TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 W114 2159219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2017
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Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2159219-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 23.09.2016 über die Beschwerde vom 17.06.2016 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822940010 unter Berücksichtigung der Beschwerdevorent-scheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 23.09.2016 über die Beschwerde vom 17.06.2016 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822940010 unter Berücksichtigung der Beschwerdevorent-scheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B.)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 09.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für Ihren Heimbetrieb und die von ihr bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) u.a. Direktzahlungen für Feldstücke mit einem Ausmaß von 26,9206 ha.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 09.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte für Ihren Heimbetrieb und die von ihr bewirtschaftete Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) u.a. Direktzahlungen für Feldstücke mit einem Ausmaß von 26,9206 ha.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Bewirtschafterin am 09.04.2015 für das Antragsjahr 2015 ein MFA gestellt wurde. Dabei wurden Almfutterflächen mit einem Ausmaß von 68,4011 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Bewirtschafterin am 09.04.2015 für das Antragsjahr 2015 ein MFA gestellt wurde. Dabei wurden Almfutterflächen mit einem Ausmaß von 68,4011 ha beantragt.

3. Mit Schreiben der AMA vom 11.05.205, AZ II/5/14-126216375, wurde die Bewirtschafterin der XXXX auf einige Plausibilitätsfehler in ihrem MFA 2015 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine sanktionslose Berichtigung bis 15.06.2015 möglich sei.3. Mit Schreiben der AMA vom 11.05.205, AZ II/5/14-126216375, wurde die Bewirtschafterin der römisch 40 auf einige Plausibilitätsfehler in ihrem MFA 2015 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine sanktionslose Berichtigung bis 15.06.2015 möglich sei.

4. Die Bewirtschafterin der XXXX beantragte am 09.04.2015 im Wege der Landwirtschaftskammer Kärnten, Außenstelle Villach eine Änderung der Referenzfläche beim von ihr beantragten Feldstück 3 der XXXX.4. Die Bewirtschafterin der römisch 40 beantragte am 09.04.2015 im Wege der Landwirtschaftskammer Kärnten, Außenstelle Villach eine Änderung der Referenzfläche beim von ihr beantragten Feldstück 3 der römisch 40 .

5. Am 23. und 28.09.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 ha vorgefunden wurde.5. Am 23. und 28.09.2015 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 ha vorgefunden wurde.

6. Ohne Berücksichtigung des Referenzflächenänderungsantrages der Bewirtschafterin der XXXX vom 09.04.2015 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822940010, 20,96 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend EUR XXXX an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.6. Ohne Berücksichtigung des Referenzflächenänderungsantrages der Bewirtschafterin der römisch 40 vom 09.04.2015 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822940010, 20,96 Zahlungsansprüche zugewiesen und darauf aufbauend EUR römisch 40 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.

Begründend wurde in dieser Entscheidung u.a. hingewiesen, dass das Flächenstück 7/1 mit einem Ausmaß von 0,0294 ha am von der Beschwerdeführerin beantragten Heimbetrieb als Hutweide einen geringeren beihilfefähigen Flächenanteil als 20 % aufweise und daher unter Berücksichtigung von § 22 Absatz 1 Z. 9 lit. a GAP-VO sanktionsfrei nicht angerechnet werde.Begründend wurde in dieser Entscheidung u.a. hingewiesen, dass das Flächenstück 7/1 mit einem Ausmaß von 0,0294 ha am von der Beschwerdeführerin beantragten Heimbetrieb als Hutweide einen geringeren beihilfefähigen Flächenanteil als 20 % aufweise und daher unter Berücksichtigung von Paragraph 22, Absatz 1 Ziffer 9, Litera a, GAP-VO sanktionsfrei nicht angerechnet werde.

Auf der XXXX sei anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 68,4018 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 31,9785 ha festgestellt worden, wodurch es anteilig zu einer zu sanktionierenden Differenzfläche von 9,3904 ha gekommen sei. Da es sich dabei mit 26,7217 % um eine Flächenabweichung von mehr als 20 % der beantragten beihilfefähigen Flächen handle, sei die Gewährung der Basisprämie zu verwehren.Auf der römisch 40 sei anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 68,4018 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 31,9785 ha festgestellt worden, wodurch es anteilig zu einer zu sanktionierenden Differenzfläche von 9,3904 ha gekommen sei. Da es sich dabei mit 26,7217 % um eine Flächenabweichung von mehr als 20 % der beantragten beihilfefähigen Flächen handle, sei die Gewährung der Basisprämie zu verwehren.

