scheidung der Beschwerdeführerin und ihres Neffen weiterhin den Kontakt zur Beschwerdeführerin halte und sich immer freue, diese zu treffen. Dem Unterstützungsschreiben der Mutter ihres ehemaligen Ehemannes zufolge kenne diese die Beschwerdeführerin seit ungefähr 1996, als ihr Sohn sie ihr damals als seine Freundin vorgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr oft und gerne bei ihr zu Gast gewesen. Deren Beziehung zu ihrem Sohn habe angehalten und im Jahr XXXX habe die Hochzeit stattgefunden. Zu ihrem Bedauern sei die Ehe nach sieben Jahren, insgesamt habe die Beziehung siebzehn Jahre gedauert, geschieden worden. Ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin sei immer sehr gut gewesen und diese sei auch nach der Scheidung jederzeit bei ihr willkommen. Aus dem Unterstützungsschreiben einer ehemaligen Schulkollegin geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin seit 1996 kenne. Sie hätten einander in einem Bundesrealgymnasium kennengelernt. Schon sehr bald hätten sie Freundschaft geschlossen und in den Sommern 1997 und 1998 habe die Beschwerdeführerin während der Schulferien bei ihr - und ihren Eltern, wie aus deren Unterstützungsschreiben hervorgeht - gewohnt. Seit damals zähle die Beschwerdeführerin zu den wichtigsten Menschen in ihrem Leben und sei zu ihrer besten Freundin geworden. Sie wünsche, dass die Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer zweiten Heimat, ein sorgenfreies Leben führen könne.Aus dem Unterstützungsschreiben einer Tante ihres ehemaligen Ehemannes geht hervor, dass diese trotz der Scheidung der Beschwerdeführerin und ihres Neffen weiterhin den Kontakt zur Beschwerdeführerin halte und sich immer freue, diese zu treffen. Dem Unterstützungsschreiben der Mutter ihres ehemaligen Ehemannes zufolge kenne diese die Beschwerdeführerin seit ungefähr 1996, als ihr Sohn sie ihr damals als seine Freundin vorgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr oft und gerne bei ihr zu Gast gewesen. Deren Beziehung zu ihrem Sohn habe angehalten und im Jahr römisch 40 habe die Hochzeit stattgefunden. Zu ihrem Bedauern sei die Ehe nach sieben Jahren, insgesamt habe die Beziehung siebzehn Jahre gedauert, geschieden worden. Ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin sei immer sehr gut gewesen und diese sei auch nach der Scheidung jederzeit bei ihr willkommen. Aus dem Unterstützungsschreiben einer ehemaligen Schulkollegin geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin seit 1996 kenne. Sie hätten einander in einem Bundesrealgymnasium kennengelernt. Schon sehr bald hätten sie Freundschaft geschlossen und in den Sommern 1997 und 1998 habe die Beschwerdeführerin während der Schulferien bei ihr - und ihren Eltern, wie aus deren Unterstützungsschreiben hervorgeht - gewohnt. Seit damals zähle die Beschwerdeführerin zu den wichtigsten Menschen in ihrem Leben und sei zu ihrer besten Freundin geworden. Sie wünsche, dass die Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer zweiten Heimat, ein sorgenfreies Leben führen könne.
Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Mitwirkungspflicht verletzt und bereits erfolglos in ihrem Verfahren telefonisch urgiert habe. § 22 Abs. 1 AsylG 2005 sei nicht anwendbar, weil sie keinen Antrag auf internationalen Schutz sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe. Mit der Säumnisbeschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 9. 11. 2016 über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Hotelfachfrau vor.Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Mitwirkungspflicht verletzt und bereits erfolglos in ihrem Verfahren telefonisch urgiert habe. Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 sei nicht anwendbar, weil sie keinen Antrag auf internationalen Schutz sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe. Mit der Säumnisbeschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 9. 11. 2016 über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Hotelfachfrau vor.
Das Bundesamt gab mit der am 16. 3. 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdevorlage eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde ab, in der unter Verweis auf eine in dieser Höhe nicht zu erwartende Steigerung der Asylantragszahlen und auf die vorgenommenen Personalaufstockungen das Bundesamt "an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz" kein überwiegendes Verschulden treffe.
