TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 W211 2165262-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W211 2165262-3/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, vertreten durch XXXX, vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX, GZ: XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: XXXX:

A)

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird insoweit stattgegeben, als die Antragstellerin von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird insoweit stattgegeben, als die Antragstellerin von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und von allfälligen weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.

II. Der darüberhinausgehende Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin für die Einbringung der Beschwerde und die Teilnahme an der Verhandlung wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der darüberhinausgehende Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin für die Einbringung der Beschwerde und die Teilnahme an der Verhandlung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am XXXX langte per Fax eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: DSB) vom XXXX beim BVwG mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe "im vollen Umfang und Beistellung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der DSB und Übermittlung eines Verfahrenshilfeformulars und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG" ein.Am römisch 40 langte per Fax eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: DSB) vom römisch 40 beim BVwG mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe "im vollen Umfang und Beistellung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der DSB und Übermittlung eines Verfahrenshilfeformulars und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG" ein.

Das BVwG leitete das Anbringen zuständigkeitshalber mit Schreiben vom XXXX2017 an die DSB weiter.

Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte die DSB mit, dass das Anbringen am XXXX auch bei der DSB eingebracht wurde und dem BVwG mit Erledigung vom XXXX2017 und unter Beischluss der Akten vorgelegt wurden.Mit Schreiben vom XXXX2017 teilte die DSB mit, dass das Anbringen am römisch 40 auch bei der DSB eingebracht wurde und dem BVwG mit Erledigung vom XXXX2017 und unter Beischluss der Akten vorgelegt wurden.

Die Beschwerde wurde am XXXX2017 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am XXXX2017 sandte die Antragstellerin ein Fax mit einem Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis und stellte darin den Antrag, zu einer mündlichen Verhandlung geladen zu werden, machte Ausführungen zu ihrer Beschwerdeberechtigung und führte zum Verfahrenshilfeantrag ergänzend aus, sich zur Zeit in Untersuchungshaft zu befinden, kein Einkommen zu haben und nicht in der Lage zu sein, die Beschwerde an das BVwG selbst schreiben zu können.

Mit Schreiben vom XXXX2017 erteilte das BVwG einen Mängelbehebungsauftrag betreffend das Vermögensbekenntnis.

Mit Schreiben vom XXXX2017 kam die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag nach und legte ein ergänztes Vermögensbekenntnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin behauptete in einer Beschwerde an die DSB vom XXXX2017 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass am XXXX2016 Polizeibeamte in das private Wohn- und Eigentumsobjekt in XY eingebrochen wären und ein an der Wohnungstür der Antragstellerin angebrachtes, humorvolles Schreiben gestohlen und anschließend an eine BH übermittelt hätten. In der Folge sei der Antragstellerin der Führerschein entzogen worden.

Mit Bescheid vom XXXX zur GZ: XXXX, wies die DSB die Beschwerde als verspätet zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 , wies die DSB die Beschwerde als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin rechtzeitig eine Beschwerde, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin von dem von ihr monierten Ereignis erst durch Einsicht in den Akt der BH und nicht bereits am XXXX2016 Kenntnis erlangt habe. In ihrer Wohnung würden auch andere Personen über längere Zeit leben. Die DSB habe diese Umstände im Verfahren nicht thematisiert, noch die Antragstellerin danach gefragt. Die Antragstellerin habe daher erst am XXXX2017 Kenntnis des beschwerenden Ereignisses erlangt, weshalb die Beschwerde an die DSB rechtzeitig eingebracht worden sei.

Die Antragstellerin lebt in einer Eigentumswohnung, für welche monatlich 736,19 € zu bezahlen ist; dieser Betrag enthält eine Kreditrate, Betriebskosten sowie Kosten für Strom, Telefon und eine Risikoversicherung für den Kredit. Sie ist beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt und bezieht Übergangsgeld in der Höhe von 62,89 €

täglich. Sie besitzt einen PKW, BJ 2005, verfügt über Barmittel in der Höhe von 90 € und einen Kontostand in der Höhe von 496,63 €. Weiters gibt sie Schulden in der Höhe von 23.175,36 € an, die die noch ausstehende Kreditrate, eine Titularforderung und sonstige Schulden beinhalten.