7. Gegen diese ihr am 25.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.06.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 31,97 ha ausgewiesen habe. Diese Fläche sei nicht korrekt.7. Gegen diese ihr am 25.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.06.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 31,97 ha ausgewiesen habe. Diese Fläche sei nicht korrekt.

8. Nunmehr den Referenzflächenänderungsantrag vom 09.04.2015 der Bewirtschafterin der XXXX positiv berücksichtigend bzw. die der Beschwerdeführerin zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen ausweisend, wurden mit Änderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.8. Nunmehr den Referenzflächenänderungsantrag vom 09.04.2015 der Bewirtschafterin der römisch 40 positiv berücksichtigend bzw. die der Beschwerdeführerin zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen ausweisend, wurden mit Änderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dazu wird in der Begründung weiterhin auf den nicht sanktionsrelevanten Fehler auf Feldstück 7/1 des Heimbetriebes hingewiesen.

Hinsichtlich der XXXX wird begründend ausgeführt, dass (unter Berücksichtigung des positiv beurteilten Referenzflächenänderungsantrages der Bewirtschafterin der XXXX vom 09.04.2015) eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha ermittelt worden wäre, was unter Berücksichtigung eines Anteiles an aufgetriebenen RGVE auf die XXXX im Antragsjahr 2015 für die BF eine anteilige festgestellte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,7788 ha bedeute. Unter Berücksichtigung der für die BF anteilig beantragten Almfutterfläche auf der XXXX ergebe sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 2,8559 ha. Ausgehend von dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 6,8532 %. Diese Flächenabweichung sei größer als 3 % bzw. als 2 ha, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO (EU) 640/2014 in der Fassung der Delegierten VO (EU) 2016/1393 vom 04.05.2016 die Basisprämie um das 1,5fache von 6,8532 %, somit um 10,28 % zu kürzen sei.Hinsichtlich der römisch 40 wird begründend ausgeführt, dass (unter Berücksichtigung des positiv beurteilten Referenzflächenänderungsantrages der Bewirtschafterin der römisch 40 vom 09.04.2015) eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha ermittelt worden wäre, was unter Berücksichtigung eines Anteiles an aufgetriebenen RGVE auf die römisch 40 im Antragsjahr 2015 für die BF eine anteilige festgestellte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,7788 ha bedeute. Unter Berücksichtigung der für die BF anteilig beantragten Almfutterfläche auf der römisch 40 ergebe sich eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 2,8559 ha. Ausgehend von dieser Differenzfläche ergebe sich eine Flächenabweichung von 6,8532 %. Diese Flächenabweichung sei größer als 3 % bzw. als 2 ha, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO (EU) 640 aus 2014, in der Fassung der Delegierten VO (EU) 2016/1393 vom 04.05.2016 die Basisprämie um das 1,5fache von 6,8532 %, somit um 10,28 % zu kürzen sei.

Dieser Abänderungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.09.2016 zugestellt.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.09.2016 einen Vorlageantrag eingebracht, dessen Eingang bei der AMA am 28.09.2016 protokolliert wurde.

10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.05.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf den XXXX als auch auf die XXXX. Für diese Almen wurde von den jeweiligen Bewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2015 rechtzeitig MFAs gestellt, wobei für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4011 ha beantragt wurde.1.1. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf den römisch 40 als auch auf die römisch 40 . Für diese Almen wurde von den jeweiligen Bewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2015 rechtzeitig MFAs gestellt, wobei für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4011 ha beantragt wurde.