Am 31. 7. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in XXXX geboren sei, wo ihre Eltern lebten. Sie sei im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen, weil ihre Eltern ihr eine Ausbildung im Ausland ermöglichen hätten wollen und auch gewollt hätten, dass sie Deutsch lerne. Sie sei mit einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Schülerin" nach Österreich gekommen. Ihr alter Reisepass, aus dem diese Aufenthaltstitel ersichtlich gewesen seien, sei ihr von der " XXXX Botschaft" (gemeint wohl: XXXX in Wien) "entzogen" worden. Sie sei 1995 oder 1996 nach Österreich gekommen und habe eine Schule (Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums) besucht, die sie jedoch in der 7. Klasse abgebrochen habe. Danach habe sie eine Abendschule besucht, die sie jedoch auch nicht mit der Matura absolviert habe. Bis zum Jahr 2007 habe sie Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Ausbildung" gehabt. Sie sei in dieser Zeit als außerordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen und habe zudem eine Ausbildung zur Fremdenführerin gemacht. Im Jahr 2007 habe sie ihren Freund geheiratet, den sie seit mehr als zehn Jahren gekannt habe. Da dieser in der XXXX ein Unternehmen gehabt habe, habe sie als seine Ehefrau eine XXXX Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sie seien zwischen der XXXX und Österreich hin und her gependelt und hätten auch in Österreich einen Hauptwohnsitz gehabt. Bis zu ihrer Scheidung im Jahr 2015 habe sie in der XXXX gelebt. Das genaue Datum konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Im Jahr 2012 habe sie einen österreichischen Aufenthaltstitel beantragt. Ihr Ehemann habe das Unternehmen in der XXXX gehabt und sie habe gedacht, dass sie zuerst einen XXXX Aufenthaltstitel bekomme und danach einen Österreichischen. Über ihren Antrag aus dem Jahr 2012 (auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger) sei nicht mit einem Bescheid abgesprochen worden. Dies sei daran gelegen, dass ihr Ehemann bestimmte Nachweise nicht erbracht habe. Sie habe nach der Scheidung, rechtskräftig am XXXX , keinen österreichischen Aufenthaltstitel mehr gehabt. Jedoch habe sie einen XXXX Aufenthaltstitel gehabt und im November 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Während ihrer Ehe habe sie ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung ihrer Eltern bestritten. Ihr Ehemann habe mit seinem Unternehmen nichts verdient. Auch nach der Scheidung hätten ihre Eltern ihren Lebensunterhalt finanziert. Diese wüssten, dass ihr Aufenthalt in Österreich für sie sehr wichtig sei. Ihre Eltern würden sie jedes Jahr besuchen und für sie Bargeld mitnehmen, damit sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Das Geld befinde sich auf einem Bankkonto.Am 31. 7. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in römisch 40 geboren sei, wo ihre Eltern lebten. Sie sei im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen, weil ihre Eltern ihr eine Ausbildung im Ausland ermöglichen hätten wollen und auch gewollt hätten, dass sie Deutsch lerne. Sie sei mit einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Schülerin" nach Österreich gekommen. Ihr alter Reisepass, aus dem diese Aufenthaltstitel ersichtlich gewesen seien, sei ihr von der " römisch 40 Botschaft" (gemeint wohl: römisch 40 in Wien) "entzogen" worden. Sie sei 1995 oder 1996 nach Österreich gekommen und habe eine Schule (Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums) besucht, die sie jedoch in der 7. Klasse abgebrochen habe. Danach habe sie eine Abendschule besucht, die sie jedoch auch nicht mit der Matura absolviert habe. Bis zum Jahr 2007 habe sie Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Ausbildung" gehabt. Sie sei in dieser Zeit als außerordentliche Hörerin an der Universität inskribiert gewesen und habe zudem eine Ausbildung zur Fremdenführerin gemacht. Im Jahr 2007 habe sie ihren Freund geheiratet, den sie seit mehr als zehn Jahren gekannt habe. Da dieser in der römisch 40 ein Unternehmen gehabt habe, habe sie als seine Ehefrau eine römisch 40 Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sie seien zwischen der römisch 40 und Österreich hin und her gependelt und hätten auch in Österreich einen Hauptwohnsitz gehabt. Bis zu ihrer Scheidung im Jahr 2015 habe sie in der römisch 40 gelebt. Das genaue Datum konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Im Jahr 2012 habe sie einen österreichischen Aufenthaltstitel beantragt. Ihr Ehemann habe das Unternehmen in der römisch 40 gehabt und sie habe gedacht, dass sie zuerst einen römisch 40 Aufenthaltstitel bekomme und danach einen Österreichischen. Über ihren Antrag aus dem Jahr 2012 (auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger) sei nicht mit einem Bescheid abgesprochen worden. Dies sei daran gelegen, dass ihr Ehemann bestimmte Nachweise nicht erbracht habe. Sie habe nach der Scheidung, rechtskräftig am römisch 40 , keinen österreichischen Aufenthaltstitel mehr gehabt. Jedoch habe sie einen römisch 40 Aufenthaltstitel gehabt und im November 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Während ihrer Ehe habe sie ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung ihrer Eltern bestritten. Ihr Ehemann habe mit seinem Unternehmen nichts verdient. Auch nach der Scheidung hätten ihre Eltern ihren Lebensunterhalt finanziert. Diese wüssten, dass ihr Aufenthalt in Österreich für sie sehr wichtig sei. Ihre Eltern würden sie jedes Jahr besuchen und für sie Bargeld mitnehmen, damit sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Das Geld befinde sich auf einem Bankkonto.