Festgestellt wird weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom XXXX bereits eine Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom XXXX eingebracht hat.Festgestellt wird weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom römisch 40 bereits eine Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom römisch 40 eingebracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 8a VwGVG:3.1. Paragraph 8 a, VwGVG:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Schließlich ist "Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden" (vgl. Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu § 8aVwGVG).Schließlich ist "Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das VwG hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden" vergleiche Eder, Martschin, Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu Paragraph 8 a, römisch fünf w, G, römisch fünf G,).

3.2. Zu den einzelnen Kriterien:

Die Antragstellerin brachte bereits eine den Formvorschriften entsprechende und ausreichend begründete Beschwerde ein, aus der ihre Argumente gegen den Bescheid der DSB, ihre Sachverhaltsdarstellung und auch Beweisvorschläge ausreichend klar und deutlich hervorgehen. Aus ihrem bisherigen Umgang mit der DSB und dem BVwG lassen sich keine Schwierigkeiten in behördlichen und Gerichtsverfahren oder Verständnisprobleme ableiten; die Antragstellerin reagierte zB auf Mängelbehebungsaufträge im Verfahren vor der DSB und vor dem BVwG prompt, fristgerecht und unter Bereitstellung der notwendigen Informationen.

Das gegenständlich zu führende Beschwerdeverfahren wird sich mit dem Verspätungsvorhalt der DSB beschäftigen, woraus sich keine komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen ableiten lassen, sondern die Feststellung eines Sachverhalts, und damit eine Klärung von Tatsachenfragen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.

Schließlich ist auch die erkennende Richterin verpflichtet, eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, so zB wann eine Aussage verweigert werden darf, vorzunehmen, weshalb die Antragstellerin durch eine Nichtbeigebung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin dahingehend keine Nachteile erfahren wird.

Aussagen zu Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, da ein solcher vom Ausgang des noch zu führenden Ermittlungsverfahrens abhängt.

Die Situation stellt sich also zusammengefasst derart dar, dass das Beschwerdeverfahren bereits auf Basis der eingebrachten Beschwerde geführt werden kann, aus der die Hinweise auf die zu prüfenden Sachverhaltsfragen klar hervorgehen. Während der Verhandlung, im deren Rahmen keine wesentlichen Rechts- oder Verfahrensfragen zu erwarten sind, kann die Antragstellerin auf Basis der Manuduktionspflicht erwarten, dass ihr keine Nachteile entstehen. Damit steht der Antragstellerin der Zugang zu einem fairen und effektiven Rechtsschutz, auch ohne Beigebung eines Verfahrenshelfers, offen.

Daran ändert auch die eingeschränkte finanzielle Situation der Antragstellerin nichts, da, wie oben ausgeführt, von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin im Beschwerdeverfahren, nicht auszugehen ist.

Diese finanzielle Situation der Antragstellerin ist jedoch in Bezug auf die Eingabegebühr in der Höhe von 30 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin weder Kosten für ihre Teilnahme an der Verhandlung, noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Zeuginnen zu tragen haben wird, da solche Reisekosten rückerstattet werden. Dennoch ist im Lichte der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin festzuhalten, dass sie auch von der Entrichtung eventuell sonstig anfallender Kosten und Gebühren befreit wird.

4. Zur Information: Das Verfahren bezüglich der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der DSB vom XXXX, Zl. XXXX, wird beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W211 2165262-2, fortgeführt.4. Zur Information: Das Verfahren bezüglich der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der DSB vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W211 2165262-2, fortgeführt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Eine Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Eine Revision gegen den gegenständlichen Beschluss ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Schlagworte

Beschwerde, Eingabengebühr, Gebührenbefreiung, Rechtsbeistand,
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeantrag, wirtschaftliche
Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W211.2165262.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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