Ausgehend von dieser beantragten Almfutterfläche auf der XXXX ergibt sich daraus - die von der BF auf diese Alm im Antragsjahr aufgetriebenen RGVE berücksichtigend – für die Beschwerdeführerin eine anteilige beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,6348 ha.Ausgehend von dieser beantragten Almfutterfläche auf der römisch 40 ergibt sich daraus - die von der BF auf diese Alm im Antragsjahr aufgetriebenen RGVE berücksichtigend – für die Beschwerdeführerin eine anteilige beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 17,6348 ha.

2.2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX 23. und 28.09.2015 wurde für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 ha festgestellt.2.2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 23. und 28.09.2015 wurde für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 ha festgestellt.

Ausgehend von dieser festgestellten Almfutterfläche auf der XXXX ergibt sich daraus - die von der BF auf diese Alm im Antragsjahr aufgetriebenen RGVE berücksichtigend – für die Beschwerdeführerin eine anteilige festgestellte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,7788 ha.Ausgehend von dieser festgestellten Almfutterfläche auf der römisch 40 ergibt sich daraus - die von der BF auf diese Alm im Antragsjahr aufgetriebenen RGVE berücksichtigend – für die Beschwerdeführerin eine anteilige festgestellte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 14,7788 ha.

Die Differenz zwischen anteilig beantragter und anteilig festgestellter Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin beträgt somit 2,856 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin insoweit bestritten, als sie in der Beschwerde ausführt, dass das Flächenausmaß der Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 31,97 ha nicht korrekt sei. Diesem Ansinnen ist jedenfalls zuzustimmen. Selbst die AMA geht in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass im relevanten Antragsjahr 2015 auf der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 vorhanden war. Warum dieses Ergebnis allenfalls nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht richtig sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Viel mehr erfolgte die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Beisein eines Vertreters der Almbewirtschafterin. Zudem wurde dieser Kontrollbericht der Bewirtschafterin der XXXX zum Parteiengehör übermittelt, die diesen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend keine entgegnende Stellungnahme abgegeben hat. Daher besteht auch für das erkennende Gericht keine Veranlassung am Inhalt des Kontrollberichtes über die Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09. und 28.09.2015 zu zweifeln.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin insoweit bestritten, als sie in der Beschwerde ausführt, dass das Flächenausmaß der Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 31,97 ha nicht korrekt sei. Diesem Ansinnen ist jedenfalls zuzustimmen. Selbst die AMA geht in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass im relevanten Antragsjahr 2015 auf der römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 57,3658 vorhanden war. Warum dieses Ergebnis allenfalls nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht richtig sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Viel mehr erfolgte die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 im Beisein eines Vertreters der Almbewirtschafterin. Zudem wurde dieser Kontrollbericht der Bewirtschafterin der römisch 40 zum Parteiengehör übermittelt, die diesen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend keine entgegnende Stellungnahme abgegeben hat. Daher besteht auch für das erkennende Gericht keine Veranlassung am Inhalt des Kontrollberichtes über die Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09. und 28.09.2015 zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2822940010, mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise:

"TITEL V"TITEL römisch fünf

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

( )

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

( )"

"Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

Artikel 64

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

( ) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

( )"

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

( ) (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;

c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.

( )"

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkta) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt

i) in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:

— Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder

— Rebflächen bewirtschaftet haben oder

ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, befanden,

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

( )

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

( )"

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

( )."

3.4. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09 und 28.09.2015 und damit die Frage nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173085010, betreffend Direktzahlungen für 2015.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Almfutterfläche auf der XXXX festgestellt werden konnte. Das führt unter Berücksichtigung vonAuch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 festgestellt werden konnte. Das führt unter Berücksichtigung von

Artikel 18 und 19 der VO (EU) 640/2014 dazu, dass eine Flächensanktion zu verhängen war.Artikel 18 und 19 der VO (EU) 640 aus 2014, dazu, dass eine Flächensanktion zu verhängen war.

Dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher sachlichen bzw. fachlichen Ebene entgegengetreten, sodass von der Richtigkeit dieses Ergebnisses auszugehen war.

Im Ergebnis bedeutet das eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche, was in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Basisprämie zur Verhängung einer Sanktion in Höhe von 10,28 % führt.

Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung stellt sich als rechtsrichtig dar. Daher war das Antragsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde (vgl. VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde vergleiche VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Referenzfläche, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2159219.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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