Zum Verdacht einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Erwerbstätigkeit befragt, den ein namentlich genannter Herr in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht geäußert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Geschäftsführer eines Reisebüros schon seit längerem kenne und mit ihm sehr gut befreundet sei. Sie habe letztes Jahr die Ausbildung zur Hotelfachfrau gemacht und sei in dieses Reisebüro, das in der Nähe von ihrer Wohnung sei, gegangen, um zu lernen. Sie arbeite nicht. Sie sei dort gewesen, um zu schauen, wie der österreichische und europäische Tourismus aussehe. Auf den Vorhalt, dass der besagte Mann auch geschrieben habe, dass sie mit ihrem (im Schreiben namentlich genannten) ehemaligen Ehemann eine Scheinehe eingegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht sein könne. Dies sei aus dem Akt der Magistratsabteilung ersichtlich. Ihr nunmehr geschiedener Ehemann sei 1999 bei der Fremdenpolizei gewesen und "hat sich meinetwegen mit dem Amt zerstritten."
Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung unter anderem einen Versicherungsdatenauszug vom 26. 7. 2017 vor, aus dem hervorgeht, dass sie von den Jahren 2002 bis 2009 und ab dem Jahr 2015 Beitragsgrundlagen hat, wobei sie ab dem XXXX laufend eine Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG hat. Weiters legte sie zwei Vorverträge mit zwei verschiedenen Unternehmen aus der XXXX vom 1. 7. 2017 bzw. 20. 7. 2017, jeweils über eine Vollzeiterwerbstätigkeit als Angestellte, sowie ein bereits früher vorgelegtes Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 9. 11. 2016 über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur XXXX , vor.Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung unter anderem einen Versicherungsdatenauszug vom 26. 7. 2017 vor, aus dem hervorgeht, dass sie von den Jahren 2002 bis 2009 und ab dem Jahr 2015 Beitragsgrundlagen hat, wobei sie ab dem römisch 40 laufend eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG hat. Weiters legte sie zwei Vorverträge mit zwei verschiedenen Unternehmen aus der römisch 40 vom 1. 7. 2017 bzw. 20. 7. 2017, jeweils über eine Vollzeiterwerbstätigkeit als Angestellte, sowie ein bereits früher vorgelegtes Zeugnis der Wirtschaftskammer Wien vom 9. 11. 2016 über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur römisch 40 , vor.
Am 7. 9. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage des Bundesamtes ein. Diese enthält einen Strafantrag des BMF, Finanzpolizei gegen ein namentlich genanntes, ein Reisebüro betreibendes, Unternehmen wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dem Strafantrag liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei einer Kontrolle am XXXX in einem namentlich genannten XXXX an einem der vier vorhandenen Arbeitsplätze mit Schreibtätigkeiten an einem PC beschäftigt gewesen sei.Am 7. 9. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage des Bundesamtes ein. Diese enthält einen Strafantrag des BMF, Finanzpolizei gegen ein namentlich genanntes, ein Reisebüro betreibendes, Unternehmen wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dem Strafantrag liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei einer Kontrolle am römisch 40 in einem namentlich genannten römisch 40 an einem der vier vorhandenen Arbeitsplätze mit Schreibtätigkeiten an einem PC beschäftigt gewesen sei.
Am 19. 9. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Zur Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern im Sommer zu Besuch in Österreich gewesen seien. Sie habe die Geschäftsführer des XXXX , dies sei ein XXXX Ehepaar, gekannt. Sie habe für ihre Eltern Reisen in Europa durchsehen wollen und sei aus diesem Grund am Computer gesessen. Dann sei die Kontrolle erfolgt. Im Sommer sei sie öfters in diesem XXXX gewesen. Sie habe den Beamten gesagt, dass sie dort nicht gearbeitet habe.Am 19. 9. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Zur Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern im Sommer zu Besuch in Österreich gewesen seien. Sie habe die Geschäftsführer des römisch 40 , dies sei ein römisch 40 Ehepaar, gekannt. Sie habe für ihre Eltern Reisen in Europa durchsehen wollen und sei aus diesem Grund am Computer gesessen. Dann sei die Kontrolle erfolgt. Im Sommer sei sie öfters in diesem römisch 40 gewesen. Sie habe den Beamten gesagt, dass sie dort nicht gearbeitet habe.
Gegen eine Rückkehr nach XXXX spreche, dass sie die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht habe. Ihre Freunde und ihr Lebensmittelpunkt seien hier. Sie befinde sich in einer Beziehung, welche jedoch erst am Anfang sei. Sie sehe diesen Mann ein bis zwei Mal in der Woche und sei von ihm finanziell nicht abhängig.Gegen eine Rückkehr nach römisch 40 spreche, dass sie die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht habe. Ihre Freunde und ihr Lebensmittelpunkt seien hier. Sie befinde sich in einer Beziehung, welche jedoch erst am Anfang sei. Sie sehe diesen Mann ein bis zwei Mal in der Woche und sei von ihm finanziell nicht abhängig.
Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung im Wesentlichen Kontoauszüge der XXXX und der XXXX sowie eine Anmeldung zu einer Ausbildung (Diplom-Lehrgang) beim WIFI zur XXXX vom 15. 9. 2017, welche von September 2017 bis Mai 2018 stattfinden werde, vor.Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung im Wesentlichen Kontoauszüge der römisch 40 und der römisch 40 sowie eine Anmeldung zu einer Ausbildung (Diplom-Lehrgang) beim WIFI zur römisch 40 vom 15. 9. 2017, welche von September 2017 bis Mai 2018 stattfinden werde, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von XXXX ).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von römisch 40 ).
Sie reiste im Jahr 1996 zum Zweck des Schulbesuchs in Österreich ein und besuchte die Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums, das sie jedoch in der siebenten Klasse abbrach. Sie besuchte danach eine Abendschule, war als außerordentliche Hörerin an einer Universität inskribiert und absolvierte am 17. 4. 2007 den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " XXXX ". Bis zum Jahr 2007 hielt sie sich mit Aufenthaltstiteln zum Zweck "Ausbildung" in Österreich auf.Sie reiste im Jahr 1996 zum Zweck des Schulbesuchs in Österreich ein und besuchte die Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums, das sie jedoch in der siebenten Klasse abbrach. Sie besuchte danach eine Abendschule, war als außerordentliche Hörerin an einer Universität inskribiert und absolvierte am 17. 4. 2007 den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " römisch 40 ". Bis zum Jahr 2007 hielt sie sich mit Aufenthaltstiteln zum Zweck "Ausbildung" in Österreich auf.
Am XXXX heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie zuvor seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung führte. Ab Juni 2009 verfügte sie über XXXX Aufenthaltstitel, weil ihr damaliger Ehemann dort unternehmerisch tätig war. Sie lebte von 2009 bis 2015 sowohl in der XXXX als auch in Österreich.Am römisch 40 heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie zuvor seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung führte. Ab Juni 2009 verfügte sie über römisch 40 Aufenthaltstitel, weil ihr damaliger Ehemann dort unternehmerisch tätig war. Sie lebte von 2009 bis 2015 sowohl in der römisch 40 als auch in Österreich.
Am 27. 3. 2012 beantragte sie als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde ihre Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde ihre Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.
Am 18. 11. 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 18. 11. 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
Die Beschwerdeführerin lebt seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in XXXX . Sie hat sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1996 - im Alter von sechzehn Jahren - in Österreich verwurzelt, indem sie eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen geführt, Freundschaften geknüpft und hier die Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums besucht sowie die Ausbildungen zur XXXX und XXXX abgeschlossen hat. Zudem hat sie den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " XXXX " erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat sie noch weitere berufliche Ausbildungslehrgänge besucht und nimmt gegenwärtig an einem Diplom-Lehrgang zur XXXX beim WIFI teil, welcher bis Mai 2018 stattfindet.Die Beschwerdeführerin lebt seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in römisch 40 . Sie hat sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1996 - im Alter von sechzehn Jahren - in Österreich verwurzelt, indem sie eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen geführt, Freundschaften geknüpft und hier die Oberstufe eines Bundesrealgymnasiums besucht sowie die Ausbildungen zur römisch 40 und römisch 40 abgeschlossen hat. Zudem hat sie den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " römisch 40 " erfolgreich abgelegt. Darüber hinaus hat sie noch weitere berufliche Ausbildungslehrgänge besucht und nimmt gegenwärtig an einem Diplom-Lehrgang zur römisch 40 beim WIFI teil, welcher bis Mai 2018 stattfindet.
Sie verfügt über eine Krankenversicherung in Österreich und hat einen Mietvertrag sowie zwei Vorverträge mit Unternehmen, die Reisebüros betreiben, und sie in einem Vollzeitausmaß anstellen würden. Sie wird von ihren Eltern aus XXXX finanziell unterstützt.Sie verfügt über eine Krankenversicherung in Österreich und hat einen Mietvertrag sowie zwei Vorverträge mit Unternehmen, die Reisebüros betreiben, und sie in einem Vollzeitausmaß anstellen würden. Sie wird von ihren Eltern aus römisch 40 finanziell unterstützt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 31. 7. 2017 und 19. 9. 2017 sowie aus den in dieser vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat ihre XXXX Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass nachgewiesen.Die Beschwerdeführerin hat ihre römisch 40 Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass nachgewiesen.
Die Feststellungen zur privaten Situation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterstützungsschreiben, Heiratsurkunde und Scheidungsbeschluss.
Angesichts des vorgelegten Jahreszeugnisses eines Bundesrealgymnasiums für die zehnte Schulstufe im Schuljahr 1998/99 und mehrerer Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass eine ehemalige Schulkollegin - die mit ihr ab der gemeinsamen Schulzeit befreundet ist - und deren Eltern sie bereits seit 1996 kennen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass sie sich bereits seit 1996 in Österreich aufhält. Dies wird auch durch das Unterstützungsschreiben der Mutter ihres ehemaligen Ehemannes untermauert, demzufolge diese die Beschwerdeführerin seit ungefähr 1996 kenne, damals habe ihr Sohn sie ihr als seine Freundin vorgestellt.
Anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben zeigt sich auch die seit mehr als zwanzig Jahren bestehende soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hat.Die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz sondern auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am 18. 11. 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am 18. 11. 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Am 30. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es mit einem Schreiben vom 9. 3. 2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16. 3. 2017, die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es mit einem Schreiben vom 9. 3. 2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16. 3. 2017, die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 9. 3. 2017 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Die Säumnisbeschwerde wurde nach mehr als zwölf Monaten, somit mehr als sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist, eingebracht und dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt in den zwölf Monaten konkrete Verfahrensschritte gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 9. 3. 2017, trotz der Anhängigkeit des Verfahrens von mehr als einem Jahr, dass die Behörde sich offensichtlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht einmal dahingehend auseinandergesetzt hat, was von der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. Denn in der Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Bundesamt "an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz" kein überwiegendes Verschulden treffe.Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 9. 3. 2017 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Die Säumnisbeschwerde wurde nach mehr als zwölf Monaten, somit mehr als sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist, eingebracht und dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt in den zwölf Monaten konkrete Verfahrensschritte gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 9. 3. 2017, trotz der Anhängigkeit des Verfahrens von mehr als einem Jahr, dass die Behörde sich offensichtlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht einmal dahingehend auseinandergesetzt hat, was von der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. Denn in der Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Bundesamt "an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz" kein überwiegendes Verschulden treffe.
Zu A)
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wennGemäß 11. Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz rechtzeitig erfüllt hat und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz rechtzeitig erfüllt hat und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs 5 mehr als fünf Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als fünf Monate vergangen sind.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennGemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
(..).
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8 Absatz 2, EMRK vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 1996 im Bundesgebiet. Bis zum Jahr 2007 hielt sie sich mit Aufenthaltstiteln zum Zweck Ausbildung in Österreich auf. Im Jahr XXXX heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie zuvor seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung führte. Die Ehe wurde im Mai XXXX rechtskräftig geschieden. Von 2009 bis 2015 lebte sie teilweise in der XXXX , teilweise in Österreich und hatte eine XXXX Aufenthaltsbewilligung. Im November 2015 stellte sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dies zeigt, dass der weit überwiegende Teil ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich, entweder mit einem österreichischen oder mit einem XXXX Aufenthaltstitel - während sie abwechselnd in der XXXX und in Österreich lebte - rechtmäßig war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2009 und 2015 auch in der XXXX gelebt hat, ändert nichts an der intensiven persönlichen und sozialen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie hat eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen geführt und war mit diesem beinahe acht Jahre verheiratet. Auch nach der Scheidung ist sie mit der Mutter und mit der Tante ihres ehemaligen Ehemannes in Kontakt geblieben und bei beiden willkommen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich mehr als die Hälfte ihres Lebens verbracht und hier Freundschaften begründet, wobei ihre Freunde sich für sie mit Unterstützungsschreiben einsetzen.Die Beschwerdeführerin lebt seit 1996 im Bundesgebiet. Bis zum Jahr 2007 hielt sie sich mit Aufenthaltstiteln zum Zweck Ausbildung in Österreich auf. Im Jahr römisch 40 heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie zuvor seit ungefähr zehn Jahren eine Beziehung führte. Die Ehe wurde im Mai römisch 40 rechtskräftig geschieden. Von 2009 bis 2015 lebte sie teilweise in der römisch 40 , teilweise in Österreich und hatte eine römisch 40 Aufenthaltsbewilligung. Im November 2015 stellte sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dies zeigt, dass der weit überwiegende Teil ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich, entweder mit einem österreichischen oder mit einem römisch 40 Aufenthaltstitel - während sie abwechselnd in der römisch 40 und in Österreich lebte - rechtmäßig war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2009 und 2015 auch in der römisch 40 gelebt hat, ändert nichts an der intensiven persönlichen und sozialen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie hat eine langjährige Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen geführt und war mit diesem beinahe acht Jahre verheiratet. Auch nach der Scheidung ist sie mit der Mutter und mit der Tante ihres ehemaligen Ehemannes in Kontakt geblieben und bei beiden willkommen. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich mehr als die Hälfte ihres Lebens verbracht und hier Freundschaften begründet, wobei ihre Freunde sich für sie mit Unterstützungsschreiben einsetzen.
Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildungen zur XXXX und zur XXXX abgeschlossen. Zudem hat sie den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " XXXX " erfolgreich abgelegt. Die Absolvierung einer solchen Prüfung erfordert ein umfangreiches, weit überdurchschnittliches Wissen um die österreichische Geschichte und Kultur. Darüber hinaus hat sie noch weitere berufliche Ausbildungslehrgänge besucht und nimmt gegenwärtig an einem Diplom-Lehrgang zur XXXX beim WIFI teil, welcher bis Mai 2018 stattfindet.Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildungen zur römisch 40 und zur römisch 40 abgeschlossen. Zudem hat sie den schriftlichen Teil einer Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe " römisch 40 " erfolgreich abgelegt. Die Absolvierung einer solchen Prüfung erfordert ein umfangreiches, weit überdurchschnittliches Wissen um die österreichische Geschichte und Kultur. Darüber hinaus hat sie noch weitere berufliche Ausbildungslehrgänge besucht und nimmt gegenwärtig an einem Diplom-Lehrgang zur römisch 40 beim WIFI teil, welcher bis Mai 2018 stattfindet.
Das sich aus diesem Umständen ergebende private Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen Sie zum Zweck der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften, das sich im Fall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloß daraus ergibt, dass sie seit ihrer rechtskräftigen Scheidung im XXXX keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hatte. Angesichts des langjährigen, weit überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist dem Umstand, dass sie nach ihrer rechtskräftigen Scheidung im Mai 2015 erst im November 2015 den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt hat, nur wenig Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem der Magistratsabteilung 35 mit einer Email vom 24. 11. 2015 mitgeteilt hat, dass sie geschieden ist, womit sie die Behörde im Ergebnis davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie die Voraussetzungen für den am 27. 3. 2012 beantragten Aufenthaltstitel Familienangehöriger als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen nicht mehr erfüllt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie die fremdenrechtlichen Vorschriften respektiert.Das sich aus diesem Umständen ergebende private Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen Sie zum Zweck der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften, das sich im Fall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloß daraus ergibt, dass sie seit ihrer rechtskräftigen Scheidung im römisch 40 keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hatte. Angesichts des langjährigen, weit überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist dem Umstand, dass sie nach ihrer rechtskräftigen Scheidung im Mai 2015 erst im November 2015 den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt hat, nur wenig Gewicht beizumessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem der Magistratsabteilung 35 mit einer Email vom 24. 11. 2015 mitgeteilt hat, dass sie geschieden ist, womit sie die Behörde im Ergebnis davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie die Voraussetzungen für den am 27. 3. 2012 beantragten Aufenthaltstitel Familienangehöriger als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen nicht mehr erfüllt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie die fremdenrechtlichen Vorschriften respektiert.
Soweit gegen ein Unternehmen das ein XXXX betreibt, und in dem die Beschwerdeführerin vor einem PC angetroffen wurde, ein Strafantrag der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes eingebracht wurde, ist festzuhalten, dass zu diesem Sachverhalt keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vorliegt. Doch selbst bei Annahme einer solchen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung dieses Unternehmens hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein allfälliges erhöhtes öffentliches Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zum Zweck der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften und an der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen sie gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG weiterhin - angesichts der dargelegten Umstände ihres langjährigen, verwurzelten Privatlebens in Österreich - deutlich weniger Gewicht als ihr privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich. Daher liegt in diesem Sachverhalt keine für das Verfahren entscheidungsrelevante Vorfrage.Soweit gegen ein Unternehmen das ein römisch 40 betreibt, und in dem die Beschwerdeführerin vor einem PC angetroffen wurde, ein Strafantrag der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes eingebracht wurde, ist festzuhalten, dass zu diesem Sachverhalt keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vorliegt. Doch selbst bei Annahme einer solchen rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung dieses Unternehmens hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein allfälliges erhöhtes öffentliches Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zum Zweck der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften und an der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG weiterhin - angesichts der dargelegten Umstände ihres langjährigen, verwurzelten Privatlebens in Österreich - deutlich weniger Gewicht als ihr privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich. Daher liegt in diesem Sachverhalt keine für das Verfahren entscheidungsrelevante Vorfrage.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Da die Beschwerdeführerin eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch im Jahreszeugnis der 10. Schulstufe eines Bundesrealgymnasiums für das Schuljahr 1998/99 erreicht hat, hat sie einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 NAG erbracht und damit jedenfalls (über das Modul 1 hinausgehend) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. An ihren Deutschkenntnissen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 NAG kann auch bereits aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, ihrer langjährigen Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen, ihren sozialen Kontakten in Österreich und ihren in Österreich absolvierten beruflichen Ausbildungen kein Zweifel bestehen.Da die Beschwerdeführerin eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch im Jahreszeugnis der 10. Schulstufe eines Bundesrealgymnasiums für das Schuljahr 1998/99 erreicht hat, hat sie einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erbracht und damit jedenfalls (über das Modul 1 hinausgehend) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. An ihren Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG kann auch bereits aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, ihrer langjährigen Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen, ihren sozialen Kontakten in Österreich und ihren in Österreich absolvierten beruflichen Ausbildungen kein Zweifel bestehen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Krankenversicherung gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Österreich, hat einen Mietvertrag, der ihr einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vermittelt sowie zwei Vorverträge mit Unternehmen, die Reisebüros betreiben, und sie in einem Vollzeitausmaß anstellen würden, so dass sie bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 selbsterhaltungsfähig sein wird. Damit hat sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel erfüllt.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Krankenversicherung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Österreich, hat einen Mietvertrag, der ihr einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vermittelt sowie zwei Vorverträge mit Unternehmen, die Reisebüros betreiben, und sie in einem Vollzeitausmaß anstellen würden, so dass sie bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 selbsterhaltungsfähig sein wird. Damit hat sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel erfüllt.
Ihr ist daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Ihr ist daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2150308.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017